VwGH vom 22.05.2001, 2000/01/0294
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des JK in L, geboren am , vertreten durch Dr. Alexander Burkowski, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Langgasse 1-7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 214.318/0- V/15/99, betreffend §§ 6 und 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, seinen Behauptungen zufolge ein Staatsbürger von Uganda, ist im August 1999 über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich eingereist. Er beantragte die Gewährung von Asyl und begründete dies bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am wie folgt:
"Ich arbeitete in meinem Heimatdorf Koboko als selbständiger Mechaniker, bin verheiratet und habe 2 Kinder. Im März 1999 arbeitete ich in meiner Werkstatt an der Reparatur eines Fahrzeuges. Eine Gruppe von bewaffneten Männern kam herein und forderte mich zum Mitfahren auf. Sie wollten mich als Soldat rekrutieren. Zu welcher militärischen Gruppierung kann ich nicht sagen, da sie sich nicht zu erkennen gegeben haben. Ich musste ohne mich von meiner Familie verabschieden zu können einen LKW besteigen. Ich wurde mit anderen Männern in ein Art Camp gebracht. Dort blieb ich 3 Tage, ohne eine militärische Ausbildung zu erfahren. Mit einem Mitgefangenen entschloss ich mich zur Flucht. Bei unserer Flucht wurde mein Leidensgenosse ergriffen, nur ich konnte fliehen.
Meine Flucht erfolgte in der Nacht. Ich lief in eine unbekannte Richtung. Erst um 6 Uhr morgens - als ich sicher war, dass mir niemand gefolgt war - legte ich eine Pause ein. Gegen 10 Uhr vormittags stoppte ich einen Geländewagen, in dem ein Mann und eine Frau saßen. Ich erzählte ihnen mein Problem. Auch die mitfahrende Frau war auf der Flucht, weshalb ich nun auch einsteigen durfte.
Die Frau und ich stiegen bei der Hauptstraße aus. In einer Kirche der Zeugen Jehovas fanden wir schließlich gegen 7 Uhr abends Zuflucht.
Wir hielten uns 2 Tage dort auf. Ich trennte mich dann dort von meiner Weggefährtin.
Ein Kirchenmitglied brachte mich dann nach Koboko zurück. Dort suchte ich den US-Bürger Mr. Ross Weaver auf. Mit ihm suchte ich mein Haus und meine Werkstatt auf. Alles war zerstört. Von meiner Familie habe ich nie mehr etwas gehört.
Bis Mitte August lebte ich nun bei Mr. Ross Weaver. Da Weaver Ende August in die Staaten fliegen wollte, blieb ich bei ihm, um mit ihm nach Amerika zu gehen.
Ich war außerdem in seinem Haus vor der Rekrutierung sicher. Auch mein elterliches Haus wurde in dieser Zeit zerstört. Nachbarn informierten mich, dass mein Vater getötet worden war, da er nicht in der Lage war, den Soldaten meinen Aufenthaltsort zu nennen. Weitere Informationen über meine Familie konnte mir niemand geben. Mr. Weaver organisierte für mich einen Personalausweis. Das Papier war mit dem falschen Namen Francis Kundu versehen. Bei unserer Abreise am übergab er mir dieses Papier. In mehrstündiger Fahrt kamen wir nach Gulu. Dort wechselten wir das Auto und reisten nach Kampala weiter. Am Flughafen von Kampala nahm Mr. Weaver meinen Personalausweis. Der Amerikaner war etwa 2 Stunden weg. Er gab mir den Personalausweis wieder. Ich konnte problemlos die Zollkontrollen passieren und das Flugzeug besteigen. Ich war ständig in Begleitung von Mr. Weaver. Am gegen Mitternacht flog das Flugzeug einer mir unbekannten Fluglinie ab. Die Mitteilungen an Bord waren in Englisch. Ich glaubte, dass wir in die Vereinigten Staaten unterwegs seien, da Mr. Weaver nur davon sprach, in seine Heimat zurückzufliegen. Es gab zwei Zwischenlandungen an mir unbekannten Orten. Am landete das Flugzeug gegen 16.00 Uhr am Airport in Wien. Wir verließen das Flugzeug. Mr. Weaver sagte zu mir, dass er mich kurz verlassen müsse, um den Weiterflug zu bestätigen. 10 Minuten später kam er zurück, um mir zu erklären, dass der nächste Flug erst in 3 Tagen stattfinden werde. Vom 22. bis zum hielten wir uns gemeinsam im Flughafengebäude auf. Gegen mittags des verließ mich Mr. Weaver, um den Weiterflug zu organisieren.
Ich schlief ein, schließlich weckte mich eine Frau auf. Diese Frau sagte mir nun, dass Mr. Weaver nicht mehr kommen würde. Die Frau riet mir, mich bei der Polizei zu melden. Sie nahm mich dann in ein Büro mit, wo meine Daten aufgenommen wurden und ein Foto von mir gemacht wurde.
Am nächsten Tag brachte mich die Polizei nach Traiskirchen. Dort suchte ich um Asyl an. Mehr kann ich zu meinem Fluchtweg nicht angeben. ...
Wie ich bereits vorher angegeben habe, wurde ich gegen meinen Willen rekrutiert. Ich kann aber nicht sagen, ob es sich dabei um Rebellen oder Regierungstruppen gehandelt hat.
Als Christ möchte ich aber nicht kämpfen, weshalb ich mich zur Flucht entschlossen habe.
Außerdem ist bekannt, dass nur ein geringer Prozentsatz der auf diese Art rekrutierten Männer heil aus dem Einsatz zurückkehrt. Ich sehe nicht ein, warum ich für jemanden kämpfen soll, der Präsident werden will, und selbst in Luxus lebt.
Unschuldige Leute werden zum Kampf gezwungen, wieder gegen andere unschuldige Landsleute zu kämpfen.
Außerdem sucht man nach mir, da ich aus dem Camp geflüchtet bin. Dass speziell nach mir gesucht wird, glaube ich deshalb, da mein Haus zerstört wurde, mein Vater getötet wurde und meine Frau mit meinen beiden Kindern und meine Mutter verschwunden sind. Ich habe somit derzeit niemanden mehr. Ich kenne ihren Aufenthaltsort nicht, sollten sie noch leben.
Mein Vater wurde vor seinem Tod ja über meinen Aufenthaltsort
gefragt, und erst dann von den Soldaten getötet.
Weitere Gründe habe ich nicht zu nennen.
F: Waren Sie in Ihrer Heimat politisch aktiv?
A: Nein.
F: Hatten Sie aufgrund Ihres christlichen Glaubens in Uganda
Probleme?
A: Direkt nicht. Im Süden Ugandas spricht man eine andere
Sprache und die Leute sind Moslems. Würde ich dort hingehen, hätte ich Schwierigkeiten. Ich wohne im Norden, hatte daher keine Probleme. F. Hatten Sie vor Ihrer zwangsweisen Rekrutierung im März 1999 Probleme in Uganda gehabt?
A: Nein.
F: Wissen Sie, von welcher politischen Gruppe Sie im März 1999 zwangsrekrutiert worden sind?
A: Nein, ich kann nicht sagen, welcher Gruppe diese Leute zuzuordnen sind.
Die Leute aus Süduganda stellen die Regierung. Es sind Moslems. Der christliche Norden wird grundsätzlich als rebellisch bezeichnet. Daher kann ich im Süden Ugandas niemals Zuflucht finden. Meiner Meinung nach kommen die Soldaten des regierenden Südens nicht in den Norden um zu rekrutieren. Ich glaube daher, dass es Leute vom Norden waren.
F: Hatten sonst Probleme mit staatlichen Behörden Ugandas
gehabt?
A: Nein, niemals.
Mein Problem ist somit ausschließlich, dass ich rekrutiert werden sollte. Ich kann nicht in den Norden zurück, da dort sicher nach mir gesucht wird, wurde doch mein Vater getötet, meine Familie verschleppt und unsere Häuser gebrandschatzt. In den Süden darf ich nicht, da dort eine andere Volksgruppe mit anderer Sprache und moslemischem Glauben lebt.
Im Norden gibt es drei Rebellengruppen, die alle gegen den aus dem Süden stammenden Präsidenten Museveni kämpfen. Museveni mag die Leute aus dem Norden nicht. Daher fliehen momentan viele junge Männer aus Uganda. Mehr kann ich zu meiner Flucht nicht angeben.
F: Was erwartet Sie im Falle der Rückkehr in Ihrer Heimat?
A: Ich werde getötet werden.
F: Von wem? Konkretisieren Sie Ihre Befürchtung.
A: Die Leute im Norden werden mich wegen Flucht vor der Rekrutierung töten; in den Süden kann ich nicht, da ich dort der Spionage verdächtigt werden würde.
Näheres habe ich auch schon angeführt."
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom gemäß § 6 Z 2 AsylG als offensichtlich unbegründet ab und sprach weiter aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Seine Angaben seien schlüssig und widerspruchsfrei und es bestehe kein Grund, ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Eine Verfolgung, die - wie beim Beschwerdeführer - ausschließlich aus dem Geschlecht und dem Alter des Asylwerbers resultiere, falle (jedoch) nicht unter die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle (Tod seines Vaters, Niederbrennen der Häuser) seien den allgemeinen bürgerkriegsähnlichen Unruhen in seinem Heimatstaat zuzuordnen.
In der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass die erstinstanzliche Behörde keinerlei rechtliche Würdigung des Umstandes unternommen habe, dass er nach seiner Rekrutierung aus dem Ausbildungscamp geflüchtet sei; dadurch habe er gegenüber den Rebellen deutlich gemacht, nicht für sie kämpfen und sich auch nicht für die sudanesische Armee ausbilden lassen zu wollen; er habe einerseits auf Grund seiner religiösen Überzeugung gehandelt, andererseits aber auch seine von den Rebellen abweichende politische Gesinnung gezeigt; die anschließende Suche nach ihm, in deren Folge sein Vater ermordet worden sei, hätte darin ihren Grund gehabt, dass er von den Rebellen auf Grund seiner Flucht als politischer Gegner angesehen bzw. ihm eine abweichende politische Gesinnung zumindest unterstellt worden sei.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 2 AsylG ab; gemäß § 8 AsylG iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 stellte er überdies fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda zulässig sei.
Die belangte Behörde stellte als entscheidungsrelevanten "Sachverhalt" fest, dass der Beschwerdeführer Uganda auf Grund der Bürgerkriegsgeschehnisse, im Zuge deren er - ebenso wie andere wehrfähige Männer seiner Heimat - von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der Rebellen bedroht gewesen wäre, verlassen habe. Nicht festgestellt werden könne, dass er konkreten Verfolgungshandlungen aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund ausgesetzt gewesen sei. Insbesondere sei es - aus näher dargestellten Gründen - nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer selbst tatsächlich zwangsrekrutiert worden sei und dass nach seiner Flucht aus dem Militärcamp eine gezielte Suche der Rebellen konkret nach seiner Person stattgefunden habe.
Rechtlich sei auszuführen, dass als Fluchtgrund die im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen in Uganda stattfindenden Zwangsrekrutierungen durch einzelne Rebellengruppierungen hätten festgestellt werden können. Die im Heimatland eines Asylwerbers vorherrschende Bürgerkriegssituation vermöge für sich allein die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zu bewirken; das Asylrecht habe nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution oder sonstigen Unruhen hervorgehen. Auch die Tötung von Familienangehörigen im Zuge allgemein herrschender Bürgerkriegsverhältnisse indiziere ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine den Beschwerdeführer bedrohende Verfolgungssituation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Auch bei gegenteiliger Beweiswürdigung würde sich keine andere rechtliche Beurteilung ergeben; der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Berufungsverhandlung, detailliert zu seinen Fluchtgründen befragt, weder für seine angebliche Zwangsrekrutierung noch für die nach seiner angeblichen Flucht aus dem Militärcamp erfolgte konkrete Suche nach seiner Person auch nur ansatzweise einen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund ins Treffen geführt. Er habe selbst angegeben, dass von den Rekrutierungsmaßnahmen der Rebellen sämtliche wehrfähigen Männer seiner Heimatregion betroffen gewesen wären und die Rekrutierungen daher ausschließlich aus dem Geschlecht und Alter der davon Betroffenen resultiert hätten. Ein spezielles Interesse an seiner Person nach seiner Flucht habe er damit gerechtfertigt, dass er sich vorstellen könnte, dass er wegen seines äußern Erscheinungsbildes leicht erinnerlich gewesen wäre. Seinem Vorbringen schließlich, er würde im Fall seiner Rückkehr in den Süden Ugandas auf Grund seines christlichen Religionsbekenntnisses von den Moslems verfolgt und umgebracht, werde die Glaubwürdigkeit versagt, weil auf Grund behördlichen Dokumentationsmaterials feststehe, dass sich etwa zwei Drittel der Einwohner von Uganda zum Christentum bekennen, während der Prozentsatz der überwiegend im Norden des Landes angesiedelten Moslems lediglich 5 bis 15 % betrage. Rechtlich ergebe sich somit die Schlussfolgerung, dass der vom Beschwerdeführer eingebrachte Asylantrag eindeutig jeder Grundlage entbehre und daher als offensichtlich unbegründet iS des § 6 Z 2 AsylG abzuweisen sei. (Die weitere Begründung der belangten Behörde für ihre Feststellung nach § 8 AsylG wird hier nicht wiedergegeben.)
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
1. Die Beschwerde macht zutreffend einen Begründungsmangel geltend. Der bekämpfte Bescheid lässt nämlich in der Tat offen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die belangte Behörde letztlich ausgegangen ist. Unklar ist insbesondere die Aussage, dass nicht habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer konkreten Verfolgungshandlungen aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund ausgesetzt gewesen sei. Dazu ist zunächst auszuführen, dass damit richtig betrachtet eine rechtliche Beurteilung zum Ausdruck gebracht wird, weil das Ergebnis, der Beschwerdeführer sei keinen konkreten Verfolgungshandlungen aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund ausgesetzt gewesen, einen auf der Basis faktischen Geschehens zu erfolgenden Subsumtionsvorgang voraussetzt. Von einer "Negativ-Feststellung" im eigentlichen Sinn kann daher insoweit nicht die Rede sein; welches faktische Geschehen die belangte Behörde feststellen bzw. nicht feststellen konnte, wird durch den betreffenden Begründungsteil nicht dargetan. Die (oben wiedergegebenen) abschließenden Erwägungen zur Beweiswürdigung lassen in der Folge zwar erkennen, dass von der "Negativ-Feststellung" der geschilderte Zwangsrekrutierungsvorgang und die behauptete gezielte Suche der Rebellen nach der Person des Beschwerdeführers erfasst seien, bezüglich der vorgebrachten Tötung von Familienangehörigen findet sich jedoch nichts. Die Beschwerde zeigt richtig auf, dass die Erwähnung dieses Umstandes im Zuge der rechtlichen Beurteilung dafür spricht, dass insoweit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt worden sei; eine definitive Deutung in diese Richtung lässt der Bescheidinhalt allerdings nicht zu.
2. Ob der zu Punkt 1. dargestellte Begründungsmangel relevant ist, kann dahingestellt bleiben. Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist es jedenfalls, dass sich die belangte Behörde nicht mit den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 AsylG auseinander gesetzt hat. Gemäß der genannten Bestimmung dürfen anlässlich der Grenzkontrolle gestellte Anträge von Asylwerbern, die über einen Flugplatz eingereist sind, nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen (oder wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat zurückgewiesen) werden.
Der Beschwerdeführer ist nach dem Akteninhalt über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich eingereist und hat noch am Flughafen Wien-Schwechat, (spätestens) bei seiner niederschriftlich festgehaltenen "Erstbefragung" vom durch die Bundespolizeidirektion Schwechat - Grenzübergangsstelle Flughafen Wien-Schwechat, erkennen lassen, Schutz vor Verfolgung zu suchen (§ 3 Abs. 2 AsylG). Die Bescheidfeststellung, der Asylantrag des Beschwerdeführers stamme vom , ist insofern aktenwidrig. Ausgehend vom dargestellten Inhalt der Verwaltungsakten hätte sich die belangte Behörde mit der Frage auseinander setzen müssen, ob die erstinstanzliche Entscheidung der Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge bedurft hätte (vgl. zu dieser Problematik das - zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 4/1999 ergangene - hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/20/0353). Da eine derartige Auseinandersetzung unterblieben ist, musste der bekämpfte Bescheid schon deshalb der Aufhebung verfallen.
3. Er erweist sich aber auch aus einem anderen Grund als rechtswidrig.
§ 6 AsylG lautet wie folgt:
"Offensichtlich unbegründete Asylanträge
§ 6. Asylanträge gemäß § 3 sind als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn sie eindeutig jeder Grundlage entbehren. Dies ist der Fall, wenn ohne sonstigen Hinweis auf Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat
1. sich dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht die Behauptung entnehmen lässt, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht oder
2. die behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nach dem Vorbringen der Asylwerber offensichtlich nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist oder
3. das Vorbringen der Asylwerber zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht oder
4. die Asylwerber an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts trotz Aufforderung nicht mitwirken oder
5. im Herkunftsstaat auf Grund der allgemeinen politischen Verhältnisse, der Rechtslage und der Rechtsanwendung in der Regel keine begründete Gefahr einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe besteht."
Wie bereits die Behörde erster Instanz in ihrem Bescheid darlegte, und wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (686 BlgNR 20. GP 19) hervorgeht, orientiert sich die Bestimmung des § 6 AsylG im Wesentlichen an der Entschließung der für Einwanderung zuständigen Minister der Europäischen Gemeinschaften über offensichtlich unbegründete Asylanträge vom 30. November und . Ein Asylantrag soll demnach "nur dann als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, wenn eine Verfolgungsgefahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (eindeutig) ausgeschlossen werden kann".
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die Aufzählung der für ein Vorgehen nach § 6 AsylG in Betracht kommenden Fälle in den Z 1 bis 5 dieser Bestimmung abschließend (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/01/0273, mwN).
Im vorliegenden Fall haben sowohl das Bundesasylamt als auch die belangte Behörde den Tatbestand des § 6 Z 2 AsylG als erfüllt erachtet. Auf der Ebene der belangten Behörde ist das indes schon deshalb verfehlt, weil nach der genannten Bestimmung "die behauptete Verfolgungsgefahr" maßgeblich ist. Bei der Prüfung, ob ein Fall des § 6 Z 2 AsylG vorliegt, ist demnach von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen entnehmen lässt. Die belangte Behörde hat demgegenüber nicht auf die "behauptete Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat" abgestellt, sondern diesem Vorbringen teilweise - wenn auch hinsichtlich des Umfangs nicht klar ersichtlich (siehe oben Punkt 1.) - die Glaubwürdigkeit versagt und erst die so reduzierten Behauptungen an § 6 Z 2 AsylG gemessen. Damit wurde sie dieser Bestimmung schon vom Ansatz her nicht gerecht, weshalb auf ihre primäre Argumentationslinie, die von der partiellen Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgeht, nicht näher eingegangen werden braucht. Der Vollständigkeit halber sei im Hinblick auf das Unglaubwürdigkeitskalkül der belangten Behörde angemerkt, dass auch abgesehen davon, dass die belangte Behörde nur einem Teil des Vorbringens nicht folgen wollte, nicht etwa der Tatbestand der Z 3 leg. cit. als erfüllt angesehen werden kann, weil dieser ein qualifiziertes Maß an Unglaubwürdigkeit voraussetzt (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis Zl. 99/01/0273). Davon kann hier mangels entsprechender Ausführungen im angefochtenen Bescheid schon deshalb nicht die Rede sein, weil noch das Bundesasylamt der Darstellung des Beschwerdeführers uneingeschränkt Glauben geschenkt hat.
Die Eventualbegründung der belangte Behörde zu § 6 Z 2 AsylG begegnet den eben beschriebenen grundsätzlichen Einwänden nicht, weil sie offenkundig ohne Vorbehalt vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht. Sie gibt dieses Vorbringen freilich insoweit verkürzt wieder, als sie die eingangs dargestellten Ausführungen in dessen Berufung außer Acht lässt, wonach die Suche nach seiner Person nach erfolgter Flucht aus dem Ausbildungscamp darin ihren Grund gehabt habe, dass er von den Rebellen auf Grund seiner Flucht als politischer Gegner erkannt bzw. dass ihm eine abweichende politische Gesinnung zumindest unterstellt worden sei. Dass dieses Vorbringen auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist, liegt so klar auf der Hand, dass es keiner näheren rechtlichen Bewertung des Tatbestandsmerkmals "offensichtlich" bedarf, um § 6 Z 2 AsylG im konkreten Fall als nicht erfüllt anzusehen. Der angefochtene Bescheid kann somit auch von daher keinen Bestand haben. Er war aus den besagten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am