VwGH vom 22.10.2002, 2000/01/0274
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/01/0239 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Köller und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der E in Wien, vertreten durch Dr. Werner Masser, Dr. Ernst Grossmann, Dr. Eduard Klingsbigl, Dr. Robert Lirsch und Mag. Florian Masser, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 20.518/30- II/3/00, betreffend Verweigerung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am wurde die Beschwerdeführerin von vier Beamten der Bundespolizeidirektion Wien - laut Meldung der einschreitenden Beamten von diesem Tag "bezüglich einer angeblichen Psychose " - in ihrer Wohnung aufgesucht.
In ihrem Schriftsatz vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag "auf Auskunftserteilung derart, dass das Protokoll vom zur GZ ... der Antragstellerin zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters übermittelt wird". Im Rahmen der Nachschau am hätten die Beamten gegenüber der Beschwerdeführerin erklärt, dass laut einer anonymen Anzeige Selbstmordgefahr gegeben wäre. Im Zuge der Amtshandlung habe sich herausgestellt, dass dieser Vorwurf falsch sei und demgemäß sei von den Beamten protokolliert worden, dass die Beschwerdeführerin sowohl zeitlich als auch örtlich orientiert wäre. Der Stadthauptmann habe dem Rechtsfreund der Beschwerdeführerin am die Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt des Bezirkspolizeikommissariates D. verweigert. Dem Auskunftsbegehren stünden keine der im § 1 Abs. 1 und 2 des Auskunftspflichtgesetzes genannten Gründe entgegen, weil weder eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin gegeben sei noch die Aufgaben der Verwaltung durch Übermittlung einer Protokollsabschrift wesentlich beeinträchtigt würden.
Weiters beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung von Einsicht in den diesbezüglichen Akt des Bezirkspolizeikommissariates D.; betreffend die Erledigung dieses Begehrens wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/01/0210, verwiesen.
Nachdem die Bundespolizeidirektion Wien das Auskunftsbegehren mit Erledigung vom abschlägig beantwortet hatte, begehrte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom schließlich die schriftliche Beantwortung nachstehender Fragen:
"1. Wer war in der in Rede stehenden Angelegenheit Meldungsleger?
2. Wenn es sich um einen anonymen Meldungsleger gehandelt haben sollte, warum wurde von Seiten des Koat D. dieser Meldung Glauben geschenkt?
3. Was genau wurde gemeldet, das die Beamten zum Einschreiten veranlasst hat?
4. Wie hat sich für die einschreitenden Beamten der Sachverhalt dargestellt, als sie an der angegebenen Adresse eingetroffen waren?
5. Welche Konsequenzen ergeben sich für die Antragstellerin im Hinblick darauf, dass über die Amtshandlung ein Protokoll angefertigt wurde?
6. Wie lange wird dieses Protokoll aufbewahrt, bzw. wann wird es vernichtet?"
In ihrer Erledigung vom teilte die Bundespolizeidirektion Wien der Beschwerdeführerin mit, ihr nunmehriges Auskunftsbegehren sei auf die Erlangung sämtlicher Informationen gerichtet, die üblicher Weise mit der Einsichtnahme in Verwaltungsakten gewonnen würden. Inhaltlich sei ihr Auskunftsersuchen daher einem Antrag auf Akteneinsicht gleichzuhalten. In diesem Zusammenhang werde auf das behördliche Antwortschreiben vom (betreffend die Verweigerung der im Antrag vom begehrten Auskunft) verwiesen.
Hierauf beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom die Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes.
Mit Bescheid vom wies die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Auskunftserteilung im Grunde des § 1 Abs. 1 und des § 4 des Auskunftspflichtgesetzes ab. Begründend führte sie aus, dem Antrag sei zu entnehmen, dass sich das Auskunftsersuchen praktisch auf den gesamten Akteninhalt beziehe und somit auf die Erlangung sämtlicher Informationen gerichtet sei, die üblicher Weise mit der Einsichtnahme in Verwaltungsakten gewonnen würden. Das Auskunftsersuchen sei daher inhaltlich dem Antrag auf Akteneinsicht gleichzuhalten, was auch dem schriftlichen Antrag vom zu entnehmen sei, in dem die Beschwerdeführerin bereits um Übermittlung einer Protokollsabschrift ersucht habe. Der Antrag vom stelle somit eine mutwillige Umgehung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zur Erlangung der Akteneinsicht dar, wobei dessen Beantwortung praktisch die Akteneinsicht von der aktenführenden Dienststelle und damit vom Verwaltungsverfahren trennen würde. Die Beschwerdeführerin habe ferner am einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt; das diesbezügliche Verfahren befinde sich nach bescheidmäßiger Erledigung durch das Bezirkspolizeikommissariat D. derzeit im Berufungsstadium. Unter Berufung auf das Auskunftspflichtgesetz könne weder ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. auf Übermittlung eines behördlichen Aktes noch ein Auskunftsersuchen, das sich praktisch auf den gesamten Akteninhalt beziehe und somit einem Antrag auf Akteneinsicht gleichzuhalten sei, durchgesetzt werden. Für einen derartigen Antrag gälten grundsätzlich die rechtlichen Ausführungen der Antwortschreiben. Das Recht auf Auskunft umfasse nämlich nicht das Recht auf Akteneinsicht. Es könne daher auch rechtens die Auskunft auf die Frage verweigert werden, ob Akteneinsicht gewährt würde. Bei einem darauf abzielenden Auskunftsbegehren gehe es nämlich tatsächlich nicht um die Erteilung einer Auskunft, also einer Wissenserklärung, sondern in Wahrheit um die Abgabe einer Willenserklärung, Akteneinsicht zu gewähren oder nicht. Auskunftserteilung bedeute nicht die Gewährung der im AVG geregelten Akteneinsicht, sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die in aller Regel nicht jene detaillierten Informationen aufweisen würde, die bei einer Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre. Der Gesetzgeber des Auskunftspflichtgesetzes habe offensichtlich nicht die Absicht gehabt, das zur Auskunft berufene Organ zu verpflichten, Auskünfte über Fragen zu erteilen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens seien, das jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden könne. Dies müsse umso mehr für den gegenständlichen Fall gelten, wo bereits ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig sei. Die stark verwaltungsökonomisch orientierte Regelung des Auskunftspflichtgesetzes führe zu dem Ergebnis, dass eine Art "Parallelität" von Verwaltungsverfahren und Auskunftspflicht nicht den Absichten des Gesetzgebers entspreche. Obwohl die Behörde ihrer Auskunftspflicht nach der Lage des Einzelfalles auch durch die Gewährung von Akteneinsicht oder durch Zusendung einer Kopie des Aktes oder eines Aktenbestandteiles nachkommen könne, gewährleiste das Recht auf Auskunft jedenfalls kein Recht auf Akteneinsicht.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde hierüber folgendermaßen ab:
"Über ihre rechtzeitig eingebrachte Berufung gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Zl. ... vom , wird gem. § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den § 1 Abs. 1 und 4 Auskunftspflichtgesetz zu Recht erkannt: Die ggstdl. Auskunft, welche Gegenstand des Verfahrens bei der Bundespolizeidirektion Wien war, wird verweigert."
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es sei zwischen einem Antrag auf Akteneinsicht und einem Auskunftsersuchen zu unterscheiden. Wie bereits im Berufungsverfahren betreffend den Antrag auf Akteneinsicht festgestellt worden sei, komme hinsichtlich des in Rede stehenden Sachverhaltes keinerlei Akteneinsicht in Frage. Der Gegenstand eines Auskunftsbegehrens könne sich jedoch nicht auf den gesamten Akteninhalt beziehen. Ein solches Anbringen sei daher als Antrag auf Akteneinsicht zu werten. Hinsichtlich eines derartigen Antrages sei bereits (von der belangten Behörde mit dem zur hg. Zl. 2000/01/0210 angefochtenen Bescheid) abschließend abgesprochen worden. Der Umfang der begehrten Auskunft, der einer Akteneinsicht gleichzuhalten sei, könne ebenso nicht Voraussetzung für die Wahrung individueller Rechte im Datenschutzbereich sein. Warum die begehrte Auskunft in diesem Umfang notwendig sein sollte, um eine gesetzmäßige Individualbeschwerde bei der Datenschutzkommission einbringen zu können, habe nicht nachvollzogen werden können.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes- , Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
Gemäß § 4 des Auskunftspflichtgesetzes idF BGBl. I Nr. 158/1998 ist auf Antrag des Auskunftswerbers, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
In Angelegenheiten der Auskunftserteilung knüpft der Instanzenzug an den organisatorischen Aufbau der Behörden an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/01/0200, betreffend den Instanzenzug über die Versagung der Auskunftserteilung in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung an die Landesregierung; vgl. Perthold-Stoitzner,
Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2, Seite 255; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 69 zu Art. 20 Abs. 4 B-VG).
Gemäß Art. 78a Abs. 1 B-VG ist der Bundesminister für Inneres oberste Sicherheitsbehörde. Ihm sind die Sicherheitsdirektionen, ihnen die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörden nachgeordnet.
Gemäß § 4 Abs. 2 SPG besorgen dem Bundesminister für Inneres unmittelbar unterstellt Sicherheitsdirektionen, ihnen nachgeordnet Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen, die Sicherheitsverwaltung in den Ländern.
§ 4 SPG gibt den Aufbau der Sicherheitsbehörden wieder (vgl. ErläutRV 148 BlgNR 18. GP 32).
Nach § 8 Abs. 2 SPG untersteht der Polizeidirektor (Polizeipräsident) in Angelegenheiten des Sachaufwandes, in Personalangelegenheiten sowie in den übrigen die Organisation und Führung einer Bundespolizeidirektion betreffenden Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister für Inneres. Dadurch ist der Polizeidirektor bzw. der Polizeipräsident dem Bundesminister für Inneres in den Angelegenheiten des § 8 Abs. 2 SPG unmittelbar weisungsunterworfen (vgl. Hauer/Keplinger, Kommentar zum Sicherheitspolizeigesetz2, Anmerkung B.7. zu § 8 Abs. 2 SPG); eine hier maßgebliche Änderung der Organisation der Sicherheitsbehörden ergibt sich hiedurch jedoch nicht.
Daraus folgt, dass - anknüpfend an den organisatorischen Aufbau der Sicherheitsbehörden - über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien zu entscheiden hatte (zum Instanzenzug im Bundesland Wien vgl. Hauer/Keplinger, aaO, Anmerkung B.9. zu § 7 Abs. 5 SPG sowie die unter C 1. ff wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Verfassungsgerichtshofes).
Da die belangte Behörde zu Unrecht über die Berufung gegen den über die Erteilung bzw. Verweigerung der Auskunft ergangenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien entschied, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001; die im Betrag von S 2.500,-- entrichtete Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG war im Betrag von EUR 181,68 zuzusprechen.
Wien, am