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VwGH vom 27.04.2005, 2000/14/0071

VwGH vom 27.04.2005, 2000/14/0071

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des K H in W, vertreten durch Dr. Ernst Schillhammer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landesgerichtsstraße 12/4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VI) vom , Zl. RV/686-16/01/99, betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Finanzamtes vom setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer für 1997 Umsatzsteuer in Höhe von S 40.000,-- fest. Dabei ging es von einem Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) in Höhe von S 200.000,-- aus, brachte davon als "steuerfrei ohne Vorsteuerabzug § 6 Abs. 1 Z. 27 (Kleinunternehmer)" S 200.000,-- in Abzug, woraus sich ein Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch von Schilling Null ergab, setzte aber eine Steuerschuld gemäß "§ 11 Abs. 12 und 14, § 16 Abs. 2 sowie gemäß Art. 7 Abs. 4" in Höhe von S 40.000,-- fest. In einem gleichzeitig erlassenen Einkommensteuerbescheid wurde ausgehend von gemäß § 184 BAO geschätzten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 80.000,-- nach Berücksichtigung von Absetzbeträgen eine Einkommensteuer nicht festgesetzt.

In einer gegen diese Bescheide erhobenen Berufung wandte der Beschwerdeführer ein, dass er seit Jahren Notstandshilfe und kein Einkommen erziele. Bezüglich der Information, welche der Beschwerdeführer seitens des Finanzamtes hinsichtlich "des Vorliegens einer Rechnung für Fahrleistungen und dem sichtlich von Amtswegen abgeleiteten Anspruch auf Legung einer Steuererklärung" erhalten habe, verweise er "vorweg auf § 21/6 UStG", wonach Umsätze, die S 40.000,-- nicht überstiegen, sowohl von der Erklärungspflicht "als auch von der Entrichtung befreit" seien. Sollte die Behörde dennoch der Ansicht sein, dass für die Fahrleistungen eine Erklärung erforderlich sei, möge dies mitgeteilt werden.

In der Folge teilte das Finanzamt dem Beschwerdeführer mit, dass nach einer "Umsatzsteuernovelle im Jahr 1994 der umsatzsteuerfreie Betrag" nicht mehr S 40.000,-- sondern S 300.000,-- betrage, wobei aber keine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt und Umsatzsteuer nicht kassiert werden dürfe. Um also "korrekte Umsätze und Gewinne anstelle der Schätzungsbeträge setzen" zu können, sei es erforderlich, dass der Beschwerdeführer Steuererklärungen abgebe und Einnahmen-Ausgabenrechnungen beilege. Sollte dies nicht getan werden, werde die Berufung abgewiesen werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung unter Hinweis auf beim Finanzamt aufliegende Kontrollmitteilungen, wonach der Beschwerdeführer zweifelsfrei Einnahmen gehabt habe und darauf, dass Steuererklärungen und entsprechende Beilagen nicht eingereicht worden seien, abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang nicht zugänglich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt ist, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Gerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2002/15/0156).

Im Beschwerdefall erachtet sich der Beschwerdeführer in ausdrücklicher Ausführung des Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht "auf Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994" sowie "auf Einkommensteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 lit. a EStG" verletzt.

Diese behaupteten Rechtsverletzungen liegen aus folgenden Gründen nicht vor:

Hinsichtlich Umsatzsteuer lautete - wie oben dargestellt - der erstinstanzliche, mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Bescheid dahin, dass der "Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen) S 200.000,-- betrage. Diese Umsätze behandelte das Finanzamt als "steuerfrei ohne Vorsteuerabzug § 6 Abs. 1 Z. 27 (Kleinunternehmer)". Damit ist jedoch klargestellt, dass die belangte Behörde der in § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 normierten Umsatzsteuerbefreiung im Beschwerdefall Rechnung getragen hat. Dass mit dem im Instanzenzug bestätigten Umsatzsteuerbescheid für 1997 dennoch eine Umsatzsteuer (in Höhe von S 40.000,--) festgesetzt wurde, wurde im erstinstanzlichen Bescheid unter anderem und im angefochtenen Bescheid allein mit § 11 Abs. 12 UStG 1994 begründet. Eine Rechtsverletzung durch Anwendung des § 11 Abs. 12 UStG wird nach dem in der Beschwerde ausdrücklich angeführten Beschwerdepunkt aber nicht behauptet.

Hinsichtlich der Einkommensteuer wurden mit dem erstinstanzlichen, durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Bescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 80.000,-- in Ansatz gebracht. Eine Einkommensteuer wurde nach Abzug der Absetzbeträge nicht festgesetzt. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 5 lit. a EStG 1988 beruft, ist - abgesehen davon, dass eine Einkommensteuer nicht festgesetzt wurde - darauf hinzuweisen, dass jedenfalls auch die der angesprochenen gesetzlichen Bestimmung entsprechende Steuerbefreiung des versicherungsmäßigen Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe oder an deren Stelle tretender Ersatzleistungen nicht verweigert wurde.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am