VwGH vom 14.09.1982, 82/07/0088
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft "N"-Siedlung in S, vertreten durch Dr. Waltraute Steger, Rechtsanwalt in Linz, Landstraße 84, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , WA-1076/2-1982/Spe, betreffend Ausscheidung eines Mitgliedes aus einer Wassergenossenschaft (mitbeteiligte Partei: WB in R, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Maß der Wassernutzung der Wasserversorgungsanlage der beschwerdeführenden Partei ist laut dem in den Verwaltungsakten liegenden Wasserbuchbescheid mit maximal 6 l/s nach oben begrenzt. Als derzeitige Eigentümer (je zur Hälfte) des Grundstückes Nr. 15/1 der KG R sind der Mitbeteiligte und Frau HB hinsichtlich dieses Grundstückes gemäß § 3 Abs. 1 der von der Wasserrechtsbehörde genehmigten Satzung Mitglied der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft. Ein von der beschwerdeführenden Partei behaupteter Beitragsrückstand seit 1973 von mehr als S 50.000,--, zu dessen Hereinbringung auf Grund eines von der beschwerdeführenden Partei ausgestellten Rückstandsausweises gegen den Mitbeteiligten Exekution geführt wurde, ist vor dem Landeshauptmann als zuständiger Wasserrechtsbehörde strittig; den vorgelegten Verwaltungsakten ist nicht zu entnehmen, dass über den diesen Streit betreffenden Antrag des Mitbeteiligten vom bereits entschieden wurde. Am richtete die beschwerdeführende Partei, vertreten durch den Obmann und dessen Stellvertreter, an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, welche seinerzeit gestützt auf Ermächtigungsakte (§ 101 Abs. 3 WRG 1959) des Landeshauptmannes von Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) Bescheide über an den Rechtsvorgänger im Wasserrecht der beschwerdeführenden Partei und an die beschwerdeführende Partei selbst erteilte Bewilligungen und Überprüfungen erlassen hatte, folgendes, mit datiertes Schreiben:
"... Betr.: WB - Zl. WA-30/6/-12-81
Bei der am stattgefundenen außerordentlichen Versammlung der Wassergenossenschaft 'N-Siedlung', wurde mit einstimmigem Beschluss der mehrheitlich anwesenden Mitglieder, der Ausschluss der Liegenschaft
W. B Parzelle 15/1 beschlossen.
Die Genossenschaft beantragt daher bei der BH Linz-Land als Wasserrechtsbehörde, die Leistungen für Parzelle 15/1 einzustellen.
Auf Grund von Zinsen, Stempelmarken etc. hat sich der offene Saldo per auf S 52.038,15 erhöht.
Wir bitten um Vormerkung und zeichnen
hochachtungsvoll
..."
Diesem Schreiben war eine Fotokopie der Anwesenheitsliste
beigelegt.
Die genannte Bezirksverwaltungsbehörde erblickte in diesem Schreiben einen Antrag gemäß § 82 Abs. 5 WRG 1959, bot dem Mitbeteiligten unter Fristsetzung die Gelegenheit, sich zu diesem von ihr so verstandenen Antrag zu äußern, wovon der Mitbeteiligte keinen Gebrauch machte, und schloss hierauf mit ihrem Bescheid vom , ohne sich auf eine Ermächtigung gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 durch die belangte Behörde hiefür zu berufen - eine solche ist den vorgelegten Verwaltungsakten im Hinblick auf den erwähnten Antrag - auch nicht zu entnehmen - das oben genannte Grundstück samt den darauf befindlichen Baulichkeiten unter Berufung auf den Antrag der beschwerdeführenden Partei, der auf Grund des Beschlusses der außerordentlichen Vollversammlung vom gestellt worden sei, und auf § 82 Abs. 5 WRG 1959 aus der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft aus. Zur Begründung führte die Bezirksverwaltungsbehörde aus, der Mitbeteiligte sei nach wie vor nicht bereit, die laufend fälligen Beiträge zu leisten, deshalb erwüchsen der beschwerdeführenden Partei durch seine weitere Teilnahme wesentliche Nachteile, da die Wassergenossenschaft bei weiterer Mitgliedschaft dieser Liegenschaft Schulden eingehen müsse und ihr dadurch das zur Wartung und Instandhaltung notwendige Geld fehle. Öffentliche Interessen stünden dem Ausscheiden der betreffenden Liegenschaft nicht entgegen, da durch das Ausscheiden der Bestand der gesamten Anlage nicht gefährdet sei.
Auf Grund der vom Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung behob die belangte Behörde mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Ermittlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirksverwaltungsbehörde zurück. Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, nach den Satzungen der beschwerdeführenden Partei sei es Aufgabe der Genossenschaftsversammlung, Beschlüsse über Anträge auf Ausscheidung gemäß § 82 Abs. 5 WRG 1959 zu fassen. Bei Beachtung der §§ 9 und 10 der Satzungen müsse die Tagesordnung für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung genau festgesetzt sein; demzufolge dürften Beschlüsse nur jene Punkte betreffen, die in der Verständigung an alle Mitglieder aufschienen. Daher hätte es Inhalt der Verständigung sein müssen, welche genaue Tagesordnung die Genossenschaftsversammlung beinhaltet und welche Stimmen- und Anwesenheitsverhältnisse für eine Beschlussfassung notwendig gewesen wären. Da diese Voraussetzungen nach den zur Entscheidung vorgelegten Unterlagen nicht vorgelegen seien, könne nur die spruchgemäße Entscheidung getroffen werden.
Diesen Bescheid änderte die belangte Behörde in Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG 1950 mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid von Amts wegen so ab, dass er zu lauten hat:
"Im Grunde der Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.d.g.F. wird dem Antrag der Wassergenossenschaft N-Siedlung auf Ausscheidung des Gst. 15/1, KG. R, aus der Wassergenossenschaft N-Siedlung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom , Wa-30/6/12-1981, behoben."
Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde damit, dass sie im Bescheid vom , ausgehend von der in diesem Bescheid gegebenen Begründung, notwendigerweise neben der Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides auch dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ausscheidung hätte keine Folge geben müssen; es sei nämlich offenkundig, dass keine neuen Ermittlungen in dieser Angelegenheit erforderlich seien und daher über den Antrag der Genossenschaft selbst auch im Berufungsverfahren abzusprechen gewesen wäre. Da mit dem Berufungsbescheid vom niemandem ein Recht erwachsen sei, könne die belangte Behörde unter Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG 1950 den Berufungsbescheid spruchgemäß ändern. Sollte die beschwerdeführende Partei weiterhin auf Ausscheidung drängen, so werde es in der Folge ihre Sache sein, eine neue Genossenschaftsversammlung einzuberufen und in der Einladung den genauen Tagesordnungspunkt über die Ausscheidung des erwähnten Grundstücks anzugeben. Erst wenn die erforderlichen Beschlüsse mit der notwendigen Mehrheit zu Stande gekommen seien, könnte im weiteren Verlauf wiederum ein Antrag auf Ausscheidung bei der Wasserrechtsbehörde gestellt werden.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt, dass über ihren Antrag das genannte Grundstück aus der Wassergenossenschaft ausgeschieden werde; sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb Aufhebung des Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Mitbeteiligte beantragt in seiner Gegenschrift, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls der Beschwerde nicht Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Organisationsnormen für juristische Personen können nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen; sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2671/78). Gemäß § 8 der Satzungen der beschwerdeführenden Partei sind Organe der Genossenschaft die Genossenschaftsversammlung, der Ausschuss, der Obmann und der Obmannstellvertreter. Die Bestimmungen dieser Satzungen über den Wirkungskreis der Genossenschaftsversammlung (§ 9) und des Ausschusses (§ 10) sehen weder eine Vertretung der beschwerdeführenden Genossenschaft durch diese Organe vor, noch Handlungsbeschränkungen des vertretungsbefugten Organes. Das zur Vertretung nach außen befugte Organ ist gemäß § 14 Z. 1 der Satzungen der Obmann. Urkunden, durch die rechtliche Verpflichtungen der Genossenschaft begründet werden, sind gemäß § 14 Z. 4 der Satzungen vom Obmann oder dessen Stellvertreter und einem Ausschussmitglied zu zeichnen. Für die Verbindlichkeit der Willenserklärungen des Gewalthabers für den Gewaltgeber ist daher nicht entscheidend, ob dieser Erklärung auch ein Willensakt des Gewaltgebers zu Grunde liegt (vgl. in dieser Hinsicht auch das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes). Die Vollmacht an den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei in dieser Beschwerdesache wurde durch den Obmann und ein Ausschussmitglied namens der beschwerdeführenden Partei gefertigt. Die Beschwerdeerhebung ist daher als für die beschwerdeführende Partei verbindlich anzusehen, so daß es keiner Untersuchung bedarf, in den Wirkungskreis welches Organes der beschwerdeführenden Partei die Willensbildung zur Erhebung dieser Beschwerde und zur Auftragserteilung an einen Rechtsanwalt gehört und ob diese Maßnahmen von diesem Organ beschlossen wurden.
Dem von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehenden Antrag des Mitbeteiligten auf Zurückweisung der Beschwerde, weil die Genossenschaftsversammlung diese nicht beschlossen und der Ausschuss nicht darüber Beschluss gefasst habe, welcher Rechtsanwalt mit der Vertretung betraut werde, war daher nicht stattzugeben.
Für die Beurteilung der Frage, ob die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihr geltend gemachten Beschwerdepunkt verletzt wurde, ist in erster Linie entscheidend, ob die belangte Behörde § 68 Abs. 2 AVG 1950 richtig angewendet hat. Nach dieser Gesetzesstelle können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Im vorliegenden Fall erfolgte die Abänderung durch die Behörde, die den Bescheid erlassen hatte, nämlich durch den im abgeänderten Bescheid als Berufungsbehörde tätig gewordenen Landeshauptmann. Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde ohne weitere Begründung davon ausgegangen, aus ihrem gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 ergangenen Bescheid vom sei niemandem ein Recht erwachsen. Diese Ansicht ist unrichtig. Es kann weder gesagt werden, dass jeder unter Berufung auf § 66 Abs. 2 AVG 1950 erlassene Bescheid subjektive Rechte nicht einräumt, noch, dass durch den Bescheid der belangten Behörde vom niemandem ein solches Recht eingeräumt worden sei. Aus diesem Bescheid erwuchs nämlich schon der beschwerdeführenden Partei ein Recht darauf, dass durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über den Antrag der beschwerdeführenden Partei nach neuerlichen Ermittlungen wieder entschieden werde, und zwar innerhalb der in § 73 AVG 1950 genannten Frist. Beiden Parteien des Verwaltungsverfahrens erwuchs aus diesem Bescheid das Recht, dass als Behörde erster Instanz im weiteren Verfahren die genannte Bezirksverwaltungsbehörde tätig werde, und dass in diesem Verfahren von der im Bescheid der Berufungsbehörde ausgesprochenen Rechtsansicht ausgegangen werde.
Die belangte Behörde durfte daher nicht annehmen, dass es sich bei ihrem Bescheid vom um einen solchen handelt, aus dem niemandem ein Recht erwachsen sei. Die Voraussetzungen für eine Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 lagen also nicht vor.
Durch diesen Rechtsirrtum hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht darauf verletzt, dass in dem allenfalls fortzusetzenden Verfahren dem Begehren auf Ausschluss der Liegenschaft, dessen Hälfteeigentümer der Mitbeteiligte ist, stattgegeben werde.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Ansicht der belangten Behörde und des Mitbeteiligten, dass der beschwerdeführenden Partei ein derartiges Recht nicht zukommen könne, nicht anzuschließen.
Bei der Beurteilung der Richtigkeit dieser Ansicht ist in erster Linie vom normativen Gehalt des rechtswidrigerweise aufgehobenen Bescheides der belangten Behörde vom auszugehen. Durch diesen Bescheid steht die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz, welche nicht gegeben war, für das weitere Verfahren fest. Die Behauptung der belangten Behörde in der Gegenschrift, sie hätte auf die Frage der Zuständigkeit im Hinblick auf die verfügte Delegierung nicht näher einzugehen brauchen, ist nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vor gelegten Akten unzutreffend. Abgesehen davon, dass diesen hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes eine Betrauung und Ermächtigung gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 nicht zu entnehmen ist, wurde der Bescheid von der Bezirksverwaltungsbehörde weder namens des Landeshauptmannes noch unter Berufung auf eine Delegierung im Sinne des § 101 Abs. 3 WRG 1959 erlassen. Das Schreiben vom war von der beschwerdeführenden Partei auch nicht an den Landeshauptmann, sondern an die Bezirksverwaltungsbehörde gerichtet worden. Anlässlich ihrer Entscheidung vom wäre es daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, die im Hinblick auf § 99 Abs. 1 lit. c und lit. h WRG 1959 gegebene Unzuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde wahrzunehmen. Hätte die Bezirksverwaltungsbehörde nämlich namens des Landeshauptmannes entschieden gehabt, wäre dieser als Berufungsbehörde überhaupt nicht in Betracht gekommen. Dadurch, dass die belangte Behörde im Bescheid vom die Sache an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit dem Auftrag zur Entscheidung nach neuerlicher Ermittlung zurückverwies, hat die belangte Behörde die Zuständigkeitsfrage, wenn auch rechtlich unrichtig, so doch verbindlich gelöst. Auf die Frage, ob eine Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 lit. a AVG 1950 in Betracht kommt, braucht im Beschwerdeverfahren nicht eingegangen zu werden.
Da die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom der Behörde erster Instanz neuerliche Ermittlung und die Erlassung eines neuen Bescheides aufgetragen hat, muss die Begründung dieses Bescheides, so weit dies ihr Wortlaut zulässt, so verstanden werden, dass dieser Auftrag verständlich ist.
Wie bereits oben ausgeführt, ist die Willenserklärung eines nach außen vertretungsbefugten Organes der beschwerdeführenden Partei auch dann für diese verbindlich, wenn ihr ein Akt des nach ihren Satzungen für die Willensbildung zuständigen Organes nicht zu Grunde liegt. Der namens der beschwerdeführenden Genossenschaft vom Obmann und Obmannstellvertreter gestellte Antrag vom - dass dieser Antrag auch von der Berufungsbehörde als solcher im Sinne des § 82 Abs. 5 WRG 1959 angesehen wurde, wird vom Verwaltungsgerichtshof für unbedenklich gehalten, weil das Begehren, die Leistungen für die genannte Parzelle einzustellen, wohl im Zusammenhang als Ausschlussantrag verstanden werden durfte war daher ungeachtet seiner Deckung in einem entsprechenden Willensakt der beschwerdeführenden Partei als deren Antrag in Behandlung zu ziehen gewesen. In ihrem Schreiben vom an die Bezirksverwaltungsbehörde haben sich die zur Vertretung der beschwerdeführenden Partei Befugten jedoch selbst zur Begründung ihres Antrages auf den Beschluss der Vollversammlung vom berufen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie als Vertreter nach außen nur insoweit tätig werden wollen, als dies im Beschluss der Genossenschaftsversammlung vom Deckung findet. In den Wirkungskreis der Genossenschaftsversammlung gehört gemäß § 9 Z. 13 der Satzungen die Beschlussfassung über die in Fällen des Ausscheidens von Mitgliedern an die Wasserrechtsbehörde zu stellenden Anträge. Im Hinblick auf diese von der antragstellenden Partei durch ihre vertretungsbefugten Organe dem Antrag selbst beigefügte Beschränkung bedurfte es einer Untersuchung der Frage, ob der behauptete Beschluss der Genossenschaftsversammlung vom zu Stande gekommen war. In diesem Zusammenhang wurde von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom der Bezirksverwaltungsbehörde die Rechtsansicht überbunden, dass im Hinblick auf die Bestimmung der Satzungen, wonach alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig und schriftlich zu dieser einzuladen sind (§ 10 Abs. 6), Beschlüsse nur jene Punkte betreffen dürften, die in der Verständigung über die Tagesordnung an alle Mitglieder aufschienen, und dass die Verständigung die genaue Tagesordnung sowie Angaben über die für das Zustandekommen eines Beschlusses notwendigen Stimmen- und Anwesenheitsverhältnisse enthalten müsse; die belangte Behörde vertrat dann in diesem Bescheid die Ansicht, dass "nach den zur Entscheidung vorgelegten Unterlagen" diese Voraussetzungen nicht vorgelegen seien. Da die belangte Behörde gemäß dem Spruch dieses Bescheides neuerliche Ermittlungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde für erforderlich hielt, muss angenommen werden, dass ihr die vorliegenden Unterlagen für die Beurteilung der Sache auf Grund der von ihr geäußerten Rechtsansicht unzureichend erschienen und sie davon ausging, dass unter Berücksichtigung der Kenntnis der besonderen Verhältnisse seitens der einzelnen Mitglieder die an sie ergangene Information über die Tagesordnung ("Da im Falle B eine dringende Entscheidung notwendig wurde, die von einer Abstimmung sämtlicher Genossenschaftsmitglieder abhängig ist, wird für ... eine außerordentliche Siedlerversammlung einberufen") auch ausreichend im Sinne der Satzungen sein könnte. Durch die von der belangten Behörde im Bescheid vom geäußerte Rechtsansicht wurde aber auch nicht ausgeschlossen, dass etwa dann, wenn sich Verstösse gegen die Vorschriften der Satzungen über die Einladung zur Genossenschaftsversammlung als für die schließlich ergangene Beschlussfassung unwesentlich herausstellen sollten, diese die Ungültigkeit eines gefassten Beschlusses nicht zur Folge hätten.
Derartiges könnte etwa dann der Fall sein, wenn sämtliche Mitglieder bei der Versammlung anwesend waren und niemand gegen die Behandlung des in der Tagesordnung nicht aufscheinenden Gegenstandes Einwendungen erhob (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/07/0165, 0166).
Diese Überlegungen zeigen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom durch die in der Begründung ausgedrückte Rechtsansicht die Sache keineswegs in einem Sinn vorherbestimmte, dass eine Antragstattgebung im fortzusetzenden Verfahren nicht mehr in Betracht hätte kommen können.
Auch der Umstand, dass bei Verfassung der Satzungen der beschwerdeführenden Partei aus den verwendeten Mustersatzungen der inhaltlich § 82 Abs. 5 WRG 1959 entsprechende § 5 Abs. 4 im Vordruck gestrichen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass damit für die beschwerdeführende Partei ein Antragsrecht im Sinne des § 82 Abs. 5 WRG 1959 ausgeschlossen werden sollte. Diese Streichung lässt sich nämlich auch mit der Überflüssigkeit einer entsprechenden Bestimmung der Satzungen begründen.
Zwar ist der vom Mitbeteiligten in seiner Berufung vertretenen Ansicht beizupflichten, dass Beitragsrückstände eines Mitgliedes den Ausschließungstatbestand des § 82 Abs. 5 WRG 1959 nicht erfüllen. Der wesentliche Nachteil, welcher den Ausschließungsgrund darstellt, muss nämlich aus der weiteren Teilnahme erwachsen. Durch den Ausschluss müssten somit weitere Nachteile der Genossenschaft abgewendet werden können. Dies ist hinsichtlich bereits aufgelaufener Beitragsrückstände nicht denkbar. Im vorliegenden Fall ist die Behörde erster Instanz aber, offenbar in Übereinstimmung mit der beschwerdeführenden und antragstellenden Partei davon ausgegangen, dass der Mitbeteiligte auch in der Zukunft nicht beabsichtigt, seiner Beitragspflicht nachzukommen. Ein derartiger Sachverhalt kommt als wesentlicher Nachteil aus der weiteren Teilnahme an der Genossenschaft sehr wohl in Betracht. Um ihn als erwiesen annehmen zu können, reicht jedoch die Tatsache eines Rückstandes - auch ein solcher war bestritten - nicht aus. Es bedürfte daher entsprechender Ermittlungen, ob das Mitglied in Zukunft zu Unrecht seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen wird, also zahlungsunwillig ist. Im vorliegenden Fall hat sich die Behörde erster Instanz bisher nicht einmal der Mühe unterzogen, die Frage zu untersuchen, ob die Zahlungsverweigerung des Beschwerdeführers für die Vergangenheit berechtigt war oder nicht. Aber auch das Tatbestandsmerkmal "soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen" wurde im Verfahren noch nicht geklärt.
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemäß dem bereits zitierten § 3 Abs. 1 der Satzungen Mitglieder der Genossenschaft die jeweiligen Eigentümer der an die genossenschaftliche Anlage angeschlossenen oder anzuschließenden Liegenschaften sind. Die Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom an die belangte Behörde, auf Grund der bei ihr aufliegenden Satzungen der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft sei der Mitbeteiligte "Alleinmitglied dieser Wassergenossenschaft", ist in Anbetracht der in demselben Schreiben berichteten Tatsache, dass der Mitbeteiligte und "Frau HB" je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. 15/1, KG. R, seien, mit der zitierten Bestimmung der Satzungen nicht vereinbar. Das Mitgliedschaftsrecht stünde nämlich beiden Miteigentümern gemeinsam zu, so daß auch ein Ausschluss ihres Grundstückes aus der Wassergenossenschaft gemäß § 82 Abs. 5 WRG 1959 beiden Miteigentümern gegenüber mit Bescheid ausgesprochen werden müsste. Erst mit der Rechtskraft eines solchen Bescheides gegenüber beiden Hälfteeigentümern würde die Mitgliedschaft erlöschen.
Die beschwerdeführende Partei wurde daher durch die bereits oben erläuterte inhaltliche Rechtswidrigkeit im Beschwerdepunkt in ihren Rechten verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufgehoben werden musste.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1, 49 Abs. 1, 59 VwGG 1965, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221. Der zuzusprechende Betrag war durch die Verzeichnung des Aufwandersatzes begrenzt.
Wien, am