VwGH vom 07.06.2005, 2000/14/0057
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der H GmbH in F, vertreten durch Lansky & Prochaska, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat II) vom , RV 514/1 - 8/99, betreffend Gewerbesteuer 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH wurde mit Bescheiden vom hinsichtlich des Jahres 1991 ausgehend von Einkünften bzw. einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von S 574.974,-- u. a. zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer veranlagt.
Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde im Oktober 1993 nach Wiederaufnahme des Verfahrens ein neuer Sachbescheid hinsichtlich Körperschaftsteuer 1991 sowie ein gemäß § 296 BAO geänderter Bescheid hinsichtlich Gewerbesteuer 1991 erlassen. Bemessungsgrundlage dieser Bescheide waren Einkünfte bzw. ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 2,022.823,--.
Im Jahr 1997 fand eine die Jahre 1992 bis 1994 umfassende abgabenbehördliche Prüfung statt, anlässlich derer Feststellungen betreffend eine in Deutschland gelegene Betriebsstätte getroffen wurden. Hinsichtlich des Jahres 1991 wurde (im November 1998) der Körperschaftsteuerbescheid gemäß § 299 Abs. 4 BAO aufgehoben und in der Folge (im Jänner 1999) ein neuer Körperschaftsteuerbescheid (ausgehend von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 6,952.229,--) erlassen. Bezüglich der Gewerbesteuer wurde ein gemäß § 296 BAO geänderter Bescheid (ausgehend von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in gleicher Höhe) erlassen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen gemäß § 296 BAO geänderten Bescheid Berufung mit der Begründung, § 296 ordne die Erlassung des Gewerbesteuermessbescheides durch einen neuen Bescheid an, wenn der Körperschaftsteuerbescheid abgeändert und dadurch die Höhe des Gewinnes aus Gewerbebetrieb berührt werde. Der Körperschaftsteuerbescheid 1991 sei "vor allem" kein Grundlagenbescheid im Sinne des § 252 BAO, sondern mit Rücksicht auf § 296 BAO nur grundlagenbescheidähnlich. Gehe man davon aus, dass sich der Aufhebungsbescheid auf § 299 Abs. 4 BAO stütze (demzufolge ein Bescheid aufgehoben werden könne, wenn er mit DBA-Vereinbarungen im Widerspruch stehe) und das DBA Österreich/Deutschland im Jahr 1991 unter den aufgezählten Steuern im Sinne des Abkommens u.a. die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer taxativ aufzähle, hätte sich der Aufhebungsbescheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf den Gewerbesteuerbescheid 1991 beziehen müssen, um einen "neuerlich berichtigten Bescheid 1991" nach dem erlassen zu können. Da die Oberbehörde die in der zwischenstaatlichen Vereinbarung angeführte Gewerbesteuer nicht in die auf § 299 Abs. 4 BAO gestützte Aufhebung einbezogen habe, habe sie auf eine Anpassung der Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer verzichtet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab.
Begründend wies sie u.a. darauf hin, dass die Frist zur Verjährung des Rechtes auf Festsetzung der Gewerbesteuer 1991 einerseits durch die Bescheiderlassung im Jahr 1993 und weiters u. a. durch Erhebungen der Prüferin entsprechend einem Vorhalt vom (worin vor dem Hintergrund des Art. 4 des DBA zwischen Österreich und Deutschland auf eine bestimmte gebotene Gewinnaufteilung unter anderem betreffend das Jahr 1991 hingewiesen wird) unterbrochen worden sei. Der "Senat räumt zwar ein, dass das Finanzamt bei Setzung all der angesprochenen Maßnahmen" nicht ausdrücklich auf die Gewerbesteuer des Jahres 1991 Bezug genommen habe, der Verwaltungsgerichtshof habe aber in seinem Erkenntnis vom , 86/14/0134, ausgeführt, dass dem Wortlaut des die Unterbrechung der Verjährung regelnden § 209 Abs. 1 erster Satz BAO nicht entnommen werden könne, die Konkretisierung des Abgabenanspruches durch die bzw. mit der Amtshandlung sei Tatbestandselement für die Unterbrechung der Verjährung. Der Gerichtshof habe es vielmehr als ausreichend erachtet, dass nach den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens ein nachvollziehbarer Bezug zu den betroffenen Abgabenansprüchen bestehen müsse. Einen derartigen Zusammenhang wiesen aber die vom Finanzamt gesetzten Maßnahmen hinsichtlich der Gewerbesteuer des Jahres 1991 jedenfalls auf, weil nach § 6 Gewerbesteuergesetz Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer der Gewerbeertrag sei, welcher nach § 6 Abs. 1 leg. cit. der (um bestimmt bezeichnete Beträge vermehrte bzw. verminderte) nach dem Körperschaftsteuergesetz 1988 ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb sei. Zur Ermittlung der für die Gewerbesteuer maßgebliche Bemessungsgrundlage seien darüber hinaus auch zwischenstaatliche Vereinbarungen zu beachten. Im Hinblick darauf komme der Republik Österreich im gegenständlichen Fall in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erwirtschafteten, ihrer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Betriebsstätte zuzuordnenden (negativen) Einkünfte weder hinsichtlich der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer 1991 das Besteuerungsrecht zu. Angesichts dessen habe das Finanzamt durch die nach außen hin erkennbaren, in Richtung Ermittlung des der österreichischen Betriebsstätte der Beschwerdeführerin zuzuordnenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 1991 (noch dazu unter Hinweis auf die beabsichtigte Wiederaufnahme des Jahres 1991 bzw. einer beabsichtigten Bescheidaufhebung nach § 299 BAO in Bezug auf das Jahr 1991) gerichteten Handlungen hinsichtlich der Gewerbesteuer des Jahres 1991 im Jahr 1997 (bzw. auch 1998) taugliche, die Verjährung unterbrechende Amtshandlungen gesetzt.
Die Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom , B 295/00, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin meint zunächst, es sei im Beschwerdefall mangels neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel eine unzulässige Wiederaufnahme erfolgt. Dazu wie auch zu der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang abermals behaupteten Verletzung in verfassungsgesetzlich geschützten Rechten genügt der Hinweis, dass im vorliegenden Fall eine Wiederaufnahme des Gewerbesteuerverfahrens 1991 nicht erfolgte. Es wurde vielmehr eine Änderung nach § 296 BAO durchgeführt.
Keine Deckung im Akteninhalt findet hinsichtlich der behaupteten Verjährung des Rechtes zur Erlassung eines Gewerbesteuerbescheides das Beschwerdevorbringen, die Unterbrechungshandlungen der erstinstanzlichen Behörde hätten sich ausschließlich auf die zu entrichtende Körperschaftsteuer bezogen. Ungeachtet des Hinweises der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach das Finanzamt bei Setzung der angesprochenen Maßnahmen "nicht ausdrücklich auf die Gewerbesteuer des Jahres 1991 Bezug genommen" habe, ist - insbesondere aus dem Vorhalt vom nicht zu erkennen, dass ausdrücklich nur auf die Körperschaftsteuer Bezug genommen worden wäre. Gegenstand der Erhebungen war vielmehr die Höhe des Gewinnes aus Gewerbebetrieb unter anderem des Jahres 1991. Damit bezogen sich die Erhebungen aber auch auf die Frage der Geltendmachung des Abgabenanspruches betreffend Gewerbesteuer 1991, weil der zur Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Gewerbesteuer zählende Gewerbeertrag nach § 6 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz der (um bestimmt bezeichnete Beträge vermehrte bzw. verminderte) nach dem Körperschaftsteuergesetz 1988 ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb ist.
Nicht nachvollziehbar ist das Beschwerdevorbringen, dass "§ 286 BAO" (gemeint wohl: § 296 BAO) nur bei Abänderung oder nachträglicher Erlassung eines Körperschaftsteuerbescheides "möglich" sei. "§ 286 BAO" könne dagegen nicht angewandt werden, wenn ein Körperschaftsteuerbescheid nachträglich aufgehoben werde. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdefall keineswegs lediglich ein Körperschaftsteuerbescheid "nachträglich aufgehoben" wurde, ein solcher wurde vielmehr - nach Aufhebung gemäß § 299 Abs. 4 BAO - auch nachträglich wieder erlassen (Bescheid vom ).
Soweit die Beschwerdeführerin "selbst wenn man eine Wiederaufnahme des Verfahrens für zulässig erachtet" eine dahingehende Verletzung des Parteiengehörs behauptet, als man der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den angeblich neu hervorgekommenen Tatsachen hätte geben müssen, sei abermals darauf hingewiesen, dass im Beschwerdefall eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf die hier strittige Gewerbesteuer 1991 nicht durchgeführt wurde und dementsprechend auch eine Verletzung des Parteiengehörs nicht erfolgen konnte.
Da sich die Beschwerde daher insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am