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VwGH vom 09.11.1982, 82/07/0039

VwGH vom 09.11.1982, 82/07/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des AF in X, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, Neutorgasse 50, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 3-345 R 69/8-1981, betreffend Einräumung von Zwangsrechten und wasserrechtliche Entschädigung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Gössendorf), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit aus Anlaß der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom , Zl. 3 G 21/28-1981, der Spruch dieses erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergänzt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.585,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung der mitbeteiligten Gemeinde gemäß den Bestimmungen der §§ 41, 98, 107 und 111 WRG 1959 unter bestimmten Bedingungen die wasserrechtliche Bewilligung für die Regulierung des Raababaches im Abschnitt Thondorf-Dörfla von km 0,000 bis km 3,580 auf Grund des aufgenommenen Befundes, der vorgelegten Pläne und der Beschreibung.

Die dagegen vom Beschwerdeführer, der von Anfang an gegen dieses Projekt Stellung genommen hatte, erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Steiermark (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wurde aus Anlaß dieser Berufung gemäß § 111 Abs. 1 WRG 1959 vom Landeshauptmann die Notwendigkeit der Einräumung von Zwangsrechten hinsichtlich der dem Beschwerdeführer eigentümlichen und von der Regulierung betroffenen Grundflächen festgestellt. Über den genaueren Umfang derartiger Zwangsrechte sowie über Art und Umfang der dafür gebührenden angemessenen Entschädigung sei, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen werde, gesondert zu entscheiden.

In der Folge kam allerdings eine Einigung mit dem Beschwerdeführer weder über den Umfang der zu begründenden Zwangsrechte noch über die Entschädigung zustande, weshalb die mitbeteiligte Gemeinde auf der Enteignung der vom ursprünglichen Projekt betroffenen Grundstücksteile bestand.

Mit Bescheid vom sprach entsprechend diesem Antrag der Mitbeteiligten die Bezirkshauptmannschaft gemäß den Bestimmungen der §§ 63, 65, 98, 107 und 118 WRG 1959 die "Enteignung von ca. 1.600 m2, und zwar Grundstück Nr. 209/1 KG. X, 353 m2, Grundstück Nr. 189/1 KG. X, 280 m2, Grundstück Nr. 190/1 KG. X, 120 m2, und Grundstück Nr. 811, KG. Y, 1360 m2, zu einem m2- Preis von S 39,50 aus.

Dieser Bescheid wurde auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid der belangten Behörde vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 behoben, und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft verwiesen. Dazu führte die belangte Behörde begründend aus, daß zur Ausführung und Erhaltung von Schutz- und Regulierungsbauten, die im öffentlichen Interesse unternommen würden, Liegenschaften, soweit erforderlich, enteignet werden könnten, doch habe der technische Amtssachverständige in der Verhandlung am festgestellt, daß eine Inanspruchnahme von Grundstücken im Ausmaß der beantragten Enteignung nicht erforderlich sei; die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung sei daher unvermeidlich.

Auf Grund dieser aufhebenden Entscheidung der belangten Behörde wurden im fortgesetzten Verfahren Überlegungen hinsichtlich einer Projektänderung angestellt. Die mitbeteiligte Gemeinde sah sich veranlaßt, eine Einschränkung ihres Projektes auf die Strecke von km 0,000 bis km 2,058 zu beantragen, durch welche sie hoffte, den Schwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer entgehen zu können. Offenbar unter Berücksichtigung dieses Antrages der Gemeinde berichtete das Baubezirksamt Graz am an die Bezirkshauptmannschaft,

"daß das Projekt der Raababachregulierung im Abschnitt Thondorf-Dörfla auf den 1. Bauabschnitt von der Mündung in die Mur bis zur Bundesstraßenbrücke von km 0,000 - km 2,070 eingeschränkt wurde. Diese Umarbeitung wurde von Dipl. Ing. PB durchgeführt und wurde dabei auch die vom Amtssachverständigen in der Ortsverhandlung vom angeregte Trassenabrückung beim Grundstück F im Bereich von Regulierungs-km 1,95 berücksichtigt. Die einzelnen Abänderungen sind in der angeschlossenen Projektsausfertigung C grün eingetragen. Die Vorlage eines neuen Projektes ist vom technischen Standpunkt nicht notwendig und könnte auch der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid vom

.... aufrecht erhalten bleiben. Die gringfügigen

Änderungen, welche durch die Umprojektierung entstanden, könnten anläßlich der Endabnahme aufgenommen werden.

Soweit bekannt bestehen trotz der Abänderung bei der Grundinanspruchnahme F Schwierigkeiten und wird unter Umständen der Einsatz von Zwangsrechten erforderlich sein."

Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom verlängerte die Bezirkshauptmannschaft die Bauvollendungsfrist für das ursprüngliche Projekt bis .

In einer mündlichen Verhandlung, an der allerdings der Beschwerdeführer nicht teilnahm, erörterte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz die auf Grund der Umarbeitung des Projektes gegebenen Möglichkeiten einer gütlichen Einigung bzw. einer Enteignung, und die Höhe der in letzterem Falle dem Beschwerdeführer zustehenden Entschädigung. Der Beschwerdeführer hielt in schriftlichen Stellungnahmen zu dem Verhandlungsergebnis an seiner grundsätzlichen Ablehnung fest.

Mit Bescheid vom sprach die Bezirkshauptmannschaft hierauf aus, daß auf Grund der § 98, 63, 65, 118 und 107 WRG 1959 der Beschwerdeführer für die Regulierung des Raababaches hinsichtlich der Grundstücksteile Nr. 209/1 KG. X im Ausmaß von 135 m2, Nr. 810 KG. Y im Ausmaß von 130 m2, Nr. 811 KG. Y im Ausmaß von 43 m2 und Nr. 808/1 KG. Y im Ausmaß von 309 m2 zu einem Quadratmeterpreis von S 46,-- enteignet und das Vorbringen des Beschwerdeführers gemäß § 68 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde. Begründend bezog sich die Bezirkshauptmannschaft in diesem Verfahren auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf die durchgeführte Verhandlung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stelle keine begründeten Einwendungen für das Verfahren zwecks Einräumung von Zwangsrechten dar, da das Projekt selbst bereits mit Bescheid vom wasserrechtlich bewilligt worden sei. Hinsichtlich der nunmehr durchgeführten Änderungen des Projektes müsse festgestellt werden, daß es sich um eine geringfügige Abweichung im Sinne des Bedingungspunktes 1.) des Bescheides vom handle, wonach allenfalls für erforderlich erachtete Änderungen unter fachkundlicher Aufsicht und unter Verwendung von einwandfreiem Material durchzuführen seien. Da jedoch die vorgebrachten Einwendungen grundsätzlich gegen das bereits rechtskräftig genehmigte Projekt gerichtet seien, seien sie wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer sowohl die darin ausgesprochene Notwendigkeit der Enteignung als auch die ermittelte Höhe der Entschädigung als gesetzwidrig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 als unbegründet ab; gleichzeitig ergänzte die belangte Behörde aus Anlaß dieser Berufung den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 wie folgt:

"Der Gemeinde Gössendorf wird gem. § 41 des WRG 1959 i.d.g.F. die wasserrechtliche Bewilligung für die geplanten Änderungen der Regulierung des Raababaches im Bereiche der Gst. Nr. 209/1, KG. X, Nr. 810, 811 und 808/1, KG. Y im Zusammenhalt mit dem Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom , GZ. 8 G 43/12-1974, erteilt."

Begründend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, über die Notwendigkeit der Regulierung liege bereits ein rechtskräftiger Bescheid vor, es werde aber noch einmal ausdrücklich festgehalten, daß die vorgesehenen Schutz- und Regulierungswasserbauten im öffentlichen Interesse gelegen und daher die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes gegeben seien. Durch das Regulierungsvorhaben würden die im Spruch genannten Grundstücke des Beschwerdeführers teilweise in Anspruch genommen. Die Regulierungstrasse sei im Bereich dieser Grundstücke gegenüber der rechtskräftigen Bewilligung derart abgeändert worden, daß diese nur mehr am Rande berührt würden und somit kaum Restflächen verblieben. Damit müsse die nun gewählte Lösung im Hinblick auf die Grundinanspruchnahme als die günstigste und zweckmäßigste angesehen werden. Auch vom wasserbautechnischen Standpunkt sei diese Ausführung noch möglich, ein weiteres Abrücken von den Grundstücken des Beschwerdeführers sei technisch nicht mehr denkbar. Entgegen dem Berufungsvorbringen sei versucht worden, zu einer gütlichen Einigung zu gelangen, doch sei dies am Beschwerdeführer gescheitert. Das eingeholte Schätzgutachten sei durchaus schlüssig, die dazu erhobenen Gegenbehauptungen des Beschwerdeführers entbehrten der sachkundigen Untermauerung. Abschließend sei noch darauf zu verweisen, daß die Trassenverschiebung im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers an sich zwar als geringfügig anzusehen und nur zum Vorteil des Beschwerdeführers erfolgt sei; trotzdem scheine es zweckmäßig, diese Änderungen schon jetzt und nicht erst nachträglich im Überprüfungsverfahren wasserrechtlich zu bewilligen. Zu diesem Zwecke habe eine entsprechende Ergänzung im Spruch zu erfolgen. Jedenfalls bestünden aus fachlicher Sicht gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung der geplanten Änderungen im Bereich der genannten Grundstücke des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit dem Bewilligungsbescheid vom keine Bedenken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nur im notwendigen Umfang enteignet und in angemessener Höhe entschädigt zu werden, sowie in seinem Recht, allenfalls einen Antrag gemäß § 69 Abs. 2 WRG 1959 stellen zu können, verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet.

Die mitbeteiligte Gemeinde beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hat die Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden, wobei sie berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Diese Befugnis erstreckt sich jedoch nur auf die "Sache" des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde. Die Berufungsbehörde darf also nicht eine Angelegenheit entscheiden, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides war (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 07/1199/80, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall enthielt der erstinstanzliche Bescheid keinen Abspruch über eine wasserrechtliche Bewilligung. Die Bezirkshauptmannschaft legte vielmehr, wie sie in der Begründung ihres Bescheides ausdrücklich ausführte, die rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vom ihrem Bescheid zu Grunde, wobei die durchgeführten Änderungen des Projektes infolge ihrer Geringfügigkeit der ausgesprochenen Enteignung nicht entgegenstünden. Demgegenüber hat es die belangte Behörde - wie noch auszuführen ist; mit Recht - für erforderlich erachtet, vor der Einräumung von Zwangsrechten eine diese rechtfertigende wasserrechtliche (Änderungs-)Bewilligung auszusprechen. Da ein Abspruch in dieser Hinsicht im erstinstanzlichen Bescheid nicht enthalten war und demzufolge vom Beschwerdeführer auch nicht mit Berufung angefochten werden konnte, wäre die belangte Behörde zuständigkeitshalber aber nur dazu berechtigt gewesen, den vor ihr angefochtenen Bescheid aufzuheben, um der Behörde erster Instanz Gelegenheit zu geben, über die allfällige Bewilligung der vorliegenden Projektsänderung zu entscheiden, ohne daß mit einer derartigen Entscheidung der belangten Behörde dem Beschwerdeführer eine Instanz genommen worden wäre.

Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 war daher von Amts wegen wahrzunehmen, daß die belangte Behörde die Grenzen ihrer funktionellen Zuständigkeit verletzt und den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit belastet hat, als sie im Umfang der von ihr unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG 1950 vorgenommenen "Ergänzung" des erstinstanzlichen Bescheidspruches über den gegebenen Rahmen der Sache des Berufungsverfahrens hinaus der mitbeteiligten Gemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für die geplanten Änderungen der Regulierung erteilt hat.

Der angefochtene Bescheid entspricht aber auch insoweit nicht dem Gesetz, als darin, abgesehen von der Ergänzung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides, dieser Bescheid bestätigt wurde. Ohne eine vorangegangene, die davon betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bezeichnende wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes bzw. einer Projektsänderung dürfen dafür erforderliche Zwangsrechte nicht begründet werden. Die vor der Begründung solcher Zwangsrechte vorzunehmende bescheidmäßige Klarstellung, welche Grundstücke oder Grundstücksteile von dem Projekt betroffen sein werden, stellt sich nicht nur, wie die belangte Behörde meint, als zweckmäßig, sondern als rechtlich unerläßlich dar. Die Bestimmung des § 107 Abs. 1 WRG 1959, die vor Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zwingend, die Anberaumung einer wasserrechtlichen Verhandlung vorsieht, bezieht sich sinnvoll nicht nur auf das ursprüngliche Projekt, sondern muß auch für ein im Zuge des Verfahrens geändertes Projekt gelten (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 6087/A), wobei eine Projektsänderung, welche die Inanspruchnahme anderer Grundstücke bzw. Grundstücksteile als das ursprüngliche Gesuch nach sich zieht, entgegen der von den Wasserrechtsbehörden vertretenen Auffassung nicht als geringfügig zu beurteilen ist. Über die geplante Projektsänderung wurde jedoch in erster Instanz weder verhandelt noch entschieden. Eine Bestätigung der Einräumung von Zwangsrechten durch die Bezirkshauptmannschaft durfte daher durch die belangte Behörde nicht erfolgen, bevor nicht die dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung der die Notwendigkeit solcher Zwangsrechte begründenden Projektsänderung vorlag.

Dem Beschwerdeführer ist darüber hinaus auch darin Recht zu geben, daß die von der belangten Behörde bestätigte Begründung von Zwangsrechten (wie übrigens die von der belangten Behörde selbst unzuständigerweise vorgenommene wasserrechtliche Bewilligung auch) deshalb nicht dem Gesetz entsprach, weil sie ohne jede Bezugnahme auf planliche oder sonstige, die genaue Lage der betroffenen Grundstücksteile ersichtlich machende Erläuterungen im Bescheidspruch erfolgte. Der Spruch, mit dem eine wasserrechtliche Enteignung verfügt wird, muß aber wie jeder Bescheidspruch, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls seine Vollstreckung möglich ist. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, daß im Beschwerdefall die Lage der vom geänderten Projekt betroffenen Grundstücksteile im Bescheid nicht festgestellt wurde, was jedoch einerseits der Behörde ermöglichen würde, Grundstücksteile in dem von ihr angeführten Ausmaß an jeder beliebigen Stelle der genannten Grundstücke in Anspruch zu nehmen, andererseits die Beurteilung der Frage einer allfälligen Antragstellung nach § 69 Abs. 2 WRG 1959 für den Grundeigentümer unmöglich machen würde.

Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der darin verfügten "Ergänzung" des erstinstanzlichen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965, im übrigen aber wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigte sich ein Eingehen auf die Frage der Höhe der Entschädigung, zumal diese erst bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über Gegenstand und Umfang der Enteignung zu errechnen sein wird (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 07/3712/80, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. 1 A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.

Wien, am