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VwGH vom 03.11.1994, 94/18/0727

VwGH vom 03.11.1994, 94/18/0727

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Y in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom , Zl. Fr-333/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom , mit dem sein Antrag auf Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz abgewiesen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als verspätet zurück.

In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, der erstinstanzliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer am ausgehändigt worden, sodaß der letzte Tag der Berufungsfrist in der Dauer von zwei Wochen der gewesen sei. Die am zur Post gegebene Berufung sei daher verspätet.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deshalb für rechtswidrig, weil über den von ihm gemeinsam mit der Berufung eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nicht abgesprochen worden sei. Dies wäre in seinem Fall unbedingt notwendig gewesen, weil mit dem angefochtenen Bescheid "die formale Rechtskraft der negativen erstinstanzlichen Entscheidung" bewirkt werde.

Der Beschwerdeführer vermag damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels - von Fällen abgesehen, in denen dem Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde - unabhängig von einem anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden (siehe das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 12.275/A). Die Zurückweisung der Berufung trotz des anhängigen Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entsprach daher dem Gesetz, zumal auch nach dem Beschwerdevorbringen dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden war.

Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, daß dem von ihm gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, ist darauf deshalb nicht weiter einzugehen, weil über die Frage, ob dem Wiedereinsetzungsantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, im Hinblick auf sein Rechtsschutzinteresse an der Vermeidung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides hätte die belangte Behörde über seine Berufung nicht vor der Erledigung seines Wiedereinsetzungsantrages entscheiden dürfen, verkennt er die Rechtslage, weil der erstinstanzliche Bescheid nicht erst durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides, sondern schon durch das fruchtlose Verstreichen der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden ist (vgl. auch dazu das oben zitierte Erkenntnis).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Fundstelle(n):
DAAAE-30703