VwGH vom 26.04.2000, 2000/14/0049
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der HB in W, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 61/3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom (richtig: 2000), RV /050-15/18/2000, betreffend u.a. Einkommensteuer-Vorauszahlung für das Jahr 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin berief am gegen den Einkommensteuerbescheid betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 und am gegen den Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 1999.
Am erhob sie die zu 2000/14/0024 protokollierte Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die genannten Berufungen.
Der nunmehr in Beschwerde gezogene Berufungsbescheid vom (richtig: 2000) wurde am zugestellt.
Der Beschluss über die Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde wurde am zugestellt.
Die vorliegende Beschwerde wendet sich allein gegen die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Erledigung der Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 1999 und macht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde mit der Begründung geltend, mit Einbringung der Säumnisbeschwerde am sei die Zuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen, der diese Zuständigkeit erst wieder mit Eröffnung des Vorverfahrens am an die säumige Behörde delegiert habe. Die belangte Behörde sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am nicht mehr bzw. noch nicht sachlich zuständig gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bei ihrer Argumentation übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Einbringung einer Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG - im Gegensatz zur Einbringung eines Devolutionsantrages - noch nicht den Übergang der Zuständigkeit der säumigen Verwaltungsbehörde auf den Verwaltungsgerichtshof nach sich zieht, sondern erst der ungenützte Ablauf der nach § 36 Abs. 2 VwGG eingeräumten Frist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. 11.688/A).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war somit die säumige Behörde nach wie vor zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides zuständig.
Die Beschwerde - deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am