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VwGH vom 26.04.2000, 2000/14/0047

VwGH vom 26.04.2000, 2000/14/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der LH in W, vertreten durch Kerres & Diwok, Rechtsanwälte in Wien I, Stubenring 18, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/345-16/04/98, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid wurde mit diesem eine gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1993 erhobene Berufung abgewiesen. In den diesbezüglichen Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden war nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung, in deren Verlauf eine Vermögensdeckungsrechnung mit dem Ergebnis von Unterdeckungen durchgeführt und nach § 131 BAO mangelhafte Aufzeichnungen festgestellt worden waren, eine Zuschätzung zu den erklärten Umsätzen und Betriebsergebnissen in Höhe der Unterdeckungen erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid insofern in ihren Rechten verletzt, als die Behörde bei der Zuschätzung gemäß § 184 BAO von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes keinen Gebrauch gemacht habe.

Nun hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung jedoch, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Gemäß § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 3 BAO ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorgelegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 184 BAO keine Ermessensbestimmung enthält (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/15/0058), weshalb unter diesem Gesichtspunkt keine Rechtsverletzung vorliegt.

Die Beschwerdeführerin verweist in den Beschwerdegründen zunächst auf die Passage des Prüfungsberichtes, in welchem festgehalten worden war, dass die Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß im Sinn des § 131 BAO und "daher mit materiellen Mängeln" behaftet seien. In der Folge meint die Beschwerdeführerin, der Umstand, dass die "formelle Richtigkeit" der Aufzeichnungen nicht moniert worden sei, spreche für die Vermutung ihrer sachlichen Richtigkeit, da kein begründeter Anlass gegeben sei, die Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Diese Auffassung ist verfehlt. Die Beschwerdeführerin tritt der ausdrücklichen Feststellung der Prüferin, dass die Aufzeichnungen nicht den Vorschriften des § 131 BAO entsprochen haben, nicht entgegen. Entsprachen die Aufzeichnungen aber nicht den Vorschriften des § 131 BAO, dann bestand im Sinn des § 163 BAO auch keine Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen. Aus der entsprechenden, die Begriffe "formell" und "materiell" verwechselnden Formulierung des Prüfungsberichtes kann die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides keinesfalls dargetan werden.

In der Folge räumt die Beschwerdeführerin ein, dass eine Schätzung zulässig ist, wenn die Deckung des Lebensaufwandes ungeklärt sei. Mit ihrem Vorbringen, im vorliegenden Fall seien bei Schätzung des Lebensaufwandes ihre persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt worden, obwohl die Beschwerdeführerin im Verfahren angegeben habe, von ihrer Familie unterstützt worden zu sein, vermag sie das Ergebnis der Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass die Herkunft der Lebenshaltungskosten ungeklärt geblieben sei, jedoch nicht zu erschüttern, weil damit nur die Behauptung einer Unterstützung angesprochen wird. Nähere Angaben zum Nachweis oder zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung hat die Beschwerdeführerin mit Ausnahme gewisser Aufwendungen bezüglich Miete und Strom nach den in der Beschwerde nicht bestrittenen Bescheidfeststellungen vor dem Hintergrund ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Ansicht, die Lebenshaltungskosten stünden mit dem Betrieb in keinem Zusammenhang, verweigert.

Auch die Rüge, eine Schätzung nach dem Lebensaufwand wäre im Beschwerdefall unzulässig gewesen, weil trotz der relevierten Italienurlaube gegenständlich kein "übermäßiger" Lebensaufwand der Beschwerdeführerin bestanden hätte, ist verfehlt, weil auch ein geringer Lebensaufwand - gegenständlich nahm die belangte Behörde einen solchen von S 5.000,-- pro Monat an, wogegen von der Beschwerdeführerin kein Einwand erhoben wurde - im Widerspruch zum ausgewiesenen Betriebsergebnis stehen kann, etwa wenn dieses, wie im Beschwerdefall in den Jahren 1991 und 1992, negativ oder zumindest, wie im Jahr 1993, (noch) geringer als der Lebensaufwand ist.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am