VwGH vom 03.11.1994, 94/18/0705
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des C in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 100.047/2-III/11/93, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt.
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der auf Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes für die Dauer von vorerst 24 Monaten gerichtet gewesene Antrag des Beschwerdeführers vom gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß gegen den Beschwerdeführer ein bis befristetes Aufenthaltsverbot bestehe.
Mit Beschluß vom , B 106/94, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese mit dem weiteren Beschluß vom gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten ist, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom im Grunde des § 7 Abs. 7 FrG als Antrag gemäß § 6 Aufenthaltsgesetz zu behandeln war. Der Beschwerdeführer räumt ferner ein, daß gegen ihn im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein bis befristetes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand.
Gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz darf Fremden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 FrG vorliegt, eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht erteilt werden.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn gegen den Sichtvermerkswerber ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen.
Gemäß § 23 Abs. 2 FrG kann einem Fremden auf Antrag die Bewilligung zur Wiedereinreise erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen. Die Bewilligung wird nach Abs. 3 der genannten Bestimmung in Form eines Sichtvermerkes erteilt.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, daß in seinem Fall die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinreise vorlägen, weshalb der Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG nicht herangezogen werden dürfe. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Nach § 23 Abs. 2 FrG kann einem Fremden während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen für die sachlich gebotene Dauer die Wiedereinreise bewilligt werden; dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung würde es zuwider laufen, wenn dem Fremden, gegen den ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht, bei Vorliegen solcher Gründe nicht nur die Bewilligung zur Wiedereinreise, sondern darüber hinaus schlechthin eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt werden könnte. Von diesem Blickwinkel her ist die im § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG enthaltene Wendung "es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen" dahin zu verstehen, daß damit - bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinreise - lediglich die Erteilung der Wiedereinreisebewilligung in Form eines Sichtvermerkes ermöglicht werden soll (vgl. dazu auch 692 BlgNR 18.GP, 34, 39). Daß das Aufenthaltsverbot in einem solchen Fall darüber hinaus auch der Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht entgegenstünde, kann daraus nicht abgeleitet werden.
Schon aus diesem Grund entsprach die Versagung der Aufenthaltsbewilligung dem Gesetz. Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde erübrigte sich.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Fundstelle(n):
DAAAE-30661