VwGH vom 18.11.2003, 2000/14/0036
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der K & P GesmbH in W, vertreten durch Dr. Rudolf Bazil, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schellinggasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. RV/145-16/17/99, betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum vom bis zum , zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der K&P OEG (im Folgenden: OEG) wurde anlässlich einer Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum vom bis zum Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen den Nachforderungsbescheid des Finanzamtes vom erhob die OEG Berufung, die mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Eingabe vom beantragte die OEG die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die der beschwerdeführenden GmbH als Rechtsnachfolgerin der OEG zugerechnete Berufung als unbegründet ab.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der "ergänzenden" Gegenschrift der belangten Behörde ist in Übereinstimmung mit der Aktenlage und der Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass der Betrieb der OEG mit Einbringungsvertrag vom gemäß Art. III UmgrStG zum in die beschwerdeführende GmbH eingebracht wurde. Die Eintragung dieser Einbringung im Firmenbuch erfolgte - wie aus einem im Verwaltungsakt erliegenden Firmenbuchauszug hervorgeht - am .
Bei Einbringungsvorgängen (auch unter Anwendung des Art. III des Umgründungssteuergesetzes) wird die aufnehmende Kapitalgesellschaft nicht Gesamtrechtsnachfolgerin des bisherigen Betriebsinhabers (vgl. den hg. Beschluss vom , 2000/13/0093, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Der erstinstanzliche an die OEG gerichtete Bescheid vermochte daher keine Rechtswirkungen gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft zu entfalten. Die von der OEG erhobene Berufung war deshalb auch nicht der beschwerdeführenden Gesellschaft zuzurechnen. Dessen ungeachtet erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom an die Beschwerdeführerin. In dem streitgegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde, der gemäß § 260 Abs. 1 BAO die Entscheidung über Berufungen obliegt, die beschwerdeführende Gesellschaft somit erstmalig zu den genannten Abgaben herangezogen. Der Rechtsmittelbehörde mangelt aber die Zuständigkeit zur Erlassung eines Haftungs- und Zahlungsbescheides an eine Person, die nicht bereits von der Behörde erster Instanz für diese Abgaben herangezogen worden ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2000/13/0066).
Da der angefochtene Bescheid gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft ergangen ist und ihr gegenüber erstmals Pflichten begründet hat, kann auch keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid - wie die belangte Behörde in ihrer "Ergänzung der Gegenschrift" einwendet - in keinen Rechten verletzt sein könne.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Umrechnung der entrichteten Stempelgebühren beruht auf § 3 Abs. 2 Z 2 EuroG, BGBl. I Nr. 72/2000.
Wien, am