VwGH vom 19.02.2002, 2000/14/0025
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des BK in Wien, vertreten durch Dr. Walter Panzer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 9/6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 10 - 722/98, betreffend Einleitung eines Strafverfahrens, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den auf § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes gestützten erstinstanzlichen Bescheid über die Einleitung eines Strafverfahrens als unbegründet ab. Diese Entscheidung begründete sie im Wesentlichen damit, dass das Finanzamt durch eine anonyme Anzeige Kenntnis erlangt habe, dass der Beschwerdeführer seit als Mitarbeiter der Europäischen Kommission in Österreich Dienstbezüge erhalte. Die Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich habe in einer Note am der Finanzverwaltung mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer als Mitarbeiter der Europäischen Kommission in Österreich der österreichischen Steuerpflicht unterläge. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 1995 bis 1997 Einkünfte in steuerlich relevantem Ausmaß bezogen, ohne diese Beträge offen zu legen. Diesen Umstand habe die Finanzstrafbehörde erster Instanz zum Anlass genommen, ein Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten. Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genüge es, wenn gegen den Verdächtigen Verdachtsgründe vorlägen, die die Annahme rechtfertigten, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass seine Bezüge nicht der Steuerpflicht in Österreich unterlägen, weil er diese Bezüge ausschließlich als "sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften" bezogen habe. Gemäß dem "Privilegienprotokoll" würde von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Gemeinschaft ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahle, zu Gunsten der Gemeinschaften eine Steuer eingehoben, wodurch die Beamten und sonstigen Bediensteten hinsichtlich der von der Gemeinschaft bezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge von innerstaatlichen Steuern befreit seien. Da es Angelegenheit der jeweiligen internationalen Organisation sei, den Status einer in ihren Diensten stehenden Person zu beurteilen, erscheine die Note der Vertretung der Europäischen Kommission in Österreich vom wesentlich. Die Behörde erster Instanz sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den in dieser Note aufgelisteten Personen um sogenannte "sur place-Kräfte" handle, die nicht unter die Steuerbefreiung des Art. 13 des Privilegienprotokolls fielen. Die Steuerpflicht sei von jedem Abgabenpflichtigen selbst im Weg der Veranlagung zu erfüllen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
In der Begründung einer als Bescheid zu qualifizierenden Einleitungsverfügung nach § 83 Abs. 1 FinStrG ist darzulegen, von welchem Sachverhalt die Finanzstrafbehörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/13/0120). Im angefochtenen Bescheid fehlen jegliche Feststellungen in Richtung des subjektiven Tatbestandes, der "Anlastung von Vorsatz".
Darüber hinaus gleicht der angefochtene Bescheid darin, dass sich die belangte Behörde an die Beurteilung in der "Verbalnote" gebunden zu sein erachtete und es somit unterlassen hat, anhand der konkreten Tätigkeit des Beschwerdeführers unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung seinen Status festzustellen, jenem Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/15/0162, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die dortige Begründung verwiesen.
Aus den dort angeführten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 Z. 2 VwGG wegen der einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgehenden inhaltlichen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am