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VwGH vom 27.06.2000, 2000/14/0010

VwGH vom 27.06.2000, 2000/14/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Graf, Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der R GmbH & Co KG in U, vertreten durch Dr. Karl Wagner, Rechtsanwalt in 4780 Schärding, Unterer Stadtplatz 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , RV-026.96/1-6/1996, betreffend Umsatzsteuer 1990 bis 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt einen Schlachthof. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung schrieb ihr die Gemeinde monatlich Gebühren vor. Die jeweiligen Gebührenvorschreibungen enthielten auch folgenden Hinweis:

"Den Beschauorganen wurde im Monat ... insgesamt S ... an

Umsatzsteuer ausbezahlt."

Diese in den Vorschreibungen über Fleischbeschaugebühren angesprochenen Umsatzsteuerbeträge hat die Beschwerdeführerin als Vorsteuern geltend gemacht.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung gelangte der Prüfer zur Auffassung, in der Abrechnung der Gemeinde über die Fleischbeschaugebühren sei keine Umsatzsteuer ausgewiesen, sondern lediglich ein Hinweis über die an Fleischbeschauorgane, nämlich Tierärzte, bezahlte Umsatzsteuer enthalten. Die Gemeinde bewirke als Körperschaft öffentlichen Rechts mit der Einhebung der Fleischbeschaugebühren keine Umsätze. Die Beschwerdeführerin könne die von den Tierärzten gegenüber der Gemeinde in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen.

Gegen die den Prüfungsfeststellungen entsprechenden Umsatzsteuerbescheide brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Die Tierärzte seien auf Grund der gesetzlichen Anordnung des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. 522/1982, tätig geworden. Dies schließe aber einen Leistungsaustausch der Tierärzte mit dem Schlachthof der Beschwerdeführerin nicht aus. Die Arbeitszeit und die Einteilung der Tierärzte richte sich nämlich nach den Gegebenheiten des Schlachthofes. Der Leistungsaustausch finde direkt zwischen Tierärzten und Schlachthof statt. Dass die Abrechnung über die Gemeinde erfolge, sei nicht maßgeblich.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Gemäß § 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes obliege die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dem Landeshauptmann. Dieser habe sich zur Erfüllung der Aufgaben der Fleischuntersuchungsorgane zu bedienen. Nach Ansicht der belangten Behörde erbrächten die Tierärzte als Fleischuntersuchungsorgange ihre Leistungen nicht dem Schlachthof, sondern dem Landeshauptmann bzw. jenen Gemeinden, denen der Landeshauptmann die Vornahme der Untersuchungen übertragen habe. Dass die Tierärzte in den Schlachthöfen tätig seien und ihre Arbeitszeit und Einteilung mit den Schlachthöfen absprechen müssten, ändere nichts an den Leistungsbeziehungen. Da somit die Fleischbeschauorgane keine Leistungen an die Beschwerdeführerin erbracht hätten, stehe der Vorsteuerabzug nicht zu. Unbestritten sei auch, dass die Gemeinde gegenüber der Beschwerdeführerin hoheitlich und damit nicht unternehmerisch tätig geworden sei.

Mit Beschluss vom , B 959/98, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt die Beschwerdeführerin vor, die Tierärzte würden ihre Leistungen direkt an sie erbringen. Die Aufgabe des Landeshauptmannes erschöpfe sich gemäß § 4 Abs. 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes darin, die Tierärzte anzugeloben. Im Übrigen hätten Landeshauptmann und Gemeinden keinen Einfluss auf den direkten Leistungsaustausch zwischen den Tierärzten und dem Schlachthof der Beschwerdeführerin. Aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes ergebe sich, dass die durch Verordnung festzusetzenden Gebühren die den Gemeinden und den Fleischuntersuchungsorganen tatsächlich entstandenen Kosten voll ersetzen müssten. Aus dieser Bestimmung sei abzuleiten, dass zwischen der Entlohnung des Fleischuntersuchungsorgans einerseits und dem Kostenersatz für die Gemeinde andererseits unterschieden werden müsse.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des § 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 252/1989, lauten:

(1) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem Landeshauptmann. Die Gemeinden sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.

(2) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung dieser Aufgaben besonders geschulter Organe (Fleischuntersungsorgane) zu bedienen. Diese sind vom Landeshauptmann nach Anhören der Gemeinde, in deren Bereich sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, zu bestellen. Die Äußerung der Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Als besonders geschult gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, Tierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte).

(3) Der Landeshauptmann hat die Schlachttier- und Fleischuntersuchung solchen Gemeinden zu übertragen, die über mindestens einen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungstierarzt verfügen.

...

(5) Die beauftragten Fleischuntersuchungsorgane, die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der bestehenden Schlachttier- und Fleischuntersuchungsvorschriften, anzugeloben.

(6) Die Beauftragung der Fleischuntersuchungsorgane hat mit deren Zustimmung durch Bescheid des Landeshauptmannes zu erfolgen. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet.

Gemäß § 47 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes ist für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung eine Gebühr zu entrichten. Nach § 47 Abs. 2 leg. cit. ist die Höhe der Gebühr vom Landeshauptmann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, dass die den Gemeinden und Fleischuntersuchungsorganen tatsächlich entstandenen Kosten voll ersetzt werden.

§ 47 Abs. 3 leg. cit. normiert, dass die Gebühr die Entlohnung der Fleischuntersuchungsorgane, einen Kostenersatz für die Gemeinden, einen Zuschlag als Beitrag für den Sachaufwand und einen Zuschlag als Beitrag für Reisekosten, nach diesem Gesetz durchzuführende Kontrollen, sonstige Untersuchungskosten (wie bakteriologische, chemische, physikalische, serologische und sonstige Untersuchungen) sowie Kosten der Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane zu umfassen hat.

Gemäß § 48 leg. cit. finden bei der Bemessung, Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der im § 47 geregelten Gebühren das AVG und das VVG Anwendung.

Leistungsempfänger ist, wer die Leistung ausbedungen hat (vgl. Ruppe, UStG2, § 1 Tz 258). Aus der oben wiedergegebenen gesetzlichen Regelung ergibt sich zweifelsfrei, dass die Fleischuntersuchungsorgane ihre Leistungen dem Landeshauptmann bzw den Gemeinden erbringen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht daher hinsichtlich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zwischen den einzelnen zu Fleischuntersuchungsorganen bestellten Tierärzten und der Beschwerdeführerin kein Leistungsaustausch.

Zudem ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 der Unternehmer nur die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen kann. Im gegenständlichen Fall will die Beschwerdeführerin die Vorsteuern auf Grund der Gebührenabrechnung der Gemeinde geltend machen, in welcher diese darauf hinweist, dass den Fleischbeschauorganen bestimmte (der Gemeinde in Rechnung gestellte) Umsatzsteuerbeträge ausbezahlt worden seien. Es liegt sohin keine

iSd § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer vor.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am