VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0059
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des N C in F, geboren am , vertreten durch Dr. Bernd Schmidinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sparkassenplatz 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ia- 13.291/16-2000, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem Bescheid vom wies die Tiroler Landesregierung (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft und Erstreckung der Verleihung auf die minderjährigen Kinder Y C, geboren am , und M C, geboren am , sowie den Erstreckungsantrag seiner Gattin E C, geboren am , gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, i.d.F. der Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998, BGBl. I Nr. 124, (StbG) i. V.m. § 18 leg. cit. ab.
Der am geborene Beschwerdeführer sei türkischer Staatsangehöriger. Sein Hauptwohnsitz befinde sich seit 1973 ununterbrochen in Österreich. Er sei von Beruf selbstständiger Versicherungsvertreter.
Von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sei der Beschwerdeführer wie folgt beanstandet worden:
"1. Im Straferkenntnis Zl.: 5a-4.245/91/1 vom ist festgehalten, dass der Verleihungswerber am nachts in der Diskothek 'D' in F im Zusammenhang mit einer wörtlichen und tätlichen Auseinandersetzung die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört hat (Art. IX (1) Z 1 EGVG, S 330,-- bzw. 16 St. Ersatzarrest);
2. Aus der Strafverfügung Zl.: 3-16.833/92-G vom
8. Jänn. 1993 geht hervor, dass N C als Geschäftsführer der I-C Ges.m.b.H. am beim 'Cafe-Restaurant K' in F die Sperrstunde nicht eingehalten hat (§ 198 Abs. 2 GewO 1973 iVm § 1 Abs. 2 lit. b Sperrzeitenverordnung 1975, S 3.300,-- bzw. 6 Tg Ersatzfreiheitsstrafe);
3. Aus der Strafverfügung Zl.: 3-16.833/92-J vom
8. Jänn. 1993 geht hervor, dass N C am als Geschäftsführer des Restaurants 'K' in F unterlassen hatte, die Sperrstunde rechtzeitig anzukündigen bzw. durchzusetzen (§ 198 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 und § 1 Abs. 1 lit. c der Sperrzeitenverordnung 1975, S 3.000,-- bzw. 6 Tg. Ersatzfreiheitsstrafe);
4. Im Straferkenntnis Zl.: 3-16.833/92-4 vom 26. Jänn. 1993 sind Übertretungen nach den §§ 5 und 9 des Bazillenausscheidergesetzes in Verbindung mit den §§ 3 und 1 Ziff. 1 der Verordnung zum Bazillenausscheidergesetz (Strafe S 1.100,--) enthalten.
5. Strafverfügung Zl.: 3-16.833/92-I vom : N C hatte es am als Geschäftsführer des Restaurants 'K' in F, unterlassen, die Sperrstunde rechtzeitig anzukündigen bzw. durchzusetzen (§ 368 Ziff. 11 iVm § 198 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 und § 1 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 2 der Sperrzeitenverordnung 1975, S 3.000,-- bzw. 6 Tg.
Ersatzfreiheitsstrafe);
6. Aus der Strafverfügung Zl.: 3-16.833/92-L vom geht hervor, dass es N C am als Geschäftsführer des Restaurants 'K' in F, unterlassen hatte, die Sperrstunde rechtzeitig anzukündigen bzw. durchzusetzen (§ 368 Ziff. 10 iVm § 157 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, S 3.000,-- bzw. 3 Tg. Ersatzfreiheitsstrafe);
7. Aus der Strafverfügung Zl.: 3-16.833/92-N vom geht hervor, dass es N C am als Geschäftsführer des Restaurants 'K' in F, unterlassen hatte, die Sperrstunde rechtzeitig anzukündigen bzw. durchzusetzen (§ 368 Ziff. 11 iVm § 198 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 und § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 der Sperrzeitenverordnung 1975, S 3.000,-- bzw. 3 Tg. Ersatzfreiheitsstrafe);
8. Aus der Strafverfügung Zl.: 3-16.833/92-M vom geht hervor, dass N C am als Geschäftsführer des Restaurants 'K' in F, unterlassen hatte, die Sperrstunde rechtzeitig anzukündigen bzw. durchzusetzen (§ 368 Ziff. 11 iVm § 198 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 und § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 der Sperrzeitenverordnung 1975, S 3.000,-- bzw. 3 Tg. Ersatzfreiheitsstrafe);
9. Aus der Strafverfügung Zl.: 3-16.833/92-O vom geht hervor, dass N C am als Geschäftsführer des Restaurants 'K' in F, unterlassen hatte, die Sperrstunde rechtzeitig anzukündigen bzw. durchzusetzen (§ 368 Ziff. 11 iVm § 198 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 und § 1 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2 der Sperrzeitenverordnung 1975, S 3.000,-- bzw. 3 Tg. Ersatzfreiheitsstrafe);
10. Aus der Strafverfügung Zl.: 3-16.833/92-P vom geht hervor, dass N C am als Geschäftsführer des Restaurants 'K' in F, unterlassen hatte, die Sperrstunde rechtzeitig anzukündigen bzw. durchzusetzen (§ 368 Ziff. 11 iVm § 198 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 und § 1 Abs. 1 der Sperrzeitenverordnung 1975, S 3.000,-- bzw. 3 Tg. Ersatzfreiheitsstrafe);
11. Aus der Strafverfügung Zl.: 3-16.833/94-T vom geht hervor, dass N C am als Geschäftsführer des Restaurants 'K' in F, unterlassen hatte, die Sperrstunde rechtzeitig anzukündigen bzw. durchzusetzen (§ 368 Abs. 9 iVm § 152 Abs. 1 und Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 sowie iVm § 3 Abs. 2 der Sperrzeitenverordnung 1975, S 3.000,-- bzw. 3 Tg. Ersatzfreiheitsstrafe);
12. In der Strafverfügung Zl.: 3-16.833/94-U vom ist enthalten, dass es N C unterlassen hatte, die Getränkesteuererklärungen für seinen Betrieb in F, für die Monate Mai 1993 bis einschließlich Februar 1994 einzureichen und die Getränkesteuer für diese Monate rechtzeitig zu entrichten (§ 10 Abs. 1 lit. d des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes und § 243 Abs. 1 lit. a der Tiroler Landesabgabeordnung, S 6.000,--
bzw. 10 Tg. Ersatzfreiheitsstrafe);
13. Lt. Strafverfügung mit der Zl.: 3-16.833/94-W vom hatte es N C als handelsrechtlicher Geschäftsführer verabsäumt, das Ausscheiden seines ehemaligen Geschäftsführers und den Eintritt des neuen Geschäftsführers der 'I-C Ges.m.b.H.' mit Sitz in F bei der Bezirksverwaltungsbehörde rechtzeitig anzuzeigen (§ 368 Ziff. 7 i.V.m. § 39 Abs. GewO 1994 und § 367 Ziff. 7 i.V.m. § 39 Abs. 3 GewO 1994, S 2.000,-- bzw. 2 Tg. Ersatzarrest).
14. Aus der Strafverfügung VST-39.312/96 ohne Datum geht hervor, dass N C am vormittags auf der Brennerautobahn im Gemeindegebiet S die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h überschritten hatte (§ 52 lit. a Z 10a StVO, S 1.500,-- bzw. 3 Tg. Ersatzarrest).
15. Straferkenntnis VST-89699/99 vom 23. Febr. 1999:
Anlässlich der Beanstandung am Nachmittag des 3. Febr. 1999 auf dem Parkplatz der Autobahnraststätte 'R' im Gemeindegebiet vom P wurde festgestellt, dass am Fahrzeug des Verleihungswerbers keine Mautvignette angebracht war (§ 7 Abs. 1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz, S 1.100,-- bzw. 1 Tg. Ersatzarrest);
16. Lt. Straferkenntnis VST-102905/99 vom hat es N C am nachmittags in F verabsäumt, den Parkplatz mit seinem Fahrzeug spätestens nach Ablauf der Parkzeit zu verlassen (§ 2 Abs. 1 lit. 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, S 300,-- bzw. 12 Std. Ersatzarrest);"
Die belangte Behörde stützt ihren abweislichen Bescheid darauf, dass ein Rechtsanspruch nach § 12 Z 1 lit. b StbG deshalb nicht bestehe, weil die dafür erforderliche Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht erfüllt sei. Demnach biete der Beschwerdeführer nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet. In ihrer Begründung führt die belangte Behörde weiter aus, dass der Beschwerdeführer erstmals 1991 wegen Störung der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung verwaltungsstrafrechtlich belangt worden sei. Zwei Jahre später sei er als Betreiber eines Restaurants wegen Übertretung der Sperrzeitenverordnung herangezogen worden. Diese Beanstandung habe den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, sich immer wieder strafbare Handlungen gegen die Sperrzeitenverordnung zu Schulden kommen zu lassen. Das verhältnismäßig hohe Strafausmaß (S 3.000,--) und die kurzen Abstände, innerhalb derer der Beschwerdeführer die Übertretung der Sperrzeitenverordnung wiederholt habe (insgesamt 9 mal!), sei auffallend. Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich bei den Verfehlungen gegen die Bestimmungen der Sperrzeitenverordnung nicht um eine einmalige "Entgleisung", sondern um einen gut zwei Jahre hinweg immer wieder gegen die selbe Bestimmung begangenen Verstoß. Zwischenzeitlich und in den folgenden Jahren sei der Beschwerdeführer zusätzlich negativ vorgemerkt worden, nämlich wegen Verstößen gegen das Bazillenausscheidergesetz, gegen das Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz, gegen die Gewerbeordnung, die Straßenverkehrsordnung, das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz und die Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.
Unter Einbeziehung sämtlicher negativen Vorkommnisse, die sowohl vor als auch nach Beantragung der Staatsbürgerschaft angefallen seien, habe die belangte Behörde den Schluss gezogen, dass noch Ungewissheit bestehe, ob der Beschwerdeführer die in § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG geforderte Gewähr biete. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er bewusst, zumindest aber fahrlässig strafbare Handlungen gegen gewisse verwaltungsrechtliche Bestimmungen begangen habe. Die geschilderten Verhaltensweisen würden die negative Einstellung, vor allem aber sein mangelndes Verantwortungsbewusstsein gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck bringen. Angesichts seines bisherigen Verhaltens erscheine der belangten Behörde die Persönlichkeit des Beschwerdeführers bedenklich. Hinweisen des Beschwerdeführers zu den Übertretungen nach der Sperrzeitenverordnung, dass es ihm trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen wäre, auf die übrigen Gesellschafter seines Betriebes einzuwirken, die Sperrstunden einzuhalten und ihre weiteren Übertretungen zu vermeiden, sei zu entgegnen, dass dies nicht ernstlich ins Gewicht falle, weil der Beschwerdeführer bei Führung eines derartigen Betriebes im Rahmen seines Gewerbes ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein an den Tag zu legen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob der vom Beschwerdeführer beantragten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein Hindernis im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG entgegensteht.
Nach dieser Gesetzesstelle ist es Voraussetzung der Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden, dass er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Staatsbürgerschaftsbehörde bei der Prüfung der Frage nach einem Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers auszugehen, das wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird. Hierbei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern es ist lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit oder die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Rechtsvorschriften missachten. Aus der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße muss die - allenfalls - negative Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/01/0445).
Aus dem Zusammenhalt zwischen Art und Häufigkeit solcher Delikte kann sich aus der bloßen Wiederholung schwerer Verstöße etwa gegen die Vorschriften zur Ordnung und Sicherheit des Verkehrs (gegen die Vorschriften der StVO) eine negative Prognose für den Betreffenden ergeben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/01/0229).
Dies kann jedoch bei den vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen nicht gefunden werden. Der angefochtene Bescheid wirft dem Beschwerdeführer vor allem über gut zwei Jahre hinweg erfolgte (tatsächlich zwischen Oktober 1992 und Juni 1994 begangene) und damit nicht als einmalige "Entgleisung" anzusehende Verfehlungen gegen die Sperrzeitenverordnung vor. Einwände des Beschwerdeführers, er hätte sich nicht gegen die Mitgesellschafter bzw. anderen Geschäftsführer seines Betriebes durchsetzen können, begegnet die belangte Behörde lediglich damit, dass diese Einwendungen nicht ernstlich ins Gewicht fielen, weil der Beschwerdeführer bei Führung eines derartigen Betriebes im Rahmen seines Gewerbes ein erhöhtes Verantwortungsbewusstsein an den Tag zu legen hätte. Angesichts des Ausscheidens des Beschwerdeführers als Geschäftsführer aus dem damaligen Betrieb im Jahr 1994 und der nunmehrigen beruflichen Tätigkeit, welche durch keine Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung begleitet wurde, lässt die belangte Behörde aber Ausführungen dazu vermissen, weshalb die belangte Behörde ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegen solche Schutznormen für die Zukunft befürchtet.
Bei den übrigen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen ist zu unterscheiden - wie dies dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/01/0335, zu entnehmen ist -, dass manche Delikte insbesondere im Wiederholungsfall das Charakterbild eines Beschwerdeführers zeichnen können (z.B. das Missachten des Rotlichts einer Verkehrsampel während der Probezeit der Lenkerberechtigung, das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 50 km/h im Rahmen eines "Rennens"), während andere Übertretungen nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung sein müssen (z.B. das Nichtmitführen des Führerscheins oder das Missachten eines Halteverbots). In diesem Lichte kommt nach Ausscheiden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer aus dem damaligen Betrieb nur der Verwaltungsübertretung durch Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 33 km/h auf der Brennerautobahn am - allenfalls - Bedeutung zu.
Diese Verwaltungsübertretung lag bei Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch bereits knapp vier Jahre zurück. Es handelte sich zudem einerseits um den einzigen ins Gewicht fallenden Verstoß gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, andererseits hat die belangte Behörde besondere gefahrenbegründende Umstände nicht festgestellt. In Anbetracht des 27-jährigen (seit seinem zweiten Lebensjahr dauernden) Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vermag daher auch die in Rede stehende Verwaltungsübertretung eine negative Prognose i.S.d. § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht zu begründen (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/01/0194, und vom , Zl. 2000/01/0117).
Auf den Einwand des Beschwerdeführers in seiner Gegenäußerung, dass er zwar als Halter des Fahrzeuges, mit welchem die Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde, bestraft worden, jedoch nicht der Lenker gewesen sei, braucht davon ausgehend nicht eingegangen werden.
Im Ergebnis entspricht damit die Verneinung der zwingenden Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht der Rechtslage.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am