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VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0030

VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Mag. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MD-VfR - W 31/99, betreffend Verweigerung von Auskünften nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem angefochtenen Bescheid liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde:

Mit dem Schreiben der Stadt Wien, Magistratsabteilung 17, vom , wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass in der "Stadt - Wiener Wohnen" in letzter Zeit wieder Beschwerden eingelangt wären, dass er anderen Mietern der Wohnhausanlage durch Beschimpfen und Bedrohen der Mieter das Zusammenleben verleide. Für die Mieter der Wohnhausanlage würden diese Vorkommnisse eine erhebliche Störung in ihrem Wohnrecht darstellen. Er werde daher seitens Wiener Wohnen im eigenen Interesse, als auch im Interesse eines friedlichen Zusammenlebens mit seinen Nachbarn ersucht, diesem Zustand ehestens ein Ende zu bereiten, da beim erneuten Einlangen berechtigter Beschwerden die Hausverwaltung gezwungen wäre, weitere Schritte gegen ihn zu ergreifen.

Mit dem Schreiben des damaligen Rechtsfreundes des Beschwerdeführers vom an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 17, ersuchte der Beschwerdeführer unter Zurückweisung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, jene Personen namhaft zu machen, die die von der Magistratsabteilung 17 behaupteten angeblichen Beschwerden erhoben hätten. Da der Beschwerdeführer beabsichtigte, gegen diese Personen rechtliche Schritte einzuleiten, würde er auch über ein rechtliches Interesse an der Bekanntgabe dieser Personen verfügen. Schließlich bat er noch um Auskunft darüber, in welchen Zeiträumen die behaupteten "Vorkommnisse" stattgefunden haben sollten, zumal der Beschwerdeführer gelegentlich vorübergehend ortsabwesend sei.

Mit dem Schreiben vom teilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 17, dem damaligen Rechtsfreund des Beschwerdeführers mit, dass seitens Wiener Wohnen keine Auskunft erteilt werden könne.

Mit Schreiben vom wandte sich der Beschwerdeführer selbst an die Magistratsabteilung 17 des Magistrates der Stadt Wien und forderte "umfassende Information zu den gegen ihn frei erfundenen Beschuldigungen (). Aus den Originalkopien müssten Ablauf, Zeit und Ort sowie Identität angeblicher Beschwerdeführer klar ersichtlich sein."

Der nunmehrige Vertreter des Beschwerdeführers beantragte mit Schreiben vom beim Magistrat der Stadt Wien - MA 17, die Erlassung eines Bescheides darüber, ob die mit dem oben erwähnten Schreiben vom erbetene Auskunft zu erteilen ist.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 17, Wiener Wohnen, vom , wurde der Antrag auf Auskunftserteilung abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom , in der Form, dass sie den angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien mit der Maßgabe bestätigte, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß § 3 Abs. 3 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, LGBl. Nr. 20/1988, wird auf Antrag des Herrn H festgestellt, dass die mit Schreiben des Vertreters des Herrn H, Dr. R, vom sowie mit Schreiben des Herrn H vom und mit Schreiben des Vertreters des Herrn H, Mag. A, Rechtsanwalt, vom begehrten Auskünfte (Namhaftmachung jener Personen, die die im Schreiben der Magistratsabteilung 17 vom behaupteten Beschwerden gegen Herrn H erhoben hätten, sowie Bekanntgabe von Ablauf, Zeit und Ort der behaupteten Vorkommnisse und des konkreten Inhaltes der Beschwerden) auf Grund des § 1 Abs. 1 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, LGBl. Nr. 20/1998, nicht zu erteilen sind."

Die belangte Behörde stützt sich in diesem Bescheid darauf, dass der begehrten Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe, nämlich die Amtsverschwiegenheit des Art. 20 Abs. 3 B-VG. Demnach würden die Interessen der Parteien - aller Personen, auf die sich die Verwaltungstätigkeit bezieht, also auch jener, welche sich über den Beschwerdeführer beschwert hätten - an Geheimhaltung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Weiters wäre eine Abwägung der Interessen auf Auskunft mit jenen auf Verschwiegenheit vorzunehmen, bei der insbesondere auch der Datenschutz ins Kalkül zu ziehen sei. Einerseits hätte der Beschwerdeführer die verlangten Auskünfte zur eventuellen Rechtsverfolgung benötigt, ohne konkret dargelegt zu haben, welche Schritte er beabsichtigte. Andererseits ginge es in dem das Auskunftsbegehren veranlassenden Schreiben der Magistratsabteilung 17 um "Bedrohungen", weshalb der Hauseigentümer gegenüber seinen Mietern gewisse Schutzpflichten hätte, die dem Auskunftswerber gegenüber, der selbst in keinem Mietverhältnis stünde, nicht zum Tragen kämen.

Als weiteres Hindernis für die Auskunftspflicht verweist dieser Bescheid auf § 1 Abs. 2 Datenschutzgesetz, wonach eine Beschränkung des Grundrechtes auf Datenschutz nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig wäre, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen müsse der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden. Den Interessen der anderen Mieter und deren Recht auf Datenschutz sei bei der Interessensabwägung im Lichte des Art. 20 Abs. 3 B-VG, ungeachtet der Möglichkeit, dass das Interesse an der Geheimhaltung das Auskunftsbegehrensinteresse nicht überwiegt, in Zweifel kraft besonderer verfassungsgesetzlicher Regelung des § 1 Abs. 2 DSG der Vorrang zu geben.

Darüber hinaus begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung u.a. auch damit, dass drohende wirtschaftliche Nachteile für die Stadt Wien, wenn sie etwa durch Bekanntgabe von Daten das Vertrauen ihrer Kunden im Geschäftsleben verlöre - dies könnte auch über den mietrechtlichen Bereich hinausgehen - die Geheimhaltung rechtfertigen würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerde wendet sich insbesondere dagegen, dass die Interessen der Parteien, nämlich der Personen, deren Bekanntgabe den Inhalt des Auskunftsbegehrens bildet, gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers, gegen diese Personen rechtliche Schritte zu unternehmen, als überwiegend gewertet worden seien. Die begehrte Bekanntgabe der Zeit und des Orts der behaupteten Vorkommnisse, die Gegenstand der Beschwerden gewesen seien, könne keine Geheimhaltungsinteressen verletzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes- , Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Weiters sind die näheren Regelungen hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

Auf Grund dieser verfassungsrechtlichen Verpflichtung des einfachen Gesetzgebers, ein entsprechendes subjektives Recht auf Auskunftserteilung vorzusehen, bestimmt § 1 des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 286/1987, i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998, dass die Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen haben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Nach § 2 leg. cit. hat jedermann das Recht, Auskünfte zu verlangen. § 3 des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes schreibt vor, dass die Landesgesetzgebung regelt, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, nach § 6 leg. cit. hat die Landesgesetzgebung den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, dass auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.

In Durchführung dieses Grundsatzgesetzes bestimmt das Wiener Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 20/1988 i.d.F. LGBl. Nr. 29/1999:

"§ 1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.

(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.

...

(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

§ 2. (1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.

...

§ 3. (1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.

(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.

(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

§ 4. Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde."

Nach der in § 4 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes festgelegten Zuordnung war gemäß §§ 48a und 99 der Wiener Stadtverfassung - WStV zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien der Berufungssenat der Stadt Wien zuständig.

Unstrittig ist, dass nach § 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz eine Auskunft nur zu erteilen ist, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Ebenso unstrittig ist, dass die der Auskunftspflicht entgegenstehende gesetzliche Verschwiegenheitspflicht auf einer einfachgesetzlichen Regelung, aber auch auf einer verfassungsgesetzlichen Regelung beruhen kann (siehe Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2, 47f).

Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht ist zunächst die Amtsverschwiegenheit zu prüfen. Nach Art. 20 Abs. 3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

Dass der Begriff "Partei" in Art. 20 Abs. 3 B-VG im weitesten Sinn zu verstehen ist und jede Person umfasst, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommt, sodass Partei im Sinn der zitierten Verfassungsvorschrift, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessensabwägung Bedacht zu nehmen ist, auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter ist, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/01/0201).

Eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz normiert auch § 1 des hier noch anzuwendenden Datenschutzgesetztes (DSG). Diese Bestimmung lautete:

"§ 1. (1) Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, hat.

(2) Beschränkungen des Rechtes nach Abs. 1 sind nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958) genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle solcher Beschränkungen muss der vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten Vorrang gegeben werden."

Im vorliegenden Fall liegt der Entscheidung der belangten Behörde die Rechtsansicht zu Grunde, die Interessen der betroffenen Mieter an einer Geheimhaltung der Daten, deren Bekanntgabe der Beschwerdeführer fordere, sei im Sinne der erwähnten, gesetzliche Verschwiegenheitspflichten regelnden Vorschriften höher zu bewerten als das Interesse des Beschwerdeführers an der Bekanntgabe dieser Daten. Die belangte Behörde verweist hiezu einerseits, zu Gunsten des Beschwerdeführers, auf dessen Absicht, die Auskünfte "zur eventuellen Rechtsverfolgung" zu benützen, wobei der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, welche Schritte er konkret beabsichtige, sowie darauf, dass in dem Auskunftsbegehren vom "anklinge", dass es sich bei den entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen um solche "unter Umständen rechtswidrig" handelnder Personen handle. Dem Beschwerdeführer sei in dem Schreiben vom , das den Anlass für sein Auskunftsbegehren gegeben habe, aber keine Kündigung angedroht worden, ein Schaden sei offenbar nicht eingetreten und auch nicht behauptet worden, und das Mietverhältnis sei vielmehr "von Mieterseite selbst" (gemeint: von der Mutter des Beschwerdeführers als Mieterin der von ihm mitbewohnten Wohnung) aufgelöst worden. Hinsichtlich der betroffenen Mieter sei zu bedenken, dass es nach dem erwähnten Schreiben um "Bedrohungen" gehe und den Hauseigentümer gegenüber seinen Mietern Schutzpflichten träfen. Anhaltspunkte dafür, die "betreffenden Vorgänge" als "nicht plausibel" anzusehen, hätten nicht bestanden.

Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer darauf, durch sein Schreiben vom sei nicht nur sein "Wohnrecht" gefährdet, sondern auch sein Ansehen und seine Ehre schwer beeinträchtigt worden, was ihn "letztendlich" auch zum Auszug aus der Wohnhausanlage veranlasst habe. Dies bedeute den "Verlust einer Sozialwohnung durch ungerechtfertigte kreditschädigende Äußerungen". Der Beschwerdeführer wolle sich, wie er schon im Verwaltungsverfahren dargelegt habe, "wegen dieser falschen denunzierenden Tatsachenbehauptungen im Rahmen der mir zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten zur Wehr setzen und diejenigen Personen, die unter dem 'Deckmantel' angeblicher Verschwiegenheitspflicht bzw. eines angeblichen 'Amtsgeheimnisses' agieren, im Gerichtswege wegen § 1330 ABGB und der §§ 111, 152 und 297 StGB zur Verantwortung ziehen". Sein Interesse, sich als "unbescholtener Bürger mit akademischen Werdegang gegen derart rechtswidrig und verleumderisch agierende Personen zur Wehr zu setzen", sei "nur allzu verständlich".

Diese Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Interessenlage vermögen vor dem Hintergrund des tatsächlichen Inhalts des dem vorliegenden Rechtsstreit zu Grunde liegenden Schreibens, worin der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, es habe "in letzter Zeit wieder" Beschwerden über ihn gegeben, letztlich nur zu einem verstärktem Bemühen um ein friedliches Zusammenleben in der Wohnhausanlage aufgefordert wurde, keine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung aufzuzeigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Mutter des Beschwerdeführers das Mietverhältnis schon mehrere Monate vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides beendet hatte und eine Verteidigung von Rechtspositionen im Hinblick auf einen künftigen Kündigungsstreit schon deshalb nicht mehr in Frage kam. Wenn der Beschwerdeführer bei Vorhalt dieses Umstandes zunächst eine "gesamte Aktenkopie" beantragte, damit er zu dem Vorhalt Stellung nehmen könne, und schließlich die in der Beschwerde wiederholten Erklärungen darüber abgab, mit welchen Mitteln er sich gegen die Personen, die das Schreiben vom ausgelöst hatten, (weiterhin) "zur Wehr zu setzen" beabsichtige, so war es bei Berücksichtigung der Möglichkeit, dass die seinerzeitigen Beschwerden berechtigt gewesen waren, nicht rechtswidrig, den aktuellen Schutzinteressen der betroffenen Mieter gegenüber dem Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers den Vorrang einzuräumen.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, im Rahmen der Erledigung des Auskunftsbegehrens wäre von der belangten Behörde zu ermitteln gewesen, "inwieweit" sich der in dem Schreiben "dargestellte Sachverhalt ... tatsächlich ereignet" habe und die Beschwerden der Mieter berechtigt gewesen seien, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus den in § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG angeführten Gründen abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am