VwGH vom 12.09.2001, 2000/13/0219

VwGH vom 12.09.2001, 2000/13/0219

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2001/13/0038

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerden der B Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Rudolf Bazil, Rechtsanwalt in Wien I, Schellinggasse 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland 1) vom , Zl. RV/274-06/09/99, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie Säumniszuschlag für die Jahre 1994 und 1995, und 2) vom , Zl. RV/281-06/2000, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1996 bis 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 9.130 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In den Beschwerdefällen ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1994 und 1995 (erstangefochtener Bescheid) sowie die Jahre 1996 bis 1999 (zweitangefochtener Bescheid) strittig. Die Vorschreibung betraf die an die jeweils wesentlich (zu 50 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer Peter B und Hans Peter B bezahlten Geschäftsführervergütungen.

In den angefochtenen Bescheiden wird im Ergebnis die Auffassung vertreten, die Beschäftigung der beiden jeweils monatliche Fixbezüge erhaltenden Geschäftsführer weise ungeachtet ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligte Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf. Die Gesellschafter-Geschäftsführer erzielten aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte im Sinn des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie im Sinn der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer seien. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen der Geschäftsführer den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag abzuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen die angefochtenen Bescheide eingebrachten Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Erkenntnis vom , G 109/00, hat der Verfassungsgerichtshof den auch in den vorliegenden Beschwerden angesprochenen Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung bestimmter, auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender gesetzlicher Bestimmungen abgewiesen. Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfasssungsgerichtshof wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom , 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom , 2001/15/0061, und vom , 2001/13/0072 und 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

.) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert ist,

.) dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft und

.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung war es auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde unter "Ausblendung'" des Kriteriums der Weisungsgebundenheit und damit im Zusammenhang stehender Merkmale die Betätigung der wesentlich beteiligten Geschäftsführer als sonstige selbständige Einkünfte im Sinn des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 qualifiziert und daraus die Rechtsfolgen hinsichtlich Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gezogen hat (nach § 41 Abs. 2 FLAG idF BGBl Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer nicht nur Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sondern auch an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z. 2 EStG). Dass mögliche Haftungsinanspruchnahmen eines Geschäftsführers, die Möglichkeit zur Tätigkeitserbringung auch durch Dritte, die Ausbezahlung der Bezüge "nur 12 x jährlich", die fehlende zeitliche Begrenzung der Arbeitszeit, die Tragung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Geschäftsführer oder der fehlende Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall die Zuordnung zu den Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG nicht hindert, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht. Es genügt daher auch dazu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezügliche Rechtsprechung zu verweisen (neben den oben angeführten Judikaten vgl. dazu beispielsweise die Erkenntnisse vom , 2000/15/0089, vom , 2001/13/0090, und vom , 2001/13/0150).

Die Beschwerden zeigen damit insgesamt keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf. Sie waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am