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VwGH vom 20.01.1993, 92/01/0557

VwGH vom 20.01.1993, 92/01/0557

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

92/01/0779

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Kremla, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerden des J in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien

1. vom , Zl. SD 171/92, betreffend Berichtigung des Melderegisters, und 2. vom , Zl. SD 171/92, betreffend Abänderung des unter 1. genannten Bescheides, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am forderte die Meldebehörde erster Instanz den Beschwerdeführer zur Vornahme der Abmeldung von der Wohnung in Wien 18, S-Gasse N, auf. Sie hielt dem Beschwerdeführer vor, daß er in der angeführten Wohnung seit keine Unterkunft habe.

Der Beschwerdeführer wendete ein, eine Wohnungsaufgabe sei - ebenso wie die Besitzaufgabe - durch das Zusammenwirken zweier Umstände als erfolgt anzusehen, nämlich durch die Aufgabe des körperlichen Naheverhältnisses und durch die "Aufgabe der Absicht". Im vorliegenden Fall sei wegen des Streites der ehemaligen Ehegatten über die Zuweisung der Wohnung der Beschwerdeführer zwar noch immer von dieser abwesend, seine Absicht, die Wohnung wieder zu benützen, wenn sie ihm zur ausschließlichen Benützung zugewiesen sein werde, sei aber nach wie vor aufrecht.

Mit Bescheid vom berichtigte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Währing das Melderegister hinsichtlich der Meldung des Beschwerdeführers in der oben angeführten Wohnung durch Eintragung der Abmeldung von Amts wegen gemäß § 11 des Meldegesetzes 1972. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer habe in der Wohnung keine Unterkunft. Seinen Einwendungen könne nicht Rechnung getragen werden, weil er zugegeben habe, an der angeführten Anschrift nicht wohnhaft zu sein.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe zwar aus den dargelegten Gründen derzeit kein körperliches Naheverhältnis zur Wohnung, aber die nach außen hin deutlich erkennbare Absicht, diese Wohnung als seinen persönlichen Wohnsitz beizubehalten, wenn die damit verknüpften Schwierigkeiten (Beendigung des Verfahrens auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens) beseitigt seien.

Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Nach einem Hinweis auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides und dem Zitat des § 11 Abs. 2 des Meldegesetzes 1972 in der Fassung der Meldegesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 427, stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei aus der strittigen Wohnung im Zuge eines Scheidungsverfahrens am ausgezogen und habe die Wohnung seit diesem Zeitpunkt nicht mehr betreten. Der Argumentation des Beschwerdeführers, es könne nicht von einer Aufgabe der Unterkunft gesprochen werden, weil er die Absicht habe, in die Wohnung wieder einzuziehen, falls ihm diese zugesprochen werde, könne sich die belangte Behörde nicht anschließen. Zweck der Vorschriften über die An- und Abmeldung sei es, anderen Kenntnis darüber zu verschaffen, wo jemand tatsächlich Unterkunft nehme und daher auch in aller Regel, d. h. von vorübergehenden Abwesenheiten abgesehen, angetroffen bzw. erreicht werden könne. Entscheidend für die Frage, ob bloß eine vorübergehende Abwesenheit oder eine Aufgabe der Unterkunft vorliege, sei, ob die Wohnung für den Unterkunftnehmer nach deren Verlassen weiterhin Unterkunft bleibe und er in diese in absehbarer Zeit zurückkehren werde oder ob die Beziehung zur Unterkunft wenigstens zur fraglichen Zeit gänzlich gelöst werde. Daß er nie mehr dort Unterkunft nehmen wolle, sei für letzteres jedenfalls nicht erforderlich. Das Rechtsverhältnis zur Wohnung sei für die Frage der Meldung ebenfalls nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, daß er in der Wohnung bis zu einem bestimmten, nicht in seiner Entscheidungsgewalt liegenden Ereignis, von dem weder feststehe, wann es eintreten werde, noch ob es je eintreten werde, nicht Unterkunft nehme. Von einer vorübergehenden Abwesenheit könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden, weil der Beschwerdeführer vor beinahe zehn Jahren ausgezogen sei, anderswo Unterkunft genommen habe und seither nicht mehr in seine Wohnung zurückgekehrt sei. Damit habe er die strittige Unterkunft aufgegeben und sei daher abzumelden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 92/01/0557 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; er erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht von seiner Unterkunft von Amts wegen abgemeldet zu werden, wenn die hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. In den Beschwerdegründen vertrat der Beschwerdeführer unter anderem die Auffassung, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf das Meldegesetz 1972 gestützt; im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am sei zufolge seines § 23 Abs. 2 bereits das Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in Geltung gestanden.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über diese Beschwerde und Zustellung einer Ausfertigung derselben an die belangte Behörde erließ diese am einen weiteren Bescheid, mit dem sie - dem Wortlaut des Spruches zufolge - den erstangefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahin "abänderte", daß der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt werde, daß die Rechtsgrundlage für die amtliche Abmeldung "§ 15 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992" zu lauten habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zur Zl. 92/01/0779 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; er erachtet sich in seinen Rechten verletzt, durch die Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides nach § 68 Abs. 2 AVG nicht schlechter gestellt zu werden und von seiner Unterkunft nicht ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen abgemeldet zu werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren über die Beschwerden wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Ungeachtet der Anführung der zuletzt zitierten Vorschrift im Spruch des zweitangefochtenen Bescheides handelt es sich bei diesem in Wahrheit nicht um einen auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassenen Bescheid. Ein solcher liegt dann vor, wenn durch den gemäß § 68 Abs. 2 AVG erlassenen Bescheid die normativen Wirkungen des betroffenen Bescheides (durch "Aufhebung") beseitigt oder dieser in seinem normativen Gehalt (durch "Abänderung") geändert wird. Eine Aufhebung wurde im Beschwerdefall nicht ausgesprochen. Der erstangefochtene Bescheid wurde durch den zweitangefochtenen Bescheid aber auch nicht in seinem normativen Abspruch, der amtswegigen Abmeldung des Beschwerdeführers von der Wohnung in Wien 18, S-Gasse N, geändert. Bei der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung im Spruch des Bescheides (vgl. § 59 Abs. 1 AVG) handelte es sich im Beschwerdefall um die Anführung der Rechtsgrundlage für den normativen Abspruch, nicht aber um ein Element des normativen Abspruches an sich. Schon aus diesem Grund handelt es sich bei dem zweitangefochtenen Bescheid mangels abändernder Wirkung um keinen auf § 68 Abs. 2 AVG beruhenden Bescheid.

Das Fehlen einer abändernden Wirkung des zweitangefochtenen Bescheides folgt im Beschwerdefall überdies aus der (im hier relevanten Umfang) völligen Inhaltsgleichheit von § 11 Abs. 2 Meldegesetz 1972 und § 15 Abs. 1 Meldegesetz 1991; nach den genannten Vorschriften hat die Meldebehörde unter anderem dann, wenn sie davon Kenntnis erlangt, daß eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, die An-, Ab- oder Ummeldung von Amts wegen vorzunehmen und das Melderegister zu berichtigen. Auch aus diesem Grund wird der Beschwerdeführer somit durch den zweitangefochtenen Bescheid nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht verletzt, durch die Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides nicht schlechter gestellt zu werden.

Bei dem zweitangefochtenen Bescheid handelt es sich ungeachtet der Anführung des § 68 Abs. 2 AVG nicht um einen aufhebenden oder abändernden Bescheid im Sinne der zitierten Vorschrift, sondern um einen (bloß) berichtigenden Bescheid. Bei dessen Erlassung ist kein Verstoß gegen § 62 Abs. 4 AVG unterlaufen. Nach dieser Vorschrift können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer auotmationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , Zlen. 90/18/0248, 91/18/0160) ist die Berichtigung auf Fälle beschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist. Dabei ist es ausreichend, daß die Unrichtigkeit von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können und daß die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können. Es kommt somit auf die "klare Erkennbarkeit" des Versehens an (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts5, Rz 449 mwN).

Im Beschwerdefall folgt aus § 23 Abs. 2 Meldegesetz 1991 ohne weiteres, daß die belangte Behörde dem erstangefochtenen Bescheid im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Erlassung bereits das Meldegesetz 1991 (§ 15 Abs. 2) zugrundezulegen gehabt hätte. Bei der Zitierung der dem § 15 Abs. 2 Meldegesetz 1991 insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 11 Abs. 2 Meldegesetz 1972 handelte es sich somit um ein klar erkennbares (und vom Beschwerdeführer, wie die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid zeigt, auch tatsächlich erkanntes) Versehen. Ein - nicht berichtigungsfähiger - Fehler der Beweiswürdigung, der rechtlichen Beurteilung oder der Begründung eines Bescheides im Sinne eines Begründungsmangels liegt hier ebensowenig vor wie ein Eingriff in den normativen Abspruch des Bescheides. Der zweitangefochtene Bescheid verletzt das Gesetz somit auch nicht in der Vorschrift des § 62 Abs. 4 AVG.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt ein berichtigender Bescheid - soweit sein Inhalt wirkt - an die Stelle des berichtigten Bescheides (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 11172/A, und vom , Zlen. 90/08/0169, 0170). Erfolgt die Berichtigung während des hinsichtlich des berichtigten Bescheides laufenden Beschwerdeverfahrens, so hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid in der berichtigten Form dem weiteren Verfahren zugrundezulegen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 12329/A, und vom , Zlen. 90/08/0169, 0170). Der erstangefochtene Bescheid ist somit in seiner durch den (nach dem oben Gesagten auch nicht rechtswidrigen) zweitangefochtenen Bescheid berichtigten Fassung der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zu unterziehen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf jene Beschwerdeausführungen, die sich gegen eine Heranziehung des § 11 Abs. 2 Meldegesetz 1972 im erstangefochtenen Bescheid richten. Nur der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, daß der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Inhaltsgleichheit von § 11 Abs. 2 Meldegesetz 1972 und § 15 Abs. 2 Meldegesetz 1991 auch durch den erstangefochtenen Bescheid in seiner unberichtigten Fassung nicht schon deshalb in seinen Rechten verletzt war, weil die belangte Behörde den Bescheid (im Hinblick auf § 23 Abs. 2 Meldegesetz 1991 zu Unrecht) auf die außer Kraft getretene Vorschrift gestützt hatte. Das in der Zitierung der früher in Geltung gestandenden Vorschrift gelegene Versehen der belangten Behörde allein hätte somit nicht die Aufhebung des erstangefochtenen Bescheides in der Fassung vor dem Berichtigungsbescheid gerechtfertigt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/10/0175).

Der erstangefochtene Bescheid entspricht auch in Ansehung der Voraussetzungen für die Abmeldung von Amts wegen nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Meldegesetz (vgl. zur früheren inhaltsgleichen Rechtslage § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 5 Meldegesetz 1972) dem Gesetz.

Nach § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991 ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.

Die Meldevorschriften stellen sowohl betreffend das "Nehmen einer Unterkunft" (vgl. § 1 Abs. 1 Meldegesetz 1991) als auch betreffend die "Aufgabe einer Unterkunft" (vgl. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991) auf ein tatsächliches Naheverhältnis (bzw. dessen Wegfall) des Meldepflichtigen zur Unterkunft, insbesondere die Benützung zum Wohnen und Schlafen, ab; bei gänzlicher Lösung des tatsächlichen Naheverhältnisses kommt es auch weder auf die Gründe, die zu dessen Aufgabe führten, noch auf eine allfällige Absicht, dieses Naheverhältnis in Zukunft wieder herzustellen, an. So hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß eine Unterkunftnahme nur dann vorliegt, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird; dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist nur dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 91/19/0195, und die dort zitierte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat weiters im Erkenntnis vom , Zlen. 82/01/0108, 0109, ausgesprochen, daß das Gesetz sowohl betreffend das "Nehmen einer Unterkunft" als auch betreffend die "Aufgabe einer Unterkunft" bloß auf den objektiven Tatbestand abstellt und somit die Meldepflicht in beiden Fällen völlig unabhängig vom Grund der Aufgabe der Wohnung oder der Unterkunftnahme statuiert hat; selbst eine unter Zwang oder Gewaltanwendung erfolgte Aufgabe der Unterkunft begründet somit die im Gesetz festgelegte Meldepflicht. In den Erkenntnissen vom , Zl. 86/01/0216, und vom , Zlen. 87/01/0038-0042, hat der Gerichtshof dargelegt, daß selbst die widerrechtlich unter Zwang oder Gewaltanwendung erfolgte Aufgabe der vorherigen Unterkunft unabhängig von der Absicht des Meldepflichtigen, dort weiterhin einen Wohnsitz aufrechterhalten zu wollen, nicht dazu führen kann, daß den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Eintragungen im Melderegister aufrechterhalten werden.

Von dieser Rechtslage ausgehend entsprach die von der belangten Behörde vorgenommene amtswegige Abmeldung des Beschwerdeführers angesichts des festgestellten und vom Beschwerdeführer zugestandenen Umstandes, daß dieser aus der strittigen Wohnung am "ausgezogen" war und die Wohnung seither nicht mehr betreten hat, dem Gesetz. Mit den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Umständen, nämlich, daß er nach wie vor "Wohnungseigentümer bzw. grundbücherlicher Wohnungsberechtigter" sei und die Absicht habe, in der Wohnung im Falle eines für ihn günstigen Ausganges des Aufteilungsverfahrens wiederum Unterkunft zu nehmen, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Im Zusammenhang mit den Meldepflichten kommt es, wie schon dargelegt wurde, auf das tatsächliche Naheverhältnis - und nicht auf die zivilrechtliche Beziehung - des Meldepflichtigen zur Wohnung bzw. Unterkunft an.

Auch die behauptete Absicht des Beschwerdeführers, in die Wohnung zurückzukehren, sollte ihm diese im Zuge des Aufteilungsverfahrens zugewiesen werden, ändert unter den Umständen des Beschwerdefalles nichts daran, daß der Beschwerdeführer seine Unterkunft in der strittigen Wohnung am aufgegeben hat und somit im Hinblick auf die Lösung des tatsächlichen Naheverhältnisses die Pflicht zur Abmeldung im Sinne des § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991 bestanden hat.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch dem bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 82/01/0096, 0097, nichts Gegenteiliges entnommen werden. Dort hatte der Gerichtshof unter anderem ausgeführt, daß die Aufgabe einer Unterkunft mit dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft, wenn auch nur vorübergehend, gänzlich gelöst wird. Dies wird bei der Unterkunft in der Wohnung dann der Fall sein, wenn aus den äußeren Umständen hervorgeht, daß ihr bisheriger Benützer offensichtlich nicht mehr beabsichtigt, diese Wohnung auch künftig noch als Unterkunft zu benutzen. Aus diesen Darlegungen kann keinesfalls der Schluß gezogen werden, daß bei einer gänzlichen Lösung des tatsächlichen Naheverhältnisses zu einer Wohnung schon allein die Absicht, im Falle des Eintrittes (ungewisser) Ereignisse und nach nicht absehbarer Zeit dort wiederum Unterkunft zu nehmen, die Aufrechterhaltung einer den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Meldung rechtfertigte.

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.