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VwGH vom 29.05.1968, 1784/67

VwGH vom 29.05.1968, 1784/67

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek, und die Hofräte Dkfm. DDr. Dorazil, Dr. Frühwald, Dr. Riedel und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Finanzkommissärs Dr. Glöckel, über die Beschwerde der MC in W, vertreten durch Dr. Günther Rintelen, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Tilgnergasse 3, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Magistratsdirektion der Bundeshauptstadt Wien vom , MDR-A-C 2/67, betreffend Haftung für Lohnsummensteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war Mitunternehmerin der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr bestehenden "Firma C.& Co.". Sie wurde mit Bescheid vom für Rückstände dieser Personengesellschaft an Lohnsummensteuer im Betrage von S 10.627,50 zur Haftung herangezogen. Diesen Haftungsbescheid focht die Beschwerdeführerin an, worauf der Bescheid der Abgabenberufungskommission der Magistratsdirektion W. vom erging, mit dem der Berufung lediglich unter Abänderung der der Entscheidung zugrundeliegenden Haftungsbestimmung, keine Folge gegeben wurde. In der Begründung führte die Behörde u.a. aus, daß die Beschwerdeführerin als ehemalige Gesellschafterin der schuldnerischen Gesellschaft zur ungeteilten Hand mit dieser nach § 4 Abs. 2 des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 87, für die Abgabenrückstände hafte. Der in der Berufung geltend gemachte Einwand der Verjährung könne keinen Erfolg haben, weil "vom W. Magistrat wiederholt Schritte zur zwangsweisen Einbringung der Lohnsummensteuer der Firma unternommen" worden seien. Dadurch sei aber der Lauf der Verjährungsfrist immer wieder unterbrochen, worden und die Verjährung somit nicht eingetreten. Dieser Bescheid wurde, von der Beschwerdeführerin nicht mehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten.

Hingegen erhob der zweite Gesellschafter der schuldnerischen Firma, Karl L., gegen einen an ihn gerichteten gleichlautenden Haftungsbescheid der Abgabenberufungskommission Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshofe. Der Verwaltungsgerichtshof gab dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom , Zl. 1384/65, statt und hob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Der Magistrat der Stadt W. Magistratsabteilung 69, leitete nunmehr auf Grund eines Rückstandsausweises vom die Vollstreckung in das Vermögen der Beschwerdeführerin von Amts wegen ein. Erst dagegen erhob die Beschwerdeführerin am Einwendungen, die sie als "Einspruch" bezeichnete und führte aus, daß der "Lohnsummensteuer-Haftungsbescheid der Firma C. & Co.,", betreffend die Rückstände für die Zeit vom Mai 1952 bis Dezember 1954 im Betrage von S 10.627,50 "vom Verwaltungsgerichtshof behoben" worden sei. Die Vollstreckungsbehörde erster Instanz (Magistratsabteilung 4) wies diese Einwendungen zurück.

Die Beschwerdeführerin berief. Eine Firma C. & Co. gebe es nicht. Für ein nicht bestehendes und im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen könne es aber "weder eine Vorschreibung noch einen Haftungsbescheid noch eine Exekution" geben. Es sei nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen erforderlich, daß "eine Exekution den richtigen Namen bzw. die richtige Bezeichnung bzw. den richtigen Firmenwortlaut der verpflichteten Partei anzugeben" habe.

Daraufhin erging der nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid der belangten Behörde (Abgabenberufungskommission) vom , mit dem das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin "abgewiesen und im übrigen zurückgewiesen" wurde. Die bereits in der "Eingabe vom " aufgestellte Behauptung, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vorn , Zl. 1384/65, den Haftungsbescheid der Beschwerdeführerin aufgehoben, sei unbegründet, weil mit dem angeführten Erkenntnis ein anderer Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission, nämlich der vom , Zl. MDR-A-L 9/64, aufgehoben worden sei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes betreffe somit "nicht die Haftung der Berufungswerberin für den Lohnsummensteuerrückstand der Firma C. & Co.". Der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, daß es eine Firma C. & Co. überhaupt nicht gebe, sodaß auch eine Haftung für Rückstände dieser Firma sowie eine Exekution "wegen solcher Rückstände" nicht möglich sei, müsse gemäß § 12 Abs. 3 der Abgabenexekutionsordnung (BGBl. Nr. 104/1949, AbgEO) als verspätet zurückgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin hätte diesen Einwand bereits "bei Abfassung ihrer Eingabe vom " vorbringen müssen, da ihr dieser Umstand in diesem Zeitpunkte bereits bekannt gewesen sein müsse. Die Beschwerdeführerin stütze sich mit dieser Behauptung im übrigen auf Tatsachen, die bereits vor Entstehung des Exekutionstitels eingetreten seien. Nach § 12 Abs. 1 AbgEO könnten aber nur Einwendungen geltend gemacht werden, die nach Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich zunächst darüber beschwert, daß die belangte Behörde nicht im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1384/65, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liege, nämlich die Frage, ob das Recht, die rückständige Lohnsummensteuer einzufordern, verjährt sei, entschieden habe. Da der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnisse den Eintritt der Verjährung bejaht habe, sei es "nun ganz einfach unverständlich und unbegreiflich, daß sich eine Behörde in ein und derselben Sache, gegen den Verwaltungsgerichtshof" stelle.

Dieser Rechtsmeinung vermochte der Verwa1tungsgerichtshof jedoch nicht beizupflichten. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes erging nämlich auf Grund einer Beschwerde des an der Firma C. & Co. gleichfalls beteiligten Gesellschafters Karl L. gegen den an ihn gerichteten die Haftung für Abgabenrückstände betreffenden Bescheid der Abgabenberufungskommission vom . Die Beschwerdeführerin hat jedoch, wie bereit dargelegt, den an sie gerichteten Bescheid der Abgabenberufungskommission vom , mit dem "die Beschwerdeführerin als Gesamtschuldnerin" für einen Rückstand der Firma C. & Co. an Lohnsummensteuer für die Zeit von Mai 1952 bis Jänner 1954 im Gesamtbetrag von S 10.627,50 haftbar gemacht wurde, vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten. Somit hat auch der Verwaltungsgerichtshof über die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit Recht zur Haftung herangezogen worden ist, nicht erkannt. Aus dem Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom hingegen, mit dem der an den damaligen Beschwerdeführer Karl L. gerichtete angefochtene Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit überprüft wurde, vermag die Beschwerdeführerin keinerlei Rechte abzuleiten.

Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter den angefochtenen Bescheid, weil "die Einhebungsverjährungsfrist, also die Möglichkeit, die rechtliche Möglichkeit der Einhebung, bereits abgelaufen" und somit die "Heranziehung zur Haftung" rechtswidrig sei. Diesen Einwand hätte die Beschwerdeführerin jedoch nur in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission vom geltend machen können. Dies hat sie versäumt. Somit konnte sie aber, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, Einwendungen gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO in der geltenden Fassung nur noch in dem nach dieser Gesetzesstelle eingeschränkten Umfange vorbringen, d. h. sie konnte ihre Einwendungen wirksam nur auf Umstände stützen, die erst nach Entstehung des dem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Demnach hat die belangte Behörde nicht geirrt, wenn sie den Einwand der Verjährung als verspätet zurückgewiesen hat.

Aber auch der Rechtsrüge, "daß Vorschreibung und Mahnung an die richtige Firma" zu richten sei, weshalb, da es eine Firma C. & Co. nicht gebe, alle gegen C. & Co. gerichteten rechtlichen oder exekutiven Schritte wirkungslos seien, kann kein Erfolg beschieden sein. Wie der angefochtene Bescheid mit Recht ausführt, hätte die Beschwerdeführerin auch diesen Einwand in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Haftungsbescheid vom und nach Erschöpfung des Rechtsmittelzuges in einer Beschwerde gegen den Berufungsbescheid vom geltend machen müssen. Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem nur die Rechtmäßigkeit des das Vollstreckungsverfahren betreffenden Berufungsbescheides vom zu prüfen ist, konnte dieser Einwand, gemäß § 12 Abs. 1 AbgEO nicht mehr erhoben werden.

Der Gerichtshof konnte somit in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtswidrigkeit nicht erblicken, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 47 ff VwGG 1965 und Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung, BGBl. Nr. 4/1965.

Wien, am