VwGH vom 01.07.2003, 2000/13/0198

VwGH vom 01.07.2003, 2000/13/0198

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde des M in P, Spanien, vertreten durch Dr. Heinrich H. Rösch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 10/6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/919/15/17/99, betreffend Nachforderung an Lohnsteuer für den Zeitraum 1995 bis 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.089,68 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom zog das Finanzamt die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gemäß § 82 EStG 1988 zur Haftung für Lohnsteuer für den "Prüfungszeitraum vom bis " heran und verwies zur Begründung auf den Bericht über eine durchgeführte Prüfung der Aufzeichnungen, worin u.a. festgehalten war, dass die steuerfreie Auszahlung von Ruhegehältern an in Spanien ansässige "anstaltseigene" Pensionisten zu Unrecht erfolgt sei.

Dagegen berief die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Schriftsatz vom .

Der Beschwerdeführer, einer der im Prüferbericht angesprochenen "Pensionisten", trat mit Schriftsatz vom der Berufung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten gemäß § 257 BAO bei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides wurde mit diesem über die Berufung des Beschwerdeführers vom gegen den "Haftungs- und Zahlungsbescheid vom des Finanzamtes" betreffend Nachforderung an Lohnsteuer für den Zeitraum vom bis dahingehend entschieden, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen wird. Unter Verweis auf die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes führte die belangte Behörde aus, dass die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, Pensionszahlungen an in Spanien ansässige ehemalige ("anstaltseigene") Dienstnehmer steuerfrei abgerechnet und ausbezahlt habe. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten sei eine Körperschaft öffentlichen Rechts und erbringe durch ihre Dienstnehmer bei Wahrnehmung der ihr auferlegten Sozialversicherungsaufgaben öffentliche Funktionen im Sinne des Art. 20 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Spanien. Nach dieser Bestimmung seien Ruhegehälter, die von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft der Republik Österreich gezahlt werden, in Österreich zu besteuern.

Über die dagegen erhobene Beschwerde leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 1 VwGG auf, die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Mit Verfügung vom forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde, welche nicht sämtliche vom Verwaltungsgerichtshof für die Beurteilung des Beschwerdefalles für erforderlich gesehenen Aktenteile vorgelegt hatte, dazu auf, eine Reihe im Einzelnen ausgeführter Aktenteile, insbesondere allfällige an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten ergangene Erledigungen (Berufungsvorentscheidung, Berufungsentscheidung) vorzulegen und wies die belangte Behörde (neuerlich) auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG hin.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer (als ehemaliger Arbeitnehmer) einer Berufung der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (als ehemaliger Arbeitgeberin) gegen einen dieser Pensionsversicherungsanstalt gegenüber erlassenen Haftungs- und Zahlungsbescheid betreffend Lohnsteuer beigetreten ist.

Ist ein Arbeitnehmer einer Berufung des Arbeitgebers beigetreten, so ist die über die Berufung ergehende Erledigung vor dem Hintergrund des § 290 BAO, wonach im Berufungsverfahren nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden können, dem Berufungswerber und dem Beigetretenen gegenüber einheitlich zu erlassen (vgl. jüngst das hg. Erkenntnis vom , 99/13/0178, mwN).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage eine Berufungserledigung jedoch unter Bezugnahme auf eine Berufung des Beschwerdeführers (obwohl eine solche nach den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten nicht aktenkundig ist) ausschließlich gegenüber dem Beschwerdeführer getroffen und den angefochtenen Bescheid damit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war daher - durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, war der Betrag in Euro auszudrücken.

Wien, am