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VwGH vom 01.12.1976, 1778/76

VwGH vom 01.12.1976, 1778/76

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kadecka und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Reichel, Dr. Seiler und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Mag. Dr. Schwärzler, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. FH in W, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 24, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , ZI. GA 11-737/76, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.512,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem durch Notariatsakt vom beurkundeten "Schenkungsvertrag" übertrug der Beschwerdeführer mit diesem Tag seinem Sohn Dipl.-Ing. HH die Liegenschaft EZ. 276 der Katastralgemeinde A. (Liegenschaft K. G.Straße) mit einem Einheitswert zum von S 222.000,--. Im Notariatsakt ist festgehalten, daß das Schenkungsobjekt dem Sohn als Ausstattung zur Errichtung eines Einfamilienhauses als ständigen Wohnsitz übergeben und daher die Schenkungssteuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 5 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141 (ErbStG), in Anspruch genommen werde. Mit Rücksicht auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers erscheine diese Ausstattung ohne Zweifel angemessen. Der im Notariatsakt beurkundete Vorgang wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Wien mit einer Abgabenerklärung vom selben Tag zur Kenntnis gebracht.

Vom Finanzamt veranlaßt legten der Beschwerdeführer und sein Sohn am eine weitere Abgabenerklärung vor. Aus dieser geht hervor, daß der Sohn seinen Wohnort bis April 1974 in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) hatte. Dann sei er nach Österreich zurückgekehrt. Er habe am geheiratet. Der Sohn habe das Grundstück samt einer angemessenen Finanzhilfe für die Errichtung eines Eigenheimes als Heiratsgut erhalten. Der Neubau, der zum Teil an die Stelle eines abgetragenen Altbestandes trete, solle gegen Ende 1975 bezugsfertig sein. Die erwähnte Finanzhilfe wird in der Abgabenerklärung mit 1,2 Mio Schilling angegeben. Für die Angemessenheit seien der Zweck (Wohnungsbeschaffung) und die Höhe des "wirtschaftlichen Einkommens" des Beschwerdeführers im Jahre 1973 (annähernd 5 Mio Schilling) maßgeblich.

Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt dem Beschwerdeführer eine Schenkungssteuer in der Höhe Von S 90.751,-- vor, wobei es dieser Vorschreibung sowohl die gewährte Finanzhilfe als auch die Liegenschaftsübertragung zugrunde legte und weiters davon ausging, daß die Abgabe vom Beschwerdeführer als Geschenkgeber getragen werde. Als Begründung führte das Finanzamt aus, eine Zuwendung gemäß § 1231 ABGB an den Sohn sei "Ausstattung" für die "erste Einrichtung" des Haushaltes. Da der Empfänger bereits Hauptmieter einer Wohnung sei, daher einen Haushalt besitze, könnten die gegenständlichen Zuwendungen nicht als "erste Einrichtung" angesehen werden und würden daher nicht die Steuerbegünstigung gemäß § 3 Abs. 5 ErbStG genießen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er machte geltend, sein Sohn sei zur Zeit der Gewährung des Heiratsgutes im Dezember 1973 keineswegs Hauptmieter einer Wohnung gewesen. Er habe damals nach fünf jähriger Tätigkeit in der BRD und in den USA den Entschluß gefaßt, bei der neugegründeten K.planungsgesellschaft in Wien einzutreten und in Österreich seinen Hausstand zu gründen. Er habe am in Wien geheiratet, eine Tochter sei schon am in Klagenfurt geboren worden. Eine frühere Hochzeit sei wegen wiederholter Dienst- und Montagereisen im Ausland unmöglich gewesen. Als Wohnsitz der Familie sollte auf dem dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstück K. G.Straße ein Einfamilienhaus errichtet werden. Die Finanzhilfe sei im Dezember. 1973 erfolgt, das Grundstück habe dem Sohn wegen langwieriger Grenzbereinigungen erst am übertragen werden können. Bis zur Fertigstellung des Eigenheimes habe die Familie des Sohnes natürlich zwischendurch irgendwo wohnen müssen. Es sei eine teilweise möblierte Wohnung in Wien 13., N.gasse 27, auf der Basis eines einjährigen Vertrages gemietet und im April 1974 bezogen worden. Der Mietvertrag sei zwar noch um einige Monate verlängert, dann aber mit Rücksicht auf einen deutschen Mieter endgültig gekündigt worden. Das Eigenheim sei zwar nahezu fertiggestellt, aber noch nicht bezugsfähig.Der Sohn Heinz und seine Familie wohne seit in Untermiete in der möblierten Eigentumswohnung seines Bruders Franz in der F.gasse 38.

Die dem Sohn gewährte Ausstattung sei in Anbetracht des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers im Jahre 1973 von mehr als 3 Mio Schilling angemessen. Bei der Einkommensteuerveranlagung für 1973 sei für die Hingabe des Heiratsgutes eine außergewöhnliche Belastung von S 850.000,-- anerkannt worden. Weiters wies der Beschwerdeführer noch darauf hin, daß er keinerlei Verpflichtung übernommen habe, die Schenkungssteuer von der Finanzhilfe (1,2 Mio Schilling) zu tragen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er machte geltend, sein Sohn sei zur Zeit der Gewährung des Heiratsgutes im Dezember 1973 keineswegs Hauptmieter einer Wohnung gewesen. Er habe damals nach fünfjähriger Tätigkeit in der BRD und in den USA den Entschluß gefaßt, bei der neugegründeten K.planungsgesellschaft in Wien einzutreten und in Österreich seinen Hausstand zu gründen. Er habe am in Wien geheiratet, eine Tochter sei schon am in Klagenfurt geboren worden. Eine frühere Hochzeit sei wegen wiederholter Dienst- und Montagereisen im Ausland unmöglich gewesen. Als Wohnsitz der Familie sollte auf dem dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstück K. G.Straße ein Einfamilienhaus errichtet werden. Die Finanzhilfe sei im Dezember 1973 erfolgt, das Grundstück habe dem Sohn wegen langwieriger Grenzbereinigungen erst am übertragen werden können. Bis zur Fertigstellung des Eigenheimes habe die Familie des Sohnes natürlich zwischendurch irgendwo wohnen müssen. Es sei eine teilweise möblierte Wohnung in Wien 13., N.gasse 27, auf der Basis eines einjährigen Vertrages gemietet und im April 1974 bezogen worden. Der Mietvertrag sei zwar noch um einige Monate verlängert, dann aber mit Rücksicht auf einen deutschen Mieter endgültig gekündigt worden. Das Eigenheim sei zwar nahezu fertiggestellt, aber noch nicht bezugs-fähig. Der Sohn Heinz und seine Familie wohne seit in Untermiete in der möblierten Eigentumswohnung seines Bruders Franz in der F.gasse 38.

Die dem Sohn gewährte Ausstattung sei in Anbetracht des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers im Jahre 1973 von mehr als 3 Mio Schilling angemessen. Bei der Einkommensteuerveranlagung für 1973 sei für die Hingabe des Heiratsgutes eine außergewöhnliche Belastung von S 850.000,-- anerkannt worden. Weiters wies der Beschwerdeführer noch darauf hin, daß er keinerlei Verpflichtung übernommen habe, die Schenkungssteuer von der Finanzhilfe (1,2 Mio Schilling) zu tragen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung nur insoweit statt, als es von der Hinzurechnung der Schenkungssteuer für die Finanzhilfe Abstand nahm. Im übrigen gab das Finanzamt der Berufung keine Folge. Das Vorbringen des Berufungswerbers ändere - wie auch dem vorgelegten Mietvertrag zu entnehmen sei - nichts an der Tatsache, daß der erste gemeinsame Haushalt des Sohnes nach seiner Eheschließung nicht in der K. G.Straße zu erblicken sei. Die Zuwendungen des Beschwerdeführers würden bloß der Verbesserung der Wohnbedingungen des Sohnes dienen und könnten nicht die Begünstigung des § 3 Abs. 5 ErbStG nach sich ziehen.

Diese Berufungsvorentscheidung verlor auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers vom auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ihre Wirkung. Im Vorlageantrag wies der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, daß die Vorbereitungen für den Neubau in der K.G.Straße bereits im Februar 1974 begonnen hätten. Es habe mit einer Bauzeit von mindestens einem Jahr gerechnet werden müssen. Daher sei für die Familie des Sohnes eine Zwischenlösung notwendig geworden, die in der einjährigen Miete der Wohnung in der N.gasse habe gefunden werden können. Eine längere Mietdauer sei mit Rücksicht auf den versprochenen Fertigungstermin des Eigenheimes nicht erforderlich gewesen und wäre auch in Anbetracht der eigenen Pläne der Hauseigentümerin nicht zugestanden worden. Die Wohnung in der N.gasse sei nur durch eine steile eiserne Treppe unter latenter Absturzgefahr zugänglich gewesen und bei einem Kleinkind daher als Dauerlösung nicht in Betracht gekommen. Die teilweise möblierte Wohnung sei vom Sohn nur durch das notwendigste Gerät (Kinderwickeltisch u.dgl.) ergänzt worden.

Als nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer das Eigenheim noch immer nicht bezugsfertig gewesen wäre, sei der Sohn Heinz mit seiner Familie in die vollständig möblierte Sozialbauwohnung des jüngsten Sohnes Franz in der F.gasse übersiedelt, was wieder nur eine Notlösung dargestellt habe. Am sei der Sohn Heinz in das Haus K.G.Straße eingezogen.

Auch die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid nur in jenem Umfang statt, wie dies bereits in der Berufungsvorentscheidung vorgesehen war. Für die in der Hauptsache sohin abweisende Berufungsentscheidung führt die belangte Behörde im wesentlichen ins Treffen, auf Grund des im § 3 Abs. 5 ErbStG angeführten Begriffes der Ausstattung sei nur die erste Einrichtung eines selbständigen Haushaltes steuerbegünstigt. Seinen ersten Haushalt habe aber der Sohn des Beschwerdeführers bereits in der N.gasse begründet. Daß die Wohnung in der N.gasse nur als Provisorium bis zur Bezugsfertigstellung des Einfamilienhauses gedacht gewesen sei, wäre rechtlich unbeachtlich. Im übrigen sei weitere Vorauessetzung für die Steuerfreiheit, daß der Empfänger der Zuwendung nicht in der Lage sei, die Kosten für die Einrichtung des Haushaltes zu tragen und deshalb der Ausstattung bedürfe, wodurch der Zuwendende veranlaßt werde, die Ausstattung zu gewähren. Der Sohn des Beschwerdeführers habe aber nun selbst über ein hohes Einkommen (S 20.000,-- monatlich und mehr) verfügt, sodaß er durchaus in der Lage gewesen sei, die Kosten für die Einrichtung eines Haushaltes ohne wesentliche Einschränkung seiner sonstigen Lebensbedürfnisse zu bestreiten. Eine Bindung an die einkommensteuerliche Behandlung der Ausstattung bestehe für die Schenkungssteuer nicht.

In der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer sowohl eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde hiezu erstattete Gegenschrift erwogen:

I. § 3 Abs. 1 ErbStG bestimmt, was als steuerpflichtige Schenkung im Sinne dieses Gesetzes gilt. Während die weiteren Absätze 2 bis 4 des § 3 ErbStG die Schenkungssteuerpflicht näher abgrenzen, enthält sein Absatz 5 die Bestimmung, daß eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das Abkömmlingen zur Einrichtung eines den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung der Beteiligten angemessenen Haushaltes gewährt wird, nicht als Schenkung gilt, sofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut gegeben ist und der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt wird. Eine Ausstattung oder ein Heiratsgut, das über das angegebene Maß hinausgeht, ist insoweit steuerpflichtig.

Aus dem systematischen Aufbau des § 3 ErbStG und insbesondere aus dem letzten Satz des § 3 Abs. 5 ergibt sich somit, daß Ausstattungen, die das im Gesetz genannte Ausmaß überschreiten, steuerpflichtig sind und Abs. 5 sohin einen von den Tatbeständen des Abs. 1 verschiedenen steuerpflichtigen Tatbestand normiert, der in die Form einer Ausnahme von einer Steuerbefreiungsbestimmung gekleidet ist.

§ 3 Abs. 5 ErbStG unterwirft Zuwendungen von Eltern an Kinder, die das in dieser Gesetzesstelle angegebene Ausmaß (überschreiten, unabhängig von den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes der Schenkungssteuer, also auch unabhängig davon, ob auf diese Zuwendungen ein rechtlicher, aber auch unabhängig davon, ob auf sie ein sittlicher Anspruch besteht oder nicht (siehe insbesondere die teils zur geltenden, teils zur vergleichbaren früheren Rechtslage ergangenen hg. Erkenntnisse vom , S 1g. Nr. 795/F, vom , Slg. Nr. 966/F, vom , Zl. 3130/54 und vom , Slg. Nr. 4207/F). Der vom Beschwerdeführer vertretene gegenteilige Standpunkt, daß nämlich die dem Sohn gewährte Ausstattung, soweit sie sich im Rahmen der rechtlichen und sittlichen Verpflichtung bewege, zivilrechtlich keine Schenkung darstelle und daher auch nicht schenkungssteuerpflichtig sein könne, findet sohin im Gesetz keine Deckung und kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Unbeachtlich ist auch der Hinweis, für die Einkommensteuer wäre ein Betrag von S 850.000,-- als außergewöhnliche Belastung anerkannt worden, weil diese Anerkennung für die Schenkungssteuer keine Bindungswirkung auszulösen vermag (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 3130/54).

II. Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer allerdings gegen die Auffassung der belangten Behörde, der fraglichen Zuwendung könne die Befreiung nach § 3 Abs. 5 ErbStG nicht zukommen, weil diese Zuwendung dem Sohn nicht der Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes mit seiner Ehefrau gedient hätte.

Wohl muß es als Grundsatz gelten, daß § 3 Abs. 5 ErbStG nur die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes begünstigt (hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3593/F, und vom , Zl. 826/69), doch ist dieser aus dem Sinn der Gesetzesstelle abgeleitete Grundsatz in vernünftiger Weise an eben diesem Sinn zu messen. Unter diesem Gesichtspunkt bleibt zu prüfen, ob der Sohn des Beschwerdeführers in der N.gasse bereits einen Haushalt begründete, welcher die steuerbegünstigte Gewährung einer Ausstattung für einen anderen Haushalt (in der K.G.Straße) nicht mehr rechtfertigte. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, daß sich nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde sein mit der Ausstattung bedachter Sohn bis kurz vor seiner Verehelichung Anfang 1974 durch Jahre beruflich im Ausland aufhielt. Nach Österreich kehrte er unter anderem deshalb zurück, um nun hier seinen Aufenthalt zunehmen und mit seiner unmittelbar vor einer Niederkunft stehenden Gattin einen gemeinsamen Haushalt zu gründen. Die Haushaltsführung war zwar von vornherein auf der dem Beschwerdeführer gehörenden und dem Sohn als Ausstattung überlassenen Liegenschaft K.G.Straße beabsichtigt, konnte dort aber deshalb nicht sofort erfolgen, weil das für den Sohn und seine Familie geplante Einfamilienhaus erst errichtet werden mußte. Die Vorbereitungen für den Neubau begannen; wie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren darlegte, bereits im Februar 1974, bezogen wurde er im April 1976. Bei dieser Sachlage kann in der nur einjährigen und dann lediglich kurzfristig verlängerten Miete einer teilweise möblierten Wohnung in der N.gasse nur eine zwangsläufig vorübergehende Lösung erblickt werden, die der steuerbegünstigten Gewährung der Ausstattung zur Errichtung des endgültigen Haushaltes in der K.-G.Straße nicht entgegenstehen kann.

Auch im hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3593/F, auf das sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift beruft, hat der Verwaltungsgerichtshof den Einwand des damaligen Beschwerdeführers, vor der (in jenem Beschwerdefall gleichfalls durchgeführten) Eigenheimerrichtung sei nur ein provisorischer Haushalt geführt worden, nicht als völlig belanglos abgetan, sondern vielmehr deshalb nicht als stichhältig erachtet, weil sich der damalige Beschwerdeführer unbestrittenermaßen als "Hauptmieter" der Eigentumswohnung seines "Schwiegervaters" bezeichnet hatte und bei dem familiären Naheverhältnis der Beteiligten eine Notwendigkeit, die "provisorische" Wohnung aufzugeben, nicht ersichtlich war und im Verwaltungsverfahren auch nicht dargetan wurde. Ein gleichgelagerter Sachverhalt ist aber im vorliegenden Beschwerdefall nicht gegeben. Vielmehr hatte der jetzige Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren - wie auch in der Beschwerde - auf die Notwendigkeit, die Wohnung in der N.gasse aufzugeben, ausdrücklich hingewiesen. Der Hauseigentümer habe dem Sohn eine längere Mietdauer nicht zugestanden und die Wohnung sei zudem für ein Kleinkind ungeeignet gewesen (Zugang über eine steile eiserne Treppe unter latenter Absturzgefahr). Für die befristete Benützungsmöglichkeit der Wohnung in der N.gasse spricht übrigens auch der Umstand, daß der Sohn des Beschwerdeführers vor seiner Übersiedlung in sein Einfamilienhaus kurzfristig noch die Wohnung seines Bruders bewohnte.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sohin der belangten Behörde in ihrer Auffassung, es wäre rechtlich unbeachtlich, daß die Wohnung in der N.gasse nur als Provisorium bis zur Bezugsfertigstellung des Einfamilienhauses gedacht gewesen sei, bei dem sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebenden und von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogenen Sachverhalt nicht zu folgen.

III. In der Gegenschrift vertritt die belangte Behörde die Meinung, die Ausstattung sei im Gegensatz zum Heiratsgut eine Gabe für die erste Einrichtung des Haushaltes, worunter die Zuwendung eines Baugrundes und eines Barbetrages zur Finanzierung der Baukosten bzw. die Zuwendung eines Hauses nicht falle. Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Weiß im Klang-Kommentar zum ABGB, 2. Auflage, Band V, Seite 781.

Gemäß § 1231 ABGB sind weder der Bräutigam, noch seine Eltern verbunden, eine Widerlage zu bestimmen. Doch in eben der Art, in welcher die Eltern der Braut schuldig sind, ihr ein Heiratsgut auszusetzen, liegt auch den Eltern des Bräutigams ob, ihm eine ihrem Vermögen angemessene Ausstattung zu geben (§§ 1220 bis 1223 ABGB).

Es mag dahingestellt bleiben, ob eine derart enge Auslegung, wie sie Weiß a.a.O. hinsichtlich der Zuwendung von Liegenschaftsbesitz trifft, dem zivilrechtlichen Ausstattungsbegriff gerecht wird. Immerhin führt Weiß selbst eine Reihe oberstgerichtlicher Urteile an, die nicht für seinen Standpunkt sprechen. Vor allem geht aber auch Weiß im Einklang mit der zivilrechtlichen Judikatur (siehe Kapfer, Große Manz'sche Ausgabe des ABGB, 29. Auflage, Seite 1186 f), bei seinen Überlegungen davon aus, daß die Ausstattung jene Leistung ist, die anläßlich der Verehelichung, das heißt zur ersten Einrichtung eines selbständigen Haushaltes, erbracht wird. Nun gehört aber die Zuwendung einer Wohnung, der die Zuwendung der (Geld- oder Sach-)Mittel zur Schaffung einer solchen gleichzuhalten ist, gerade in der heutigen Zeit ohne Zweifel zur Einrichtung eines Haushaltes, bildet sie doch die Grundvoraussetzung dazu (vgl. das zu § 3 Abs. 5 ErbStG ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 2945/F). Dieses Erkenntnis hatte zwar konkret nicht die Gewährung einer Ausstattung, sondern die eines Heiratsgutes im Sinne des § 1220 ABGB zum Gegenstand, doch trifft die Aussage, was zur Einrichtung eines Haushaltes gehört, auch auf die Ausstattung zu, da ja diese begrifflich gleichfalls an die (erste) Einrichtung eines Haushaltes anknüpft. Im übrigen wäre es auch aus der unmittelbaren Sicht des § 3 Abs. 5 ErbStG, der ohnedies Ausstattung wie Heiratsgut nur unter ganz bestimmten, gleichen und einschränkenden Bedingungen steuerbegünstigt, nicht gerechtfertigt, wenn die Begünstigung bei männlichen und weiblichen Abkömmlingen unterschiedlich angewendet wird. Zutreffend nimmt daher auch der dem Erkenntnis Slg. Nr. 2945/F vorangestellte Rechtssatz eine derartige Differenzierung nicht vor, sondern besagt, daß die Beschaffung einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses sowohl als Heiratsgut als auch als Ausstattung bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen steuerfrei bleiben kann.

Der Verwaltungsgerichtshof kann also den Standpunkt der belangten Behörde, die Zuwendung eines Baugrundes zum Zwecke der Errichtung eines Einfamilienhauses und eines Barbetrages zur Finanzierung der Baukosten könne niemals unter den Begriff der steuerfreien Ausstattung im Sinne des Gesetzes fallen, nicht teilen. Vielmehr ist darunter auch die im Beschwerdefall unbestrittene Hingabe eines Grundstückes zur Einrichtung eines Hausstandes zu subsumieren.

IV. Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung des § 3 Abs. 5 ErbStG ist es, daß der Zweck der Zuwendung innerhalb zweier Jahre erfüllt wird.

Der Geldbetrag von 1,2 Mio Schilling wurde nach den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde seinem Sohn im Dezember 1973 zur erstmaligen Einrichtung eines Haushaltes durch Errichtung eines Einfamilienhauses "überlassen". Der Zweck - das ist die Einrichtung des Haushaltes - wurde jedoch, wie unter anderem auch aus der Beschwerde selbst hervorgeht, erst mit der Verlegung des Haushaltes in das Einfamilienhaus im April 1976 und damit nach Ablauf der gesetzlichen Zweijahresfrist erfüllt (siehe in diesem Zusammenhang auch die hg. Erkenntnisse Slg. Nr. 966/F, und vom , Slg. Nr. 3657/F). Insoweit ist die belangte Behörde mit ihren Überlegungen über eine verspätete Erfüllung des Zuwendungszweckes in der Gegenschrift im Recht. Sie ist jedoch nicht im Recht, wenn sie unter Berufung auf die Zweijahresfrist jeden Anspruch des Beschwerdeführers auf die Steuerbegünstigung des § 3 Abs. 5 ErbStG ablehnt; denn die Liegenschaft, auf der das Einfamilienhaus errichtet wurde, hat der Beschwerdeführer seinem Sohn - auch dem angefochtenen Bescheid zufolge - erst am übergeben und ihm daher diese Sachzuwendung innerhalb der Zweijahresfrist, rückgerechnet vom Bezug des Einfamilienhauses) gewährt. Bezüglich der Liegenschaft konnte dem Beschwerdeführer die Begünstigung des § 3 Abs. 5 ErbStG wegen Ablaufes der Zweijahresfrist also nicht versagt werden.

V. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Slg. Nr. 3425/F, ausgesprochen, für die steuerliche Begünstigung des § 3 Abs. 5 ErbStG müsse der Fall auch so gelagert sein, daß der Empfänger der Zuwendung, nach, oder wenigstens nicht ohne wesentliche Einschränkung seiner sonstigen Lebensbedürfnisse in der Lage ist, die Kosten für die Einrichtung des Haushaltes zu tragen, und deshalb des Heiratsgutes (hier: der Ausstattung) bedarf, was hinwiederum den Zuwendenden veranlasse, das Heiratsgut zu gewähren. Dieses Erkenntnis wird im angefochtenen Bescheid zwar nicht mit seinen Daten zitiert, jedoch die vorstehende Aussage zum Teil wörtlich wiedergegeben. Die belangte Behörde knüpft daran die Folgerung, der Sohn des Beschwerdeführers, der über ein hohes Einkommen verfüge (S 20.000,-- monatlich und mehr), sei selbst in der Lage gewesen, die Kosten für die Einrichtung eines Haushaltes ohne wesentliche Einschränkung seiner sonstigen Lebensbedürfnisse zu bestreiten, sodaß kein Anlaß zur Gewährung der Ausstattung bestanden habe.

Auch diese Folgerung reicht nicht hin, um dem Beschwerdeführer die Steuerbegünstigung des § 3 Abs. 5 ErbStG unter diesem Gesichtspunkt zur Gänze abzusprechen. Um nämlich feststellen zu können, ob der Sohn des Beschwerdeführers nach seinem Einkommen in der Lage war, die Kosten für die Errichtung eines im Sinne des § 3 Abs. 5 ErbStG angemessenen Haushaltes ohne wesentliche Einschränkung seiner sonstigen Lebensbedürfnisse zu bestreiten, hätten zuerst einmal diese Kosten ermittelt werden müssen. Erst bei einem Vergleich von Kosten und Einkommen könnte die Frage beantwortet werden, was der Sohn selbst aufbringen konnte und (oder) was als Ausstattung in Betracht kam. Durch das Fehlen eines solchen Vergleichs und der ihm zugrunde zu legenden Sachverhaltsfeststellungen ist der angefochtene Bescheid im vorliegenden Punkt (V.) mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet. Im übrigen stellt § 3 Abs. 5 ErbStG über das Einkommen hinaus auf die Vermögensverhältnisse und die Lebensstellung der Beteiligten ab.

VI. Zusammenfassend ergibt sich, daß die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde nicht ausreichen, um dem Beschwerdeführer für die Zuwendung der Liegenschaft in der K.G.Straße an seinen Sohn zwecks Einrichtung eines Haushaltes die Steuerbegünstigung des § 3 Abs. 5 ErbStG dem Grund nach zu versagen (siehe die Punkte II. bis IV.). Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Soweit die belangte Behörde aber die Einkommensverhältnisse des Sohnes des Beschwerdeführers ins Treffen führt (Punkt V.), fehlen hiezu hinreichende Sachverhaltsfeststellungen. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Bescheid in Anbetracht des Aufbaues des § 42 Abs. 2 VwGG 1965 und entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß der lit. a der eben angeführten Gesetzesstelle wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 48 Abs. 1 lit. a, b und d VwGG 1965 sowie auf Art. I Z. 1 und 2 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 4/1975. Wien, am