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VwGH vom 04.05.1982, 81/14/0189

VwGH vom 04.05.1982, 81/14/0189

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Kirschner und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. König, über die Beschwerde des Dr. jur. WW in S, Schlühslmayrstraße 93, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom , Zl. 11/49/1-BK/Sch-1980, betreffend Einkommensteuer 1977 bis 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Frau und zwei minderjährigen Kindern in Steyr, Sch.-Gasse, ein Reihenhaus. Mit Kaufvertrag vom August 1977 erwarb er gleichfalls in Steyr, K.- Gasse, eine Eigentumswohnung, die er nach ihrer im Dezember 1978 erfolgten Fertigstellung ab vermietete.

Neben unbestrittenermaßen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilenden Aufwendungen machte der Beschwerdeführer für die Eigentumswohnung in der K.-Gasse für alle Streitjahre Sonderausgaben (§ 18 Abs. 1 Z. 3 lit. b und c EStG 1972) geltend. Um die Abzugsfähigkeit dieser Sonderausgaben allein geht der Streit vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde ermittelte in dem im Instanzenzug ergangenen und nun angefochtenen Bescheid Verluste des Beschwerdeführers aus Vermietung und Verpachtung für 1977 von S 21.540,--, für 1978 von S 33.362,-- (für 1979 gab sie der Berufung keine Folge, nachdem schon das Finanzamt einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von S 48.340,-- ermittelt hatte). Den Sonderausgaben versagte die belangte Behörde die Abzugsfähigkeit mit im wesentlichen folgender Begründung:

Da es im vorliegenden Fall um eine zur Gänze vermietete Wohnung gehe, sei für den Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2028/76, und vom , Z 1. 1768/78, nichts gewonnen. Von "Wohnzwecken" könne nur gesprochen werden, wenn die Wohnung vom Steuerpflichtigen oder seinen Familienangehörigen selbst bewohnt werde bzw. zur Beherbergung von Privatgästen diene. Bei auf Dauer vermieteten Wohnungen oder von Teilen derselben sei eine Eigennutzung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe die Eigentumswohnung in der K.-Gasse nie zu eigenen Wohnzwecken verwendet. Wenn er darauf verweise, daß es für die Beurteilung der Zweckbestimmung einer Wohnung schon auf den Zeitpunkt der Errichtung und nicht erst auf den des Beginnes der Nutzung ankomme und er zum "ersteren Zeitpunkt", wie die aufwendige Ausstattung erschließen lasse, noch gar nicht an die Vermietung gedacht habe, so sei dem entgegenzuhalten, daß er schon in einem Schreiben vom betreffend die Veranlagung 1977 dem Finanzamt seine Vermietungsabsicht mitgeteilt habe, zu einem Zeitpunkt also, in dem die Wohnung noch gar nicht fertiggestellt gewesen sei. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) hingegen komme erst in Betracht, wenn ein Wirtschaftsgut den Zwecken des Betriebes diene und deshalb einer Abnutzung unterliege. Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei zu entnehmen, daß in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut zwar angeschafft, aber noch nicht in Verwendung stehe, keine AfA zustehe. Desgleichen sei bei hergestellten Wirtschaftsgütern die AfA ausgeschlossen, solange das Wirtschaftsgut nicht fertiggestellt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Im Vordergrund steht die Frage, ob für vermietete Eigentumswohnungen, für die grundsätzlich im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung AfA vorzunehmen ist (siehe § 16 Abs. 1 Z. 8 in Verbindung mit § 7 EStG 1972), auch Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 EStG 1972, besonders solche nach lit. b und c dieser Gesetzesstelle, abgezogen werden können. Dabei kommt es im Beschwerdefall auf die Nichtvornahme einer AfA vor der Vermietung der gegenständlichen Eigentumswohnung schon deswegen nicht an, weil der Beschwerdeführer diesen Umstand im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes nicht gerügt hat. Zur Nichtberücksichtigung von Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z. 3 EStG 1972 im Fall einer vermieteten Wohnung hat der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom , Zl. 81/14/0144, entschieden, daß Darlehensrückzahlungen der Art, wie sie auch im Beschwerdefall vorliegen, keine Sonderausgaben sind, weil sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart, nämlich jener des § 2 Abs. 3 Z. 6 EStG 1972, stehen. Auf die eingehenden Entscheidungsgründe jenes Erkenntnisses wird der Beschwerdeführer unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen (siehe ebenso das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/14/0101).

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, es handle sich um eine nur vorübergehende Vermietung, was daraus zu erschließen sei, daß der Beschwerdeführer ursprünglich von seiner Frau sich habe trennen wollen, dann aber aus finanziellen Gründen und auch deswegen davon Abstand genommen habe, weil er noch einige Jahre mit seinen Kindern zusammenleben möchte, sind nicht geeignet, sachverhaltsbezogen den Beschwerdefall anders zu beurteilen, wie den dem wiedergegebenen Erkenntnis des Gerichtshofes vom zugrunde liegenden. So betrachtet ist es auch ohne Belang, daß die vom Beschwerdeführer "stets beibehaltene Absicht der letztendlichen Eigennutzung" an "objektiven Merkmalen" scheiterte. Auch die Vermietung mit einer Vertragsdauer von nur einem Jahr mit anschließend kurzzeitigen Kündigungsfristen entbehrt der rechtlichen Relevanz. Desgleichen ist auch nicht von Entscheidung, daß der Beschwerdeführer bestimmte Förderungsmittel erlangt hat, die nur im Falle der Eigennutzung bewilligt werden. Ausschlaggebend ist allein die durch den Akteninhalt gedeckte Feststellung der belangten Behörde, daß die gegenständliche Eigentumswohnung in den strittigen Jahren tatsächlich vermietet bzw. zur Vermietung bestimmt war, und daher eine zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bestimmte Einkunftsquelle darstellte.

Auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2028/76, und vom , Zl. 1768/78, kann der Beschwerdeführer sich mit Aussicht auf Erfolg nicht berufen. Im Fall des Erkenntnisses vom ging es darum, ob ein Eigenheim im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 3 EStG 1972 vorlag oder nicht. Dabei war die Ermittlung der sogenannten "Drittelgrenze" zu beurteilen. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß es nicht darauf ankommt, ob und in welchem Ausmaß Räume zu irgendeinem mehr oder weniger willkürlich gewählten Zeitpunkt tatsächlich zu Wohn- oder Betriebszwecken verwendet werden, sondern ausschließlich darauf, welcher Bestimmung sie schon vom Zeitpunkt der Errichtung des Eigenheimes an gewidmet waren. Es zeigt sich, daß in jenem Fall sowohl der Sachverhalt vom vorliegenden abweicht wie auch die zu beurteilende Rechtsfrage eine andere ist. Gleiches gilt für das zitierte Erkenntnis vom , denn dort war strittig, ob die Überlassung eines Teiles eines Eigenheimes an Dritte Wohnzwecken des damaligen Beschwerdeführers diente oder eine berufliche Tätigkeit darstellte.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe in rechtswidriger Weise in eine rechtsbeständige Entscheidung eingegriffen, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sonderausgaben im Lohnsteuerabzugsverfahren bereits durch die Eintragung eines entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer verkennt auch mit diesem Vorbringen die Rechtslage. Bei der Veranlagung besteht für die Abgabenbehörde keine Bindung an die Feststellungen im Lohnsteuerverfahren (z.B. an Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte). Diese Rechtsansicht hat der Gerichtshof schon im Erkenntnis vom , Zl. 11/56, Slg. Nr. 1971/F, vertreten und sie wird auch im Schrifttum geteilt (vgl. Stoll, Handbuch, S. 448).

Aus dem Gesagten folgt, daß die Beschwerde bei dem gegebenen Sachverhalt unbegründet ist. Es erübrigt sich daher, auf die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie sämtlich so beschaffen sind, daß auch bei Unterbleiben der vermeintlichen Mängel die belangte Behörde zu keinem im Spruch anders lautenden Bescheid hätte gelangen können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am