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VwGH vom 31.01.2001, 2000/13/0193

VwGH vom 31.01.2001, 2000/13/0193

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der Diplomatischen Akademie Wien in Wien, vertreten durch Dr. Renate Steiner, Rechtsanwältin in Wien I, Weihburggasse 18- 20/50, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. MD-VfR - D 20/98, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum Juli 1996 bis Jänner 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist die mit dem Bundesgesetz über die Diplomatische Akademie, BGBl. Nr. 178/1996 (DAK-Gesetz 1996), eingerichtete Diplomatische Akademie Wien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ihr im Instanzenzug für den Zeitraum der Monate Juli bis Dezember 1996 sowie Jänner 1997 für die in der Betriebsstätte in Wien gewährten Arbeitslöhne gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 Kommunalsteuer zuzüglich eines Säumniszuschlages nach den Bestimmungen der §§ 164 und 166 WAO vorgeschrieben und gleichzeitig auch ein Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens an Kommunalsteuer für den Zeitraum der Monate Juli bis Dezember 1996 abgewiesen. Begründet wurde dies von der belangten Behörde mit der Auffassung, bei der Beschwerdeführerin lägen alle Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art vor. Die Bestimmung des § 24 DAK-Gesetz 1996, nach welcher die Diplomatische Akademie abgabenrechtlich nicht als Betrieb gewerblicher Art gelte, habe ihren alleinigen Zweck in einer Abgabenfreistellung, welche nach § 16 Abs. 2 KommStG 1993 aber für den Bereich der Kommunalsteuer keine Anwendung finden könne.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Kommunalsteuer unterliegen nach § 1 KommStG 1993 die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Nach § 3 Abs. 1 leg. cit. umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers.

Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nach § 3 Abs. 3 KommStG 1993 nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.

§ 16 Abs. 2 KommStG 1993 ordnet an, dass in anderen Bundesgesetzen vorgesehene Befreiungen von bundesgesetzlich geregelten Abgaben nicht für die Kommunalsteuer mit der Maßgabe gelten, dass die auf völkerrechtlichen Verträgen beruhenden sowie internationalen Organisationen eingeräumten Begünstigungen unberührt bleiben.

§ 24 DAK-Gesetz 1996 bestimmt, dass die Diplomatische Akademie abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts und nicht als Betrieb gewerblicher Art gilt.

Mit dieser Vorschrift wurde nicht eine Befreiung von bundesgesetzlich geregelten Abgaben im Sinne des § 16 Abs. 2 KommStG 1993 statuiert, sondern die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Betrieb gewerblicher Art sondergesetzlich ausgeschlossen.

Diese Rechtsansicht wurde der belangten Behörde mit hg. Beschluss vom , 2000/13/0193-2, gemäß § 35 Abs. 2 VwGG mit der Einladung bekannt gegeben, binnen vier Wochen darzulegen, weshalb die diesbezüglich von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegen soll.

Das von der belangten Behörde hiezu erstattete Vorbringen ist nicht geeignet, die von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Frage zu stellen. Dass der Zweck der Schaffung der Bestimmung des § 24 DAK-Gesetz 1996 darin bestand, für die mit diesem Gesetz geschaffene Institution dieselbe Folge wie eine Abgabenbefreiung zu bewirken, ist offensichtlich. Die legistische Gestaltung, mit der dieses Ziel verfolgt wurde, nimmt die Beschwerdeführerin aber auch von der Kommunalsteuerpflicht aus, indem sie eine Subsumtion der Beschwerdeführerin unter die Bestimmung des § 3 Abs. 3 KommStG 1993 gesetzlich ausschließt. Mit der Formulierung der Bestimmung des § 24 DAK-Gesetz 1996 hat der Gesetzgeber einen Weg gewählt, mit welchem er den Eintritt der Beseitigungswirkung von Befreiungen von bundesgesetzlich geregelten Abgaben durch die Bestimmung des § 16 Abs. 2 KommStG 1993 vermieden hat. Soweit die belangte Behörde in ihrer Äußerung darauf verweist, dass im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art bei der Beschwerdeführerin aufgezeigt worden sei, geht dieser Hinweis rechtlich ins Leere, weil die sachbezogen wenn auch vorgelegene Erfüllung aller Voraussetzungen des Vorliegens eines Betriebs gewerblicher Art durch die Beschwerdeführerin nichts daran ändern kann, dass die Beschwerdeführerin kraft Gesetzes als Betrieb gewerblicher Art nicht zu gelten hat. Die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der im § 3 Abs. 3 KommStG 1993 verwiesenen Vorschrift des § 2 KStG 1988 für die Beschwerdeführerin war müßig, wenn § 24 DAK-Gesetz 1996 den Eintritt der Rechtsfolge aus der Verwirklichung dieser Tatbestandsvoraussetzungen gesetzlich ausschloss.

Da die belangte Behörde innerhalb der ihr gesetzten Frist somit nichts vorbringen konnte, was geeignet gewesen wäre, das Vorliegen der ihr vorgehaltenen Rechtsverletzung als nicht gegeben erkennen zu lassen, war der angefochtene Bescheid gemäß § 35 Abs. 2 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am