VwGH vom 20.12.2000, 2000/13/0191
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Schärf, über die Beschwerde der H Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Friedrich Doschek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom , Zl MD-VfR - H 35/2000, betreffend Rückzahlung eines Guthabens an Kommunalsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist im Beschwerdefall die Rechtsfrage strittig, ob die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid den von der Beschwerdeführerin gestellten Rückzahlungsantrag über S 21.600,-- an entrichteter Kommunalsteuer für 1994 zu Recht abgewiesen hat. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ein Guthaben in entsprechender Höhe nicht aufscheine, weil die Festsetzung entsprechender Kommunalsteuer in voller Höhe mit Berufungsbescheid rechtskräftig bestätigt worden sei.
Die Beschwerdeführerin vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass noch nicht endgültig feststehe, dass für ihren Alleingesellschafter-Geschäftsführer Kommunalsteuerpflicht bestehe, da gegen die Berufungsentscheidung, mit welcher die entsprechende Kommunalsteuerpflicht bestätigt worden war, eine bisher noch nicht entschiedene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eingebracht worden sei. Die entsprechende Kommunalsteuer sei nur irrtümlich bezahlt worden, weil übersehen worden sei, dass dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin keine Dienstnehmereigenschaft zukomme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen die im Instanzenzug ergangene Abweisung des Rückzahlungsantrages erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 185 Abs 1 WAO kann der Abgabepflichtige die Rückzahlung von Guthaben (§ 162 Abs 2) beantragen.
Gemäß § 162 Abs 2 WAO sind Guthaben, soweit sie nicht (gemäß Abs 1) zur Tilgung fälliger Schuldigkeiten zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 185 zurückzuzahlen.
Die Beschwerdeführerin stellt weder in Abrede, dass auf ihrem Abgabenkonto ein Guthaben in einer dem Antrag entsprechenden Höhe nicht aufscheint, noch, dass mit letztinstanzlichem Bescheid eine entsprechende Kommunalsteuer festgesetzt worden wäre. Sie meint vielmehr einerseits, dass die Zahlung irrtümlich erfolgt sei, "rechtlich daher eine Nichtschuld" vorliege, der Betrag daher als "Guthaben zu werten" und als solches zurückzuzahlen sei, und andererseits, dass die Festsetzung der Kommunalsteuer zu Unrecht erfolgt sei.
Beide Ansichten sind nicht geeignet, eine dem Gesetz widersprechende Abweisung des Rückzahlungsantrages aufzuzeigen:
Ungeachtet der Frage, ob die Berufungsentscheidung, mit welcher unter anderem für das Jahr 1994 Kommunalsteuer in Höhe von S 21.600,-- festgesetzt worden war, vor dem diesbezüglich mit Beschwerde angerufenen Verwaltungsgerichtshof Bestand haben wird, gehört diese Entscheidung bislang dem Rechtsbestand an, woraus unter anderem folgt, dass auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ein aus dem Titel einer irrtümlichen Zahlung von Kommunalsteuer für 1994 resultierendes Guthaben nicht existiert. Dass allenfalls ein Guthaben aus einem anderen Titel bestand, behauptet die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht. Mangels bestehenden Guthabens konnte die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag aber nicht stattgeben.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am