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VwGH 02.06.1976, 1667/75

VwGH 02.06.1976, 1667/75

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
EStG 1967 §4 Abs1;
EStG 1967 §5;
RS 1
1) Wenn auch den bilanzierenden Steuerpflichtigen, der nicht protokollierter Kaufmann ist, keine Pflicht zur Rückstellungsbildung trifft (E , 1221/59, VwSlg 2206 F/1960), so ist die Verpflichtung aus einer übernommenen Bürgschaft dann als Verbindlichkeit auszuweisen, wenn der Bürge nach den Umständen des Falles mit großer Wahrscheinlichkeit mit seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft rechnen muß und keine reelle Möglichkeit künftiger Schadloshaltung gegenüber dem Hauptschuldner besteht. Das gilt insbesondere, wenn der Bürge seine Verpflichtung auch wechselmäßig gesichert hat.

2) Eine Verbindlichkeit ist zu dem Bilanzstichtag als Passivpost auszuweisen, zu welchem mit ihrer Einlösung bereits gerechnet werden muß. Dabei genügt es, wenn die entsprechenden Umstände erst bis zur Bilanzerstellung bekannt werden. Eine spätere Passiverung kann nicht mehr den steuerlichen Gewinn

mindern.

Entscheidungstext

Zusatzinformationen


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Normen
EStG 1967 §4 Abs1;
EStG 1967 §5;
Sammlungsnummer
VwSlg 4986 F/1976;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1976:1975001667.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAE-30451