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VwGH vom 24.11.2004, 2000/13/0183

VwGH vom 24.11.2004, 2000/13/0183

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2000/13/0184

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland jeweils vom , Zlen. 1) RV/150 - 16/14/00, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 (2000/13/0183), und 2) RV/172 - 16/13/2000, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998 (2000/13/0184), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.345,76 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin unterrichtet an einer AHS die Gegenstände Geographie und Wirtschaftskunde sowie Englisch. In ihren Anträgen auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Kalenderjahre 1997 (2000/13/0183) und 1998 (2000/13/0184) machte sie Werbungskosten geltend, die den Gegenstand der nunmehrigen Beschwerdefälle bilden.

Die für das Jahr 1997 geltend gemachten Werbungskosten in Höhe von gerundet S 103.857,-- gliederte die Beschwerdeführerin auf in die Positionen "Geographische Exkursionen" mit Kosten von S 72.010,50, "Computer" mit Kosten von S 17.930,64, "Fortbildung, Computerkurse" mit Kosten von S 1.720,--, "Mitgliedschaft bei Fachverbänden" mit Kosten von S 1.188,78, "Fachbücher und - zeitschriften" mit Kosten von S 9.811,-- und "Papier und Schreibwaren" mit Kosten von S 1.196,50. Die unter der Position "Geographische Exkursionen" geltend gemachten Kosten betrafen Aufwendungen der Beschwerdeführerin für die Teilnahme an Exkursionen des Verbandes Deutscher Schulgeographen nach Tunesien und Libyen im Zeitraum vom 22. März bis und nach Madagaskar im Zeitraum vom 4. bis . Unter der Position "Mitgliedschaft bei Fachverbänden" fand sich ein Betrag von S 468,78 für die Mitgliedschaft bei der "Australian Geographic Society" und die Position "Fachbücher und -zeitschriften" enthielt unter Hinweis auf angeschlossene Beilagen im Einzelnen nach Verlag oder Titel genannte Druckwerke.

Im Veranlagungsbescheid für das Jahr 1997 berücksichtigte das Finanzamt als Werbungskosten einerseits den nach Ausscheidung des Betrages für die Mitgliedschaft bei der "Australian Geographic Society" verbleibenden Restbetrag aus der Position "Mitgliedschaft bei Fachverbänden" in Höhe von S 720,-- und andererseits einen (auch unter Berücksichtigung der handschriftlichen Anmerkungen des Finanzamtes auf der Werbungskostenaufstellung der Beschwerdeführerin rechnerisch nicht nachvollziehbaren, weil zu niedrigen) Betrag von S 11.966,--. In der Begründung dieses Bescheides wies das Finanzamt darauf hin, dass die Anschaffungskosten für den PC um einen 30 %igen Privatanteil zu kürzen und nach § 7 EStG 1988 auf vier Jahre Nutzungsdauer aufzuteilen gewesen seien. "Reiseführer, Karten und div. Reiselektüre" stellten keine Werbungskosten dar. Die Exkursionen und alle damit verbundenen Kosten hätten ebenfalls nicht anerkannt werden können, weil diese Reisen auch für Angehörige anderer Berufsgruppen Anziehungskraft besäßen, sodass keine überwiegende berufliche Veranlassung zu erkennen gewesen sei. Die Zahlung an die "Australian Geographic Society" sei den Kosten der Lebensführung zugeordnet worden, weil "kein direkter Zusammenhang zur Tätigkeit" der Beschwerdeführerin habe hergestellt werden können.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es sich bei den Exkursionen der Deutschen Schulgeographen um Fortbildungsveranstaltungen nur für Geographielehrer handle, wofür sie eine entsprechende Bestätigung schon vorgelegt habe. Zwei Berufungen für vorangegangene Veranlagungszeiträume seien in dieser Angelegenheit erfolgreich gewesen. Zur Frage der Fachliteratur äußerte die Beschwerdeführerin, dass Reiseführer, Karten und Reiselektüre (falls diese Aufwendungen es seien, die nicht anerkannt worden seien) von ihr benötigt würden, weil der Lehrplan der

8. Klasse AHS eine mit den Schülern vorzunehmende Reiseplanung vorsehe, für welche sie entsprechende Unterlagen brauche. Der berufliche Zusammenhang ihrer Tätigkeit mit der "Australian Geographic Society" sei wohl klar, weil sie Geographin sei und von ihr verlangt werde, dass sie fächerübergreifend unterrichte.

Im Folgenden ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Berufung durch einen weiteren Schriftsatz mit eingehenden Ausführungen. Die Exkursionen seien nur für Geographielehrer ausgeschrieben und auf dem üblichen Weg über ein Reisebüro nicht zu buchen. Man müsse Mitglied der Österreichischen Geographischen Gesellschaft sein, um an diesen Exkursionen teilnehmen zu können. Ein Blick auf das Programm der Exkursionen müsse erkennen lassen, dass eine Unmenge von Programmpunkten angeführt sei, die für einen auch geographisch interessierten Touristen eine entsprechend fundierte Vorbildung voraussetzen würden. Die Teilnehmer seien an den einzelnen Exkursionstagen oft zwölf oder mehr Stunden unterwegs und mit geographischen Themen beschäftigt. Das Programm der Exkursionen habe die Beschwerdeführerin vom Institut für Geographie der Universität Innsbruck zugesandt bekommen. Für die Libyen-Exkursion habe sie vier Tage Freistellung von der Schule bekommen, weil diese Exkursion zeitlich über die österreichischen Osterferien hinausgegangen sei. Die Verbandsexkursionen unterschieden sich von anderen Studienreisen durch den geographischen Schwerpunkt, durch die intensive berufliche Fortbildung, durch weitgehend homogene Zusammensetzung der Reisegruppe, durch Kontakte mit Land und Leuten auch in ländlichen Regionen und abseits der Fremdenverkehrszentren und Touristenrouten, durch Diskussionen mit lokalen Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung und auch durch Besuche in landwirtschaftlichen und industriellen Betrieben, sowie bei Behörden, Stadtverwaltungen, Planungsämtern, Schulen und Universitäten. Neben der fachwissenschaftlichen Fortbildung spielten auch fachdidaktische Themen eine Rolle; die Verbandsexkursionen förderten die Erteilung eines realitätsnahen, gegenwartsbezogenen und interessanten Geographieunterrichtes. Gerade in der Geographie sei es unmöglich, nur aus Büchern oder auf Grund von Vorträgen zu lernen. Der Charakter der Exkursionen als Veranstaltungen beruflicher Fortbildung könne nicht in Abrede gestellt werden. Bei diesen Reisen habe es keine Freizeit und keinen Raum für private Aktivitäten gegeben, fallweise nicht einmal ausreichend Nachtruhe. Beide Exkursionen seien von Universitätsprofessoren für Geographie geleitet worden. Hinsichtlich der Ablehnung des Ersatzes von Kosten für Reiseführer, Karten und dgl. sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin für diverse Projekte immer wieder Karten und Unterlagen von Ländern benötige und dass in der 8. Klasse die Planung einer Reise vorgesehen sei. Davon abgesehen sei der Beschwerdeführerin nicht klar, welche Bücher vom Finanzamt als von der Verweigerung des Werbungskostenabzuges betroffene Reiseführer angesehen worden seien. Viele Bücher seien zudem in Englisch verfasst; die Beschwerdeführerin benötige solche Bücher einerseits für den Englischunterricht und andererseits auch für den fächerübergreifenden Unterricht.

Diesem Schriftsatz schloss die Beschwerdeführerin - wie schon ihrer Abgabenerklärung - zahlreiche Unterlagen an.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung, welche es mit der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 und dem Hinweis darauf begründete, dass im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden müsse, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und damit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen könnte, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, deren Tätigkeit eine solche Verbindung nicht ermögliche und die private Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssten. Beruflich veranlasste Auslandsreisen in Gebiete, die auch Ziel privater Urlaubs-, Erholungs- und Bildungsreisen seien, ließen auch auf die Verfolgung privater Interessen schließen. Nach den vorgelegten Kursprogrammen enthielten die Exkursionen Besichtigungen von diversen Städten und kulturellen Plätzen, welche auch für Touristen interessant seien. Allgemein interessierende Programmpunkte hätten in zeitlicher Hinsicht mehr Raum als solche Programmpunkte eingenommen, die wirklich nur für Geographielehrer von Interesse seien. Dass die Beschwerdeführerin einen Teil der Reise "während der Dienstzeit" absolviert habe, könne nicht zur Annahme führen, dass die hiefür getätigten Aufwendungen Werbungskosten darstellten. "Die von Ihnen beantragten Reisekosten, sowie die damit im Zusammenhang stehende Fachliteratur und ähnliche Kosten konnten daher auch im Berufungswege nicht zuerkannt werden."

In ihrem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz trat die Beschwerdeführerin der Auffassung des Finanzamtes zur Frage der Exkursionen erneut mit eingehenden Ausführungen entgegen, die den beruflichen Charakter der Exkursionen unter verschiedenen Gesichtspunkten hervorhoben. Im Gegensatz zu einem Teilnehmer an einem Ärztekongress habe die Beschwerdeführerin als Teilnehmer einer geographischen Exkursion nicht einmal theoretisch die Möglichkeit zur Einbringung privater Interessen. Während der Teilnehmer an einem Ärztekongress nach Absolvierung der Tagung am Abend ins Theater gehen oder Bekannte besuchen könne, sei sie bei den geographischen Exkursionen oft zwölf Stunden am Tag unterwegs. Als Geographielehrerin sei sie zur Fortbildung verpflichtet und die Geographie bestehe aus vielen Teilwissenschaften und müsse direkt im Land studiert werden. Da Lehrbücher mitunter von schlechter Qualität und fehlerhaft seien, wäre es wohl peinlich, wenn Schüler, die andere Länder kennen würden, der Beschwerdeführerin während des Unterrichts vorwerfen könnten, dass sie keine Ahnung habe, wie es in dem betroffenen Land wirklich sei. Dass ein "Nichtgeograph" daran interessiert sei, eine Stunde lang durch die Wüste zu gehen oder in einer Salzpfanne "herumzustapfen", um die geomorphologischen Formen zu inspizieren, sei kaum vorstellbar. Von der in der Berufungsvorentscheidung erwähnten Besichtigung von Städten könne nicht die Rede sein. In den betroffenen Ländern gebe es in den Städten so gut wie nichts zu besichtigen. Bei den Städten sei die Stadtgeographie im Vordergrund gestanden, für Stadtgeographie bestehe am Institut für Geographie der Universität Wien ein eigener Lehrstuhl. Auf einer geographischen Studienreise müsse man die Städte anfahren, weil dort allein die entsprechende Infrastruktur vorhanden sei. In den Städten in Madagaskar gebe es keine Sehenswürdigkeiten zu besichtigen, Gegenstand der Exkursion sei dort die Stadtgeographie, die Slumbildung und die Analyse der Viertelsbildungen gewesen. Betriebsbesichtigungen und Besuche bei Entwicklungshilfeprojekten fänden sich in normalen Reiseprogrammen nicht. Die Verbandsexkursionen seien inhaltlich ebenso aufgebaut wie die Exkursionen während des Geographiestudiums. Weshalb geographische Fachliteratur nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen werde, sei der Beschwerdeführerin vollends unverständlich, zumal sie bis heute noch nicht wisse, welche Bücher nicht anerkannt worden seien. Zur Ausscheidung des Mitgliedsbeitrages bei der "Australian Geographic Society" enthalte die Berufungsvorentscheidung keine Ausführungen.

Auch diesem Schreiben schloss die Beschwerdeführerin wieder eine Fülle von Unterlagen an.

Mit dem zu 2000/13/0183 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. In der Begründung dieses angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde zunächst das Programm der beiden Exkursionen dieses Jahres in nachstehender Weise wieder:

"Exkursion des Verbandes Deutscher Schulgeographen (Tunesien - Libyen 22.3. - )

Leitung. Dr. Konrad Schliephake (Geographisches Institut der Universität Würzburg)

Verlauf und wissenschaftliche Inhalte:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Samstag,
an Monastir 21.35 Empfang durch Dipl.-Geol. Mohamed Ayad (Fachbegleitung in Libyen), Transfer zum Hotel Hana Beach, Sousse.
Sonntag,
7.30 Frühstück, 8 Uhr Abfahrt.
Besichtigung von Sousse und El Jem
Thema: römische Landnutzung unter Bedingungen der Sklavenhaltergesellschaft, Fragen der Desertifikation im tunesischen Sahel). Struktur und funktionale Gliederung der orientalischen Stadt am Beispiel der Stadt Sousse. Weiter via Dukhan (Olivenkultur - edaphische Bedingungen und heutige ökonomische Bedeutung) nach Sfax. Besuch der Altstadt. (Struktur und funktionale Gliederung, Einfluss des Tourismus, Geschichte und aktuelle Bedeutung des handels- und Industriestandorts, Handwerk in der Altstadt). Weiter zu Phosphatdüngerfabriken und weiter nach Gabes. Rundfahrt und Begehung der Palmoase: Methoden der Bewässerung, Ökonomie der Oasen in Nordafrika, Anayse der Anbauprodukte. Über Medenine zur libyschen Grenze in Ras Adir. Tunesische und libysche Zollabfertigung.22 Uhr Ankunft in Sabrata, Jugendherberge.
Montag,
7.30 Frühstück, ab 8 Uhr Besichtigung von Sabrata: (Phönizische und römische Landnahme und Landnutzung. Wiederentdeckung des römischen Erbes durch die italienischen Kolonisatoren, wirtschaftliche Stellung des Tourismus heute). 10.00 Uhr: Empfang bei der Stadtverwaltung Sabrata, ...
Nachmittags: Fahrt über Zawiya (Erdölverladeanlagen, Wirtschaftsstruktur Libyens, Bedeutung des Erdöls, Geologie) nach Tripolis
18 Uhr Ankunft im Hotel AI Kabir in Tripolis
Dienstag,
7.30 Frühstück, 8 Uhr Stadtexkursion und Besuch Libyan Studies Centre ... Überblick über dortige Arbeiten zur Geschichte und Landeskunde des unabhängigen Libyens, Institutsrundgang/Besuch der Bibliothek. Diskussion mit Mrs. Seham Mekashber und Frau Erika Ahmad.
Mittags Empfang bei der deutschen Botschaft, ...
Vortrag 'Die wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen Libyen und Deutschland' mit Diskussion.
12.45 - 13.30 Mittagessen.
Nachmittags. Stadtexkursion zu Fuß durch die Medina von Tripolis (Struktur und funktionale Gliederung der orientalischen Stadt)
Literatureinkauf.
18 Uhr Rückkehr ins Hotel.
Mittwoch,
7.30 Frühstück, 8 Uhr Abfahrt. Besichtigung der Mineralwasserfabrik Ben Ghashir. Rundgang durch Anlagen und Diskussion mit Betriebsleitung, ... Vermarktungsmöglichkeiten und Perspektiven einer eventuellen Privatisierung. Gang zu den Brunnenanlagen. Anschließend Weiterfahrt über Gharian - (Töpfereien, Besichtigung von traditionellen Handwerksbetrieben, Troglodyten-Wohnungen) nach As- Saba (Besichtigung eines Staudamm) Yefren. Morphologie des Jabal Nafusa. Besuch der Medina von Yefren: Siedlungsausbau, Probleme der ibadhitisch-berberischen Minderheiten. Über Ben Ayad- Rabta zurück nach Tripolis.20 Uhr Rückkehr ins Hotel (Mittags Picknick).
Donnerstag,
7.00 Frühstück, 8.30 Abfahrt. 1000 km lange Busfahrt über Aziziya - (Obstkulturen) Ghariyan- Südabfall des Jabal Nafusa - (Wadibildung, aride Morphologie) Mizdah-Qariya al-Sharyqiya -(Oase, Bewässerungssysteme), Ghilian (Neusiedlung im Rahmen des Great man-made River) entlang der GMR-Trasse nach Sabha. Stadtexkursion Sabha, Ankunft im Hotel: 18.30 (Mittags Picknick).
Freitag,
7.30 Frühstück, 8.00 Fahrt mit Geländewagen von Sabha ins Wadi Al-Hayah (Wadi Ajal). Moderne Formen der Bewässerung und des marktorientierten Anbaus von Gemüse (Zwiebeln, Knoblauch) und Obst (Wassermelonen, Weinbau). Über Qabr'Aun Jadid-Fjaj nach Takarkiba. Über die Dünen zur Buhaira Qabr'Aun. Entstehung und Ökologie der Grundwasserseen in den saharischen Sanddünengebieten. Die Grundwasserbecken in der Sahara, Entwicklung der Niederschläge seit dem Pleistozän. Zeltübernachtung (Ankunft dort 17 Uhr) am Buhaira Umm al Ma. Grundwasserseen als Biotope: Dattelpalme, See- und Luftfauna. (Mittags Picknick).
Samstag,
7.00 Frühstück und Abbruch des Zeltlagers. Fahrt mit Geländewagen zum Mandarasee (ausgetrocknet): Genese von Süß- und Salzwasser in den Grundwasserseen der Dünenlandschaften. Weiter über Takarkiba nach Jerma. Besuch der Garamantenstadt, und einer verlassenen Oase (Problem der Versalzung) und moderne Neuanlagen, Felswüste. Weiterfahrt zum Agrarprojekt Maknussa mit ca. 65 kreisförmigen Beregnern (Weizen und Gerste) mit je 1 km2 Nutzfläche. Probleme der agrarischen Inwertsetzung der Wüstenräume und der Wassernutzung im Wadi Barjuj. Weiterfahrt über Tasawah - (traditionelle Oase) Wadi Timissa nach Murzuq. Übernachtung in Wüste. (Aufschlagen des Zeltlagers ab 17.30, Mittags Picknick).
Sonntag,
7.00 Frühstück und Abbrechen des Zeitlagers. 8.00 Fahrt nach Murzuq und Stadtexkursion Murzuq. Besuch von Qala'a Murzuq (Zitadelle). Analyse des traditionellen Marktes mit Produkten aus Nigeria und lokaler Herstellung. Weiterfahrt über Wadi Murzuq - (private Bewässerungslandwirtschaft) Traghen nach Sabha. Weiterfahrt über die Basaltdecken des Jabal Sauda nach Hun (Jufra- Oasen).Ankunft im Hotel 20 Uhr (mittags Picknick).
Montag,
7.30 Frühstück, 8.00 Abfahrt. Fahrt nach Waddan-Sirt, Besuch des Verteilerbeckens des Great man-made River ... Erläuterung des Projektes (insb. Phase 2/Tripolitanien) und der Ausbaupläne zur Wasserversorgung des Landes. Weiterfahrt über Ras Lanuf und Marsa Buraiqa (Raffinerien, petrochemische Anlagen) nach Binghazi.Ankunft im Hotel Tibesti 18.30. (mittags Picknick)
Abends Besprechung mit Mr. Moh.'Akash, Sharika al Anis, ... Einführung in die Region Barka, Möglichkeiten zur touristischen Entwicklung.
Dienstag,
7.30 Frühstück. 8.00 Abfahrt, 8.30 Besuch der Universität Qar Yunis ... Anschließend Stadtexkursion Binghazi, Innenstadt-Suq. 12.30 - 13.00 Mittagessen. Danach Fahrt nach Tukrah/Al Aquriya. Besichtigung der beiden Städte. Führung durch Archäologe Ismail Zarqa (Archäologisches Institut der Universität Qar Yunis, Binghazi). Weiter über Al Marj (Barqa) nach Al Baidah.
Ankunft im Hotel 19.00 (Mittags Picknick).
Mittwoch,
7.30 Frühstück, 8.00 Abfahrt. Stadtexkursion Al Baidah (Entwicklung der ehemaligen Hauptstadt des Königreiches 1965 - 69) und weiter nach Shahat. Weiter aus dem Gebirge in die Küstenebene von Marsa Susa/Apollonia. Zurück nach Binghazi. Themen: Landnutzung Agrarwirtschaft, Geologie, Großformen des Reliefs
Ankunft im Hotel 18.30 (Mittags Picknick).
Donnerstag,
7.30 Frühstück, 8.00 Abfahrt. Fahrt von Binghazi-Ajdabyah- Marsa Buraiqa (Fachhochschule für Erdöl, Feigenanbauprojekt) Ras Lanuf nach Sirt. Stadtexkursion durch die Ausbaugebiete der neuen Hauptstadt (Zelthalle der Getreuen) Qa'ah Lil Wafa'. Weiterfahrt über Masratah (Stahlwerk von Voest gebaut) nach Al Khums.
Ankunft im Funduq 19.30 (mittags Picknick).
Freitag,
7.00 Frühstück, 7.30 Abfahrt. Fahrt über Khums nach Labda. Tripolitanien als Kornkammer des Römischen Reiches, Ursachen für die Wandel in der Landnutzung. Weiter über Zementfabrik Khums-Wadi Bseis nach Tripolis. Mittags Picknick in Zuwarah. Abschlussbesprechung mit Bashir Ben Ayad, Abteilungsleiter, Ministerium für Fremdenverkehr. Weiterfahrt zur tunesischen Grenze und über Gabes (Abendessen gegen 22 Uhr) nach Sousse, Ankunft im Hotel 2 Uhr früh (am ).
Samstag,
8.30 Frühstück, 9 Uhr Stadtexkursion Sousse. Weiterfahrt nach Monastir. 14.50 Abflug nach Frankfurt.
Verbandsexkursion Madagaskar vom .8.1997
22 Uhr Ankunft in Antananarivo-Ivato. Transfer zum Hotel Panorama
7 Uhr Frückstück. 7.45 Fahrt zum Flughafen, Flug von Antananarivo nach Fort Dauphin . ... Ankunft in Fort Dauphin 15 Uhr, Stadtexkursion, Transfer ins Hotel
7 Uhr Frühstück, 7.45 Abfahrt nach Berenty.
Themen: Charakterisierung und Verbreitung der landschaftsökologischen Zonen Madagaskars, Vegetationsformationen Madagaskars. Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Geofaktoren, naturräumliche Gliederung Südostmadagaskars, traditionelle ländliche Siedlungen, Didiereaceen-Wälder
13.30 Ankunft in Berenty.
14.15 Besichtigung einer Sisalplantage.
Themen: Agrarsoziale Strukturen und agrare Nutzungsformen. Soziale und ökonomische Strukturen der Landwirtschaft. Landwirtschaftliche Produktion und Besitzverteilung (Großgrundbesitz). Wanderung durch den Galeriewald (Vegetationsformationen, Fauna).
18.45 Rückkehr nach Berenty.
Nach dem Abendessen Nachtwanderung (Vegetation, Fauna).
5 Uhr Frückstück. 5.30 Abfahrt, Fahrt von Berenty nach Faux Cap und dann nach Fort Dauphin.
Picknick am Faux Cap, Rückkehr nach Berenty um 20.00
Themen: Vegetationsformationen, soziale und ökonomische Strukturen der Landwirtschaft, traditionelle ländliche Siedlungen, topographisches Verteilungsmuster der Bevölkerung, die 18 ethnischen Gruppen - ethnische und soziale Verschiedenheiten, die Antandroy, Struktur, Entwicklung und Verteilung der Bevölkerung, Gesellschaftsstrukturen (wirtschaftliche Machtverteilung, Randgruppen und Minderheiten). Kolonialismus, Einfluss von Religion und Ideologien). Großformen des Reliefs. Besuch eines Hilfsprojekts für Erwachsenenbildung.
7 Uhr Frühstück, 8 Uhr Abfahrt. Fahrt nach Andavaka und zurück nach Fort Dauphin.
Besichtigung der Karstlandschaft, einer Karsthöhle, Küstenlandschaft. Wanderung.
Themen: Vegetationsformationen, Reliefformen, geologischer Aufbau Madagaskars, Karsterscheinungen, Tropischer Karst, Karstzyklus, Akkumulationsformen im Karst; Küstenformen - marine Abrasion und Akkumulation
22 Uhr Rückkehr nach Fort Dauphin
7 Uhr Frühstück, 8 Uhr Abfahrt, Fahrt mit dem Boot von FortDauphin nach Evatra.
Themen: Sumpfvegetation, soziale, infrastrukurelle und gesundheitliche Probleme in einem abgelegenen Fischerdorf, Geologie, Relief, Vegetationsformen, Erwerbsgrundlagen der Bevölkerung. Struktur der ländlichen Siedlungen, Dominanz des primären Wirtschaftssektor, Rückkehr nach Fort Dauphin um 21 Uhr
8 Uhr Frühstück. 9 Uhr Transfer zum Flughafen. 11 Uhr Flug von Fort Dauphin nach Toliara. 13 Uhr Ankunft in Toliara. Transfer zum Hotel. 14 Uhr. Stadtexkursion, Fahrt nach Antsokay und Besuch des Arborethums. Unterwegs: Besichtigung einer Ziegelei.
Themen: Vegetationsformationen Madagaskars, Vegetation der Trockengebiete. Endemische Sukkulenten. Bedeutung von Toliara als zentraler Ort. System der zentralen Orte in Madagaskar. Funktion und Gliederung der Städte.19 Uhr Rückkehr ins Hotel
Fahrt von Toliara nach Ranohira (238 km).
7 Uhr Frühstück, 8 Uhr Abfahrt
Themen: Nationalpark von Isalo (Wanderung), Nationalparks in Madagaskar. Geologie, Relief, landschaftsökologische Zonen, Geofaktoren. Feuerresistente Vegetationsgesellschaften. Die Völker Südmadagaskars. Historische und politische Entwicklung Madagaskars. Ländliche Siedlungen und ihre Bedeutung als zentrale Orte. Verkehrsinfrastruktur und Verkehrserschließung Madagaskars. Regionale Disparitäten. Bedeutung des Fremdenverkehrs in Madagaskar
17 Uhr Ankunft in Ranohira (keine Mittagspause, nur kleines Picknick unterwegs)
7 Uhr Frühstück, 8 Uhr Abfahrt. Fahrt von Ranohira durch Horombe Plateau über Ihosy nach Fianarantsoa (290 km).
Themen: Geologie, Relief, landschaftsökologische Zonen. Die Landwirtschaft Madagaskars, soziale und ökonomische Strukturen der Landwirtschaft, Tragfähigkeit und quantitative und qualitative Ernährungssituation, agrare Nutzungsformen, Bewässerungswirtschaft in traditioneller Form, Reisterrassen. Ethnische Gruppen - im Land der Betsileo, Siedlungen in Madagaskar. Struktur und funktionale Gliederung des Zentralen Ortes Fianarantsoa.
7 Uhr Frühstück, 8 Uhr Abfahrt. Fahrt von Fianarantsoa über Ambositra nach Antsirabe.
In Ambositra Besuch einer Schnitzereiwerkstatt. Bedeutung des Gewerbes. Kurze Mittagspause in Ambositra (45 Minuten). Ankunft in Antsirabe um 19 Uhr.
Themen: Relief, Geologie (Ankaratra-Gebirge), Agrarlandschaft, Kulturlandschaft, Bodenzerstörung, ethnische Gliederung der Bevölkerung, Migrationen.
7 Uhr Frühstück, 8 Uhr Stadtexkursion Antsirabe (räumliche funktionale Gliederung, Bedeutung als zentraler Ort), Bedeutung des Fremdenverkehrs. Besichtigung einer Halbedelsteinschleiferei. 12 - 13 Uhr. Mittagspause
13 Uhr: Fahrt von Amtsirabe nach Antananarivo (170 km). Ankunft dort um 18 Uhr.
Themen: Landwirtschaft, Lavaka - Bodenzerstörung durch Weidebrände, Zerstörung der Agrarlandschaft, Ökoflüchtlinge.
7 Uhr Frühstück, 8 Uhr Fahrt zum Besuch des deutschen EHP Regenbogens (Entwicklungshilfeeinrichtung für Waisenkinder). Besichtigung der Lehrwerkstätten (mit privater deutscher Entwicklungshilfe gefördert) und der Projekte (Solarprojekt und Schneiderwerkstatt) und Diskussion.
Themen: Entwicklungshilfe, soziale Situation der Stadtbevölkerung, Straßenkinder, Stadtexkursion Anatananrivo - Themen: Stadtgeographie von Antananavio, Verstädterung und Landflucht, Verstädterungsprozess, Push- und Pull Faktoren. Stadt-Umland-Beziehungen. Tana als Zentralraum - regionale Disparitäten in Madagaskar.
12 - 13 Uhr: Mittagspause
13 Uhr Fahrt von Antananarivo nach Ambohimanga. Besichtigung der historischen Stadt Ambohimanga.
Themen: Historische und politische Entwicklung Madagaskars. Stadt-Umland. Agrare Nutzungsformen
18 Uhr: Rückkehr ins Hotel.
8 Uhr Frühstück, 9 Uhr Transfer zum Flughafen. 11 Uhr Flug von Antananarivo über Sambava nach Diego Suarez.
15 Uhr: Ankunft in Diego Suarez. Transfer zum Hotel und danach Stadtexkursion von Diego Suarez zu Fuß. Die Bedeutung der Provinzhauptstadt als zentraler Ort. Koloniale Vergangenheit als ehemalige Militärbasis, multikulturelle Gesellschaft, heute wirtschaftliche Schwierigkeiten). Die ethnischen Gruppen in Nordmadagaskar. Völkervielfalt.
19 Uhr Rückkehr ins Hotel.
7 Uhr Frühstück, 8 Uhr Abfahrt. Exkursion zur 'Geisterstadt' Joffreville (aufgegebene frz. Pflanzersiedlung) und Wanderung im Montagne d'Ambre Nationalpark (tropischer Regenwald mit einer Vielzahl von endemischen Pflanzen- und Tierarten). Unterwegs Picknick.
7 Uhr Frühstück, 8 Uhr Abfahrt. Fahrt von Diego-Suarez nach Ambanja im Sambiranodelta. Ankunft dort 18 Uhr.
Themen: Vegetation - Savannenlandschaft, Plantagen. Geologie und Relief, Zusammensetzung der Bevölkerung in Nordmadagaskar, Schichtstufenlandschaft, die Deltas des Mahavavby und Sambirano. Besuch einer neuen Bergbausiedlung, Besuch von Dörfern mit Dorfschmiede, traditionellem Handwerk.
2.30 Frühstück, 3 Uhr Abfahrt. Fahrt bis Antsahampano. Weiterfahrt mit der Fähre nach Nosy Be. Mangrovenkünste. Ankunft in Nosy Be: 8 Uhr Früh. Transfer ins Hotel.
10 Uhr: Besichtigung der Zuckerraffinerie, Siedlungen der Wanderarbeiter.
Themen: Plantagen, naturräumliche Ausstattung des Nordens, Bedeutung der Gewürze, Hell-Ville als zentraler Ort. Nachmittags: Besteigung des Vulkans Mont Passot.
Themen: Vulkanismus, Geologie, Kraterlandschaften und Kraterformen. Vulkanformen in Nosy Be und Umgebung
Rückkehr ins Hotel: 19 Uhr.
7 Uhr Frühstück, 8 Uhr Abfahrt. Ganztägige Exkursion in Auslegerbooten nach Ampisapohy.
Themen: sanfter Tourismus, Brandrodungswanderfeldbau. Wanderung durch das Naturreservat von Lokobe (tropischer Regenwald, endemische Pflanzen, sanfter Tourismus) Wirtschaftliche Bedeutung der Gewürze.
Rückkehr ins Hotel: 19 Uhr.
7 Uhr Frühstück, 8 Uhr Abfahrt. Ganztägige Exkursion mit Boot zur Lemureninsel Nosy Komba und zur Insel Nosy Tanikely, Naturschutzgebiet.
Themen: Die Ökologie von Korallenriffen, sanfter Tourismus, Bedeutung des Fremdenverkehrs für Madagaskar. Tragfähigkeit. Geologie des Nordes. Vulkanformen in Nosy Be und Umgebung
7 Uhr Frühstück, 8 Uhr Abfahrt. Besichtigung des ozeanographischen Instituts von Nossi Be, Übersicht über die Krabbenfischerei. Besuch einer Ylang- Ylang-Plantage sowie einer Destillerie.
13 Uhr: Rückkehr zum Hotel
14 Uhr: Transfer zum Flughafen und Flug nach Tana.
Ankunft dort: 17 Uhr. 21 Uhr Flug von Tana nach Paris.
8 Uhr Ankunft in Paris.''

Aufgabenfelder des Verbandes Deutscher Schulgeographen seien die Vermittlung des Wertes und die Förderung geographischer Bildung und Umwelterziehung in und gegenüber der Öffentlichkeit, die Behandlung pädagogischer, didaktischer und methodischer Fragen des Geographieunterrichts und die Erörterung von Fragen der fachlichen Vorbildung, Ausbildung und Weiterbildung der Geographielehrer/innen durch Fortbildungsveranstaltungen und Exkursionen sowie durch die Vertretung der Belange des Geographieunterrichts und der Fachlehrer/innen für Geographie nach außen, heißt es in der Bescheidbegründung des Weiteren. Nach Wiedergabe der Ausführungen der Begründung der Berufungsvorentscheidung verwies die belangte Behörde zur Frage der geographischen Exkursionen auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur zu den Voraussetzungen einer Abzugsfähigkeit von Kosten einer Auslandsreise und wies darauf hin, dass Kosten für Studienreisen, deren Gegenstand ein so genanntes Mischprogramm sei, der privaten Lebensführung zugeordnet werden müssten. Dass eine Reise nur dann beruflich veranlasst sei, wenn sie für Berufsfremde keinerlei Anziehungskraft habe, müsse auch für Reisen von AHS-Lehrern für Geographie gelten, habe der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen. Dass das dicht gedrängte Programm der Exkursionen für sonstige private Aktivitäten keinen Raum gelassen habe, sei nicht in Abrede zu stellen, begründe aber noch kein ausreichendes Kriterium für eine Anerkennung der Reisen als Studienreisen. Die Besichtigung einer Sisalplantage, ein Picknick am Faux Cap, eine Fahrt mit dem Boot von Fort Dauphin nach Evatra, Städteexkursionen, der Besuch eines Nationalparks, der Besuch einer Schnitzereiwerkstatt, der Besuch der historischen Stadt Ambohimanga, eine Exkursion zur "Geisterstadt" Joffreville, eine Bootsfahrt zur Lemureninsel Nosy Komba u.a. (Reiseprogramm Madagaskar) bzw. die Besichtigung von Städten bzw. Orten wie Sabrata, Sousse, Murzuq, Binghazi und El Jem u.a., eine Fahrt mit dem Geländewagen von Sabha ins Wadi Al-Hayah und zum Mandarasee, die Besichtigung einer Mineralwasserfabrik, die Besichtigung des Verteilerbeckens des Great man-made River, ein Besuch von Seen, Zeltlager in der Wüste, Mittagspicknick u.a. (Reise nach Tunesien-Libyen) sei nicht nur für Personen einer bestimmten Berufsgruppe, sondern auch für eine Vielzahl von Touristen von Interesse, sodass die geforderte Einseitigkeit des Reiseprogrammes und seiner Durchführung nicht vorliege, zumal einzelne möglicherweise nicht allgemein interessierende Programmpunkte nicht einmal annähernd den Umfang von acht Stunden pro Tag erreichten. Interesse an der geologischmorphologischen Situation, an Vegetation, Klima, Bevölkerung und Nationalität, "geographischen Formen religiöser Bekenntnisse", Traditionen und Ideologien, politischen Situationen von verschiedenen Ländern könne wohl nicht nur einem Geographielehrer, sondern auch anderen Personen unterstellt werden. Gerade das Kennenlernen landschaftlicher und kultureller Sehenswürdigkeiten mit dem entsprechenden Hintergrundwissen sei Teil einer Vielzahl privater Urlaubsreisen. Eine Weitergabe des auf den Exkursionen gewonnenen Wissens und der gewonnenen Eindrücke im Geographieunterricht an ihre Schüler sei der Beschwerdeführerin nur in einem geringen Umfang möglich gewesen, weil eine derart intensive Befassung mit einzelnen Ländern im Lehrplan einer AHS zeitlich gar nicht unterzubringen wäre. Auch eine Vermittlung in größerem Umfang würde aber keine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen bewirken. Dass die durch die Reisen vermittelten Eindrücke nicht nur im Unterricht verwertet würden, folge schon daraus, dass die Beschwerdeführerin über ihre Reisen Diavorträge halte, aus denen sie Einnahmen beziehe.

Aufwendungen für Fachliteratur seien dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stünden. Aus den Titeln der Druckwerke allein könne nicht geschlossen werden, ob es sich um Fachliteratur oder um nicht abzugsfähige allgemein bildende Werke handle. Literatur von allgemeinem Interesse sowie allgemein bildende Nachschlagewerke und Weltatlanten begründeten in der Regel nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen für geographische Bücher bzw. Karten über verschiedene Länder seien nicht als berufsspezifisch anzusehen, weil diese Werke auch für andere Personen von Interesse seien, sodass sie als Werbungskosten keine Anerkennung finden könnten.

Nach § 16 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1988 seien Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen nur insofern abzugsfähig, als sich diese nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassten. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mitgliedsbeitrag zur "Australian Geographic Society" sei "nach diesen Bestimmungen" nicht abzugsfähig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zahl 2000/13/0183 protokollierte Beschwerde.

In ihrer Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1998 machte die Beschwerdeführerin Werbungskosten in Höhe von S 132.487,65 geltend, welche sie nicht nach ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Arten von Aufwendungen aufschlüsselte, die aber ihrer Art nach mit jenen Ausgaben vergleichbare Aufwendungen enthielten, welche sie für das Jahr 1997 geltend gemacht hatte. So machte die Beschwerdeführerin auch für das Jahr 1998 die Kosten ihrer Teilnahme an Exkursionen des Verbandes Deutscher Schulgeographen nach Äthiopien im Frühjahr des Jahres 1998 und nach China im Sommer desselben Jahres geltend. Auch zahlreiche Druckwerke unterschiedlicher Titel und Mitgliedsbeiträge zu diversen Vereinigungen (darunter auch wieder die "Australian Geographic Society") finden sich in der der Abgabenerklärung angeschlossenen Ausgabenaufstellung. Umfangreiches Beilagenmaterial war der Abgabenerklärung angeschlossen.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 anerkannte das Finanzamt als Werbungskosten lediglich einen Betrag von S 14.243,-- , was das Finanzamt hinsichtlich des Ausscheidens der Exkursionskosten durch einen Hinweis "auf die Begründung zur Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1997" sowie damit begründete, dass Kosten für Impfungen im Zusammenhang mit den Exkursionen sowie Kosten der Reiseführer und "ähnlicher Bücher, die für die Reisen benötigt wurden", als Kosten der privaten Lebensführung nicht hätten berücksichtigt werden können. Die Werbungskosten im Zusammenhang mit dem PC, wie Fachbücher, Druckerpatronen und Disketten, hätten im Schätzungsweg um einen Privatanteil von 30 % gekürzt werden müssen. Fotos und Diafilme sowie Diakoffer stellten überwiegend Kosten der privaten Lebensführung dar.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin wie schon im Einkommensteuerverfahren für das Jahr 1997 mit eingehenden Ausführungen gegen die behördliche Rechtsansicht über die Zuordnung der Kosten der Teilnahme an den Exkursionen zu den Aufwendungen für die Lebensführung. Sie argumentierte dabei in gleicher Weise wie im Berufungsverfahren hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1997 und verwies auf die Berufsbezogenheit dieser Exkursionen, deren Ausrichtung auf unterrichtsbezogene Themen, die Qualifikation der Exkursionsleiter und die Erforderlichkeit der bei diesen Exkursionen gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen für den Geographieunterricht. Gerade in Bezug auf China seien die vorhandenen Schulbücher "zu vergessen", sodass erst diese Exkursionen geeignetes Material für eine Behandlung dieses im Schulunterricht großen Raum einnehmenden Landes vermittelt hätten. Mit den Unterlagen über China habe sie praktisch zwei Monate des Unterrichtes in der 6. Klasse AHS gestalten können und auch für den Lehrstoff der 5. Klasse habe die Exkursion vielfältiges Material erbracht. Für die Äthiopien-Exkursion gelte Gleiches. Die dort besuchten Entwicklungshilfeprojekte - Äthiopien sei ein Schwerpunktland der österreichischen Entwicklungshilfe - hätten sich für die Darstellung funktionierender Entwicklungshilfe im Unterricht bestens geeignet. Die einzelnen Exkursionstage hätten vielfach ein Programm von 14 und mehr Stunden aufgewiesen. Geographische Themen hätten nicht nur den Schwerpunkt, sondern in zeitlicher Hinsicht praktisch den gesamten Raum der Exkursionen eingenommen. Welche "Reiseführer und ähnliche Bücher, die für die Reisen benötigt wurden" vom Finanzamt nicht berücksichtigt worden seien, sei der Beschwerdeführerin nicht erkennbar; dass Fachliteratur nicht absetzbar sein solle, verstehe sie nicht.

Mit dem zu 2000/13/0184 angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde auch diese Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab, änderte den erstinstanzlichen Bescheid jedoch insoweit zum Nachteil der Beschwerdeführerin ab, als die vom Finanzamt für dieses Jahr zuerkannten Aufwendungen des Mitgliedsbeitrages der Beschwerdeführerin bei der "Australian Geographic Society" im Umfang eines Betrages von S 400,-- zum Werbungskostenabzug ebenfalls nicht zugelassen wurden. Die Begründung dieses angefochtenen Bescheides enthält zunächst die Wiedergabe des Programmes der Frühjahrsexkursion nach Äthiopien und der beiden Sommerexkursionen nach China. Die Programme dieser Exkursionen weisen eine Gestaltung auf, die hinsichtlich der Dichte der Besuchs- und Besichtigungsabläufe und ihrer erkennbaren Ertragsfähigkeit zur Informationsgewinnung auf den Fachgebieten der Geographie und Wirtschaftskunde der Gestaltung der Exkursionen des Jahres 1997 im Wesentlichen gleicht. Das Fehlen einer Qualifikation der Aufwendungen für die Teilnahme an diesen Exkursionen als Werbungskosten wurde von der belangten Behörde auch in diesem Bescheid in gleicher Weise wie in jenem für das Jahr 1997 begründet. Dass das dicht gedrängte Programm für sonstige private Aktivitäten kaum Raum gelassen habe, sei nicht in Abrede zu stellen, reiche jedoch für den Werbungskostencharakter der Aufwendungen für eine solche Reise noch nicht aus. Der Besuch von Seen, Wasserfällen, Grotten, Klöstern, Städten und Dörfern sei nicht nur für Geographielehrer, sondern für eine Vielzahl von Touristen von Interesse; einzelne möglicherweise nicht allgemein interessierende Programmpunkte erreichten nicht annähernd den Umfang von acht Stunden pro Tag. Auch abendliche Besprechungen der tagsüber absolvierten Programmpunkte reichten nicht dazu aus, einen Werbungskostencharakter der Reiseaufwendungen zu begründen. Die berufsspezifische Möglichkeit eines Steuerpflichtigen zur Herstellung einer Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen dürfe im Interesse der Steuergerechtigkeit nicht dazu führen, Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig zu machen.

Die Verweigerung der Anerkennung der Aufwendungen für Fachliteratur als Werbungskosten wurde von der belangten Behörde auch in diesem angefochtenen Bescheid mit Hinweisen auf Leitsätze aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur sowie damit begründet, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen "für Bücher über verschiedene Länder (z.B. Mexiko, Japan, Libyen, Zypern u.a.)" nicht als berufsspezifisch anzusehen, weil "diese Werke auch für andere Personen von Interesse" seien. Nach der Aktenlage habe das Finanzamt "die Aufwendungen für die obige Literatur" zur Gänze nicht anerkannt, wobei es "im Übrigen Aufwendungen gewährt" habe, bei denen die Absetzbarkeit schon auf Grund des Buchtitels eher zweifelhaft erschienen sei. Der Privatanteil der Aufwendungen für Fachliteratur beziehe sich ausschließlich auf Computerfachbücher, bei denen ebenso wie bei den sonstigen im Zusammenhang mit dem Computer stehenden Aufwendungen ein Privatanteil von 30 % ausgeschieden worden sei. Da sich die Beschwerdeführerin mit Recht nicht gegen die Höhe des Privatanteiles wende, habe die Computerliteratur das Schicksal der sonstigen den PC betreffenden Aufwendungen zu teilen.

Die zum Nachteil der Beschwerdeführerin vorgenommene Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides durch Ausscheidung des Mitgliedsbeitrages für die "Australian Geographic Society" aus den vom Finanzamt anerkannten Werbungskosten begründete die belangte Behörde mit den gleichen Ausführungen wie in dem für das Veranlagungsjahr 1997 ergangenen Berufungsbescheid.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur Zahl 2000/13/0184 protokollierte Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wegen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und nach Erstattung von Gegenschriften und Vorlage der jeweiligen Verwaltungsakten durch die belangte Behörde - im Verfahren über die zu 2000/13/0183 protokollierte Beschwerde nach Erstattung weiterer Äußerungen durch die Verfahrensparteien - über die Beschwerden erwogen:

Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

1. Exkursionen:

Dass Aufwendungen für die Teilnahme an einer Reise, deren Gestaltung ungeachtet ihrer fachspezifischen Ausrichtung auf die Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen - insbesondere auch auf seine Unterrichtstätigkeit - dieser Reise für einen weltoffenen, vielseitig interessierten Teilnehmer auch außerhalb des beruflichen Tätigkeitsfeldes des Steuerpflichtigen nicht jede Anziehungskraft nimmt, als Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 einem Werbungskostenabzug nicht zugänglich sind, ist eine von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden vertretene Auffassung, die mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einklang steht (siehe hiezu neben den in den angefochtenen Bescheiden zitierten, zu Geographielehrern ergangenen hg. Erkenntnissen vom , 82/14/0154, und vom , 86/14/0100, auch das ebenfalls in den angefochtenen Bescheiden zitierte, zum Fall eines Religionslehrers ergangene hg. Erkenntnis vom , 86/14/0031, das zum Fall eines Fachlehrers an einer landwirtschaftlichen Fachschule für Weinbau und Kellerwirtschaft ergangene hg. Erkenntnis vom , 2000/13/0194, mit den dort angeführten weiteren Judikaturnachweisen, sowie das hg. Erkenntnis vom , 98/14/0124, auf dessen Gründe im Beschwerdefall deswegen nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen werden kann, weil es ebenfalls die Aufwendungen für die Teilnahme einer - vom selben Beschwerdevertreter vertretenen - AHS-Lehrerin für Geographie und Wirtschaftskunde an einer vom Verband deutscher Schulgeographen veranstalteten geographischen Exkursion betraf).

Von der in dieser Judikatur zum Ausdruck gebrachten Rechtsanschauung abzurücken, findet sich der Verwaltungsgerichtshof auch durch die in den Beschwerdefällen vorgetragenen Argumente nicht veranlasst, mit denen eine Auseinandersetzung in den Gründen des genannten hg. Erkenntnisses vom , 98/14/0124, bereits geleistet wurde. Die Verfahrensrüge, in welcher der belangten Behörde vorgeworfen wird, sich in der Begründung der angefochtenen Bescheide nicht mit der Wissensvermittlung durch Vorträge im Zuge der Exkursionen auseinander gesetzt und dadurch nicht erkannt zu haben, dass die Vielzahl der fachlichen Erläuterungen und Erörterungen für einen Touristen mangels entsprechender wissenschaftlicher Grundlagenkenntnisse unverständlich und ermüdend gewesen wäre, geht insoweit ins Leere, als der hohe Grad der fachlichen Ausrichtung der Exkursionen einschließlich der sie begleitenden Fachvorträge in den angefochtenen Bescheiden nicht in Zweifel gezogen worden ist. Dass die belangte Behörde den Fachexkursionen ungeachtet dessen ausreichende Attraktivität auch für einen interessierten Laien beimaß und dies mit den aus den Reiseprogrammen ersichtlichen Besichtigungen begründete, stellt einen Akt behördlicher Beweiswürdigung dar, dem ein vom Verwaltungsgerichtshof aufgreifbarer Fehler nicht anhaftet. Reisen beziehen ihre Attraktivität längst nicht mehr bloß aus der Besichtigung bewährter Touristenattraktionen. Das Erlebniselement von Reiserouten abseits der eingefahrenen touristischen Pfade, die unmittelbare Konfrontation mit der Lebenswirklichkeit der Bevölkerung fremder Länder und die Gewinnung von Wissen sowie eine möglichst realitätsnahe Konfrontation mit fremden Kulturen stellen Umstände dar, die eine von den Gewohnheiten des Massentourismus abweichend gestaltete Reise in Zeiten medialer Sättigung mit vertrauten Anblicken durchaus anziehend machen können. Die Intensität gebotener Wissensvermittlung steht der Attraktivität einer solchen Reise grundsätzlich ebenso wenig entgegen wie das Ausmaß der Anstrengungen und Mühen, denen der Teilnehmer an einer solchen Reise ausgesetzt sein mag, weil Anstrengungen und Mühen sowie Kosten und gelegentlich auch Gefahren um des Erlebniswertes einer solchen Reise willen von einem wachsenden Personenkreis in Kauf genommen werden.

Dass die Teilnahme an den Exkursionen die Beschwerdeführerin in die Lage versetzt hat, ihren Unterricht aus Geographie und Wirtschaftskunde attraktiver und faszinierender zu gestalten, als dies ohne die Teilnahme an solchen Exkursionen der Fall wäre, sei ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Auffassung, die Weckung eines positiven Interesses an fremden Ländern und deren Bewohnern sei als wichtiges pädagogisches Anliegen zu sehen. Für die von ihr angestrebte Anerkennung der mit der Teilnahme an den Exkursionen verbundenen Aufwendungen als Werbungskosten ist daraus aber nichts gewonnen, weil Aufwendungen für die Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 auch dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Die grundsätzliche Zuordnung der Aufwendungen für die Exkursionen zum Bereich der Lebensführung aber ist angesichts des unbestreitbaren außerordentlichen Erlebniswertes der in Rede stehenden Reisen nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Durch das Ausscheiden der mit der Teilnahme an den geographischen Exkursionen verbundenen Aufwendungen der Beschwerdeführerin aus den von ihr für die Streitjahre geltend gemachten Werbungskosten wurde sie in ihren Rechten somit nicht verletzt.

2. Fachliteratur:

Zu diesem Punkt der angefochtenen Bescheide wird deren Begründung jeweils mit dem Vorbringen gerügt, dass sich ihr jeweils nicht einmal entnehmen lasse, welche Aufwendungen für welche Anschaffungen ausgeschieden worden seien, und dass es erst recht an der Angabe konkreter Gründe für die Ausscheidung einzelner Anschaffungen aus den geltend gemachten Werbungskosten fehle.

Dieses Beschwerdevorbringen erweist sich als begründet. Obwohl die Beschwerdeführerin, die in ihren den Abgabenerklärungen angeschlossenen Unterlagen die für den Werbungskostenabzug herangezogenen Anschaffungen von Druckwerken jeweils in einer Weise bezeichnet hatte, die einen Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit auf den ersten Blick zumindest überwiegend erkennen ließ, in jedem ihrer Schriftsätze in den Berufungsverfahren beider Streitjahre darauf hingewiesen hatte, dass sie nicht einmal wisse, die Anschaffung welcher Werke an Fachliteratur von der Behörde zum Werbungskostenabzug nicht zugelassen worden sei, hat sich die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden nicht dazu bereit gefunden, dies der Beschwerdeführerin zu erläutern.

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in dieser Hinsicht deshalb einer Prüfung der Übereinstimmung ihrer Absprüche mit dem Gesetz nicht als zugänglich. Werden von einem Steuerpflichtigen geltend gemachte Werbungskosten teilweise zum Abzug nicht zugelassen, dann gebieten die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens der entscheidenden Behörde, dem Steuerpflichtigen zumindest zu eröffnen, welche der von ihm geltend gemachten Aufwendungen im Einzelnen nicht zum Abzug zugelassen worden sind. Erst dann machen Ausführungen einer Bescheidbegründung Sinn, mit denen die Gründe für die Verweigerung des Werbungskostenabzuges hinsichtlich einzelner Aufwendungen dargestellt werden sollen. Es dem Steuerpflichtigen zu überlassen, aus der Summe des anerkannten Werbungskostenbetrages durch diverse Rechenoperationen zu ermitteln, welche Aufwendungen anerkannt wurden und welche nicht, wie dies die Abgabenbehörden im Beschwerdefall trotz des diesbezüglichen Ersuchens der Beschwerdeführerin getan haben, widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen.

Der in den Gegenschriften von der belangten Behörde unternommene Versuch, den versäumten Begründungsaufwand nachzutragen, muss scheitern, weil eine solche Vorgangsweise dem Verwaltungsgerichtshof die Erfüllung seiner Aufgabe, den angefochtenen Bescheid gemäß § 41 Abs. 1 VwGG auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen, nicht mehr ermöglicht. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Vorbringen der zu 2000/13/0183 erstatteten Gegenschrift weiterhin kein Licht ins Dunkel der augenscheinlich überschießend vorgenommenen Werbungskostenreduzierung (Werbungskostenposition "C" offensichtlich übersehen) bringt.

3. Mitgliedsbeitrag zur "Australian Geographic Society":

Eine ausreichende Begründung dafür, weshalb die von der Beschwerdeführerin getragenen Aufwendungen für ihre Mitgliedschaft bei dieser Vereinigung weder nach § 16 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1988 noch nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 abziehbar gewesen seien, ist die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden schuldig geblieben (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom , 86/14/0174).

Aus den zu den Punkten 2. und 3. dargelegten Gründen waren die angefochtenen Bescheide somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat ihren Grund darin, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren zu 2000/13/0183 zusätzlich zur Gebühr des § 24 Abs. 3 VwGG einen ihr vermeintlich erwachsenen Stempelgebührenaufwand aus einer im Zuge dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens getätigten Urkundenvorlage geltend gemacht hat, dessen Zuspruch u.a.

deswegen schon nicht in Betracht kam, weil es der Vorlage der Urkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bedurft hatte.

Wien, am