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VwGH vom 29.09.1994, 94/18/0511

VwGH vom 29.09.1994, 94/18/0511

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom , Zl. III 67-2/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und den §§ 19, 20 und 21 FrG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß der Beschwerdeführer, der sich seit in Österreich aufhalte, im Bundesgebiet als Hilfsarbeiter arbeite und ledig sei, mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom wegen der Vergehen nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 2 sowie § 107 Abs. 1 und § 125 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu je S 200,-- verurteilt worden sei. Ferner sei er rechtskräftig am wegen der Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO und § 102 Abs. 2 sowie § 64 Abs. 1 KFG und am wegen der Übertretung nach § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz bestraft worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, daß die Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch keine bestimmte Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 2 FrG darstellt; damit ist für ihn aber nichts gewonnen, hat die belangte Behörde doch diese Verurteilung ohnedies nicht dem § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG unterstellt, sondern - zu Recht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/18/0250) - die ihr zugrundeliegenden Straftaten des Beschwerdeführers bei der im Grunde des § 18 Abs. 1 FrG getroffenen Beurteilung des Gesamt(fehl)verhaltens mitberücksichtigt. Zufolge der Bindung an das rechtskräftige gerichtliche Urteil hatte sie dabei entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers davon auszugehen, daß dieser die betreffenden Straftaten auch tatsächlich begangen hat.

Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er meint, daß auch die von der belangten Behörde herangezogenen Verwaltungsübertretungen nicht unter § 18 Abs. 2 FrG zu subsumieren wären, "zumal diese bereits drei Jahre zurückliegen und bislang für die Behörde offensichtlich noch nicht ausreichend waren, um ein Aufenthaltsverbot zu verhängen". Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0474) stellen jedenfalls die Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO und § 64 Abs. 1 KFG schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 erster Fall FrG dar, wobei die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der mehrmaligen Bestrafung nicht voraussetzt, daß diese in getrennten Bescheiden erfolgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0307). Daß die belangte Behörde im Beschwerdefall den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 erster Fall nicht ausdrücklich herangezogen hat, wozu sie trotz des längeren Zurückliegens der Bestrafungen berechtigt gewesen wäre, weil eine Tilgung des Straferkenntnisses gemäß § 55 Abs. 1 VStG noch nicht eingetreten ist, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten. Im Hinblick auf die Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden mehrfachen Rechtsbrüche vermag der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie die im § 18 Abs. 1 Z. 1 FrG umschriebene Annahme als gerechtfertigt ansah und die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes unter den Blickwinkeln der §§ 19 und 20 FrG bejahte.

Was die vom Beschwerdeführer bekämpfte Dauer des Aufenthaltsverbotes anlangt, so bestehen gegen die festgesetzte Gültigkeitsdauer von fünf Jahren im Lichte der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das schon erwähnte Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0474) gleichfalls keine Bedenken.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Fundstelle(n):
KAAAE-30410