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VwGH vom 27.04.1982, 81/07/0209

VwGH vom 27.04.1982, 81/07/0209

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa- 3004/6-1981/Spe/Fo, betreffend wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung von Abwässern (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Otto Haselauer, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Landesregierungsrat Dr. Oswald Follner, sowie des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Oberregierungsrat Dr. Johann Hahn, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeitinfolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 18.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Land Oberösterreich, die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (in der Folge: Antragsteller) suchte im März 1981 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Wasserrechtsbehörde erster Instanz unter Vorlage eines entsprechenden Projektes um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Einleitung der in der Langzeittherapiestation für ehemalige Drogengeschädigte in Volkersdorf Nr. 13, Stadtgemeinde Enns, anfallenden häuslichen Abwässer in den Kristeinerbach an. Über dieses Ansuchen führte die Bezirkshauptmannschaft am an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher allerdings infolge eines Versehens der Beschwerdeführer, der in dem von diesem Projekt unmittelbar betroffenen Abschnitt des Kristeinerbaches Fischereiberechtigter ist, nicht geladen wurde.

Auf Grund der Ergebnisse dieser Verhandlung erließ die Bezirkshauptmannschaft den Bescheid vom , mit dem sie dem Antragsteller auf Grund der §§ 11 bis 15, 21, 30 bis 33, 50, 98, 105, 111 und 112 WRG 1959 unter bestimmten Vorschreibungen die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilte. Begründend bezog sich die Bezirkshauptmannschaft in diesem Bescheid auf die bezogenen Gesetzesstellen, das Ergebnis der mündlichen Verhandlung, das Gutachten des Amtssachverständigen und die Erwägung, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt würden. Ferner hielt die Wasserrechtsbehörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides fest, dass der Fischereiberechtigte nicht geladen worden sei, dass es jedoch im Hinblick darauf, dass der Amtssachverständige für Wasserbautechnik festgestellt habe, die Vorschreibungen würden ausreichen, um im Vorfluter keine über das übliche Ausmaß reichende Beeinträchtigung der Fischereiwirtschaft zu erzielen, nicht notwendig gewesen sei, eine Stellungnahme des Fischereiberechtigten einzuholen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer als übergangene Partei fristgerecht Berufung, in der er die Missachtung seiner Parteistellung im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft als Verfahrensmangel rügte. In der Sache selbst sprach sich der Beschwerdeführer in der Berufung gegen die wasserrechtliche Bewilligung deshalb aus, weil die vorgesehene Einleitung von Abwässern unweigerlich eine erhebliche Verminderung der Wasserqualität und damit eine Beeinträchtigung des Fischereirechtes zur Folge hätte. Gerade bei der Ableitung von Abwässern aus einer Drogentherapiestation müsse mit großer Sicherheit damit gerechnet werden, dass in diesen Abwässern auch Medikamente oder ähnliche chemische Substanzen enthalten sein würden, die eine über eine normale Gefährdung durch Abwässer hinausgehende Qualitätsminderung mit sich bringen würden. Daher wäre auch eine Feststellung der derzeitigen Wasserqualität des Vorfluters vor der Entscheidung über die wasserrechtliche Bewilligung nötig gewesen. Dem Antragsteller sei ohne unverhältnismäßige Belastung zuzumuten, die Abwässer auf andere Weise als durch Ableitung in den Vorfluter zu beseitigen, etwa durch Errichtung einer Senkgrube. Der Beschwerdeführer rügte ferner, dass das eingeholte Gutachten von einem Beamten des Antragstellers erstattet worden sei, welcher schon infolge dieses Umstandes als befangen anzusehen sei. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Einholung weiterer Gutachten von Sachverständigen aus den Fachgebieten der Chemie und der Fischerei. Schließlich machte der Beschwerdeführer in seiner Berufung noch geltend, dass durch die geplante Abwässereinleitung in den Vorfluter die öffentlichen Interessen der Gewässerreinhaltung und des Umweltschutzes beeinträchtigt würden.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich (in der Folge: die belangte Behörde) führte im Berufungsverfahren am eine weitere mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch, zu der auch der Beschwerdeführer geladen wurde. Nach dem in dieser Verhandlung von der belangten Behörde aufgenommenen Befund war die von der Bezirkshauptmannschaft bewilligte Abwasserbeseitigungsanlage damals größtenteils bereits ausgeführt. Es handelt sich um eine dreikammerige Faulanlage vom Typ Purator ZF-25-50-16 mit einem Nutzinhalt von 29,5 m3 samt zugehörigem Zu- und Ablaufkanal. Der Abwasseranfall errechne sich bei 28 Einwohnergleichwerten unter Zugrundelegung eines Wasserverbrauches von 200 l/EGW/d mit 5,6 m3/d; hinzuweisen sei darauf, dass es sich lediglich um häusliche Abwässer handle. Mit einem Anfall von Medikamenten bzw. deren Ableitung in den Vorfluter sei entsprechend dem technischen Bericht und der Äußerung des Geschäftsführers des Drogenbeirates nicht zu rechnen. Bei einer Gewässergüteaufnahme im Jahre 1974 seien im in Betracht kommenden Bereich zufrieden stellende Güteverhältnisse mit Güteklassen II bis II- festgestellt worden. Das Vorliegen einer Güteklasse von annähernd II sei durch eine Reihe von im Zuge des Augenscheins festgestellten Indikatororganismen auch zur Zeit gegeben.

Während seitens der übrigen Parteien und Beteiligten in dieser Verhandlung wesentliche Einwendungen gegen das Projekt des Antragstellers nicht erhoben wurden, hielt der Beschwerdeführer sein Berufungsvorbringen aufrecht, wonach durch dieses Projekt eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung seines Fischereirechtes entstehen würde. Die Beseitigung der Abwässer sei auf andere Weise, insbesondere durch Errichtung einer Senkgrube bzw. einer biologischen Kläranlage möglich. Eine biologische Kläranlage würde einen ungleich höheren Wirkungs- und Reinigungsgrad erzielen und für den Antragsteller kein unverhältnismäßiges Erschwernis darstellen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass beim Betrieb einer Langzeittherapiestation für Drogengeschädigte nur häusliche Abwässer anfallen würden, es sei vielmehr wahrscheinlich, dass dazu auch Medikamente und ähnliche chemische Substanzen, eventuell auch Suchtgifte, aber auch in größerer Menge Waschmittel und Putzmittelrückstände in die Abwässer gelangen würden. Die dadurch zu erwartende schwer wiegende Beeinträchtigung des Fischereirechtes lasse es notwendig erscheinen, vor Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die derzeitige Wasserqualität des Vorfluters sowie Art, Umfang und Qualität des vorhandenen Fischbestandes durch weitere Gutachten festzustellen.

In dieser Verhandlung holte die belangte Behörde Gutachten von Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, für Biologie und für Fischereiwirtschaft ein, zu welchen dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Fragestellung und der Stellungnahme eingeräumt wurde. Nach dem Gutachten für Wasserbautechnik stellt die geplante und bereits größtenteils fertig gestellte Kläranlage, da eine systematische Kanalisation nicht vorhanden sei, neben einer flüssigkeitsdichten Senkgrube die derzeit gängigste Form der Abwasserbeseitigung dar. Durch eine biologische Kläranlage könne abwassertechnisch zwar eine weiter gehende Schonung des Vorfluters erzielt werden, doch sei mit Rücksicht auf die vorhandene Wasserführung des Kristeinerbaches und auf die damit gegebene Verdünnung eine Faulanlage voll ausreichend. Die Forderung des Beschwerdeführers nach einer biologischen Kläranlage sei mit Rücksicht auf die ca. doppelt so hohen Baukosten und die damit verbundenen unverhältnismäßig höheren Betriebskosten als unzumutbar anzusehen. Gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bestünden daher bei Einhaltung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen keine Bedenken. Zur Frage der Errichtung einer Senkgrube sei auf die dieser Lösung entgegenstehenden Bauvorschriften hinzuweisen. Die Frage des Beschwerdeführers, ob eine besser wirkende Klärung der anfallenden Abwässer, etwa durch eine chemische Kläranlage oder durch einen eingebauten Filter oder andere Maßnahmen möglich wäre, bejahte der Sachverständige. Auf die weitere Frage, ob die angeschnittene Möglichkeit einer Reinigung in einer chemischen Kläranlage in einem vertretbaren Verhältnis zu häuslichen Abwässern im Ausmaß von 28 Einwohnergleichwerten und einem Vorfluter mit einer mittleren Niederwasserführung von 400 l/s stehe, wies der Sachverständige darauf hin, dass eine chemische Kläranlage bisher, soweit bekannt, in Oberösterreich noch nicht ausgeführt worden sei.

Der Amtssachverständige für Biologie kam zu dem Ergebnis, dass eine merkliche Beeinträchtigung der Vorflutergüte bei ordnungsgemäßem Betrieb der Faulanlage nicht zu erwarten sei. Biologische Kleinkläranlagen bedürften demgegenüber zur klaglosen Funktion eines erheblichen Wartungsaufwandes; außerdem bestehe die praktische Erfahrung, dass biologische Kleinkläranlagen wegen ihres geringen Puffervermögens bei einem Umkippen der Biologie schlechtere Ablaufwerte nach sich ziehen könnten, auf längere Sicht und im Schnitt würden biologische Kläranlagen erst ab einer bestimmten Anlagengröße zufrieden stellende Ergebnisse liefern. Im vorliegenden Fall könne mit Rücksicht auf das Vorliegen eines ausgesprochen hohen Verdünnungsverhältnisses mit der projektierten Anlage das Auslangen gefunden werden.

Der Amtssachverständige für Fischereiwirtschaft führte aus, dass selbst unter Annahme der für das Fischereiwesen ungünstigsten Komponenten (größtmöglicher Abwasseranfall bei gleichzeitiger Niederwasserführung des Vorfluters) unter Bedachtnahme auf das biologische Selbstreinigungsvermögen und das rasche Abflussvermögen des Kristeinerbaches eine Beeinträchtigung des Gewässers bereits nach wenigen Metern nicht mehr nachzuweisen sein würde. Bei ordnungsgemäßer Wartung der Kläranlage und bei Einhaltung der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen angeregten Vorschreibungen sei daher keine nachteilige Auswirkung der Abwässer auf die Fischbestände zu erwarten. Substanzen, die auch bei sehr starker Verdünnung toxisch auf den Fischbestand wirkten, dürften natürlich keiner Kläranlage, auch keiner biologischen Kläranlage, zugeführt werden.

Nach Durchführung dieser Verhandlung holte die belangte Behörde noch eine Stellungnahme der Abteilung Sanitätsdienst ein, in der sich der ärztliche Amtssachverständige dem ausführlichen Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Gebiet der Biologie anschloss und ausführte, eine Verschlechterung der Wassergüte sei durch das Projekt nicht zu befürchten. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass Medikamente oder Drogen, die in das Abwasser gelangten, eine Beeinträchtigung des Fischbestandes bewirken könnten, werde bemerkt, dass derartige Substanzen, wenn überhaupt, in so geringen Dosen in den Kristeinerbach gelangen würden, dass sie sicherlich keine Auswirkung hätten. Diese Stellungnahme wurde den Parteien im Verwaltungsverfahren nicht zur Kenntnis gebracht.

Auf Grund dieser Verfahrensergebnisse wies die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit §§ 15, 32 und 107 Abs. 2 WRG 1959 als unbegründet ab, wobei sie gleichzeitig die von der Bezirkshauptmannschaft erteilte Bewilligung hinsichtlich der Bedingungen, Befristungen und Auflagen dahin gehend abänderte, dass sie sämtliche im Berufungsverfahren vorgeschlagenen Vorschreibungen in die Bewilligung aufnahm. Dem in erster Instanz übergangenen Beschwerdeführer seien von der belangten Behörde alle Parteirechte gewährt worden; im Berufungsverfahren seien auch alle erforderlichen Gutachten eingeholt worden. In dem Umstand, dass die beigezogenen Amtssachverständigen in einem beruflichen Naheverhältnis zum Antragsteller stehen, sei nach der Rechtsprechung eine Befangenheit der Sachverständigen nicht begründet. Nach dem Inhalt der vorliegenden Gutachten, denen auch der nachträglich befragte Amtssachverständige für Hygiene beigetreten sei, würden durch das Projekt Interessen der Fischereiwirtschaft nicht beeinträchtigt. Weitergehende Verfügungen der Behörde seien daher entbehrlich gewesen. Der Beschwerdeführer sei auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 WRG zu verweisen. Ein über seinen Rechtsanspruch aus dem Fischereirecht hinausgehender Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung öffentlicher Interessen sei nicht gegeben, im übrigen werde durch die vorliegende Bewilligung die Wahrung öffentlicher Interessen ohnehin erreicht. Für die Annahme, dass medikamentenbelastete Abwässer zur Ableitung gebracht werden würden, gebe es keine stichhältigen Hinweise. Diesen Befürchtungen des Beschwerdeführers werde durch die der Bewilligung beigefügten Vorschreibungen begegnet; grundsätzlich müsse davon ausgegangen werden, dass ein Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung sein verliehen erhaltenes Recht ordnungs- und bescheidgemäß ausübe. Auch sei Einwendungen eines Fischereiberechtigten nur insoweit Rechnung zu tragen, als hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht werde. Die Errichtung einer Senkgrube sei im Beschwerdefall wegen des § 35 Abs. 2 der Oberösterreichischen Bauordnung keine taugliche Alternative zum vorliegenden Projekt. Die Errichtung einer biologischen Kläranlage wiederum stelle wegen der höheren Erstellungs- und Erhaltungskosten ein unverhältnismäßiges Erschwernis dar. Weitere konkrete Maßnahmen habe der Beschwerdeführer nicht vorgeschlagen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten dadurch verletzt, dass teilweise seinen Beweisanträgen nicht stattgegeben worden sei, dass die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen befangen gewesen seien und dass die belangte Behörde zu Unrecht festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer durch die vom Antragsteller beantragte Einleitung von Abwässern in den Kristeinerbach in seinem Fischereirecht nicht beeinträchtigt sei und dem Antragsteller durch die vom Beschwerdeführer beantragten Maßnahmen ein unverhältnismäßiges Erschwernis entstünde. So hätte zur Frage, welche chemische Zusammensetzung die einzuleitenden Abwässer hätten und zu welchen Veränderungen es dadurch für den Fischbestand im Vorfluter kommen würde, unbedingt ein Sachverständiger aus dem Gebiet der Chemie beigezogen werden müssen. Die Befangenheit der beigezogenen Amtssachverständigen ergebe sich einerseits daraus, dass diese Sachverständigen als weisungsgebundene Beamte des Antragstellers tätig seien, andererseits aber auch daraus, dass der Sachverständige für Wasserbautechnik die Rechte des Beschwerdeführers als diejenigen eines "lächerlichen Fischereiberechtigten" bezeichnet habe. Aus den Akten gehe auch hervor, dass die Sachverständigen ihre Gutachten nicht mit der nötigen Objektivität erstattet hätten. Inhaltlich rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid, weil nach den vorliegenden Gutachten mit Sicherheit anzunehmen sei, dass durch das Projekt eine gravierende Beeinträchtigung der Wasserqualität im Vorfluter und damit des Fischereirechtes des Beschwerdeführers eintreten werde. Der Antragsteller könne nämlich nicht garantieren, dass durch die Insassen der Drogentherapiestation keine Medikamente oder Suchtgifte in die Kläranlage gelangen würden. Zur Klärung dieser Frage wäre auch die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen geboten gewesen. Es sei unzumutbar, Beanstandungen in dieser Hinsicht auf später, wenn der Schaden schon eingetreten sei, zu verweisen. Unrichtig sei schließlich auch, dass durch die Errichtung der vom Beschwerdeführer beantragten biologischen Kläranlage für den Antragsteller ein unverhältnismäßiges Erschwernis entstehen würde, da mit einem Mehraufwand von nur ca. S 120.000,-- jegliche Beeinträchtigung der Wasserqualität des Vorfluters vermieden werden könnte, wodurch überdies auch dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer möglichst reinen Umwelt Rechnung getragen würde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie ebenso wie der Antragsteller in seiner Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:

Nach § 52 Abs. 1 AVG 1950 sind dann, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Nur ausnahmsweise kann die Behörde nach § 52 Abs. 2 AVG 1950 andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen und beeiden, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. Der Beschwerdeführer meint nun, die belangte Behörde habe im vorliegenden Fall durch die Beiziehung von Amtssachverständigen deshalb Verfahrensvorschriften verletzt, weil als Antragsteller das Land Oberösterreich einschreite und die Amtssachverständigen diesem gegenüber weisungsgebunden und infolgedessen als befangen anzusehen seien. Auch Amtssachverständige unterliegen der Wahrheitspflicht (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 4929), gegen die im Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzubringen vermag. In der bloßen Zugehörigkeit eines oder mehrerer im Verwaltungsverfahren tätig werdender Amtssachverständiger zu einer bestimmten Behörde einen Befangenheitsgrund zu erblicken, ist mit § 52 AVG 1950 nicht in Einklang zu bringen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 67, 68/71). Eine andere Beurteilung der Situation sieht das Gesetz auch in jenen Fällen nicht vor, in welchen der Rechtsträger der Behörde als Partei auftritt, wie im Beschwerdefall der Antragsteller (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 309/72, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Anders verhält es sich mit dem vom Beschwerdeführer gegen den Sachverständigen für Wasserbautechnik im besonderen erhobenen Vorwurf der Befangenheit. Die belangte Behörde hat die Tatsache, dass dieser Sachverständige den Beschwerdeführer als einen "lächerlichen Fischereiberechtigten" bezeichnet hat, in der vor dem Verwaltungsgerichtshof abgehaltenen mündlichen Verhandlung nicht nur nicht bestritten, sondern selbst als "rechtlich nicht korrekt" bezeichnet. Tatsächlich zeigt diese unsachliche Äußerung an, dass der Amtssachverständige nicht bereit war, die Einwendungen des Beschwerdeführers im gebotenen Umfang ernst zu nehmen, was seine volle Unbefangenheit bezweifeln lässt. Nach § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG 1950, welche Bestimmung gemäß § 53 Abs. 1, erster Satz, AVG 1950 auf Amtssachverständige anzuwenden ist, haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Das ist im Beschwerdefall nicht geschehen, die belangte Behörde hat sich vielmehr in einem bedeutenden Umfang im angefochtenen Bescheid von den Ausführungen dieses Sachverständigen leiten lassen. Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde im Falle der Anhörung eines unbefangenen Sachverständigen für Wasserbautechnik zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, liegt bereits in der Anhörung jenes Amtssachverständigen, der zum Ausdruck brachte, dass er den Beschwerdeführer für einen lächerlichen Fischereiberechtigten halte, eine Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, die gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen musste.

Aber selbst abgesehen von diesem Umstand ist das Verfahren in der vorliegenden Beschwerdesache nicht frei von wesentlichen Mängeln geblieben.

Nach § 15 Abs. 1 WRG 1959 können Fischereiberechtigte gegen die Bewilligung von Wasserbenutzungsrechten solche Einwendungen erheben, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer, die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen sowie die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken. Diesen Einwendungen ist Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Anderenfalls gebührt dem Fischereiberechtigten bloß eine angemessene Entschädigung (§ 117) für die nach fachmännischer Voraussicht entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile.

Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 07/3705/80, und die dort angeführte Rechtsprechung), hat das Gesetz Einwendungen des Fischereiberechtigten nur in der Hinsicht als zulässig erklärt, dass dieser der Behörde die Vorschreibung von ganz bestimmten Maßnahmen zum Schutze der Fischerei vorschlagen kann. Das hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall dadurch getan, dass er beantragte, die Abwässerbeseitigung auf eine seiner Auffassung nach für sein Fischereirecht unschädlichere Weise durch Errichtung einer Senkgrube oder durch die Herstellung einer biologischen Kläranlage vorzunehmen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde auch die Prüfung angeregt, ob eine wirksamere Klärung der Abwässer, etwa durch eine chemische Kläranlage oder durch einen eingebauten Filter oder andere Maßnahmen, möglich wäre. Obwohl der Beschwerdeführer an anderer Stelle völlig zutreffend darauf verwiesen hat, dass dadurch, dass es sich im Beschwerdefall um die Abwässer aus einer Anstalt für ehemalige Suchtgiftgeschädigte handelt, eine besondere Lage gegeben sei, hat sich die belangte Behörde jedoch zur Frage einer chemischen Kläranlage mit dem Hinweis des Sachverständigen begnügt, eine derartige Anlage wäre zwar technisch möglich und auch wirksamer als die projektierte, eine solche Anlage sei aber bisher in Oberösterreich nicht errichtet worden. Im angefochtenen Bescheid wird auf diese Frage überhaupt nicht eingegangen; die belangte Behörde begnügte sich vielmehr mit Hinweisen auf die Bedingungen und Auflagen, unter welchen sie die bekämpfte wasserrechtliche Bewilligung erteilt habe. Das dort vorgesehene Verbot, Giftstoffe in die Abwässer zu leiten, ohne zusätzliche Anordnungen, wie die Einhaltung dieses Verbotes zu überprüfen sei und wie allfällige Übertretungen desselben rasch und wirksam festzustellen seien, trägt jedoch bei der nicht von vornherein ausgeschlossenen, aber auch noch nicht in einem im wesentlichen mängelfreien Verfahren überprüften konkreten Gefahrenslage im Beschwerdefall den vom Beschwerdeführer als Fischereiberechtigten erhobenen Einwendungen nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise Rechnung.

Die Frage der Gefährdung durch die Abwässer der Drogentherapiestation stellt eine Angelegenheit dar, bei der auch Fragen der Hygiene zu beurteilen sind. Einer mündlichen Verhandlung über derartige Angelegenheiten ist nach der zwingenden Vorschrift des § 108 Abs. 6 WRG 1959 ein ärztlicher Sachverständiger beizuziehen. Der Beschwerdeführer macht mit Recht geltend, dass diese Maßnahme im Beschwerdefall unterblieben ist. Dieser wesentliche Verfahrensmangel konnte durch die nach der mündlichen Verhandlung erfolgte Einholung einer Stellungnahme des Sanitätsdienstes durch die belangte Behörde nicht geheilt werden, wobei diese Stellungnahme unter Verletzung des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG 1950) dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht und überdies im angefochtenen Bescheid nur unvollständig wiedergegeben wurde. Die Frage, ob und in welchem Ausmaß eine Ableitung von Medikamenten in die Abwässer droht, wird daher im allenfalls fortzusetzenden Verfahren durch einen der mündlichen Verhandlung beizuziehen ärztlichen Sachverständigen zu klären sein.

Dem Beschwerdeführer ist daher darin zuzustimmen, dass die belangte Behörde zu ihrer Ansicht, eine Beeinträchtigung des Fischwassers des Beschwerdeführers sei durch das bewilligte Projekt nicht zu erwarten, nicht auf Grund eines im wesentlichen von Mängeln freien Ermittlungsverfahrens gelangt ist. Erst nach Behebung der aufgezeigten Verfahrensmängel wird die Frage zu beantworten sein, ob und inwieweit den vom Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 erhobenen Einwendungen Rechnung zu tragen ist und ob hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung ein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird. Zu dieser letzteren Frage wird die Behörde unter Bedachtnahme auf sämtliche vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Maßnahmen zum Schutze seines Fischereirechtes zu prüfen haben, ob sich daraus ergebende Änderungen des Entwurfes oder zusätzlich erforderliche Auflagen den angestrebten Zweck des Vorhabens nur mit erheblich größerem Aufwand erreichen lassen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1732/79).

Der Sachverhalt bedarf in wesentlichen Punkten einer Ergänzung; auch hat die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 und 59 VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221. Die Zurückweisung des Mehrbegehrens geht darauf zurück, dass der Ersatz von Stempelgebühren nur in der in der Beschwerde verzeichneten Höhe von S 650,-- zuzuerkennen war.

Wien, am