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VwGH vom 05.03.1981, 1302/80

VwGH vom 05.03.1981, 1302/80

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1404/80

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Großmann, Dr. Schubert und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Müller, über die Beschwerde des JR in K, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Franz Reisch-Straße 11 a, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. 20.063- 2/80, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, Umsatzsteuer für 1968 und 1969, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt in K. eine Landwirtschaft und die Vermietung von Fremdenzimmern. Bei seiner Veranlagung zur Umsatzsteuer für die Jahre 1968 und 1969 wurden die Umsätze aus der Landwirtschaft nach der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom , BGBl. Nr. 132, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Umsatzes und Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft ermittelt. Dabei ergaben sich für keines der beiden Jahre steuerpflichtige Umsätze. Zum Ansatz gebracht wurden jedoch die Einnahmen aus der Zimmervermietung und Holzerlöse.

Nach Rechtskraft der erwähnten Veranlagungen langten beim zuständigen Finanzamt zwei Kontrollmitteilungen der Stammbetriebsprüfungsstelle des Finanzamtes I. ein, die am anlässlich einer Betriebsprüfung bei der Bergbahn AG K. ausgestellt worden waren. Danach hatte der Beschwerdeführer von der genannten Gesellschaft 1968 unter dem Titel "Flurschädenersatz" S 33.850,-- und 1969 als "Dienstbarkeitenablöse" und für "Wirtschaftserschwernisse" S 190.000,-- erhalten.

Das Finanzamt nahm mit Bescheiden vom das Veranlagungsverfahren betreffend die Umsatzsteuer für 1968 und 1969 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und verband damit neue Sachentscheidungen unter Einbeziehung der oben bezeichneten Beträge in die Bemessungsgrundlagen. Als Begründung wurde angegeben, es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer von der genannten Gesellschaft S 33.850,-- bzw. S 190.000,-- für die Einräumung von Dienstbarkeiten erhalten habe. Da die Überlassung von Rechten einen umsatzsteuerbaren Tatbestand darstelle, seien die Erlöse daraus der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, an die die erlassenen Bescheide auch gerichtet worden waren, erhoben Berufung und wendeten ein, dass die verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens nicht begründet worden sei. Hinsichtlich des Umsatzsteuerbescheides für 1968 sei sie schon wegen Ablaufes der Verjährungsfrist unzulässig gewesen. Was das Jahr 1969 betreffe, möge von den angesetzten S 190.000,-- ein Teilbetrag von S 100.000,-- steuerpflichtig sein, bei den weiteren in der Vertragsurkunde vom festgelegten Beträgen handle es sich jedoch um Schadenersatz sowie um Abgeltungen eines Nutzungsentganges, der ansonsten in der pauschalierten Besteuerung enthalten sei. Bekämpft wurde schließlich auch die Heranziehung der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Umsatzsteuer.

Über Aufforderung der belangten Behörde legten die Berufungswerber eine Abschrift des "Kauf- und Dienstbarkeitsvertrages" vom vor. Mit diesem Vertrag hatte der Beschwerdeführer der bereits genannten Gesellschaft eine Grundparzelle veräußert und an mehreren weiteren Grundstücken bestimmte Dienstbarkeitsrechte eingeräumt. Als Entgelt für die Einräumung der Dienstbarkeiten wurden S 100.000,-- festgelegt. Weiters wurde zur Abgeltung der mit dem Bau eines Doppelsesselliftes zusammenhängenden und in diesem Vertrag nicht geregelten Schäden ein einmaliger pauschaler Abfindungsbetrag von S 50.000,-- und für die mit dem Bau, dem Betrieb, der Erhaltung und Erneuerung des Doppelsesselliftes zusammenhängenden Wirtschaftserschwernisse und sonstigen Beeinträchtigungen die Zahlung eines Betrages von S 40.000,-- vereinbart. Von den beiden letztgenannten Zahlungen wurden Teilbeträge von S 25.000,-- und S 10.000,-- mit fälliggestellt, alle übrigen Zahlungen waren mit Unterfertigung der Vertragsurkunde zu leisten.

Die in der Folge von der belangten Behörde getroffenen Berufungsentscheidungen vom (betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens) und vom (betreffend die Umsatzsteuer für 1968 und 1969) wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom , Zlen. 1857/76 und 1858/76 aufgehoben. Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass die Entscheidung über die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Berufungssenat als Organ der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu treffen gewesen wäre. Die Erledigung der Berufung gegen die neuen Sachbescheide sei ohne gleichzeitige Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens im Grunde des § 307 Abs. 1 BAO gesetzwidrig gewesen.

Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde (durch den Berufungssenat) der erhobenen Berufung teilweise Folge. Sie schränkte die Bezeichnung der Bescheidadressaten in den bekämpften Bescheiden auf den Beschwerdeführer ein und verminderte im Hinblick darauf, dass dieser 1969 nicht S 190.000,--, sondern nur S 155.000,-- von der Bergbahn AG vereinnahmt hatte, die Bemessungsgrundlage und die Umsatzsteuer für 1969 entsprechend.

In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde zunächst die Vorschriften der §§ 303 Abs. 4 und 304 BAO wieder und hielt sodann der erhobenen Verjährungseinrede entgegen, dass durch die Erlassung der Umsatzsteuerbescheide für 1968 und 1969 die Verjährungsfrist jeweils unterbrochen worden sei und neu zu laufen begonnen habe. Die Verfahrenswiederaufnahme sei sodann innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist erfolgt. In den Ausführungen zur Umsatzsteuer widersprach die belangte Behörde der Auffassung, dass es sich bei der pauschalen Abgeltung der nicht geregelten Schäden um einen "echten" Schadenersatz handle. Ein Schadenersatz im Sinne der Bestimmungen der §§ 1293 ff ABGB setze in der Regel ein Verschulden des Ersatzpflichtigen voraus (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 126/62). Schuldhaft handle, wer ein Verhalten setze, das er hätte vermeiden sollen und auch hätte vermeiden können. Gerade davon könne aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Abgeltung der durch den Winterbetrieb veranlassten Flurschäden stelle daher keinen so genannten "echten" Schadenersatz dar. Für das Bestehen der Umsatzsteuerpflicht komme es allein darauf an, ob einer Lieferung oder sonstigen Leistung eine Gegenleistung des Leistungsempfängers gegenüberstehe, ob also ein Leistungsaustausch erfolgt sei. Die Leistung des Beschwerdeführers habe in der Duldung des Baues, des Betriebes, der Erhaltung und Erneuerung von Liftanlagen auf seinen Grundstücken und in der "Inkaufnahme der damit zusammenhängenden Schäden, Wirtschaftserschwernisse und sonstigen Beeinträchtigungen" bestanden. Die in den Jahren 1968 und 1969 vereinnahmten Beträge seien daher Entgelte für eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 10 des Umsatzsteuergesetzes 1959. Der Beschwerdeführer befinde sich auch, so führte die belangte Behörde schließlich aus, im Irrtum, wenn er einwende, dass die für den Nutzungsentgang vereinnahmten Beträge bereits durch die Pauschalierung der land- und forstwirtschaftlichen Umsätze abgegolten seien. Gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 132/1968 sei der Umsatz nichtbuchführender Land- und Forstwirte für die Kalenderjahre 1968 und 1969 durch Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes auf den zum bzw. maßgeblichen Einheitswert zu ermitteln. Dieser so ermittelte Umsatz sei aber ein Durchschnittsumsatz, der außerordentliche und einmalige Vorgänge nicht erfasse. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1120/68, festgestellt habe, handle es sich aber gerade bei den für Wirtschaftserschwernisse vereinnahmten Beträgen um außerordentliche Einnahmen, die in dem durchschnittsweise ermittelten Umsatz nicht ihren Niederschlag fänden und daher gesondert der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien. Wenn auch § 9 der zitierten Verordnung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen eine Verminderung der sich auf Grund des § 2 ergebenden Umsätze vorsehe, lasse sich daraus für den Beschwerdeführer nichts gewinnen. Aus den vorgenannten Bestimmungen ergebe sich nämlich eindeutig, dass nur eine Verminderung des nach der Verordnung ermittelten Umsatzes in Betracht komme. Dies hätte aber im gegenständlichen Fall keine Auswirkung, weil der nach der Pauschalierungsverordnung sich ergebende steuerpflichtige Umsatz der Jahre 1968 und 1969 jeweils Null betragen habe.

Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Er erachtet sich durch ihn in seinen Rechten gemäß § 1 UStG 1959 und gemäß § 204 BAO sowie auf Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens nach der Bundesabgabenordnung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht darauf eingegangen sei, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens (die Beschwerde spricht in diesem Zusammenhang stets von "Wiedereinsetzungsvoraussetzungen" und vom "Wiedereinsetzungsbescheid") tatsächlich vorgelegen seien. Im Hinblick auf diesen Mangel vermöge er den angefochtenen Bescheid inhaltlich nicht zu überprüfen.

Nach der Aktenlage ist eindeutig davon auszugehen, dass dem zuständigen Finanzamt die Tatsache des Empfanges der streitgegenständlichen Zahlungen in den Jahren 1968 und 1969 erst geraume Zeit nach Rechtskraft der Umsatzsteuerveranlagungen - durch die bei ihm am eingelangten Kontrollmitteilungen - bekannt geworden ist. Diese Tatsache bildete daher als für die Behörde neu hervorgekommene einen Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO. Aus der Zitierung dieser Gesetzesstelle in den erstinstanzlichen Bescheiden in Verbindung mit der beigegebenen Begründung war für den Beschwerdeführer, der auch im Verwaltungsverfahren anwaltlich -

durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter - vertreten war, ohne weiteres erkennbar, dass die nachträgliche Kenntniserlangung von den angegebenen Zahlungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens geführt hat. Die Zahlungen selbst wurden im Verfahren ausführlich erörtert und sind an sich (nicht hinsichtlich ihrer umsatzsteuerrechtlichen Wertung) unbestritten. Es ist daher nicht einzusehen, inwiefern der Beschwerdeführer durch den behaupteten Begründungsmangel in seiner Rechtsverfolgung behindert gewesen sein soll. Von einem wesentlichen Verfahrensmangel kann im gegebenen Zusammenhang jedenfalls nicht gesprochen werden.

Die im Verwaltungsverfahren erhobene Verjährungseinrede erscheint in der Begründung der Beschwerde nicht mehr ausgeführt. Als Beschwerdepunkt wurde allerdings auch die Verletzung in den Rechten "gemäß § 204 BAO" geltend gemacht. Da diese Bestimmung die Rundung der Abgabenbeträge auf volle Schillingbeträge betrifft, dürfte ein Schreibfehler vorliegen und der § 304 BAO gemeint gewesen sei. Mangels darauf bezughabender Begründung kann sich der Verwaltungsgerichtshof in diesem Punkt auf die Feststellung beschränken, dass die von der belangten Behörde vertretene Auffassung dem Gesetz entspricht und daher eine Rechtsverletzung nicht vorliegt.

In materiellrechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass aus dem Titel Schadenersatz erhaltene Leistungen nicht als Entgelt für eine andere Leistung im Sinne des § 3 Abs. 10 UStG 1959 angesehen werden könnten. Die Unterscheidung könne nicht im Zeitpunkt der Leistung des Ersatzbetrages liegen, sondern im Grundzug, ob also der Eingriff als vereinbart zu einem vertraglichen Dulden werde, also nicht mehr Schadenersatz sei, oder ob der Eingriff nicht geduldet werde und damit Schadenersatz bleibe. Der Umstand, dass unvermeidliche Schadenersatztatbestände vorausgesehen würden, ändere ebenfalls am Charakter des Schadenersatzes an sich nichts. Unrichtig sei es auch, den Schadenersatzcharakter der pauschalen Abgeltung der nicht geregelten Schäden mit der Begründung in Abrede zu stellen, dass ein Verschulden des Ersatzpflichtigen fehle. Die Angestellten des Dienstbarkeitsberechtigten verursachten immer wieder durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten Beschädigungen, beispielsweise wenn mit Pistengeräten über apere Flächen gefahren werde, unsachgemäß vorgegangen werde, bei Schneeplanien in fahrlässiger Weise die Erdkruste immer wieder verletzt werde usw., sodass der Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen seiner Haftung aus § 1313 ABGB dem Beschwerdeführer gegenüber zum echten Schadenersatz verpflichtet sei.

Was die zuletzt gemachten Ausführungen anlangt, so ist ihnen vorweg entgegenzuhalten, dass der einmalige pauschale Abfindungsbetrag von S 50.000,-- laut Vertrag vom für die Abgeltung der mit dem Bau des Doppelsesselliftes zusammenhängenden Schäden vereinbart wurde. Außerdem bezieht sich der Vertrag nicht auf eine Schipiste, sondern auf eine Lifttrasse, die in der Beschwerde erwähnten Beispiele von Schädigungshandlungen sind daher hier fehl am Platz. Der Vertrag bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Annahme, dass damit ein durch Übertretung einer Vertragspflicht oder durch eine sonstige widerrechtliche Handlung zugefügter Schaden ersetzt werden sollte. Es handelt sich um eine pauschale Entschädigung von zu erwartenden vermögensrechtlichen Nachteilen, die mit der Einwilligung des Beschwerdeführers in den Bau einer Doppelsesselliftanlage auf seinem Grund und Boden untrennbar zusammenhängt und Entgeltscharakter hat. Sie gehört zur Gegenleistung des Vertragspartners für die in einem Dulden bestehende sonstige Leistung des Beschwerdeführers.

Es können auch weder diese Zahlung noch der zur Abgeltung der Wirtschaftserschwernisse vereinbarte Betrag als betriebsgewöhnliche Vorgänge im Rahmen eines nicht buchführungspflichtigen landwirtschaftlichen Betriebes gelten. Es handelt sich bei diesen Entschädigungen um außerordentliche Einnahmen, die von der Durchschnittssatzbesteuerung nicht erfasst sind. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1120/68, dem ein vergleichbarer Fall zu Grunde lag, ausgesprochen und auf dem gleichen Grundgedanken beruhen auch die zur Durchschnittssatzbesteuerung gewerblicher Betriebe ergangenen Erkenntnisse dieses Gerichtshofes vom , Slg. Nr. 4538/F, und vom , Zl. 1850/71. Dass im Fall des erstgenannten Erkenntnisses die in Mitleidenschaft gezogene Grundfläche nur 1,4 v. H. der Gesamtfläche betragen hatte, während sie vom Beschwerdeführer mit etwa der Hälfte seines Grundbesitzes von 31 ha angegeben wird (wofür allerdings der Vertrag vom keine ausreichende Grundlage bietet), vermag keine andere rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Geringfügigkeit der in Anspruch genommenen Fläche im Vorerkenntnis im Zusammenhang mit der Frage hervorgehoben wurde, ob nach § 9 der Durchschnittssatzverordnung des Bundesministeriums für Finanzen eine Verminderung des pauschalierten Umsatzbetrages vorzunehmen gewesen wäre. Diese Möglichkeit scheidet aber im vorliegenden Fall von vornherein aus, weil die Pauschalierung zu keinem steuerpflichtigen Umsatz und damit auch zu keiner darauf entfallenden Steuer geführt hat. Es erscheint daher auch nicht zutreffend, von einer doppelten Besteuerung zu sprechen.

Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde nicht berechtigt ist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.

Wien, am