VwGH vom 14.11.1974, 1257/73

VwGH vom 14.11.1974, 1257/73

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Riedel, Dr. Schima und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Dr. Schwärzler, über die Beschwerde der Fa. K GmbH in R, vertreten durch Dr. Fritz Schneider, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen den Bescheid der FLD für Vorarlberg v , 1261-4/1973, betreffend Gesellschaftsteuer, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrags des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Fritz Schneider sowie des Vertreters der belangten Behörde Wirkl. Hofrat Dr. HB, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (FLD für Vorarlberg) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.707,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird in Höhe von S 920,-- zurück- und in Höhe von S 285,60 abgewiesen.

Begründung

Ausgangspkt des gegenständlichen Rechtsstreite vor dem VwGH bildet eine in Vaduz am 5. und errichtete Vertragsurkunde samt Nachtrag vom , deren Präambel zufolge die prot Einzelfirma K. in R. von der Fa A. in V. - im folgenden abgekürzt als "Anstalt" bezeichnet - in den letzten Jahren Darlehen in der Höhe von sfrs 4,000.000 erhalten hat. Diese Darlehen würden nunmehr - so lautet die Präambel weiter - in "partiarische Darlehen (stille Beteiligung)" umgewandelt und gleichzeitig durch eine zusätzliche Einlage von sfrs 2,000.000 auf sfrs 6,000.000 erhöht; da das "partiarische Darlehen einer stillen

Beteiligung entspricht, wird dem Vertragsverhältnis ... ein

Gesellschaftsvertrag über eine stille Beteiligung zu Grunde gelegt".

Die sodann folgenden Vertragspunkte bestimmen, soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bedeutung, dass Gegenstand des Unternehmens die Fortführung der Fa K. im selben Umfang unter Beibehaltung des Firmenwortlauts und -sitzen sei. Im Pkt IV ist festgehalten, dass an der "stillen Gesellschaft" Hermine K., Alleininhaberin der Fa K., als persönlich haftende Gesellschafterin, die Anstalt hingegen mit dem "partiarischen Darlehen" als stille Gesellschafterin beteiligt sei, und erläuternd hinzugefügt, dass die Anstalt am Vermögen und den stillen Reserven des Unternehmens nicht beteiligt, vielmehr "typische stille Gesellschafterin durch Hingabe ihres partiarischen Darlehens" sei. Pkt IX ist der Gewinnverteilung gewidmet und lautet wörtlich wie folgt:

Die Gewinnverteilung erfolgt dergestalt, dass der stille Gesellschafter eine, dem wirtschaftlichen Gewinn des Unternehmens entsprechende, prozentuelle Vergütung für die Zurverfügungstellung seines partiarischen Darlehens erhält, die jedoch nicht höher sein darf als 6 % von diesem partiarischen Darlehen.

Am Verlust ist der stille Gesellschafter nicht beteiligt. Der Gewinn, welcher vom stillen Gesellschafter nicht behoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sondern wird auf ein separates Konto gebucht.

Pkt X - mit "Kündigung" überschrieben - legt eine Kündigungsfrist von fünf Jahren jeweils auf den Schluss eines Geschäftsjahres fest; für diesen Fall hat die Rückzahlung des partiarischen Darlehens in fünf gleichen Jahresraten nach Wirksamwerden der Kündigung zu erfolgen. Die Verzinsung für den Kündigungszeitraum ist zwischen den Vertragspartnern erst zu vereinbaren, ist keine Einigung zu erzielen, gelten die handelsüblichen Zinsen. Im Pkt XI werden der Anstalt gewisse Kontrollrechte (Mitteilung der Jahresbilanz, Recht der Buch- und Belegeinsicht) eingeräumt und Pkt XII bestimmt, dass sich im Fall der Auflösung der Gesellschaft der Inhaber des Unternehmens (gemeint offenbar der Fa K.) mit dem stillen Gesellschafter auseinander zu setzen und dessen Guthaben in Geld im Sinn der vertraglichen Vereinbarungen zu berichtigen haben werden. Im Pkt XVI des Vertrags ist schließlich festgehalten, dass subsidiär die Bestimmungen des Österreichischen Handelsgesetzbuchs zu gelten haben, soweit der Vertrag selbst keine besonderen Bestimmungen enthalte.

Der eingangs erwähnte Nachtrag vom endlich enthält die Abrede, dass sich die Anstalt mit einem weiteren partiarischen Darlehen von sfrs 6,000.000 an der Fa K. beteilige; auch hiefür hätten die Bestimmungen des Vertrags vom 5. und. uneingeschränkt zu gelten.

Am gründeten Hermine K., Eva S. geborene K. und die Fa I. in V, eine GmbH mit dem Sitz in R., deren Gegenstand u. a. die Fortführung der Einzelfirma K. ist. In Anrechnung auf ihre Stammeinlage brachte Hermine K. u.a. in die neugegründete Gesellschaft - die nunmehrige beschwerdeführende Partei - zwei ihr gehörige Einzelfirmen, u zw die schon erwähnte Firma K. sowie die ebenfalls ihr gehörige Fa A. mit den Buchwerten - Kapitalkonto lt Bilanz zum ein; welche Abreden aus diesem Anlass mit der Anstalt getroffen wurden, ist dem Gesellschaftsvertrag nicht zu entnehmen.

Aus Anlass einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Jahre 1969 erbat das FA F. von der beschwerdeführenden Partei deren Eröffnungsbilanz zum und nähere Erläuterungen zu der dort unter den Passiven ausgewiesenen Bilanzpost "Partiarisches Darlehen" S 72,723.825", worauf die steuerlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei mit Schriftsatz vom Ablichtungen der eingangs erwähnten Vertragsurkunden vorlegten. Dies nahm das FA zum Anlass, um mit einem an die beschwerdeführende Partei gerichteten Abgabenbescheid vom unter Hinweis auf § 6 Abs 1 Z 3 des Kapitalverkehrsteuergesetzes DRGBl 1934 I 1058 (KVStG) von einer Bemessungsgrundlage von S 72,723.825 Gesellschaftsteuer in der Höhe von S 1,454.476 festzusetzen. In der Begründung dieses Bescheides führte das FA an, die beschwerdeführende Partei sei am in das Handelsregister des Landes- als Handelsgerichts Feldkirch eingetragen worden; Gegenstand ihres Unternehmens sei u. a. die Fortführung der bisherigen Einzelfirma K. Mit der Entstehung der GmbH sei "die mit der Einzelfirma abgeschlossene stille Gesellschaft in ein gleichartiges Beteiligungsverhältnis an einer Kapitalgesellschaft umgewandelt" worden. Die Beteiligung als stiller Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage an einer Kapitalgesellschaft unterliege aber der Gesellschaftsteuer.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die beschwerdeführende Partei geltend, obschon in den Urkunden vom 5. und sowie vom wiederholt von stiller Beteiligung und noch öfters von partiarischen Darlehen die Rede sei, dürfe der wahre wirtschaftliche Gehalt der darin enthaltenen Abreden nicht außer Betracht bleiben. Dass es sich in Wahrheit um ein (festverzinsliches) Darlehen handle, ergebe sich aus Pkt IX des Vertrags vom 5. bzw , wonach die Verzinsung nach oben hin mit sechs und nach unten hin mit Null begrenzt sei. Die Vereinbarung über den Verlustausschluss, das Recht der Anstalt, die abreifenden Zinsen zu entnehmen, die Nichtbeteiligung an den stillen Reserven, die Vereinbarung von Rückzahlungsmodalitäten und die bloß eingeschränkten Kontrollrechte der Anstalt deuteten ebenfalls darauf hin, dass von einem stillen Gesellschaftsverhältnis nicht gesprochen werden könne. Ebenso wenig könne es sich um ein partiarisches = teilhabendes Darlehen handeln, denn hiefür sei typisch, dass das Entgelt für die Überlassung von Kapital in einem Gewinnanteil bestehe. Demgegenüber erschöpften sich die Rechte der Anstalt in einer Verzinsung ihrer Darlehensforderung, wenn auch mit einem variablen, jedenfalls aber nach oben begrenzten Zinssatz, weshalb von einem Gesellschaftsrecht iS des § 6 Abs 1 Z 3 KVStG keine Rede sein könne. In einem Nachtrag zur Berufung verwies die beschwerdeführende Partei ferner darauf, dass die Veranlagungsstelle des FA aus Anlass der Gewerbesteuerveranlagung 1968 die der Anstalt gutgeschriebenen Zinsen dem Gewerbeertrag, die Darlehensforderung dem Gewerbekapital hinzugerechnet habe, weshalb es nicht verständlich scheine, wenn die Gebührenstelle einen anderen Standpunkt einnehme. Schließlich gab sie über Vorhalt noch an, dass nach herrschender Lehre eine stille Gesellschaft aufgelöst werde, wenn das Einzelunternehmen, an dem der stille Gesellschafter beteiligt sei, in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werde. Für diesen Fall könne der stille Gesellschafter nur Schadenersatzansprüche erheben, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der GmbH räume ihm eine stille Beteiligung ausdrücklich ein. Mithin scheine "die Vorschreibung der Rechtsgebühr durch die Gebührenstelle des FA nicht zwingend" zu sein.

Die FLD für Vorarlberg, der die Berufung zur Entscheidung vorgelegt wurde, hielt noch Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens für erforderlich und richtete zunächst einen weiteren Vorhalt an die beschwerdeführende Partei. Diese gab in ihrer Vorhaltsbeantwortung an, dass im Zusammenhang mit der Umwandlung (gemeint wohl Gründung) der GmbH die Darlehensvaluta nicht zurückgezahlt worden sei und die Verzinsung laufend in der vertraglich vereinbarten Höhe von 6 % erfolge. Im übrigen seien sich die Beteiligten klar gewesen, dass nach Gründung der GmbH ein stiller Beteiligungsvertrag nicht habe bestehen können, weshalb schon seit längerem Bemühungen mit der Österreichischen Nationalbank (OENB) im Gang seien, um das schuldrechtliche Verhältnis zwischen der Anstalt und der beschwerdeführenden Partei einer eindeutigen Klarstellung zuzuführen. Dass es sich dabei ungeachtet der Bezeichnung der Verbindlichkeit in den Bilanzen um ein Darlehensverhältnis wie zwischen jedem Darlehensgeber und Darlehensnehmer "auch ohne Vorliegen von wesentlichen Verträgen" handle, stehe nach Meinung der beschwerdeführenden Partei außer Zweifel. In einem Nachtrag zur Vorhaltsbeantwortung gab die beschwerdeführende Partei schließlich bekannt, dass die OENB mit Bescheid vom die nachträgliche Bewilligung zur Aufnahme des bekannten Darlehens (durch die beschwerdeführende Partei) mit einer Verzinsung von 6 % und einer Laufzeit bis erteilt habe. Aus diesem Anlass habe auch die OENB die Meinung geteilt, dass die Verträge vom 5. und samt Nachtrag vom mit der Umwandlung ihre Auflösung gefunden hätten. Die Tatsache, dass der geschuldete Betrag nicht rückgezahlt worden sei, lasse auf die Vermutung schließen, dass zwischen den Vertragspartnern ein schuldrechtliches Verhältnis bestanden habe, das nur das eines Darlehens sein könne.

In weiterer Folge nahm die FLD in den Schriftverkehr der OENB mit der beschwerdeführenden Partei in dieser Angelegenheit Einsicht - Ablichtungen hierüber finden sich in den Verwaltungsakten - und hielt der Beschwerdeführerin auch das Ergebnis dieser ihrer Ermittlungen zur Stellungnahme vor. Sodann hat die FLD die Berufung mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung der Berufungsentscheidung hat die Berufungsbehörde zunächst darauf hingewiesen, dass sowohl eine stille Beteiligung als auch ein partiarisches Darlehen vom Abgabentatbestand des § 6 Abs. 1 Z. 3 KVStG umfasst werde. Somit sei unbeachtlich, ob die in den eingangs erwähnten Urkunden enthaltenen Abreden eher auf ein partiarisches Darlehen als auf eine stille Gesellschaft schließen ließen. Der Meinung der beschwerdeführenden Partei, dass ein gewöhnliches Darlehen und kein partiarisches Darlehen vorliege, müsse jedoch entschieden widersprochen werden. Dagegen spreche die Präambel der Urkunde vom 5. und , Pkt IX über die Gewinnverteilung im Zusammenhalt mit Pkt VIII, wo von einem Gewinnverteilungsschlüssel die Rede sei, und die tatsächliche Vertragsabwicklung: in den Verlustjahren 1965 und 1966 habe die Anstalt keine Zinsen erhalten. Abgesehen davon vermöge die beschwerdeführende Partei selbst nicht zu bestreiten, dass ihr die Darlehensvaluta seit ihrer Gründung unverändert zur Verfügung gestanden sei, zumal sie auch rechtsgeschäftliche Beziehungen zur Anstalt eingeräumt habe. Da durch nichts bewiesen sei, dass eben diese Beziehungen im Zusammenhang mit der Gründung der GmbH auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden seien, ergebe sich die Konsequenz, dass das Darlehensverhältnis - aus den schon angeführten Gründen ein partiarisches - mit allen gegenseitigen Rechten und Pflichten unverändert geblieben sei. Damit sei aber der Tatbestand des § 6 Abs 1 Z 3 KVStG erfüllt und es sei abwegig, aus der in der Lehre vertretenen Meinung, mit der Umwandlung einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft erlösche die stille Gesellschaft, für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei etwas gewinnen zu wollen. Denn wenn das Vertragsverhältnis nach den Regeln des ABGB über den Darlehensvertrag zu beurteilen sei, bleibe für eine Heranziehung der Vorschriften des HGB über die stille Gesellschaft kein Raum.

Hilfsweise - so hat die FLD in der Begründung der Berufungsentscheidung weiter ausgeführt - könne aber auch ein neuerliches Zustandekommen der (aufgelösten) stillen Gesellschaft zwischen der Anstalt und der beschwerdeführenden Partei angenommen werden: Ein Gesellschaftsvertrag über eine solche Gesellschaft könne nämlich auch durch konkludente Handlungen abgeschlossen werden. Solche Handlungen seien darin zu erblicken, dass die Einlage von insgesamt sfrs 12,000.000 im Vermögen der beschwerdeführenden Partei verblieben und in deren Bilanzen unter der gleichen, auf eine Gewinnbeteiligung hinweisenden Bezeichnung weitergeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin hatte zudem in keinem Stadium des anhängigen Verfahrens behauptet oder zu erkennen gegeben, dass im Zusammenhang mit der Gründung der GmbH und der Einbringung de Einzelfirma die Rechtsverhältnisse zur Anstalt durch vertragliche Abmachungen auf eine neue Grundlage gestellt worden seien. Für eine Änderung des stillen Gesellschaftsverhältnisses in ein reines Darlehensverhältnis durch schlüssige Handlungen aus Anlass der Gründung der GmbH gebe es im übrigen auch keinerlei Anzeichen, vielmehr hätten die steuerlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei in einem Schreiben vom an die OENB die Verhältnisse unzweideutig offen gelegt und darin ausgeführt, erst die Änderung der Steuerrechtslage ab habe die Anstalt bewogen, ihre stille Beteiligung in Form eines partiarischen Darlehens - mithin gewinnabhängig - in ein reines Darlehen umzuwandeln. Was schließlich die Behandlung der Gewinnanteile der Anstalt bei der Gewerbesteuer anlange, sei diese für den Bereich der Gesellschaftsteuer ohne Belang.

Gegen diesen Bescheid der FLD für Vorarlberg vom richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalte und wegen "Verfahrensmangels" erhobene Beschwerde.

Der VwGH hat darüber nach Durchführung der von der beschwerdeführenden Partei verlangten Verhandlung erwogen:

Gemäß § 2 Z 1 KVStG unterliegt der Gesellschaftsteuer der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber, und gemäß § 6 Abs 1 leg. cit gelten als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaften ua: 1. Aktien, Kuxe und sonstige Anteile, 2. Genussrechte, 3. Forderungen, die eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft gewähren. Nach Abs 2 der eben erwähnten Gesetzesstelle gelten als Gesellschafter die Personen, denen die im Abs 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte zustehen.

Aus der Umschreibung der Abgabentatbestände durch den Gesetzgeber erhellt, dass nicht bloß Personen, die nach handelsrechtlichen Vorschriften (etwa als Aktionäre oder Gesellschafter) Anspruch auf Gewinnbeteiligung erheben können, sondern auch Personen, denen bloße Gläubigerrechte einen solchen Anspruch vermitteln, als Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft anzusehen sind. Dies ergibt sich aus der in der wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Abgabenrechts gegründeten Erwägung, dass Gläubiger von Forderungen mit Anspruch auf Gewinnbeteiligung das gleiche Interesse am Fortgang der Gesellschaft haben wie die eigentlichen Gesellschafter selbst. Der VwGH hat sich daher in seinen Erkenntnissen vom Slg 3831/F und vom Slg 4315/F im Einklang mit der Lehre zur Rechtsmeinung bekannt, dass sowohl die Hingabe eines partiarischen Darlehens an eine Kapitalgesellschaft als auch die Beteiligung an einer solchen als stiller Gesellschafter den Tatbestand des § 6 Abs 1 Z 3 KVStG erfüllen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid als erwiesen angenommen, dass die in den vertraglichen Abmachungen zwischen Hermine K. als Alleininhaberin der Fa K. und der Anstalt vom 5. und bzw vom festgelegten gegenseitigen Rechte und Pflichten auf die beschwerdeführende Partei übergegangen seien. Sie hat dies daraus abgeleitet, dass die Beschwerdeführerin in keinem Stadium des Verwaltungsverfahrens behauptet oder auch nur zu erkennen gegeben habe, dass im Zusammenhang mit der Gründung der GmbH und der Einbringung der Einzelfirma die Rechtsverhältnisse zur Anstalt durch Abmachungen auf eine neue Grundlage gestellt worden seien. Sie hat - gestützt darauf - dem angefochtenen Bescheid die Rechtsansicht zu Grunde gelegt, dass mit dem Übergang der einzelnen Vermögensgegenstände und Rechte von Hermine K. an die GmbH auch die Verpflichtungen der Genannten (gegenüber der Anstalt) auf die Kapitalgesellschaft übergegangen seien. Schon diese Rechtsansicht erweist sich als verfehlt. Wie nämlich der OGH bereits in seiner E vom , 4 Ob 4/35 SZ XVII N 42, mit aller Klarheit zum Ausdruck gebracht hat, wird mit der Auflösung einer OHG auch das Verhältnis zwischen der Personengesellschaft und dem stillen Gesellschafter zur Auflösung gebracht. Denn mit der Auflösung einer OHG endet - mangels anders gearteter Abreden - auch die Möglichkeit der Vertragspartner, mit gemeinsamen Mitteln den gemeinsamen Gesellschaftszweck zu fördern. Gleiche Erwägungen greifen auch im Streitfall Platz. Denn seit dem Übergang des Vermögens der Einzelfirma K. in das Vermögen der beschwerdeführenden Partei fehlt es an einer Möglichkeit, in der Folge am Gewinn der Einzelunternehmerin durch Flüssigmachung vom Gewinn des Einzelunternehmens abhängigen Zinsen teilzunehmen, den es nach der Liquidation des Einzelunternehmens im übrigen auch nicht mehr geben kann. An der Möglichkeit, diese Zinsen zu begleichen, mangelte es selbst dann, wenn den Vereinbarungen vom 5. und bzw lediglich die Hingabe eines partiarischen (Darlehens zu Grunde zu legen wäre. Daraus folgt, dass es nicht Aufgabe der beschwerdeführenden Partei gewesen wäre, eine Neuordnung des Rechtsverhältnisses zwischen Hermine K. und der Anstalt zu behaupten oder gar zu beweisen. Vielmehr wäre es im Hinblick auf § 115 Abs 1 BAO Pflicht der belangten Behörde gewesen, alle neuen Rechtsverhältnisse zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Anstalt von Amts wegen festzustellen. Das bloße Stehenlassen des Geldbetrages in der GmbH allein reicht keinesfalls aus, die von der belangten Behörde gezogenen Beweisschlüsse gehörig zu untermauern, zumal die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren stets die Behauptung aufgestellt hat, die in Rede stehenden Geldmittel seien in der GmbH als Darlehen verblieben. Aber selbst wenn man - wie die belangte Behörde - davon ausgeht, dass die Rechte und Pflichten aus den schon mehrfach zit Rechtsgeschäften auf die beschwerdeführende Partei übergegangen sind, konnte der angefochtene Bescheid einer Nachprüfung durch den VwGH auf seine Rechtmäßigkeit nicht standhalten.

Die belangte Behörde hat nämlich die Annahme einer Gewinnbeteiligung auf die Präambel und den Pkt IX der Vertragsurkunde vom 5. und , die Bezeichnung der Verbindlichkeit in den Bilanzen der beschwerdeführenden Partei als "partiarisches Darlehen" und die tatsächliche Geschäftsabwicklung gestützt. Im Einklang mit ihrem Vorbringen im Abgabenverfahren hält die beschwerdeführende Partei demgegenüber daran fest, dass die vereinbarte Verzinsung von (höchstens) 6 v H, der Ausschluss der Anstalt von einer Teilnahme am Verlust und die eingeschränkten Kontroll- und Prüfungsrechte für das Vorliegen eines festverzinslichen Darlehens sprächen. Diesem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vermag der GH Berechtigung nicht abzusprechen. Es ist bereits dargetan worden, dass der Gesetzgeber mit der Fassung des § 6 Abs 1 Z 3 KVStG den Zweck verfolgte, Gläubiger mit einem Anspruch auf Gewinnbeteiligung den eigentlichen Gesellschaftern im Hinblick auf das gemeinsame Interesse an den Betriebsergebnissen gleichzustellen. Wohl verlangt das Gesetz nicht, dass der Gläubiger auch am Verlust der Gesellschaft teilnehme (wie im vorliegenden Fall), jedoch muss wenigstens gefordert werden, dass er am Risiko des Unternehmens teilnimmt, was die Seite der Gewinnerzielung anlangt. Darin liegt -

wie schon der ehem RFH im U v RStBl 1932, 746 erkannt hat - der grundsätzliche Unterschied zwischen Verzinsung und Gewinnanteilsberechtigung. In jenem U räumte der RFH übrigens ein, dass auch die Verzinsung eines Darlehens variabel gestaltet und an die Gewinnhöhe angeknüpft werden kann, ohne dass die Natur des Zinses aufgehoben würde, weshalb die Entscheidung im Einzelfall danach zu treffen ist, ob die Vereinbarung einer festen Verzinsung oder die Gewinnbeteiligung im Vordergrund steht.

So besehen kann aber nicht bezweifelt werden, dass der Tatbestand des § 6 Abs 1 Z 3 KVStG im Beschwerdefall nicht erfüllt ist. Die Anstalt ist auch in Wirtschaftsjahren mit gutem Geschäftsgang von jeglicher Teilnahme am steigenden Ertrag der beschwerdeführenden Partei ausgeschlossen - ihr Vergütungsanspruch bleibt auf 6 v H der dargeliehenen Summe beschränkt, eine nach den Kapitalmarktverhältnissen der Jahre 1965 bis 1968 durchaus übliche Verzinsung langfristig angelegter Gelder. Mithin kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der Vertragswille der Parteien beim Abschluss der Vereinbarung vom 5. und in der Hauptsache dahin ging, der Anstalt eine feste Verzinsung des angelegten Kapitals zu sichern, zumal im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestritten wird, dass ihr mit Ausnahme der beiden Verlustjahre 1965 und 1966 niemals eine andere Vergütung als 6 v H des Kapitals gewährt worden ist. Auf die Bezeichnung der Verbindlichkeit in den Bilanzen der beschwerdeführenden Partei hatte es demgegenüber nicht weiter anzukommen: sie ist offenbar nur auf den Ausschluss der Anstalt vom Verlust zurückzuführen und für die Frage nach der Steuerpflicht gemäß § 6 Abs 1 KVStG ohne rechtliche Bedeutung.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gem § 42 Abs 2 lit a VwGG 1965 aufzuheben war, ohne dass auf die Verfahrensrüge der beschwerdeführenden Partei weiter einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom BGBl 427. Das Kostenmehrbegehren auf Ersatz von Stempelmarken im Wert von S 45,60 und von Umsatzsteuer in der Höhe von S 240,-- war abzuweisen, weil zur gehörigen Rechtsverfolgung vor dem VwGH lediglich die Vorlage einer Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Bescheides erforderlich ist (§ 28 Abs 5 VwGG 1965) und die Umsatzsteuer mit dem Pauschalbetrag gem Art I Z 2 der erwähnten Verordnung abgegolten ist. Das weitere Mehrbegehren von S 920,-- für den Schriftsatzaufwand war hingegen als verspätet geltend gemacht zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat den vollen Pauschalsatz für den Schriftsatz von S 200,-- erst im Zug der Durchführung der Verhandlung in der Beschwerdesache vor dem VwGH und nicht - wie hier in § 59 Abs 2 VwGG 1965 angeordnet ist - schon im Beschwerdeschriftsatz verlangt. Sie begehrte damals bloß den Ersatz von S 1.080,--.

Wien, am