VwGH vom 25.10.2000, 2000/13/0148
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde des PK in W, vertreten durch Pflaum, Karlberger & Wiener, Rechtsanwälte in Wien I, Nibelungengasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat Ia) vom , Zl. RV/152-15/19/2000, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, machte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 unter dem Titel eines Nachkaufes von Versicherungszeiten Sonderausgaben in Höhe von 280.000 S geltend. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom - so die Sachverhaltsschilderung in der Beschwerde - sei ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer für den Nachkauf von sieben Versicherungsjahren einen Betrag von 280.000 S zu leisten habe, wobei ihm für das Jahr 1998 40.000 S zur Leistung vorgeschrieben worden seien. Diesen Betrag von 40.000 S zahlte der Beschwerdeführer nach den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid im Jahr 1998 tatsächlich ein. Er fand auch in dieser Höhe bei der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1988 Berücksichtigung. Streitpunkt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bildet die Frage, ob im Jahr 1998 - nach Ansicht des Beschwerdeführers - der insgesamt für den Nachkauf geschuldete Betrag von 280.000 S als Sonderausgabe unter Anwendung der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 2 vorletzter Absatz EStG 1988 abgezogen werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen und Versicherungsprämien als Sonderausgaben bestimmt § 18 Abs. 1 Z. 2 vorletzter Absatz
EStG 1988 Folgendes:
"Besteht der Beitrag (die Versicherungsprämie) in einer einmaligen Leistung, so kann der Erbringer dieser Leistung auf Antrag ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinander folgende Jahre als Sonderausgaben in Anspruch nehmen."
Grundsätzlich ist zur zeitlichen Berücksichtigung von Sonderausgaben nach § 18 EStG 1988 festzuhalten, dass dafür die Zuordnungsregel des § 19 EStG 1988 (sog. Abflussprinzip) gilt (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Tz 6 zu § 19 EStG 1988, sowie etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 85/14/0160, zur insoweit unverändert gebliebenen Rechtslage des EStG 1972). Zum Zitat des eben erwähnten Erkenntnisses in der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam zu machen, dass dieses Erkenntnis entgegen den Beschwerdeausführungen nicht die "Verteilung von Einmalprämien für Versicherungen" betraf, sondern lediglich über die Anwendbarkeit der Sonderregel des § 19 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972 (entspricht § 19 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1988) über die Zuordnung regelmäßig wiederkehrender Ausgaben bei Leistung kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, absprach.
Die Vorschriften des § 19 EStG 1988 über die Zurechnung von Ausgaben gelten nur dann nicht für die Sonderausgaben, wenn sich aus § 18 EStG 1988 selbst Abweichendes ergibt. Nun sieht zwar die oben wiedergegebene Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 2 vorletzter Absatz EStG 1988 eine Durchbrechung des Abflussprinzips vor. Diese Durchbrechung betrifft allerdings nur die gleichmäßige Verteilungsmöglichkeit als Einmalprämie geleisteter Beträge. In diesem Fall wird dem Steuerpflichtigen ein Antragsrecht eingeräumt, je ein Zehntel des als Einmalprämie geleisteten Betrages durch zehn aufeinander folgende Jahre als Sonderausgaben abzuziehen. Damit ist aber nicht gesagt, dass dem Steuerpflichtigen auch ein Wahlrecht insoweit zukäme, nicht geleistete - sondern nur geschuldete - Versicherungsbeiträge im Jahr der Entstehung der Schuld zur Gänze als Sonderausgabe geltend zu machen. Eine derartige Möglichkeit lässt sich auch nicht aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 81/13/0115, ableiten. Nach diesem vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Erkenntnis kommt es zwar für die Grundvoraussetzung der Anwendung der zitierten Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z. 2 vorletzter Absatz EStG 1988, nämlich des Vorliegens "einer einmaligen Leistung", auf das schuldrechtliche Verhältnis (zur Bestimmung der Art der Leistungsverpflichtung) an. Das bedeutet aber nicht, dass der auf Grund der einmaligen Leistungsverpflichtung (zu deren Erfüllung allenfalls Zahlungserleichterungen in Anspruch genommen werden) zu leistende Prämienbetrag bereits vor seiner Leistung als Sonderausgabe geltend gemacht werden könnte. Dass nach § 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 (u.a.) für den Nachkauf von Versicherungszeiten die Höchstbetragsbegrenzung von 40.000 S für die so genannten "Topfsonderausgaben" nicht gilt, ändert schließlich ebenfalls nichts am Erfordernis des Abflusses der Prämienzahlung.
Da deshalb bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am