VwGH vom 19.11.1969, 1157/68

VwGH vom 19.11.1969, 1157/68

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident, Dr. Schimetschek und die Hofräte Dr. Kaupp, Dr. Riedel, Hofstätter und Dr. Reichel als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzkommissär Smekal, über die Beschwerde des JW in K, vertreten durch Dr. Wilhelm Schürr, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, Untere Landstraße 25, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA VI-574/2/68, betreffend Lohnsteuer (Jahresausgleich), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat in den maßgeblichen Besteuerungszeiträumen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form einer Pension als Stadtwachekommandant in Ruhe und als Verkaufsleiter der Volkswagen-Werkstätte und Verkaufsstelle B. & Co. bezogen. In den Jahren 1959 bis 1963 wurde auf Grund der von den Arbeitgebern ausgestellten Lohnzetteln Jahresausgleiche vom Finanzamt bescheidmäßig durchgeführt. Offenbar im Zusammenhang mit dem Jahresausgleichsbescheid für 1963 wurde seitens des Arbeitgebers B. & Co. das Lohnkonto des Beschwerdeführers vorgelegt. Dem Arbeitgeber B. & Co. wurde hierauf vorgehalten, aus der Höhe der nach der Lohnsteuerbescheinigung für 1963 nach festen Steuersätzen zu versteuernden sonstigen Bezüge sei zu ersehen, daß einfach 2/14 des Gesamtlohnes (Fixum plus Provisionen) als sonstige Bezüge behandelt worden seien. Nun seien Sonderzählungen von Provisionen im allgemeinen nicht üblich, die festen Steuersätze des § 67 EStG dürften jedoch nur auf tatsächlich neben den laufenden Bezügen geleistete Sonderzahlungen angewendet werden. Zur Klärung des Sachverhaltes werde ersucht, die Gesamtbezüge des Jahres 1959 bis 1963 getrennt für die einzelnen Jahre aufzugliedern. Von seiten des Arbeitgebers wurde darauf erwidert, der Beschwerdeführer habe, als er im Jahre 1954 eingetreten sei, vereinbarungsgemäß neben dem festen Gehalt eine Provision zugesichert bekommen, die als Teil des Gehaltes zu betrachten gewesen sei. Da der Beschwerdeführer nur einmal jährlich eine Abrechnung wünschte, sei es nicht möglich gewesen, die Buchung in der vereinbarten Form durchzuführen. Es sei so, daß der Jahresbezug auch das Weihnachtsgehalt und das Urlaubsgehalt enthalte, also durch 14 zu teilen sei. Im Dezember 1964 ergingen sodann auf § 303 Abs. 4 BAO sich stützende Berichtigungsbescheide über den Jahresausgleich für die Jahre 1959 bis 1962 mit der textlich gleichlautenden Begründung, die tatsächlichen Sonderzahlungen von B.&. Co. hätten S 2.400,-- betragen (13. und 14. Fixum). Die Wiederaufnahme sei erforderlich gewesen, weil der Dienstgeber als Folge einer unzulässigen Aufspaltung der Provisionen in laufende und sonstige Bezüge bestimmte Beträge zu Unrecht begünstigt behandelt habe. Der Differenzbetrag sei nunmehr nach der Tabelle zu versteuern. Gegen den Jahresausgleichsbescheid für 1963 war am , gegen die berichtigten Bescheide 1959 bis 1962 am Berufung erhoben worden. Bezüglich des Jahres 1963 ist eine Berufungsvorentscheidung ergangen.

Ein Schreiben des Steuerberaters des Beschwerdeführers vom führte zur Begründung der Berufungen aus, gegen die den berichtigten Bescheiden zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlage, die für die Sonderzahlung nach dem festen Steuersatz nur ein monatliches Fixum von S 2.400,-- angenommen hätten, sprächen die Lohnbestätigungen der Firma B. &. Co., ferner die wirtschaftlichen Gepflogenheiten bezüglich der Höhe des Fixums, da jedem Vertreter daran gelegen sei, seine Provision zugunsten eines höheren Fixums herabzusetzen. Es läge daher nach Angabe des Beschwerdeführers eine nicht den Vereinbarungen entsprechende Führung der Lohnkonten, in welche dieser nie Einblick erhalten habe, vor. Auch die Höhe der anläßlich des Ausscheidens aus dem Betrieb B. & Co. bezahlten Abfertigung entspreche etwa einem monatlichen Fixum von S 10.000,--, das der Lohnsteuerberechnung des Jahresausgleiches für den 13. und 14. Gehalt zugrunde zu legen sei. Der belangten Behörde wurde dann noch eine Darstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Gehalts- und Provisionsvereinbarungen mit der Firma B. & Co. übermittelt. Danach sei vor Zeugen vereinbart worden, daß das Fixum jeweils nach erzielten Umsätzen zu erhöhen bzw. herabzusetzen wäre. Eine derartige Gehaltsfestsetzung nach Leistung sei nicht außergewöhnlich und werde von vielen Unternehmungen praktiziert. Als Beweis, daß derartige Vereinbarungen getroffen worden seien, seien die vom Arbeitgeber ausgestellten Lohnbestätigungen anzusehen. Akontozahlungen seien über ein Verrechnungskonto verbucht worden, aus dem sich weder die Höhe eines Fixums noch die tatsächlichen Monats- bzw. Provisionsbezüge einwandfrei erkennen ließen. Erst nach Jahresabschluß seien Erkennungen etc. durchgeführt und das Konto abgeschlossen worden. Die Buchhaltung des Arbeitgebers habe sich hiebei nicht an die Vereinbarungen gehalten, sondern die ursprünglich vereinbarten fixen Gehälter in der alten Höhe belassen. Dem widerspräche die gegebene Lohnbestätigung, die als Berechnungsgrundlage des laufenden Jahres 14 Monatsgehälter ausweise. Bei Austritt aus der Firma habe der Beschwerdeführer auch eine Abfertigung von S 100.000,-- ausbezahlt bekommen. Der Steuerberater des Beschwerdeführers wurde entsprechend seinem Wunsch nach einer persönlichen Vorsprache aufgefordert, bei der belangten Behörde vorzusprechen und bei dieser Gelegenheit die Jahresabrechnungen über die Gehaltsansprüche des Beschwerdeführers an Gehaltsbezügen, die er in den Jahren 1959 bis 1963 von der Firma B. & Co. erhalten habe, vorzulegen. Bei der Vorsprache wurden Beweismittel nicht beigebracht, jedoch erklärt, der jährliche Anspruch auf Provision sei durch 14 geteilt worden. Das hätte die Basis für die Monatsbezüge des folgenden Jahres bei 14maliger Auszahlung ergeben.

Die belangte Behörde wies beide Berufungen, was die Festsetzung der Höhe der sonstigen Bezüge betrifft, ab. Die Begründung stützt sich auf die im Verfahren gemachten Angaben sowohl des Arbeitgebers als auch des Beschwerdeführers und kommt zu dem Schluß, daß im Falle des Beschwerdeführers als Arbeitslohn neben dem niedrigen Fixum lediglich eine Provision ausbedungen gewesen sei, nicht aber auch ein neben dieser als laufender Arbeitslohn gegebener Bezug, ein weiterer sonstiger Bezug. Die Behörde könne sich deshalb nicht der Ansicht des Beschwerdeführers anschließen, daß in seinem Falle nach einem angenommenen Fixum von S 10.000,-- ein 13. und 14. Gehalt als sonstiger Bezug gezahlt wurde oder daß auch nur ein Anspruch darauf bestanden habe. Auch die Teilung der Gesamtbezüge durch den Faktor 14 lasse nicht den Schluß zu, daß die dabei sich ergebenden 2/14 einen sonstigen Bezug darstellten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 67 Abs. 1 EStG wird die Lohnsteuer nach bestimmten festen Steuersätzen berechnet, wenn der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige insbesondere einmalige Bezüge (z.B. Tantiemen, Belohnungen) erhält. Der Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Bestimmung ist es, in Fällen, in denen Arbeitnehmern neben ihren regelmäßigen Lohnbezügen zusätzliche, sei es belohnende, sei es aus sozialen Gründen gewährte Bezüge zufließen, die damit verbundene Progression der Lohnsteuer auszuschalten.

Im vorliegenden Falle wurde von der Behörde festgestellt, daß die Eintragungen auf dem Lohnkonto des Beschwerdeführers und die Eintragungen auf dem für Zwecke des Jahresausgleiches vom Arbeitgeber B. & Co. ausgestellten Lohnsteuerbescheinigungen nicht übereinstimmten. Außer Streit ist, daß die Bezüge des Beschwerdeführers regelmäßig aus einem Fixum und aus Provisionen bestanden haben. Das Lohnkonto z.B. für das Jahr 1963 weist laufende Akontozahlungen und am Ende des Jahres zum Ausgleich "Gehalt laut Aufstellung" S 16.800,-- und "Provision laut Aufstellung" S 151.340,-- auf. Von der Auszahlung "sonstiger Bezüge" ist auf dem Lohnkonto nichts ersichtlich. Dagegen weisen die Lohnsteuerbescheinigungen für Zwecke des Jahresausgleiches jeweils sonstige Bezüge auf. Arbeitgeber und Arbeitnehmer behaupteten nun, in dem Gesamtbezug jeden Jahres, der aus Fixum und Provision bestand, sei auch ein Weihnachtsgehalt und Urlaubsgehalt enthalten gewesen. Der Gesamtbezug sei durch 14 zu teilen, wobei 12/14 als laufende Bezüge und 2/14 als sonstige Bezüge anzusehen wären. Den Widerspruch zu den in den Lohnkonten enthaltenen Eintragungen konnte der Arbeitgeber B. & Co. nicht erklären.

Der Beschwerdeführer behauptete, diese Eintragungen seien entgegen mündlich getroffenen Vereinbarungen ohne sein Wissen vom Arbeitgeber vorgenommen worden. Es hätte das Fixum jeweils zu Lasten der Provisionen höher ausgewiesen werden müssen.

Mit dieser Behauptung konnte der Beschwerdeführer jedoch nichts für sich gewinnen. Auch die Annahme höherer Festbezüge und entsprechend niedrigerer Provisionsbezüge bei feststehenden Gesamtbezügen anläßlich der Vornahme der Lohnsteuerberechnung hätte die Tatsache nicht aus der Welt schaffen können, daß weder schriftliche Vereinbarungen noch tatsächliche Auszahlungen z. B. zum Urlaub oder zu Weihnachten für das Vorliegen von sonstigen Bezügen neben den laufenden Bezügen (Gehalt und Provision) sprechen konnten.

Sonstige Bezüge müssen durch vertragliche Festsetzung und tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen zu unterscheiden sein. Die nachträgliche rein rechnerische Aufteilung des Gesamtbezuges in laufende und sonstige Bezüge kann aber mangels eindeutig erkennbarer Unterscheidungsmerkmale zwischen laufenden und sonstigen Bezügen und mangels der vorauszusetzenden Kumulierung dieser beiden Arten von Bezügen in einzelnen Lohnzahlungszeiträumen nicht als ausreichende Grundlage für die Anwendung der im § 67 EStG festgesetzten Lohnsteuersätze angesehen werden.

Der vom Beschwerdeführer als Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügte Mangel von Erhebungen darüber, ob der Beschwerdeführer Einfluß auf die vom Arbeitgeber durchgeführten Buchungen gehabt habe, erwies sich als nicht streitentscheidend, weil bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die Vermeidung dieses Mangels zu einer anderen Entscheidung der belangten Behörde nicht hätte führen können.

Der Verwaltungsgerichtshof konnte somit in dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit nicht erkennen. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.

Eine Abtretung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmäßig gewährleisteter Rechte ist im Bundes-Verfassungsgesetz nicht vorgesehen.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG 1965.

Wien, am