VwGH vom 21.01.2004, 2000/13/0131
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Petrusgasse 2/15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat V) vom , Zl. RV/60-16/08/99, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt den Beschwerdeführer u.a. um Erläuterung bezüglich im Rahmen der Steuererklärungen 1997 geltend gemachter "Betriebsausgaben als Pilot". Abzugsfähige Fortbildungskosten lägen nämlich nur dann vor, wenn bereits ein Beruf ausgeübt werde und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienten. Der Beschwerdeführer möge seine bisherige Ausbildung (Qualifikation) sowie Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit erläutern.
In der Vorhaltsbeantwortung vom vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die von der Behörde herangezogene "vollkommen überholte" Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Ausbildungs- und Fortbildungskosten nur § 16 EStG betreffe, in seinem Fall aber Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 leg. cit. vorlägen. Zum wirtschaftlichen Hintergrund sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer durch die besonders im Bankensektor stattfindenden Rationalisierungen seinen bisherigen Arbeitsplatz als Leiter der Datenverarbeitung eines Geldinstitutes verloren habe. Da er für die Pension "noch zu jung" sei, versuche er seine langjährige Erfahrung und sein Können als Pilot von Sportflugzeugen unternehmerisch zu verwerten. Um als Linienpilot tätig zu sein, sei eine entsprechende Ausbildung notwendig. Diese Ausbildung habe der Beschwerdeführer im gegenwärtigen Zeitpunkt abgeschlossen und sei nun als Unternehmer tätig.
Mit der Begründung, bei den Ausbildungskosten zum Linienpiloten handle es sich nicht um Bildungsmaßnahmen zur Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes des Beschwerdeführers (dieser sei im Jahr 1997 als Leiter der Datenverarbeitung einer Bank nichtselbständig tätig gewesen), berücksichtigte das Finanzamt die diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen im Betrag von 92.463,40 S bei der Steuerveranlagung für das Jahr 1997 nicht.
Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Ausbildungskosten könnten im Gegensatz zu Fortbildungskosten nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Nach dem unstrittigen Sachverhalt habe es sich um eine Ausbildung zum Linienpiloten gehandelt. Der Beschwerdeführer sei bis dahin in einer Bank in einem völlig anderen Berufsfeld tätig gewesen. Es handle sich damit um "nichtabzugsfähige" Ausbildungskosten, die mit der bisherigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang stünden.
In der Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin gesehen, dass die belangte Behörde die geltend gemachten Kosten für die Flugpilotenausbildung nicht als "Betriebsausgabe" anerkannt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Ausbildungskosten sind Aufwendungen der Steuerpflichtigen zur Erlangung eines Berufes. Im Gegensatz dazu dienen die Fortbildungskosten der Verbesserung seiner bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, um die Aufgaben des ausgeübten Berufes besser erfüllen zu können. Ausbildungskosten gehören zu den Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 und sind daher im Gegensatz zu den Fortbildungskosten weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III, § 20 Tz 5, Stichwort "Ausbildungskosten - Fortbildungskosten", sowie beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/15/0091, und vom , 2001/15/0098).
In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 1997 auf Grund der Tatsache, dass sein Arbeitsverhältnis von seinem Dienstgeber, einer Bank AG, mit Ende 1997 aufgelöst worden sei, einer Ausbildung zum Linienpiloten unterzogen und bereits während seiner Tätigkeit bei der Bank eine Flugpilotenausbildung absolviert. Es sei richtig, dass in der Rechtsprechung zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten differenziert werde. Im konkreten Fall handle es sich aber um keine Ausbildungskosten, sondern um Fortbildungskosten, weil "ein auf dem Gebiete der Informatik Geschulter einen weit leichteren Zugang zu einer technischen Ausbildung als Linienpilot haben wird, als jemand, der diesbezüglich keine Vorbildung hat".
Dass im bisher ausgeübten Beruf erworbene Kenntnisse auch im Rahmen einer Ausbildung zum Linienpiloten von Vorteil sein können, ändert nichts daran, dass die Pilotenausbildung nicht zur Verbesserung der Fähigkeiten und Kenntnisse innerhalb des bisher ausgeübten Berufsbildes des Beschwerdeführers als Leiter der Datenverarbeitung einer Bank diente, sondern eine Bildungsmaßnahme zur Erlangung eines anderen Berufes darstellte (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 979/80). Da es zur Beurteilung als Fortbildungsmaßnahme auf den Zusammenhang mit der bisher ausgeübten Tätigkeit und den hierauf beruhenden Einnahmen ankommt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 90/14/0215), ist es auch nicht ausreichend, dass eine Bildungsmaßnahme allgemein zur "Sicherung des Arbeitsplatzes" im Sinne der Sicherung eines Einkommens durchgeführt wird.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am