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VwGH vom 13.05.1975, 0835/74

VwGH vom 13.05.1975, 0835/74

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schimetschek und die Hofräte Hofstätter, Mag. DDr. Heller, Dr. Simon und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Finanzoberkommissär Dr. Tintera, über die Beschwerde des RF in W, vertreten durch Dr. Otto Schuhmeister, Rechtsanwalt in Schwechat, Bruck-Hainburgerstraße 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom , Zl. 6-1742/7/72, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1967, 1968 und 1969, Umsatzsteuer 1968 Einheitswert des Betriebsvermögens zum , und und Vermögensteuer ab und ab , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach der unbestrittenen Aktenlage war der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum Alleineigentümer der prot. Firma Carl G.-'s Sohn in Wien, einer Verlagsbuchhandlung. In der Zeit vom bis fand in dem genannten Unternehmen eine Betriebsprüfung statt, die die Jahre 1967 bis 1969 umfasste. Der Prüfer gelangte zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren keine Bestandsaufnahme des Warenlagers "Antiquariat" durchgeführt habe. Bereits bei einer vorangegangenen Betriebsprüfung im Jahre 1956 wurde festgestellt, dass die Vorräte des Antiquariats weder wert- noch mengenmäßig erfasst worden seien. Bei dieser Gelegenheit wurden die Lagervorräte (27.585 Kilogramm) mit 30 Groschen pro Kilogramm bewertet. Der sich so ergebende Betrag wurde in den Folgejahren durch Teilwertabschreibungen auf S 104,-- verringert.

Die Betriebsprüfung in den Jahren 1970/71 ergab darüber hinaus, dass im Jahre 1967 ein größerer Posten antiquarischer Bücher der Buchhandlung L. H. in Wien I. angeboten worden sei. Nach Verhandlungen habe die zuletzt genannte Firma einen Posten von.ca. 1500 kg antiquarischer Bücher um S 100.000,-- erworben, gleichzeitig aber auch 200 Bände Speziallexika und Nachschlagwerke, die im Jänner 1968 mit S 100.000,-- fakturiert wurden. Die Verbuchung sei für die antiquarischen Bücher im Jahre 1967 auf das Konto "Erlöse Antiquariat" erfolgt, wobei als Einkaufswert S 49.635,-- im gleichen Jahr verbucht worden seien. Der Erlös aus der Veräußerung der Lexika sei im Jahre 1968 vorerst auf dem Konto "Liquidierungs-Erlöse" (das später auf "Erlöse fremdes Antiquariat" umbenannt worden sei) erfolgt. Am sei eine Umbuchung auf Privatkonto erfolgt.

Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer, den Einkauf der im Jahre 1967 veräußerten antiquarischen Bücher statt mit S 49.635,-- mit S 100.000,-zu verbuchen. Es handle sich um Bücher aus dem Privatbesitz des Beschwerdeführers, die stets in einem von den Verlagsräumen abgesonderten Raum gelagert gewesen seien, der nur für die Privatbibliothek benützt worden sei.

Der Betriebsprüfer erhöhte den Gewinn des Jahres 1967 vorerst um den verbuchten Einkaufswert in der Höhe von S 49.635,--, da die Bücher bereits anlässlich einer früheren Betriebsprüfung in das Betriebsvermögen aufgenommen worden seien. Überdies rechnete der Betriebsprüfer den Verkaufserlös der Lexika dem Gewinn des Jahres 1967 zu, da die Lieferung (nichtfakturierte Leistungen) bereits im Oktober 1967 erfolgt sei. Eine Korrektur des steuerpflichtigen Umsatzes erübrige sich, weil sowohl 1967 als auch 1969 die Erlöse von 2 x S 100.000,-- der Umsatzsteuer unterzogen worden seien. Bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens nahm der Prüfer hinsichtlich der Teilwerte des Warenlagers und des Inventars eine Schätzung vor und rechnete aus diesem Titel zum S 250.000,--, zum S 50.000,-- und zum ebenfalls S 50.000,-- dem vom Beschwerdeführer erklärten Rohvermögen hinzu. Der Teilwert des Inventars wurde um jeweils S 20.000,-- erhöht. Das Finanzamt folgte den Auffassungen des Betriebsprüfers und erließ entsprechende Bescheide.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer verwies darin auf seine Eingabe vom und beantragte die Ausscheidung der beiden Verkäufe (angeblich) privater Bücher zu je S 100.000,-- aus der Gewinnberechnung für den Verlag und Wegfall der bezüglichen Gewerbesteuer- und Einkommensteuerbelastung. Der Beschwerdeführer legte seiner Berufung einen Verlagskatalog und weitere Urkunden bei.

Die belangte Behörde wies nach Durchführung der beantragten Verhandlung, nach Einholung einer Stellungnahme der Betriebsprüfung und des Beschwerdeführers hiezu, mit dem nun angefochtenen Bescheid die Berufung in dem strittigen Punkte als unbegründet ab. Die belangte Behörde führte dazu aus, in Streit stehe, ob der Verkauf von antiquarischen Büchern (ca. 1500 kg) und Lexika (ca. 230 Bände) als betrieblicher Vorgang zu Werten sei. Der Beschwerdeführer versuche an Hand alter, zum Teil aus dem vorigen Jahrhundert stammender Kataloge und Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die in Streit stehenden Bücher stets sein Privatvermögen dargestellt hätten. Diese Beweismittel seien aber für den Nachweis, dass es sich bei diesen Büchern um Privatvermögen gehandelt habe, ungeeignet, da daraus nur ersichtlich sei, dass es sich um alte antiquarische Werke gehandelt habe. Über die Zugehörigkeit zum Betriebs- oder Privatvermögen ließen sich aus dem Vorhandensein derartiger Kataloge keine Schlüsse ziehen. Auch die angebotene Liste aus dem Jahre 1931 über die Übernahme des G.-Verlages vermöge nicht schlüssig darzutun, ob die in Streit stehenden Bücher in den Jahren 1967 und 1968 oder vorher im Privatvermögen gestanden seien. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass die antiquarischen Bücher in einem Raum des Betriebes gelagert gewesen seien. Sie seien anlässlich einer Betriebsprüfung im Jahre 1956 dort selbst inventarisch erfasst und mit einem Kilopreis bewertet worden. Die belangte Behörde habe keine Ursache, an den Feststellungen des seinerzeitigen Betriebsprüfers zu zweifeln. Daraus folge, dass die in Streit stehenden antiquarischen Bücher (ca. 1500 kg) sich zumindest seit 1950 im Betriebsvermögen befunden hätten. Es sei daher eine Einbringung im Jahre 1967 nicht möglich und es stelle sich die Veräußerung der Bücher als betrieblicher Vorgang dar. Der Erlös sei daher mit Recht als Betriebseinnahme behandelt und die Berücksichtigung der Einbringung als Betriebsausgabe verweigert worden. Hinsichtlich der Lexika sei weder erwiesen, dass dieselben nicht in den Räumlichkeiten des Verlages gelagert gewesen seien, noch dass sie sich in der Wohnung des Beschwerdeführers befunden hätten. Da die seinerzeitige Inventarisierung nur mengenmäßig erfolgt sei, sei nicht auszuschließen, dass sich auch die Lexika in den Betriebsräumlichkeiten befunden hätten. Dies umso mehr als sich bei dem schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau kaum "denken" lasse, dass die Lexika erst nachträglich in die Betriebsräumlichkeiten gebracht worden seien. Unabhängig davon habe der Beschwerdeführer "eingestanden", dass die Besichtigung und der Verkauf in den Betriebsräumlichkeiten erfolgt sei. Auch die Verbuchung dieser Geschäftsvorfälle deute darauf hin, dass der Verkauf in den Betriebsräumlichkeiten erfolgt sei. Wenn es sich tatsächlich um Privatvermögen gehandelt hätte, so wäre der Verkauf "auch ohne weiteres" in der Privatwohnung des Beschwerdeführers durchführbar gewesen. Die belangte Behörde sei daher aus tatsächlichen Gründen der Auffassung, dass es sich in beiden Fällen um einen betrieblichen Vorgang gehandelt habe, der nur im Nachhinein aus steuerlichen Gründen als in der Privatsphäre begründet dargestellt worden sei. Damit sei aber auch die Berücksichtigung einer "Einbringung" des Antiquariates im Jahre 1967 hinfällig, da sich die Bücher, wie schon gesagt, bereits seit 1950 im Betriebsvermögen befunden hätten.

Aber selbst wenn sich das Antiquariat und die Lexika im Privatvermögen befunden hätten, so würde das nichts an der Tatsache ändern, dass die Fakturierung durch den Verlag erfolgt sei, es sich also um einen Vorgang gehandelt habe, der vom Beschwerdeführer bewusst in die betriebliche Sphäre verlagert worden sei. Im übrigen seien Rechtsgeschäfte grundsätzlich als Betriebsvorfälle anzusehen, wenn sie von einem Steuerpflichtigen über Waren geschlossen werden, die Gegenstand seines Handelsgewerbes sind. Es könne aber nicht geleugnet werden, dass der Beschwerdeführer neben seiner Verlagstätigkeit auch den Handel mit antiquarischen Büchern betrieben habe. So gesehen, seien die aus den Verkäufen erzielten Erlöse "auf alle Fälle" Betriebseinnahmen und unterlägen sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer. Der Umsatzsteuer habe der Beschwerdeführer die Erlöse aber schon selbst unterworfen.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Lieferung der Lexika an die Firma H. im Jahre 1967 sei nur kommissionsweise erfolgt, sei entgegenzuhalten, dass auf Grund der Zeugenaussage des Antiquars dieses Unternehmens die Lieferung sowohl der antiquarischen Bücher als auch der Lexika in einem erfolgt sei. Beide Posten seien von dem Zeugen in den Verlagsräumlichkeiten besichtigt und vom Dienstnehmer des kaufenden Unternehmens dort selbst verpackt worden. Die Bezahlung sei in zwei Teilbeträgen zu je S 100.000,-- - der zweite Teilbetrag erst 1968 vereinbart worden. Auch aus dem Lieferschein sei ersichtlich, dass es sich bei den Lexika um keine Kommissionsware gehandelt habe, da jedweder Hinweis dafür fehle. Weiters liege ein Schreiben eines Bankunternehmes vor, in welchem der Auftrag des Käufers an das Bankhaus zur Zahlung von S 100.000,-- am an den Beschwerdeführer bestätigt werde. Auch der Inhaber des kaufenden Unternehmens habe damit übereinstimmend als Zeuge angegeben, dass die Lieferung der Lexika zusammen mit der der Bücher abgesprochen worden sei. Es habe sich bei der am erfolgten Lieferung der Lexika um keine Lieferung von Kommissionsware gehandelt.

Für die Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens sei das Bewertungsgesetz 1955 maßgebend. Der Teilwert der Wirtschaftsgüter bestimme sich nach § 12 BewG, der besage, dass Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dienen, in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen seien. Teilwert sei aber jener Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wenn er davon ausgeht, dass er den Betrieb fortführt. Dem Betriebsprüfer könne aber nicht entgegengetreten werden, wenn er auf Grund der getätigten Verkäufe annehme, dass im Warenlager (27,5 t) stille Reserven schlummerten. Der Prüfer habe sich bei Bewertung des Warenlagers (Bücher) an die in den Jahren 1967 und 1968 getätigten Verkäufe gehalten und darnach den Teilwert geschätzt. Wenn aber für 1500 kg antiquarischer Bücher ein Preis von S 100.000,-- habe erzielt werden können, erscheine die Annahme nicht unlogisch, dass auch im restlichen Warenlager (ca. 26 t) erhebliche stille Reserven stecken. Die Wertansätze des Prüfers seien daher der belangten Behörde durchaus angemessen und nicht überhöht erschienen.

In anderen Punkten, die nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers Folge.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

In der Beschwerde wird ausgeführt, eine Bestandsaufnahme des Warenlagers "Antiquariat" sei niemals erfolgt, ein solches habe niemals bestanden, weil der Verlag nicht mit antiquarischen Büchern gehandelt habe. Die seinerzeitige Bestandsaufnahme habe Makulaturware, d.h. unverkäufliche Werke des (eigenen) Verlages betroffen. Bei den gegenständlichen Geschäften habe es sich um die persönliche private Bibliothek des Beschwerdeführers gehandelt, die mit seinem Geschäft grundsätzlich nichts zu tun habe. Es liege lediglich eine Fehlleistung der Buchhaltung vor. Der Beschwerdeführer habe der belangten Behörde Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, dass die verkauften Bücher niemals im Betrieb des Unternehmens vorhanden gewesen seien und mit der seinerzeit inventarisierten Makulatur nicht identisch waren. Aus dem Titelverzeichnis ergebe sich, dass es sich um eine Privatbibliothek gehandelt habe. Die belangte Behörde sei auf diese Urkunden überhaupt nicht eingegangen. Auch fehlten Feststellungen über den Zeitpunkt des Erwerbes der Bücher. Es sei auch nicht anzunehmen, dass eine derartig wertvolle Bibliothek, welche um S 200.000,-- habe verkauft werden können, nach Kilogramm abgerechnet werde. Die Tatsache, dass die Besichtigung der Bücher in den Firmenräumlichkeiten und nicht in der Privatwohnung erfolgt sei, lasse noch nicht auf ein Einbringen der Bücher in das Firmenvermögen schließen. Im angefochtenen Bescheid werde die Möglichkeitsform verwendet. Es könne daher das Geschäft nicht ausschließlich der privaten Sphäre zugeordnet werden. Es wäre leicht festzustellen gewesen, dass der Verlag Jahrzehnte hindurch keinerlei antiquarische Bücher gekauft oder verkauft habe. Da es sich bei der abverkauften Bibliothek um einzelne Werke gehandelt habe, sei klar, dass es sich um den Verkauf einer Privatbibliothek gehandelt habe. Keinem Buchhändler würde es einfallen, solche Werte in einem Kellerlokal zu lagern. Aus all diesen Umständen wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die vorgelegten Kataloge und Verzeichnisse zu überprüfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vermeint, dass der Verkauf von 1500 kg antiquarischer Bücher und von 230 Lexika seiner Privat- und nicht seiner betriebliche Sphäre zuzurechnen sei, bzw. dass diesbezüglich noch weitere Ermittlungen von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären. Der Verwaltungsgerichtshof vermag dieser Auffassung nicht beizustimmen. Geschäfte, die ein Kaufmann in dem Bereich, in dem er sein Gewerbe ausübt, tätigt, sind - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1237/68) - Vorgänge der Geschäfts- und nicht der Privatsphäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl.241/46, Slg. N.F. Nr. 61/F). Solche besondere Umstände liegen jedoch im Falle des Beschwerdeführers nicht vor. Aus welchen Erwägungen der Beschwerdeführer die Bücher in sein Geschäftslokal gebracht hat, ist rechtlich nicht relevant. Der vom Beschwerdeführer angestellte Vergleich, eine Uhr werde nicht dadurch zum Betriebsvermögen, dass sie ein Kaufmann in seinem Geschäft trägt, geht fehl, weil es sich dabei um einen Sachverhalt handelt, der sich grundsätzlich von dem hier zu beurteilenden unterscheidet. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer, ein Verleger, der mit Büchern handelt, diese in seinem Geschäftslokal verkauft, fakturiert, verbucht und für sie auch Umsatzsteuer abgeführt. Gleichgültig, woher die Bücher letztlich stammen, waren sie im Zeitpunkt der Veräußerung Bestandteil des Betriebsvermögens. Es liegt daher auch keine Rechtswidrigkeit darin, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, die Herkunft der einzelnen antiquarischen Bücher zu ermitteln, da diese jedenfalls als Betriebsvermögen anzusehen waren. Im übrigen hat die belangte Behörde auch zutreffend darauf hingewiesen, dass durch die globale Fakturierung eine Herkunftsermittlung der einzelnen antiquarischen Bücher kaum möglich gewesen wäre.

Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, einen rechtlich relevaten Verfahrensmangel darzutun. Geht man aber von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt aus, so ergibt es sich, dass diese auch die Rechtsfrage richtig gelöst hat. Dies führt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 zur Abweisung der Beschwerde.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGB1. Nr. 4/1975, insbesondere Art. IV Abs. 2 dieser Verordnung.

Wien, am