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VwGH vom 01.12.1981, 81/07/0096

VwGH vom 01.12.1981, 81/07/0096

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des G N in M, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 12.327/07-T 2/81, betreffend Erteilung einer Rodungsbewilligung und Gewährung von Deckungsschutz (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Gemeinde stellte am beider Bezirkshauptmannschaft Innsbruck den Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung für Teile der in ihrem Eigentum stehenden Gp. nnnn/1 KG. X im Ausmaß von vorerst 124.895.m2, später eingeschränkt auf 88.900 m2 zum Zwecke der Errichtung einer Liftanlage und einer Skipiste. In ihrem Antrag führte die Mitbeteiligte aus, die an der Rodungsfläche bestehenden Holz- und Streunutzungsrechte anderer Personen seien abgelöst worden. Seitens der zuständigen Agrarbehörde wurden gegen diese Rodung keine Einwände erhoben. In der über diesen Antrag am an Ort und Stelle abgehaltenen mündlichen Verhandlung wies der Beschwerdeführer als Teilwaldbesitzer der Teilwaldparzellen Nr. nn/2 und nn auf der Gp. nnnn/1 KG. X, die an die Rodungsfläche angrenzen, auf den in § 14 des Forstgesetzes 1975 (in der Folge kurz: FG 1975) normierten Deckungsschutz hin, wobei er die Befürchtung äußerte, dass durch den Aushieb der Lift- bzw. Abfahrtstrasse eine Windgefährdung seiner Teilwaldparzellen eintreten und dadurch ein größerer Schaden an seinem Waldbestand entstehen könnte. Zu diesem Einwand nahm der der Verhandlung beigezogene forsttechnische Sachverständige dahin gehend Stellung, dass "für diesen Bereich nach Aussagen des ortsansässigen Forstaufsichtsorgans als gefährlicher Wind nur der West- bzw. Nordwestwind" auftrete. Da die zwei Teilwaldparzellen des Beschwerdeführers mehr gegen Süden lägen, sei mit einer "akuten Windgefährdung" nicht zu rechnen. Da die Rodung aber bis an die Teilwaldgrenzen erfolgen solle, sei eine Gefährdung einzelner Randstämme an der unmittelbaren Rodungsgrenze nicht auszuschließen. Eines Deckungsschutzes bedürfe es aber nach § 14 Abs. 5 FG 1975 und nach der Tiroler Waldordnung deshalb nicht, weil "nach Aussage des zuständigen Waldaufsehers" das Alter der Bestände der beiden Teilwaldparzellen über 110 Jahren liege.

Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b FG 1975 der Mitbeteiligten die beantragte Rodungsbewilligung unter bestimmten Auflagen und Bedingungen. Die Einwände des Beschwerdeführers, dass durch den Aushieb der Lift- bzw. Abfahrtstrasse eine Windgefährdung in seinen Teilwaldparzellen eintreten und dadurch ein großer Schaden an seinem Waldbestand entstehen könnte, wies die Bezirkshauptmannschaft gemäß § 14 Abs. 5 lit. a FG 1975 als unbegründet ab, wobei sie sich in der Begründung ihres Bescheides auf das oben wiedergegebene Gutachten des forsttechnischen Sachverständigen bezog.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom als unzulässig zurück, wobei er davon ausging, dass einem Teilwaldberechtigten im Rodungsverfahren gemäß § 19 Abs. 4 FG 1975 Parteistellung nicht zukomme, und dem Beschwerdeführer aus diesem Grunde auch die Berechtigung zur Erhebung einer Berufung fehle.

Diese Rechtsanschauung bekämpfte der Beschwerdeführer neuerlich mit Berufung, welcher der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge: belangte Behörde) mit dem Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit §§ 17, 19 Abs. 4 lit. d und 170 Abs. 7 FG 1975 stattgab. In demselben Bescheid behob die belangte Behörde über Berufung einer anderen Partei des Rodungsverfahrens den Bescheid des Landeshauptmannes vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950; die Angelegenheit wurde zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen. Begründend vertrat die belangte Behörde in diesem Bescheid die Auffassung, der Beschwerdeführer habe als Teilwaldberechtigter dingliche Rechte an den der Rodungsfläche angrenzenden Waldteilen, seine Parteistellung im Rodungsverfahren sei daher gemäß § 19 Abs. 4 lit. d FG 1975 zu bejahen. Die Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG 1950 sah die belangte Behörde darin begründet, dass im Rodungsbewilligungsbescheid notwendige Auflagen nicht in fachkundiger Weise vorgeschrieben worden seien und weil die Rodungsfläche durch die Aufnahme eines ihre Lage genau bestimmenden Planes in den Bescheidspruch genau bestimmt werden müsse.

Es kam daher am zu einer weiteren mündlichen Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft, in deren Verlauf der Beschwerdeführer einerseits vorbrachte, das forsttechnische Gutachten habe die Frage der Gefährdung seiner Teilwälder sowohl hinsichtlich der Windgefährdung als auch hinsichtlich des Alters des Baumbestandes (Hiebsunreife nach § 39 der Tiroler Waldordnung LGBl. Nr. 29/1979) unrichtig gelöst. Andererseits habe dieser Gutachter auch zu Fragen der nach § 17 FG 1975 von der Behörde vor Entscheidung über den Rodungsantrag vorzunehmenden Interessenabwägung dahin gehend Stellung genommen, dass das öffentliche Interesse an der Walderhaltung im Beschwerdefall die für die Rodung ins Treffen geführten öffentlichen Interessen überwiege, weil den forsttechnisch schwer wiegenden Nachteilen einer Rodung von fast 9 Hektar Wald nur auch auf andere Weise zu befriedigende Interessen des Fremdenverkehrs entgegenstünden, sodass dem Rodungsansuchen die Bewilligung zu versagen sei.

Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft der Mitbeteiligten unter bestimmtenAuflagen und Bedingungen neuerlich gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b FG 1975 die beantragte Rodungsbewilligung, wobei gemäß dem Auftrag der belangten Behörde ein Lageplan zur Veranschaulichung der Grenzen der Rodungsfläche zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt wurde. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden in Spruchpunkt 2) dieses Bescheides a) soweit sie die Gefährdung seiner Teilwaldparzellen durch den Trassenaushieb betrafen, gemäß § 14. Abs. 2, 3 und 5 FG 1975 als sachlich unbegründet abgewiesen, und b) soweit sie sich auf den Schutz des Waldes allgemein sowie auf die Interessenabwägung bezogen, gemäß § 8 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft zur Rodungsbewlligung unter Bezugnahme auf die im Verfahren eingeholten Gutachten aus, den schwer wiegenden forsttechnischen Eingriff durch Rodung von fast 9 ha Wald stünden erhebliche Interessen des Winterfremdenverkehrs in der Region X, aber auch sportliche Interessen der einheimischen Bevölkerung sowie ein öffentliches Interesse an der Schaffung von zusätzlichen Arbeitsplätzen gegenüber, welche diesen Eingriff rechtfertigten. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers aus dem Titel des Deckungsschutzes verwies die Bezirkshauptmannschaft auf das in der Verhandlung vom ergänzte forsttechnische Gutachten, wonach das Alter des Bestandes auf den beiden Teilwaldflächen des Beschwerdeführers mehr als 110 Jahre betrage und daher 30 Jahre über der in der Tiroler Waldordnung festgelegten Hiebsunreife liege. Gemäß § 14 Abs. 5 FG 1975 bedürfe es daher keines Deckungsschutzes. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers widersprächen dem eingeholten Gutachten und seien unbewiesen geblieben. Langjährige Erfahrung spreche überdies dafür, dass die Teilwaldflächen des Beschwerdeführers durch allfällige Ostwinde nicht gefährdet, allenfalls in diesem Bereich gefährlichen Westwinden aber nicht ausgesetzt seien. Die Gefährdung einzelner Randstämme sei bei jeder Wegtrasse gegeben und stelle nach dem Gutachten keine im Sinne des Deckungsschutzes zu beurteilende Windgefährdung dar. Bedenken wegen einer allfälligen Erosionsgefährdung der an die Rodungsfläche angrenzenden Stämme habe der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung fachkundig widerlegt. Die Belastung durch Schnee werde durch die Rodung nicht vergrößert. Die aus dem Titel des Deckungsschutzes vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände seien daher als unbegründet abzuweisen gewesen. Zu den Einwänden aus dem Titel der Interessenabwägung nach § 17 FG 1975 führte die Bezirkshauptmannschaft aus, dabei handle es sich um Angelegenheiten, die nicht in die Interessensphäre der Anrainer fielen, sondern von der Behörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen zu berücksichtigen seien. Diese Einwendungen des Beschwerdeführers seien daher mangels Verletzung der Interessen des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Auf Grund dieses Bescheides, in dessen Spruchpunkt 4) die Bezirkshauptmannschaft einer gegen ihn eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt hatte, wurde in der Folge ungeachtet der neuerlich gegen die Rodungsbewilligung eingebrachten Rechtsmittel mit der Durchführung der Rodung begonnen.

Sowohl hinsichtlich der Frage der Rodungsbewilligung selbst und der dieser zu Grunde liegenden Interessenabwägung als auch in der Frage seiner Rechte aus dem Titel des Deckungsschutzes erhob der Beschwerdeführer neben anderen Parteien des Rodungsverfahrens neuerlich Berufung an den Landeshauptmann, in welcher er, soweit dies im vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung ist, beantragte,

1.) den von ihm damit angefochtenen Bescheid dahin gehend abzuändern, dass der Antrag auf Rodungsbewilligung abgewiesen werde, 2.) hilfsweise diesen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Nach Einholung eines weiteren forsttechnischen Gutachtens sowie einer Stellungnahme der Landesplanungsabteilung, wobei dem Beschwerdeführer jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden war, wies der Landeshauptmann mit Bescheid vom 1.) die Berufung des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Bestimmungen des § 14 FG 1975 über den Deckungsschutz und die Windgefährdung als unzulässig zurück und

2.) die Berufung des Beschwerdeführers im übrigen als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom auf Grund des eingeholten weiteren forsttechnischen Gutachtens hinsichtlich der mit der ausgesprochenen Rodungsbewilligung verbundenen Auflagen abgeändert. In der Begründung dieses Bescheides führte der Landeshauptmann zur Interessenabwägung aus, auch Interessen des Fremdenverkehrs und der Arbeitsplatzbeschaffung, verbunden mit solchen an der Schaffung ausreichender Freizeit- und Sportmöglichkeiten in der betreffenden Region stellten öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 2 FG 1975 dar. Die Nachteile, welche mit einer Versagung der Rodungsbewilligung im Beschwerdefall verbunden wären, seien vergleichsweise größer als die mit der Erhaltung des Waldes verbundenen Vorteile; darüber hinaus werde durch die Rodung keine der im FG 1975 normierten Wirkungen des Waldes auf Dauer beseitigt. Zur Frage des Deckungsschutzes ging der Landeshauptmann von § 14 Abs. 3 FG 1975 aus, aus dessen Wortlaut unmissverständlich hervorgehe, dass ein solcher Anspruch einzig und allein dem Eigentümer des angrenzenden Waldes und demnach nicht einem bloß Teilwaldberechtigten zustehe. Der Beschwerdeführer habe daher zwar im Rodungsverfahren Parteistellung, doch habe er mangels eines eigenen Rechtes auf Gewährung des Deckungsschutzes durch die Rodungsbewilligung in einem Recht nach § 14 FG 1975 nicht verletzt werden können. Aus diesem Grunde fehle ihm in diesem Punkte die Berechtigung zur Erhebung einer Berufung, welche daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Im übrigen sei auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ohnehin davon auszugehen, dass eine offenbare Windgefährdung der Teilwälder des Beschwerdeführers auszuschließen sei. Obwohl den eingebrachten Berufungen auf Grund all dieser Darlegungen ein Erfolg zu versagen sei, sei der Landeshauptmann infolge des ergänzten Ermittlungsverfahrens zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft enthaltenen forsttechnischen Vorschreibungen einer Ergänzung bedürften, um die forstlichen Belange bei Durchführung der Rodung auch in Zukunft sicherzustellen. Bei Einhaltung der solcherart modifizierten Vorschreibungen sei keine derart nachhaltige Beeinträchtigung forstlicher und forstwirtschaftlicher Interessen zu erwarten, "welche das öffentliche Interesse an der Rodung überwiegen würde".

Der Beschwerdeführer und eine weitere Partei des Rodungsverfahrens beriefen auch gegen diesen Bescheid, wobei der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel geltend machte, dass die durchgeführte Interessenabwägung dem Gesetz widerspreche und dass seine Berufung aus dem Titel des Deckungsschutzes vom Landeshauptmann zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde, ohne auf inzwischen eingelangte weitere Ermittlungsergebnisse sachlich einzugehen, der Berufung des Beschwerdeführers vollinhaltlich statt, indem sie gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 19 Abs. 4 lit. d und § 170 Abs. 7 FG 1975 sowohl die teilweise Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers durch den Landeshauptmann als auch deren Abweisung in der Frage der Interessenabwägung behob. Der Beschwerdeführer habe als Teilwaldberechtigter hinsichtlich unmittelbar an die Rodungsfläche angrenzender Wälder gemäß § 19 Abs. 4 lit. d FG 1975 Parteistellung im Rodungsverfahren. Soweit ihm diese Parteistellung durch die Zurückweisung seiner Berufung aberkannt worden sei, sei der Bescheid des Landeshauptmannes vom mit Rechtswidrigkeit wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter behaftet. Wenn im übrigen auch niemandem auf die Wahrung der öffentlichen Interessen ein Rechtsanspruch zustehe, habe der Beschwerdeführer doch auch hinsichtlich der Interessenabwägung im Rodungsverfahren Parteistellung, weshalb die Bezirkshauptmannschaft die Einwendungen des Beschwerdeführers zu Unrecht zurück- und nicht abgewiesen habe. Die Bestätigung der Rodungsbewilligung durch den Landeshauptmann sei insoferne nicht zu Recht erfolgt, als dieser in der Sache selbst entschieden habe. Damit habe die zweite Instanz unzuständigerweise über materielle Angelegenheiten abgesprochen. Dies stelle jedoch eine Rechtswidrigkeit dar, die ebenfalls in einer Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bestehe.

Auf Grund dieser Entscheidung der belangten Behörde gab der Landeshauptmann nun mit Bescheid vom der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom Folge und behob diesen Bescheid, wobei er sich im Spruch auf § 66 Abs. 4 AVG 1950 bezog. Der Landeshauptmann begründete diese Entscheidung mit dem Hinweis auf die von der belangten Behörde in deren Bescheid vom ausgesprochenen Rechtsansichten, wonach dem Beschwerdeführer sowohl in der Frage des Deckungsschutzes als auch in jener der Interessenabwägung Parteistellung zukomme, weshalb die Bezirkshauptmannschaft nun unter Bedachtnahme auf das Vorbringen aller Parteien neuerlich, und zwar hinsichtlich aller aufgeworfener Fragen, meritorisch zu entscheiden haben werde. Auf Grund der nach der Entscheidung der belangten Behörde vom zu beurteilenden Rechtslage sei es dem Landeshauptmann verwehrt, auf das weitere Berufungsvorbringen näher einzugehen bzw. in der Sache meritorisch zu entscheiden, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes hat der Beschwerdeführer neuerlich berufen und geltend gemacht, in der Frage des Deckungsschutzes sei einer Sachentscheidung des Landeshauptmannes auf Grund der aufhebenden Entscheidung der belangten Behörde vom nichts entgegengestanden. Der Landeshauptmann habe in seiner Entscheidung auch gar nicht dargetan, in welche Richtung und gestützt auf welche Rechtsansichten in diesem Punkt eine Ergänzung des Verfahrens durch die Behörde erster Instanz erfolgen müsste. Der Landeshauptmann hätte sich darüber hinaus nach Auffassung des Beschwerdeführers auch mit der Frage der Interessenabwägung meritorisch befassen und den Antrag auf Rodungsbewilligung abweisen müssen, wodurch sich ein Eingehen auf die in diesem Punkt erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers erübrigt hätte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde diese Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit den §§ 18, 19 und 170 Abs. 7 FG 1975 ab. Ausgehend von der gemäß § 19 Abs. 4 lit. d FG 1975 zu bejahenden Parteistellung des Beschwerdeführers im Rodungsverfahren wird darin begründend dargetan, das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldbestandes laufe parallel mit dem konkreten Interesse jener Person, deren Wald durch die Rodung auf der angrenzenden Waldfläche der Gefahr einer Windbeschädigung ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer, als auf Grund seiner Teilwaldrechte dinglich Berechtigter, habe ein konkretes Interesse daran, dass eine Schädigung des Bestandes unterbleibe, sofern dies aus öffentlich rechtlicher Sicht möglich sei. Auch die Natur eines derartigen dinglichen Rechtes gebiete, dass der Eigentümer zum Vorteil eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas dulde oder unterlasse. Der Beschwerdeführer sei daher zur Erhebung von Einwendungen gegen die Rodung insoweit berechtigt, als der Teilwald durch die Rodung der unmittelbar angrenzenden Waldfläche der Gefahr einer nachteiligen Wirkung ausgesetzt werde. Der Umstand, dass der Landeshauptmann eine bloß verfahrensrechtliche Entscheidung in der Frage der Windgefährdung getroffen habe, hindere die belangte Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, in dieser Frage in der Sache selbst zu entscheiden, zumal auf Grund der Aktenlage, die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig sei. Eine Bedachtnahme auf die im Verfahren eingeholten forsttechnischen Gutachten ergebe aber, dass entgegen den vom Beschwerdeführer in der Frage des Deckungsschutzes erhobenen Einwendungen die befürchtete Windgefährdung nicht gegeben sei, sodass Vorschreibungen in dieser Hinsicht im Rodungsbescheid entfallen könnten. Allenfalls drohenden Erosionsgefährdungen werde mit Rücksicht auf das eingeholte Gutachten eines Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung durch entsprechende Vorschreibungen im Bescheid des Landeshauptmannes begegnet. In der Frage der Interessenabwägung sei "zu Recht der angefochtene Bescheid behoben" worden, weil dem Beschwerdeführer im Verfahren Parteistellung zukomme; es werde sich mit dieser Frage zunächst die Behörde erster Instanz meritorisch auseinander zu setzen haben, bevor die Behörden zweiter und dritter Instanz in dieser Sache materiell entscheiden könnten.

Mit Bescheid vom bewilligte hierauf die Bezirkshauptmannschaft ungeachtet des vorliegenden Beschwerdeverfahrens neuerlich die beantragte Rodung gemäß den §§ 17 Abs. 2 und 19 Abs. 1 lit. b FG 1975 unter den durch die eingeholten Gutachten für erforderlich erachteten Auflagen, ohne im Spruch dieses Bescheides auf die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen im einzelnen einzugehen. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, ein näheres Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner rein forstrechtlichen Interessen als Nachbar (Deckungsschutz) erübrige sich, weil darüber im Bescheid der belangten Behörde vom , mit welchem "über die Berufung des G N hinsichtlich der Frage des Deckungsschutzes und der Windgefährdung in der Sache selbst entschieden und die Berufung hinsichtlich dieser Einwendungen abgewiesen" worden sei, abgesprochen bzw. den Einwendungen durch Formulierung der Auflagen im Spruch Rechnung getragen worden sei. In der Frage der Interessenabwägung wurde erneut das Überwiegen der öffentlichen Interessen der regionalen Fremdenverkehrswirtschaft, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des Sports über jene der Erhaltung der Rodungsfläche als Wald bejaht.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Bescheiderlassung in der Frage des Deckungsschutzes, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Teil des angefochtenen Bescheides sei, obwohl dies irrtümlich nicht in den Spruch aufgenommen worden sei, auch die Abweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Windgefährdung und Deckungsschutz. Für eine meritorische Entscheidung dieser Frage sei die belangte Behörde jedoch funktionell unzuständig, weil der Landeshauptmann hierüber noch nicht entschieden habe. Inhaltlich rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid deshalb, weil die damit bestätigte kommentarlose Zurückweisung in der Frage der Windgefährdung an die Bezirkshauptmannschaft zu Unrecht erfolgt sei, zumal mit Rücksicht auf die meritorische Erledigung dieser Frage im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft der Landeshauptmann funktionell zur meritorischen Berufungserledigung zuständig gewesen sei. Die belangte Behörde hätte daher richtigerweise dem Landeshauptmann eine meritorische Entscheidung in dieser Frage auftragen müssen. Soweit die belangte Behörde auf diese Frage selbst meritorisch eingegangen sei, hafte dem angefochtenen Bescheid deshalb inhaltliche Rechtswidrigkeit an, weil die dazu herangezogenen sachverständigen Äußerungen auf unrichtigen Rechtsansichten aufbauten, vor allem in der Frage des Alters des Waldbestandes und in der Frage, wonach die Gefährdung von Randstämmen einen Deckungsschutz nicht rechtfertige. Auch in der Frage der Interessenabwägung geht die Beschwerde davon aus, dass auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse, zu denen in der Zwischenzeit noch ein für die Rodung negatives Gutachten des Institutes für Verkehr und Tourismus getreten sei, feststehe, dass das für die Bewilligung der Rodung erforderliche öffentliche Interesse nicht gegeben sei. Daher hätte auch in der Frage der Rodungsbewilligung eine (abweisliche) Entscheidung in der Sache erfolgen müssen. Dieses Recht des Beschwerdeführers auf Sachentscheidung durch den Landeshauptmann sei durch die von der belangten Behörde vorgenommene Bestätigung der aufhebenden Entscheidung des Landeshauptmannes verletzt worden. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt die Beschwerde darin; dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in der Frage des Deckungsschutzes nicht neuerlich Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben habe, wodurch ihm die Möglichkeit genommen worden sei, auf inzwischen eingetretene neue Umstände (Windwurfschäden) hinzuweisen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, durch den angefochtenen Bescheid gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in seinen Rechten verletzt worden zu sein, weil damit ein Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt wurde, in welchem nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht eine Sachentscheidung über seine Berufung gegen einen Rodungsbewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft verweigert wurde. Zu prüfen ist zuerst, ob dem Beschwerdeführer als Teilwaldberechtigtem an der Rodungsfläche benachbarten Grundstücksteilen ein Recht auf Sachentscheidung im Rodungsverfahren überhaupt zusteht, was nur im Falle der Bejahung seiner Parteistellung in diesem Verfahren zutreffen würde.

Der Bescheid der belangten Behörde vom ist rechtskräftig und gehört dem Rechtsbestand an. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der dort zur Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers im Rodungsverfahren vertretenen Rechtsansicht im übrigen aus folgenden Erwägungen an:

Nach § 19 Abs. 4 lit. d FG 1975 sind im Rodungsverfahren u. a. Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldfläche § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz ist hiebei zu berücksichtigen. Während die belangte Behörde davon ausgeht, dass Teilwaldrechte dingliche Rechte darstellten und damit die Parteistellung im Rodungsverfahren begründeten, wurde diese Auffassung von der mitbeteiligten Gemeinde in ihrer Gegenschrift mit der Begründung bekämpft, Teilwälder seien nach § 33 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 48/1978 (in der Folge kurz: TFLG) agrargemeinschaftliche Grundstücke, Teilwaldrechte daher öffentlich-rechtlichen Ursprungs und demnach keine (privaten) dinglichen Rechte.

Nach § 307 ABGB werden Rechte, welche einer Person über eine Sache ohne Rücksicht auf gewisse Personen zustehen, dingliche Rechte genannt. Nach § 308 ABGB sind dingliche Sachenrechte das Recht des Besitzes, des Eigentums, des Pfandes, der Dienstbarkeit und des Erbrechtes. Nur die vom Gesetz als solche bezeichneten Rechte können als dingliche angesehen werden (Klang, Kommentar zum ABGB 2, II.Band, S. 54); die Bildung neuer Sachenrechte ist damit der Parteiendisposition entzogen (Koziol-Welser,Grundriss des bürgerlichen Rechtes 5, Band II, S. 2).

Die Feststellung des Bestehens weiterer dinglicher Rechte aus anderen Rechtsvorschriften als dem ABGB ist durch den dort normierten Typenzwang jedoch nicht gehindert (vgl. etwa Wohnungseigentum, Baurecht etc.).

Nach § 33 Abs. 2 lit. d TFLG sind Teilwälder im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft stehende Waldgrundstücke, an denen zu Gunsten bestimmter Liegenschaften oder Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte bestehen; ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte sind Rechte, die einen Anspruch auf Holz- und Streunutzung im Teilwald bei Ausschluss gleichartiger Nutzung dritter Personen gewähren. Teilwälder zählen nach dieser Gesetzesstelle zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Teilwaldberechtigungen sind nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nach Art und Umfang öffentlichrechtlichen Ursprungs (vgl. Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, Slg.8401/1978 und Slg. 5666/1968). Zugleich hat das territorial fixierte Teilwaldrecht aber auch den Inhalt, ausschließlich die Holz- und Streunutzung ausüben zu können und an den gewonnenen Forstprodukten Eigentum zu erwerben. Das Teilwaldrecht hat daher insofern eine "Doppelnatur", als der Titel dieses Rechtes dem öffentlichen Recht angehört, die Ausübung dieses Rechtes, der Erwerb des Eigentums an den gewonnenen Forstprodukten, hingegen dem Privatrecht (vgl. Lang, Die Teilwaldrechte in Tirol, Wien 1978, S. 229).

Ungeachtet des Umstandes, dass Teilwälder nach dem TFLG zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken zählen und demnach gewisse Rechtsbeziehungen zwischen den Teilwaldberechtigten und dem Eigentümer dieser Grundstücke nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften in die Zuständigkeit der Agrarbehörden fallen, haben die Teilwaldberechtigten daher zum Teil auch die Stellung von Servitutsberechtigten im Sinne des § 477 Z. 4 ABGB. In diesem Umfang steht ihnen auch der zivilrechtliche Besitzesschutz als Rechtsbesitzer wie einem Servitutsberechtigten zu (vgl. Gschnitzer, Sachenrecht, Springer Wien 1968, S. 8; Lang aaO, S 232 und S 329). Teilwaldrechte sind daher - auch - dingliche Rechte. Der Verwaltungsgerichtshof tritt aus diesen Erwägungen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung bei, dass die Parteistellung des Beschwerdeführers im vorliegenden Rodungsverfahren auf Grund seiner Teilwaldrechte an der Rodungsfläche benachbarten Grundstücksteilen gemäß § 19 Abs. 4 lit. d FG 1975 zu bejahen ist. Mit Recht hat der Beschwerdeführer auch bereits in seiner an die belangte Behörde im ersten Rechtsgang gerichteten Berufung vom darauf hingewiesen, dass eine andere Beurteilung der Parteistellung des Teilwaldberechtigten infolge der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit seiner Stellung mit der eines Servitutsberechtigten gleichheitswidrig wäre, was ebenfalls für die hier vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 19 Abs. 4 lit. d FG 1975 spricht.

Der Beschwerdeführer ist als Partei des Rodungsverfahrens zur Geltendmachung von Einwendungen gegen den Rodungsantrag sowohl aus dem Titel der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der von den Forstbehörden nach § 17 Abs. 2 FG 1975 vorzunehmenden Interessenabwägung als auch in Richtung einer Antragstellung zur Vornahme von Vorschreibungen im Sinne des Deckungsschutzes nach § 14 FG 1975 legitimert. Seine Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde und damit deren Zulässigkeit sind demnach im Beschwerdefall zu bejahen.

Die Ausführungen der Beschwerde zur behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde gehen ins Leere, weil im angefochtenen Bescheid eine Sachentscheidung in der Frage des Deckungsschutzes nicht getroffen wurde. Die zu dieser Frage in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen haben in dem allein der Rechtskraft zugänglichen Spruch desselben, und zwar, wie noch auszuführen sein wird, mit Recht keinen Niederschlag gefunden.

Durch die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den aufhebenden Bescheid des Landeshauptmannes vom ist der angefochtene Bescheid an die Stelle dieses aufhebenden Besheides getreten (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 87/71, vom , Zl. 181/69, und vom , Zl. 676/60). Nach dem allein der Rechtskraft fähigen Spruch des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde damit nur die Aufhebung des Rodungsbewilligungsbescheides vom durch den Landeshauptmann bestätigt, keinesfalls jedoch hat sie durch Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides darüber hinaus eine meritorische, die Rodungsbewilligung selbst bzw. anlässlich dieser auszusprechende Vorschreibungen betreffende Entscheidung gefällt. Durch den angefochtenen Bescheid wurden Rechte des Beschwerdeführers daher nur dann verletzt, wenn die damit bestätigte aufhebende Entscheidung des Landeshauptmannes vom infolge einer von Amts wegen oder auf Grund des dagegen erstatteten Berufungsvorbringens aufzugreifenden Rechtswidrigkeit durch die belangte Behörde nicht zu bestätigen, sondern gemäß § 66 Abs. 2 oder 4 AVG 1950 aufzuheben oder abzuändern gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid vom der damals zu erledigenden Berufung des Beschwerdeführers Folge gegeben und den Rodungsbewilligungsbescheid des Landeshauptmannes vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 behoben, weil sie die Auffassung vertrat, der Landeshauptmann sei zu einer meritorischen Entscheidung über den Rodungsbewilligungsantrag im damaligen Verfahrensstadium funktionell unzuständig gewesen. Darauf, ob die aufhebende Entscheidung der belangten Behörde vom sachlich richtig war, kommt es mit Rücksicht darauf, dass diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist und dem Rechtsbestand angehört, nicht an. Es liegt im Wesen der Rechtskraft, dass nach ihrem Eintritt die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung nicht mehr überprüft werden kann, es sei denn, dass das Gesetz hiefür besondere Möglichkeiten vorsieht.

Dem Verwaltungsgerichtshof ist im vorliegenden Erkenntnis die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Entscheidung der belangten Behörde vom nicht mehr möglich. Er hat vielmehr davon auszugehen, dass im damaligen Bescheidspruch die Aufhebung des Bescheides des Landeshauptmannes vom verfügt und in der Begründung zum Ausdruck gebracht wurde, dass für diese Aufhebung die Annahme der (funktionellen) Unzuständigkeit des Landeshauptmannes maßgebend war. Damit war dem Landeshauptmann ein neuer Spruch in der Sache verwehrt, sodass er mit Rücksicht .auf die Rechtsauffassung der belangten Behörde in seinem Bescheid vom auch seinerseits nur zu einem aufhebenden Erkenntnis gelangen konnte. Wäre die gegenteilige Auffassung richtig, dann hätte es die Behörde, deren Bescheid von der Rechtsmittelbehörde aufgehoben wurde, in der Hand, den aufgehobenen Bescheid immer wieder zu erlassen, was offenkundig mit dem Grundgedanken der Rechtskraft, nämlich unumstößlich sichere Rechtsverhältnisse zu schaffen, im Widerspruch stünde (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 2606/F, sowie die Ausführungen in Anm. 8 zu § 66 AVG 1950 bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren8, S. 357).

Entsprach jedoch im Sinne dieser Erwägungen die aufhebende Entscheidung des Landeshauptmannes vom dem Gesetz, dann wurden durch deren Bestätigung im angefochtenen Bescheid Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Insbesondere steht es dem Beschwerdeführer nicht mehr zu, Ausführungen zur allfälligen Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde vom , deren Bekämpfung durch eine Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes damals unterblieben ist, in seiner nunmehrigen Beschwerde nachzuholen. Alle jene Beschwerdeausführungen, in denen der Beschwerdeführer geltend macht, er sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf eine Sachentscheidung in der Frage der Rodungsbewilligung verletzt worden, sind deshalb unbeachtlich.

Wie bereits oben zur Frage der behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde ist dem Beschwerdeführer zu den auch unter dem Titel einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit erstatteten Ausführungen über die Frage des Deckungsschutzes entgegenzuhalten, dass eine Sachentscheidung darüber von der belangten Behörde nicht gefällt wurde. Wäre eine Sachentscheidung in diesem Bereich von der belangten Behörde beabsichtigt gewesen, dann hätte sich ihre zur Frage des Deckungsschutzes und der Windgefährdung vertretene Auffassung im Spruch des angefochtenen Bescheides niederschlagen müssen. Dass dies nicht der Fall war, geht offenbar auch nicht auf ein Versehen bei der Spruchfassung zurück, sondern vielmehr darauf, dass sich diese Frage von der Hauptfrage der Rodungsbewilligung gar nicht trennen lässt. Solange nämlich nicht einmal feststeht, ob die beantragte Rodung zulässig ist, dürfen nicht Vorschreibungen dahin gehend angeordnet werden, ob und auf welche Weise bei ihrer Durchführung auf Rechte benachbarter Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigter Bedacht zu nehmen sei. Durch den angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer somit auch nicht die Möglichkeit genommen, im Rahmen des fortzusetzenden Rodungsverfahrens weiteres Vorbringen zur Frage des Deckungsschutzes und der Windgefährdung seiner Teilwaldparzellen zu erstatten und allfällige für ihn nachteilige Sachentscheidungen auf dem gesetzlichen Wege zu bekämpfen.

Der angefochtene Bescheid ist daher nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit belastet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a und b VwGG 1965 und auf die Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.

Wien, am