VwGH vom 29.09.1981, 81/07/0057
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Närr und Dr. Hnatek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde 1. des AS, 2. der CS, beide in U, und 3. der GM in Salzburg, alle vertreten durch DDr. Hans Esterbauer Rechtsanwalt in Salzburg, Ignaz-Harrer-Straße 17, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Agr S 3578/6-1978, betreffend Nichtanerkennung eines Rechtsgeschäftes als Flurbereinigungsvertrag, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt DDr. Hans Esterbauer und des Vertreters der belangten Behörde, Hofrat Mag. WK, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin wird eingestellt.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von je S 3.091,-- (zusammen S 6.182,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ. 66 KG X im Gesamtausmaß von 0,7159 ha, wovon zirka 0,60 ha landwirtschaftliche Flächen sind, die von den Eigentümern zur Bewirtschaftung in Pacht gegeben worden sind. Außerdem sind sie Eigentümer einer Waldparzelle im Ausmaß von 0,76 ha - ein Jungwald -, der von ihnen selbst bewirtschaftet wird. Die mit Kaufvertrag vom erworbenen Grundstücke Nr. 612 Wiese, 613 Wald, 617 Wald und 5/4 Baufläche, je KG X, mit einem Gesamtausmaß von 2,5450 ha sind in der Natur bis auf zirka 1000 m2 Wiese durchwegs Wald. Von der früheren Almhütte (Baufläche Nr. 5/4) stehen noch Mauerreste.
Mit Eingabe vom suchten die Beschwerdeführer um Genehmigung dieses Vertrages nach den Bestimmungen des Oberösterreichischen Flurverfassungsgesetzes an, da durch den Zuerwerb der Grundstücke eine Aufstockung der Forstwirtschaft der Käufer zu einem rentablen und leistungsfähigen Forstbetrieb und hiedurch eine Verbesserung der Flurverfassung bewirkt werde. Der Ankauf stelle eine Arrondierungsmaßnahme dar, welche im Interesse einer leistungsfähigen Landwirtschaft gelegen sei. Durch den Zukauf des Waldes werde für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eine größere Wirtschaftlichkeit der Waldnutzung erzielt. Die Agrarbezirksbehörde Gmunden stellte mit Bescheid vom nach Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen, zu welchem auch die Beschwerdeführer Stellung nahmen, gemäß § 30 OÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. Nr. 73 (in der Folge kurz FLG genannt) fest, daß der Kaufvertrag vom zur Durchführung der Flurbereinigung nicht erforderlich ist. In der Begründung dieses Bescheides stellte die Behörde erster Instanz zunächst fest, daß der Wald im Nordteil Fichten-Buchen-Mischwald und im Südteil reiner Fichtenwald im Alter von etwa 25 Jahren sei. Die Lieferung des Holzes könne auf einem in den Beständen des Kaufwaldes nach Süden laufenden Weg erfolgen, der vom Waldrand weg zum öffentlichen Gut verlaufe. Der Weg sei zur Benützung im Waldbestand herzurichten. Eine Lieferung in anderer Richtung sei nicht wirtschaftlich, da der Ost- und Westrand je von einem Graben gebildet werde und die Lieferung nach Norden eine Bergauflieferung bedeuten würde. Die Abfuhr des Holzes aus dem Grundstück Nr. 583 KG X (der bisherige Waldbesitz des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin) könne über einen Güterweg erfolgen. Ein Zusammenhang der Bringungswege für die gekauften Grundstücke und das Grundstück Nr. 583 Wald bestehe nicht. Durch den Kauf, so führt die Behörde erster Instanz weiter aus, werde keine Arrondierung der Waldgrundstücke erreicht, da sie nicht aneinander grenzten. Dies werde auch von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Als Verbesserung für die Besitz-, Bewirtschaftungs- und Benützungsverhältnisse führten die Beschwerdeführer ins Treffen, daß durch eine einheitliche Bewirtschaftung beider Wälder eine rationellere Bearbeitung mit Maschinen ermöglicht würde. Dies reiche jedoch für sich allein nicht aus, um einen Grunderwerb als Flurbereinigungsmaßnahme anzuerkennen. Jeder Grunderwerb bringe in der Regel dem Käufer gewisse Vorteile. Wesentliches Merkmal des Tatbestandes "Flurbereinigung" sei es jedoch, daß diese Vorteile auf bodenreformatischer Ebene lägen, also in einer Neuordnung der Produktionsgrundlage Grund und Boden bestünden. Nicht jede betriebsstrukturelle bzw. betriebswirtschaftliche Verbesserung (etwa die günstigere Auslastung von Arbeitskräften oder Maschinen) erfülle den Tatbestand einer Flurbereinigung. Ob ein Rechtsgeschäft zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei, müsse vor allem nach räumlichen Kriterien beurteilt werden; denn gerade darin liege das Wesen der Flurbereinigung. Daraus erhelle aber, daß der durch einen Kaufvertrag herbeigeführte Nutzen dem Erfolg eines amtswegigen Zusammenlegungs(Flurbereinigungs)verfahrens ähnlich sein müßte, damit der Vertrag als Maßnahme der Bodenreform - Flurbereinigung - anerkannt werden könnte. Diese Überlegungen würden dadurch erhärtet, daß die Flurbereinigung ihrem Wesen nach nur eine vereinfachte und umfänglich beschränkte Form der Zusammenlegung darstelle, für die insbesondere die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes insbesondere durch Arrondierung und Enklavenbereinigung typisch sei. Da diese Merkmale fehlten, könne nicht von einer Flurbereinigung gesprochen und der Vertrag für die Durchführung einer Flurbereinigung nicht als erforderlich angesehen werden.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, daß durch den Ankauf der Waldbestand des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin fast verfünffacht werde, wobei die Bestockung des bisherigen Eigenwaldes mit Jungwald durch die Erwerbsfläche dahin gehend ergänzt werde, daß diese teilweise Jungwald, teilweise jedoch einen Altbestand aufweise. Die Behörde erster Instanz habe sich mit der Frage der Bestockung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung bzw. Nutzung in keiner Weise auseinandergesetzt. Dem Argument der Beschwerdeführer, daß durch den Ankauf eine einheitliche Bewirtschaftung beider Wälder und eine rationellere Bearbeitung mit Maschinen ermöglicht würde, werde nicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Es erscheine unzweifelhaft, daß die bisherige händische und äußerst arbeitsintensive Eigenbewirtschaftung letztlich einer rationellen Forstwirtschaft nur abträglich sein könne. Die Beschwerdeführer hätten auf Grund der bisherigen geringen Waldfläche und Betriebsgröße keinerlei Möglichkeit gehabt, die Bewirtschaftungsverhältnisse bzw. Benützungsverhältnisse entscheidend und durchschlagskräftig zu verbessern, da die Ertragslage schlechter gewesen sei und somit die finanziellen Möglichkeiten eingeschränkt gewesen seien. Erst durch die nunmehr vorgenommene Vervielfachung des Waldbestandes und insbesondere durch den Zukauf von schlägerungsfähigem Altbestand habe dieser Mißstand eine entscheidende Änderung erfahren können. Durch den Ankauf sei eine akzeptable und produktive Betriebsgröße geschaffen worden, welche eine rationelle Bewirtschaftung insbesondere auch durch den Einsatz von Maschinen zulasse. Die Produktionslage sei durch den Ankauf entscheidend angehoben worden, sodaß auf Grund der nunmehr geschaffenen Betriebsgröße die bisher einzig mögliche händische Bearbeitung auf den Einsatz von Maschinen leistungs- und zeitgemäß umgestellt werden könnte. Daher erscheine es unzweifelhaft, daß durch den Zukauf eine leistungsfähige Land- bzw. Forstwirtschaft geschaffen werde, welche nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten eine entscheidende Verbesserung in den Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnissen bewirke und sohin der Grunderwerb eine Flurbereinigungsmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 FLG darstelle.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Agrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom ist die Berufung als unbegründet abgewiesen worden. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, für das Gebiet, in dem die gekauften Grundstücke liegen, sei weder ein Flurbereinigungsverfahren eingeleitet worden noch bestehe eine Notwendigkeit, ein derartiges Verfahren von Amts wegen einzuleiten. Der Grundkauf sei daher dahin gehend zu prüfen, ob durch ihn allein die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im Sinne der §§ 1, 30 Abs. 1 FLG verbessert oder neu gestaltet werden. Die Flurbereinigung stelle ihrem Wesen nach eine umfänglich beschränkte Form der Zusammenlegung dar, die auf eine neue, bessere Einteilung und Erschließung der Flur abziele. Der durch einen Kaufvertrag herbeigeführte Nutzen müsse daher dem Erfolg eines amtswegigen Zusammenlegungsverfahrens ähnlich sein (jedoch nur bezogen auf ein kleineres Gebiet), damit die Agrarbehörde den Grunderwerb als Maßnahme der Bodenreform anerkennen könne. Durch den Grunderwerb würden Mängel der Agrarstruktur weder gemildert noch beseitigt. Der Grundbesitz der Beschwerdeführer sei zersplittert; die landwirtschaftlichen Nutzflächen seien zur Gänze einem Landwirt zur unentgeltlichen Nutzung überlassen worden. Weiters seien weder landwirtschaftliche Betriebsgebäude noch die für eine allfällige Selbstbewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen notwendigen Maschinen und Geräte vorhanden. Bis auf eine zirka 1000 m2 große Wiesenfläche seien die angekauften Grundstücke durchwegs Wald, lägen in steilem Gelände und grenzten nicht an die dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gehörenden Waldparzelle 583 an. Der nordöstlichste Punkt des Kaufobjektes sei von der Südgrenze des Waldgrundstückes der Käufer zirka 90 m entfernt; durch den Zukauf werde keine Arrondierung erreicht. Unter diesen Umständen könne von einer Maßnahme der Flurbereinigung nicht gesprochen werden. Gerade für eine Arrondierung (Besitzabrundung) von Waldgrundstücken sei vorauszusetzen, daß die Fläche wesentlich vergrößert werde und der Zusammenhang sowie die Ausformung des neugebildeten Grundkomplexes aus dem Blickwinkel der Bodenreform als anzustrebende Neueinteilung beurteilt werden könne. Durch den Zukauf hätten sich auch nicht die Bringungsmöglichkeiten verbessert, weil das Holz und andere Forstprodukte aus dem Waldgrundstück Nr. 583 übenden asphaltierten Güterweg Nr. 1963 bzw. derartige aus den erworbenen Grundflächen anfallende Produkte über den in den vorliegenden Plänen dargestellten und in Nord-Südrichtung verlaufenden Weg abgeführt werden könnten. Hinlängliche Anhaltspunkte dafür, daß durch den Grunderwerb die Besitzzersplitterung vermindert würde, günstigere Grundstücksformen entstanden seien oder eine unwirtschaftliche Betriebsgröße zu einer wirtschaftlichen würde, seien bei der von der belangten Behörde durchgeführten Untersuchung nicht hervorgekommen. Durch den Zukauf sei kein Unterschied in der bisherigen Bewirtschaftungsform eingetreten. Bei den gegebenen Grundverhältnissen sei jedoch die Anschaffung von Geräten (z.B. eines Rückefahrzeuges oder einer Traktorseilwinde), wodurch die Bewirtschaftung der Waldflächen mechanisiert werden könne, betriebswirtschaftlich weder notwendig noch sinnvoll. Daher sei auch durch den Zukauf eine einheitliche Bewirtschaftung beider Wälder nicht eingetreten. Eine durch einen Grunderwerb (möglicherweise) eingetretene rationellere Bearbeitung mit Maschinen für sich allein reiche nicht aus, um diese Besitzvergrößerung als Maßnahme der Bodenreform anzuerkennen. Ebenso sei die Tatsache, daß die erworbenen Grundstücke teilweise einen schlägerungsfähigen Altbestand - der überwiegende Teil der angekauften Fläche sei jedoch als Jungwald einzustufen - aufwiesen, kein Kriterium dafür, das Rechtsgeschäft als Flurbereinigung anzuerkennen. Zusammenfassend werde festgestellt, daß der Grundankauf keine Verbesserung der Agrarstruktur im Sinne der angeführten Bestimmungen darstelle. Da die Berufung im Hinblick auf die nicht eingetretene Verbesserung der Agrarstruktur abzuweisen gewesen sei, habe nicht geprüft zu werden brauchen, ob die Liegenschaft des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin überhaupt als landwirtschaftlicher (forstwirtschaftlicher) Betrieb einzustufen sei. Diesbezüglich werde festgestellt, daß einerseits die für die landwirtschaftliche Nutzung erforderlichen Maschinen, Geräte oder Betriebsgebäude nicht vorhanden seien und andererseits die belangte Behörde die Auffassung vertrete, daß von einem forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 erst ab einer entsprechend großen Waldfläche gesprochen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Durch den Zukauf der Liegenschaften sei der bisherige Waldbestand des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nahezu verfünffacht worden. Die Bestockung des bisherigen Eigenwaldes habe fast ausschließlich aus Jungwald bestanden und werde durch die nun erworbene Fläche deshalb ideal ergänzt, weil diese auch einen schlägerungsfähigen Altbestand aufweise. Durch die annähernde Verfünffachung der bisherigen Waldfläche - wobei die Kauffläche in unmittelbarer Nähe zum bisherigen Eigenwald gelegen sei - werde eine wirtschaftliche Betriebsgröße geschaffen, welche eine zeitgemäße und rationelle Bewirtschaftung durch die Anschaffung und den Einsatz von Maschinen zulasse, während die bisherige Eigenbewirtschaftung durch die Käufer händisch und äußerst arbeitsintensiv gewesen sei, was letztlich einer rationellen Forstwirtschaft abträglich gewesen sei. Die Produktionsgrundlage sei durch den Ankauf wesentlich angehoben worden und eine rationelle und wirtschaftliche Betriebsgröße geschaffen worden. Zu diesem Zwecke sei die bisher keinem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Erwerbsfläche einem bestehenden Betrieb angegliedert worden. Begründungsmängel erblickten die Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde nicht ausführe, ab welcher Waldfläche von einem forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 gesprochen werden könne. Die Feststellung, wonach die für landwirtschaftliche Nutzung erforderlichen Maschinen, Geräte oder Betriebsgebäude nicht vorhanden seien, sei aktenwidrig; derartiges Gerät sei beispielsweise in Form von Motorsägen sowie eines umgebauten Jeepfahrzeuges vorhanden. Die Feststellung, wonach bei den gegebenen Grundverhältnissen die Anschaffung von Geräten, wodurch die Bewirtschaftung der Waldflächen mechanisiert werden könne, betriebswirtschaftlich weder notwendig noch sinnvoll wäre und daher auch eine einheitliche Bewirtschaftung nicht eingetreten sein könnte, stünde als Behauptung im Raum. Von der belangten Behörde sei keinerlei Auskunft darüber gegeben worden, auf Grund welcher Annahmen oder Beweismittel sie zu dieser Ansicht gelangt sei. Mit der bisherigen und der nunmehrigen Betriebsgröße und den damit verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen habe sich die belangte Behörde gleichfalls nicht auseinandergesetzt. Ebensowenig mit den Erfordernissen der Bewirtschaftung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 OÖ FLG kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch a) im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neugestaltet werden oder b) eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird. Nach § 1 Abs. 1 OÖ FLG können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neugestaltet werden. Nach Absatz 2 desselben Paragraphen sind, soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse). Gemäß § 30 Abs. 1 OÖ FLG sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
Die belangte Behörde hat die Abweisung ausschließlich damit begründet, daß die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse durch den Ankauf der Waldfläche weder verbessert noch neugestaltet werden. Es erhebt sich die Frage, ob im Beschwerdefall eine solche einzelne Maßnahme gegeben ist oder nicht. Eindeutig steht fest, daß durch den hier in Betracht kommenden Erwerbsvorgang eine bessere flächenmäßige Gestaltung (Arrondierung) nicht erzielt wird. Von den Beschwerdeführern wurde auch nicht behauptet, daß der Erwerb der Waldfläche eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens darstellt. Es erfolgte also im vorliegenden Fall eine eigentumsmäßige Vereinigung einer eigenen mit einer durch Kauf erworbenen Waldfläche, die die belangte Behörde im Hinblick auf die wenn auch geringfügige räumliche Entfernung der beiden Waldflächen nicht als eine Maßnahme der Flurbereinigung beurteilt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet der belangten Behörde bei, daß nicht jeder Zukauf eines angrenzenden oder nahegelegenen Waldgrundstückes als Flurbereinigung im Sinne des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 zu beurteilen ist. Eine solche Flurbereinigung wäre im Sinne des § 1 Abs. 2 OÖ FLG dann gegeben, wenn Nachteile, die durch Mängel der Agrarstruktur verursacht sind, abgewendet, gemildert oder behoben würden, die etwa in ungünstigen Grundstücksformen oder in der Unzugänglichkeit von Grundstücken gelegen wären. Daß solche Tatbestände vorlägen, wurde in der Beschwerde nicht behauptet. Die belangte Behörde brachte in der Begründung des in Beschwerde gezogener Bescheides weiter zum Ausdruck, es seien für die bisherige sowie für die zugekaufte Waldfläche Besitzarten gegeben, die eine selbständige Bewirtschaftung beider Flächen möglich machten. Der Ankauf des in geringfügiger Entfernung befindlichen wesentlich größeren Besitzkomplexes könne daher nicht eine Verbesserung der Agrarstruktur in dem Sinne darstellen, daß eine besser zu bewirtschaftende Fläche geschaffen werde. Dies wäre jedoch eine Voraussetzung für das Vorliegen einer Flurbereinigungsmaßnahme. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Betrachtungsweise an und ist der Auffassung, daß durch den Eigentumserwerb im vorliegenden Fall insoweit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 OÖ FLG nicht geschaffen wurden. Daß auch die Verkäuferin keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb innegehabt hat, die Kauffläche nun einem forstwirtschaftlichen Betrieb zugeführt werden soll und sohin durch den Kauf kein anderer Betrieb geschmälert wird, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die Bemängelung der Käufer, die belangte Behörde hätte bei ihrer Beurteilung nicht darauf Bedacht genommen, daß durch den Zukauf eine Verbesserung erzielt werden könnte, indem die bisherige händische und zumindest nur in geringem Ausmaß maschinelle Bewirtschaftung (Motorsäge, umgebauter Jeep) durch den Einsatz von forstwirtschaftlichen Geräten bzw. Maschinen verbessert werden könne, enthält lediglich die - außerhalb des rechtserheblichen Beweisthemas liegende - Behauptung, daß das Kaufobjekt selbst rationell bewirtschaftet werden könnte, was nichts in der Richtung besagt, ob der Erwerb die Grundlage einer Maßnahme der Bodenreform bildet. Aus dem Gutachten des Sachverständigen, wonach der Einsatz von Maschinen auch bei der Betriebsgröße von 4 ha weder wirtschaftlich notwendig noch sinnvoll ist, folgt, daß durch den Zukauf nicht einmal eine Milderung der unwirtschaftlichen Betriebsgröße eingetreten ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als nicht begründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Die Drittbeschwerdeführerin ist der am an sie gerichteten Aufforderung, die Mängel der gegen den bekämpften Bescheid eingebrachten Beschwerde zu beheben (nämlich die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes nachzuweisen oder die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen), nicht fristgerecht nachgekommen. Es war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG 1965 das Verfahren über ihre Beschwerde einzustellen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221. Das Mehrbegehren hinsichtlich der Reisekosten war abzuweisen, da die Kosten für die Bahnfahrt Linz-Wien und zurück nur S 552,-- betragen.
Wien, am