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VwGH vom 21.07.1994, 94/18/0347

VwGH vom 21.07.1994, 94/18/0347

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 566/93, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde die Beschwerdeführerin, eine polnische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) ausgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin sei am ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und habe am bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Registrierung als Prostituierte gestellt. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei jedenfalls nach Ablauf von drei Monaten rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin habe keine Aufenthaltsbewilligung, sodaß die Ausweisung zu verfügen sei. Aufgrund des kurzen und jedenfalls seit rechtswidrigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und im Hinblick auf das Fehlen familiärer oder sonstiger Bindungen, bewirke die Ausweisung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin. Ihre Behauptung, sie habe in Österreich "private Kontakte" geknüpft, sei nicht geeignet, maßgebliche Bindungen aufzuzeigen. Mangels Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sei nicht zu prüfen gewesen, ob die Ausweisung im Sinne des § 19 FrG dringend geboten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gemäß § 17 Abs. 1 FrG sind Fremde mit Bescheid auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten; hiebei ist auf § 19 Bedacht zu nehmen.

Würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 19 ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

2. Soweit die Beschwerdeführerin zunächst Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, ist darauf nicht näher einzugehen, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu prüfen ist.

3.1. Die Beschwerdeführerin vermißt das Fehlen von Feststellungen darüber, "ob und wielange" sie sich "in jeden Tag in Österreich aufhält". Zur Ausübung der Prostitution genüge auch ein Zeitraum von wenigen Stunden, sodaß die Beschwerdeführerin auch etwa um 18.00 Uhr einreisen und um 03.00 Uhr wieder ausreisen könnte. Damit hätte sie keinen dauernden Aufenthalt.

3.2. Diesen Ausführungen ist zunächst zu erwidern, daß ihnen nicht entnommen werden kann, aufgrund welcher konkreten Umstände die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Annahme, die Beschwerdeführerin halte sich seit ihrer sichtvermerksfreien Einreise am im Bundesgebiet auf, unrichtig sein soll. Die in der Beschwerde aufgezeigte Möglichkeit, jeweils nach einem wenige Stunden währenden Aufenthalt das Bundesgebiet wieder zu verlassen, ist ohne konkrete Behauptungen betreffend tatsächlich erfolgte Aus- und Einreisen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, einen relevanten Begründungmangel des angefochtenen Bescheides darzutun.

Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes () die Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz benötigt, weil sie sich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich aufhält. Auch für kurze Aufenthalte zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bedarf es der genannten Bewilligung. In Fällen, in denen eine Bewilligung nach § 1 Aufenthaltsgesetz benötigt wird, kann ein Fremder die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nicht auf die (aufgrund eines Sichtvermerksabkommens) erfolgte sichtvermerksfreie Einreise und einen daran anschließenden sichtvermerksfreien Aufenthalt stützen (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0626).

4. Der - zutreffenden - Auffassung der belangten Behörde, daß die Ausweisung keinen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin bewirke, tritt die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Warum die das Fehlen maßgeblicher Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich betreffenden Ausführungen "als blanker Hohn" zu betrachten sein und einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen sollen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

5. Die Beschwerdeführerin rügt, die angeblich bestehenden öffentlichen Interessen, die die belangte Behörde gegen jene der Beschwerdeführerin hätte abwägen müssen, seien nicht dargetan worden.

Sie verkennt mit diesen Ausführungen die Rechtslage, weil - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - infolge Fehlens eines relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne des § 19 FrG nicht zu prüfen war, ob die Ausweisung nach dieser Gesetzesstelle dringend geboten war (siehe das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0614). Eine Interessenabwägung in der von der Beschwerdeführerin angestrebten Art hat zufolge § 20 Abs. 1 FrG vor Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, nicht aber im Falle der Ausweisung nach § 17 Abs. 1 FrG zu erfolgen.

6. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Fundstelle(n):
RAAAE-30263