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VwGH vom 27.02.1959, 0447/58

VwGH vom 27.02.1959, 0447/58

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Ondraczek und die Räte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Eichler und Dr. Kaupp als Richter, im Beisein des Sektionsrates Dr. Heinzl als Schriftführer, über die Beschwerde der AC in H gegen den Bescheid der Berufungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 1/6/1-BK-1957, betreffend Einkommensteuer für 1953 und 1954, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Claudius Höchsmann, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin betreibt eine Land- und Forstwirtschaft. Sie beantragte, den Gewinn aus der Kalamitätsnutzung und der außerordentlichen Waldnutzung in den Wirtschaftsjahren 1952/53 und 1953/54 mit den ermäßigten Steuersätzen nach § 34 des Einkommensteuergesetzes DRGBl. I S. 297/1939) bzw. des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 1/1954, (EStG 1953) zu versteuern. Anläßlich einer im Jahre 1956 vorgenommenen Betriebsprüfung stellte der Prüfer - soweit dies noch für den vorliegenden Streit vor dem Verwaltungsgerichtshof von Bedeutung ist - fest, daß für die von der Beschwerdeführerin in den genannten beiden Jahren vorgenommenen Überschlägerungen kein zwingender wirtschaftlicher Grund bestanden habe, sodaß ein Anspruch auf Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes für die Einkünfte aus einer außerordentlichen Waldnutzung nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin habe Wald über den regelmäßigen Einschlag (Hiebsatz) hinaus schlagen lassen, um die Einnahmen aus der Überschlägerung (Überhieb) teils zum Wiederaufbau bombenzerstörter Gebäude, teils zum Erwerb von Anteilen an einer Kommanditgesellschaft zu verwenden. Auf Grund dieser Feststellungen des Betriebsprüfers veranlagte das Finanzamt die Beschwerdeführerin zur Einkommensteuer für 1953 und 1954. Es gewährte für die aus Überhieben stammenden außerordentlichen Waldnutzungen im Wirtschaftsjahr 1952/53 keine Steuerermäßigung; von den gleichartigen außerordentlichen Waldnutzungen im Wirtschaftsjahr 1953/54 besteuerte es einen Teil von 250.000,-- S mit dem ermäßigten Steuersatz von 30 %; den Rest der Nutzungen aus den Überhieben dieses Jahres (nach den Feststellungen des Prüfers waren dies noch 531,872,-- S) unterwarf es mit den übrigen Einkünften der Beschwerdeführerin dem normalen tarifmäßigen Steuersatz. (Auf welche Weise der Betrag von 250.000,-- S ermittelt und aus welchen Gründen entgegen den Ausführungen des Prüfers doch ein Teil der Gewinne aus Überhieben einem ermäßigten Steuersatz unterworfen worden ist, läßt sich den Akten nicht entnehmen und konnte auch vom Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht aufgeklärt werden.)

Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1953 und 1954 Berufung. Für die Erzielung außerordentlicher Waldnutzungen in den Jahren 1953 und 1954 seien teils volkswirtschaftliche und staatspolitische, teils privatwirtschaftliche Gründe maßgebend gewesen. Im Hinblick auf das hohe Alter der Beschwerdeführerin und die geplante Erbfolge müsse schon derzeit mit einer Erbschaftssteuerleistung von rund 20 Millionen Schilling gerechnet werden. Um dem daraus für das Forstgut entstehenden wirtschaftlichen Schaden vorzubeugen, habe die Beschwerdeführerin eine Bombenruine mit einer darauf radizierten Bäckerei und schließlich eine Bombenruine zwecks Schaffung von Wohnungen erworben. Mit dem Aufbau der Bombenruinen sei im Jahre 1952 begonnen und der Aufbau seither je nach den vorhandenen Mitteln fortgesetzt worden. Da auf Grund der Erfahrungen aus der Zeit nach dem ersten Weltkrieg ein plötzlicher Verfall der derzeitigen Holzpreise nicht ausgeschlossen werden könne, sei aus wirtschaftlichen Gründen eine Anlage in konjunkturabhängigen Betrieben geboten gewesen. Es seien deshalb Sachgüter erworben worden, die einen möglichst hohen und krisenfesten Ertrag abwerfen. Die gleichen Gründe seien beim Erwerb der Beteiligung an der M KG., die lastentragende Raupenschlepper erzeuge, maßgebend gewesen. Schließlich seien die außerordentlichen Schlägerungen auch im Hinblick auf die Steuerbegünstigung für den Wiederaufbau von bombengeschädigten Häusern und die damit verbundene Schaffung von Wohnraum vorgenommen worden. Bei der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskommission führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, es sei die Finanzierung des Wiederaufbaues der bombengeschädigten Gebäude aus den regelmäßigen Einnahmen beabsichtigt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe daher einen amtlichen Demolierungsauftrag erhalten. Auf die Frage von Mitgliedern der Berufungskommission gab der Vertreter der Beschwerdeführerin jedoch zu, daß sie anläßlich des Kaufes der Bombenruinen mit dem Abbruch rechnen mußte und daß der Demolierungsauftrag nicht befristet gewesen sei.

Die Berufungskommission gab der Berufung in einem anderen, nunmehr nicht mehr strittigen Punkte statt, wies aber das Rechtsmittel im übrigen ab. Eine außerordentliche Waldnutzung liege, so führte sie aus, nur vor, wenn ein Zwang, Geld zu beschaffen, bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe aber die Überschlägerungen in Ausnutzung der Konjunktur auf dem Holzmarkt vorgenommen, um die Gewinne anzulegen und Steuerbegünstigungen zu erlangen. Eine Steuerbegünstigung von Überschlägerungen sei in diesem Falle volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt, weil sie nur einen Anreiz zum Raubbau am Holzbestand geben würde. Die Beschwerdeführerin sei weder gezwungen gewesen, bombengeschädigte Gebäude wiederaufzubauen, noch habe sie diese Aufwendungen infolge von Zeitnot aus Überschlägerungen decken müssen. Die Erbschaftsteuer sei ihrem Wesen nach aus dem Nachlaßvermögen zu entrichten. Es habe also eine Notwendigkeit, für eine künftige Erbschaftsteuerzahlung Vorsorge zu treffen, nicht bestanden. Überdies wären die Erben gezwungen, erst die Vermögensobjekte zu veräußern, in die die Beschwerdeführerin ihre Gewinne aus der Überschlägerung investiert habe. Die Verlagerung einer Einkommensquelle in ein krisenfestes Ertragsgut und die Ausnutzung einer Zahlungsbegünstigung könnten nicht als zwingender wirtschaftlicher Grund für eine Überschlägerung anerkannt werden. Gerade die Ausnutzung einer Steuerbegünstigung lasse eine weitere Ermäßigung der Einkommensteuer für die Gewinne aus der Überschlägerung als nicht gerechtfertigt erscheinen.

Die gegen den Bescheid der Berufungskommission beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wendet sich gegen die Annahme einer spekulativen Ausnutzung der Konjunktur und weist darauf hin, daß die Anlage der Schlägerungsgewinne, in wiederaufgebauten Wohnhäusern höchstens einen Ertrag von 3 % abwerfe, während eine Investition in Wertpapieren (z.B. Energieanleihe) eine Verzinsung von 7 % gebracht hätte. Es sei auch nicht Raubbau am Waldbestand getrieben, sondern nur eine geringfügige Überschlägerung vorgenommen worden. Von den Erben der Beschwerdeführerin könne nicht verlangt werden, daß sie zur Bezahlung der Erbschaftsteuer einen erheblichen Teil des Liegenschaftsbesitzes verkaufen. Die Vorsorge für die Bezahlung dieser Abgabe sei im Interesse der Aufrechterhaltung einer gleichmäßigen Bewirtschaftung des Forstbesitzes und zur Sicherstellung einer in absehbaren Zeit fälligen überaus großen Steuerverpflichtung getroffen worden. Die Vorkehrungen der Beschwerdeführerin seien also auch als volkswirtschaftlich richtig und notwendig anzuerkennen. Mit dem beschleunigten Wiederaufbau der Bombenruinen habe die Beschwerdeführerin einem berechtigten Wunsch der Stadt S. entsprochen, um das Stadtbild wiederherzustellen und den Verkehr in der Innenstadt zu entlasten. Sie habe aber auch staatspolitisch wertvolle Dienste geleistet, wenn sie durch Schaffung von 10 Wohnungen zur Linderung der überaus großen Wohnungsnot in S. beigetragen habe. Die Beschwerdeführerin selbst verwende den größten Teil der Privatentnahmen nicht für sich, sondern zur Bezahlung von Einkommensteuer, Vermögensteuer und Kirchensteuer. Den an Einkommensteuer ersparten Betrag habe sie im vollen Umfang dem Wiederaufbau der bombenzerstörten Häuser gewidmet. Es sei verfehlt, in der Bestimmung des § 99 EStG 1953 eine die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes ausschließende Begünstigungsvorschrift zu erblicken. Infolge Wegfalls der späteren Abschreibungsmöglichkeit werde nur ein Vorgriff auf künftige Abschreibungen gestattet. Schließlich sei auch die Beteiligung an der M KG. keine spekulative Vermögensverwendung, sondern eine Hilfe für die österreichische Volkswirtschaft gewesen, weil das für die Forstwirtschaft bedeutende Unternehmen im fraglichen Zeitpunkt bereits mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt habe. Im übrigen wiederholt die Beschwerde das Vorbringen im Rechtsmittelverfahren. In einer Gegenäußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin nunmehr vorgebracht, ihr sei durch Bescheid der zuständigen Baubehörde vom die sofortige Abtragung der Bombenruine und deren Wiederinstandsetzung bis zum unter Androhung von Zwangsfolgen aufgetragen worden. Dieser Bescheid sei von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor beiden Verwaltungsinstanzen "ins Treffen geführt worden". Die Beschwerdeführerin sei also gezwungen gewesen, das betreffende Haus innerhalb von 22 Monaten wieder aufzubauen. Die dazu erforderlichen Mittel hätten nur aus dem Ertrag der Überhiebe aufgebracht werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach den gleichlautenden Bestimmungen des § 34 Abs. 3 EStG 1939 und des § 34 Abs. 3 EStG 1953 sind die Steuersätze nach Abs. 1 - die Ermäßigung auf 10 bis 25 v. H. der außerordentlichen Einkünfte - auch auf Einkünfte aus außerordentlichen Waldnutzungen anzuwenden, wenn ein Bestandvergleich für das stehende Holz nicht vorgenommen worden ist. Als außerordentliche Waldnutzungen gelten ohne Unterschied der Betriebsart alle aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Nutzungen, die über die nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen nachhaltig zu erzielenden jährlichen regelmäßigen Nutzungen hinausgehen. Von dieser Voraussetzung ist im vorliegenden Fall allein strittig, ob der von der Beschwerdeführerin in den Wirtschaftsjahren 1952/1953 und 1953/54 vorgenommene Überhieb aus wirtschaftlichen Gründen geboten war. Die Beschwerdeführerin meint nun, aus der Verwendung des Gewinnes aus den Überschlägerungen allein ableiten zu können, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erfüllt seien. Hiebei übersieht sie jedoch, daß das Gesetz für die steuerliche Begünstigung außerordentlicher Waldnutzungen nicht allein das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe voraussetzt, die eine solche Überschlägerung als vertretbar erscheinen lassen, sondern daß es ausdrücklich verlangt, daß die über das jährliche regelmäßige Ausmaß hinausgehende Nutzung aus wirtschaftlichen Gründen GEBOTEN sei. Die Erzielung von außerordentlichen Einkünften aus der Überschlägerung muß also wirtschaftlich unvermeidbar sein. Ein solcher Fall tritt in der Regel ein, wenn zur Aufrechterhaltung des Forstbetriebes Kapital notwendig ist, das sich der Forstwirt nur durch Einnahmen aus einem Überhieb beschaffen kann, oder wenn ihm persönliche Lasten aufgebürdet sind, die er mangels eines anderen Einkommens oder Vermögens sonst nicht tragen kann. Es geht nicht an, den mit dem Gesetzeswortlaut "aus wirtschaftlichen Gründen gebotene Nutzungen" umschriebenen Begriff soweit auszulegen, daß nur eine auf Vermögensvergeudung abzielende außerordentliche Waldnutzung nicht steuerbegünstigt sein sollte. Schon die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Verwendung der Gewinne aus der Überschlägerung vermag den für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erforderlichen Tatbestand einer wirtschaftlich gebotenen außerordentlichen Nutzung des Waldes nicht herzustellen. So begrüßenswert auch der Wiederaufbau bombenzerstörter Wohnhäuser ist, darf doch nicht übersehen werden, daß die Beschwerdeführerin nicht gezwungen war, Wald in einem über das regelmäßige jährliche Ausmaß hinausgehenden Umfang zu schlägern, um den dafür erzielten Erlös zur Beschaffung von Wohnraum zu verwenden. Ein solcher Vorgang wäre auch mit dem volkswirtschaftlichen Nachteil einer vorzeitigen Minderung des Waldbestandes verbunden gewesen. Eine Abwägung gesamtwirtschaftlicher Vor- und Nachteile kann aber dem Einzelnen nicht überlassen werden. Mag im übrigen auch die Beschleunigung des Wiederaufbaues im Interesse der betreffenden Stadtgemeinde gelegen gewesen sein, so wurde doch die Beschwerdeführerin, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskommission erklärt hat, nicht zu einer Wiederherstellung der Gebäude innerhalb einer bestimmten Frist gezwungen. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdevertreters vor dem Verwaltungsgerichtshof widersprechen dem Akteninhalt; daß sich die Beschwerdeführerin auf einen befristeten Demolierungs- und Wiederaufbauauftrag berufen habe, geht aus den Akten nicht hervor. In der Berufungsverhandlung war nur von einem nicht befristeten Demolierungsauftrag die Rede, den aber der Vertreter der Beschwerdeführerin nicht vorweisen konnte. Auch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nur von einem Wunsch der Gemeinde nach einem rascheren Wiederaufbau die Rede. Allerdings mußte die Beschwerdeführerin bei der gegebenen Sachlage mit der Notwendigkeit eines beschleunigten Wiederaufbaues rechnen, der erhöhte Geldbedarf war also durch die Art der Vermögensanlage selbst bedingt. Die Beschwerde ist weiter zwar im Recht, wenn sie darauf verweist, daß der Verlust einer späteren Abschreibungsmöglichkeit den im § 99 Abs. 4 EStG 1953 eingeräumten Steuervorteil später wieder ausgleicht. Die Tatsache aber, daß die Überschlägerungen, wie bereits ausgeführt, nicht schon durch die gleichzeitige Errichtung eines städtischen Wohnhauses geboten waren, bleibt dennoch bestehen. Was nun die Vorsorge für die künftig vorzuschreibende Erbschaftssteuer anlangt, hat die Behörde zutreffend darauf verwiesen, daß es sich bei dieser Steuer um eine Abgabe anläßlich eines Vermögensüberganges handelt, die schon im Hinblick auf die Einmaligkeit und das Ausmaß in der Regel aus der Erbschaftsmasse zu bezahlen ist. Die anderen Personen obliegende Verpflichtung, künftig einmal Erbschaftsteuer entrichten zu müssen, kann aber bei der Veranlagung einer laufenden Steuer, wie der Einkommensteuer, nicht berücksichtigt werden. Die wegen der voraussichtlichen Höhe der Erbschaftsteuer erhobenen Bedenken und der Hinweis auf die mit deren Entrichtung verbundenen volkswirtschaftlichen Schäden sind ebenfalls ungeeignet, eine Überschlägerung als wirtschaftlich geboten erscheinen zu lassen. Diese Umstände werden seinerzeit bei der Einbringung der Erbschaftsteuer von der Behörde zu würdigen sein. Im übrigen bleibt es jedem Wirtschaftenden unbenommen, die von ihm erzielten Gewinne so anzulegen, wie er es für zweckmäßig hält. So stand es auch der Beschwerdeführerin frei, die Erträgnisse ihres Forstbetriebes in Vermögensgegenständen anzulegen, von denen sie sich einen krisenfesten Ertrag versprochen hat. Sie kann aber aus einem solchen von ihr gewählten Vorgehen nicht ableiten, daß die von ihr vorgenommenen Überschlägerungen deshalb "aus wirtschaftlichen Gründen geboten" gewesen seien. Vielmehr ist die belangte Behörde im Recht, wenn sie zum Ausdruck bringt, daß eine Steuerbegünstigung von Überschlägerungen zu dem von der Beschwerdeführerin verfolgten Zweck nur einen Raubbau am Waldbesitz begünstigen würde. Daß die Beschwerdeführerin tatsächlich Raubbau betrieben habe, wird im angefochtenen Bescheid nicht behauptet. Soweit die Beschwerde einwendet, die M KG. sei - trotz ihrer Bedeutung für die österreichische Forstwirtschaft - schon im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin den Anteil erworben hatte, in einer schwierigen finanziellen Lage gewesen, handelt es sich um eine im Verwaltungsverfahren nicht vorgebrachte und daher gemäß § 41 VwGG unbeachtliche Behauptung. Abgesehen davon hätte aber auch die Unterstützung eines der Beschwerdeführerin fremden notleidenden, wenn auch für die Forstwirtschaft bedeutenden Unternehmens nicht die Anwendung eines ermäßigten Steuerersatzes für die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Überschlägerungen begründen können.

Mithin hat die belangte Behörde die Bestimmungen des § 34 Abs. 3 der beiden in Betracht kommenden Einkommensteuergesetze richtig ausgelegt und hat die von der Beschwerdeführerin begehrte Steuerbegünstigung zu Recht versagt. Es mußte deshalb auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am