VwGH 25.01.1983, 81/07/0037
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | WRG 1959 §138 Abs2; WRG 1959 §32; WRG 1959 §38; |
RS 1 | Sofern es zum Betrieb einer bestehenden Anlage gemäß § 38 Abs 1 WRG (Hinweis auf E vom , 0257/58, VwSlg 5070 A/1959) gehört - hier ein Autobahnparkplatz-, daß sie von einem unbestimmten Kreis von (Verkehrs-)Teilnehmern benutzt wird (Hinweis auf E vom , 1360/73, VwSlg 8575 A/1974) und bei diesem "Betrieb" erfahrungsgemäß (typischerweise) nach dem natürlichen Verlauf der Dinge mit nachteiligen, nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern zu rechnen ist (Hinweis auf E vom , 82/07/0181, bzw. , 0969/73, VwSlg 8536 A/1974), dann liegen bewilligungspflichtige Maßnahmen nach § 32 WRG 1959 vor. Die Behörde ist daher bei Fehlen der entsprechenden Bewilligung unter dem Gesichtspunkt der durch den Betrieb der Anlage entstandenen eigenmächtig vorgenommenen Neuerung (Hinweis auf E vom , 0001/75) zu einem Auftrag gemäß § 138 Abs 2 WRG 1959 berechtigt, der sich an sich den zur Antragstellung für eine nachträgliche Bewilligung verpflichteten Betreiber der Anlage zu richten hat. |
Normen | WRG 1959 §138; WRG 1959 §98; |
RS 2 | Zuständig zur Erteilung eines Auftrages nach § 138 WRG 1995 ist diejenige Wasserrechtsbehörde, die für die nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung zuständig ist. (Hinweis auf Krzizek S 553; Grabmayr-Rossmann2, S 655; E vom , 0817/78, vom , 1353/73, vom , 0056/70, VwSlg 7841 A/1970). Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 98 WRG 1959 für wasserpolizeiliche Aufträge nach § 138 WRG 1959 kommt demnach nur dann zum Tragen, wenn nicht die Zuständigkeit bezüglich der von diesem Auftrag erfaßten Anlage oder Angelegenheit beim Landeshauptmann oder beim Bundesminister (§§ 99, 100 WRG 1959) liegt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/07/0131 E VwSlg 10599 A/1981 RS 2 |
Normen | VwGG §42 Abs2 lita; VwGG §42 Abs2 litb; VwGG §42 Abs2 Z1 impl; VwGG §42 Abs2 Z2 impl; |
RS 3 | Die Nichtbeachtung der Zuständigkeitsnormen, die eine erste Instanz als unzuständig erscheinen lassen, durch die zweite Instanz, die über das Rechtsmittel jedenfalls zu entscheiden hatte, ist formell gesehen eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes; materiell gesehen handelt es sich um eine Zuständigkeitsfrage. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0562/66 E RS 2 |
Norm | WRG 1959 §38 Abs1 idF 1969/207; |
RS 4 | Unter einer Anlage im Sinne des Wasserrechtsgesetzes muß alles das verstanden werden, was durch die Hand des Menschen "angelegt", also errichtet wird. Die Anlage ist der weitere, der Bau der engere Begriff. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Vorschrift des § 38 Abs 1, welche vorerst von Brücken, Stegen und Bauten an Ufern handelt, dann aber allgemein von anderen Anlagen spricht, demnach die ersterwähnten Objekte in den Begriff der Anlagen ausdrücklich einbezieht (hier: Bauführung im Hochwasserabflußbereich). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0257/58 E VwSlg 5070 A/1959 RS 1 |
Normen | WRG 1959 §138 Abs2; WRG 1959 §32; WRG 1959 §38; |
RS 5 | Der Behörde ist es nicht gestattet, von der vom Gesetz vorgezeichneten Alternative, vor der die aufgeforderte Partei zu stellen ist, in der Richtung abzusehen, daß der Beseitigungsauftrag entfallen kann und zwar auch dann nicht, wenn vom weiterhin aufrechtem Bestand der Anlage auszugehen ist. (Hinweis auf E vom , 0545/62). Auch im Falle der Einwirkungen von Niederschlagswässern, die Reifenabtrieb, Ölverlust, Salzstreuung und dgl üblicherweise bei einem (Autobahn)parkplatz anfallende Schmutzstoffe enthalten, kann die Neuerung von der Partei unter Umständen auf eine andere Weise als durch die Auflassung der Anlage, nämlich dadurch, daß die Einwirkung eben sonst gänzlich unterbunden wird, beseitigt werden. |
Normen | WRG 1959 §138 Abs2; WRG 1959 §32; WRG 1959 §38; |
RS 6 | Bei einem Auftrag gem § 138 Abs 2 WRG 1959 ist die Bewilligungspflicht ihrem Umfang nach abzugrenzen. |
Normen | VwGG §47 Abs2 lita; VwGG §47 Abs5; |
RS 7 | Aufwandersatz gebührt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Parteibeschwerde (nicht auch über eine Amtsbeschwerde) der obsiegenden Partei auch dann, wenn eine Dienststelle einer Gebietskörperschaft gegen einen Bescheid einer Behörde derselben Gebietskörperschaft Beschwerde erhoben hat (hier: BM f Handel und Wiederaufbau gegen FLD f. Tirol. Der Begriff (obsiegende) Partei deckt sich nicht mit dem Begriff Gebietskörperschaft in deren Namen das beschwerdeführende Bundesministerium aufgetreten ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1731/65 B VS VwSlg 3506 F/1966 RS 1
(hier: Bundesstraßenverwaltung, BM für BuT gegen LH von Slbg) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zepharovich, über die Beschwerde des Bundes - Bundesstraßenverwaltung - in Wien, vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik (OZl. 805.045/1-111- 10/81) in Wien I, Stubenring 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 1.01- 16562/18-1977, betreffend Aufforderung gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft Hallein den Beschwerdeführer gemäß §§ 98 und 138 Abs. 2 WRG 1959, bis spätestens unter gleichzeitiger Vorlage der entsprechenden Projektsunterlagen um die erforderliche Bewilligung zur Einleitung der aus dem Bereich des Autobahnparkplatzes Golling stammenden, allenfalls durch Mineralöle und dergleichen verunreinigten Oberflächenwässer in den Torrenerbach und in die Salzach bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde (Landeshauptmann für Salzburg) anzusuchen. Der Auftrag wurde damit begründet, es sei festgestellt worden, daß die auf dem Parkplatz Golling der Tauernautobahn anfallenden, zeitweise durch Mineralöle und dergleichen verunreinigten Oberflächenwässer ohne vorherige Reinigung in den Torrenerbach bzw. in die Salzach eingeleitet würden, ohne daß eine wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Eine solche wäre jedoch erforderlich, da die auf Straßen anfallenden Niederschlagswässer, die aus Reifenabrieb, Ölverlusten, Salzstreuung und dergleichen herrührende Schmutzstoffe aufnähmen, und die Sammlung und die konzentrierte Einleitung derart belasteter Niederschlagswässer in einen Vorfluter eine gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Einwirkung darstelle. Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Salzburg sodann die Berufung des Beschwerdeführers ab, wobei er die festgesetzte Frist auf erstreckte und bestimmte, daß die geforderte wasserrechtliche Bewilligung nur für jene Teile des Autobahnparkplatzes Golling zu erwirken sei, die noch nicht über Benzinabscheider entwässert würden. In der Begründung dieser Rechtsmittelentscheidung wurde gleichfalls auf die §§ 32 und 138 Abs. 2 WRG 1959 Bezug genommen und ausgeführt, da im vorliegenden Fall nur die nachträgliche Bewilligung für die Parkplatzentwässerung über Benzinabscheider in Betracht komme, nicht aber die Beseitigung der im öffentlichen Interesse stehenden Parkplätze, sei allein der Auftrag zum Ansuchen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen gewesen. Die von der Behörde erster Instanz angeführten Gründe wurden bestätigt. Abschließend wurde bemerkt, daß durch die Berufungsausführungen das Parteiengehör gewahrt worden sei sowie daß der Auftrag nur jene Flächen betreffe, die bisher noch nicht über Benzinabscheider in die Vorflut entwässert würden; diese bereits ordnungsgemäß entwässerten Flächen im Bereich der beiden Tankstellen und der Autobahnmeisterei Golling bildeten jedoch nur einen Bruchteil des Autobahnparkplatzes; der Großteil der Parkplatzfläche werde ungereinigt entwässert.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachtet, daß ihm die von der Behörde ausgesprochene Verpflichtung nicht auferlegt werde. Seiner Ansicht nach entsprechen sämtliche von ihm im fraglichen Bereich gesetzten Maßnahmen den erteilten Bescheiden der Wasserrechtsbehörde; der Beschwerdeführer könne davon ausgehen, daß die Bundesstraßen und deren Einrichtungen und Anlagen in einer üblichen Weise genutzt würden und es nicht dem Gesetz entspreche, ihm, der seine Anlagen in einem konsensgemäßen Zustand herstelle, erhalte und betreibe, zusätzliche, weder sachlich gerechtfertigte noch wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen bloß deshalb vorzuschreiben, weil diese bewilligten Anlagen durch offenbar unbekannte Dritte in einer Weise benützt würden, welche deren eigentlichem Zweck nicht entspreche.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte; die am Autobahnplatz Golling vorhandenen Oberflächenwässerbeseitigungsanlagen, die wasserrechtlich bewilligt und überprüft seien, entsprächen in der Tat, so wird ausgeführt, den gesetzlichen Anforderungen; solche Bewilligungen gebe es aber nicht für das gesamte Parkplatzareal; unzulässige Einwirkungen könnten nicht nur durch vorschriftswidriges Verhalten von Parkplatzbenützern, sondern auch bei ordnungsgemäßem Parken verursacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten unter anderem eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen; gemäß Abs. 2 desselben Paragraphen hat die Wasserrechtsbehörde in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
Die Erteilung eines Auftrages gemäß § 138 WRG 1959 fällt in die Zuständigkeit derjenigen Wasserrechtsbehörde, die für die nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung zuständig ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/07/0131, und die dort angeführte Vorjudikatur, ferner das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 249/77). Im Spruch des durch den angefochtenen Bescheid insoweit bestätigten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom wurde als für die verlangte wasserrechtliche Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde der Landeshauptmann von Salzburg bezeichnet. Dieser hatte als Wasserrechtsbehörde erster Instanz auch die sonstigen, denselben Autobahnparkplatz betreffenden, im Zusammenhang erwähnten wasserrechtlichen Bescheide erlassen und seine Zuständigkeit dabei auf § 99 Abs. 1 lit. a und c WRG 1959 gestützt. Für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959, der eine Neuerung betrifft, welche gegebenenfalls der Landeshauptmann zu bewilligen hätte, ist daher die Bezirksverwaltungsbehörde nicht zuständig. Die belangte Behörde hätte den von ihr bekämpften Bescheid daher schon aus diesem Grund ersatzlos beheben müssen. Die Nichtbeachtung der Unzuständigkeit einer Unterbehörde durch die im Rechtszug entscheidende Oberbehörde macht deren vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid inhaltlich rechtswidrig (siehe die bei Dolp, Verwaltungsgerichtsbarkeit2, Seite 442 und 450, angeführte Rechtsprechung).
Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden müßte.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch im Zusammenhang noch zu folgenden weiteren Bemerkungen veranlaßt:
Sofern es zum Betrieb einer bestehenden "Anlage" (vgl. zu diesem Begriff das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 5070/A) gehört - wie sie auch der Autobahnparkplatz im Beschwerdefall darstellt -, daß sie von einem unbestimmten Kreis von (Verkehrs-)Teilnehmern benützt wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 8575/A), und bei diesem "Betrieb" erfahrungsgemäß (typischerweise) nach dem natürlichen Verlauf der Dinge mit nachteiligen, nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern gerechnet werden muß (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 82/07/0181, 0207), dann liegen bewilligungspflichtige Maßnahmen nach § 32 WRG 1959 vor. In einem solchen Fall ist die Wasserrechtsbehörde bei Fehlen der entsprechenden Bewilligung unter dem Gesichtspunkt der durch den Betrieb der Anlage entstandenen eigenmächtig vorgenommenen Neuerung zu einem Auftrag gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 berechtigt, der sich an den zur Antragstellung für eine nachträgliche Bewilligung verpflichteten Betreiber der Anlage - unter den hier angenommenen Voraussetzungen an den Beschwerdeführer - zu richten hat (zur "Neuerung" vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. H 1/75).
Der Behörde ist es dabei nicht gestattet, von der durch das Gesetz vorgezeichneten Alternative, vor die die aufgeforderte Partei zu stellen ist, in der Richtung abzusehen, daß der Beseitigungsauftrag entfallen könnte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 545/62), und zwar auch dann nicht, wenn vom weiterhin aufrechten Bestand der Anlage auszugehen ist. Auch im Fall einer Einwirkung der bezeichneten Art könnte die Neuerung von der Partei unter Umständen auf eine andere Weise als durch eine Auflassung der Anlage, nämlich dadurch, daß die Einwirkung eben sonst gänzlich unterbunden wird, beseitigt werden.
Was Art und Menge der Einwirkungen im Beschwerdefall betraf, war zum einen angenommen worden, daß es sich um Niederschlagswässer handle, die aus Reifenabrieb, Ölverlusten, Salzstreuung und dergleichen herrührende (üblicherweise anfallende) Schmutzstoffe enthalten (vgl. die ähnlichen Verhältnisse im Fall der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 82/07/0030, 0031, erledigten Beschwerde desselben Beschwerdeführers). Insoweit fehlte jedoch die erforderliche sachverständige Begutachtung, ob die bezeichneten, erfahrungsgemäß stattfindenden Einwirkungen für jedes der in Frage kommenden Gewässer eine rechtserhebliche Beeinträchtigung darstellen, das heißt, als nicht bloß geringfügig zu gelten haben.
Zum anderen sollten jene besonderen, unter den gegebenen Verhältnissen offenbar nicht zu verhindernden Beeinträchtigungen erfaßt werden, die durch wiederholtes vorschriftswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern hervorgerufen worden sein dürften. Insoweit kann es nicht zweifelhaft sein, daß dabei nicht geringfügige Einwirkungen erfolgen. Es kann jedoch, was diese betrifft, auf eine nähere Abgrenzung in bezug auf den Umfang der für gegeben erachteten Bewilligungspflicht, die sich aus den zuvor angeführten Kriterien für eine Bestimmung der nach § 32 WRG 1959 zu bewilligenden Maßnahmen sachverhaltsbezogen ergeben müßte, schon im Auftrag nicht verzichtet werden, weil andernfalls für ein mögliches Bewilligungsverfahren völlig offen bliebe, von welchen größenmäßigen Voraussetzungen auszugehen wäre. In diesem Zusammenhang könnte die in Erinnerung gerufene gesetzliche Alternative erhöhte Bedeutung gewinnen, falls die aufgeforderte Partei, etwa durch die Einrichtung einer zureichenden Überwachung der betroffenen Straßenfläche, in die Lage versetzt würde, derartige die Gewässer beeinträchtigende Einwirkungen bereits an ihrem Ausgangspunkt gänzlich zu verhindern und solcherart die ihr zurechenbaren Neuerungen zu "beseitigen". Jeder dennoch drohenden Gefahr wäre von der Partei sowie von jedem sonst Verpflichteten im Sinne des Gesetzes, ferner von der zuständigen Behörde außerdem jedenfalls gemäß § 31 WRG 1959 zu begegnen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 221/1981, im Rahmen des gestellten Antrages (vgl. auch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom Slg. Nr. 3506/F, und das Erkenntnis vom , Zlen. 82/07/0030, 0031).
Soweit im vorstehenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes erwähnt wurden, die nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht sind, wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Wien, am
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Normen | VwGG §42 Abs2 lita; VwGG §42 Abs2 litb; VwGG §42 Abs2 Z1 impl; VwGG §42 Abs2 Z2 impl; VwGG §47 Abs2 lita; VwGG §47 Abs5; WRG 1959 §138 Abs2; WRG 1959 §138; WRG 1959 §32; WRG 1959 §38 Abs1 idF 1969/207; WRG 1959 §38; WRG 1959 §98; |
Schlagworte | Allgemein Verfahrensbestimmungen Rechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1981070037.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAE-30245