VwGH vom 06.07.1981, 81/06/0039

VwGH vom 06.07.1981, 81/06/0039

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

81/06/0040

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, Dr. Pichler, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des AH in L, vertreten durch Dr. Franz Kriftner jun., Rechtsanwalt in Linz, Schillerstraße 28, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 8 BauR1-42/1/1981, betreffend Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.285,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 leg. cit. die Beseitigung seines auf Parzelle n1 KG O aufgestellten Verkaufsstandes binnen zwei Wochen aufgetragen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Spittal/Drau vom als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde schließlich von der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom ersuchte daher die Baubehörde die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau um Vollstreckung; diese erließ am die Androhung der Ersatzvornahme. Über Anfrage der Vollstreckungsbehörde teilte die Baubehörde mit Schreiben vom mit, dass der Beschwerdeführer seinen hölzernen Verkaufsstand auf der schon genannten Parzelle beseitigt habe; das darauf Bezug habende Vollstreckungsverfahren könne eingestellt werden. Erst mit Schreiben vom ersuchte die Baubehörde neuerlich um Vollstreckung des schon genannten Beseitigungsbescheides, da der Beschwerdeführer den Verkaufsstand zwar am beseitigt, diesen am jedoch wieder aufgestellt habe. Gegen die neuerliche Vollstreckungsandrohung wendete der Beschwerdeführer ein, dass das neue Objekt mit dem seinerzeit entfernten nicht ident sei. Trotzdem erließ die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau die Anordnung der Ersatzvornahme (auf Entfernung des auf der genannten Parzelle aufgestellten Verkaufsstandes).

In der Berufung wies der Beschwerdeführer neuerlich darauf hin, dass der derzeit aufgestellte Wagen mit dem früher vorhandenen Verkaufskiosk, dessen Entfernung aufgetragen worden sei, nichts zu tun habe; für die Änderung der Beschaffenheit habe er sogar das Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für das Kraftfahrwesen vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde gemäß § 10 VVG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 die Berufung als unbegründet ab, sie nahm an, dass die Änderungen wegen ihrer Geringfügigkeit an der Identität und daher an der Qualifikation als Bauwerk nichts zu ändern vermöchten. Dass die Vollstreckung zulässig sei und die Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid übereinstimme, sei "erwiesen". Dass die angewendeten Zwangsmittel nicht zulässig wären, habe der Beschwerdeführer als Verpflichteter gar nicht behauptet. Damit läge gemäß § 10 Abs. 2 VVG 1950 kein Grund für eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Beschwerdeführer fühlt sich insofern verletzt, als eine rechtswidrige Zwangsvollstreckung angeordnet worden sei. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auszugehen ist davon, dass der Beseitigungsauftrag als Titelbescheid einen individualisierten ohne Baubewilligung errichteten Bau betrifft. Diesen Beseitigungsauftrag hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage am befolgt. Damit bestand für eine Vollstreckung des Beseitigungsbescheides der Baubehörde vom keine rechtliche Möglichkeit mehr. Bei neuerlicher Aufstellung eines Bauwerkes, wie immer es sich von dem früheren, jedoch inzwischen beseitigten, unterscheidet, setzt seine Beseitigung einen neuen Auftrag der Baubehörde voraus. Rechtlich unterscheidet sich der Verkaufskiosk des Beschwerdeführers - deshalb unterliegt er ja der Baubewilligungspflicht - nicht von einem anderen, nicht ohne Zerstörung vom Aufstellungsort zu entfernenden Bauwerk.

Der Beschwerdeführer hat daher mit Recht dargetan, dass die Vollstreckungsverfügung, die das neue Bauwerk erfasst, mit dem zu vollstreckenden Bescheid der sich auf das frühere Bauwerk bezog, nicht übereinstimme (§ 10 Abs. 2 lit. b VVG 1950). Da die belangte Behörde dies nicht erkannt hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben. Es entfiel daher auch eine Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981, da mangels mitbeteiligter Parteien lediglich zwei Ausfertigungen der Beschwerde notwendig waren, konnten an Stempeln hiefür auch nur S 200,-- zugesprochen werden. Wien, am