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VwGH vom 30.04.1985, 81/05/0090

VwGH vom 30.04.1985, 81/05/0090

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schemel, über die Beschwerde der H und des F S, als Inhaber der nicht protokollierten Firma F in M, vertreten durch Dr. Friedrich Eckert Rechtsanwalt in Baden, Hauptplatz 15, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. II/2-V-80162, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. MH in M, vertreten durch Dr. Alexander Knotek, Rechtsanwalt in Baden, Rathausgasse 9, 2. GH in M, 3. Marktgemeinde Maria Enzersdorf am Gebirge, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit am beim Gemeindeamt der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangter Eingabe vom suchten die nunmehrigen Beschwerdeführer unter der Firmenbezeichnung "F" um die Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung der bestehenden Werkstätte auf dem Grundstück EZ. n1, KG Maria Enzersdorf, an. Der sich auf dieses Ansuchen beziehende Plan und die Baubeschreibung befinden sich nicht mehr im Akt; jedoch ergibt sich aus den in der Niederschrift über die Bauverhandlung vom wiedergegebenen Ausführungen des Erstmitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dass diesem Ansuchen ein Bauplan samt Lageplan zugrundelag, aus dem hervorging, dass eine Werkstättenerweiterung mit einer verbauten Fläche von 24 m x 8,5 m vorgesehen war. Am langte beim Gemeindeamt der mitbeteiligten Marktgemeinde ein mit datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein, worin sie um Erteilung der Baubewilligung für den Zubau einer Werkstätte mit Spritz- und Heizraum auf demselben Grundstück ansuchten. Aus dem im Akt erliegenden, sich auf dieses Ansuchen beziehenden Bau- und Lageplan vom ergibt sich, dass eine verbaute Fläche von 19 m x 8,5 m vorgesehen war. Der am abgeführten Bauverhandlung wurden - wie sich aus dem Betreff der Niederschrift ergibt - das Bauansuchen vom und - wie aus dem Inhalt der Niederschrift erkennbar ist - die Baupläne und die Baubeschreibung vom zugrundegelegt. Einige Nachbarn, unter denen sich der Erstmitbeteiligte befand, sprachen sich gegen jedwede bauliche Betriebserweiterung, insbesondere gegen die Errichtung einer Spritzanlage aus, da durch die örtliche Lage und Windverhältnisse starke Geruchsbelästigungen und eventuelle gesundheitliche Schäden zu befürchten seien. Weiters handle es sich laut Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Marktgemeinde um ein Wohngebiet und es sei daher der beabsichtigte Zubau im Ausmaß von 19 m x 8,5 m schon aus Gründen des Schutzes der Anrainer bzw. der umliegenden Bevölkerung nicht angebracht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Maria Enzersdorf am Gebirge vom wurde den Beschwerdeführern gemäß den §§ 98 und 100 der Bauordnung für Niederösterreich (LGBl. Nr. 166/69) sowie auf Grund des Ergebnisses der am abgehaltenen Bauverhandlung die Baubewilligung für die Erweiterung der Betriebsanlage in Form eines Zubaues für die Errichtung einer Werkstätte, eines Spritz- und eines Heizraumes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück versagt. In der dem Spruch vorangehenden Sachverhaltsdarstellung wurde nur das Ansuchen vom erwähnt, jedoch ergibt sich aus der Beschreibung des Bauvorhabens und zwar hinsichtlich des Ausmaßes von 19 m x 8,5 m und der Abstände zu den Grenzen der Nachbargrundstücke, dass der Entscheidung der Einreichplan vom zu Grunde gelegt wurde. In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Genehmigung zur Erweiterung der Betriebsanlage gemäß § 100 Abs. 4 der Bauordnung für Niederösterreich versagt werden müsse, da durch die Ausführung dieses Vorhabens baurechtliche Vorschriften und Verordnungen verletzt würden. Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein Bauwerk, das dem künftig zu erstellenden Bebauungsplan insofern widerspreche, als für dieses Teilgebiet wohl die Widmung Bauland, jedoch mit der Einschränkung Wohngebiet bestehe. Allein diese, seit rechtsgültige Widmung schließe eine Betriebsanlagengründung - oder -erweiterung vollkommen aus. Zwecks Aufstellung geeigneter Bebauungspläne sei außerdem nach § 9 der Bauordnung für Niederösterreich eine befristete Bausperre über das gesamte Katastralgebiet erlassen worden, um Vorhaben, die den zukünftigen Normierungen nicht entsprechen, von der Genehmigung auszuschließen. Weiters müsse feststellt werden, dass nach der Widmungsart Wohngebiet nur Wohngebäude und dem Bedarf der Bevölkerung dienende Nebengebäude im Gegensatz zu den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 Z. 1 ROG 1968 errichtet werden dürfen, da entsprechend den vorherrschenden örtlichen Verhältnissen die Nutzung des Betriebes bzw. dessen Erweiterung aller Voraussicht nach das gewöhnliche Maß an Beeinträchtigungen der Umgebung überschreite. Der "Geltendmachung des Anspruchsrechtes auf Genehmigung der Anlage wegen bereits erfolgter Beantragung vor Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungsprogrammes" müsse entgegengehalten werden, dass seitens der Beschwerdeführer bis dato noch keine gewerbebehördliche Genehmigung erbracht habe werden können, die in wesentlichen Belangen Bestandteil des baubehördlichen Verfahrens sein müsse.

Auf Grund der dagegen rechtzeitig von den Beschwerdeführerin eingebrachten Berufung wurde nach Durchführung der Bauverhandlungen vom 4. Februar und mit dem auf dem Sitzungsbeschluss des Gemeinderates vom beruhenden Bescheid vom der angefochtene erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Baubehörde I. Instanz verwiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde dargelegt, dass das gegenständliche Verfahren am durch einen Antrag der Beschwerdeführer um baubehördliche Genehmigung zur Erweiterung der Betriebsanlage eingeleitet worden sei. Die vorgesehene Erweiterung beinhalte den Anbau eines Werkstättengebäudes mit Spritzlackierraum und Heizraum. Die Argumentation der Baubehörde I. Instanz über dieses Ansuchen sei dahin gegangen, dass der am "Rechtsgültigkeit erlangte" Flächenwidmungsplan in diesem Gebiet nur mehr die Errichtung von Wohngebäuden zulasse. Außerdem sei eine inzwischen verordnete und bis Juni 1976 befristete Bausperre in Kraft getreten, die jene Bauwerke von Konsentierungen ausschließe, die den zukünftigen Bebauungsbestimmungen nicht entsprechen würden. Die Bewilligung des Vorhabens sei jedoch, wie bereits erwähnt, mit Datum vom beantragt worden, sodass die Vorschriften des § 18 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes sowie des § 9 Abs. 4 der Bauordnung für Niederösterreich anzuwenden seien. Diese Bestimmungen besagten, dass über Verfahren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung bereits anhängig gewesen seien, nach den Normierungen des vor den Rechtsänderungen bestandenen Verhältnisse abzuhandeln und zu entscheiden sei. Aus den genannten Gründen gelange die Berufungsbehörde zur Ansicht, dass das Verfahren zwecks neuerlicher Abhandlung bzw. Wiederholung der mündlichen Verhandlung an die Baubehörde I. Instanz zurückzuverweisen sei.

Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens, in dem zwei kommissionelle Bauverhandlungen, und zwar am 23. März und am , durchgeführt wurden, sprach sich eine Reihe von Nachbarn, unter denen sich der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte befanden, in der ersten Bauverhandlung gegen die Erteilung der Baubewilligung zur Erweiterung der Betriebsanlage aus, da sie umweltschädigende Einflüsse durch den Betrieb einer Nitrospritzanlage in einem dicht verbauten Wohngebiet in Verbindung mit den ungünstigen Windverhältnissen befürchteten. Weiters habe die Behörde bei ihrer Entscheidung den Umstand zu berücksichtigen, dass es sich, bedingt durch die örtlichen Verhältnisse, tatsächlich um ein Wohngebiet handle. Die Amtsabordnung vertrat hingegen die Auffassung, dass die beantragte Betriebsanlagenerweiterung bei Einhaltung bestimmter Auflagen in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zulässig erscheine. In der mündlichen Verhandlung vom führte der Erstmitbeteiligte aus, dass die Beschwerdeführer zwei Ansuchen um Baubewilligung (Erweiterung der Betriebsanlage) gestellt hätten, und zwar das erste Ansuchen vom mit Bauplan und Lageplan, welches am eingegangen sei (verbaute Fläche 24 m x 8,5 m); das zweite Ansuchen vom mit geändertem Bau- und Lageplan (verbaute Fläche 19 m x 8,5 m) sei am eingegangen. Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und des gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahrens bilde der dem Antrag vom beigeschlossene Bau- und Lageplan. Es sei somit über den Antrag vom , eingegangen am , zu entscheiden, da dieser Antrag sich hinsichtlich verbauter Fläche und Lage wesentlich vom Antrag vom , eingegangen am , unterscheide. Die durch die Betriebsanlage beanspruchte Fläche liege nach dem am in Rechtskraft erwachsenen Flächenwidmungsplan im Wohngebiet und es sei in einem solchen Gebiet eine Betriebserweiterung ausgeschlossen. Der Antrag vom wäre daher gemäß § 100 Abs. 4 Z. 1 der Bauordnung für Niederösterreich abzuweisen, da das Vorhaben dem Bebauungsplan widerspreche.

Im Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde in der dem Spruch vorangehenden kurzen Sachverhaltsdarstellung angeführt, die Beschwerdeführer hätten mit Schreiben vom und bei der mitbeteiligten Marktgemeinde um Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung der Betriebsanlage (Anbau einer Werkstätte mit Heiz- und Spritzlackierraum) auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft angesucht. Der Spruch des Bescheides wurde den Beschwerdeführern gemäß §§ 98 und 100 der Bauordnung für Niederösterreich (LGBl. Nr. 166/69) i.d.g.F. und auf Grund der am und in fortgesetzter Verhandlung am abgehaltenen Lokalaugenscheine sowie dem vorgelegten Bauplan die erbetene Baubewilligung zur Erweiterung der Betriebsanlage auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung erteilt. Weiters bilden nach dem Spruch die beigeschlossenen Verhandlungsschriften vom und vom einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. In der Begründung meinte die Behörde, dass dieser Bescheid gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1950 keiner gesonderten Begründung bedürfe, da dem Standpunkt des Einschreiters vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei und vom öffentlichrechtlichen Standpunkt kein Einwand bestünde.

Über die dagegen von einigen Nachbarn, unter denen sich auch der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte befanden, rechtzeitig eingebrachte Berufung fasste der Gemeinderat der Marktgemeinde Maria Enzersdorf am Gebirge nach Durchführung der mündlichen Bauverhandlungen vom und , Vorlage eines als "Betriebsberatung" bezeichneten technischen Privatgutachtens vom durch die Beschwerdeführer und Einholung einer gutächtlichen Äußerung eines Amtssachverständigen vom - soweit dies für die vorliegende Beschwerdesache relevant ist - am den Beschluss, gemäß § 116 Abs. 1 der NÖ Bauordnung und in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 werde den Berufungen gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom keine Folge gegeben. Der in Ausfertigung dieses Sitzungsbeschlusses mit Datum vom ergangene Bescheid enthielt jedoch den Ausspruch, gemäß § 116 Abs. 1 der NÖ Bauordnung und in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG 1950 werde den Berufungen gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom "insofern Folge gegeben", als zusätzlich 15 Auflagen vorgeschrieben werden. In der Begründung dieses Berufungsbescheides wurde ausgeführt, aus der gutächtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom sei zu entnehmen, dass in öffentlich-rechtlicher Beziehung gegen die Genehmigung der Betriebsanlage keine Bedenken bestünden. Dies werde damit begründet, dass nach den Vorschriften des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 derartige Baulichkeiten im gewidmeten Bauland - Wohngebiet zulässig seien, wenn hiedurch das örtlich zumutbare Ausmaß an Lärm- und Geruchsbelästigungen nicht überschritten werde und keine sonstigen schädlichen Einwirkungen auf die Umgebung einwirkten. Dies erscheine durch die vorliegende Gutachtenserstellung des Dipl. Ing. W. vom ausgeschlossen. Dem Berufungsvorbringen, dass nach den Bebauungsvorschriften - die zum Zeitpunkt, der Antragstellung in Geltung gestanden seien in reinen Wohngebieten nur die Errichtung oder Erweiterung von gewerblichen Betrieben gestattet sei, die zur Deckung des örtlichen Bedarfes dienten, sei entgegenzuhalten, dass eine Bau- und Möbeltischlerei sehr wohl den Bedarf eines Ortes in dieser Sparte zu decken habe. Aus dem Vorangeführten ableitend vertrete daher die Berufungsbehörde die Ansicht, dass die beantragte Betriebsanlagenerweiterung sowohl den vor dem in Rechtskraft gestandenen Richtlinien des Flächenwidmungsplanes und den anwendbaren Bebauungsbestimmungen als auch jenen des daran anschließenden rechtsgültigen örtlichen Raumordnungsprogrammes entspreche und sohin in baubehördlicher Hinsicht zu genehmigen sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte das Rechtsmittel der Vorstellung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom wurde gemäß § 61 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-2, der Vorstellung Folge gegeben, der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde zurückverwiesen. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die mitbeteiligte Marktgemeinde für das Gebiet der (gesamten) Gemeinde ein örtliches Raumordnungsprogramm (endgültigen Flächenwidmungsplan) erstellt bzw. erlassen habe, welches am rechtswirksam geworden sei. Danach sei für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmungs- und Nutzungsart "Bauland - Wohngebiet" festgelegt worden. Vor der Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes sei im Gemeindegebiet ein Regulierungsplan mit Flächenwidmung und Verbauungsvorschriften aus dem Jahre 1958 (zugestimmt mit Erlass der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom ) in Geltung gestanden, welcher infolge der Bestimmung des § 24 des Raumordnungsgesetzes vom als vereinfachter Flächenwidmungsplan weiter gegolten habe. Dem Akteninhalt zufolge hätten die Beschwerdeführer sowohl am - zur Zeit der Geltung des vereinfachten Flächenwidmungsplanes - als auch am - nach Erlassung des endgültigen Flächenwidmungsplanes im Jahre 1973 - ein zweites Bauansuchen bei der Baubehörde I. Instanz eingebracht. Eine Entscheidung über dieses Bauansuchen sei erstmalig mit Bescheid vom erfolgt. Die Berufungsbehörde meine nun in der Begründung ihres Bescheides, dass das geplante Bauvorhaben sowohl den Regelungen des vereinfachten als auch endgültigen Flächenwidmungsplanes entspreche. Nach Meinung der Aufsichtsbehörde bedeute aber die Erstellung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes (endgültigen Flächenwidmungsplanes) im Jahre 1973 keine Änderung im Sinne des § 18 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1968 bzw. der analogen Bestimmung des § 22 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, da in dieser Vorschrift die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes geregelt sei. Die Neuerstellung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes, wie im vorliegenden Falle, könne daher logisch niemals als eine Änderung angesehen werden, sodass die Ausnahme des Absatzes 2 des § 18 des Raumordnungsgesetzes 1968 als auch des § 22 des Raumordnungsgesetzes 1976 für das gegenständliche Bauvorhaben keine Anwendung finden könne. Aus diesem Grunde habe daher die Baubehörde die oben angeführten Bauansuchen auf Grund der zur Zeit der Entscheidung der Berufungsbehörde geltenden Rechts- und Sachlage zu beurteilen, ob das Bauvorhaben den Vorschriften der NÖ Bauordnung 1976 sowie den auf Grund dieses Gesetzes einzuhaltenden Verordnungen (Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) entspreche. Auf Grund der Ausweisung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes als "Bauland-Wohngebiet" habe die Baubehörde unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 1 Z. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 zu prüfen, ob das Bauvorhaben auf Grund der oben angeführten Widmung des Flächenwidmungsplanes zulässig sei. Gemäß der zitierten Bestimmung dürften im "Bauland-Wohngebiet" nur Wohngebäude und dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienende Gebäude sowie solche, die für Betriebe bestimmt seien, welche im Wohngelände (richtig wohl: in Wohngebäuden) untergebracht werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen können, errichtet werden. Die Zulässigkeit von Betrieben in Wohngebieten - ausgenommen solche, die unter die Bestimmung des § 16 Abs. 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes fallen - sei daher an das Vorliegen zweier zwingender Voraussetzungen gebunden, nämlich einerseits an die Unterbringung in Wohngebäuden - daher keine eigenen Betriebsgebäude und andererseits keine durch den Betrieb verursachte, im § 16 Abs. 1 Z. 10 (richtig wohl: Z. 1) des Raumordnungsgesetzes näher beschriebene Belästigung. Aus dem von der Baubehörde vorgelegten Verwaltungsakt - insbesondere dem genehmigten Einreichplan der Bauwerber - sei eindeutig ersichtlich, dass es sich bei dem Zubau um ein Werkstättengebäude, daher um ein Betriebs- und kein Wohngebäude handle. Nach Meinung der Aufsichtsbehörde hätte daher die Baubehörde bei richtiger Beurteilung der Rechtslage unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 1 Z. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 zum Schluss kommen müssen, dass das geplante Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan zuwiderlaufe, und daher die Baubewilligung versagen müssen. Diesbezüglich komme daher der Vorstellung der Einschreiter Berechtigung zu, da durch diese Unterlassung der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit behaftet sei. Es folgen weitere, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unwesentliche Ausführungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mitbeteiligte Gemeinde und der Erstmitbeteiligte

haben Gegenschriften erstattet:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen.

Wie der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung entnommen werden kann, haben die Beschwerdeführer zwei Bauansuchen eingebracht, die sich voneinander wesentlich, und zwar im Bauausmaß und den Abständen zu den Nachbargrundstücken unterscheiden; es liegen daher zwei verschiedene Ansuchen und keine Modifikation des ersten Ansuchens durch das zweite Ansuchen vor. Damit erhebt sich aber die Frage, welches Ansuchen Gegenstand der auf Verwaltungsebene abgeführten Verfahren war. Da der Bescheid vom und damit auch der Berufungsbescheid vom auf Grund des Ergebnisses der am abgeführten Bauverhandlung erging, die das zweite am beim Gemeindeamt der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangte Ansuchen vom zum Gegenstand hatte - dies ergibt sich aus der Gegenstandsbezeichnung in der Verhandlungsschrift über die Bauverhandlung vom und der Beschreibung des Bauvorhabens (insbesondere hinsichtlich der Ausmaße und der Abstände zu den Nachbargrundstücken) -, ist davon auszugehen, dass mit den zitierten Bescheiden (nur) dieses zweite Ansuchen erledigt wurde. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in der Einleitung des Bescheides vom und in der Begründung des Berufungsbescheides vom auf das erste Ansuchen vom , beim Gemeindeamt der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangt am , Bezug genommen worden ist. Das Ansuchen vom , eingelangt am , war auch Gegenstand des Bescheides vom und damit auch des Berufungsbescheides vom , da diese Bescheide auf Grund der am und am abgeführten Bauverhandlungen ergangen sind, in denen - wie dies aus der Beschreibung des Bauvorhabens (insbesondere hinsichtlich des Ausmaßes und der Abstände zu den Nachbargrundstücken) erkennbar ist - das zweite Ansuchen vom , welches durch den Einreichplan und die Baubeschreibung vom konkretisiert worden war, behandelt worden ist. Auch trägt der zu diesen Ansuchen gehörende Plan vom einen Bewilligungsvermerk, der sich auf den Bescheid vom bezieht.

Im Zeitpunkt des Einlangens des zweiten Ansuchens galt aber bereits der "endgültige" Flächenwidmungsplan aus dem Jahre 1973. Darin ist der belangten Behörde beizupflichten. Dem steht auch die Rechtskraft des Bescheides vom nicht entgegen, weil die Ausführungen in diesem Bescheid, auf die sich die Beschwerdeführer berufen, bloß in der Begründung des zitierten Bescheides aufscheinen; rechtskräftig wird jedoch grundsätzlich nur der Spruch eines Bescheides. Es kann daher keine Rede davon sein, im zitierten Bescheid sei rechtsverbindlich ausgesprochen, dass die Anwendung der vor dem gültigen Verbauungsvorschriften erfolgen müsse.

Wenn die belangte Behörde aber meint, dass auf Grund der Ausweisung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes als "Bauland-Wohngebiet" im Flächenwidmungsplan 1973 die Baubehörde unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 1 Z. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 zu prüfen habe, ob das Bauvorhaben auf Grund der oben angeführten Widmung des Flächenwidmungsplanes zulässig sei, so verkennt sie die Rechtslage. Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenso im Erkenntnis vom , Zl. 82/05/0143 (siehe auch Hauer Baurechtssammlung Bd I, Nr. 54), ausgesprochen hat, sind die in einem Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen als mit jenem Inhalt erfüllt anzusehen, der ihnen im Zeitpunkt der "Erlassung" des Flächenwidmungsplanes zugekommen ist. Dies bedeutet, dass für die Auslegung des Begriffes "Bauland-Wohngebiet" nicht der § 16 Abs. 1 Z. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, sondern der § 13 Abs. 1 Z. 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes LGBl. für Niederösterreich Nr. 275/1968 heranzuziehen ist. Zwischen diesen beiden Regelungen bestehen aber wesentliche Unterschiede.

Außerdem hat die belangte Behörde übersehen, dass der Sitzungsbeschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom und der in seiner Ausfertigung ergangene Berufungsbescheid vom insoferne nicht übereinstimmen als der Gemeinderat den Berufungen gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom "keine Folge" gegeben hat, während dem Spruch der schriftlichen Bescheidausfertigung zu entnehmen ist, dass den Berufungen "insoferne Folge gegeben wird", als zusätzlich 15 Auflagen, die allerdings durch den Gemeinderatsbeschluss nicht gedeckt sind, vorgeschrieben worden sind. Weiters ist dem Sitzungsbeschluss des Gemeinderates nicht einmal die Skizzierung der Entscheidungsgründe zu entnehmen.

Da es sich also gezeigt hat, dass der angefochtene Bescheid mit inhaltlichen Rechtswidrigkeiten belastet ist, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG sowie auf die Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am