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VwGH vom 18.09.1981, 81/02/0016

VwGH vom 18.09.1981, 81/02/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des HS in X, vertreten durch Dr. Dieter Poßnig, Rechtsanwalt in Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 8V-4615/2/80, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit, Verpflichtung zur Entfernung von Verbotszeichen nach § 52 Z. 1 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom wurde einleitend festgehalten, die Gemeinde Y habe mit Schreiben vom an die genannte Behörde angeregt, über eine straßenpolizeiliche Verordnung für den im privaten Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Verbindungsweg zwischen der Dorfstraße X und der A-allee ein Fahrverbot für Fahrzeuge aller Art mit Ausnahme der Bewohner des Hauses Nr. 31 zu erlassen. Bei der gegenständlichen Verkehrsfläche handle es sich um eine solche mit öffentlichem bzw. allgemeinem Verkehr, da diese von jedermann, wenn auch nur Fußgänger, unter den gleichen Bedingungen benützt werden könne. Überdies stelle der genannte Verbindungsweg zusammen mit der A-allee eine Verbindung zwischen der Dorfstraße X und der Ossiacher Straße (B 94) dar und sei selbst auf Grund seiner Breite und seines asphaltierten Zustandes für den Fahrzeugverkehr durchaus geeignet. Diese Umstände seien für die Behörde ausreichender Beweis, daß es sich bei dem schon oben erwähnten Verbindungsweg um eine Verkehrsfläche gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960 handle und somit gemäß § 94 b lit. b leg. cit. für die Erlassung von Verordnungen die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde einwandfrei gegeben sei. Bestärkt werde diese Ansicht durch das diesbezügliche Ansuchen der Gemeinde Y vom , welche ja von vornherein die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Villach auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen richtig erblickt habe. Nach Prüfung des Sachverhaltes sei die Behörde zur Ansicht gelangt, daß zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Voraussetzungen zur Erlassung des beantragten Fahrverbotes im Sinne des § 43 StVO 1960 gegeben seien. Ein beigezogener Sachverständiger für Fragen des Verkehrswesens des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten, Verkehrsabteilung Krumpendorf, habe nach einer örtlich vorgenommenen Besichtigung die Stellungnahme abgegeben, daß es keineswegs erforderlich sei, für die A-allee im Bereich der Liegenschaft X 31 ein Fahrverbot zu verfügen, da die Sicherheit auf diesem Straßenstück zweifellos gegeben erscheine. Überhaupt solle, so heiße es in der Stellungnahme weiters, die Straßenverbindung Dorfstraße X - Ossiacher Straße (B 94) ohne Verkehrsbeschränkungen bleiben, da es aus Gründen der Verkehrssicherheit angebrachter sei, zur Erreichung des Ortskernes X aus dem mittleren Bereich der A-allee die Ausfahrt in Richtung Dorfstraße, anstatt in die stark frequentierte und in diesem Bereich unübersichtliche Ossiacher Straße (B 94), zu benützen. Ein seitens der Gemeinde Y zur Antragsbegründung vorgelegter privatrechtlicher Vertrag vom bzw. zwischen den Vertragspartnern Gemeinde Y und HS, "mit welchem Letzterer der Gemeinde Y, ihren Einwohnern und Gästen, sohin einem unbestimmten Personenkreis, die Benützung des Verbindungsweges als Gehweg gestattet wird", sei dem Inhalt nach nicht als "Widmung" gemäß den straßenpolizeilichen Definitionen anzusehen. Da auf den genannten Verkehrsflächen es weder Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs noch deren Widmung erforderten, habe sich die erkennende Behörde in Berücksichtigung der Bestimmungen des § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 außerstande gesehen, das angestrebte Fahrverbot zu verfügen. Nun habe die Gemeinde Y am dennoch Verbotszeichen gemäß § 52 Z. 1 StVO 1960 "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" mit Zusatztafeln "Ausgenommen Bewohner Haus Nr. 31" am Beginn des im privaten Eigentum stehenden Bereiches des Verbindungsweges Dorfstraße X - A-allee zur Aufstellung gebracht, wonach im Gegenstande nachstehender Spruch ergehe: Gemäß § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 b StVO 1960 in der gegenwärtigen Fassung werde die Gemeinde Y verpflichtet, die von ihr im Verlauf der A-allee in X im Bereich der Liegenschaft S, Gemeinde Y, unbefugt aufgestellten zwei Verbotszeichen gemäß § 52 Z. 1 StVO 1960 "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" mit Zusatztafeln "Ausgenommen Bewohner Haus 31" innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. In der Begründung ihres Bescheides meinte die Bezirkshauptmannschaft Villach, wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, habe die Gemeinde Y im Verlauf der A-allee in X im Bereiche der Liegenschaft S, Gemeinde Y, die zwei bereits näher bezeichneten Verbotszeichen samt Zusatztafeln zur Aufstellung gebracht, ohne hiefür eine straßenrechtliche Verordnung gemäß § 43 StVO 1960 bei der hiefür gemäß § 94 b leg. cit. zuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Villach, erwirkt zu haben. Da durch diese Vorgangsweise einwandfrei der Tatbestand der unbefugten Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (hier Straßenverkehrszeichen) im Sinne der Bestimmungen des § 31 Abs. 1 StVO 1960 gesetzt sei, sei die Entfernung der Verbotszeichen spruchgemäß vorzuschreiben gewesen, um damit den rechtmäßigen Zustand wieder hergestellt zu erhalten.

Die gegen diesen Bescheid lediglich vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen. Nach Wiedergabe des Spruches des angefochtenen Bescheides der Behörde erster Instanz wies die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides darauf hin, daß der Beschwerdeführer mit seiner Berufung erreichen wolle, daß der angefochtene Bescheid aufgehoben und "der Antrag auf Aufstellung der Verkehrstafeln als eine privatrechtliche Angelegenheit betreffend" zurückgewiesen oder der Gemeinde Y die Aufstellung der Tafeln bewilligt werde. Die belangte Behörde meinte dazu, daß die Berufung als unzulässig anzusehen sei, und zitierte die Bestimmung des § 43 StVO 1960, wonach der Gesetzgeber die Behörde - hier die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt habe, durch Verordnung Maßnahmen betreffend bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes zu treffen. Im Anlaßfall käme im besonderen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 lit. b Z. 2 leg. cit. in Betracht, wonach den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben werde, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles ausgeschlossen werden, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordere. Im vorliegenden Fall habe die Gemeinde Y mit Schreiben vom "die Bezirkshauptmannschaft Villach angeregt". über eine straßenpolizeiliche Verordnung für den im privaten Eigentum des nunmehrigen Berufungswerbers stehenden Verbindungsweg (Länge ca. 100 m) zwischen der Dorfstraße X und der A-allee ein Fahrverbot für Fahrzeuge aller Art mit Ausnahme der Bewohner des Hauses Nr. 31 (vollständig: zu) erlassen. Zur Antragsbegründung habe sie den zwischen ihr und dem Beschwerdeführer geschlossenen privatrechtlichen Vertrag vom bzw. vorgelegt, mit dem der Beschwerdeführer der Gemeinde Y, ihren Einwohnern und Gästen, sohin einem unbestimmten Personenkreis, die Benützung des hier in Rede stehenden Verbindungsweges als Gehweg gestattet habe. Ohne diese angeregte Verordnung abzuwarten, habe die Gemeinde Y sodann zwei Verbotszeichen gemäß § 52 Z. 1 StVO 1960 "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" mit Zusatztafeln "ausgenommen Bewohner Haus Nr. 31" zur Aufstellung gebracht. Mit dem angefochtenen Bescheid sei sie nunmehr zur Entfernung dieser widerrechtlich aufgestellten Verbotszeichen verpflichtet worden. Die Gemeinde Y selbst habe sich gegen diesen Bescheid nicht zur Wehr gesetzt, sondern nur der Beschwerdeführer als Grundeigentümer des ca. 100 m langen Straßenteiles der A-allee. Ihm könne jedoch eine Parteistellung in diesem Verfahren nicht zuerkannt werden, weil in seine Rechtssphäre nicht eingegriffen worden sei. Ein Eingriff läge beispielsweise dann vor, wenn der in Rede stehende private Straßenteil als öffentlich erklärt worden wäre oder wenn mit einer Entscheidung der Gemeingebrauch, an dem auch der Beschwerdeführer als Grundeigentümer teilnehme, beschränkt worden wäre (Hinweis auf "die ähnlich gelagerten Entscheidungen" des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zlen. 1088/62 und 587/71). Die gegenständliche Entscheidung bezwecke gerade das Gegenteil, nämlich den unbestrittenen Gemeingebrauch zu erhalten, und verpflichtet daher die Gemeinde Y, die widerrechtlich aufgestellten Verbotszeichen zu entfernen. Zur Erlassung der von der Gemeinde Y angestrebten Verordnung habe sich die Bezirksverwaltungsbehörde Villach wegen Fehlens der im § 43 StVO 1960 normierten Voraussetzungen nicht veranlaßt gesehen. Mit seiner Berufung könne der Beschwerdeführer sie auch nicht zu einer in seinem privaten Interesse liegenden amtswegigen Maßnahme veranlassen. Für die Durchsetzung seiner Privatinteressen stehe ihm nur der Zivilrechtsweg offen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach vom , mit dem die Gemeinde Y gemäß § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 b StVO 1960 zur Entfernung bestimmter, von ihr - nach Meinung der Bezirkshauptmannschaft Villach widerrechtlich - aufgestellter Verbotszeichen nach § 52 Z. 1 StVO 1960 samt Zusatztafeln verpflichtet wurde, mangels Parteistellung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Lediglich die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides (der belangten Behörde) ist vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen, nicht aber die Frage, ob der Auftrag zur Entfernung zu Recht ergangen ist oder nicht.

Es ist unbestritten, daß das betreffende Straßenstück, zu dessen Beginn und Ende diese (inzwischen auftragsgemäß wieder entfernten) Straßenverkehrszeichen angebracht wurden, im (offenbar: alleinigen) grundbücherlichen Eigentum des Beschwerdeführers steht. Das ändert aber nichts daran, daß es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO 1960 handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Frage, ob einer Verkehrsfläche die Qualifikation einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne dieser Gesetzesstelle zukommt, nicht nach den Besitz- und Eigentumsverhältnissen des Straßengrundes, sondern ausschließlich nach der Benützung und Bestimmung für den allgemeinen Gebrauch zu beurteilen. (Vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 227/76, vom , Zl. 1079/73, und vom , Zl. 7/65). Gemäß § 1 Abs. 1 StVO 1960 gelten als Straßen mit öffentlichem Verkehr solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Dies ist dann der Fall, wenn einerseits jedermann in der Lage ist, die Straße zu benützen, und andererseits keine für die Straßenbenützer sichtbaren Hinweise dafür vorhanden sind (z.B. Hinweiszeichen und Schranken), daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt. (Vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 1074/77, und vom , Slg. Nr. 8340/A.) Eine Straße ist nicht schon deshalb als eine Straße ohne öffentlichen Verkehr anzusehen, weil zu ihrer Benützung nur gewisse generell bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern berechtigt sind; ein Weg, der eine im Privateigentum stehende Straße ist, aber von jedermann zu Fuß ohne jedwede Beschränkung benützt werden darf, gilt schon aus diesem Grunde als Straße mit öffentlichem Verkehr (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2259/76). Der Beschwerdeführer stellt lediglich die Berechtigung eines Gemeingebrauches für den Fahrzeugverkehr in Abrede, geht jedoch selbst - schon mit Rücksicht auf die mit der Gemeinde Y abgeschlossene privatrechtliche Vereinbarung vom bzw. - davon aus, daß das gegenständliche Straßenstück von jedermann uneingeschränkt als Fußgänger benützt werden kann. Damit unterliegt aber dieses Straßenstück gemäß § 1 Abs. 1 StVO den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Daraus ergibt sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weiters, daß auch die Bestimmung des § 43 StVO 1960 Anwendung findet und demnach - anders als bei Straßen ohne öffentlichen Verkehr - Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen, die sich an einen nicht individuell bestimmten Personenkreis richten, generelle Maßnahmen darstellen, deren Erlassung - soweit nicht die Voraussetzungen des § 44 b Abs. 1 leg. cit. vorliegen - ausschließlich der Behörde als Verordnungsgeber obliegt (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2259/76). Die Bezirkshauptmannschaft Villach als hiefür zuständige Behörde (§ 94 b lit. b StVO 1960) hat die Erlassung einer derartigen, von der Gemeinde Y in bezug auf die Anbringung zweier Verbotszeichen nach § 52 Z. 1 StVO 1960 für den Bereich des gegenständlichen Straßenstückes angeregten Verordnung abgelehnt. Der Spruch des Bescheides vom enthält zwar nur den Auftrag zur Entfernung dieser Straßenverkehrszeichen, in der Einleitung dieses Bescheides kommt aber eindeutig zum Ausdruck, daß nach Meinung dieser Behörde "zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Vorausaussetzungen zur Erlassung des beantragten Fahrverbotes im Sinne des § 43 der StVO 1960 gegeben sind" und sie sich "in Berücksichtigung der Bestimmungen der § 43 Abs. 1 lit. b der StVO 1960 außerstande sah, das angestrebte Fahrverbot zu verfügen"; da die Gemeinde Y dessenungeachtet die Straßenverkehrszeichen zur Aufstellung gebracht habe, sei sie zu deren Entfernung verpflichtet gewesen.

Bereits aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1286/53, läßt sich ableiten, daß der Verordnungscharakter der von der Behörde erlassenen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen bewirkt, daß einer Privatperson in dem zur Erlassung der Verordnung führenden Verfahren keine Parteistellung zukommt und sie daher auch durch die Ablehnung eines Antrages auf Erlassung eines Verkehrsverbotes in keinem Recht verletzt werden kann. Die Situation stellt sich für den Beschwerdeführer dadurch, daß die Gemeinde Y aufgefordert wurde, die Straßenverkehrszeichen zu entfernen, genauso dar, wie wenn ein Antrag auf Erlassung einer entsprechenden Verordnung formell abgelehnt worden wäre. Fehlte die Rechtsgrundlage - ob es mit Recht nicht dazu kam, kann dahingestellt bleiben -, so war damit zwangsläufig die Verpflichtung zur Entfernung der Straßenverkehrszeichen verbunden. Der Umstand, daß die Gemeinde Y die Straßenverkehrszeichen - unbestrittenermaßen, ohne daß eine Verordnung erlassen worden wäre aufgestellt hat, kann nicht dazu führen, daß dem Beschwerdeführer deshalb eine Parteistellung in diesem Verfahren zuzubilligen wäre. Sein Berufungsantrag geht dahin, die belangte Behörde möge den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach aufheben und "den Antrag auf Aufstellung der Verkehrstafeln als eine privatrechtliche Angelegenheit betreffend zurückweisen, in eventu der Gemeinde Y die Aufstellung der Tafeln bewilligen." Beide Anträge (Erlassung einer Verordnung oder, was nun in der Beschwerde alleine als richtig erachtet wird, Zurückweisung des "Antrages" der Gemeinde Y) beziehen sich aber auf ein Verfahren, in dem geklärt werden soll, ob die angestrebte Verordnung zu erlassen oder (wenn auch aus formellen Gründen) nicht zu erlassen ist. Aber auch wenn der Beschwerdeführer nun die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, mit dem die Entfernung der Straßenverkehrszeichen aufgetragen wurde, begehrt hätte, so würde er sich damit praktisch dagegen wenden, daß die Behörde keine Verordnung erlassen hat, obwohl eine solche im Hinblick darauf, daß es sich - wie gesagt - um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, objektiv erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist daher auch in dem Verwaltungsverfahren, das die Entfernung der Straßenverkehrszeichen zum Gegenstand hat, nicht als Partei, im Sinne des § 8 AVG 1950 anzusehen. Bei dieser Rechtslage erweist sich das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, mit dem er auf den mit der Gemeinde Y abgeschlossenen Vertrag hinsichtlich der Benützung dieses Straßenstückes und auf sein rechtliches Interesse an der Ausschließung anderer Verkehrsteilnehmer vom Fahrzeugverkehr in diesem Straßenbereich hinweist, als rechtlich bedeutungslos.

Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Ziff. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221.

Wien, am