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VfGH vom 12.06.2020, WIV77/2020 ua

VfGH vom 12.06.2020, WIV77/2020 ua

Leitsatz

Aufhebung der Einstellung der Berichtigungsverfahren betreffend die Wählerverzeichnisse für die Wahl des Gemeinderats der Stadtgemeinde Litschau durch das Landesverwaltungsgericht; Einräumung der Parteistellung auch für nicht in ihren subjektiven Rechten betroffene Personen zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit wahlbehördlichen Handelns; keine Auswirkungen des rechtskräftigen Abschlusses des Wahlverfahrens auf das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

Spruch

I.Den Anfechtungen wird stattgegeben und die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich werden aufgehoben.

II.Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Anfechtungen und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu WIV77/2020 bis WIV88/2020 insgesamt zwölf – von den auf den konkreten Fall bezogenen Daten abgesehen – inhaltlich idente, auf Art 141 Abs 1 liti iVm litj B-VG gestützte Anfechtungen gegen im Wesentlichen gleichartige Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich anhängig, denen bis zum Einlangen beim Verfassungsgerichtshof folgender Verfahrensgang vorausgeht:

1.1. Mit Berichtigungsanträgen vom beantragte eine vom nunmehrigen Anfechtungswerber verschiedene Person gemäß § 23 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994) die Streichung von namentlich näher bezeichneten Personen (im Folgenden: Betroffene) aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde Litschau für die am stattfindende Gemeinderatswahl. Diese Anträge wurden zusammengefasst damit begründet, dass diese Personen keinen "ordentlichen Wohnsitz" gemäß § 17 Abs 1 NÖ GRWO 1994 in der Stadtgemeinde Litschau aufweisen würden und daher nicht wahlberechtigt seien.

1.2. Die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde vom , diesen Anträgen nicht stattzugeben und die Betroffenen nicht aus dem Wählerverzeichnis zu streichen, wurde am durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht.

1.3. Die dagegen vom Anfechtungswerber erhobenen Beschwerden wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß § 26 Abs 1 iVm § 71 NÖ GRWO 1994 allesamt mit im Wesentlichen gleichlautenden Beschlüssen vom Dezember 2019 als verspätet zurück.

1.4. Diese Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bekämpfte der Anfechtungswerber mit auf Art 141 Abs 1 liti iVm litj B-VG gestützten Anfechtungen an den Verfassungsgerichtshof.

1.5. Am fand die Wahl des Gemeinderates der Stadtgemeinde Litschau statt. Das Ergebnis wurde gemäß § 55 Abs 2 NÖ GRWO 1994 von der Gemeindewahlbehörde Litschau am durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht.

1.6. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , WIV1/2020 ua, den Anfechtungen betreffend die Zurückweisung der Beschwerden bezüglich der Streichungen aus dem Wählerverzeichnis zur Gemeinderatswahl 2020 stattgegeben und die die Beschwerden als verspätet zurückweisenden Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aufgehoben. Begründet wurde dies zusammengefasst damit, dass die Zurückweisungen auf Grund der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerden rechtswidrig und – da vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine inhaltliche Entscheidung zu treffen gewesen wäre – auch auf das Verfahrensergebnis von Einfluss waren.

Die im Zuge dieser Anfechtungen jeweils "in eventu" gestellten Anträge auf Aufhebung des Wahlverfahrens ab Beschlussfassung über die den Anfechtungen zugrunde liegenden Berichtigungsanträge wurden unter anderem mangels Legitimation des Anfechtungswerbers zurückgewiesen.

1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erklärte mit den nunmehr vom Anfechtungswerber bekämpften Beschlüssen die Beschwerden des Anfechtungswerbers gegen die angefochtenen Entscheidungen der Gemeindewahlbehörde für gegenstandslos und die Beschwerdeverfahren für eingestellt.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine Anfechtung der am durchgeführten Gemeinderatswahl erfolgt und diese somit rechtskräftig sei. Das dafür erstellte Wählerverzeichnis sei jedoch nur für die jeweilige Gemeinderatswahl rechtlich von Bedeutung. Es verliere bei rechtskräftigem Abschluss des Wahlverfahrens seine rechtliche Relevanz. Folglich hätte eine Entscheidung über die Berichtigungsanträge betreffend Streichung aus dem Wählerverzeichnis nur noch theoretische Bedeutung; es bestehe insbesondere keine mit § 27 NÖ GRWO 1994 vergleichbare Bestimmung für nach rechtskräftigem Abschluss der Gemeinderatswahl noch anhängige Berichtigungs- bzw Beschwerdeverfahren. Auf Grund des Wegfalls des rechtlichen Interesses an der Entscheidung über die Beschwerden bzw den jeweiligen diesem vorausgehenden Berichtigungsantrag seien die Beschwerdeverfahren einzustellen.

2. Mit den vorliegenden auf Art 141 Abs 1 liti iVm litj B-VG gestützten Anfechtungen begehrt der Anfechtungswerber "der Verfassungsgerichtshof wolle dieser Anfechtung Folge geben, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufheben, dem Landesverwaltungsgericht NÖ die inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde auftragen und das Land NÖ zum Ersatz der Kosten dieser Beschwerde verpflichten."

Begründend führt er dabei auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom , WIV1/2020 ua, inhaltlich über die Beschwerden hätte absprechen müssen. Durch die nunmehr angefochtenen Beschlüsse verweigere es den Rechtsschutz. Dass nach (vermeintlich) rechtskräftigem Abschluss eines Wahlverfahrens eine Entscheidung über einen Berichtigungsantrag nur mehr theoretische Bedeutung hätte, sei unzutreffend. So könne gemäß § 23 NÖ GRWO 1994 jeder Staatsbürger ohne Dartuung eines rechtlichen Interesses einen Berichtigungsantrag gegen das Wählerverzeichnis einbringen. Entsprechendes gelte gemäß § 26 NÖ GRWO 1994 für das Rechtsmittelverfahren. Der Anfechtungswerber habe im konkreten Fall – wie vom Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt worden sei – rechtzeitig schriftlich Beschwerden erhoben, weswegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich verpflichtend jeweils eine Sachentscheidung hätte fällen müssen.

3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Gerichtsakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer "Gegenschrift" jeweils Abstand genommen. Zum zu WIV85/2020 protokollierten Verfahren wird überdies darauf hingewiesen, dass hier noch ein Berichtigungsbeschluss vom , LVwG-W-161/006-2019, hinsichtlich des Namens der Betroffenen erlassen wurde.

4. Die Stadtgemeinde Litschau, vertreten durch den Bürgermeister, teilte im Zuge ihrer Stellungnahme mit, dass weder bei der Stadtgemeinde noch bei der Gemeindewahlbehörde Litschau Rechtsmittel gegen das Wahlergebnis der Gemeinderatswahl vom bzw die betreffende Kundmachung eingelangt seien. Es sei kein (laufendes) Wahlanfechtungsverfahren bei der Landes-Hauptwahlbehörde bekannt. Überdies werde noch angemerkt, dass bei der zu WIV85/2020 protokollierten Anfechtung der Name der Betroffenen im Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes unrichtig angegeben worden sei.

5. Von den Betroffenen langten keine Äußerungen ein.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungender NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl 0350-0 idF LGBl 72/2019, lauten wie folgt:

"4. Abschnitt

Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren

§23

Berichtigungsanträge

(1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wähler-verzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.

(2) – (3) […]

§24

Verständigung vom Berichtigungsantrag

Die Gemeinde muß Personen, gegen deren Aufnahme im Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, davon mit Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß sich die Personen binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag äußern können.

§25

Entscheidung der Gemeindewahlbehörde

(1) Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr 51/1991 i.d.F. BGBl I Nr 58/2018, wird angewendet.

(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

§26

Beschwerde

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kund-machung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.

(2) Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.

(3) Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.

(4) Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurück-zuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.

(5) Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wähler-verzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

§27

Berichtigungen nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019

Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl Nr 27/2019 in der geltenden Fassung (§§7 bis 9), noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen müssen die betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes angewendet werden. Ist zu Beginn der Einsichtsfrist (§21 Abs 1) ein Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, BGBl I Nr 106/2016 in der Fassung BGBl I Nr 27/2019, anhängig, ist von Amts wegen zusätzlich ein Verfahren zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses in sinngemäßer Anwendung der betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes einzuleiten.

§28

Abschluß des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens muß die Gemeindewahlbehörde das Wählerverzeichnis abschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis bildet die Grundlage der Wahl. An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

[…]

10. Abschnitt

Wahlanfechtung

§56

Anfechtung der Wahl

Das Wahlergebnis kann von den zustellungsbevollmächtigten Vertretern der Wahlparteien, die einen Wahlvorschlag erstattet haben, und von jedem Wahlwerber, der behauptet, in seinem passiven Wahlrecht verletzt worden zu sein, durch Beschwerde angefochten werden. Die Anfechtung kann wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren erfolgen.

§57

Verfahren

Die Beschwerde muß schriftlich binnen zwei Wochen ab dem ersten Tag der Kundmachung des Wahlergebnisses bei der Gemeinde eingebracht werden. Die Beschwerde muß einen begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines Teiles davon enthalten. Der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde muß die Beschwerde innerhalb von drei Tagen samt den Wahlakten der Landes-Hauptwahlbehörde zur Entscheidung vorlegen.

§58

Entscheidungen der Landes-Hauptwahlbehörde

(1) Einer Beschwerde muß die Landes-Hauptwahlbehörde stattgeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen ist und außerdem auf das Wahlergebnis von Einfluß war. In der Entscheidung muß angegeben werden, ob das Wahlverfahren ganz oder teilweise aufgehoben wird. Im letzten Fall muß angegeben werden, ab welchem Zeitpunkt das Wahlverfahren wiederholt werden muß.

(2) Wird der Beschwerde stattgegeben, weil eine passiv nicht wahlberechtigte Person für gewählt erklärt wurde, muß die Wahl dieser Person für nichtig erklärt werden. In einem solchen Fall muß die Besetzung des Mandates wie beim Ausscheiden eines Gemeinderatsmitgliedes erfolgen.

(3) Wenn einer Beschwerde stattgegeben wird, weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit aberkannt wurde, muß in der Entscheidung ausgesprochen werden, ob die Wahl einer anderen Person nichtig geworden ist.

(4) Wenn die Beschwerde verspätet, mit einem Formmangel oder von einer zur Einbringung nicht berechtigten Person erhoben wird, muß die Beschwerde zurückgewiesen werden.

(5) Entscheidungen der Landes-Hauptwahlbehörde, mit der Wahlverfahren ganz oder teilweise aufgehoben werden, müssen durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht werden."

III. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der § 187 und 404 ZPO iVm § 35 Abs 1 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anfechtungen erwogen:

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Eine auf Art 141 B-VG gestützte Anfechtung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der in § 67 Abs 4 iVm § 68 Abs 1 VfGG festgelegten (vierwöchigen) Anfechtungsfrist eingebracht wird (vgl zB ; VfSlg 19.944/2015, 20.104/2016).

Die am 10. bzw beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Anfechtungen der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, die dem Anfechtungswerber am 16. bzw 23. und zugestellt wurden, erweisen sich somit als rechtzeitig.

1.2. Die Anfechtungen entsprechen im Hinblick auf die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen in allen entscheidungswesentlichen Belangen den dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , WIV1/2020 ua, zugrunde liegenden Anfechtungen, die sich ebenfalls gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich in Beschwerdeverfahren betreffend Streichungen von Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde Litschau für die am stattfindende Gemeinderatswahl richteten und vom Anfechtungswerber eingebracht wurden (vgl dazu bereits zuvor unter Punkt I.1.3. bis I.1.6.). Insofern kann sich der Verfassungsgerichtshof daher darauf beschränken, hinsichtlich der weiteren Prozessvoraussetzungen auf die in dieser Entscheidung unter Punkt III.1. dargelegte Begründung hinzuweisen.

1.3. Da keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, sind die Anfechtungen zulässig.

2. In der Sache

2.1. Eine Anfechtung gemäß Art 141 Abs 1 liti iVm litj B-VG kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden. Der Verfassungsgerichtshof hat einer Anfechtung stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis von Einfluss war (zB VfSlg 20.104/2016).

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat nach seiner ständigen Rechtsprechung ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der von der anfechtungswerbenden Partei in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen. Es ist ihm hingegen verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens darüber hinaus von Amts wegen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl VfSlg 15.645/1999 mwN, 17.589/2005, 19.245/2010, 19.908/2014, 20.006/2015, 20.024/2015, 20.043/2016, 20.104/2016).

2.3. Der Anfechtungswerber bringt zusammengefasst vor, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ihm jeweils zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert habe, da ein rechtliches Interesse für die Erhebung einer Beschwerde in einem Verfahren zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses gemäß § 26 NÖ GRWO 1994 nicht erforderlich sei. Damit ist der Anfechtungswerber im Ergebnis im Recht:

2.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Anfechtungen von Entscheidungen betreffend die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen (Wählerverzeichnisse) bzw die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen (Wählerverzeichnissen) gemäß Art 141 Abs 1 liti iVm litj B-VG einerseits und bei Verfahren zur Anfechtung einer Wahl gemäß Art 141 Abs 1 lita B-VG andererseits um jeweils getrennte (Rechtschutz-)Verfahren handelt (vgl idS etwa VfSlg 18.729/2009, 20.259/2018, jeweils mwN; vgl für das einfachgesetzlich vorgesehene Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren in Bezug auf Gemeinderatswahlen in Niederösterreich § 23 ff. sowie für die Bestimmungen betreffend die Wahlanfechtung § 56 ff. NÖ GRWO 1994).

So kann eine Anfechtung der Gemeinderatswahl der Stadtgemeinde Litschau wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren nicht Gegenstand eines Verfahrens gemäß Art 141 Abs 1 liti iVm litj. B-VG (bzw Beschwerdeverfahrens gemäß § 26 NÖ GRWO 1994) sein. Entsprechendes gilt umgekehrt für Anfechtungen betreffend die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen (Wählerverzeichnisse) bzw die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen (Wählerverzeichnissen), welche nicht in einem Verfahren nach Art 141 Abs 1 lita B-VG (bzw § 56 ff. NÖ GRWO 1994) abgehandelt werden können.

2.4.1. Wenn daher das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf die Kundmachung des Ergebnisses der Gemeinderatswahl vom bzw den bereits erfolgten (rechtskräftigen) Abschluss des Wahlverfahrens hinweist und dies in einen unmittelbaren, sich zwingend auf das Verfahrensergebnis bzw die Beschwerdelegitimation im (Beschwerde-)Verfahren betreffend die Berichtigung des Wählerverzeichnisses auswirkenden Zusammenhang setzt, ist dies nicht zutreffend:

Schon an der soeben dargelegten Trennung beider Verfahren zeigt sich, dass der Abschluss eines Wahlverfahrens nicht per se verfahrensbeendende Rechtswirkungen für ein noch anhängiges und im Falle einer Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof trotz der in der NÖ GRWO 1994 vorgesehenen relativ kurzen Fristen (vgl insbesondere § 26 Abs 4 NÖ GRWO 1994, wonach das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden in Berichtigungsverfahren binnen 50 Tagen nach dem Stichtag zu entscheiden hat) in der Regel nicht vor dem Wahltag beendetes Verfahren über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen (Wählerverzeichnisse) und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen (Wählerverzeichnissen) zeitigen kann. Andernfalls würde auch regelmäßig eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes obsolet sein bzw dessen Prüfkompetenz schlichtweg ins Leere laufen (vgl diesbezüglich für die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach bereits auf Grund des Rechtsstaatsprinzips sämtliche hoheitliche Akte von Verwaltungsorganen jedenfalls auf ihre Übereinstimmung mit den sie determinierenden Gesetzesbestimmungen und den verfassungsrechtlichen Vorschriften geprüft werden können müssen, etwa VfSlg 15.816/2000, 2455/1952).

2.4.2. Damit aber trotz des relativ kurzen Zeitraums zwischen Auflage der Wählerverzeichnisse und des Wahltags rechtzeitig vor einer Wahl eine rechtskräftige (gerichtliche) Entscheidung dahingehend, ob eine bestimmte Person wahlberechtigt ist oder nicht, ergehen kann, wurde mit BGBl I 115/2013 in Art 141 Abs 1 litj B-VG dem zuständigen einfachen Bundes- bzw Landesgesetzgeber (als Ausnahmeregelung zu Art 130 Abs 5 B-VG) die Möglichkeit eingeräumt, eine vorherige Überprüfung derartiger Entscheidungen durch ein Verwaltungsgericht vorzusehen (vgl idS auch die entsprechenden Aussagen in den Materialien, AB 2381 BlgNR 24. GP, 2, wonach "aufgrund der durch das Session-System des Verfassungsgerichtshofes bedingten Verfahrensdauer nicht sichergestellt wäre, dass rechtzeitig vor einer Wahl eine rechtskräftige Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Person wahlberechtigt ist oder nicht, vorliegen würde" und daher ein Rechtszug zu den Verwaltungsgerichten ermöglicht werden soll). Eine – wenn auch regelmäßig nach dem Wahltag – stattfindende Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof soll dadurch jedoch gerade nicht ausgeschlossen werden. Auch daraus zeigt sich wiederum, dass die Beendigung des Wahlverfahrens durch (rechtskräftige) Kundmachung des Ergebnisses nicht schon per se Auswirkungen auf das Verfahren gemäß Art 141 Abs 1 liti iVm litj B-VG bzw ein diesem vorgelagertes verwaltungsgerichtliches Verfahren zeitigen kann.

2.4.3. Dass Verfahren nach Art 141 Abs 1 liti bzw litj B-VG somit insofern unabhängig davon zu führen sind, ob die Wahl, für welche das betreffende Wählerverzeichnis erstellt wurde, bereits abgehalten und das Ergebnis (rechtskräftig) kundgemacht worden ist oder nicht, ist auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ableitbar: So sind seit der Einführung dieser Bestimmungen mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die in Fällen der Eintragung in das bzw Streichung aus dem Wählerverzeichnis ergehen, zwar keiner Beschwerde gemäß Art 144 B-VG mehr zugänglich, sondern allein gemäß Art 141 B-VG anfechtbar (vgl VfSlg 20.104/2016 mwN). Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, wonach rechtswidrige Entscheidungen in Verfahren betreffend Streichungen aus Wählerevidenzen (Wählerverzeichnissen) oder Eintragungen in Wählerevidenzen (Wählerverzeichnisse) auch zeitlich nach Abhaltung der entsprechenden Wahl durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben wurden, ist dennoch auf die nunmehrige Rechtslage übertragbar (vgl diesbezüglich etwa VfSlg 18.551/2008 sowie 18.521/2008 [Entscheidungsdatum des Verfassungsgerichtshofes: 16. bzw ; Datum der bgld. Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl: ], 17.725/2005 [Entscheidungsdatum des Verfassungsgerichtshofes: ; Datum der nö. Gemeinderatswahl: ]; 11.676/1988 [Entscheidungsdatum des Verfassungsgerichtshofes: ; Datum der bgld. Gemeinderatswahl: ], 8867/1980 [Entscheidungsdatum des Verfassungsgerichtshofes: , Datum der bgld. Landtagswahl am ], 8845/1980 [Entscheidungsdatum des Verfassungsgerichtshofes: ; Datum der ktn. Landtagswahl: ]).

2.5. Dass der rechtskräftige Abschluss des Wahlverfahrens – entgegen der Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – keine Auswirkungen auf das Beschwerdeverfahren betreffend die Berichtigung von Wählerverzeichnissen vor dem Landesverwaltungsgericht hat, ergibt sich jedoch auch aus den einfachgesetzlichen Regelungen der NÖ GRWO 1994 (vgl zB auch § 28 ff. NRWO):

2.5.1. Aus diesen geht hervor, dass sowohl jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag bei der Behörde einbringen kann (§23 Abs 1 NÖ GRWO 1994), aber neben diesem Antragsteller und dem Betroffenen auch eine davon verschiedene "dritte" Person, die wiederum lediglich Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sein muss, gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann (§26 Abs 1 NÖ GRWO 1994). Die Bestimmungen der NÖ GRWO 1994 sehen somit ein Recht jedes Staatsbürgers bzw Unionsbürgers nicht nur im Hinblick auf die Einleitung eines Berichtigungsverfahrens, sondern auch betreffend die Überprüfung der Entscheidung der Gemeindewahlbehörde durch das Landesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren vor.

2.5.2. Obgleich der Anfechtungswerber im vorliegenden Verfahren somit zwar nicht selbst von den Entscheidungen der Gemeindewahlbehörde bzw des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich betroffen ist, wird ihm – neben den von der Entscheidung Betroffenen und dem (ursprünglichen) Antragsteller in den Berichtigungsverfahren – daher durch § 26 NÖ GRWO 1994 eine Beschwerdelegitimation im Berichtigungsverfahren der Wählerverzeichnisse – und folglich bei erfolgter Anfechtung die Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – eingeräumt (vgl zur aus dieser materiengesetzlichen Ausgestaltung abgeleiteten Anfechtungslegitimation für Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art 141 Abs 1 liti iVm litj. B-VG grundlegend VfSlg 20.104/2016).

Wie vom Anfechtungswerber rechtsrichtig ausgeführt wird, hat dabei weder der von einer Streichung aus bzw Eintragung in das Wählerverzeichnis ebenfalls oftmals (dh soweit es sich nicht um die einzutragende bzw zu streichende Person selbst handelt) nicht persönlich betroffene Antragsteller im behördlichen Verfahren noch der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein rechtliches Interesse glaubhaft zu machen. Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gemäß § 23 ff. NÖ GRWO 1994 dienen somit der Überprüfung der objektiven Rechtsrichtigkeit der Wählerverzeichnisse. Es kommt dabei daher gerade nicht darauf an, ob der Antragsteller im behördlichen Verfahren bzw der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Eintragung in das bzw Streichung aus dem Wählerverzeichnis hat oder nicht.

2.5.3. Zwar gehen sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof in ihrer Rechtsprechung davon aus, dass in Verfahren, welche die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben (vgl etwa für den Verfassungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren gemäß Art 144 B-VG), das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung darstellt. Ein derartiges Interesse ist – wie vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich rechtsrichtig ausgeführt wurde – zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Rechtsschutzwerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Rechtsschutzwerber keinen objektiven Nutzen (mehr) hat, die im Rechtsbehelf aufgeworfenen Rechtsfragen also bloß noch theoretische Bedeutung besitzen. Ist ein Rechtsschutzinteresse nicht erkennbar, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen (vgl zB VfSlg 11.764/1988, 20.158/2017; VwSlg 19.358 A/2016; , jeweils mwN).

Dies gilt aber gerade nicht für Verfahren wie das vorliegende, welche (auch) der Durchsetzung des objektiven Rechts dienen. Durch Verfahren, welche (wie im Falle der zuvor dargelegten Bestimmungen der NÖ GRWO 1994 in Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren) auch von (dritten) nicht in ihren subjektiven Rechten betroffenen Personen initiiert werden können, soll die objektive Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns einer Kontrolle zugeführt werden können. Dem Anfechtungswerber wird durch die Bestimmungen der NÖ GRWO 1994 insofern zwar ein subjektives Recht auf eine Entscheidung über seine Beschwerden eingeräumt. Das Vorliegen eines darüber hinausgehenden Rechtsschutzinteresses ist jedoch gerade keine Prozessvoraussetzung. Es liegt vielmehr ein Instrument vor, mit welchem losgelöst vom individuellen Interesse eines Wahlberechtigten die objektive Rechtswidrigkeit von Wählerverzeichnissen geltend gemacht werden kann (vgl dazu auch Art 141 Abs 1 B-VG, nach dem die Anfechtung gemäß liti und litj leg.cit. "auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden" kann); es dient somit der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des wahlbehördlichen Handelns.

Somit kann aber anders als bei Verfahren, welche die Behauptung einer Verletzung subjektiver Rechte zur Voraussetzung haben, bei derartigen Verfahren kein Rechtsschutzinteresse wegfallen und insofern können weder eine Zurückweisung noch eine Einstellung des Verfahrens damit begründet werden. Sohin zeitigt die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hervorgehobene Tatsache, dass das Ergebnis der Gemeinderatswahl der Stadtgemeinde Litschau bereits (rechtskräftig) kundgemacht (und die Wahl auch nicht erfolgreich angefochten) wurde, keine Auswirkungen auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in Beschwerdeverfahren gemäß § 26 NÖ GRWO 1994.

2.6. Der Verweis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf den Wegfall des rechtlichen Interesses an der Entscheidung über die Beschwerden bzw die Berichtigungsanträge war daher unzutreffend. Dem Anfechtungswerber ist daher insoweit beizupflichten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Falle der Zulässigkeit der Beschwerden trotz bereits am durchgeführter Wahl des Gemeinderates der Stadtgemeinde Litschau hinsichtlich der Streichung der Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis für diese Wahl und der erfolgten Kundmachung des Wahlergebnisses jeweils eine Sachentscheidung zu treffen und keine Einstellung der Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerden zu beschließen hat.

2.7. Die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, die Beschwerden für gegenstandslos zu erklären und die Beschwerdeverfahren einzustellen, waren daher rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit war – da eine inhaltliche Entscheidung zu treffen gewesen wäre – auch auf das Verfahrensergebnis von Einfluss.

IV. Ergebnis

1. Den Anfechtungen ist stattzugeben. Die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sind aufzuheben.

2. Die vom Anfechtungswerber begehrten Kosten können nicht zugesprochen werden, weil ein Kostenersatz in Verfahren nach Art 141 B-VG nur im hier nicht vorliegenden Fall der Anfechtung eines Bescheides oder einer Entscheidung, mit dem bzw der der Mandatsverlust ausgesprochen wird, gesetzlich vorgesehen ist (§71a Abs 5 VfGG iVm § 27 erster Satz VfGG; vgl etwa VfSlg 15.942/2000, 16.236/2001; hinsichtlich der bis zum möglichen Beschwerdeerhebung gemäß Art 144 B-VG gegen in Angelegenheiten der Wählerevidenzen ergehende Bescheide und der insofern anderen Rechtslage vgl zB VfSlg 18.551/2008).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2020:WIV77.2020
Schlagworte:
Wahlen, Gemeinderat, Wählerevidenz, Parteistellung, Wahlrecht

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