VfGH vom 02.03.2017, WIV4/2016

VfGH vom 02.03.2017, WIV4/2016

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Verweigerung der Aufnahme eines vor Inkrafttreten des WahlrechtsänderungsG 2011 strafgerichtlich Verurteilten in die (Europa-)Wählerevidenz; weiterer Ausschluss vom Wahlrecht wegen bestehender Wahlausschließungsgründe auf Grund der Art und Schwere der begangenen Straftat im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Abstellen auf einen Stichtag für die Anwendung der neuen Regelung über den Entzug des Wahlrechts nur bei einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung gegenüber dem für Altfälle vorgesehenen Wahlrechtsausschluss als Folge des Gesetzes nicht verfassungswidrig

Spruch

Der Anfechtung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren

1.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom , rechtskräftig am , wurde der Anfechtungswerber der Verbrechen des schweren Raubes nach den §§142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und des versuchten Mordes nach den §§15, 75 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall StGB und der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt; er wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

2.Mit Schreiben vom begehrte der Anfechtungswerber beim Magistrat der Stadt Wien u.a. die "neuerliche Aufnahme in die Wählerevidenz, insbesondere für die Europawahl am ". Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass "eine Einschränkung der Bürgerrechte nicht durch das Gericht verfügt worden ist[…] und auch keinerlei urteilsbegründete Ausschließung vom Wahlrecht aufrecht ist".

3.Mit Beschluss der Bezirkswahlbehörde für den 12. Wiener Gemeindebezirk vom wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anfechtungswerber rechtskräftig am – und somit vor dem – wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, er daher vom Wahlrecht ausgeschlossen sei und eine Aufnahme in die (Europa-)Wählerevidenz nicht erfolgen könne. Dies wurde dem Anfechtungswerber mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom mitgeteilt.

4.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht "gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG iVm §§2 Abs 1 und 13b Wählerevidenzgesetz 1973 idF BGBl I Nr 43/2011 und § 22 NRWO idF BGBI I Nr 43/2011 sowie iVm §§2 Abs 1, 3 und 18 EuWEG idF BGBl I Nr 43/2011 als unbegründet ab[…]". Begründend führte es – auszugsweise – Folgendes aus:

"Der vor allem im gegenständlichen Verfahren relevante Unterschied zwischen § 22 aF NRWO bzw. § 3 aF EuWEG und § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG wurde mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl I Nr 43, geschaffen und besteht im Wesentlichen darin, dass bei Anwendbarkeit des § 22 aF NRWO bzw. § 3 aF EuWEG das Vorliegen einer mindestens einjährigen unbedingten Freiheitsstrafe den Ausschluss vom Wahlrecht[…] ex lege bedeutet, während § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG das Gericht im Einzelfall ermächtigt, bei Vorliegen eines in § 22 NRWO bzw. § 3 EuWEG aufgezählten Deliktes bzw. Strafausmaßes über den Ausschluss vom Wahlrecht im Strafurteil zu entscheiden. Macht das Gericht von dieser Ermächtigung nicht Gebrauch, ist die betreffende Person – bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen – folglich zur Wahl berechtigt.

Im vorliegenden Fall ist die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers grundsätzlich sowohl als eine für die im § 22 aF NRWO bzw. § 3 aF EuWEG sowie als eine für die im § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG für eine Ausschließung zum Wahlrecht potentiell relevante zu qualifizieren.

[…]

Da der Beschwerdeführer vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungs-gesetzes 2011, dh am , rechtskräftig verurteilt wurde, gilt es für das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, ob im gegenständlichen Fall zum rechtsgültigen Ausschluss des Beschwerdeführers vom Wahlrecht bei Bundeswahlen und bundesweiten Abstimmungen bzw. Volksbefragungen bzw. zum Europäischen Parlament und der damit einhergehenden Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in die Wählerevidenz bzw. die Europa-Wählerevidenz[…] die zusätzlichen Voraussetzungen des § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG (nämlich der rechtskräftige Ausspruch über den Ausschluss vom Wahlrecht im Strafurteil) erfüllt sein müssen oder ob der Umstand ausreicht, dass der Beschwerdeführer zu einem für § 22 NRWO bzw. § 3 EuWEG sowohl in seiner alten als auch neuen Fassung für einen Ausschluss vom Wahlrecht relevanten Delikt bzw. Strafausmaß verurteilt worden ist.

[…]

Der zeitliche Rechtsfolgenbereich einer Norm endet […] im Zweifel mit dem Außerkrafttreten der fraglichen Norm (anderes gilt für zeitraumbezogene Beurteilungen etwa im Steuer- oder Sozialversicherungsrecht), es sei denn, dass einer 'Übergangsregelung [ein anderer] Wille des Gesetzgebers zu entnehmen' ist (vgl. []).

[…]

Die vorhandenen Übergangsbestimmungen im Wählerevidenzgesetz 1973 und im EuWEG sind bereits außer Kraft getreten. Dessen ungeachtet sind diese im vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz, da der Gesetzgeber mit ihnen zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine 'Überprüfung' der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG vom Wahlrecht – aufgrund von § 22 aF NRWO bzw. § 3 aF EuWEG – ex lege ausgeschlossenen Personen dahingehend, ob diese auch nach der neuen Rechtslage vom Wahlrecht auszuschließen sind, gerade auch in Übereinstimmung mit dem Urteil des EGMR vom , 20201/04, Frodl vs Österreich, erreichen wollte (vgl. zu einer zeitraumbezogenen Betrachtung allgemein etwa: ). Es sollte durch die gewählten Übergangsbestimmungen im Wählerevidenzgesetz 1973 und im EuWEG sichergestellt werden, dass es nicht zu einer verfassungsrechtlich problematischen Ungleichbehandlung zwischen Personen kommen kann, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG erfüllen, nach dem rechtskräftig verurteilt wurden bzw. werden und daher einer Einzelfallbeurteilung durch einen Richter dahingehend unterlagen bzw. unterliegen, ob ein Ausschluss vom Wahlrecht verfügt wurde bzw. wird, und jenen Personen, die wegen eines in § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG angeführten Deliktes vor Inkrafttreten dieser Bestimmung rechtskräftig verurteilt wurden und daher ex lege ausgeschlossen waren. Anders gewendet, soll durch § 13b Wählerevidenzgesetz 1973 bzw. § 18 EuWEG erreicht werden, dass hinsichtlich aller zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen überprüft wird, ob diese – infolge des Wegfalls des ex lege Ausschlusses vom Wahlrecht – in die Wählerevidenz bzw. Europa-Wählerevidenz aufzunehmen sind oder ob sie anhand der Kriterien des § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG nach diesem – auch für 'Neufälle' geltenden – Regime vom Wahlrecht auszuschließen sind. Folglich – aufgrund der dahinterstehenden 'Zeitraumbezogenheit' – ist es im vorliegenden Fall auch unbeachtlich, dass § 13b Wählerevidenzgesetz 1973 und § 18 EuWEG im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Kraft stehen, da der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Überprüfung der 'Übergangsfälle' anhand des Regimes des § 13b Wählerevidenzgesetz 1973 bzw. § 18 EuWEG vorzunehmen ist. Aus diesem Grund sahen auch § 13b Wählerevidenzgesetz 1973 bzw. § 18 EuWEG idF BGBl I Nr 12/2012 vor, 'sofern dies [gemeint: die Erfassung in der Wählerevidenz bzw. der Europa-Wählerevidenz] nicht bereits erfolgt ist.'

[…] Der Gesetzgeber wollte daher, dass diese Überprüfung und gegebenenfalls die Erfassung in der Wählerevidenz bzw. Europa-Wählerevidenz innerhalb eines kurzen Zeitraumes erfolgen sollten. Dass aber auch nach Ablauf dieses Zeitraumes gestellte Einsprüche bzw. Berichtigungsanträge nach dem Willen des Gesetzgebers nach diesem Regime beurteilt werden sollten, liegt für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gewählten Regelungstechnik auf der Hand.

Für dieses Auslegungsergebnis sprechen gerade auch verfassungsrechtliche Überlegungen, da es bei jeder anderen Auslegung – einerseits Erstreckung des Rechtsfolgenbereiches von § 22 aF NRWO bzw. § 3 aF EuWEG und damit Ausschluss vom Wahlrecht aller zum Zeitpunkt des rechtskräftig verurteilter Personen ohne individuelle Entscheidung und ohne Bezug zu den in § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG angeführten Delikten bzw. andererseits in Ermangelung einer anwendbaren Übergangsbestimmung in Verbindung mit dem Wegfall des ex lege Wahlausschlussgrundes keine Möglichkeit des Ausschlusses vom Wahlrecht aller zum Zeitpunkt des rechtskräftig verurteilter Personen, auch wenn das Kalkül des § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG erfüllt wäre – zu einer verfassungsrechtlich problematischen Ungleichbehandlung zwischen den zum Zeitpunkt des rechtskräftig Verurteilten und nach diesem Zeitpunkt rechtskräftig Verurteilten, die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG erfüllen, käme (einmal mit einer Privilegierung der 'Altfälle', einmal der 'Neufälle'). Eine Erstreckung des Rechtsfolgenbereiches von § 22 aF NRWO bzw. § 3 aF EuWEG stünde obendrein in Widerspruch zum zitierten Urteil des EGMR vom , 20201/04, Frodl vs Österreich, welches gerade Anlass für die in Rede stehende Novelle war. Dem Gesetzgeber kann vor diesem Hintergrund auch nicht zugesonnen werden, bewusst die Judikatur des EGMR für die 'Altfälle' außer Acht gelassen zu haben.

[…] In diesem Lichte sind § 13b Wählerevidenzgesetz 1973 und § 18 EuWEG auch in der Weise (verfassungskonform) auszulegen, dass der Gesetzgeber gerade auch die vom EGMR geforderte Einzelfallbeurteilung, wie sie auch in § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG vorgesehen ist, in diesen Übergangsfällen (bezogen auf den Beschwerdefall) der Bezirkswahlbehörde für den 12. Bezirk übertragen hat (und diese damit der nachprüfenden gerichtlichen Kontrolle) unterliegt.

[…] Gemäß § 8 Abs 2 Wählerevidenzgesetz 1973 bzw. § 10 Abs 2 EuWEG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.

Nach der zitierten Rechtsprechung des EGMR wäre beispielsweise ein Verhalten des Verurteilten, das eine Gefahr in sich birgt, den Grundsatz der Vorherrschaft des Rechts oder demokratischer Grundpfeiler zu untergraben (vgl. Z 26 f des zitierten EGMR-Urteils)[,] eine taugliche Argumentationsgrundlage für einen Ausschluss vom Wahlrecht.

Im Ergebnis folgt das Bundesverwaltungsgericht der Entscheidung der Bezirkswahlbehörde für den 12. Bezirk, wonach eine Eintragung in die Wählerevidenz bzw. in die Europa-Wählerevidenz nicht vorzunehmen ist, da im konkreten Beschwerdefall auch unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls ein Ausschluss vom Wahlrecht zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer wurde wegen der §§142 Abs 1, 143 zweiter Fall, der §§15, 75 StGB, des § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall StGB sowie wegen § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Verglichen mit dem in § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG vorgesehenen Kalkül 'wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt' worden zu sein, wurde der Beschwerdeführer zu einer erheblich höheren Strafe als fünf Jahre verurteilt. Im konkreten Fall wurde vielmehr der höchstmögliche Strafrahmen ausgeschöpft. Durch die konkrete Ausgestaltung von § 22 nF NRWO bzw. § 3 nF EuWEG hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass in solchen Konstellationen[,] wie der vorliegenden, ein Ausschluss vom Wahlrecht abstrakt betrachtet möglich ist[…] und der vorgenannte Konnex ('offence committed und issues relating to elections und democratic institutions') erfüllt ist. In Hinblick auf weitere Umstände des Einzelfalls werden vom Beschwerdeführer keine Argumente vorgebracht und sind solche für das Bundesverwaltungsgericht […] nicht ersichtlich, warum er – ungeachtet des Umstandes, der konkreten Verurteilung zur höchstmöglichen Strafe – im konkreten Fall unter Zugrundelegung der vorgenannten Umstände des Einzelfalls nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen werden sollte.

[…] An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass im gegenständlichen Fall mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gemeinsam mit dem Ausspruch über die Strafe (arg. '[Der Beschuldigte] wird unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe [...] verurteilt') eine Unterbringung des Beschwerdeführers nach § 21 Abs 2 StGB ausgesprochen wurde, da § 21 Abs 2 StGB im Gegensatz zu § 21 Abs 1 StGB nicht das Vorliegen einer Zurechnungsunfähigkeit bei Setzung der Anlasstat verlangt und eine Unterbringung iSd § 21 Abs 2 StGB stets neben der Verhängung einer Strafe anzuordnen ist (vgl. Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch § 21 Rz 108-109).

[…] Vor diesem Hintergrund und wegen Art 267 AEUV war auch auf den Antrag des Beschwerdeführers 'dieses Beschwerdeverfahren [...] dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, EuGH in Luxemburg im Wege einer Vorabentscheidung vorzulegen, um eine derart gravierende Diskriminierung dauerhaft abzustellen', nicht weiter einzugehen." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

5.In der gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen, auf Art 141 B-VG gestützten Anfechtung bringt der Anfechtungswerber – auszugsweise – Folgendes vor:

"[…] Zum Zeitpunkt der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 2007 war der Ausschluss von der Wahlberechtigung nach den Bestimmungen der Nationalratswahlordnung und des Europa-Wählerevidenzgesetzes eine ex lege eintretende Konsequenz.

Allein das Strafgericht hätte es in der Hand gehabt, im Sinne des § 44 Abs 2 StGB im Rahmen des Strafurteils den Eintritt von Rechtsfolgen – so auch jene des Verlustes des Wahlrechtes – bedingt nachzusehen. Allerdings bietet § 44 Abs 2 StGB keine wie immer geartete Determination dafür, nach welchen Kriterien das Strafgericht das im Range eines Menschenrechts stehende Recht auf Teilnahme an einer demokratischen Wahl in diesem Zusammenhang handzuhaben hätte.

[…] In seiner Entscheidung vom sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Frodl gegen Österreich aus, dass die […] Wahlrechtsordnungen der Republik Österreich menschenrechtswidrig sind. […]

[…]

[…] Im Rahmen des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBI I Nr 43/2011 und der Erlassung des EBIG BGBI I Nr 12/2012 erfolgte in Respektierung [dieser] Entscheidung des EGMR im Wege der Neufassung der §§22 NRWO, 18 EuWEG eine Sanierung der Defizite betreffend den Zugang Strafgefangener zu Wahlen und die Normierung einer 14-monatigen Übergangsregelung, deren Ziel offensichtlich die Angleichung des Rechtsstatus von Personen, die aufgrund der alten Rechtslage ex lege vom Wahlrecht ausgeschlossen waren an jene Personen, die von der Novellierung durch des WahlrechtsänderungsG profitieren.

[…] Die Übergangsregelung, die lediglich ein enges Zeitfenster für sogenannte 'Altfälle' vorgesehen hat, gehörte zum Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beschwerdeführer nicht mehr dem Rechtsbestand an.

[In] der angefochtenen Entscheidung stellt sich die belangte Behörde auf den Standpunkt, dass auch nach Ablauf des Übergangszeitraums gestellte Einsprüche bzw. Berichtigungsanträge (nach dem Willen des Gesetzgebers) nach dem Regime dieser, lediglich zwischen und geltenden Übergangsbestimmungen beurteilt werden müssten.

Dies wird mit dem Gebot einer verfassungskonformen Regelung begründet.

Diese Begründung bzw. Auslegung widerspricht der ständigen Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte zu den Regeln für eine verfassungskonforme Interpretation.

Diese ist in Wahrheit lediglich ein Ausdruck der allgemeinen Interpretations-maxime, wonach erzeugungsmäßig niedrigere Rechtserscheinungen unter Bedacht auf die – ihre Erzeugung regelnden oder determinierenden – Rechtsvorschriften auszulegen sind. Lediglich im Zweifel darf kein Rechtsakt so zu verstehen sein, dass er fehlerhaft erscheint.

All dies setzt voraus, dass der zugrunde liegende Gesetzestext unterschiedlich auslegbar ist; anders ausgedrückt: Die Interpretation muss im Wortlaut des Gesetzes (noch) Deckung finden.

Von einer derartigen Deckung im Wortlaut kann aber bei einer Vorschrift, die ganz ausdrücklich zu einem bestimmten Tag außer Kraft tritt, überhaupt keine Rede sein. Eine Interpretation dahingehend, dass die erwähnten Übergangs-bestimmungen trotz ausdrücklichem Außerkrafttreten zum auch für Sachverhalte Anwendung finden könnten, die nach diesem Datum verwirklicht werden, muss am klaren Wortlaut und daher an der nicht vorhandenen Interpretationsbedürftigkeit scheitern.

Damit erweist sich jedoch, dass für alle jene Personen, die bis zum aufgrund der konventionswidrigen Gesetzeslage vom Wahlrecht ausgeschlossen waren[,] spätestens ab die alte, der MRK widersprechende Rechts-lage aufrechterhalten und perpetuiert wurde, insoweit die Wahlbehörden aus eigenem Antrieb in dem erwähnten Zeitfenster eine Erfassung vorgenommen hätten, wofür allerdings weder Verfahrensregeln existieren noch ein Rechts[s]chutz ersichtlich ist, wozu noch kommt, dass es quasi vom Zufall abhängig ist, ob bzw. welche […] Wahlen in diesem Zeitraum stattfinden, die die Wahlbehörden veranlassen, die Wählerevidenzen auf den neuesten Stand zu bringen.

Damit sind gleich 2 gravierende Rechtsverletzungen aufzuzeigen, nämlich zum [e]inen die Aufrechterhaltung des konventionswidrigen rechtlichen Zustandes für sämtliche 'Altfälle' und zum [anderen] eine sachlich nicht gerechtfertigte Unterscheidung der rechtlichen bzw. gesetzlichen Behandlung von inhaftierten Straftätern in Bezug auf das Wahlrecht zwischen den 'Altfällen' einerseits und Personen, die nach rechtskräftig verurteilt wurden[,] andererseits.

Dies bedeutet eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und damit die Verfassungswidrigkeit der §§22 NRWO und 3 EuWEG.

Nachdem diese Bestimmungen zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes anzuwenden sind bzw. anzuwenden gewesen wären, folgt daraus die Notwendigkeit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

[…] Der belangten Behörde ist darüber hinaus zu entgegnen, dass selbst für den Fall, als es zulässig gewesen wäre, die Übergangsbestimmungen des §[§] 13b Wählerevidenzgesetz und 18 EuWEG in der Fassung BGBl I Nr 43/2011 bzw. 12/2012 anzuwenden, der Bescheid der Wahlbehörde aufzuheben gewesen wäre, und zwar aus folgenden Gründen:

Vor dem Hintergrund der […] dargelegten Grundsätze für die Zulässigkeit der Einschränkung des Wahlrechts hält der Prüfungsmaßstab der Übergangs-regelungen, wonach 'die Überprüfung anhand des Strafregisters zu erfolgen hat' der Regelung des Art 3 des Zusatzprotokolls Nr 1 zur EMRK unter keinen Umständen stand.

Die Einsichtnahme in das Strafregister liefert Informationen über die Straftatbestände, wegen derer der Betroffene verurteilt wurde und über die Höhe der Strafe. Von einem individuellen Eingehen auf die Umstände der Tat, den Einzelfall, den Zusammenhang mit den Intentionen des Wahlrechtes etc. kann [bei] einem derartigen Vorgehen keine Rede sein. Vielmehr handelt es sich dabei um den gleichen Maßstab wie jenen, der den 2011 aufgehobenen Regelungen des Nationalratswahlgesetzes und des EuWEG zugrunde lag." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

6.Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verfahrensakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen. Die Bezirkswahlbehörde für den 12. Wiener Gemeindebezirk hat mitgeteilt, sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis anzuschließen. Die am Verfahren beteiligte Bundeswahlbehörde hat keine Äußerung erstattet.

II.Rechtslage

1.§22 des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl 471, lautete wie folgt (die Bestimmung ist mit außer Kraft getreten):

"2. Abschnitt

Wahlausschließungsgründe

Wegen gerichtlicher Verurteilung

§22. (1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein."

2.§§22 und 129 Abs 2 NRWO idF BGBl I 43/2011 lauten wie folgt:

"2. Abschnitt

Wahlausschließungsgründe

Wegen gerichtlicher Verurteilung

§22. (1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer

1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des StrafgesetzbuchesStGB strafbaren Handlung;

2. strafbaren Handlung gemäß §§278a bis 278e StGB;

3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;

4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volks-befragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB

zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.

(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§25 Abs 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

Inkrafttreten

§129. (1) […]

(2) Die §§22, 25 Abs 2, 39, 40 Abs 1, 41, 42 Abs 1, 46 Abs 2 und 3, 47, 48 Abs 1 und 2, 49 Abs 1 und 3, 50 Abs 1 und 2, 52 Abs 2, 60, 70 Abs 3, 85 Abs 2 litj und k, 85 Abs 3 liti, j und k und Abs 9, 86 Abs 2, 88, 90, 92, 93 Abs 1 und 3, 94 Abs 1 und 3, 96 Abs 1 und 2, 98 Abs 2, 100 Abs 2, 102 Abs 2, 111 Abs 1, 120 Abs 2 und 3, 123 Abs 2, 124 Abs 1 und 2 sowie die Anlagen 2 und 3 Vorderseite in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 43/2011 treten mit in Kraft."

3.§13b des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl 601 idF BGBl I 43/2011, lautete – auszugsweise – wie folgt:

"Übergangsbestimmung

§13b. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind zu diesem Zeitpunkt unter Beachtung von § 2 Abs 1 letzter Satz des Wählerevidenzgesetzes 1973 in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs 1 NRWO nicht mehr vorliegen. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen."

4.§13b des Wählerevidenzgesetzes 1973 idF BGBI. I 12/2012 lautete wie folgt (diese Bestimmung ist gemäß § 13a Abs 7 leg.cit. mit außer Kraft getreten):

"Übergangsbestimmung

§13b. Personen, die am vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von § 2 Abs 1 letzter Satz in der Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs 1 NRWO nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen."

5.Die maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 1973 idF BGBl I 158/2015 lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§2. (1) In die Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, sofern sie über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Festnahme oder der Anhaltung verfügen.

[(2)–(5) …]

[…]

§7. (1) Über den Berichtigungsantrag hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen."

6.§3 des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl 118/1996, lautete wie folgt (die Bestimmung wurde mit BGBl I 13/2010 in der Überschrift geringfügig modifiziert und ist mit außer Kraft getreten):

"Ausschluß vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung

§3. (1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein."

7.§3 und § 20 Abs 6 EuWEG idF BGBl I 43/2011 lauten wie folgt:

"Ausschluss vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung

§3. (1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer

1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des StrafgesetzbuchesStGB strafbaren Handlung;

2. strafbaren Handlung gemäß §§278a bis 278e StGB;

3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;

4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB

zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.

(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§13 Abs 1 EuWO) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

Inkrafttreten

§20. [(1)–(5) …]

(6) Die §§2 Abs 1, 2 und 7, 3 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 43/2011 treten mit in Kraft.

[(7) …)]"

8.§18 EuWEG idF BGBl I 43/2011 lautete wie folgt:

"Übergangsbestimmung

§18. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind zu diesem Zeitpunkt unter Beachtung von § 2 Abs 7 EuWO [richtig wohl: EuWEG] in der Europa-Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 3 Abs 1 nicht mehr vorliegen. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen."

9.§18 EuWEG idF BGBl I 12/2012 lautete wie folgt (die Bestimmung ist gemäß § 20 Abs 7 leg.cit. mit außer Kraft getreten):

"Übergangsbestimmung

§18. Personen, die am vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von § 2 Abs 7 EuWO [richtig wohl: EuWEG] in der Europa-Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 3 Abs 1 nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen."

10.Die maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des EuWEG idF BGBl I 158/2015 lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Voraussetzungen für die Eintragung

§2. (1) In die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (§3) sind und

1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder

2. die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.

Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. Sollte in landesgesetzlichen Bestimmungen das Wahlrecht an den Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz, geknüpft sein, so gilt für die festgenommenen oder angehaltenen Personen für die Dauer ihrer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Anhaltung gelegene Wohnsitz, als Wohnsitz.

[(2)-(6)…]

(7) Für erfasste Personen, denen die persönliche Freiheit entzogen wurde (Art2 bis 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl Nr 684/1988), gilt in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor der Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, sofern diese Personen über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Freiheitsentziehung verfügen.

Berichtigungsanträge

§7. (1) Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen.

(2) Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Europa-Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich gestellt wird, für jeden Fall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Eintragung einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so hat der Antragsteller die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich bei der vermeintlich zu erfassenden Person um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesen unterfertigtes Europa-Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen."

11.Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl 631 idF BGBl I 121/2016, lauten wie folgt:

"§410. (1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall (§31a StGB) oder über das Tätigkeitsverbot (§220b Abs 3 und 4 StGB) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluß.

(3) Wenn der Zweck der Entscheidung nach Abs 1 sonst ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, hat das Gericht den Vollzug der Strafe, des Verfalls oder des erweiterten Verfalls bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, es sei denn, daß ihm ein offenbar aussichtsloser Antrag vorliegt.

[…]

IV. Vom Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht

§446a. (1) Über die Ausschließung vom Wahlrecht (§22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl Nr 471 und § 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes – EuWEG, BGBl Nr 118/1996) ist im Strafurteil zu entscheiden. Die Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.

(2) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Abs 1 gefällt worden wäre, so ist nach § 410 vorzugehen.

[…]

[…]

In-Kraft-Treten

§514. [(1)–(15)]

(16) § 446a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl I Nr 43/2011 tritt mit in Kraft.

(17) […]."

12.§44 des Bundesgesetzes vom über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (StrafgesetzbuchStGB), BGBl 60 idF BGBl 762/1996, lautet wie folgt:

"Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen

§44. (1) Werden eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt, so sind, wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen, beide Strafen bedingt nachzusehen. Ist anzunehmen, daß der Vollzug einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen werde, so können die §§43 und 43a auf jede der beiden Strafen angewendet werden.

(2) Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung können unabhängig von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen werden."

III.Erwägungen

1.Zur Zulässigkeit

1.1.Gemäß Art 141 Abs 1 liti B-VG (bis zum Inkrafttreten von BGBl I 41/2016 am : Art 141 Abs 1 litf B-VG) erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Aufnahme von Personen in Wählerevidenzen und die Streichung von Personen aus Wählerevidenzen, gemäß litj leg.cit. (vormals: litg) zudem über die Anfechtung von selbstständig anfechtbaren Bescheiden und Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sowie – sofern bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen – der Verwaltungsgerichte u.a. in diesen Fällen. Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die (gemäß Art 130 Abs 5 iVm Art 141 Abs 1 litj B-VG) in den Fällen der lita bis c und g bis i (vormals: lita bis f) des Art 141 Abs 1 B-VG ergehen, sind keiner Beschwerde auf Grund des Art 144 B-VG, sondern allein der Anfechtung auf Grund des Art 141 B-VG zugänglich (vgl. VfSlg 19.944/2015 sowie ).

1.2.Eine auf Art 141 B-VG gestützte Anfechtung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb der in § 67 Abs 4 iVm § 68 Abs 1 VfGG festgelegten (vierwöchigen) Anfechtungsfrist eingebracht wird. Dem Anfechtungswerber wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes – wie sich aus dem Gerichtsakt ergibt – am zugestellt. Sein am gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe erweist sich sohin als rechtzeitig. Auch der in der Folge als Verfahrenshelfer bestellte Rechtsanwalt, dem der Bescheid über die Bestellung am zugestellt wurde, hat die Anfechtung am und somit rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Anfechtungsfrist eingebracht.

1.3.Da keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, ist die Anfechtung zulässig.

2.In der Sache

2.1.Eine Anfechtung gemäß Art 141 Abs 1 litj B-VG kann auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden. Der Verfassungsgerichtshof hat einer Anfechtung stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens erwiesen wurde und auf das Verfahrensergebnis von Einfluss war.

2.2.Der Verfassungsgerichtshof hat ein Verfahren nach Art 141 B-VG nur in den Grenzen der vom Anfechtungswerber in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen. Es ist ihm hingegen verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Verfahrens darüber hinaus von Amts wegen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl. mwN).

2.3.Das Bundesverwaltungsgericht begründet die Abweisung der Beschwerde des vor dem rechtskräftig verurteilten Anfechtungswerbers gegen den Bescheid, mit dem ihm eine Aufnahme in die (Europa-)Wählerevidenz versagt wurde, damit, dass es eine Überprüfung derartiger "Übergangsfälle" anhand des Regimes der bereits außer Kraft getretenen § 13b Wählerevidenz-gesetz 1973 und § 18 EuWEG vorzunehmen habe. Durch diese Bestimmungen habe der Gesetzgeber eine "Überprüfung" der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 22 NRWO bzw. § 3 EuWEG (jeweils idF BGBl I 43/2011) vom Wahlrecht ex lege ausgeschlossenen Personen dahingehend erreichen wollen, ob diese Personen auch nach der neuen Rechtslage vom Wahlrecht auszuschließen wären. Um eine Ungleichbehandlung zwischen den zum Zeitpunkt des rechtskräftig Verurteilten ("Altfälle") und nach diesem Zeitpunkt rechtskräftig Verurteilten ("Neufälle"), die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 NRWO bzw. § 3 EuWEG (jeweils idF BGBl I 43/2011) erfüllen, zu vermeiden, seien die Übergangsregelungen dabei in der Weise (verfassungskonform) auszulegen, dass der Gesetzgeber auch in diesen "Übergangsfällen" der zuständigen Wahlbehörde die Vornahme einer Einzelfallbeurteilung übertragen habe. Beim Anfechtungswerber sei aber auch unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalles der Ausschluss vom Wahlrecht gerechtfertigt; so habe er insbesondere den höchstmöglichen Strafrahmen ausgeschöpft und auch diesbezüglich keine weiteren Argumente vorgebracht, warum er nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen werden sollte.

2.4.Der Anfechtungswerber bringt zusammengefasst vor, dass für jene Personen, die – wie der Anfechtungswerber – bis zum auf Grund der im Urteil vom , Fall Frodl, Appl. 20.201/04, newsletter 2010, 117, als konventionswidrig erachteten Rechtslage vom Wahlrecht ausgeschlossen gewesen seien, spätestens ab die alte, der EMRK widersprechende Rechtslage aufrechterhalten und perpetuiert worden sei. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene "verfassungskonforme Interpretation" scheitere am klaren Wortlaut und daher an der nicht vorhandenen Interpretations-bedürftigkeit. Damit käme es zu einem konventionswidrigen rechtlichen Zustand für sämtliche "Altfälle" und zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Unterscheidung der rechtlichen bzw. gesetzlichen Behandlung von inhaftierten Straftätern in Bezug auf das Wahlrecht zwischen "Alt-" und "Neufällen". Dies bedeute eine Verletzung des Gleichheitssatzes und damit die Verfassungswidrigkeit von § 22 NRWO und § 3 EuWEG.

Zudem würden auch die Übergangsbestimmungen des § 13b Wählerevidenzgesetz 1973 und des § 18 EuWEG, wonach "[d]ie Überprüfung […] anhand des Strafregisters zu erfolgen [hat]", der Regelung des Art 3 1. ZPEMRK widersprechen: Von einem individuellen Eingehen etwa auf die Umstände der Tat und den Einzelfall könne bei einem derartigen Vorgehen nämlich keine Rede sein. Vielmehr handle es sich um den gleichen Maßstab wie jenen, der den 2011 aufgehobenen Regelungen der NRWO und des EuWEG zugrunde gelegen sei.

2.5.Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

2.5.1.§22 NRWO sowie § 3 EuWEG, jeweils idF vor BGBl I 43/2011, sahen vor, dass vom Wahlrecht ausgeschlossen war, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden war. Dieser Ausschluss vom Wahlrecht stellte eine Rechtsfolge der Verurteilung dar, die – seit dem Inkrafttreten des § 44 Abs 2 StGB am (BGBl 762/1996) – bedingt nachgesehen werden konnte.

2.5.2.In Reaktion auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom , Fall Frodl,Appl. 20.201/04, newsletter 2010, 117, wurden mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl I 43, § 22 NRWO und § 3 EuWEG neu gefasst (vgl. IA 1527/A 24. GP, 53; AB 1257 BlgNR 24. GP, 2). Die mit in Kraft getretenen Neufassungen dieser Bestimmungen sehen nunmehr vor, dass eine Person, die zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen bestimmter, ausdrücklich bezeichneter Delikte oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, vom Gericht (§446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalles vom Wahlrecht ausgeschlossen werden kann. Gemäß § 446a Abs 1 StPO ist über den Ausschluss vom Wahlrecht im Strafurteil zu entscheiden. Diese Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden. § 446a Abs 2 iVm § 410 StPO zufolge kann diese Entscheidung – wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch über den Ausschluss vom Wahlrecht erfolgt wäre – auch abgeändert werden. Nach § 22 Abs 2 NRWO und § 3 Abs 2 EuWEG beginnt der Ausschluss vom Wahlrecht mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss vom Wahlrecht mit Rechtskraft des Urteils.

2.5.3.Durch die "Übergangsbestimmung" des § 13b Wählerevidenzgesetz 1973 bzw. § 18 EuWEG, jeweils idF BGBl I 43/2011, wurde vorgesehen, dass Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (somit am ) vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, zu diesem Zeitpunkt unter Beachtung von § 2 Abs 1 letzter Satz Wählerevidenzgesetz 1973 in der Wählerevidenz bzw. unter Beachtung von § 2 Abs 7 EuWEG in der Europa-Wählerevidenz zu erfassen waren, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 22 Abs 1 NRWO bzw. § 3 Abs 1 EuWEG nicht mehr vorlagen; die Überprüfung erfolgte dabei anhand des Strafregisters. Mit BGBl I 12/2012 wurden die Übergangsbestimmungen des § 13b Wählerevidenzgesetz 1973 bzw. § 18 EuWEG insofern ergänzt, dass Gleiches auch für jene Personen galt, die vor dem verurteilt worden waren, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eintrat. Diese Bestimmungen sind mit außer Kraft getreten.

2.6.Im Lichte dieser Übergangsbestimmungen ergibt sich demnach Folgendes:

2.6.1.Auf Personen, die nach dem gerichtlich verurteilt wurden, gelangt das neue Regime der § 22 NRWO bzw. § 3 EuWEG zur Anwendung. Der Entzug des Wahlrechtes stellt dabei eine – im Einzelfall im Strafurteil zu verhängende – Nebenstrafe und nicht – wie nach der Rechtslage vor BGBl I 43/2011 – eine Rechtsfolge dar (vgl. dazu Jesionek/Birklbauer/Rauch, Nebenfolgen einer gerichtlichen Verurteilung, RZ2012, 4 [5 f.]; Maleczky, Die strafrechtlichen Änderungen ab dem , JAP 2011/2012, 196 [199]). Diese Personen können den Ausschluss vom Wahlrecht auf Grund des § 446a Abs 1 StPO mittels Berufung anfechten. Überdies steht ihnen auf Grund des § 446a Abs 2 iVm § 410 StPO die Möglichkeit zu, eine nachträgliche Abänderung dieses Ausspruches zu erreichen.

2.6.2.Jene Personen, die vor dem gerichtlich verurteilt wurden und die auf Grund des § 22 NRWO bzw. § 3 EuWEG, jeweils idF vor BGBl I 43/2011, gesetzlich vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, waren – auf Grund der in den Übergangsbestimmungen enthaltenen Anordnung – wieder in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen, sofern auf sie keiner der nunmehr in diesen Bestimmungen enthaltenen Wahlausschließungsgründe zutraf. Die Aufnahme in die (Europa-)Wählerevidenz erfolgte dabei durch die Gemeinden anhand der Überprüfung des Strafregisters (vgl. AB 1257 BlgNR 24. GP, 8).

2.6.3.Personen, die – wie der Anfechtungswerber – vor dem wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung gerichtlich verurteilt wurden und auf die die in § 22 NRWO und § 3 EuWEG idF BGBl I 43/2011 angeführten Wahlausschließungsgründe (weiterhin) zutrafen, waren demgegenüber nicht in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen. Sie sind daher weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen. Da die Bestimmung des § 446a Abs 2 iVm § 410 StPO eine Abänderung des Wahlrechtsausschlusses nur für Fälle einer Verurteilung nach dem vorsieht, in denen der Entzug des Wahlrechtes als Nebenstrafe verhängt wurde, kommt diesen Personen auch keine Möglichkeit zu, eine nachträgliche Überprüfung auf diesem Weg zu erreichen. Auf Grund der Neufassung der jeweiligen Abs 2 von § 22 NRWO und § 3 EuWEG endet der Ausschlusses vom Wahlrecht nunmehr jedenfalls auch für diese Personen – da die Bestimmung des § 22 NRWO und § 3 EuWEG idF vor BGBl I 43/2011 außer Kraft getreten sind und die Übergangsbestimmungen diesbezüglich keine Regelung enthalten – sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind.

Am Ausschluss dieser Personen vom Wahlrecht vermag auch der Umstand, dass die Übergangsbestimmungen zwischenzeitig außer Kraft getreten sind, nichts zu ändern: Durch die Übergangsbestimmungen wurde nämlich letztlich die soeben erläuterte Aufnahme bestimmter Personen in die (Europa-)Wählerevidenz bewirkt, während andere Personen – wie auch der Anfechtungswerber – weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, bis die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind.

2.7.Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt sich für die zu beurteilende Rechtssache Folgendes:

2.7.1.Im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom (GK), Fall Hirst (Nr 2), Appl. 74.025/01, newsletter 2005, 236, führte dieser aus, dass die durch Art 3 1. ZPEMRK gewährten Rechte nicht absolut seien, sondern Einschränkungen unterworfen werden können und den Vertragsstaaten ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen sei. Letztendlich obliege es jedoch dem Gerichtshof, zu entscheiden, ob die Anforderungen des Art 3 1. ZPEMRK eingehalten wurden. Er müsse sich davon überzeugen, dass nationale Regelungen Art 3 1. ZPEMRK nicht in einem Maße einschränkten, dass es in seinem Wesensgehalt beeinträchtigt und seiner Wirksamkeit beraubt werde, dass sie einem legitimen Ziel dienten und dass die eingesetzten Mittel verhältnismäßig seien (Z60–62). Im konkreten Fall erachtete der Gerichtshof den im Vereinigten Königreich vorgesehenen generellen Entzug des Wahlrechtes von Häftlingen, unabhängig von der Dauer der verhängten Freiheitsstrafe und unabhängig von der Art oder Schwere der von ihnen begangenen Straftaten oder ihrer persönlichen Umstände, als mit Art 3 1. ZPEMRK unvereinbar. Eine solche generelle, automatische und wahllose Einschränkung eines Konventionsrechtes von entscheidender Bedeutung müsse nämlich als außerhalb jedes akzeptablen Ermessensspielraumes und daher als unvereinbar mit Art 3 1. ZPEMRK angesehen werden (Z82).

2.7.2.Im Urteil vom , Fall Frodl,Appl. 20.201/04, newsletter 2010, 117, war der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit dem Wahlrechtsausschluss des § 22 NRWO idF vor BGBl I 43/2011 befasst. Zur Verhältnismäßigkeit führte er dabei insbesondere aus, dass die vom Ausschluss betroffene Gruppe von Straftätern eng definiert sein und insbesondere eine längere Freiheitsstrafe zu verbüßen haben müsse. Die Sanktion des Entzuges des Wahl-rechtes sollte in einem direkten Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, auf den sich die Verurteilung gründe und nicht durch Gesetz, sondern durch richterliche Verfügung verhängt werden, der ein gerichtliches Verfahren vorausgehe (Z28). Dabei solle der Richter insbesondere erläutern, warum der Entzug des Wahlrechtes gerade in diesem Fall notwendig sei. Da die in Rede stehende Regelung des § 22 NRWO idF vor BGBl I 43/2011 jedoch nach Ansicht des Gerichtshofes in diesem Sinn keinen erkennbaren und ausreichenden Zusammenhang zwischen der Sanktion des Entzuges des Wahlrechtes und dem Verhalten sowie den persönlichen Umständen der betroffenen Person herstellte, erachtete sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als mit Art 3 1. ZPEMRK unvereinbar (Z34–35).

2.7.3.In seinem Urteil vom (GK), Fall Scoppola (Nr 3), Appl. 126/05, newsletter 2012, 173, sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – abweichend von der Entscheidung im Fall Frodl – aus, dass zwar eine gerichtliche Einzelfallentscheidung die Verhältnismäßigkeit der Einschränkung des Wahlrechtes von Häftlingen prinzipiell garantieren sollte, dennoch müsse eine Einschränkung des Wahlrechtes Strafgefangener nicht notwendigerweise nur deshalb generell, automatisch und unterschiedslos sein, weil sie nicht von einem Richter angeordnet worden sei. Die Umstände, unter denen das Wahlrecht für verlustig erklärt werden könne, könnten gesetzlich geregelt werden, indem die Anwendung dieser Maßnahme von gewissen Faktoren – wie Art oder Schwere der begangenen Straftat – abhängig gemacht werde (Z97–102). Somit stelle der Verlust des Wahlrechtes als gesetzlich angeordnete Folge einer gerichtlichen Verurteilung nicht per se einen Verstoß gegen Art 3 1. ZPEMRK dar, solange die gesetzliche Anordnung verhältnismäßig sei (Z104).

Die italienische Regelung erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als mit Art 3 1. ZPEMRK vereinbar, weil der Entzug des Wahlrechtes nur bei gegen den Staat bzw. das Justizsystem gerichteten Straftaten vorgesehen war, oder bei solchen, bei denen die Gerichte die Verhängung einer besonders harten Strafe für notwendig erachteten, wobei auch die persönliche Situation und mildernde und erschwerende Umstände Berücksichtigung fänden. Auch die Dauer des Entzuges sei von der auferlegten Strafe und somit der Schwere der Straftat abhängig. So sei der Entzug des Wahlrechtes bei Freiheitsstrafen von über drei Jahren zeitweise vorgesehen, während er bei Freiheitsstrafen von über fünf Jahren von Dauer sei (Z105–108). Zudem sei es einem Verurteilten, der des Wahlrechtes dauerhaft für verlustig erklärt worden sei, mittels eines drei Jahre nach Verbüßung der Hauptstrafe gestellten Antrages und unter der Voraussetzung des Nachweises dauerhafter guter Führung möglich, das Wahlrecht wiederzuerlangen (Z109).

2.7.4.Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom , Rs. C-650/13, Delvigne, betont, dass Einschränkungen der Ausübung des durch Art 39 GRC gewährleisteten aktiven Wahlrechtes der Unionsbürger bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zulässig seien, sofern sie insbesondere verhältnismäßig seien (Rz 46). Nach Ansicht des Gerichtshofes der Europäischen Union würde Art 39 Abs 2 GRC der im Ausgangsverfahren anwendbaren französischen Regelung nicht entgegenstehen, die für Personen, die wegen einer mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren bedrohten Straftat verurteilt worden waren, den dauerhaften Verlust der bürgerlichen Rechte und somit auch den Verlust des aktiven Wahlrechtes vorsah und lediglich auf Personen Anwendung fand, deren Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens vor dem rechtskräftig geworden war. Die Regelung berücksichtige nämlich die Art und Schwere der begangenen Straftat sowie die Dauer der Strafe (Rz 49, 50, 52). Dabei verwies der Gerichtshof auch auf die Möglichkeit, die Aufhebung dieses (lebenslangen) Verlustes der bürgerlichen Rechte zu beantragen und zu erreichen (Rz 51). Auch das in Art 49 Abs 1 Satz 3 GRC verankerte Gebot der Rückwirkung milderer Strafen stehe der französischen Rechtslage nicht entgegen: Der von Rechts wegen als Nebenfolge mit einer Verurteilung wegen einer Straftat einhergehende Verlust des Wahlrechtes sei zwar im Zuge einer Reform im Jahr 1994 abgeschafft und durch eine Nebenstrafe ersetzt worden, dennoch stehe die Regel der Rückwirkung des milderen Strafgesetzes nationalen Rechtsvorschriften wie jener des Ausgangsverfahrens nicht entgegen, weil der von Rechts wegen mit einer Verurteilung wegen einer Straftat einhergehende Verlust des aktiven Wahlrechtes ausschließlich bei rechtskräftigen Verurteilungen beibehalten werde, die letztinstanzlich unter der Geltung der alten Vorschrift ergangen seien (Rz 54–56). Unabhängig davon, ob die Verurteilung nach der alten oder neuen Rechtslage erfolgt sei, sei auch ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, die Aufhebung des Verbots zu beantragen und zu erreichen (Rz 57).

2.8.Der Verfassungsgerichtshof erachtet die auf jene Personen, die vor dem verurteilt wurden und nicht wieder in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen waren, zur Anwendung gelangende Rechtslage (vgl. Punkt III.2.6.3.) auf Grund folgender Erwägungen als innerhalb des dem Gesetzgeber bei Einschränkungen des Wahlrechtes zustehenden (weiten) rechtspolitischen Gestaltungsspielraums liegend (vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK6§ 23 Rz 113 ff.):

2.8.1.Das Gesetz nimmt dadurch, dass nunmehr nur jene Personen, die die in § 22 NRWO bzw. § 3 EuEWG angeführten Wahlrechtsausschlussgründe erfüllen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, eine Eingrenzung der betroffenen Gruppe von Straftätern vor. Dadurch wird auch jeweils auf die konkret – nach richterlicher Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe (§§32 ff. StGB) – verhängte Freiheitsstrafe Bedacht genommen, wobei bei geringeren Strafen eine Verurteilung zu einer der aufgezählten Straftaten erfolgt sein muss. Nur bei längeren (nicht bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafen wegen mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen ist ein automatischer Verlust des Wahlrechtes vorgesehen; dies entspricht auch jener Dauer, die der Europäische Gerichtshof in der Rs. Delvigne als angemessen erachtete (Rz 50; im Fall Scoppola [Nr 3] erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Entzug des Wahlrechtes bei einer Dauer der Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren als mit Art 3 1. ZPEMRK vereinbar, Z 105–108).

2.8.2.Somit nimmt das Gesetz eine Abstufung vor, die auf die Art und Schwere der begangenen Straftat und das Verhalten des Täters Bedacht nimmt. Eine erhebliche Anzahl von verurteilten Straftätern, nämlich Personen, die etwa zu kürzeren Freiheitsstrafen wegen nicht ausdrücklich genannter Delikte verurteilt wurden, deren Freiheitsstrafen bedingt nachgesehen wurden oder die eine strafbare Handlung nicht vorsätzlich begangen haben, sind insofern nicht vom Ausschluss des Wahlrechtes auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung erfasst. Dadurch unterscheidet sich die österreichische Rechtslage auch von jenen Rechtslagen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als mit Art 3 1. ZPEMRK unvereinbar erachtet hat (s. etwa EGMR , Fall Anchugov und Gladkov, Appl. 11.157/04 und 15.162/05; , Fall Söyler, Appl. 29.411/07; , Fall MuratVural, Appl. 9540/07; , Fall Kulinski und Sabev, Appl. 63.849/09).

2.8.3.Obgleich sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Scoppola (Nr 3) (Z109) als auch der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rs. Delvigne (Rz 51 und 57) die Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung des Entzuges des Wahlrechtes betont haben, unterscheiden sich die einschlägigen Regelungen in einem entscheidenden Punkt von der österreichischen Rechtslage: So kann nämlich sowohl nach der italienischen als auch nach der französischen Rechtlage die Dauer des Entzuges des Wahlrechtes die Dauer der Strafe (erheblich) übersteigen. Nach der österreichischen Rechtslage ist ein automatisches Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht vorgesehen, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind (vgl. Punkt III.2.6.3.), weshalb der Möglichkeit zur Wiedererlangung des Wahlrechtes keine vergleichbare Bedeutung beigemessen werden kann wie in jenen Fällen, in denen eine gerichtliche Verurteilung den lebenslangen Verlust des Wahlrechtes nach sich zieht.

2.8.4.Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass jedenfalls seit – und somit auch im Fall des Anfechtungswerbers – eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Wahlrechtsausschlusses gemäß § 44 Abs 2 StGB durch das Gericht gewährt werden konnte, weshalb auch die Möglichkeit bestand, von dieser Rechtsfolge Abstand zu nehmen.

2.9.Alleine daraus, dass auf Personen, die nach dem verurteilt wurden, der Ausschluss vom Wahlrecht nur bei einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung eintritt, wohingegen sich bei vor diesem Stichtag verurteilten Personen dieser Ausschluss als eine Folge des Gesetzes darstellt, ergibt sich jedoch keine Gleichheitswidrigkeit der Regelung:

Wenn der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von Gesetzen von Stichtagen abhängig macht, bleibt es ihm im Prinzip überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtages einer Rechtfertigung bedarf. In diesem Sinn weist jede Stichtagsregelung ein gewisses Maß an Beliebigkeit auf und es fällt in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wann eine neue, den Normadressaten begünstigende Bestimmung in Kraft treten soll und für welche Fälle sie zu gelten hat. Es müsste besondere Gründe geben, warum gerade ein bestimmter Stichtag unsachlich ist (vgl. VfSlg 17.238/2004, 19.308/2011). Solche Gründe sind aber im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Auch beim Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rs. Delvigne alleine der Umstand, dass für Fälle betreffend Personen, deren Verurteilungen vor dem rechtskräftig geworden waren, ein gesetzlicher Ausschluss vorgesehen ist, während für Fälle nach der neuen Rechtslage eine gerichtliche Einzelfallentscheidung zu erfolgen hat, keine Bedenken erweckt. Daran vermag auch der Umstand, dass die Möglichkeit, eine nachträglichen Abänderung des Ausschlusses vom Wahlrecht zu erreichen (§446a Abs 2 iVm § 410 StPO), lediglich "Neufällen" zukommt, nichts zu ändern.

2.10.Zum Vorbringen des Anfechtungswerbers, die Übergangsbestimmungen des § 13b Wählerevidenzgesetz 1973 und § 18 EuWEG – wonach "[d]ie Überprüfung […] anhand des Strafregisters zu erfolgen [hat]" – stünden insofern in Widerspruch zu Art 3 1. ZPEMRK, als die Einsichtnahme in das Strafregister lediglich Informationen über die Straftatbestände, wegen derer der Betroffene verurteilt wurde, sowie über die Höhe der Strafe liefere und folglich von einem individuellen Eingehen auf den Einzelfall keine Rede sein könne, ist darauf hinzuweisen, dass dadurch lediglich der administrative Rahmen für die Verwirklichung der rechtlichen Bestimmungen der Übergangsregelungen für "Altfälle" geschaffen wurde, die sich aber – vor dem Hintergrund der Bedenken des Anfechtungswerbers – als verfassungskonform erweisen (s. Punkt III.2.8.).

2.11.Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Anfechtungswerbers gründet sich die Verweigerung der Aufnahme in die (Europa-)Wählerevidenz somit nicht auf eine verfassungswidrige Rechtslage.

2.12.Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in Verkennung der Rechtslage eine Einzelfallbeurteilung auf Grund einer "verfassungskonformen Interpretation" vorgenommen, obgleich sich der Ausschluss des Anfechtungswerbers bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Da der Anfechtungswerber auch auf Grund des Gesetzes nicht in die (Europa-)Wählerevidenz aufzunehmen war, hat sich dadurch aber keine Rechtswidrigkeit ergeben, die von Einfluss auf das Verfahrensergebnis war (Art141 Abs 1 Satz 3 B-VG).

IV.Ergebnis

1.Der Anfechtung ist daher nicht stattzugeben.

2.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2017:WIV4.2016
Schlagworte:
Wahlen, Wählerevidenz, Europawahl, Wahlrecht, Übergangsbestimmung, Stichtag, Strafprozessrecht

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