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VfGH vom 26.09.2019, WIII1/2019

VfGH vom 26.09.2019, WIII1/2019

Leitsatz

Abweisung der Anfechtung des Volksbegehrens "Für verpflichtende Volksabstimmungen"; ordnungsgemäße und vollständige Veröffentlichung der Begründung des Volksbegehrens durch die Bundeswahlbehörde; persönliche Ausübung des Wahlrechts und Sicherstellung der – durch eine Person einmalig abgegebenen – elektronischen Unterstützung hinreichend gesetzlich gewährleistet; korrekte und beschlussfähige Zusammensetzung der Bundeswahlbehörde

Spruch

Der Anfechtung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Sachverhalt, Anfechtungsvorbringen und Vorverfahren

1.Am erfolgte beim Bundesministerium für Inneres die Anmeldung des Volksbegehrens "Für verpflichtende Volksabstimmungen" durch den Anfechtungswerber als Bevollmächtigten und seine Stellvertreterin. Das Volksbegehren wurde am zugelassen und im zentralen Wählerregister registriert.

2.Am brachten der Anfechtungswerber und vier namhaft gemachte Stellvertreter den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens "Für verpflichtende Volksabstimmungen" mit 14.472 Unterstützungserklärungen beim Bundesministerium für Inneres ein.

3.Mit Entscheidung vom wurde diesem Antrag stattgegeben. Als Stichtag für das Volksbegehren wurde der festgesetzt. Der Beginn des Eintragungszeitraumes wurde mit und das Ende mit festgesetzt. Durch das Bundesministerium für Inneres erfolgte gemäß § 10 Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) die Verlautbarung des Volksbegehrens sowie die Zugänglichmachung des Textes des Volksbegehrens samt einer Begründung.

4.In ihrer Sitzung vom wurde von der Bundeswahlbehörde gemäß § 14 VoBeG auf Grund der für dieses Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung folgendes Ergebnis der Eintragung für das Volksbegehren "Für verpflichtende Volksabstimmungen" ermittelt:


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Gebiet
Stimmberechtigte
Anzahl der gültigenEintragungen (inkl.Unterstützungs-erklärungen)
Stimmbeteiligungin %
Burgenland
232.374
912
0,39
Kärnten
436.412
1.561
0,36
Niederösterreich
1,288.288
6.224
0,48
Oberösterreich
1,100.581
4.403
0,40
Salzburg
393.958
1.530
0,39
Steiermark
963.250
3.574
0,37
Tirol
541.050
1.758
0,32
Vorarlberg
272.827
880
0,32
Wien
1,146.655
6.726
0,59
Österreich
6,375.395
27.568
0,43

Da somit die Voraussetzungen des Art 41 Abs 2 B-VG, wonach es der gültigen Eintragung von 100.000 Stimmberechtigten bzw je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder bedarf, nicht erfüllt sind, stellte die Bundeswahlbehörde fest, dass kein Volksbegehren im Sinne des Art 41 Abs 2 B-VG vorliege. Das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung wurde von der Bundeswahlbehörde am selben Tag auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet verlautbart.

5.Mit der vorliegenden, auf Art 141 Abs 1 lith B-VG gestützten und am eingebrachten Anfechtung beantragt der Anfechtungswerber als Bevollmächtigter des Volksbegehrens "Für verpflichtende Volksabstimmungen", ua das "Volksbegehrensverfahren insoferne für nichtig [zu] erklären und auf[zu]heben, als es dem Einbringen des Einleitungsantrages nachfolgt" bzw "die Feststellung der Bundeswahlbehörde vom für nichtig [zu] erklären".

5.1.Seine Anfechtungslegitimation begründet der Anfechtungswerber damit, dass das Ergebnis des Volksbegehrens am kundgemacht worden sei. Die Anfechtungsfrist ende am , weshalb die Anfechtung am jedenfalls rechtzeitig sei. Der Anfechtungswerber sei auch Bevollmächtigter des Einleitungsantrages des Volksbegehrens und somit anfechtungslegitimiert. "Gemäß § 67 (1) VfGG können Ergebnisse von Volksbegehren wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Verfahrens angefochten werden. Eine solche Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Die zahlreichen monierten Rechtswidrigkeiten machen die unmittelbare Anrufung des Verfassungsgerichtshofes zulässig."

5.2.Der Anfechtungswerber begründet die behaupteten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens zusammengefasst wie folgt:

5.2.1.Es sei zu einem Verstoß gegen § 10 VoBeG gekommen, dem zufolge die Begründung des Volksbegehrens unverändert zugänglich zu machen sei. Tatsächlich habe das Bundesministerium für Inneres nur einen verkürzten Teil der Begründung des Volksbegehrens veröffentlicht und an alle Gemeinden Österreichs verschickt. Es fehle das untere Drittel von Seite 5 der eingereichten Begründung. Nun sei zwar der Link am Ende falsch gewesen und hätte zum CETA-Volksbegehren geführt, das von denselben Proponenten initiiert worden sei. Dennoch hätten die möglichen Unterstützer mit dem teilweise falschen Link zur richtigen Webseite gefunden, wo sie noch mehr Informationen zum Volksbegehren und den Betreibern gefunden hätten. (Der richtige Link zum Volksbegehren laute: http://www.wfoe.at/volksbegehren/fuer-verpflichtende-Volksabstimmungen.html).

Bei der Unterschlagung von einem Drittel einer Seite der fünfseitigen Begründung müsse "einerseits von Absicht und andererseits von der Unterschlagung wesentlicher Informationen für die stimmberechtigten Bürger Österreichs ausgegangen werden". Dass der unterschlagene Text wesentlich für das Volksbegehren gewesen sei, ergebe sich schon deshalb, "da man sich ja auch fragen kann, warum sonst das Bundesministerium für Inneres – im vollen Bewusstsein des Gesetzestextes – nur einen Teil der Begründung veröffentlichte und einen anderen Teil nicht". Das Gesetz sehe hier aber keinen Ermessensspielraum für die Behörde vor.

Der vom Bundesministerium für Inneres ergänzte Hinweis sei gesetzlich nicht vorgesehen und auch unwahr, weil der Begründungstext nicht in unveränderter Form veröffentlicht worden sei. In der "Manipulation der Begründung" des Volksbegehrens durch das Innenministerium sei ein schwerwiegender Verstoß gegen das VoBeG zu sehen. Schon alleine deshalb müsse der Verfassungsgerichtshof eine gesetzeskonforme Wiederholung des Volksbegehrenverfahrens beschließen und veranlassen, da hier gegen eine allgemeine Schutznorm verstoßen worden sei.

5.2.2.Weiters liege ein Verstoß gegen Art 41 Abs 2 B-VG vor, der die elektronische Unterstützung eines Volksbegehrens ermögliche, nicht aber die elektronische Eintragung. Die in § 11 Abs 1 Z 1 VoBeG geregelte elektronische Eintragung sei daher – im Gegensatz zur in § 5 Abs 1 VoBeG geregelten elektronischen Unterstützung – durch die Bundesverfassung nicht gedeckt. Der Anfechtungswerber führt dazu wörtlich aus (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Der Sinn dahinter könnte sein, dass der Bundesverfassungsgesetzgeber ein E-Voting bei Eintragungen für Volksbegehren verhindern wollte, so wie er das auch für Wahlen bis dato in Österreich ebenfalls nicht erlaubt. Mit E-Voting – also der elektronischen Stimmabgabe – ist nämlich nicht mehr kontrollierbar, wer seine Stimme abgegeben hat und wer nicht. Das persönliche Wahlrecht ginge dabei verloren. Vielmehr ist das Verfahren durch EDV-Leute im Bundesministerium für Inneres und für externe Hacker manipulierbar. 100.000 Stimmen könnten von diesen ergänzt oder gelöscht werden, ohne dass es jemand in der beschlussfassenden Bundeswahlbehörde mitbekäme. Das heißt, die Bundeswahlbehörde weiß beispielsweise nicht, ob 27.568 Stimmen oder 127.568 Stimmen für das Volksbegehren 'Für verpflichtende Volksabstimmungen' abgegeben wurden. Es könnten klarerweise auch noch viel mehr Stimmen abgegeben worden sein. Der Bundeswahlbehörde wäre nicht einmal aufgefallen, wenn – aus EDV-technischen Gründe[n] – eine ganze Gemeinde am Ergebnis fehlen würde, da sie die Gemeindeergebnisse gar nie zu Gesicht bekommen hatte. Von einer Ergebnisermittlung der Bundeswahlbehörde kann daher nicht gesprochen werden.

Über 100.000 Stimmen wäre das Volksbegehren an den Nationalrat zur Behandlung gem. Art 41 Abs 2 B-VG vorzulegen gewesen. Da die Bundeswahlbehörde in der Sitzung vom aber – ohne jegliche Kontrolltätigkeit – nur 27.568 Stimmen für das Volksbegehren 'Für verpflichtende Volksabstimmungen' festgestellt hat, wurde das Verfahren – aus unserer Sicht in rechtswidriger Weise – eingestellt.

Durch den Verstoß gegen Artikel 41 Abs 2 B-VG durch das Innenministerium und nachgelagerter Wahlbehörden – geduldet von der Bundeswahlbehörde – wurde unser Volksbegehren somit rechtswidriger Weise abgewürgt."

5.2.3.Es sei auch zu einem Verstoß gegen § 14 VoBeG betreffend die Feststellungen der Bundeswahlbehörde gekommen. Die Bundeswahlbehörde habe keine eigenen Kontroll- oder Rechentätigkeiten entfaltet. Sie sei dazu auch vom Stellvertreter des Vorsitzenden nicht eingeladen worden. Die vorgelegten Zahlen seien ohne Nachfrage einfach bestätigt worden. Nicht einmal für die – nicht vorgelegten – Gemeindeergebnisse hätten sich die Mitglieder der Bundeswahlbehörde interessiert, sondern hätten sich "mit den Bezirkszahlen je Bundesland und ein paar färbigen Grafiken zufrieden" gegeben. Die in § 14 Abs 1 Z 2 und 3 geforderten Zahlen seien in der Sitzung der Bundeswahlbehörde vom lediglich "laut Beilage" beschlossen worden. Die Bundeswahlbehörde habe "auch nicht die – rechtswidrigen – elektronischen Eintragungen hinterfragt. Da es ja keine Akte der Landeswahlbehörden zum Volksbegehren gab, konnte sie diese auch nicht kontrollieren. Diese wurden aber auch nicht angefordert. Für die Volksbegehrens-EDV scheinen sich die Mitglieder der Bundeswahlbehörde auch nicht zu interessieren, da dies niemand in der Bundeswahlbehörde hinterfragte." Die Ergebniszahlen des Volksbegehrens hätten "eigentlich gleich vom Bundesministerium für Inneres beschlossen werden [können], wenn doch fast alle Tätigkeiten vom Bundesministerium für Inneres gemacht bzw angeleitet werden und so gut wie keine nennenswerten Tätigkeiten von der Bundeswahlbehörde stammen". Offensichtlich wollten der Gesetzgeber und die Bundeswahlbehörde mit dieser gewählten Vorgangsweise der Bevölkerung eine Verfahrenssicherheit vortäuschen, die es in Wirklichkeit gar nicht gebe. Diese Vorgangsweise der Bundeswahlbehörde sei jedenfalls geeignet, "jegliches Vertrauen in die gegenwärtige österreichische Demokratie zu verlieren".

5.2.4.Zudem sei gegen § 16 Abs 2 NRWO verstoßen worden. Die Sitzung der Bundeswahlbehörde vom habe der 2. Stellvertreter des Bundeswahlleiters und gleichzeitig weisungsgebundener Ministerialrat im Bundesministerium für Inneres geführt. Dort unterstehe er dem Innenminister, der als Bundeswahlleiter in der Sitzung nicht anwesend gewesen sei, sich aber durch ihn vertreten habe lassen. Die FPÖ habe mit der ÖVP im Regierungsabkommen 2017 festgeschrieben, dass sie keine Volksabstimmungen vor dem Jahr 2022 haben wolle und danach auch nur bei mehr als 900.000 Unterstützungen. Keinesfalls solle es Volksabstimmungen zu EU-Themen geben und das solle der Verfassungsgerichtshof in einer Vorabkontrolle kontrollieren. Die Vorhaben von FPÖ und ÖVP seien daher ganz andere als die des Volksbegehrens "Für verpflichtende Volksabstimmungen", woraus sich eine Befangenheit des Leiters bzw seiner Vertreter ergebe. Nun habe ein "FPÖ-Innenminister seinen weisungsgebundenen Mitarbeiter […] in besagte Sitzung der Bundeswahlbehörde [geschickt], um ihn dort als Leiter der Bundeswahlbehörde zu vertreten, was dieser pflichtbefohlen auch tat". Die Bundeswahlbehörde habe aber auch noch weitere befangene Mitglieder. Von den 17 normalen Mitgliedern der Bundeswahlbehörde würden fünf der ÖVP und vier der FPÖ, somit in Summe neun Mitglieder der Regierungskoalition angehören. Es sei unschwer zu erkennen, dass es sich dabei nicht um unparteiliche Mitglieder im Sinne des § 16 Abs 2 NRWO handle. Auch wenn gemäß § 15 Abs 3 NRWO die Parteien die Beisitzer und Ersatzbeisitzer zur Bundeswahlbehörde nominieren könnten, so dürften sie jedenfalls keine befangenen Mitglieder in die Bundeswahlbehörde entsenden.

5.2.5.Schließlich bringt der Anfechtungswerber auch vor, dass gegen Art 6 EMRK verstoßen worden sei, weil alle Mitglieder einer Partei bei Themen, die die Kontrolle der Regierung bzw Regierungskoalition beträfen, als offensichtlich befangene Personen gesehen werden müssten, "was diese von der Teilnahme als stimmberechtigte Mitglieder der Bundeswahlbehörde ausschließen müsste". Beschlüsse von befangenen Mitgliedern seien nichtig. Damit sei auch der Beschluss der Bundeswahlbehörde vom nichtig, weil dabei sogar mehrheitlich befangene Mitglieder mitentschieden hätten. Ein Kollegialorgan, das mit befangenen Mitgliedern besetzt sei, widerspreche Art 6 EMRK. Daher werde ein Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich des ArtI Abs 3 Z 4 EGVG angeregt, weil nur dieser einer Umsetzung des Art 6 EMRK im Wege stehe.

5.3.Die Bundeswahlbehörde legte die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

5.3.1.Der Anfechtungswerber zieht in seinen Repliken die ordnungsgemäße Beschlussfassung der Gegenschrift in Zweifel, weil sie nicht allen Mitgliedern der Bundeswahlbehörde vorab übermittelt und in der Sitzung "nicht einmal vorgelesen" worden sei. Weiters erfülle das in der Folge durch die Bundeswahlbehörde übermittelte "Resümeeprotokoll" betreffend die Beschlussfassung der Gegenschrift nicht die Formerfordernisse.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass die – gemäß § 2 VoBeG anzuwendende – NRWO keine Bestimmungen enthält, denen zufolge in diesen Fällen zwingend eine bestimmten Formvorschriften genügende Niederschrift anzufertigen ist; auch das AVG ist gemäß ArtI Abs 3 Z 4 EGVG nicht anzuwenden. Für den Verfassungsgerichtshof ergeben sich nach der Aktenlage keine Zweifel, dass die Gegenschrift in der Sitzung der Bundeswahlbehörde am beschlossen und vorab den stimmberechtigten Mitgliedern übermittelt wurde, zumal auch der Anfechtungswerber nicht in Abrede stellt, dass über die Gegenschrift abgestimmt wurde und diese den stimmberechtigten Mitgliedern vorab zur Kenntnis gebracht wurde.

5.3.2.Die Bundeswahlbehörde tritt den in der Anfechtungsschrift geltend gemachten Bedenken in der Gegenschrift zusammengefasst wie folgt entgegen:

5.3.3.Betreffend den geltend gemachten Verstoß gegen § 10 VoBeG, weil ein Teil der Begründung nicht veröffentlicht worden sei, werde darauf hingewiesen, dass dieser Textabschnitt schon nach dem Wortlaut keine Begründung für das Volksbegehren darstelle. Es finde sich in diesem lediglich ein Link (dieser verweise nicht auf Informationen zum Volksbegehren) sowie eine Empfehlung, das Volksbegehren zu unterschreiben. Dass dieser Textabschnitt nicht Teil der Begründung sei, werde durch die grafische Abgrenzung in Form einer strichlierten Linie verdeutlicht.

Mit dem auf jeder Seite hinzugefügten Text sei bloß darauf hingewiesen worden, dass die Begründung in unveränderter Form veröffentlicht worden sei und die Veröffentlichung der in der Begründung angeführten Anlagen – bei denen es sich bloß um Beilagen zum Einleitungsantrag und nicht um Beilagen zur Begründung handle – nicht vorgesehen sei. Mit dem erstatteten Vorbringen sei nicht hinreichend substantiiert dargetan worden, dass Stimmberechtigte gehindert gewesen wären, das Volksbegehren zu unterstützen.

5.3.4.Zum Vorbringen des Anfechtungswerbers, eine elektronische Eintragung im Eintragungsverfahren sei nicht zulässig, wird seitens der Bundeswahlbehörde ausgeführt, Art 41 Abs 2 B-VG ermögliche, die elektronische Unterstützung von Volksbegehren bundesgesetzlich vorzusehen. Ein Volksbegehren könne sowohl durch die Abgabe von Unterstützungserklärungen im Einleitungsverfahren (für den Einleitungsantrag) als auch durch die Tätigung von Eintragungen im Eintragungsverfahren im Sinne des Art 41 Abs 2 B-VG unterstützt werden, wobei jede Unterstützung im jeweiligen Verfahrensabschnitt auf die erforderliche Anzahl von 100.000 angerechnet werde (§5 Abs 4 VoBeG). Der Terminus der "Unterstützung" im Sinne des Art 41 Abs 2 B-VG umfasse daher sowohl die im Einleitungsverfahren getätigte Unterstützung als auch die im Eintragungsverfahren getätigte Eintragung. Dementsprechend könne auch in beiden Verfahrensabschnitten eine elektronische Unterstützung erfolgen (§5 Abs 1 Z 1 VoBeG betreffend die Unterstützung im Einleitungsverfahren und § 6 Abs 2 bzw § 11 Abs 1 Z 1 VoBeG betreffend die Unterstützung im Eintragungsverfahren).

Zudem könne das elektronische Unterstützen eines Volksbegehrens mit dem Wählen auf elektronischem Weg ("E-Voting") in keiner Weise verglichen werden. Die für allgemeine Wahlen geltenden Wahlgrundsätze – insbesondere das geheime Wahlrecht – seien hier nicht anwendbar. Die bei einem Volksbegehren Stimmberechtigten seien zudem nicht dazu aufgerufen, eine Wahlpartei bzw bestimmte Personen zu wählen, sondern hätten bloß die Möglichkeit, zu einer vom Bundesgesetzgeber zu regelnden Angelegenheit eine bestimmte Meinung auszudrücken. Die einzige Rechtswirkung eines Volksbegehrens bestehe darin, dass das Ergebnis gemäß § 17 Abs 1 VoBeG bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen sei. Dem Ergebnis eines Volksbegehrens komme somit primär politische Bedeutung zu.

Die technischen, mit dem Zentralen Wählerregister verknüpften Systeme des Volksbegehrens hätten sowohl im Einleitungsverfahren als auch im Eintragungsverfahren problemlos funktioniert, zudem sei auf Grund des VoBeG auch eine lückenlose Nachkontrollierbarkeit aller getätigten Unterstützungen bzw Eintragungen auf Papier technisch möglich. Jedes Volksbegehren werde gemäß § 4 Abs 2 VoBeG im Zentralen Wählerregister registriert und für jedes Volksbegehren werde gemäß § 5 Abs 2 iVm § 13 Abs 1 VoBeG eine eigene Datenverarbeitung gebildet. Mit der aus dem Zentralen Wählerregister entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl werde jede Unterstützungserklärung vermerkt und der unterstützungswilligen Person eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung ausgefolgt (§5 Abs 2 VoBeG). Der gleiche Modus gelte für eine getätigte Eintragung (§11 Abs 2 VoBeG). Das von der unterstützungswilligen bzw eintragungswilligen Person zu unterschreibende Formular (Anlage 4 bzw 6 zum VoBeG) verbleibe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis eines Volksbegehrens unanfechtbar feststehe, bei der Gemeinde.

5.3.5.Zum angeführten Verstoß gegen § 14 VoBeG brachte die Bundeswahlbehörde vor, dass am letzten Tag des Eintragungszeitraumes, dem , vom Bundesminister für Inneres gemäß § 13 Abs 1 VoBeG anhand der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung um 20:15 Uhr die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz und die Summe der Eintragungen festgestellt und im Internet veröffentlicht worden seien. Das Ergebnis dieser Feststellungen sei der Bundeswahlbehörde in Entsprechung des § 13 Abs 2 VoBeG schriftlich vorgelegt worden.

Nach langjähriger Praxis würden der Bundeswahlbehörde die Ergebnisse bis zur Ebene der Stimmbezirke vorgelegt. Vom Bundesminister für Inneres würden allerdings auch die Ergebnisse bis zur Ebene der Gemeinden gesichert und könnten der Bundeswahlbehörde jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Die Bundeswahlbehörde habe in ihrer Sitzung am die gemäß § 14 VoBeG vorgesehenen Feststellungen getroffen und festgestellt, ob ein Volksbegehren im Sinne des Art 41 Abs 2 B-VG vorliege. Obgleich in dieser Sitzung keine "überprüfenden Zusammenrechnungstätigkeiten" stattgefunden hätten, wäre dies jederzeit auf Grund der vom Bundesministerium für Inneres vorgelegten Unterlagen möglich gewesen.

Der Anfechtungswerber habe als Bevollmächtigter des Volksbegehrens sowohl während des Einleitungsverfahrens als auch während des Eintragungsverfahrens – mittels nur dem Bevollmächtigten zukommenden Zugangsdaten – jederzeit die Möglichkeit, den genauen Stand der getätigten Unterstützungen im Sinne des Art 41 Abs 2 B-VG (Unterstützungserklärungen bzw Eintragungen), hinuntergebrochen bis zur Ebene der Gemeinden, mit einer Leseberechtigung in der Datenverarbeitung abzufragen. Als Bevollmächtigter des Volksbegehrens sei dem Anfechtungswerber gemäß § 15 VoBeG das Recht zugekommen, das Ermittlungsverfahren der Bundeswahlbehörde am zu beobachten. Es sei dem Anfechtungswerber dabei zweifellos freigestanden, allfällige konkrete Diskrepanzen in Bezug auf die Ergebnisermittlung des Bundesministers für Inneres oder der Feststellungen der Bundeswahlbehörde aufzuzeigen, dies sei jedoch nicht geschehen.

Entgegen den Ausführungen des Anfechtungswerbers sei aus der Anwesenheitsliste ersichtlich, welche Personen in der Sitzung der Bundeswahlbehörde stimmberechtigt gewesen seien. Zudem bediene man sich in der Bundeswahlbehörde seit Jahren eines Tischkarten-Systems. Im Falle einer Abstimmung werde nur die Stimme einer vor einer weißen Tischkarte sitzenden Person gezählt.

Weiters würden Resümeeprotokolle erstellt, die primär dazu dienten, die wesentlichen Entscheidungen einer Sitzung intern zusammenzufassen. Sie würden anhand einer Tonaufzeichnung erstellt, die im Anschluss an die Texterstellung wieder gelöscht werde. Es bestehe eine große Transparenz hinsichtlich der Vorgänge in der Bundeswahlbehörde, da Sitzungen des Gremiums regelmäßig in Entscheidungen mündeten, die im Internet bzw auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres veröffentlicht werden, wie auch die Verlautbarung des Ergebnisses vom .

5.3.6.Soweit der Anfechtungswerber darlege, die Mitglieder der Bundeswahlbehörde seien nicht unparteilich bzw befangen, sei darauf hinzuweisen, dass gemäß Art 26a Abs 1 B-VG den Wahlbehörden "als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien" anzugehören hätten, wobei insbesondere die (proporzmäßige) Zusammensetzung der Wahlbehörden die Objektivität dieser Behörden verbürgen solle. Hinzuweisen sei auch auf das in § 16 Abs 2 NRWO vorgesehene Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten vor Antritt des Amtes als Beisitzerinnen und Beisitzer (vgl WI4/2017, mit Hinweis auf VfSlg 20.071/2016).

In der NRWO sei die Wahrnehmung eines Befangenheitsgrundes durch ein Mitglied der Wahlbehörden nicht vorgesehen; insbesondere könne eine Befangenheit des Leiters der Bundeswahlbehörde oder seiner Stellvertreter nicht erkannt werden. Das Ableiten eines Befangenheitsgrundes auf Grund einer Mitgliedschaft oder eines Naheverhältnisses zu einer Partei, die grundsätzlich bestimmte politische Ziele verfolge, stehe im klaren Widerspruch zur Rechtskonstruktion des Systems der Wahlbehörden nach der NRWO, auf Grund welcher als Wahlleiter kraft Gesetzes Personen tätig würden, die zumeist einer Partei zuzurechnen seien. Der den Vorsitz in einer Wahlbehörde führenden Person komme zudem lediglich ein Dirimierungsrecht für den Fall der Stimmengleichheit zu. Im Einklang mit Art 7 B-VG sei es öffentlich Bediensteten, die in aller Regel als Hilfskräfte von Wahlbehörden tätig würden, aber auch als Stellvertreter eines Wahlleiters fungierten, keineswegs verboten, einer politischen Partei anzugehören.

Es könne zudem kein Eingriff in "civil rights" iSd Art 6 EMRK gegeben sein, weil Verfahren, die politische Partizipationsrechte beträfen, zum Kernbereich des öffentlichen Rechts zählten und als politische Rechte nicht dem Schutz des Art 6 Abs 1 EMRK unterlägen (vgl VfSlg 19.644/2012 mit Hinweis auf EGMR , FallYazar ua, Appl 22.723/93 ua).

6.Der Anfechtungswerber erstattete zwei Repliken, in denen er zum einen die Argumente der Anfechtungsschrift wiederholt und zum anderen auf Grund der vorgenommenen Akteneinsicht den Ausführungen in der Gegenschrift der Bundeswahlbehörde entgegentritt (vgl zur in Zweifel gezogenen ordnungsgemäßen Beschlussfassung über die Gegenschrift und das diesbezügliche "Resümeeprotokoll" Pkt. 5.3.1.).

II.Rechtslage

1.Die maßgeblichen Bestimmungen des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl I 106/2016 idF BGBl I 32/2018, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"Zulassung der Anmeldung

§4. (1) Innerhalb von zwei Wochen ist über die Anmeldung (§3 Abs 1) zu entscheiden. Die Anmeldung ist zuzulassen, wenn die Voraussetzungen (§3 Abs 3 Z 1 bis 5) erfüllt sind.

(2) Wird die Anmeldung zugelassen, so ist das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§4 Abs 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl I Nr 106/2016) zu registrieren. Der Bevollmächtigte gemäß § 3 Abs 3 Z 3 ist über die Zulassung oder Nicht-Zulassung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer Zulassung sind dem Bevollmächtigten eine Registrierungsnummer sowie die Zugangsdaten zur Abfrage der Zahlen der im Rahmen des Einleitungsverfahrens getätigten Unterstützungserklärungen sowie der im Rahmen des Eintragungsverfahrens getätigten Eintragungen, jeweils gegliedert nach Ländern, Stimmbezirken und Gemeinden, zu übermitteln. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren und eine Einsichtnahme in den Text des Volksbegehrens im Weg des ZeWaeR zu ermöglichen. Eine Übermittlung der Mitteilung über die Zulassung oder Nicht-Zulassung sowie der Zulassungsnummer und der Zugangsdaten auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn gemäß § 3 Abs 3 Z 6 bei der Anmeldung eine E-Mail-Adresse angegeben worden ist und der Bevollmächtigte dieser Vorgangsweise zugestimmt hat. Im Fall der Einbringung eines Einleitungsantrags ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR unverzüglich zu deaktivieren.

[(3) - (4) …]

Unterstützung des Einleitungsantrags

§5. (1) Unterstützungserklärungen für ein Volksbegehren können auf folgende Weise abgegeben werden:

1. In Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Unterstützungserklärung im Sinn von § 4 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004, in der jeweils geltenden Fassung, über eine vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur für jedes Volksbegehren in einer eigenen Datenverarbeitung zu vermerken ist;

2. In Form einer vor einer Gemeindebehörde persönlich auf dem Formular laut Anlage 3 geleisteten Unterschrift.

(2) Im Fall der Abgabe einer Unterstützungserklärung gemäß § 5 Abs 1 Z 2 hat der Unterstützungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 67 Abs 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist (§21 Abs 1 NRWO) und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abgegeben hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zu, so hat der Unterstützungswillige auf einem Formular laut Anlage 3, in dem die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, der Name des Unterstützungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der der Unterstützungswillige in die Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der die Unterstützungserklärung abgegeben wird, angeführt sind, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die abgegebene Unterstützungserklärung in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten Datenverarbeitung mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl des Unterstützungswilligen zu vermerken und dem Unterstützungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Wenn ein Einleitungsantrag abgewiesen wurde und eine Anfechtung nicht mehr möglich ist oder ein Einleitungsantrag bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahr nicht gestellt wurde, ist das unterschriebene Formular von der Gemeinde nach entsprechender Verständigung durch den Bundesminister für Inneres unverzüglich zu vernichten. Das Formular für die Unterstützungserklärung sowie für die Bestätigung (Anlage 4) wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt.

(3) Wenn sich über die Identität eines Unterstützungswilligen Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Abgabe einer Unterstützungserklärung nicht zuzulassen. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Abgabe einer Unterstützungserklärung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Für jedes Volksbegehren darf ein Unterstützungswilliger nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Unterstützungserklärungen, die für ein Volksbegehren vermerkt sind, gelten als gültige Eintragungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

[…]

Verlautbarung des Eintragungsverfahrens

§10. Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die gemäß § 6 Abs 4 veröffentlichte Entscheidung in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren, dass die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (§6 Abs 3) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem Eintragungsformular oder mittels Online-Eintragung erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungen getätigt werden können, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen getätigt werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens samt Begründung an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen oder zugänglich zu machen. Die Verlautbarungen sind spätestens vier Wochen nach der gemäß § 6 Abs 4 veröffentlichten Entscheidung vorzunehmen.

Vornahme der Eintragung

§11. (1) Eintragungen für ein Volksbegehren können innerhalb des Eintragungszeitraums auf folgende Weise getätigt werden:

1. In Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Eintragung im Sinn von § 4 E-GovG über eine vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Datenverarbeitung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung zu vermerken ist, bis zum letzten Tag des Eintragungszeitraums, 20.00 Uhr;

2. In Form einer vor einer Gemeindebehörde während der Eintragungszeiten (§8 Abs 1) persönlich auf dem Formular laut Anlage 5 geleisteten Unterschrift.

(2) Im Fall der Tätigung einer Eintragung gemäß Abs 1 Z 2 hat der Eintragungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 67 Abs 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Eintragungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und stimmberechtigt ist (§7) und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abgegeben oder eine Eintragung getätigt hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Eintragung zu, so hat der Eintragungswillige auf einem Formular laut Anlage 5, in dem die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, der Name des Eintragungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der Eintragungswillige in die Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der die Eintragung getätigt wird, angeführt sind, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die getätigte Eintragung für jedes Volksbegehren in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten Datenverarbeitung mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl des Eintragungswilligen zu vermerken und dem Eintragungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Eintragung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Das Formular für die Eintragung sowie für die Bestätigung (Anlage 6) wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt.

(3) Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

[(4) - (5) …]

[…]

Ergebnisermittlung

§13. (1) Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20.15 Uhr

1. die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,

2. die Summe der Eintragungen

festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.

(2) Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Bundeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.

Feststellungen der Bundeswahlbehörde

§14. (1) Die Bundeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung gemäß § 13 Abs 1 fest:

1. die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;

2. die Zahl der gültigen Eintragungen;

3. die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 5 Abs 2 gelten.

(2) Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art 41 Abs 2 B-VG vorliegt oder nicht.

(3) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren."

2.§4 des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenzgesetz 2018 – WEviG), BGBl I 106/2016 idF BGBl I 32/2018, lautet wie folgt:

"Zentrales Wählerregister (ZeWaeR)

§4. (1) Die Gemeinden haben die Wählerevidenzen im Sinne dieses Bundesgesetzes oder der Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, insbesondere des Europa-Wählerevidenzgesetzes, sowie aufgrund von entsprechend Art 26a Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl Nr 1/1930, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen als gemeinsame Verantwortliche in der Datenverarbeitung ZeWaeR zu führen, wobei jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die diesem von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden. Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr L 119 vom S. 1, im Folgenden: DSGVO, gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, so ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Soweit der Bundesminister für Inneres aufgrund bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften Daten des ZeWaeR zu verarbeiten hat, übt er die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art 4 Z 8 in Verbindung mit Art 28 Abs 1 DSGVO für die jeweilige Gemeinde aus und hat datenqualitätssichernde Maßnahmen zu setzen, wie insbesondere Hinweise auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze oder die Schreibweise von Adressen zu geben. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art 28 Abs 3 lita bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.

(2) Jeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die in § 1 Abs 3 angeführten Daten der Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, für Zwecke des § 1 Abs 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl I Nr 2012/56, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Daten des ZeWaeR dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (§16 des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§3 Abs 5 in Verbindung mit § 39 Abs 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs 5 letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.

(3) Jede im ZeWaeR und jede auf Daten des ZeWaeR aufbauende Datenverarbeitung bedarf einer ausdrücklichen bundesgesetzlichen oder in Ausführung von Art 26a Abs 2 B-VG erlassenen ausdrücklichen landesgesetzlichen Grundlage. Alle Zugriffe auf das ZeWaeR und auf die auf das ZeWaeR aufbauenden Datenverarbeitungen sind zu protokollieren. Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Wer Daten, die zur Führung des ZeWaeR oder von auf das ZeWaeR aufbauenden Datenverarbeitungen erhoben wurden und im ZeWaeR oder in auf das ZeWaeR aufbauenden Datenverarbeitungen gespeichert sind, nicht für durch Bundesgesetz festgelegte Zwecke verwendet, begeht, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

(5) Zur Sicherstellung, dass jede Person nur einmal in den Wählerevidenzen (Abs1 und § 1 EuWEG) sowie, unbeschadet von Eintragungen über weitere Wohnsitze, in Wählerevidenzen aufgrund der Landesgesetzgebung im Sinne von Art 26a Abs 2 B-VG) geführt wird, sind allfällige unzulässige Mehrfacheintragungen automationsunterstützt zu ermitteln und den jeweiligen Gemeinden zur Klärung zur Verfügung zu stellen.

(6) [….]"

3.§4 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), BGBl I 10/2004 idF BGBl I 104/2018, lautet wie folgt:

"Die Funktion E-ID

§4. (1) Der E-ID dient dem Nachweis der eindeutigen Identität, weiterer Merkmale sowie des Bestehens einer Einzelvertretungsbefugnis eines Einschreiters und der Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens in Verfahren, für die ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs eine für den Einsatz des E-ID taugliche technische Umgebung eingerichtet hat.

(2) Die eindeutige Identifikation einer natürlichen Person, die rechtmäßige Inhaberin eines E-ID (im Folgenden: E-ID-Inhaber) ist, wird durch die Personenbindung bewirkt: Von der Stammzahlenregisterbehörde (§7) wird elektronisch signiert oder besiegelt bestätigt, dass dem E-ID-Inhaber ein oder mehrere bPK zur eindeutigen Identifikation zugeordnet ist oder sind. Sofern die Personenbindung den Vornamen, Familiennamen, oder das Geburtsdatum des E-ID-Inhabers enthält, bestätigt die Stammzahlenregisterbehörde mit ihrer elektronischen Signatur oder ihrem elektronischen Siegel die Richtigkeit der Zuordnung dieser personenbezogenen Daten zum E-ID-Inhaber. Sofern mit Einwilligung des Betroffenen weitere Merkmale in die Personenbindung eingefügt werden, dient die elektronische Signatur oder das elektronische Siegel der Stammzahlenregisterbehörde der Bestätigung der unversehrten Einfügung dieser Merkmale aus den von der Stammzahlenregisterbehörde herangezogenen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Hinsichtlich des Identitätsnachweises im Fall der Stellvertretung gilt § 5.

(3) Um die E-ID Funktion nutzen zu können, bedarf es der vorherigen Registrierung des E-ID-Werbers (§4a).

(4) Aufgrund der Identitätsdaten des E-ID-Werbers (§4b Z 1 bis 4 und 6) hat die Stammzahlenregisterbehörde die Stammzahl des E-ID-Werbers zu ermitteln und diese in verschlüsselter Form an den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (VDA) gemäß Art 3 Z 20 eIDAS-VO, der das qualifizierte Zertifikat für eine elektronische Signatur ausstellt, das mit der Personenbindung zum E-ID des E-ID-Werbers verbunden werden soll, zu übermitteln. Zudem hat die Stammzahlenregisterbehörde diesem VDA die personenbezogenen Daten gemäß § 4b Z 1 bis 4, 7, 10 und 11 des E-ID-Werbers sowie eine allfällige Beschränkung der Gültigkeitsdauer des Zertifikats gemäß § 4a Abs 2 zu übermitteln. Die Stammzahlenregisterbehörde hat diesem weiters alle Änderungen der übermittelten personenbezogenen Daten, die ihr zur Kenntnis gelangen, bekanntzugeben. Der VDA hat der Stammzahlenregisterbehörde unverzüglich den Identitätscode der ausgestellten Zertifikate gemäß Anhang I litf eIDAS-VO zu übermitteln.

(5) Bei der Verwendung des E-ID im elektronischen Verkehr gemäß § 10 Abs 1 ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (Abs2), die ein oder mehrere bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl, Vorname, Familienname und Geburtsdatum der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des E-ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs eingefügt werden.

[(6) - (8) …]"

III.Erwägungen

1.Prozessvoraussetzungen

1.1.Gemäß Art 141 Abs 1 lith B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung des Ergebnisses von Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Europäischen Bürgerinitiativen.

1.2.Gemäß § 16 VoBeG kann innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung (§14 Abs 3 VoBeG) das von der Bundeswahlbehörde festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrags oder von vier Mitgliedern des Nationalrates oder eines Landtages beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten.

1.3.Beim Antragsteller handelt es sich um den Bevollmächtigten des Einleitungsantrags. Das Ergebnis, ob ein Volksbegehren im Sinne des Art 41 Abs 2 B-VG vorliegt, wurde von der Bundeswahlbehörde am gemäß § 14 Abs 3 VoBeG verlautbart. Die Anfechtung gemäß Art 141 Abs 1 lith B-VG wurde vom Anfechtungswerber am persönlich eingebracht; somit wurde die Frist von vier Wochen eingehalten.

1.4.Da die Erfordernisse des § 16 VoBeG erfüllt sind und auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Anfechtung des Volksbegehrens zulässig.

2.In der Sache

2.1.Der Verfassungsgerichtshof hat ein Verfahren nach Art 141 B-VG nur in den Grenzen der vom Anfechtungswerber in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen. Es ist ihm hingegen verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens darüber hinaus von Amts wegen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl VfSlg 19.772/2013, 20.104/2016 mwN, 20.135/2017).

2.2.Zum behaupteten Verstoß gegen § 10 VoBeG im Hinblick auf das unveränderte Zugänglichmachen der Begründung des Volksbegehrens:

2.2.1.Der Anfechtungswerber macht geltend, dass ein Verstoß gegen § 10 VoBeG vorliege, weil die Begründung des Volksbegehrens nicht unverändert zugänglich gemacht worden sei. Insbesondere sei ein Teil der letzten Seite nicht veröffentlicht worden und die Begründung durch einen Hinweis auf jeder Seite ergänzt worden.

2.2.2.Die Bundeswahlbehörde bringt dazu vor, dass der nicht veröffentlichte Textabschnitt nach dem Wortlaut keine Begründung für das Volksbegehren darstelle. Der Textabschnitt sei zudem durch eine strichlierte Linie von der Begründung abgegrenzt. Mit dem auf jeder Seite hinzugefügten Text sei bloß darauf hingewiesen worden, dass die Begründung in unveränderter Form veröffentlicht worden sei und die Veröffentlichung der in der Begründung angeführten Anlagen nicht vorgesehen sei.

2.2.3.Das dem Einleitungsantrag angeschlossene und die Begründung des Volksbegehrens enthaltende Schriftstück lautet in der vom Anfechtungswerber vorgelegten Form – auszugsweise – wie folgt (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Begründung des Einleitungsantrages des Volksbegehrens 'Für verpflichtende Volksabstimmungen':

Wir bringen den Einleitungsantrag des Volksbegehrens 'Für verpflichtende Volksabstimmungen' ein, da wir bereits alle im Volksbegehrengesetz 2018 (VoBeG) normierten Voraussetzungen erfüllen und weil wir ein MEHR an Demokratie – insb. der direkten Demokratie – in Österreich für sinnvoll erachten.

[…]

Hauptgrund 7: Weil auch internationale Verträge von großer Tragweite für Österreich sein können, sollten diese vor Inkrafttreten in Österreich einer Volksabstimmung in Österreich unterzogen werden müssen.

(z. B. internationale Handelsverträge wie CETA, EU-Lissabon-Vertrag, EURATOM-Vertrag, usw).

----

Weitere Informationen zu unserem Volksbegehren 'Für verpflichtende Volksabstimmungen' finden Sie im Internet auf

=> http://www.wfoe.at/volksbegehren/ceta-volksabstimmung.html

Wir empfehlen daher allen Österreicherinnen und Österreichern, dieses Volksbegehren 'Für verpflichtende Volksabstimmungen' durch Ihre Unterschrift in der Eintragungswoche zu unterstützen.

Sie können dieses Volksbegehren in der Eintragungswoche am Amt unterschreiben oder mittels elektronischer Signatur im Internet unterzeichnen. Wir bedanken uns schon im Voraus, für Ihren Einsatz für MEHR Demokratie in Österreich. DANKE.

**** ****** *********,

Bevollmächtigter des Volksbegehrens 'Für verpflichtende Volksabstimmungen', und seine 4 Stellvertreter/-innen.

Wien, "

Bei dem letzten, durch "----" getrennten Textabschnitt handelt es sich um den vom Innenministerium nicht veröffentlichten Teil. Der vom Bundesministerium für Inneres am Ende jeder Seite hinzugefügte Hinweis lautet wie folgt:

"Hinweis des Bundesministeriums für Inneres:

Die Begründung zum Volksbegehren wurde vom Bundesministerium für Inneres gemäß § 3 Abs 7 VoBeG entgegengenommen und wird gemäß § 10 VoBeG in unveränderter Form veröffentlicht. Bei den in der Begründung angeführten Anlagen handelt es sich um Beilagen zum Einleitungsantrag und nicht um Beilagen zur Begründung. Die Veröffentlichung dieser Dokumente ist nicht vorgesehen."

2.2.4.Gemäß § 10 dritter Satz VoBeG ist an jedem Eintragungsort von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens samt Begründung an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen oder zugänglich zu machen.

2.2.5.Bei dem von der Bundeswahlbehörde nicht veröffentlichten Abschnitt handelt es sich inhaltlich um keinen Teil der Begründung des Volksbegehrens:

Wie dem zum Teil wiedergegebenen und die Begründung des Volksbegehrens enthaltenden Schriftstück eindeutig zu entnehmen ist, hat der Antragsteller den in der Folge nicht veröffentlichten Textabschnitt optisch durch eine strichlierte Linie klar vom (übrigen) Text der Begründung getrennt, sodass der Antragsteller selbst den Eindruck hervorruft, dass dieser nicht mehr als Teil der Begründung anzusehen ist. Auch inhaltlich stellt dieser Abschnitt keine Begründung dar. Zum einen besteht der Text aus einem Link, der das Ceta-Volksbegehren betrifft und somit zu keinen weiteren Informationen führt. Zum anderen enthält er eine Aufforderung zur Unterstützung des Volksbegehrens sowie die Erklärung, dass diese entweder persönlich oder durch elektronische Signatur im Internet erfolgen kann. Diesen Ausführungen kommt im Hinblick auf den Inhalt des Volksbegehrens kein Begründungswert zu, es handelt sich vielmehr um die im Gesetz dargestellten Möglichkeiten der Unterstützung eines Volksbegehrens. Zuletzt ist noch der Name des Antragstellers im unveröffentlichten Text enthalten. Da gemäß § 10 VoBeG nur der Text des Volksbegehrens samt Begründung zugänglich zu machen ist und der unveröffentlicht gebliebene Teil eindeutig nicht der Begründung des Volksbegehrens dient, liegt kein Verstoß gegen § 10 VoBeG vor.

Bei dem von der Bundeswahlbehörde – optisch eindeutig erkennbar – hinzugefügten Text handelt es sich lediglich um einen Hinweis, mit dem klargestellt wird, dass es sich bei der Begründung des Volksbegehrens um die Ansichten des Antragstellers handelt, die unverändert veröffentlicht wurden. Zudem wird festgehalten, dass sich die in der Begründung erwähnten Beilagen nicht auf die Begründung beziehen, sondern es sich lediglich um Beilagen zum Einleitungsantrag handelt. Diese Beilagen sind daher nicht Teil der Begründung; Gegenteiliges wurde vom Antragsteller auch nicht vorgebracht. § 10 VoBeG ist nicht zu entnehmen, dass ein solcher Hinweis unzulässig wäre.

2.3.Zum behaupteten Verstoß auf Grund der Möglichkeit der elektronischen Eintragung gegen Art 41 Abs 2 B-VG:

2.3.1.Der Anfechtungswerber macht geltend, dass Art 41 Abs 2 B-VG nur die elektronische Unterstützung des Einleitungsantrages, nicht aber die elektronische Vornahme der Eintragung erlaube. "E-Voting" sei zudem in Österreich aus gutem Grund nicht erlaubt.

2.3.2.Die Bundeswahlbehörde bringt dazu vor, dass der Terminus der "Unterstützung" im Sinne des Art 41 Abs 2 B-VG auch die Eintragungen im Eintragungsverfahren umfasse. Ein Vergleich mit "E-Voting" sei nicht anzustellen, weil es sich nicht um eine Wahl handle und die Wahlgrundsätze nicht zur Anwendung gelangten. Die technischen Systeme des Volksbegehrens hätten zudem problemlos funktioniert.

2.3.3.Art41 Abs 2 B-VG sieht vor, dass jedes von 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder unterstützte Volksbegehren von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen ist. Bundesgesetzlich kann eine elektronische Unterstützung eines Volksbegehrens durch die Stimmberechtigten vorgesehen werden, wobei zu gewährleisten ist, dass sie nur persönlich und nur einmal erfolgt.

Schon aus dem Wortlaut des Art 41 Abs 2 erster Satz B-VG ergibt sich, dass unter Unterstützung eines Volksbegehrens die eindeutige Erklärung eines Stimmberechtigten zu verstehen ist, das Volksbegehren zu unterstützen. Es wird dabei in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass allenfalls zwischen –einfachgesetzlich vorgesehenen – Verfahrensabschnitten zu differenzieren ist. Die Unterscheidung in verschiedene Verfahrensabschnitte (Einleitungs- und Eintragungsverfahren) wird erst im VoBeG getroffen, in Art 41 Abs 2 B-VG ist keine Differenzierung vorgesehen. Es kommt daher nicht darauf an, ob es sich um die Abgabe einer – ausdrücklich so bezeichneten – Unterstützungserklärung iSd § 5 VoBeG oder eine Eintragung iSd § 11 VoBeG handelt. Von diesem Verständnis geht auch das VoBeG aus, weil gemäß § 5 Abs 4 VoBeG Unterstützungserklärungen für den Einleitungsantrag iSd § 5 VoBeG als gültige Eintragungen iSd des VoBeG gelten und somit beide Formen als Unterstützung des Volksbegehrens iSd Art 41 Abs 2 B-VG zu werten sind. Eine unterschiedliche Art der Stimmabgabe wäre auch unsachlich, weil eine Unterstützung, unabhängig davon, ob sie im Einleitungsverfahren oder im Eintragungsverfahren erfolgt, auf die Zahl der erforderlichen Unterstützungen angerechnet wird. Die elektronische Unterstützung soll somit in beiden Verfahrensabschnitten ermöglicht werden (vgl auch IA 1809/A 25. GP, 40: "[u]nter 'Unterstützung' ist im gegebenen Zusammenhang sowohl die Abgabe einer Unterstützungserklärung [im Einleitungsverfahren] als auch die Eintragung in einer Eintragungsliste [im Eintragungsverfahren] zu verstehen").

2.3.4.Der Verfassungsgerichtshof hat mit VfSlg 19.592/2011 die "E-Voting" betreffenden Bestimmungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 aufgehoben. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass die Gewährleistung der im Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 festgelegten Wahlgrundsätze, insbesondere die Wahrung des Wahlgeheimnisses, nicht durch eine ausreichende gesetzliche Determinierung des Verwaltungshandelns in der Wahlordnung sichergestellt war. Zwischen den VfSlg 19.592/2011 zugrunde liegenden und den hier maßgebenden Bestimmungen besteht aber insofern ein erheblicher Unterschied, als einerseits bei Volksbegehren die elektronische Unterstützung schon in der Verfassung vorgesehen ist und andererseits Wahlrechtsgrundsätze, wie sie sich aus Art 26 B-VG oder einfachgesetzlichen Bestimmungen ergeben (vgl VfSlg 19.592/2011 in Bezug auf das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998) – wie insbesondere das Recht auf geheime Wahl – gerade nicht zu berücksichtigen sind. Art 41 Abs 2 B-VG sieht (auch) für die elektronische Unterstützung dementsprechend vor, dass die Unterstützung "persönlich und nur einmal erfolgt".

2.3.5.Dem Erfordernis, dass die Unterstützung des Volksbegehrens nur einmal erfolgt, wird insbesondere durch § 4 und 11 VoBeG Rechnung getragen:

Die elektronische Unterstützung eines Volksbegehrens gemäß § 5 bzw 11 VoBeG basiert gemäß § 4 VoBeG im Wesentlichen auf dem gemäß § 4 WEviG eingerichteten Zentralen Wählerregister. In den darin geführten Wählerevidenzen ist jede Person nur einmal enthalten. Zur Sicherstellung, dass jede Person tatsächlich nur einmal geführt wird, bestimmt § 4 Abs 5 WEviG, dass allfällige unzulässige Mehrfacheintragungen automationsunterstützt zu ermitteln und den jeweiligen Gemeinden zur Klärung zur Verfügung zu stellen sind.

Das Volksbegehren ist im Zentralen Wählerregister gemäß § 4 VoBeG zu registrieren und es ist für jedes Volksbegehren eine eigene Datenverarbeitung zu bilden. Die Unterstützung des Volksbegehrens kann gemäß § 5 Abs 1 und § 11 Abs 1 VoBeG entweder elektronisch oder persönlich vor der Gemeindebehörde geleistet werden. Die Möglichkeit dazu wird im Zentralen Wählerregister für das Einleitungs- bzw Eintragungsverfahren jeweils aktiviert und in der Folge wieder deaktiviert (§4 Abs 2, § 6 Abs 5 VoBeG). Aus § 4 Abs 5 VoBeG ergibt sich, dass Unterstützungserklärungen für den Einleitungsantrag iSd § 5 VoBeG als gültige Eintragungen iSd § 11 VoBeG gelten. Es ist somit sichergestellt, dass nur eine Unterstützung erfolgen kann und die Abgabe einer weiteren Unterstützung im Eintragungsverfahren nicht möglich ist.

Eine elektronische Eintragung erfolgt gemäß § 11 Abs 1 Z 1 VoBeG über die für das Volksbegehren gebildete Datenverarbeitung, in der die Vornahme der abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur zu vermerken ist. Bei einer persönlich vor einer Gemeindebehörde durch Unterschrift getätigten Eintragung im Sinne des § 11 Abs 1 Z 2 VoBeG hat die Gemeinde gemäß Abs 2 leg.cit. anhand des Zentralen Wählerregisters zu prüfen, ob der Eintragungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und stimmberechtigt ist und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung abgegeben oder eine Eintragung getätigt hat. Die Gemeinde hat die getätigte Eintragung ebenfalls in der eigens gebildeten Datenverarbeitung zu vermerken. Sowohl bei einer elektronischen als auch einer persönlich getätigten Eintragung wird eine Bestätigung über die erfolgte Unterstützung ausgefolgt.

Es wird somit gesetzlich hinreichend gewährleistet, dass jede Person ein Volksbegehren nur einmal unterstützen kann: Es wird dafür Sorge getragen, dass jede Person im Zentralen Wählerregister nur einmal vorkommt, es wird jede Eintragung durch die für das Volksbegehren jeweils gebildete Datenverarbeitung anhand des Zentralen Wählerregisters überprüft und hinreichend sichergestellt, dass die Eintragung durch eine Person erfolgt, die noch keine Unterstützungserklärung abgegeben oder eine Eintragung getätigt hat.

2.3.6.Das Erfordernis, dass die Unterstützung eines Volksbegehrens persönlich erfolgt, wird ebenfalls durch gesetzliche Bestimmungen gewährleistet:

Gemäß § 5 Abs 1 Z 1 und § 11 Abs 1 Z 1 VoBeG erfolgt die elektronische Unterstützung in Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Eintragung im Sinne des § 4 E-GovG über die vom Bundesministerium für Inneres für das Volksbegehren zur Verfügung gestellte Datenverarbeitung. Die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur ist in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung zu vermerken.

Zur Nutzung des in § 4 E-GovG geregelten Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) bedarf es gemäß § 4 Abs 3 E-GovG der vorherigen Registrierung des E-ID-Werbers. Diese ist gemäß § 4a Abs 4 E-GovG nur zulässig, sofern die Identität der Person eindeutig festgestellt wurde. In § 4 Abs 2 bis 5 E-GovG wird das Verfahren zur eindeutigen Identifikation einer natürlichen Person, die rechtmäßige Inhaberin eines Elektronischen Identitätsnachweises ist, näher geregelt.

Es wird somit durch das VoBeG und insbesondere den Verweis auf § 4 E-GovG ausdrücklich geregelt, wie und mit welchen Maßnahmen sichergestellt wird, dass die elektronische Unterstützung eines Volksbegehrens tatsächlich nur persönlich erfolgen kann. Das E-GovG enthält ein ausreichend determiniertes System, durch das der Elektronische Identitätsnachweis die eindeutige Identität und Authentizität gewährleisten kann.

2.3.7.Vor dem Hintergrund des Vorbringens bestehen daher keine Bedenken gegen die Möglichkeit einer elektronischen Eintragung im Sinne des § 11 Abs 1 Z 1 VoBeG. Im Gegensatz zu den mit VfSlg 19.592/2011 aufgehobenen Bestimmungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 liegt bei der elektronischen Unterstützung von Volksbegehren im VoBeG sowie durch die Verweise auf das E-GovG und WEviG eine ausreichende gesetzliche Determinierung vor, auf welche Weise sichergestellt wird, dass die verfassungsgesetzlichen Vorgaben der persönlichen und nur einmal erfolgenden Unterstützung gegeben sind.

2.3.8.Das Vorbringen des Antragstellers, "das Verfahren [sei] durch EDV-Leute im Bundesministerium für Inneres und für externe Hacker manipulierbar. 100.000 Stimmen könnten von diesen ergänzt oder gelöscht werden, ohne dass es jemand in der beschlussfassenden Bundeswahlbehörde mitbekäme", erfüllt nicht die auch für eine Anfechtung iSd Art 141 Abs 1 lith B-VG unabdingbare formale Voraussetzung einer hinreichenden Substantiierung der behaupteten Rechtswidrigkeit des hier in Rede stehenden direkt-demokratischen Vorganges schon in der Anfechtungsschrift selbst (vgl VfSlg 9234/1981, 17.643/2005). Den Auftrag des § 67 Abs 1 VfGG, die Anfechtung zu begründen, erfüllt der Antragsteller nämlich nur dann, wenn er einen Anfechtungsgrund konkretisiert und glaubhaft macht (vgl zu § 21 Abs 2 Satz 2 BPräsWG: VfSlg 17.192/2004; WI10/2016). Ausgehend vom Vorbringen des Antragstellers wäre insbesondere hinreichend substantiiert darzutun gewesen, inwiefern es beim Verfahren der elektronischen Unterstützung und der zugrunde liegenden Datenverarbeitung zu Fehlern gekommen sei. Insoweit liegen dem Anbringen des Antragstellers aber bloß unbestimmt gehaltene Behauptungen ohne zureichendes Substrat zugrunde, die für eine verfassungsgerichtliche Nachprüfung ungeeignet sind.

Der Antragsteller hat kein Vorbringen dahingehend erstattet, dass bei der Durchführung des Volksbegehrens konkrete Hinweise auf Fehler bzw fehlerhafte Eintragungen hervorgekommen wären, obwohl er auf Grund seiner Zugangsdaten jederzeit Zugang zur Datenverarbeitung des Volksbegehrens hatte und auch bei der Sitzung der Bundeswahlbehörde anwesend war. Dem in der Anmeldung des Volksbegehrens bezeichneten Bevollmächtigten sind nämlich nach § 4 VoBeG eine Registrierungsnummer sowie die Zugangsdaten zur Abfrage der Zahlen der im Rahmen des Einleitungsverfahrens getätigten Unterstützungserklärungen sowie der im Rahmen des Eintragungsverfahrens getätigten Eintragungen, jeweils gegliedert nach Ländern, Stimmbezirken und Gemeinden, zu übermitteln. Der Antragsteller wäre somit durchaus in der Lage gewesen, allfällige Unregelmäßigkeiten aufzuzeigen und sein Vorbringen entsprechend zu konkretisieren. Es war daher nicht zu prüfen, ob die Durchführung der elektronischen Unterstützung auch einwandfrei erfolgt ist.

2.4.Zu den behaupteten Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammensetzung und den Aufgaben der Bundeswahlbehörde:

2.4.1.Der Antragsteller bringt vor, dass ein Verstoß gegen § 14 VoBeG vorliege, weil die Bundeswahlbehörde keine eigenen Kontroll- und Rechentätigkeiten durchgeführt, sondern lediglich die vorgelegten Zahlen bestätigt habe.

Hiezu ist festzuhalten, dass die Bundeswahlbehörde nach dem VoBeG keine eigenen Ermittlungen durchzuführen hat. Es obliegt hinsichtlich der persönlich vorgenommenen Unterstützungen gemäß § 11 Abs 2 VoBeG der Gemeinde, bei einer Eintragung anhand des Zentralen Wählerregister zu prüfen, ob der Eintragungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und stimmberechtigt ist und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abgegeben oder eine Eintragung getätigt hat. Weiters hat die Gemeinde die getätigte Eintragung in der Datenverarbeitung für das Volksbegehren mit einer aus dem Zentralen Wählerregisters bereichsspezifischen Personenkennzahl des Eintragungswilligen zu vermerken. Bei der elektronischen Unterstützung erfolgt die Überprüfung direkt über die für das Volksbegehren gebildete und in das Zentrale Wählerregister eingebettete Datenverarbeitung sowie über den elektronischen Identitätsnachweis gemäß § 4 E-GovG.

Gemäß § 13 Abs 1 VoBeG ist am letzten Tag des Eintragungszeitraumes um 20:15 Uhr anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz sowie die Summe der Eintragungen festzustellen und im Internet zu veröffentlichen. Das Ergebnis dieser Feststellung ist der Bundeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten. Gemäß § 14 VoBeG hat die Bundeswahlbehörde auf Grund dieser Mitteilung iSd § 13 VoBeG die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten, die Zahl der gültigen Eintragungen sowie die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 5 Abs 2 VoBeG gelten, festzustellen. Die Bundeswahlbehörde hat dann die Summen der gültigen Eintragungen zusammenzuzählen und festzustellen, ob ein Volksbegehren im Sinne des Art 41 Abs 2 B-VG vorliegt.

Die Überprüfung der Eintragungen obliegt somit hinsichtlich der persönlich vorgenommenen Unterstützungen der Gemeinde, bei der elektronischen Unterstützung erfolgt sie über die Datenverarbeitung. Die Bundeswahlbehörde hat die vom Bundesminister für Inneres daraufhin ermittelten und weitergeleiteten Ergebnisse lediglich festzustellen, die sich daraus ergebenden Summen der gültigen Eintragungen zusammenzuzählen sowie festzustellen, ob die für ein Volksbegehren erforderliche Zahl gültiger Eintragungen erreicht wurde.

Der Anfechtungswerber hatte außerdem auf Grund der ihm gemäß § 4 Abs 2 VoBeG übermittelten Zugangsdaten die Möglichkeit, die Zahlen der getätigten Unterstützungserklärungen und Eintragungen, gegliedert nach Ländern, Stammbezirken und Gemeinden abzufragen. Die Bundeswahlbehörde hält hiezu fest, dass es dem Anfechtungswerber freigestanden wäre, allfällige konkrete Diskrepanzen in Bezug auf die Ergebnisermittlung aufzuzeigen, dies jedoch nicht geschehen sei. Der Anfechtungswerber macht auch in der Anfechtung keine Diskrepanzen geltend.

2.4.2.Soweit der Anfechtungswerber die unrichtige Zusammensetzung der Bundeswahlbehörde daraus ableitet, dass befangene, nicht "unparteiliche" Mitglieder mitgewirkt hätten und somit ein Verstoß gegen § 16 Abs 2 NRWO vorliege, genügt ein Hinweis darauf, dass gemäß Art 26a Abs 1 B-VG den Wahlbehörden als stimmberechtigte Beisitzer Vertreter der wahlwerbenden Parteien anzugehören haben, wobei insbesondere die (proporzmäßige) Zusammensetzung der Wahlbehörden die Objektivität dieser Behörden verbürgen soll (VfSlg 20.071/2016; WI4/2017; vgl auch das in § 16 Abs 2 NRWO vorgesehene Gelöbnis der strengen Unparteilichkeit und gewissenhaften Erfüllung ihrer Pflichten vor Antritt des Amtes als Beisitzer).

2.4.3.Der Anfechtungswerber bringt weiters vor, dass nicht mehr feststellbar sei, wie die Bundeswahlbehörde tatsächlich zusammengesetzt gewesen sei, und "welche der anwesenden Ersatzmitglieder die fehlenden Mitglieder ersetzten und welche Ersatzmitglieder eben Ersatzmitglieder blieben". Dem hält die Bundeswahlbehörde entgegen, dass sich aus der Anwesenheitsliste der Sitzung der Bundeswahlbehörde am klar feststellen lasse, welche der anwesend gewesenen Personen stimmberechtigt gewesen seien und welche nicht; für einen klareren Überblick bediene man sich zudem eines Tischkarten-Systems, wobei bei einer Abstimmung nur die Stimme einer vor einer weißen Tischkarte sitzenden Person (und somit eines Beisitzers) eine zu zählende Stimme sei. Zudem werde anhand einer Tonaufzeichnung ein internes "Resümeeprotokoll" erstellt. Angesichts dieser Ausführungen, des mit den Wahlakten übermittelten Protokolls und der Anwesenheitsliste zur Sitzung der Bundeswahlbehörde vom ergibt sich für den Verfassungsgerichtshof, welche Mitglieder an der Sitzung teilgenommen haben und dass die Bundeswahlbehörde jedenfalls in beschlussfähiger Weise besetzt war (§17 NRWO), weshalb das Vorbringen des Anfechtungswerbers insofern ins Leere geht (vgl WI4/2017).

2.4.4.Hinsichtlich des Vorbringens, dass ein Verstoß gegen Art 6 EMRK vorliege und die Bestimmung des ArtI Abs 3 Z 4 EGVG – insbesondere mangels Anwendbarkeit des § 7 AVG betreffend die Befangenheit von Verwaltungsorganen – verfassungswidrig sei, genügt ein Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Unbedenklichkeit dieser Regelung ( WI4/2017; vgl zu den Vorgängerregelungen zB VfSlg 13.420/1993, 19.733/2013; s. auch VfSlg 9223/1981, 10.610/1985; vgl dazu, dass sich kein Rechtsschutzdefizit mangels Anwendbarkeit ergibt, VfSlg 19.995/2015; vgl zur mangelnden Anwendbarkeit von Art 6 EMRK VfSlg 10.610/1985, 20.104/2016).

IV.Ergebnis

1.Der Anfechtung ist daher nicht stattzugeben.

2.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2019:WIII1.2019
Schlagworte:
Volksbegehren, Stimmenabgabe, elektronischer Rechtsverkehr, Determinierungsgebot, Wählerevidenz

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