VfGH vom 24.02.2016, WI9/2015 ua

VfGH vom 24.02.2016, WI9/2015 ua

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Braunau am Inn; keine Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl wegen unzulässiger Beeinflussung der Wahlwerbung durch staatliche Organe; keine Unsachlichkeit der Verteilung der zur Verfügung gestellten Plakattafeln auf die wahlwerbenden Parteien; Zurückweisung der Anfechtung der Bürgermeisterwahl mangels Einbringung eines Wahlvorschlages durch die anfechtungswerbende Partei

Spruch

I. Der Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Braunau am Inn vom wird nicht stattgegeben.

II. Die Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Braunau am Inn vom wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Anfechtungen und Vorverfahren

1. Am fanden die mit Kundmachung der Oberösterreichischen Landesregierung, LGBl 53/2015, ausgeschriebenen Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates und der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den Städten mit eigenem Statut sowie in den übrigen Gemeinden des Landes, darunter auch die Wahlen der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Gemeinde Braunau am Inn, statt.

2. In der Gemeinde Braunau am Inn lagen der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates gemäß der Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Braunau am Inn (im Folgenden: Gemeindewahlbehörde) die von den folgenden Wählergruppen eingebrachten Wahlvorschläge zugrunde:

"Bürgermeister Team Waidbacher ÖVP - ÖVP",

"Sozialdemokratische Partei Österreichs - SPÖ",

"Freiheitliche Partei Österreichs - FPÖ",

"Die Grünen – Die Grüne Alternative - GRÜNE",

"NEOS – Das Neue Österreich - NEOS",

"Wir in Braunau – WIB",

"BZÖ – Bündnis für Braunau - BFB" sowie

"Demokratische Initiative Braunau - DIB".

3. An der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Braunau am Inn nahmen laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der von der Wählergruppe "Bürgermeister Team Waidbacher ÖVP - ÖVP" vorgeschlagene Mag. Johannes Waidbacher, der von der Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Österreichs - SPÖ" vorgeschlagene Andreas Penninger, M.A., der von der Wählergruppe "Freiheit-liche Partei Österreichs - FPÖ" vorgeschlagene Christian Schilcher und die von der Wählergruppe "Wir in Braunau – WIB" vorgeschlagene Brigitte Zeillinger teil.

4. Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde vom wurden bei der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates 8.252 gültige Stimmen abgegeben, 217 Stimmen wurden als ungültig gewertet. Von den gültigen Stimmen entfielen

3.250 Stimmen auf die Wählergruppe "Bürgermeister Team Waidbacher ÖVP - ÖVP",

1.849 Stimmen auf die Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Österreichs - SPÖ",

1.963 Stimmen auf die Wählergruppe "Freiheitliche Partei Österreichs - FPÖ",

850 Stimmen auf die Wählergruppe "Die Grünen – Die Grüne Alternative - GRÜNE",

113 Stimmen auf die Wählergruppe "NEOS – Das Neue Österreich - NEOS",

104 Stimmen auf die Wählergruppe "Wir in Braunau – WIB",

93 Stimmen auf die Wählergruppe "BZÖ – Bündnis für Braunau - BFB" sowie

30 Stimmen auf die Wählergruppe "Demokratische Initiative Braunau - DIB".

5. Die Gemeinderatsmandate wurden auf der Grundlage dieses Ergebnisses wie folgt zugewiesen:

"Bürgermeister Team Waidbacher ÖVP - ÖVP": 15 Mandate,

"Sozialdemokratische Partei Österreichs - SPÖ": 9 Mandate,

"Freiheitliche Partei Österreichs - FPÖ": 9 Mandate,

"Die Grünen – Die Grüne Alternative - GRÜNE": 4 Mandate,

"NEOS – Das Neue Österreich - NEOS": 0 Mandate,

"Wir in Braunau – WIB": 0 Mandate,

"BZÖ – Bündnis für Braunau - BFB": 0 Mandate sowie

"Demokratische Initiative Braunau - DIB": 0 Mandate.

6. Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde vom wurden bei der Wahl des Bürgermeisters 8.249 gültige Stimmen abgegeben, 213 Stimmen wurden als ungültig gewertet. Von den gültigen Stimmen entfielen

auf Mag. Johannes Waidbacher 5.195 Stimmen,

auf Andreas Penninger, M.A., 1.662 Stimmen,

auf Christian Schilcher 1.226 Stimmen und

auf Brigitte Zeillinger 166 Stimmen.

Auf Grund dieses Ergebnisses wurde Mag. Johannes Waidbacher zum Bürgermeister der Gemeinde Braunau am Inn gewählt.

7. Mit ihrer am zur Post gegebenen, der Sache nach auf Art 141 Abs 1 lita und litb B VG gestützten Anfechtung begehrt die Wählergruppe "Demokratische Initiative Braunau - DIB" (anfechtungswerbende Partei), vertreten durch ihren Zustellungsbevollmächtigten, die Nichtigerklärung der "Kommunal- und Bürgermeisterwahl vom ".

Begründend führt die anfechtungswerbende Partei Folgendes aus:

"Glaublich wurden von der Wahlbehörde Braunau am Inn Wahlplakatständer zur Verfügung gestellt. Die Anzahl dieser 12 Wahlplakatständer betrug[…] jeweils:

8 Flächen für die etablierten Parteien jeweils ÖVP, SPÖ, FPÖ, GRÜNE, daher gesamt: 96 Werbeflächen.

4 Flächen für die restlich[en] kandidierenden Parteien: NEOS, BFB, WIB, DIB, daher gesamt: 48 für vier kandidierende Wählergruppen.

Dieser Fakt begründet eine doppelte Bevorzugung der etablierten Parteien und war wesentlich geeignet, das Wahlverhalten der Braunauer Wählerinnen und Wähler einseitig zu beeinflussen[,] und begründet dadurch auch eine Anfechtung der Stimmenauszählung, weil diese von einer wesentlichen Benachteiligung von vier Parteien ausgehen musste. Aus de[m]selbe[n] Grund war die Bürgermeister-Kandidatin der Partei 'Wir in Braunau', Frau Brigitte Zeil[l]inger[,] benachteiligt.

Die Demokratische Initiative Braunau am Inn fordert daher eine Wiederholung der Kommunal- und Bürgermeisterwahl 2015 in Braunau am Inn, einhergehend mit der Forderung auf Aufstellung [einer] zahlenmäßig und demokratisch gerechte[n] Anzahl von Werbeflächen.

Es folgt die Begründung der Rechtswidrigkeit: Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Gleichheitsgrundsatzes.

[…]

[…] Auch die Bürgermeisterwahl ist betroffen, da die Kandidatin der Liste 'Wir in Braunau' aus demselben Grund benachteiligt wurde." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

8. Die Gemeindewahlbehörde erstattete im Verfahren WI9/2015 eine Gegenschrift, in der sie der Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates wie folgt entgegentritt:

"Die Stadt Braunau am Inn stellt seit Jahrzehnten bei EU-, Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlen den Wählergruppen (Parteien) gemeindeeigene Wahlplakatständer auf gemeindeeigenen Grundflächen für die Wahlwerbung als Serviceleistung kostenlos zur Verfügung. Früher wurden vier Plakattafeln je Standort zur Verfügung gestellt, bei der Landtags- und Kommunalwahl 2003 und 2009 wurden fünf Plakattafeln je Standort aufgestellt.

Bei der Landtags- und Kommunalwahl 2015 haben alleine für die verfahrensgegenständliche Gemeinderatswahl acht Wählergruppen (Parteien) kandidiert. Daher wurde eine Erhöhung der bisherigen Anzahl von fünf Plakattafeln an 23 Standorten im Stadtgebiet Braunau geprüft bzw. versucht.

Aufgrund der begrenzten räumlichen Verhältnisse an den Standorten war es nicht möglich, jeder Wählergruppe je eine Plakattafel für die Wahlwerbung zur Verfügung zu stellen, sondern es konnten nur sechs Plakattafeln je Standort aufgestellt werden. Von den sechs Plakattafeln je Standort sollte je eine Plakattafel der ÖVP, SPÖ, FPÖ und der Partei GRÜNE zur Verfügung stehen. Die weiteren zwei Plakattafeln sollten den Wählergruppen NEOS, WIB, BFB und DIB zur Verfügung stehen.

Die beidseitig benutzbaren Plakattafeln konnten von den Wählergruppen für die Landtags-, Gemeinderats- und Bürgermeister/innenwahl genutzt werden. An 23 Standorten im Stadtgebiet standen somit den Wählergruppen

• ÖVP, SPÖ und FPÖ für drei Wahlen je eine Plakattafel

• GRÜNE für zwei Wahlen je eine Plakattafel

• NEOS und WIB für zwei Wahlen je eine halbe Plakattafel

• BFB und DIB für eine Wahl je eine halbe Plakattafel

zur Verfügung.

Diese Möglichkeit für die Wahlwerbung wurde in der Sitzung der belangten Behörde am zustimmend zur Kenntnis genommen […]. Die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen wurden mit der Bitte um Verständnis für die begrenzte Anzahl von sechs Plakattafeln je Standort am darüber informiert […].

Den Wählergruppen ÖVP, SPÖ, FPÖ und GRÜNE wurden aufgrund des Listen-platzes die Plakattafeln 1 bis 4 zur Verfügung gestellt.

Die weiteren vier Wählergruppen – NEOS, WIB, BFB und DIB – haben eine Aufteilung bzw. gemeinsame Nutzung von zwei Plakattafeln je Standort vereinbart. Dabei hat sich die beschwerdeführende Wählergruppe DIB jeweils eine Plakattafel mit der Wählergruppe BFB geteilt. Diese Einigung zwischen BFB und DIB wurde der belangten Behörde am 26.08. mitgeteilt. Obwohl die Plakattafeln ab zur Verfügung standen, hat die beschwerdeführende Wählergruppe DIB ihre Plakate erst ab angebracht […].

Die weitere Plakattafel je Standort haben sich die Wählergruppen NEOS und WIB geteilt […].

Die Aufteilung bzw. Zuteilung der Plakattafeln auf bzw. an die Wählergruppen (Parteien) stellt keine willkürliche Maßnahme der belangten Behörde dar, sondern war aufgrund der begrenzten räumlichen Verhältnisse nötig. Dabei wurde – wie oben angeführt – darauf geachtet, aufgrund der unterschiedlichen Beteiligung der Wählergruppen an den Landtags-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen eine ausgewogene Zurverfügungstellung der Plakattafeln zu erreichen. Die tatsächliche Nutzung der Plakattafeln war zwischen den Wählergruppen einvernehmlich abgestimmt.

Zudem wurde den Wählergruppen die Möglichkeit eingeräumt, auf dem Stadtplatz an den vier Mittwoch-Wochenmärkten vor dem Wahltermin für die Landtags- und Kommunalwahl zu werben. Dieses Angebot wurde von den Wählergruppen unterschiedlich, von der beschwerdeführenden Wählergruppe DIB überhaupt nicht wahrgenommen […].

Darüber hinaus wurde jeder Wählergruppe die Möglichkeit eingeräumt, eigene Plakatständer für die Wahlwerbung im Stadtgebiet Braunau aufzustellen.

Aus dieser Sachverhaltsdarstellung ist ersichtlich, dass es durch die Angebote der Stadt Braunau zu keiner wirtschaftlichen Begünstigung bzw. rechtswidrigen Benachteiligung einer speziellen Wählergruppe gekommen ist. Vielmehr wurden diese Angebote von den Wählergruppen nicht zur Gänze genutzt. Insbesondere die beschwerdeführende Partei hat von den angebotenen Möglichkeiten nur eingeschränkt Gebrauch gemacht und auch die zur Verfügung gestellten Plakatflächen nicht zur Gänze genutzt.

Ferner weisen wir darauf hin, dass Plakatwerbung nicht das einzige Werbemittel bei einer Wahlkampagne darstellt, sondern auch andere Werbemaßnahmen – wie z.B. Postwürfe, Flyer, neue Medien, Hausbesuche, Podiumsdiskussionen etc. – eingesetzt werden können und auch wurden.

Abschließend halten wir fest, dass durch die Zurverfügungstellung der Plakattafeln, die – wie bereits oben angeführt – auf Grundlage der unterschiedlichen Beteiligung der einzelnen Wählergruppen an den Landtags-, Gemeinderats- und Bürgermeister/innenwahl[en] ausgewogen war, keine wirtschaftliche Begünstigung einzelner Wählergruppen durch die öffentliche Hand erfolgte und somit die durch die Bundesverfassung gewährleistete Freiheit der Wahl nicht beeinträchtigt war.

Aber auch bei einer allenfalls anderen Sichtweise konnte dies keinen Einfluss auf das Wahlergebnis haben. Die beschwerdeführende Wählergruppe DIB hat bei der Gemeinderatswahl am von 8.252 abgegebenen gültigen Stimmen in allen 17 Wahlsprengeln insgesamt nur 30 Stimmen erhalten. Bei der aktuellen Wahlzahl 205,44 hätte die DIB fast siebenmal so viele Stimmen erhalten müssen, um ein Mandat zu erhalten. Die Nutzung der Wahlplakatständer konnte somit keinen relevanten Einfluss auf das Wahlergebnis haben."

9. Die Gemeindewahlbehörde erstattete im Verfahren WI10/2015 eine Gegenschrift, in der sie ausführt, dass die anfechtungswerbende Partei für die Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Braunau am Inn am keinen Wahlvorschlag eingebracht habe, und beantragt, der Anfechtung nicht stattzugeben.

10. Die anfechtungswerbende Partei replizierte auf die Gegenschriften, wobei sie insbesondere die Zahl der jeweils zur Verfügung gestellten Plakatständer folgendermaßen korrigierte:

"23 Standorte, daher ÖVP, SPÖ, FPÖ, und GRÜNE: 184 Werbeflächen, 92 Werbeflächen für die restlich[en] kandidierenden Wählergruppen und Persönlichkeiten für drei Wahlen (Kommunal-, Bürgermeister- und Landtagswahlen)." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

Hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Braunau am Inn gab die anfechtungswerbende Partei an, dass sie "den Wahlvorschlag Andreas Penninger (SPÖ Braunau) schriftlich virtuell eingebracht" habe.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Landesgesetzes vom über die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters (Oö. Kommunalwahlordnung), LGBl 81, idF LGBl 34/2015, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§36

Wahlvorschläge; formelle Erfordernisse

(1) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine wahlwerbende Partei einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderats einbringt. Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters sind frühestens am Stichtag und spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr dem Gemeinde(Stadt-) wahlleiter während der Amtsstunden vorzulegen; dieser hat, nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlags auf offensichtliche Mängel, auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Der Wahlleiter hat den Wahlvorschlag sofort auf Mängel zu überprüfen und im Fall offensichtlicher Mängel der wahlwerbenden Partei über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage innerhalb der Einbringungsfrist zu erfolgen hat. Der Wahlleiter hat jeden Wahlvorschlag der Gemeindewahlbehörde bzw. der Stadtwahlbehörde vorzulegen.

(2) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung der wahlwerbenden Partei, der allfälligen Kurzbezeichnung und des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (§26 Abs 1),

2. den Namen, das Geburtsdatum, den Beruf, der im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages ausgeübt wird, und die Adresse des Bewerbers.

(3) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen."

"§39

Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

(1) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat den Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Bürgermeisters jeweils im Anschluß an den Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates gleichzeitig mit diesem kundzumachen. In der Kundmachung ist der zum Zeitpunkt der Kundmachung im Amt befindliche Bürgermeister, sofern er auf einem Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters aufscheint, an erster Stelle zu reihen. Im übrigen richtet sich die Reihenfolge der weiteren Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters nach der Reihung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates. § 34 Abs 5 und 6 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den einzelnen Bewerbern für die Wahl des Bürgermeisters keine Listennummer voranzustellen ist.

[…]"

"§72

Protokollierung und Verlautbarung des Wahlergebnisses

(1) Die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

[…]

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, ist der Grund hiefür anzugeben. Damit ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen.

[…]

(6) Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat sodann das Ergebnis der Wahl einschließlich der Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeinderates, deren Geburtsjahr und Adresse sowie den Namen eines im ersten Wahlgang gewählten Bürgermeisters unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruches gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses (§73) unverzüglich in ortsüblicher Weise kundzumachen. In gleicher Weise ist das Ergebnis der engeren Wahl des Bürgermeisters kundzumachen."

"§73

Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Partei steht es frei, gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 72 Abs 6 erfolgten Verlautbarung bei der Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut bei der Stadtwahlbehörde, schriftlich Einspruch zu erheben. Die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde hat über den Einspruch binnen einer Woche, gerechnet vom Tag des Einlangens des Einspruches bei ihr, zu entscheiden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(2) Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwieweit die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entspricht. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.

(3) Wenn ein begründeter Einspruch erhoben wird, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde das Wahlergebnis auf Grund des Wahlaktes zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der durchgeführten Ermittlung, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und das richtiggestellte Ergebnis gemäß § 72 Abs 6 zu verlautbaren.

(4) Ergibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der durchgeführten Ermittlung, hat die Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde den Einspruch abzuweisen."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Die als "Antrag auf Nichtigerklärung von Wahlverfahren" überschriebene Anfechtungsschrift, in der auf eine (parteiinterne) Beauftragung zur Anfechtung der "Kommunal- und Bürgermeisterwahl vom " Bezug genommen wird, versteht der Verfassungsgerichtshof als Beantragung der Nichtigerklärung der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates einerseits (protokolliert zu WI9/2015) und der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Braunau am Inn andererseits (protokolliert zu WI10/2015). Die Zulässigkeit dieser Anfechtung ist jeweils gesondert zu beurteilen.

1.2. Gemäß Art 141 Abs 1 lita B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, somit auch über die Anfechtung von Wahlen zum Gemeinderat (vgl. VfSlg 19.247/2010, 19.278/2010; ; , WI2/2015). Nach Art 141 Abs 1 zweiter Satz B VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden.

1.2.1. Nach § 67 Abs 2 zweiter Satz VfGG sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die bei der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl vorgelegt haben. Hinsichtlich der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Braunau am Inn am trifft dies nach der Aktenlage auf die anfechtungswerbende Partei zu.

1.2.2. Nach § 68 Abs 1 VfGG ist die Wahlanfechtung – soweit das in Betracht kommende Gesetz nicht anderes bestimmt – binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet wird, binnen vier Wochen nach Zustellung einzubringen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Wahlanfechtung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht werden.

1.2.3. Nun sieht zwar § 73 Oö. Kommunalwahlordnung u.a. für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates administrative Einsprüche an die Gemeindewahlbehörde vor, doch nur gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses. Zur Geltendmachung aller anderen (das sind sämtliche nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens offen.

1.2.4. Vorliegend strebt die anfechtungswerbende Partei in ihrer Anfechtungsschrift nicht die Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr ausschließlich sonstige Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens, wofür die unmittelbare Wahlanfechtung nach Art 141 Abs 1 lita B VG eröffnet wird.

1.2.5. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist ist die Beendigung des Wahlverfahrens (vgl. zB VfSlg 1904/1950; ua.), das ist im vorliegenden Fall die (der Gemeindewahlbehörde gemäß § 72 Abs 6 Oö. Kommunalwahlordnung obliegende unverzügliche ortsübliche) Kundmachung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates, einschließlich der Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder, deren Geburtsjahr und Adresse unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruches gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses (vgl. § 73 Oö. Kommunalwahlordnung). Aus dem vorgelegten Wahlakt ergibt sich, dass die Gemeindewahlbehörde das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates am kundgemacht hat. Die am selben Tag zur Post gegebene Anfechtung erweist sich daher als rechtzeitig.

1.2.6. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Braunau am Inn vom zulässig.

1.3. Gemäß Art 141 Abs 1 litb B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe der Gemeinde, so auch über die Anfechtung einer Direktwahl des Bürgermeisters (vgl. zB VfSlg 19.246/2010; ; , WI5/2015; , WI12/2015 ua.).

1.3.1. Gemäß § 67 Abs 2 zweiter Satz VfGG (vgl. zu dessen sinngemäßer Anwendung auf die Anfechtung einer Direktwahl des Bürgermeisters VfSlg 13.504/1993, 15.285/1998; ) sind zur Anfechtung der Direktwahl des Bürgermeisters – von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall einer rechtswidrigen Aberkennung der Wählbarkeit abgesehen – nur solche Wählergruppen berechtigt, die bei der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl vorgelegt haben.

1.3.2. Die Gemeindewahlbehörde wies in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass von der anfechtungswerbenden Partei für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Braunau am Inn am kein Wahlvorschlag vorgelegt worden sei. Dem hielt die anfechtungswerbende Partei in ihrer Replik entgegen, dass sie "den Wahlvorschlag Andreas Penninger (SPÖ Braunau) schriftlich virtuell eingebracht" habe.

1.3.3. Gemäß § 39 Abs 1 Oö. Kommunalwahlordnung hat die Gemeindewahlbehörde den Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Partei für die Wahl des Bürgermeisters jeweils im Anschluss an den Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates gleichzeitig mit diesem kundzumachen.

1.3.4. Die Kundmachung der eingebrachten Wahlvorschläge der Gemeindewahlbehörde vom umfasst keinen Wahlvorschlag der anfechtungswerbenden Partei für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Braunau am Inn. Dass von der anfechtungswerbenden Partei ein formeller Wahlvorschlag gemäß § 36 Oö. Kommunalwahlordnung überhaupt eingebracht oder der Wahlvorschlag der anfechtungswerbenden Partei von der Gemeindewahlbehörde zu Unrecht nicht berücksichtigt worden wäre (zur Anfechtungslegitimation in diesem Zusammenhang vgl. zB VfSlg 4992/1965, 7387/1974, 10.217/1984, 18.932/2009), wurde in der Anfechtungsschrift nicht behauptet; die Ausfüh-rungen in der Anfechtungsschrift, wonach die anfechtungswerbende Partei laut Wählerauftrag einen Kandidaten "unterstützt sowie empfohlen" habe, ändern daran nichts. Die anfechtungswerbende Partei ist folglich zur Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Braunau am Inn am nicht legitimiert und die Anfechtung insoweit zurückzuweisen (vgl. VfSlg 10.098/1984, 11.875/1988, 11.995/1989, 13.174/1992, 16.477/2002, 18.687/2009).

2. In der Sache

2.1. Die Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Braunau am Inn vom ist nicht begründet.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der von der anfechtungswerbenden Partei in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen. Es ist ihm hingegen verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens darüber hinaus von Amts wegen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl. VfSlg 17.589/2005, 19.245/2010; ; , WI5/2015; , WI12/2015 ua.).

2.3. Die anfechtungswerbende Partei wendet sich gegen das Vorgehen bei der Verteilung der (gemeindeeigenen) Wahlplakatständer auf die wahlwerbenden Parteien, in dem sie "eine doppelte Bevorzugung der etablierten Parteien" sieht und das nach Auffassung der anfechtungswerbenden Partei geeignet gewesen sei, "das Wahlverhalten der Braunauer Wählerinnen und Wähler einseitig zu beeinflussen".

2.4. Sowohl aus dem Vorbringen der anfechtungswerbenden Partei im Verfahren, insbesondere aus dem von ihr vorgelegten, "[i]m Auftrag des Bürgermeisters" gefertigten Schreiben an die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Parteien vom , als auch aus der Gegenschrift der Gemeindewahlbehörde ergibt sich folgender, für die Beurteilung der Wahlanfechtung maßgeblicher Sachverhalt:

2.4.1. Anlässlich der Wahlen des Landtages sowie der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters am wurden von der Gemeinde Braunau am Inn für die an diesen Wahlen teilnehmenden Wählergruppen an 23 Standorten gemeindeeigene Wahlplakatständer kostenlos bereitgestellt. An jedem dieser Standorte befanden sich sechs Plakattafeln, von denen den Wählergruppen "Bürgermeister Team Waidbacher ÖVP - ÖVP", "Sozialdemokratische Partei Österreichs - SPÖ", "Freiheitliche Partei Österreichs - FPÖ" und "Die Grünen – Die Grüne Alternative - GRÜNE" jeweils eine Plakattafel zukam.

2.4.2. Die an jedem Standort verbleibenden zwei Plakattafeln standen den übrigen an den genannten Wahlen teilnehmenden Wählergruppen, sohin den Wählergruppen "NEOS – Das Neue Österreich - NEOS", "Wir in Braunau – WIB", "BZÖ – Bündnis für Braunau - BFB" sowie der anfechtungswerbenden Partei, zur Verfügung, wobei sich jeweils zwei dieser Wählergruppen eine der beiden ihnen zukommenden Plakattafeln teilten. Diese Aufteilung der zwei verbleibenden Plakattafeln auf die vier Wählergruppen ergibt sich aus der Gegenschrift und den im Wahlakt enthaltenen diesbezüglichen E-Mails und wird von der anfechtungswerbenden Partei auch nicht bestritten.

2.5. Den Art 26, 95 und 117 Abs 2 B VG liegt das Prinzip der "Reinheit", verstanden im Sinne von "Freiheit" der Wahlen (zum Nationalrat, zu den Landtagen und zu den Gemeinderäten) zugrunde (vgl. VfSlg 13.839/1994, 14.371/1995, 19.820/2013; ; s. auch VfSlg 4527/1963, 17.418/2004, 19.107/2010). Dieser bundesverfassungsrechtliche Wahlrechtsgrundsatz gilt gleichermaßen für die Direktwahl eines Bürgermeisters gemäß Art 117 Abs 6 B VG (vgl. ; s. auch VfSlg 19.107/2010).

2.5.1. Aus dem Grundsatz des freien Wahlrechtes wird insbesondere auch die – von staatlichen Organen unbeeinflusste – Freiheit der Wahlwerbung abgeleitet. Demnach darf die Wahlwerbung nicht sinnwidrig beschränkt und der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt werden (vgl. VfSlg 13.839/1994, 14.371/1995, 17.418/2004, 19.107/2010, 19.820/2013; ; vgl. auch VfSlg 3000/1956, 4527/1963).

2.5.2. Zum Grundsatz der Freiheit der Wahl hat der Verfassungsgerichtshof überdies ausgesprochen, dass jener auch dadurch verletzt wird, wenn seitens der öffentlichen Hand wirtschaftliche Mittel in einer Weise eingesetzt werden, dass eine oder einzelne wahlwerbende Parteien gegenüber den anderen durch die öffentliche Hand bei der Wahlwerbung wirtschaftlich begünstigt oder benachteiligt werden (vgl. VfSlg 4527/1963, 18.603/2008, 19.860/2014; vgl. auch EGMR , Fall Özgürlük ve Dayanisma Partisi (ÖDP) , Appl. 7819/03).

2.5.3. Ob eine Beeinflussung der Wahlwerbung durch staatliche Organe mit hoheitlichen Mitteln oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt, ist nicht entscheidend. Werden durch ein solches Vorgehen staatlicher Organe die zum Schutz der Wahlfreiheit gezogenen Schranken überschritten, so ist dies – im Rahmen des Vorbringens in der Anfechtungsschrift (vgl. zuvor Punkt III.2.2.) – im Verfahren gemäß Art 141 B VG vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifen (vgl. VfSlg 3000/1956, 13.839/1994).

2.6. Bei der Beurteilung gesetzlicher Regelungen zur Förderung der Wahlwerbung hat der Verfassungsgerichtshof auf den Gestaltungsspielraum verwiesen, der dem Gesetzgeber bei der Entscheidung, ob eine Förderung vorgesehen wird und wie sie allenfalls konkret ausgestaltet sein soll, zukommt (vgl. VfSlg 14.803/1997, 19.860/2014; vgl. auch VfSlg 11.944/1989, 18.603/2008). Insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Freiheit der Wahl ist dieser Gestaltungsspielraum dann überschritten, wenn der Gesetzgeber die Gewährung wirtschaftlicher Mittel an unsachlich benachteiligende oder begünstigende Kriterien knüpft (vgl. VfSlg 18.603/2008; s. auch VfSlg 19.860/2014; EGMR , Fall Özgürlük ve Dayanisma Partisi (ÖDP) , Appl. 7819/03).

2.7. Die aus dem Grundsatz der Freiheit der Wahl abgeleiteten Schranken sind bei Unterstützung von Wählergruppen, die sich an einer Wahl beteiligen, durch staatliche Organe nur dann gewahrt, wenn diese bei der Förderung nicht unsachlich benachteiligend oder unsachlich begünstigend vorgehen, sondern sich an nachvollziehbaren und sachlich begründeten Kriterien orientieren.

2.8. Diese Voraussetzungen für die Förderung der Wahlwerbung durch staatliche Organe sind im vorliegenden Fall erfüllt:

2.8.1. Hinsichtlich der Verteilung der Plakattafeln auf die acht Wählergruppen führt die Gemeindewahlbehörde in ihrer Gegenschrift zunächst aus, dass die "begrenzten räumlichen Verhältnisse an den Standorten" mehr als sechs Plakattafeln nicht ermöglicht hätten. Im bereits genannten Schreiben an die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Parteien vom (vgl. Punkt III.2.4.) werden als Begründung für die Bereitstellung von (bloß) sechs Plakattafeln neben Platz- auch Kostengründe angeführt. Die Plakattafeln hätten den Ausführungen in der Gegenschrift zufolge bei den Landtags-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen benutzt werden können. Bei der Aufteilung sei darauf geachtet worden, auf Grund der unterschiedlichen Beteiligung der Wählergruppen an diesen Wahlen eine ausgewogene Zurverfügungstellung der Plakattafeln zu erreichen. Den Wählergruppen "ÖVP", "SPÖ" und "FPÖ" seien somit an jedem der 23 Standorte je eine Plakattafel für drei Wahlen zur Verfügung gestanden, der Wählergruppe "GRÜNE" eine Plakattafel für zwei Wahlen, den Wählergruppen "NEOS" und "WIB" je eine halbe Plakattafel für zwei Wahlen und der Wählergruppe "BFB" und der anfechtungswerbenden Partei für eine Wahl je eine halbe Plakattafel. Den Wählergruppen ÖVP, SPÖ, FPÖ und GRÜNE seien auf Grund des Listenplatzes die Plakattafeln eins bis vier zur Verfügung gestellt worden; die weiteren vier Wählergruppen hätten eine Aufteilung bzw. gemeinsame Nutzung von zwei Plakattafeln je Standort vereinbart.

2.8.2. Gegen die Beschränkung der Förderung der Wahlwerbung auf jeweils sechs Plakattafeln an 23 Standorten bestehen vor dem Hintergrund der Ausführungen unter Punkt III.2.6. und III.2.7. und angesichts der Tatsache, dass die Wählergruppen darüber hinaus grundsätzlich eigene Plakatständer und andere Werbemittel einsetzen konnten (vgl. auch VfSlg 4527/1963), jedenfalls keine Bedenken. Fraglich kann daher höchstens sein, ob die konkrete Aufteilung der Plakattafeln den aus dem Grundsatz der Freiheit der Wahl abgeleiteten Kriterien gerecht wird.

2.8.3. Die dargestellte Aufteilung der Plakattafeln spiegelt die von der Gemeindewahlbehörde begründend angeführte Ausrichtung an der Anzahl der Wahlen (Landtags-, Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl), an denen die Wählergruppen jeweils teilnahmen, zwar nicht in jeder Hinsicht vollständig wider, orientiert sich aber doch weitgehend daran. Den Wählergruppen "Bürgermeister Team Waidbacher ÖVP - ÖVP", "Sozialdemokratische Partei Österreichs - SPÖ", "Freiheitliche Partei Österreichs - FPÖ" und "Die Grünen – Die Grüne Alternative - GRÜNE", denen "aufgrund des Listenplatzes" (vgl. § 34 Abs 2 Oö. Kommunalwahlordnung, demzufolge sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien, die im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren, in den Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut nach der Zahl der Mandate, die die wahlwerbenden Parteien bei der letzten Landtagswahl landesweit erreicht haben, zu richten hat; im Anschluss daran sind gemäß Abs 4 leg.cit. die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, deren Reihenfolge sich nach dem Zeitpunkt der gültigen Einbringung des Wahlvorschlages richtet) die Plakattafeln eins bis vier zur Verfügung gestellt wurden, kommt angesichts der Tatsache, dass sie bereits im zuletzt gewählten Landtag vertreten waren und auch wieder bei der Landtagswahl antraten (hinsichtlich der Wählergruppe "Bürgermeister Team Waidbacher ÖVP - ÖVP" vgl. in diesem Zusammenhang §§34 Abs 3a iVm 6 Abs 2a Oö. Kommunalwahlordnung), zudem nicht nur innerhalb der Gemeinde, sondern zusätzlich auch landesweite politische Bedeutung (vgl. dazu VfSlg 11.875/1988) zu. Bei einer Gesamtbetrachtung kann somit – insbesondere vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach Differenzierungen zugunsten von in allgemeinen Vertretungskörpern repräsentierten Parteien nicht unsachlich sind (vgl. VfSlg 11.572/1987, 11.944/1989, 15.534/1999, 17.589/2005; s. auch VfSlg 18.603/2008) – nicht von einer unsachlichen Vorgehensweise bei der Verteilung der Plakattafeln ausgegangen werden.

2.9. Soweit die anfechtungswerbende Partei im Zuge der Replik auf die Gegenschrift der Gemeindewahlbehörde noch weitere Umstände vorgebracht hat, aus denen sie die Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ableiten will, und insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Funktion des Bürgermeisters als Gemeindewahlleiter (vgl. § 14 Abs 2 Oö. Kommunalwahlordnung) bzw. hinsichtlich seiner gleichzeitigen Bewerbung an den Wahlen vorbringt, war darauf nicht einzugehen, weil der Verfassungsgerichtshof ausschließlich zu prüfen hat, ob die bereits in der Anfechtung geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens vorliegen (vgl. VfSlg 9093/1981, 10.226/1984, 11.256/1987, 13.556/1993, 14.556/1996; ).

2.10. Die Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Braunau am Inn vom erweist sich somit als unbegründet.

IV. Ergebnis

1. Der Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates der Gemeinde Braunau am Inn vom ist nicht stattzugeben.

2. Die Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Braunau am Inn vom ist zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2016:WI9.2015