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VfGH vom 01.07.2016, WI6/2016

VfGH vom 01.07.2016, WI6/2016

Leitsatz

Stattgabe der Anfechtung der Bundespräsidentenstichwahl 2016; verfassungsrechtlich vorgegebenes System der Briefwahl mit den Grundprinzipien der Verfassung vereinbar; einfachgesetzliche Ausgestaltung der Briefwahl verfassungsrechtlich unbedenklich; Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens betreffend die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen in zahlreichen Stimmbezirken; möglicher Einfluss der festgestellten Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis; Verstoß der Praxis der Weitergabe von Vorabinformationen gegen den Grundsatz der freien Wahl; Einschränkung der Aufhebung nur auf Briefwähler oder Stimmbezirke nicht möglich

Spruch

Der Anfechtung wird stattgegeben. Das Verfahren des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl vom wird ab der Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom aufgehoben, soweit mit dieser die Vornahme eines zweiten Wahlganges am angeordnet wird.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren

1. Der Anfechtungswerber ist zustellungsbevollmächtigter Vertreter des auf Ing. Norbert Hofer lautenden Wahlvorschlages für die Wahl des Bundespräsidenten. Dieser Wahlvorschlag wurde am von der Bundeswahlbehörde veröffentlicht (vgl. die Kundmachung zu GZ: BMI WA1220/0070-III/6/2016). Am fand der erste, mit Verordnung der Bundesregierung, BGBl II 28/2016, ausgeschriebene Wahlgang der Wahl des Bundespräsidenten statt.

2. Am wurde das Ergebnis der Bundespräsidentenwahl vom von der Bundeswahlbehörde kundgemacht und, weil kein Wahlwerber die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen gemäß § 17 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 (BPräsWG) erreicht hatte, gemäß § 19 Abs 1 BPräsWG ein zweiter Wahlgang angeordnet. Als Wahltag wurde Sonntag, der , bestimmt. Auf Grund des Ergebnisses des ersten Wahlganges (vgl. die Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom über das Ergebnis der Bundespräsidentenwahl vom sowie die Vornahme eines zweiten Wahlganges am , GZ: BMI WA1220/0213-III/6/2016) nahmen die Wahlwerber Ing. Norbert Hofer sowie Dr. Alexander Van der Bellen am zweiten Wahlgang am teil.

3. Laut Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom wurden für die Wahl des Bundespräsidenten von den 4.637.046 abgegebenen Stimmen 164.875 als ungültig gewertet. Von den 4.472.171 als gültig gewerteten Stimmen entfielen jeweils auf:

Ing. Norbert Hofer: 2.220.654

Dr. Alexander Van der Bellen: 2.251.517

Dr. Alexander Van der Bellen wurde als zum Bundespräsidenten gewählt erklärt.

4. Mit der vorliegenden, auf Art 141 Abs 1 lita B VG und § 21 Abs 2 BPräsWG gestützten Wahlanfechtung vom begehrt der Anfechtungswerber, "das gesamte Wahlverfahren betreffend die mit BGBl II 28/2016 ausgeschriebene Wahl des Bundespräsidenten ab der Anordnung des zweiten Wahlgangs durch Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom auf[zu]heben und für nichtig [zu] erklären".

4.1. In seiner Anfechtungsschrift begründet der Anfechtungswerber das Vorliegen der für die Wahlanfechtung erforderlichen Prozessvoraussetzungen im Wesentlichen wie folgt: Der Anfechtungswerber sei zustellungsbevollmächtigter Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages gemäß § 9 BPräsWG, nämlich jenem vom , mit dem der Dritte Präsident des Nationalrates, Nationalratsabgeordneter Ing. Norbert Hofer, geboren am , für die Wahl des Bundespräsidenten vorgeschlagen wurde. Die Anfechtung sei auch innerhalb einer Woche nach Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom über das endgültige Ergebnis der Bundespräsidentenwahl – und damit jedenfalls innerhalb der einwöchigen Anfechtungsfrist nach § 21 Abs 2 leg.cit. – beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden (zu den in der vorliegenden Anfechtungsschrift vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Frist s. Punkt I.4.3.1.).

4.2. Sodann behauptet der Anfechtungswerber Mängel des Wahlverfahrens und führt dazu insbesondere Folgendes aus:

4.2.1. Zunächst seien Rechtsverletzungen im Hinblick auf die Wahlgrundsätze einer freien und geheimen Wahl (wie sie sich für den vorliegenden Fall insbesondere aus Art 60 B VG, Art 8 des Staatsvertrages von Wien und Art 3 des 1. ZPEMRK ergeben würden) sowie der persönlichen Wahl, im Hinblick auf das rechtsstaatliche und demokratische Grundprinzip der österreichischen Bundesverfassung und im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz zu beanstanden.

So würden das BPräsWG und der dieses ergänzende Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom , GZ: BMI-WA1220/0196-III/6/2016 ("Leitfaden für den zweiten Wahlgang der Bundespräsidentenwahl am " – im Folgenden: Wahlerlass), exakte Regelungen über Beantragung, Ausfolgung bzw. Übermittlung, Erfassung, Gültigkeit und Auszählung von Wahlkarten treffen. Gemäß § 10 Abs 6 und 7 sowie § 14a BPräsWG und den korrespondierenden Anordnungen im Wahlerlass seien sowohl die eigentliche Auszählung der per Wahlkarten abgegebenen Stimmzettel als auch alle diesem Vorgang zuzurechnenden Tätigkeiten, wie die Überprüfung der Wahlkarten auf ihre Gültigkeit, das Öffnen von Wahlkarten sowie das Entnehmen der Wahlkuverts und der amtlichen Stimmzettel, ausschließlich der Bezirkswahlbehörde vorbehalten. Sämtliche dieser Tätigkeiten dürften auch erst frühestens ab 9.00 Uhr des dem Wahltag folgenden Tages vorgenommen werden; bis dahin seien die eingelangten bzw. abgegebenen Wahlkarten amtlich unter Verschluss zu verwahren. Die Regelungen sollten dabei Manipulationen durch Unbefugte verhindern, wobei eine entsprechende Manipulationsgefahr gerade bei mittels Briefwahl abgegebenen Wahlkarten bestehen würde. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien zum Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl I 43/2011, mit dem als Reaktion auf die vom Gesetzgeber registrierte Manipulationsgefahr bei Wahlkarten gleichlautende und gleichzeitig in Kraft getretene Adaptierungen sowohl in der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) als auch im BPräsWG vorgenommen worden seien (vgl. IA 1527/A 24. GP).

Der Verfassungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass Verstöße gegen "amtliche Verschlusspflichten" vorsehende Vorschriften in Wahlordnungen, die eine einwandfreie Prüfung der Stimmenzählung sichern und Wahlmanipulationen unbedingt ausschließen sollen, unabhängig davon aufzugreifen seien, ob der Nachweis einer das Wahlergebnis verändernden Manipulation tatsächlich erbracht werden könne. Gleiches müsse daher auch für die zuvor genannten Bestimmungen des BPräsWG gelten.

In Bezug auf die angefochtene Wahl seien vor allem die Regelungen über die Auszählung von mittels Briefwahl abgegebenen Wahlkarten im gesamten Bundesgebiet in eklatanter Weise verletzt worden:

"V. Begründung der Wahlanfechtung

[…]

2. Rechtswidrigkeit der Briefwahl

[…]

2.3 Konkrete Gesetzesverletzungen

[…]

2.3.1 Vorzeitige Auszählung von Briefwahlkarten und/oder Auszählung durch nicht befugte Personen:

[…]

a) Stimmbezirk Villach-Stadt

In Villach-Stadt wurden die Wahlkarten bereits am Sonntag, , ohne Beisein der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde in nichtige und in die Ergebnisermittlung einzubeziehende getrennt, geöffnet und ausgezählt. Im Zeitpunkt des gesetzlich vorgeschriebenen Auszählungsbeginnes durch die Bezirkswahlbehörde (, 09:00 Uhr) waren sämtliche im Wege von Wahlkarten abgegebenen amtlichen Stimmzettel fertig ausgezählt. Dies geht aus der eidesstättigen Erklärung der Beisitzerin ***** vom hervor. Das Ergebnis der Wahlkartenauszählung lag bereits vor und wurde ***** am , 9:00 Uhr von Herrn ***** (Mitarbeiter des Wahlamtsbüros der Stadt Villach) informell mitgeteilt. Dieses Frau ***** mitgeteilte Ergebnis wurde in der für , 16:30 Uhr anberaumten Sitzung der BWB (siehe Einladung) bestätigt.

Die gesetzwidrig vorzeitig und durch nicht befugte Personen erfolgte Auszählung wurde durch den Bezirkswahlleiter, Bürgermeister *****, eigenmächtig – und ohne Kenntnis der übrigen Mitglieder der Bezirkswahlbehörde – veranlasst. Es gab weder einen Beschluss, die Wahlkarten im Vorfeld (in nichtige und für die Ergebnisermittlung miteinzubeziehende) auszusortieren noch wurde eine vorzeitige Auszählung (außerhalb der Bezirkswahlbehörde ohne Wahlbeisitzer und Wahlzeugen) beschlossen.

Weder die Wahlbeisitzerin ***** noch der Wahlbeisitzer LAbg. ***** waren bei der Auswertung und Auszählung der Wahlkarten ([S]timmen) anwesend.

Über die dargestellte Gesetzwidrigkeit wurde auch medial berichtet. Gegenüber der Austria Presse Agentur (APA) wurde zwar seitens der Stadt Villach die vorzeitige Auszählung durch die stellvertretende Magistratsdirektorin, *****, bestritten, jedoch wurde durch den Leiter der Kärntner Landeswahlbehörde, *****, gegenüber der APA bestätigt, dass ihm seitens der Stadt Villach bestätigt worden sei, dass die Wahlkarten bereits früher als gesetzlich vorgesehen ausgezählt wurden.

Der Umstand, dass die von den Wahlbeisitzern ***** und ***** verlangte Protokollierung der Gesetzwidrigkeit – trotz Zusage des Leiters der Bezirkswahlbehörde, Bürgermeister ***** – nicht in die Niederschrift aufgenommen wurde, ändert nichts an der objektiv nachgewiesenen Gesetzwidrigkeit, sondern verstärkt sogar Bedenken hinsichtlich möglicher Manipulationen, die das Gesetz aber gerade ausschließen möchte. Die in Punkt G der Niederschrift (Seite 3 f) festgehaltene Darstellung, wonach das von § 14a BPräsWG vorgesehene Prozedere eingehalten wurde, stellt eine Falschbeurkundung dar. Die in der Niederschrift getroffenen Feststellungen sind unrichtig, als richtigerweise die Auswertung und Auszählung der Wahlkarten tatsächlich bereits am ohne die Mitwirkung und/oder Beobachtung durch Mitglieder der Bezirkswahlbehörde (Wahlbeisitzer) stattgefunden hatte. Jede anderslautende Protokollierung ist daher schlichtweg unrichtig.

Die dargestellte Gesetzwidrigkeit wurde von der Wahlbeisitzerin ***** thematisiert und die Protokollierung des Gesetzesverstoßes in der Niederschrift begehrt. Die Protokollierung des Einwandes wurde durch den Bezirkswahlleiter zugesichert, jedoch nicht durchgeführt. Dies stellte sich im Zuge der Sitzung der Kärntner Landeswahlbehörde am heraus und wurde von [von] der FPÖ entsandten Mitgliedern, ***** und *****, aufgezeigt. ***** und ***** verweigerten darauf die Unterfertigung der Niederschrift der Landeswahlbehörde Kärnten über die Sitzung zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses am bzw. des Landeswahlaktes. Die Niederschrift der Landeswahlbehörde Kärnten vom wurde von den Mitgliedern ***** und ***** nicht unterfertig[t], 'weil in den Bezirken Villach und Villach-Land bereits am Sonntag ausgezählt wurde. In den Bezirken Hermagor und Wolfsberg waren die Überkuverts bereits offen (siehe Beilage) vor 09:00 Uhr.'

Auffällig ist i[m] Bezirk Villach-Stadt auch das Ergebnis der Wahlkartenstimmen, wenn man es mit dem Gesamtergebnis des Stimmbezirkes Villach-Stadt vergleicht:

Gemäß Punkt J der Niederschrift entfielen von den gesamt abgegebenen gültigen Stimmen (29.773) auf

Ing. Norbert Hofer 16.097 Stimmen (dies entspricht 54,07%)

und auf

Dr. Alexander Van der Bellen 13.676 Stimmen (dies entspricht 45,94%).

Von diesem Ergebnis weicht das Ergebnis der mittels Wahlkarten abgegebenen Stimmen deutlich ab. Von den 3.443 abgegebenen gültigen (Wahlkarten-) Stimmen entfielen auf

Ing. Norbert Hofer 1.305 Stimmen (dies entspricht 37,9%)

und auf

Dr. Alexander Van der Bellen 2.138 Stimmen (dies entspricht 62,10%).

Berücksichtigt man, dass die unter Punkt J angeführten Zahlen die Gesamtzahlen sind (also Wahllokale plus einzubeziehende Wahlkarten), so wird der Unterschied zwischen Urnenwahl und Wahlka[r]ten noch größer: Unter Abzug der Wahlkartenstimmen ergibt sich folgendes Ergebnis der am in Wahllokalen des Stimmbezirkes Villach Stadt abgegebenen Stimmen:

Gesamtsumme der gültigen Stimmen 26.330, davon entfielen auf

Ing. Norbert Hofer 14.792 (= 56,18%)

bzw. auf

Dr. Alexander Van der Bellen 11.538 (= 43,82%).

Gerade dieser eklatante Unterschied zwischen dem Wahlergebnis bei den in den Wahllokalen abgegebenen Stimmen (56,18% für Ing. Hofer bzw. 43,82% für Dr. Van der Bellen) im Vergleich zu dem Ergebnis der Wahlkarten (37,9% für Ing. Hofer bzw. 62,10% für Dr. Van der Bellen) erweckt bei objektiver Betrachtung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit und Korrektheit des bereits am ohne die Beiziehung von Wahlbeisitzern und Wahlzeugen ermittelten Ergebnisses der Wahlkartenauszählung für den Stimmbezirk Villach Stadt. Dieses Beispiel ist daher ein evidenter Beleg für die Wichtigkeit der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben betreffend die Auswertung von Wahlkarten durch die Bezirkswahlbehörde (also durch eine Personenmehrheit). Nur durch die Anwesenheit einer Personenmehrheit (in Form der gesetzlich festgelegten Bezirkswahlbehörde) kann Manipulation ausgeschlossen und schon dem Verdacht der Wahlmanipulation entgegengewirkt werden.

Die dargestellte Gesetzwidrigkeit wurde vom Bundesministerium für Inneres am der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption im Wege einer Sachverhaltsdarstellung mitgeteilt und mit Sachverhaltsdarstellung vom ergänzt.

[…]

b) Stimmbezirk Villach-Land

Auch im Stimmbezirk Villach-Land kam es bereits am Sonntag, zur Auszählung der Wahlkarten bzw. Briefwahlstimmen. Auch im Stimmbezirk Villach-Land wurden die Briefwahlstimmen (bzw. Wahlkartenstimmen) entgegen der Bestimmung des § 14a BPräsWG vor dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt unter Ausschaltung der Bezirkswahlbehörde ausgezählt.

Die von der Freiheitlichen Partei Österreichs gestellten Mitglieder der Bezirkswahlbehörde Villach-Land, ***** und *****, hatten keine Möglichkeit, an der Prüfung der Wahlkarten auf allfällige Nichtigkeit sowie an der Auszählung der Briefwahlstimmen teilzunehmen. Die Bezirkswahlbehörde Villach-Land wurde erst für Montag, , 14:00 Uhr, eingeladen. Dennoch begab sich der Wahlbeisitzer ***** – aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Beginns um 09:00 Uhr des der Wahl folgenden Tags [–] am zur Bezirkswahlbehörde, um bei der Auswertung der Briefwahlkarten anwesend zu sein. ***** musste feststellen, dass zu diesem Zeitpunkt (Montag, , 09:00 Uhr) die Auszählung der Briefwahlkarten bereits abgeschlossen war.

Zudem wurde die Auswertung (Nichtigkeitsprüfung, Auszählung) durch [Bedienstete] der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land, also von Personen […], die nicht Mitglieder der Bezirkswahlbehörde waren, durchgeführt.

Die für Montag, , 14:00 Uhr, ausgeschriebene Sitzung der Bezirkswahlbehörde diente lediglich der formalen Unterfertigung der bereits vorbereiteten Niederschrift der Bezirkswahlbehörde. Auch dies widerspricht dem Gesetz eindeutig.

Diese Gesetzwidrigkeit wurde von den Wahlbeisitzern ***** und ***** in der Sitzung der Landeswahlbehörde Kärnten aufgezeigt und wurde von beiden Wahlbeisitzern unter Hinweis auf die dargestellte Gesetzwidrigkeit und unter Anführung der unter lita) zitierten Begründung die Unterfertigung der Niederschrift der Landeswahlbehörde verweigert.

Auch betreffend die Gesetzwidrigkeiten im Zusammenhang mit der Auswertung und Auszählung der (Brief-) Wahlkarten des Stimmbezirkes Villach-Land wurde vom Bundesministerium für Inneres am eine Sachverhaltsdarstellung an die WKStA übermittelt.

[…]

c) Stimmbezirk Leibnitz

Im Stimmbezirk Leibnitz wurde bereits am Sonntag, [,] um 17 Uhr die Sitzung der [Bezirkswahlbehörde] eröffnet und die Zählung der Briefwahlkarten durchgeführt.

Die verfrühte Auswertung der Wahlkarten widerspricht dem Gesetz[,] woran auch die Auszählung in Anwesenheit der Beisitzer am nichts ändert.

In Hinblick auf den Umstand der vorzeitigen Auszählung der Wahlkarten und deren Relevanz wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen (insbesondere lita zum Stimmbezirk Villach Stadt), die auch für den Stimmbezirk Leibnitz in gleicher Weise gelten.

[…]

d) Stimmbezirk Südoststeiermark

Im Stimmbezirk Südoststeiermark erfolgte die gesamte Überprüfung und Auszählung der Wahlkarten durch ein 'Team der Bezirkshauptmannschaft' und daher durchgängig nicht durch die Bezirkswahlbehörde. Dies stellt einen eklatanten Gesetzesverstoß dar, woran auch der Umstand, dass dies auf eine[m] Beschluss der Bezirkswahlbehörde beruht, nichts ändert.

An die Beisitzer der Bezirkswahlbehörde [sind] auch keine Einladungen zu einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde […] am , 9 Uhr zur Überprüfung und Auszählung der im Wege von Wahlkarten eingegangenen Stimmzettel ergangen. Die Beisitzer der Bezirkswahlbehörde wurden auch nicht zu einer 'inoffiziellen' Überprüfung und Auszählung der Wahlkartenstimmen eingeladen und wurden daher überhaupt nicht über Ort und Zeitpunkt der Überprüfung und Auszählung der im Wege von Wahlkarten eingegangenen Stimmen benachrichtigt. Es war daher sogar eine theoretische Teilnahme der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde an der Überprüfung und Auszählung dieser Stimmen nicht möglich. Vielmehr wurden die Beisitzer für eine Sitzung der Bezirkswahlbehörde am mit Beginn 15:00 Uhr eingeladen, bei der aber nur mehr das bereits vorliegende Endergebnis berichtet wurde.

Nachdem die Wahlbeisitzer ***** und ***** von dritter Seite darauf aufmerksam gemacht wurden, dass die Überprüfung und Auszählung der mittels Wahlkarten eingelangten Stimmzettel zwingend am um 09:00 Uhr zu beginnen hat, begaben sich die genannten Beisitzer zur Bezirkswahlbehörde, wo sie am , 10:30 Uhr, eintrafen. Zu diesem Zeitpunkt war die Auswertung der Wahlkarten bereits voll im Gange. Auf Nachfrage der beiden Wahlbeisitzer teilte ein gewisser Herr ***** […] mit, dass die Bezirkswahlbehörde den Auftrag erteilt habe, die notwendigen 'Vorarbeiten' für die Auszählung der Briefwahlstimmen zu leisten. Dies bedeute demnach, alle Kuverts zu öffnen, diese auszuwerten (= auszuzählen) und die Kuverts, die ohnehin nicht herangezogen werden konnten (aufgrund fehlender Unterschriften etc.)[,] sofort zu entfernen. Dies sei zum Zeitpunkt der Auskunft durch Herrn ***** am um 10:37 Uhr bereits geschehen gewesen. Die Stimmzettel lagen für die beiden Wahlbeisitzer erkennbar bereits ausgezählt in getrennten [Stapeln] in einem versperrten Raum.

Nach der erteilten Auskunft von Herrn ***** haben die Arbeiten der Auswertung der Wahlkarten bereits am zwischen 06:00 Uhr und 07:00 Uhr (also auch vor dem durch § 14 Abs 1 BPräsWG normierten Zeitpunkt) begonnen.

Den Wahlbeisitzern ***** und ***** wurde bei deren Einlangen am um ca. 10:30 Uhr der Zutritt zur Bezirkswahlbehörde verweigert.

Die offizielle Sitzung der Bezirkswahlbehörde begann am erst um 15:00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt waren die Wahlkarten bereits ausgewertet und ein Ergebnis der Auszählung der mittels Wahlkarten abgegebenen bzw. übermittelten Stimmzettel lag vor und wurde den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde lediglich bekannt gegeben.

Die ausgeschiedenen (also für nichtig erklärten) Wahlkartenkuverts wurden nicht vorgelegt und waren bereits abgesondert.

Im Falle des Stimmbezirkes Südoststeiermark wurde daher

- vor dem , 09:00 Uhr, mit der Überprüfung und Auswertung der Wahlkarten entgegen § 14a BPräsWG begonnen sowie

- die Auswertung und Auszählung der Wahlkarten des Stimmbezirkes durch nicht befugte Personen, also nicht durch die Bezirkswahlbehörde, vorgenommen.

Für die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde Südoststeiermark über die Auszählung der Wahlkarten gilt das bereits zu lita (betreffend Bezirk Villach Stadt) [A]ngeführte. Es wurde das gleiche Formular ohne Änderung und ohne Darstellung der wahren Gegebenheiten verwendet, lediglich die ermittelten Stimmen wurden eingetragen. Auch in diesem Protokoll wird nicht einmal zwischen 'Bezirkswahlleiterin' oder 'Bezirkswahlleiter' unterschieden. Auch diese Niederschrift verwendet lediglich die vom Vordruck vorgegebenen verba legalia.

Die dargestellte Gesetzwidrigkeit wurde vom Bundesministerium für Inneres mit Sachverhaltsdarstellung vom der WKStA unter Vorlage der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde Südoststeiermark, der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten durch Herrn ***** an den Leiter der Landeswahlbehörde Steiermark, *****, sowie unter Anlage eines Gedächtnisprotokolls vom der Wahlbeisitzer ***** und ***** mitgeteilt.

[…]

e) Stimmbezirk Graz-Umgebung

Im Stimmbezirk Graz-Umgebung wurden die Briefwahlstimmen von den Beamten ausgezählt, ob ein Beisitzer anwesend war, ist dem Zeugen ***** nicht bekannt.

[…]

f) Stimmbezirk Innsbruck-Land

Im Stimmbezirk Innsbruck-Land wurden die Briefwahlstimmen bereits am ausgezählt. Die Auszählung erfolgte in Abwesenheit der Wahlbeisitzer, also nicht durch die Bezirkswahlbehörde. [Der] Bezirkswahlbehörde (inklusive der Beisitzer) [wurde] in der Sitzung am , Beginn 16:00 Uhr, über das Ergebnis der Auszählung der mittels Wahlkarten abgegebenen bzw. übermittelten Stimmzettel berichtet.

[…]

g) Stimmbezirk Kitzbühel

Im Stimmbezirk Kitzbühel wurden […] die Wahlkarten-Stimmen nicht durch die Bezirkswahlbehörde, sondern durch Mitarbeiter der Gemeinde Kitzbühel und durch Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel durchgeführt.

Damit erfolgte die gesamte Auswertung der Wahlkarten nicht durch die Bezirkswahlbehörde, sondern durch nicht befugte Personen. Ob bzw. inwieweit die Auszählung bereits vor dem gesetzlich normierten Termin begonnen hat, ist infolge der Nichteinbeziehung der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde nicht bekannt. Der Anfechtungswerber geht jedoch davon aus und bring[t] vor, dass infolge der eklatanten Verletzung der durch das BPräsWG normierten Vorgaben auch die Auszählung verfrüht begann.

[…]

h) Stimmbezirk Schwaz

Im Stimmbezirk Schwaz wurde die gesamte durch § 14a BPräsWG der Bezirkswahlbehörde vorbehaltene Auswertung und Auszählung der Wahlkartenstimmen nicht durch die Bezirkswahlbehörde durchgeführt.

In einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde vom wurde vereinbart, dass früher als vom Gesetz vorgesehen, nämlich am bereits um 07:00 Uhr mit der Auswertung (Auszählung) der Wahlkarten begonnen werden sollte. Der Wahlbeisitzer ***** begab sich deshalb bereits um 07:00 Uhr zur Bezirkswahlbehörde. Allerdings wurde von einer Auswertung und Auszählung der Briefwahlstimmen zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen. Die Auszählung begann sodann offenbar regulär um 09:00 Uhr, jedoch ohne Anwesenheit der Wahlbeisitzer.

[…]" (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

In den Stimmbezirken Südoststeiermark, Innsbruck-Land, Kitzbühel und Schwaz würde – wie im Stimmbezirk Villach – ein Vergleich zwischen dem Ergebnis der Wahlkarten und dem Gesamtergebnis jeweils vergleichbare Auffälligkeiten ergeben. Sodann führt der Anfechtungswerber aus wie folgt:

"2.3.2. Vorzeitige Sortierung und (teilweise) Entnahme der Wahlkuverts aus den Wahlkarten in nichtige und in die Ergebnisermittlung einzubeziehende Wahlkarte[n], Öffnung der Wahlkarten vor Beginn der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am , 09:00 Uhr

In insgesamt 17 Stimmbezirken waren die Wahlkarten vor dem amtlichen Beginn des Auszählvorganges (, 09:00 Uhr)

(i) bereits in auszuscheidende und in die Ergebnisermittlung einzubeziehende Wahlkarten aussortiert,

(ii) die Wahlkarten geöffnet.

In insgesamt 11 Bezirken waren die in den Wahlkarten enthaltenen beigen Wahlkuverts (mit den amtlichen Stimmzetteln) zudem bereits entnommen.

In diesen Fällen handelt es sich um eklatante Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften des § 14 a Abs 1 BPräsWG betreffend die Auswertung und Stimmermittlung von Wahlkarten durch die Bezirkswahlbehörden:

[…]

[…] Schon das Aussortieren von nichtigen und in die Ergebnisermittlung einzubeziehenden Wahlkarten stellt nicht nur nach dem Gesetzeswortlaut eine eindeutige Gesetzesverletzung dar, sondern ist auch für die Ergebnisermittlung – insbesondere im Hinblick auf ein Missbrauchspotential – von großer Bedeutung. Missbrauchsgefahr besteht in noch erheblicherem Ausmaß in den – im Folgenden geschilderten – Fällen, in denen die Wahlkarten zudem unter Missachtung der gesetzlichen Vorschrift[en] ohne Beiziehung der Mitglieder der Bezirkswahlbehörden vorzeitig geöffnet und teilweise sogar die Wahlkuverts aus den Wahlkarten entnommen wurden.

Im Falle der unautorisierten und unkontrollierten Öffnung der Wahlkarten (durch unbefugte Personen und/oder ohne Beobachtung durch die Wahlbeisitzer) ist evident, dass die in den geöffneten Wahlkarten enthaltenen Wahlkuverts (mit den Stimmzetteln) entnommen, begutachtet, ergänzt, verfälscht oder sogar ausgetauscht worden sein könnten.

Dabei kommt es nach der Judikatur – wie bereits dargestellt wurde – nicht auf den Nachweis einer konkreten – das Wahlergebnis tatsächlich verändernden – Manipulation an. Bei Verletzung jener Vorschriften der Wahlordnung, die eine einwandfreie Prüfung der Stimme[n]zählung sichern sollen, ist nämlich die Möglichkeit von Missbräuchen, die das Gesetz unbedingt ausschließen will, jedenfalls auch ohne Nachweis einer konkreten Manipulation gegeben und vom VfGH aufzugreifen (vgl. Entscheidung des VfSlg 19.908).

In den nachfolgend beschriebenen Fällen wurden genau jene Vorschriften der Wahlordnung, die eine einwandfreie Prüfung der Stimmenzählung sichern und die Möglichkeit von Missbräuchen ausschließen sollen, verletzt[.]" (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

Im Folgenden führt der Anfechtungswerber zusammengefasst aus, dass in den Stimmbezirken Wien-Umgebung, Landeck, Kufstein und Hermagor zu Beginn der Sitzung der jeweiligen Bezirkswahlbehörde am Montag, , die mittels Briefwahl abgegebenen Wahlkarten bereits in nichtige und in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehende Wahlkarten sortiert, die Wahlkarten geöffnet und die Wahlkuverts aus den Wahlkarten entnommen gewesen seien; dies sei "von hiezu nicht befugten Personen, jedenfalls nicht durch den Bezirkswahlleiter unter Beobachtung [durch die Wahlzeugen] und auch sonst nicht durch die Bezirkswahlbehörde" durchgeführt worden. Mit Ausnahme der (erkennbaren) Entnahme von Wahlkuverts aus den Wahlkarten habe sich die genannte "Verletzung der Bestimmungen des BPräsWG" auch in den Stimmbezirken Wolfsberg, Hollabrunn, Freistadt, Liezen und Bregenz ereignet (wobei im Stimmbezirk Hollabrunn zu Beginn der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , nicht alle Wahlkarten geöffnet gewesen seien). Somit sei in den Stimmbezirken Wien-Umgebung, Landeck, Kufstein und Hermagor erst die Öffnung der Wahlkuverts und die Entnahme der Stimmzettel, in den Stimmbezirken Wolfsberg, Hollabrunn, Freistadt, Liezen und Bregenz zusätzlich noch die (vorausgehende) Entnahme der Wahlkuverts aus den Wahlkarten durch die Bezirkswahlbehörde erfolgt.

Im Stimmbezirk Hermagor sei die dargestellte Vorgehensweise laut Auskunft eines namentlich genannten Beisitzers auf Grund eines im Jahr 2013 gefassten Beschlusses gewählt worden, was an der Rechtswidrigkeit im Hinblick auf § 14a BPräsWG nichts ändere; seitens des Bundesministeriums für Inneres sei eine Sachverhaltsdarstellung an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (im Folgenden: WKStA) übermittelt worden. Im Stimmbezirk Liezen seien die dargestellten Vorgänge von einem namentlich genannten Beisitzer geltend gemacht und die Protokollierung vom Bezirkswahlleiter zugesagt worden; ob die Protokollierung tatsächlich erfolgt sei, sei nicht bekannt. Weiters habe sich im Stimmbezirk Wien-Umgebung ein Fehlbestand von 10, nach zweiter Zählung von 3 im Ergebnis als ungültig gewerteten Stimmzetteln ergeben. Eine Protokollierung der Missstände sei unterblieben, "weil [der] Beisitzerin […] trotz mehrmaligen Nachfragen[s] vom Wahlleiterstellvertreter und der für Wahlen zuständigen Mitarbeiterin der BH Wien Umgebung (fälschlich) versichert wurde, dass das Öffnen der Wahlkarten [in] Anwesenheit der Beisitzer üblich und gesetzeskonform gewesen sei".

Sodann setzt der Anfechtungswerber fort wie folgt:

"2.3.3. Vorsortierte Wahlkarten

In insgesamt 82 von 117 Stimmbezirken wurden die Wahlkarten vor dem amtlichen Beginn des Auszählvorganges (, 09:00 Uhr) bereits in auszuscheidende (nichtige) und in die Ergebnisermittlung einzubeziehende Wahlkarten aussortiert.

Auch in diesen Fällen handelt es sich um einen klaren Verstoß gegen § 14 a Abs 1 BPräsWG, der diese Tätigkeit dem Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer zuordnet und den Beginn für 09:00 Uhr des Tages nach der Wahl anordnet.

Die Aussortierung der auszuscheidenden […] von den einzubeziehenden Wahlkarten ist ein Vorgang, der der Auswertung der Wahlkarten zuzurechnen ist. Folgerichtig erkennt der Gesetzgeber bereits in diesem Vorgang die Gefahr von Manipulationen. Bereits die Entscheidung, welche Wahlkarte in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehen ist bzw. [welche] auszuscheiden ist, hat Einfluss auf die Wahlentscheidung. Dies wird insbesondere in folgenden Fallkonstellationen deutlich:

(i) Das Gesetz ordnet die Nichtigkeit der Stimmabgabe im Wege der Briefwahl an, wenn die Prüfung der Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein [vorangegangenes] missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann (§10 Abs 5 Z 8 BPräsWG).

Dieser Nichtigkeitsgrund betrifft also Wahlkarten, bei denen das Wahlkuvert entnommen und / oder zurückgelegt werden könnte. Dass in diesen Fällen ein Missbrauch möglich ist, ist zunächst schon durch den Umstand evident, dass ein Austausch der Wahlkuverts (mit den darin enthaltenen amtlichen Stimmzettel[n]) möglich ist. Werden diese Wahlkarten nicht ausgeschieden, kann eine vorangegangene Manipulation nicht ausgeschlossen werden.

(ii) Der Nichtigkeitsgrund des § 10 Abs 5 Z 8 BPräsWG betrifft aber auch jene Wahlkarten, die nicht verschlossen bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt sind (zu denken ist vor allem an die Fälle der persönlichen Abgabe von Wahlkarten in der Bezirkswahlbehörde oder einem Wahllokal). In diesen Fällen kann – ohne dass es auffällt – das Wahlkuvert (mit dem amtlichen Stimmzettel) ausgetauscht und die Wahlkarte danach sogar verschlossen, und solcher Art zu einer 'formal' gültigen Wahlkarte gemacht werden.

(iii) Die Entscheidung, ob eine Erklärung nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde (§10 Abs 5 Z 1 BPräsWG) ist ebenfalls weitreichend. Wenn diese Entscheidung durch eine einzelne (unbefugte) Person ohne Beiziehung der Wahlbeisitzer getroffen wird und eine Wahlkarte ausgeschieden wird, ist Manipulation möglich. Dies kann vor allem in jenen Fällen relevant sein, in denen derjenige[,] der die Aussortierung vornimmt, den betroffenen Wahlkartenwähler kennt und dessen (zumindest vermutliche) Wahlentscheidung zu kennen glaubt. Letzteres Argument gilt im Übrigen auch für den Fall, dass keine eidesstattige Erklärung abgegeben wurde (also die Erklärung nicht unterzeichnet ist), da in diesem Falle – wenn der Aussortierungsvorgang ohne Aufsicht erfolgt – einfach eine (später faktisch nicht nachprüfbare) 'Ersatzunterschrift' geleistet werden kann.

(iv) Die gleiche (zumindest theoretische) Manipulationsgefahr besteht beim Nichtigkeitsgrund des § 10 Abs 5 Z 9 BPräsWG, da auch bei diesem Nichtigkeitsgrund selbsttätig Änderungen an der Wahlkarte zur Entscheidung über deren Ausscheidung oder Einbeziehung in die Ergebnisermittlung haben können. [sic]

(v) Ganz allgemein stellt die Entscheidung, ob eine Wahlkarte auszuscheiden oder aber in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehen ist[,] eine (jedenfalls faktische) Beeinflussung des Auszählungsergebnisses dar und ist daher mit gutem Grunde vom Bezirkswahlleiter unter Beobachtung der Beisitzer durchzuführen. Erfolgt nämlich eine Vorsortierung und werden daher bereits [vorsortierte] Wahlkuverts der Bezirkswahlbehörde vorgelegt, wird (zumindest faktisch) eine Überprüfung in der Regel nicht mehr vorgenommen. Es besteht daher die evidente Gefahr, dass an sich miteinzubeziehende Wahlkarten (aufgrund der selbsttätig vorab getroffenen Entscheidung einer hiefür unzuständigen Person) nicht in die Ergebnisermittlung miteinbezogen werden oder aber an sich auszuscheidende Wahlkarten Berücksichtigung finden.

Der Gesetzgeber hat diesen Türpforten für mögliche Manipulationen einen Riegel vorgeschoben, [indem] er bereits diesen Vorgang der Bezirkswahlbehörde (konkret dem Bezirkswahlleiter unter Beobachtung der Beisitzer) zugewiesen hat. Damit sichergestellt ist, dass die Beisitzer auch anwesend sind, wird durch das Gesetz auch der Beginn des Aussortierungs- bzw. Auszählungsvorganges angeordnet. Eine Aussortierung der Wahlkarten in auszuscheidende (weil nichtige) und in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehende bereits vor amtliche[m] Beginn des Auszählungsvorganges stellt daher eine Verletzung jener gesetzlichen Bestimmungen des § 14 a Abs 1 BPräsWG dar, mit denen der Gesetzgeber Missbräuche ausschließen wollte. Auch diese Gesetzesverletzungen stellen daher nach der bereits dargestellten Judikatur des VfGH (VfSlg 19908) eine Verletzung von Vorschriften der Wahlordnung dar, die eine einwandfreie Prüfung der Stimmenzählung sichern und die Möglichkeit von Missbräuchen ausschließen sollen. Bereits die bloße Verletzung dieser Vorschrift der Wahlordnung hat der VfGH aufzugreifen und zwar unabhängig davon, ob der Nachweis einer konkreten Manipulation gegeben ist oder nicht.

2.3.3.1. Vorsortierung der Wahlkarten ohne Möglichkeit der Kontrolle des Ausscheidungsvorganges durch die Bezirkswahlbehörden

In folgenden Stimmbezirken waren zum Zeitpunkt des gesetzlich normierten Beginns der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , 9:00 Uhr die nichtigen Briefwahlkarten bereits von den für die Ergebnisverwertung zu berücksichtigenden Wahlkarten separiert (vorsortiert) und hatten die Wahlbeisitzer und Wahlzeugen nicht einmal nachträglich die (theoretische) Möglichkeit, den Ausscheidungsvorgang zu überprüfen.

a) Stimmbezirk Gänserndorf

Im Stimmbezirk Gänserndorf kam es zu einer Vorsortierung der Wahlkarten. [Z]udem kam es in Gänserndorf zu einer weiteren Unregelmäßigkeit: Am , gegen 13:30 Uhr, nachdem die Auszählung bereits beendet war (kurz vor der Feststellung des Endergebnisses), kam eine Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf und teilte mit, dass noch 11 Briefwahlkarten 'gefunden' worden seien. Diese seien zeitgerecht bei der BH (als Bezirkswahlbehörde) abgegeben worden, jedoch habe die Mitarbeiterin die Weite[r]leitung unterlassen. Die Bezirkswahlbehörde stellte einstimmig fest, dass die Wahlkarten nicht mehr einzubeziehen sind.

Durch diese Situation kam es – unabhängig davon, ob die Nichteinbeziehung [zu Recht] erfolgte oder nicht – im Ergebnis zu einem Ausschluss der von Wählern korrekt abgegebenen Wahlkarten und somit zu einer Verletzung des aktiven Wahlrechtes dieser Wähler.

Außerdem wurden in Gänserndorf die Wahlkarten nicht – wie vom Gesetz vorgeschrieben – vom Bezirkswahlleiter geöffnet. Auch das Mischen wurde unterlassen.

Die bereits am Sonntag, ausgeschiedenen Wahlkarten waren bereits in Kisten (!) abgepackt. Lediglich 9 Briefwahlkarten (darunter Fälle mit der Unterschrift eines Sachwalters) wurden der Bezirkswahlbehörde vorgelegt.

[…]

b) Stimmbezirk Völkermarkt

Im Stimmbezirk Völkermarkt war eine Kontrolle der als nichtig ausgeschiedenen Briefwahlkarten nicht möglich. Zudem hat der Beisitzer ***** die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde nicht gesehen, sondern nur mit der Unterschrift eine 'Anwesenheitsliste' unterschrieben. Offensichtlich wurde daher dem Beisitzer lediglich die letzte Seite, nicht aber das vollständige Protokoll zur Unterschrift vorgelegt.

[…]

c) Stimmbezirk Reutte

Auch im Bezirk Reutte konnten die ausgeschiedenen Briefwahlkarten nicht kontrolliert werden, da diese nicht einmal in dem Raum gelagert (verwahrt) wurden, in dem die Auszählung stattfand." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

Auch sei es in zahlreichen Stimmbezirken zu einer "Vorsortierung" der Wahlkarten mit zumindest theoretischer Möglichkeit der Überprüfung durch die Beisitzer und Wahlzeugen der Bezirkswahlbehörde gekommen; der Anfechtungswerber verweist dabei auf die Stimmbezirke Zell am See, Leoben, Murau, Murtal, Voitsberg, Eisenstadt-Umgebung, Güssing, Oberpullendorf, Rust, Feldkirchen, Klagenfurt-Land, St. Veit an der Glan, Spittal an der Drau, Amstetten, Baden, Bruck an der Leitha, Korneuburg, Lilienfeld, Mistelbach, Mödling, St. Pölten (Land), Scheibbs, Waidhofen an der Ybbs, Zwettl, Braunau am Inn, Kirchdorf an der Krems, Linz, Ried im Innkreis, Schärding, Steyr, Steyr-Land, Vöcklabruck, Wels-Land, Hallein, Flachgau, Lungau, Imst, Osttirol, Bludenz, Dornbirn, Feldkirch, Mürzzuschlag sowie auf alle Stimmbezirke Wiens mit Ausnahme jener für den 4. und 5. Bezirk (im 9. Bezirk seien dabei Wahlkarten, die an sich gemäß § 10 Abs 5 Z 8 BPräsWG als nichtig zu werten gewesen wären, gegen die Stimme eines namentlich genannten "Ersatzmitgliedes der Bezirkswahlbehörde" miteinbezogen worden).

Weiters wird ausgeführt, dass in 44 (namentlich genannten) Stimmbezirken Wahlkuverts in Wahlkarten vorgefunden worden seien, die den spezifischen Farbvorgaben des § 5a Abs 7 BPräsWG nicht genügt hätten. In 29 Stimmbezirken seien insgesamt zumindest 292 der diese Wahlkuverts enthaltenden Wahlkarten – entsprechend dem Nichtigkeitsgrund des § 10 Abs 5 Z 4 leg.cit. – nicht miteinbezogen worden (wobei österreichweit 1.082 Wahlkarten auf Grund der Regelung des § 10 Abs 5 Z 4 leg.cit. für nichtig erklärt worden seien); dies führe dazu, "dass der Wählerwille nicht berücksichtigt werden konnte und daher das aktive Wahlrecht des betroffenen Wählers verletzt wurde, zumal im überwiegenden Teil der Fälle die die Wahlkarte ausstellende Behörde den zugrundeliegenden Fehler zu verschulden hatte, indem sie der Wahlkarte ein falsch-farbiges Wahlkuvert beilegte". Demgegenüber seien in 15 Stimmbezirken insgesamt zumindest 210 Wahlkarten in rechtswidriger Weise für gültig erklärt worden.

Sodann führt der Anfechtungswerber aus:

"2.4 Relevanz der Rechtsverstöße gegen §§10 Abs 6 und Abs 7, 14a BP[räs]WG

Wie in der Darstellung der konkreten Gesetzesverletzung unter Punkt V.2.3 aufgezeigt wurde, kam es bei 97 von insgesamt 117 […] Bezirkswahlbehörden zu gravierenden Rechtsverstößen gegen die Bestimmungen des BP[räs]WG. Diese Rechtsverletzungen sind durch die zahlreichen und umfangreichen Beweisanbote de[s] Anfechtungswerber[s] erwiesen.

Der laut Kundmachung des Endergebnisses vom entscheidende Stimmenvorsprung von Alexander Van der Bellen im zweiten Wahlgang beträgt 30.863 Stimmen. Die erwiesenen Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens müssen nach der Judikatur auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein, um eine Aufhebung [zu] rechtfertigen. Der VfGH sprach dazu wiederholt aus, dass diese Relevanz auf das Wahlergebnis bereits dann erfüllt ist, wenn die Rechtswidrigkeit von Einfluss sein konnte (ua VfSlg 14.556, 14.847, 15.028, 17.705, 18.552, 19.734). […] Die 'Relevanz' iSd Judikatur ist bei der gegenständlichen Wahlanfechtung somit erreicht, wenn insgesamt 15.432 Stimmen von den vorgebrachten Rechtswidrigkeiten betroffen sind. […]" (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

Wie sich aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergebe, sei bei "Verstößen gegen Formalvorschriften, deren Zweck es ist, Manipulationen oder Missbräuche im Wahlverfahren auszuschließen, […] der mögliche Einfluss auf das Wahlergebnis anzunehmen, ohne dass es des Nachweises einer konkreten – das Wahlverfahren tatsächlich verändernden – Manipulation bedarf […]".

Vor diesem Hintergrund sei jede der unter Punkt V.2.3. der vorliegenden Anfechtungsschrift behaupteten Gesetzwidrigkeiten schon für sich allein geeignet, "die Aufhebung des zweiten Wahlgangs ab Beginn des Abstimmungsverfahrens zu begründen". Denn – so bringt der Anfechtungswerber zusammengefasst vor – unabhängig davon, ob man auf die gravierendsten oder die weniger gravierenden der behaupteten Rechtsverletzungen abstelle, seien stets mehr als 15.432 der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten von Rechtsverletzungen im Hinblick auf § 10 Abs 6 und 7 sowie § 14a BPräsWG tangiert (konkret seien von der vorzeitigen Auszählung von mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen 30.295, von der nicht durch die Bezirkswahlbehörde erfolgenden Auszählung 58.374, von der vorzeitigen Entnahme von Wahlkuverts aus Wahlkarten 80.953, von der Vorsortierung der Wahlkarten nach deren Öffnung 120.067 und von der Vorsortierung der Wahlkarten ohne deren Öffnung 573.275 Stimmen betroffen).

Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu vergleichbaren Rechtsverletzungen ergebe sich, dass dann, wenn das Wahlergebnis des angefochtenen Wahlganges anhand der Wahlakten objektiv nicht mit Verlässlichkeit festgestellt werden kann, die Wahl vom Beginn des Abstimmungsverfahrens an aufzuheben sei, um die genannten Rechtswidrigkeiten zu beseitigen.

4.2.2. Verstöße gegen die Wahlgrundsätze einer freien und geheimen Wahl im Sinne von Art 60 Abs 1 B VG, Art 3 des 1. ZPEMRK und Art 8 Staatsvertrag von Wien (bzw. Art 1 B VG) würden sich nach Ansicht des Anfechtungswerbers jedoch nicht nur aus der (behaupteten) Verletzung wahlrechtlicher Bestimmungen im engeren Sinn ergeben. Vielmehr würden sich entsprechende Rechtsverstöße – auf das Wesentliche zusammengefasst – auch daraus ergeben, dass die Landeswahlbehörden sowie das Bundesministerium für Inneres entgegen den besagten Wahlgrundsätzen und entgegen der Amtsverschwiegenheit nach Art 20 Abs 3 B VG Informationen über Wahlergebnisse bereits mehrere Stunden vor Ende der Abstimmung an die Austria Presse Agentur (APA) und die ARGE Wahlen weitergegeben hätten bzw. dass einige Gemeinden entsprechende Informationen selbst veröffentlicht hätten (etwa die Gemeinde Mauthausen über die Internetplattform "Facebook" oder die Gemeinde Großraming auf der Gemeindehomepage); dadurch seien diese Informationen innerhalb kürzester Zeit und vor Ende der Abstimmung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich geworden, was Folgendes bewirkt habe:

"[…] Solche Informationen hatten zweifelsfrei Auswirkungen auf das 'strategische' Wahlverhalten zahlreicher Wahlberechtigter, die zu dieser Zeit noch nicht wählen waren. […] Aufgrund der Tatsache, dass die ersten veröffentlichten Informationen einen Wahlsieg des Wahlwerbers Ing. Norbert Hofer prognostizierten, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass dies folgende Auswirkungen hatte:

- Wählerinnen und Wähler, die nicht wählen gehen wollten, jedoch Dr. Alexander Van der Bellen präferierten, wurden doch noch motiviert, zur Wahl zu gehen.

- Wählerinnen und Wähler, die Ing. Hofer präferierten, jedoch zu diesem Zeitpunkt überlegten, ob sie überhaupt wählen gehen, machten dann doch keinen Gebrauch vom Wahlrecht.

- Wählerinnen und Wähler, die noch keine Entscheidung oder Präferenz hatten, welchen der beiden Kandidaten sie wählen wollen, aber jedenfalls entschlossen waren, wählen zu gehen, wählten Dr. Alexander Van der Bellen. Dies ergibt sich aus der – wissenschaftlich unumstrittenen – Prospect Theory […].

Eine exakte Berechnung der Anzahl jener Wähler, die durch diese rechtswidrigen, insbesondere der Amtsverschwiegenheit widersprechenden Vorab-Informationen beeinflusst worden sind, ist freilich nicht möglich. Dass hierdurch (erheblich) mehr als 30.863 Wahlberechtigte beeinflusst worden sind, ist aber praktisch sicher. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei Verstößen gegen Formalvorschriften, deren Zweck es ist, Manipulationen oder Missbräuche im Wahlverfahren auszuschließen, der mögliche Einfluss auf das Wahlergebnis anzunehmen ist, ohne dass es des Nachweises einer konkreten Manipulation bedarf (VfSlg 15.375 und 19.278). […]" (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

Auch vor diesem Hintergrund sei der beantragten Wahlanfechtung stattzugeben.

4.2.3. Weiters sei es in (Internet-)Medien zu einer massenweisen Veröffentlichung von Fotos gekommen, auf denen Wahlberechtigte mit ihren zugunsten des Kandidaten Dr. Alexander Van der Bellen ausgefüllten Stimmzetteln zu sehen gewesen seien. Dadurch könne nicht mehr von einer geheimen Wahl gesprochen werden. Darüber hinaus sei es auch zu einer faktischen Beschränkung und damit Verletzung des Grundsatzes der freien Wahl gekommen. Denn es habe ein "erheblicher psychischer Druck" bestanden, der zahlreiche Wahlberechtigte rechtswidriger Weise dazu gedrängt habe, entgegen ihrem (tatsächlichen) Willen Dr. Alexander Van der Bellen zu wählen, um keine Nachteile im sozialen Umfeld befürchten zu müssen. Es sei zu bezweifeln, dass das Wahlergebnis den wahren Willen der Wählerschaft widerspiegle. Im Hinblick darauf, dass sich auch hier die Anzahl der tatsächlich beeinflussten Wähler nicht exakt berechnen lasse, führt der Anfechtungswerber aus, dass "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (erheblich) mehr als 30.863 Wahlberechtigte beeinflusst worden" seien und dass es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes für eine erfolgreiche Wahlanfechtung genüge, wenn "die festgestellte Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens auf das Wahlergebnis möglicherweise von Einfluss war". Der beantragten Wahlanfechtung sei daher auch aus diesem Grund stattzugeben.

4.2.4. Zudem sei es durch die mediale Berichterstattung im Vorfeld des angefochtenen Wahlganges zu Rechtsverletzungen gekommen, denen im Hinblick auf Art 141 B VG Relevanz zukomme. Auf das Wesentliche zusammengefasst bringt der Anfechtungswerber hiezu vor, dass die öffentlich-rechtliche Berichterstattung durch den Österreichischen Rundfunk (ORF; Berichterstattung im engeren Sinn und Durchführung von "TV-Duellen") sowie die Berichterstattung durch zahlreiche (Print-)Medien, denen staatlicherseits in Form von Inseraten und Medienkooperationen öffentliche Mittel zugewendet würden, objektiv tendenziös – nämlich gegen den Kandidaten Ing. Norbert Hofer gerichtet – erfolgt sei. Diese Berichterstattung durch im Einflussbereich des Staates stehende Medien verletze die staatliche Äquidistanzpflicht im Zusammenhang mit Wahlen sowie den Grundsatz der freien Wahl und den Gleichheitsgrundsatz und sei geeignet gewesen, auf das Wahlergebnis Einfluss zu nehmen:

"[…] So hat diese Berichterstattung dazu geführt, dass

- Wähler von Dr. Alexander Van der Bellen besser mobilisiert werden konnten und somit vermehrt zur Wahl gegangen sind und andererseits

- Wähler von Ing. Norbert Hofer aufgrund der Negativkampagne nicht zur Wahl gegangen sind. […]"

Auch hier könne eine exakte Zahl tatsächlich beeinflusster Wähler nicht nachgewiesen werden. Für eine erfolgreiche Wahlanfechtung genüge es jedoch, wenn "die festgestellte Rechtswidrigkeit möglicherweise von Einfluss war"; im Falle von Verstößen gegen Formalvorschriften, deren Zweck es sei, Manipulationen oder Missbräuche im Wahlverfahren auszuschließen, sei ein möglicher Einfluss auf das Wahlergebnis bereits ohne des Nachweises einer konkreten Manipulation anzunehmen.

4.2.5. Schließlich behauptet der Anfechtungswerber noch weitere, im Hinblick auf Art 141 B VG relevante Rechtsverletzungen:

So sehe zwar § 5a Abs 13 BPräsWG zur Vermeidung von Fällen doppelter Stimmabgabe durch Wahlberechtigte ("per Briefwahl und durch persönliche Wahl") die Registrierung der Beantragung einer Wahlkarte im entsprechenden Wählerverzeichnis vor; der damit verbundene "Sperrvermerk" sei jedoch laut Bericht eines namentlich genannten "Videobloggers" sowie einer namentlich genannten Zeugin von den zuständigen Wahlbehörden in mehreren Fällen nicht beachtet und die Stimmabgabe (ohne Herausgabe der Wahlkarte) gestattet worden. Eine weitere Zeugin habe berichtet, dass ihr hinsichtlich des angefochtenen Wahlganges zwei Wahlkarten übermittelt worden seien.

Weiters hätten sich zahlreiche Wahlberechtigte darüber beschwert, dass beantragte Wahlkarten nicht angekommen seien.

Auch habe ein "(Ersatz-)Mitglied" einer näher bezeichneten, in Wien tätigen "fliegenden Wahlkommission" über Unregelmäßigkeiten bei der Stimmabgabe durch Patienten berichtet. So sei bei mehreren, zur Artikulation unfähigen Patienten nicht eruierbar gewesen, ob sie tatsächlich an der Wahl teilnehmen wollten; in einem Fall sei auch die Unterstützung bei der Stimmabgabe durch eine näher genannte Leiterin eines Pflegeheimes erforderlich gewesen. In allen Fällen hätten die Leiterin der Kommission bzw. die Leiterin des Pflegeheimes – jeweils nachdem die Mitglieder der Wahlkommission aus dem Zimmer geschickt worden seien – auch von den betroffenen Patienten Stimmen eingeholt. Dazu vergleichbar habe ein namentlich genannter Zeuge berichtet, dass seine demente und im Altersheim lebende Mutter – wie vermutlich auch andere Heimbewohner – zur Wahl von Dr. Alexander Van der Bellen angehalten worden sei, obwohl sie auf Grund ihrer Erkrankung mit diesem Namen nichts anzufangen wisse.

Zudem habe ein namentlich genannter Beisitzer einer in Vorarlberg tätigen Wahlkommission über teilweise idente Handschriften auf Stimmzetteln berichtet, auf denen der Name des präferierten Wahlwerbers selbst eingetragen werden musste. Dieser – wohl auf die Tätigkeit von "Wahlhelfern" für gebrechliche Wahlberechtigte zurückzuführende – Umstand sei vom besagten Beisitzer bei 70 bis 80 für den Kandidaten Dr. Alexander Van der Bellen abgegebenen Stimmen, jedoch nur bei zwei für den Kandidaten Ing. Norbert Hofer abgegebenen Stimmen registriert worden.

Weiters habe die in der Gemeinde Miesenbach tätige Wahlbehörde laut Medienberichten anstatt des Wählerverzeichnisses offenbar die Wählerevidenz herangezogen, sodass auch Jugendliche unter 16 Jahren unrechtmäßiger Weise wahlberechtigt gewesen seien (wobei die konkrete Anzahl der zu Unrecht Wahlberechtigten noch nicht bekannt sei).

Ebenfalls laut Medienberichten seien in der Gemeinde Helfenberg nach der Stimmenauszählung ohne erkennbare Ursache drei Stimmzettel zu viel vorhanden gewesen. "Die Wahlbehörde beschloss daraufhin einstimmig, drei ungültige Stimmzettel zu vernichten, was […] gesetzeswidrig" sei; das Bundesministerium für Inneres habe diesbezüglich eine Sachverhaltsdarstellung an die WKStA erstattet.

Auch habe ein namentlich genanntes Mitglied einer in Klagenfurt tätigen Wahlbehörde dem Bundesministerium für Inneres darüber berichtet, dass es von den anderen Mitgliedern unter Druck gesetzt bzw. von Teilen des Auszählvorganges ausgeschlossen worden sei (Zuweisung nur eines Teiles der Stimmzettel zur Auszählung; Protest des Vorsitzenden und der übrigen Beisitzer anlässlich der Forderung, auch die übrigen Stimmen kontrollieren zu wollen; Abnahme der für den Kandidaten Dr. Alexander Van der Bellen ausgezählten Stimmzettel, obwohl beim Durchblättern "im Daumenkino" ein leerer Stimmzettel darin aufgefallen sei). Das Bundesministerium für Inneres habe die WKStA von diesem Vorfall informiert.

Zudem seien in der Marktgemeinde Rohrbach bei Mattersburg laut Angaben eines namentlich genannten Zeugen "zwei Wahlkarten nach Schluss der Wahlhandlung aus dem Sprengel 'Volksschule' in die Gemeinde gebracht […] und im Sprengel 'Gemeinde' sogar nach Feststellung des Wahlergebnisses (nach 17 Uhr) vom Amtsleiter und Bürgermeister 56 Wahlkarten geholt und in die Bezirkswahlbehörde gebracht [worden]. Diese seien nicht im Laufe der Wahl abgegeben worden". Da die Wahlkarten nach Ansicht des Zeugen als nichtig zu werten gewesen wären, habe dieser den Vorfall bzw. den Bürgermeister der Marktgemeinde Rohrbach bei Mattersburg beim Bezirkshauptmann von Mattersburg angezeigt.

Schließlich seien "[i]n 2362 Biedermannsdorf / Mödling / NÖ / Sprengel 1 […] 2 Stimmen als Stimmen für VdB gewertet [worden], die bei richtiger rechtlicher Beurteilung als ungültige Stimmen gewertet hätten werden müssen und die daher zu einer Änderung des Ergebnisses der Wahl führen" hätten müssen. In einem Fall sei am Stimmzettel neben der Rubrik für den Kandidaten Dr. Alexander Van der Bellen anstatt eines Kreuzes ein "negativer Smiley" eingefügt worden; dies sei jedoch keine Stimme für den genannten Kandidaten, sondern eine Meinungsäußerung gegen diesen. Im anderen Fall seien auf dem Stimmzettel beide Kandidaten angekreuzt gewesen, sodass der Wählerwille nicht erkennbar gewesen sei.

4.3. Über das Vorstehende hinaus regt der Anfechtungswerber bezüglich verschiedener (Teile von) Bestimmungen des B VG sowie des BPräsWG die Einleitung eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litb B VG durch den Verfassungsgerichtshof an. Dazu wird Folgendes vorgebracht:

4.3.1. § 21 Abs 2 (erster Satz) BPräsWG, der eine nur einwöchige Frist zur Wahlanfechtung vorsehe, sei verfassungswidrig: Es sei angesichts des komplexen, zahlreiche Wahlbehörden einbindenden Wahlverfahrens "praktisch unmöglich", sämtliche sich im Rahmen einer Wahl ereignenden Rechtsverstöße fristgerecht aufzuzeigen. Die Möglichkeit zur Wahlanfechtung im Allgemeinen und auch und vor allem der Bundespräsidentenwahl im Besonderen sei jedoch Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips, gegen das durch die unangemessen kurze Anfechtungsfrist verstoßen werde. Zudem bestehe im Hinblick auf Art 7 Abs 1 B VG keine sachliche Rechtfertigung dafür, abweichend von der in § 68 VfGG für sonstige Wahlanfechtungen nach Art 141 B VG vorgesehenen vierwöchigen Anfechtungsfrist eine nur einwöchige Frist vorzusehen. Die vierwöchige Frist nach § 68 VfGG gelte insbesondere auch für Wahlen zum Nationalrat, die in ihrer Komplexität durchaus mit Bundespräsidentenwahlen vergleichbar seien; da der Nationalrat für fünf, der Bundespräsident jedoch für sechs Jahre gewählt werde, wäre umgekehrt eine längere Anfechtungsfrist betreffend Bundespräsidentenwahlen im Vergleich zu Nationalratswahlen naheliegend. Schließlich würde § 21 Abs 2 BPräsWG den Zeitpunkt des Ablaufs der einwöchigen Anfechtungsfrist nicht eindeutig determinieren, was gegen das Rechtsstaatsprinzip sowie gegen Art 18 B VG verstoße.

4.3.2. Sodann führt der Anfechtungswerber aus, dass die verfassungsgesetzlichen Rechtsgrundlagen der Briefwahl mit den Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung unvereinbar seien (s. Punkt I.4.3.2.1.); ebenso würden die – insbesondere die Briefwahl betreffenden – einfachgesetzlichen Grundlagen gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoßen (s. Punkt I.4.3.2.2.). Zum Ausgangspunkt seiner Argumentation führt der Anfechtungswerber einleitend aus, dass zwar die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Briefwahl auch bei der Bundespräsidentenwahl mit Blick auf Art 60 Abs 1 letzter Satz iVm Art 26 Abs 6 B VG und angesichts der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Prinzip geklärt sei; jedoch hätte der Gesetzgeber auf Grund des hohen Missbrauchspotenzials, das bei mittels Briefwahl abgegebenen Wahlkarten bestehe, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen ändern oder ergänzen müssen.

4.3.2.1. Zum behaupteten Verstoß der verfassungsgesetzlichen Rechtsgrundlagen der Briefwahl gegen die Grundprinzipien der österreichischen Bundesverfassung bringt der Anfechtungswerber Folgendes vor:

"[…] Baugesetzwidrigkeit von Art 60 Abs 1 iVm 26 Abs 6 B VG

a) Nach der Verfassungsbestimmung des Art 26 Abs 6 (iVm Art 60 Abs 1) B VG soll es für die Zulassung zur Briefwahl ausreichen, wenn die 'Identität des Antragstellers ... glaubhaft' gemacht wird (gleichsinnig auf einfachgesetzlicher Ebene § 5a Abs 4 BPräsWG). Diese Bestimmung überrascht, weil – zur Vermeidung von Manipulationen und zur Sicherung der Grundsätze des persönlichen Wahlrechts – Sicherheit über die Identität des Wahlberechtigten erforderlich ist (siehe für die herkömmliche Präsenzwahl daher § 10a Abs 1 BPräsWG), während für eine Glaubhaftmachung die Plausibilität oder Wahrscheinlichkeit ausreicht. Nun wird nicht verkannt, dass der Umstand, dass 'Glaubhaftmachung' ausreichen soll, im Verfassungsrang abgesichert ist. Die gesicherte Identität des Wählers bzw die Garantie, dass nicht Nichtberechtigte (etwa namensähnliche Nichtstaatsbürger) zur Wahl zugelassen werden, stellen jedoch Grundpfeiler des 'persönlichen' bzw des 'gleichen' Wahlrechts dar, die ihrerseits prägende Grundsätze des demokratischen Prinzips sind. Art 26 Abs 6 iVm Art 60 Abs 1 B VG, wonach die 'Glaubhaftmachung der Identität' ausreicht, widerspricht daher dem demokratischen Prinzip der Bundesverfassung. Zwar hat der VfGH in VfSlg 19.893/2014 erkannt, dass Briefwahlen an sich nicht dem demokratischen Prinzip widerstreiten[;] diese, hier angesprochene konkrete Ausgestaltung des Briefwahlrechts, die mit einer Briefwahl nicht notwendig verbunden ist, hat er jedoch noch nicht geprüft. In diesem Zusammenhang sei auch noch darauf hingewiesen, dass auch der Präsident des VfGH a.D. Karl Korinek in einem Gastkommentar in der 'Presse' vom meinte: 'Die Ausgabe von Wahlkarten ohne einen persönlichen oder zumindest eigenhändig unterschriebenen Antrag mit behördlicher Identitätskontrolle ist wohl verfassungswidrig.'

b) Sollte aber – entgegen unserer Auffassung – die 'Glaubhaftmachung' der Identität für die Ausübung der Briefwahl ausreichen, so wäre nicht einzusehen, warum für die Ausübung des Wahlrechts auf herkömmlichem Wege der 'einwandfreie' Nachweis der Identität (so § 10a Abs 1 BPräsWG iVm § 67 NRWO) erforderlich sein muss und nicht auch hier ausreichen sollte, dass ein Wahlinteressent seine Identität bloß 'glaubhaft' macht. Mit anderen Worten: Sollten Art 26 Abs 6 iVm Art 60 B VG und § 5a Abs 4 BPräsWG nicht dem demokratischen Prinzip widersprechen, dann widerspricht § 10a Abs 1 BPräsWG iVm § 67 NRWO im Angesicht des § 5a Abs 5 BPräsWG dem Gleichheitssatz (Art7 Abs 1 B VG), weil er Gleiches, nämlich den Zugang zum aktiven Wahlrecht, ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt, indem er einmal den 'einwandfreien' Nachweis der Identität verlangt und das andere Mal die Glaubhaftmachung der Identität genügen lässt.

c) Gemäß Art 26 Abs 6 iVm Art 60 Abs 1 B VG hat der Wahlberechtigte, der von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch macht, durch Unterschrift an Eides statt zu erklären, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt ist. Nun hat der VfGH bereits in VfSlg 10.412/1985 […] zu Recht erkannt, dass auch die Erklärung des Wählers, seine Wahl unbeobachtet vorgenommen zu haben, missbrauchsanfällig ist: 'Dass der Wähler nachträglich schriftlich bestätigen soll, er habe den Stimmzettel persönlich unbeobachtet ausgefüllt, ist aus der Sicht der Gewährleistung geheimer Wahlen ungenügend. Denn unterliegt der Wahlberechtigte bei der Ausfüllung des Stimmzettels mehr oder weniger massivem (psychischem) Druck, ist nicht auszuschließen, vielmehr eher naheliegend, dass sich diese Einflussnahme auch auf die Unterfertigung der Erklärung erstrecken kann und wird.' Der Anfechtungswerber verkennt nicht, dass der VfGH diese Auffassung vor der Schaffung des geltenden Art 26 Abs 6 B VG zum Ausdruck gebracht hat. Gleichwohl ist die Detailregelung des Art 26 Abs 6 B VG über die 'eidesstattliche Erklärung' nicht zwangsläufig mit der Zulassung der Briefwahl, die der VfGH an sich akzeptiert hat (VfSlg 19.893/2014), verbunden. Vielmehr sind durchaus Ausgestaltungen des Wahlrechts denkbar, die die Briefwahl mit den Anforderungen der persönlichen und geheimen Wahl vereinbaren können, etwa durch (geheime und persönliche) Wahlausübung vor einem Notar, der diesen Umstand zu bestätigen hätte. Wenn sich Art 26 Abs 6 B VG indessen einfach mit einer (möglicherweise auch erzwungenen oder sonstwie beeinflussten) Erklärung des Wahlberechtigten über seine persönliche und geheime Stimmabgabe begnügt, ist er vor dem Hintergrund des Prinzips des persönlichen und geheimen Wahlrechts, das Teil des demokratischen Baugesetzes ist, baugesetzwidrig.

d) Sollte Art 26 Abs 6 B VG hingegen so zu verstehen sein, dass er die eidesstattliche Erklärung nur als Mindestanforderung postuliert, die durch den einfachen Gesetzgeber noch um weitere Sicherungen des persönlichen und geheimen Wahlrechts zu ergänzen wäre, so wären die einfachgesetzlichen Regeln des BPräsWG verfassungswidrig, weil diese sich ebenfalls mit einer eidesstattlichen Erklärung begnügen und damit dem verfassungsrechtlichen Auftrag nicht gerecht werden.

e) Selbst wenn Art 26 Abs 6 (iVm Art 60 Abs 1) B VG nicht gegen leitende Prinzipien der Bundesverfassung verstoßen sollte, wäre er jedenfalls im Angesicht seines Spannungsverhältnisses zu den Wahlgrundsätzen des persönlichen und geheimen Wahlrechts eng auszulegen; darauf ist noch zurückzukommen." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

4.3.2.2. Zum behaupteten Verstoß der einfachgesetzlichen Grundlagen der Briefwahl gegen verfassungsrechtliche Vorgaben bringt der Anfechtungswerber sodann Folgendes vor:

"[…] Verfassungswidrigkeiten des Bundespräsidentenwahlgesetzes

a) Die herkömmliche Wahl vor der Wahlbehörde ist nur minder manipulationsanfällig. Dafür sorgt bereits die Zusammensetzung der Wahlbehörden (Art26a B VG), denen auch Vertreter der größeren wahlwerbenden Parteien angehören. Bei der klassischen Wahl kommen die Wahlberechtigten persönlich vor die Wahlbehörde und die Wahlbehörde muss sich von ihrer Identität und ihrer Eintragung im Wählerverzeichnis überzeugen (§10a Abs 1 BPräsWG). Die Wahlbeisitzer der wahlwerbenden Parteien, die ebenfalls über Abschriften des Wählerverzeichnisses verfügen (vgl § 5 Abs 2 BPräsWG), können damit die Berechtigung der Wähler und die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen nachverfolgen. Der Wahlberechtigte nimmt vor den Augen der Wahlbehörde den Stimmzettel entgegen (§10a Abs 1 BPräsWG), geht in die gesicherte Wahlkabine, trifft seine Wahl und übergibt sein Stimmkuvert dem Wahlleiter, der es in die Wahlurne einwirft (§10a Abs 4 BPräsWG), die vor der Wahl von der Wahlbehörde auf Leerheit geprüft wurde. Dass ein Wahlberechtigter zwar den Stimmzettel entgegennimmt, mit diesem aber einen Vertreter einer politischen Partei seines Vertrauens (oder seiner Abhängigkeit) in die Wahlkabine schickt, wäre undenkbar. Unmittelbar nach Wahlschluss werden alle in der Wahlurne befindlichen Stimmen von der Wahlbehörde im Angesicht aller anwesenden Beisitzer wahlwerbender Parteien ausgezählt. Ein Austauschen von Stimmzetteln oder ein Zugeben weiterer Stimmzettel durch wen auch immer ist dadurch praktisch ausgeschlossen. Da infolge der Wahllisten die Zahl der abgegebenen Stimmen bekannt ist, fiele die Zugabe weiterer Stimmen auch sofort auf. Dazu kommt, dass die Wahlauszählung sofort nach Abschluss des Wahlganges stattfindet, was ebenfalls Manipulationsmöglichkeiten – mangels längerer Zeiträume, in denen die Wahlurne und die darin befindlichen Stimmen unbeobachtet sind – ausschließt. Soweit zum herkömmlichen Wahlablauf. Diesem Sicherheitsstandard des herkömmlichen Wahlablaufes muss nun auch eine verfassungskonform gestaltete Briefwahl entsprechen, widrigenfalls die konkrete Ausgestaltung einer Briefwahlregelung verfassungswidrig wäre. Vergleicht man nun die konkrete einfachgesetzliche Ausgestaltung der Wahlkarten- und Briefwahl zur Bundespräsidentenwahl, so zeigt sich, dass die konkrete, geltende Ausgestaltung der Briefwahl diesen Standards nicht entspricht.

b) Verfassungsrechtliche Probleme ergeben sich insbesondere

- bei der Beantragung von Wahlkarten,

- bei der Übermittlung der Wahlkarten an den Wahlberechtigten,

- bei der 'geheimen und persönlichen' Ausfüllung der Wahlkarten,

- bei der Erfassung und Aufbewahrung der Briefwahlkarten bis zur Auszählung,

- und bei der nachträglichen Auszählung der Briefwahlstimmen.

Auf diese Probleme ist im Folgenden einzugehen.

c) Nach Art 5a Abs 4 BPräsWG reicht es, wenn bei der mündlichen oder schriftlichen Antragstellung auf Ausstellung einer Wahlkarte die Identität 'glaubhaft' gemacht wird. Dass diese Regelung baugesetzwidrig ist, wurde bereits oben dargetan. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilen wollte, wäre aber § 5a Abs 4 BPräsWG nicht zur Gänze durch Art 26 Abs 6 B VG gedeckt. Art 26 Abs 6 B VG privilegiert die Antragstellung (durch Akzeptanz der Glaubhaftmachung) nämlich nur für die 'Briefwahl', nicht jedoch für die Wahlkartenwahl bei einer anderen Wahlbehörde (nach der Rsp des VfGH sind nämlich Wahlrechtsvorschriften streng nach dem Wortlaut auszulegen). § 5a Abs 4 BPräsWG lässt aber auch für die Wahlkartenausstellung zum Zweck der Wahlkartenwahl bei einer anderen Wahlbehörde (§10a Abs 2 BPräsWG) die Glaubhaftmachung der Identität genügen und ist insofern nicht durch die Verfassungsvorschrift des Art 26 Abs 6 B VG gedeckt. Zumindest insofern widerspricht daher § 5a Abs 4 BPräsWG dem Wahlrechtsgrundsatz des persönlichen Wahlrechts nach Art 60 Abs 1 B VG. […]

Zur Illustration der Problematik der Wahlkartenausstellung allein auf Glaubhaftmachung der Identität hin sei auf Folgendes hingewiesen: Nach § 5a Abs 4 BPräsWG reicht bei schriftlicher Beantragung der Wahlkarte die Glaubhaftmachung der Identität allein 'durch Angabe der Passnummer' oder durch 'Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises' oder durch 'Vorlage ... einer anderen Urkunde'. Zwar wird die Gemeinde ermächtigt, die Existenz dieser Urkunde zu überprüfen, das ändert aber nichts daran, dass damit noch nicht gesichert ist, dass die als Antragsteller auftretende Person auch tatsächlich die in der Urkunde genannte Person ist. Das bedeutet also, dass jemand, der auf Urkunden einer Person Zugriff hat, für diese Person eine Wahlkarte beantragen und diese Wahlkarte dann 'abfangen' kann (auch wenn dieses Verhalten strafbar ist). So könnte etwa Heimpersonal eines Alten- und Dementenheimes, das naheliegender Weise Zugriff auf Kopien von Ausweisen von Heimbewohnern hat, nach Abschätzung der Wahrscheinlichkeit, dass der betroffene Heimbewohner ohnehin (etwa infolge fortgeschrittener Demenz) weder auf unmittelbare Weise noch per Briefwahl von seinem Wahlrecht Gebrauch machen möchte, einfach in dessen Namen die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen und die dann an die Heimadresse gesandte Wahlkarte (siehe zur postalischen Versendung § 5a Abs 7 und 8 BPräsWG), wenn diese in der Posteinlaufstelle des Heimes einlangt, an sich nehmen und mit dieser Wahlkarte dann anstelle des dementen Heiminsassen eine Stimme abgeben. Das Verhalten wäre zwar strafbar, würde aber kaum auffallen. Weder bei der Beantragung der Wahlkarte noch bei der Stimmabgabe, denn wer kann schon (in beiden Fällen) in anonymen städtischen Verhältnissen kontrollieren, von wem die Unterschrift des Antrags bzw der eidesstattlichen Erklärung stammt. Dies zumal die Wahlkarte nicht etwa RSa zuzustellen ist, sondern bloß mit 'eingeschriebenem Brief' (§5a Abs 8 Z 4 BPräsWG) versandt werden kann (dazu näher unten). Bemerkenswerter Weise rechnet das BPräsWG offenkundig selbst damit, dass Wahlkarten ausgestellt werden, die ein Unbefugter in fremdem Namen beantragt hat. Denn nach § 5a Abs 13 BPräsWG kann jeder Wahlberechtigte bis 29 Tage nach der Wahl bei der Gemeinde die Auskunft darüber verlangen, 'ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist.'

d) Art 26 Abs 6 B VG lässt die Briefwahl nur ausnahmsweise für Wahlberechtigte zu, 'die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland'. Nun ist klar, dass bei einem Auslandsaufenthalt die persönliche Stimmabgabe vor einer österreichischen Wahlbehörde nicht möglich ist. Für eine Ortsabwesenheit im Inland gilt dies jedoch nicht im selben Maße, weil dann immerhin vielfach noch die persönliche Stimmabgabe mit Wahlkarte vor einer anderen als der Wahlbehörde des Wohnsitzes möglich ist und diese Variante im Sinne des persönlichen und geheimen Wahlrechts der Briefwahl vorzuziehen ist. Im Lichte dieser Wahlrechtsgrundsätze und der gebotenen restriktiven Auslegung der Briefwahlregelung kommt die Briefwahl bei Inlandsaufenthalten daher nur in Betracht, wenn nach der Art der Ortsabwesenheit im Inland auch keine andere inländische Wahlbehörde aufgesucht werden kann. Indem das BPräsWG in dieser Hinsicht aber keine verfassungsrechtlich gebotene Differenzierung vornimmt, sondern die Briefwahl schlechthin bei jeder Ortsabwesenheit im Inland zuläss[t], ist es mit Verfassungswidrigkeit belastet.

e) Die Zulassung zur Briefwahl setzt nach Art 26 Abs 6 iVm Art 60 Abs 1 B VG die 'Angabe des Grundes' der Verhinderung voraus. Dies kann aber – bei der gebotenen restriktiven Auslegung im Lichte des Grundsatzes der persönlichen und geheimen Wahl – nur bedeuten, dass dieser Grund auch tatsächlich vorliegen und von der wahlkartenausgebenden Behörde überprüft werden muss. Wenn sich dabei ergibt, dass der 'Verhinderungsgrund' nur vorgeschoben ist, darf eine Wahlkarte nicht ausgestellt werden. Dem widerspricht § 5a BPräsWG, der die Angabe (irgend)eines Verhinderungsgrundes bloß als zu behauptende Formalvoraussetzung vorsieht, dessen Vorliegen von der Behörde nicht zu überprüfen ist. Dieses Verständnis des § 5a BPräsWG entspricht auch der ständigen Behördenpraxis. § 5a Abs 4 BPräsWG ist daher auch aus dem Grund verfassungswidrig, weil er der wahlkartenausgebenden Behörde nicht aufträgt, das tatsächliche Vorliegen des geltend gemachten Verhinderungsgrund[es] zu verifizieren.

f) Gemäß § 5a Abs 3 BPräsWG muss ein Wahlberechtigter, bei dem nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte 'aus Gründen des Abs 2' wegfallen, hievon die Gemeinde verständigen. Verfassungskonformer Weise müsste dies auch für die Gründe des § 5a Abs 1 BPräsWG gelten: Wenn nach Antragstellung und allfälliger Ausfolgung, aber noch vor der Wahl die Verhinderungsgründe wegfallen, ist die Briefwahl unzulässig und der Wahlberechtigte im Sinne des persönlichen und geheimen Wahlrechts gehalten, sein Stimmrecht 'vor der Wahlbehörde' auszuüben. Indem § 5a Abs 3 BPräsWG dies anzuordnen unterlässt, ist er mit Verfassungswidrigkeit belastet.

g) Gemäß § 5a Abs 8 Z 4 BPräsWG ist die Wahlkarte im Falle 'postalischer Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden', also dem Antragsteller (= aktiv Wahlberechtigten oder präziser: 'glaubhaft' Wahlberechtigten) zuzusenden. Diese Textierung macht klar, dass die Übermittlung der Wahlkarte per Post nicht im Wege hoheitlicher Zustellung nach den Regeln des ZustellG zu erfolgen hat (unrichtig daher Stein/Vogl/Wenda , Nationalratswahlordnung 4 [2013] Anm 20 und 22 zu § 39 NRWO und Anm 25 zu § 5a BPräsWG), denn sonst hätte der Gesetzgeber nicht von 'Versendung', sondern von 'Zustellung' gesprochen (vgl systematisch auch § 5a [Abs] 8 Z 5 BPräsWG, der für die dort genannten Fälle die analoge Anwendung einzelner Regeln des ZustellG anordnet), außerdem kennt das ZustellG keine 'eingeschriebenen' 'Briefsendungen' (sondern u.a. zu eigenen Handen zuzustellende 'Dokumente'). Vielmehr entstammt der Begriff der 'eingeschriebenen Briefsendung' dem Postrecht und der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass die Versendung nicht hoheitlich, sondern nach den postrechtlichen Regeln für 'eingeschriebene Briefe' zu versenden ist. Dies bestätigt auch ein rechtssystematischer Vergleich mit den zahlreichen Regeln der österreichischen Rechtsordnung, die einen 'eingeschriebenen Brief' verlangen (zB für die Kündigung eines Pachtvertrages nach § 6 Kleingartengesetz, siehe ferner etwa § 27e KonsumentenschutzG,§ 49 Abs 1 HeimarbeitsG, § 82 Abs 3 ElWOG uva).

'Einschreiben' bedeutet aber nach Postrecht lediglich die Bestätigung der Briefaufgabe (hier also: durch die Gemeinde) und die Dokumentation der Übergabe der Sendung (an wen auch immer). Über die 'eingeschriebene Briefsendung', von der das BPräsWG spricht, hinaus besonders zu ordernde und abzugeltende Zusatzleistungen sind etwa die Leistung 'Eigenhändig' (gegen einen Aufpreis von 2,10 Euro wird dann die Sendung nur an den Empfänger persönlich oder an eine bevollmächtigte Person [!] ausgehändigt, was im übrigen e contrario belegt, dass beim bloßen Standardeinschreiben darauf nicht geachtet wird), die Zusatzleistung 'Nicht an Postbevollmächtigte' (!) oder die Leistung 'Rückschein' (nur in diesem Fall wird die erfolgreiche Übermittlung durch Unterschrift des Empfängers auf einem Rückschein dokumentiert).

Zunächst erscheint angesichts der grundlegenden Bedeutung des persönlichen Wahlrechts als Verfassungsgrundsatz bereits verfassungswidrig, dass nicht die hoheitliche Zustellung nach den Regeln des ZustellG (und damit auch unter der der Wichtigkeit des Wahlrechts angemessenen strafrechtlichen Verantwortung des Zustellorgans nach § 302 StGB) angeordnet wird, sondern die vergleichsweise lockere Form einer privaten Dienstleistung genügt. Angesichts der Bedeutung des Wahlrechts als Ausdruck des demokratischen Baugesetzes und des persönlichen Wahlrechts wäre näherhin von Verfassungs wegen sogar RSa-Zustellung geboten.

Dazu kommt, dass der Gesetzgeber, wenn er schon Zusendung in privatrechtlicher Form ausreichen lässt, nicht immerhin – entsprechend dem höchstpersönlichen Charakter des Wahlrechts (VfSlg 10.412/1985) – höchstpersönliche Zumittlung sicherstellt. Indem der Gesetzgeber nämlich nicht auf eingeschriebene Zusendung in der Form 'eigenhändig, nicht an Postbevollmächtigte, aber mit Rückschein' einschränkt, nimmt er in Kauf, dass die Wahlkarte auch in andere Hände als die des Wahlberechtigten kommt, was ebenfalls dem Grundsatz des 'persönlichen' Wahlrechts (Art60 Abs 1 B VG) widerspricht.

Insgesamt eröffnet der Gesetzgeber damit ohne zwingenden Grund erheblichen Raum für Manipulationsmöglichkeiten und Missbrauch bei der Erlangung von Wahlkarten und verstößt damit auch gegen den Grundsatz der Reinheit der Wahlen.

h) § 5a Abs 4 und Abs 8 Z 6 BPräsWG gestatten, dass eine Wahlkarte durch 'eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person' abgeholt wird. Da de facto bereits die Inhaberschaft einer Wahlkarte die Möglichkeit zur – wenn auch rechtswidrigen und strafbaren, so aber doch kaum nachweisbaren – Stimmabgabe unter fremdem Namen vermittelt, widerspricht auch diese Regel dem Grundsatz des persönlichen Wahlrechts (Art60 Abs 1 B VG). Verfassungsrechtlich geboten wäre – wie vorhin dargetan – ausschließlich entweder die persönliche Abholung der Wahlkarte von der ausstellenden Behörde oder die hoheitliche Zustellung der Wahlkarte zu eigenen Handen (RSa).

i) Gemäß § 5a Abs 4 BPräsWG ist die 'Gemeinde' zur Ausstellung von Wahlkarten berufen. Das Gesetz regelt an keiner Stelle, welches Gemeindeorgan hiefür zuständig ist und ob diese Aufgabe in eigenem oder im übertragenen Wirkungsbereich (vgl. aber Art 26 Abs 7 B VG) wahrzunehmen ist. § 5a BPräsWG begegnet daher auch den verfassungsrechtlichen Bedenken, dass e[r] entgegen Art 18 Abs 1 und Art 83 Abs 2 B VG keine exakte Regelung der Behördenzuständigkeiten vornimmt.

j) Das Stimmrecht, das mit Wahlkarte ausgeübt werden soll, muss persönlich und geheim wahrgenommen werden. Auf die diesbezügliche Problematik der 'eidesstattlichen Erklärung' (Art26 Abs 6 iVm Art 60 Abs 1 B VG, § 10 Abs 3 BPräsWG) wurde bereits oben […] eingegangen. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass das BPräsWG offenkundig auch selbst damit rechnet, dass die eidesstattliche Erklärung (über die persönliche und unbeobachtete Stimmausübung) nicht immer durch den Wahlberechtigten abgegeben wird. Denn § 10 Abs 5 Z 1 leg cit nennt als Nichtigkeitsgrund neben der gänzlich fehlenden Erklärung den Fall, dass die eidesstattliche Erklärung 'nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde'. Wenn die Stimmabgabe und eidesstattliche Erklärung also durch einen Unbefugten erfolgt, dies aber nicht 'nachweislich' (also offenkundig) ist, wird die Stimme berücksichtigt. In diesem Sinn wird nach § 14a Abs 1 BPräsWG auch bloß geprüft, ob die eidesstattlichen Erklärungen 'vorliegen'. Ob die Erklärung tatsächlich von der wahlberechtigten Person stammt, kann nicht überprüft werden ( Stern , juridikum 2009, 72 [73]).

k) Gemäß § 10 Abs 3 BPräsWG ist die Abgabe der Wahlkarte auch durch 'Überbringer' zulässig. Auch diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit eröffnet Manipulationsmöglichkeiten und widerspricht dem Grundsatz des persönlichen Wahlrechts (Art60 Abs 1 B VG), die nicht durch die verfassungsrechtliche Zulassung der 'Briefwahl' abgedeckt ist. Anstelle der postalischen Versendung ('Brief') ist von Verfassungs wegen nämlich nur die persönliche Abgabe der Wahlkarte bei der Wahlbehörde zulässig.

l) Wenn mit einer Wahlkarte in einem beliebigen Wahllokal vor Ort gewählt wird, ist nach § 10a Abs 2 BPräsWG vorzugehen. Demnach hat der Wahlkartenwähler dem Wahlleiter den Briefumschlag nach § 5a Abs 6 leg cit, also die Wahlkarte, 'zu übergeben'. Daraufhin gibt der Wahlleiter dem Wahlberechtigten den Stimmzettel aus der Wahlkarte sowie ein blaues Kuvert (das weiße Wahlkuvert aus der Wahlkarte muss der Wahlleiter 'vernichten'). Die Wahlkarte ist mangels diesbezüglicher Anordnung nicht zu vernichten, sondern wohl zu Beweiszwecken zum Wahlakt zu nehmen. Eine Rückaushändigung der (entleerten) Wahlkarte an den Wahlberechtigten wäre nach sinnorientierter Auslegung rechtswidrig, zumal der Wahlberechtigte mit dieser Wahlkarte bei einer anderen Wahlbehörde erneut (wenn auch rechtswidrig) seine Stimme abgeben könnte, da § 10a Abs 2 letzter Satz BPräsWG ausdrücklich vorsieht, dass ein nicht mehr vorhandener Stimmzettel von dem Wahlleiter zu ersetzen ist. Dass der Wahlleiter die Wahlkarte nicht nicht mehr retournieren darf, ist jedoch in § 10a Abs 2 BPräsWG nicht ausdrücklich angeordnet, der in dieser Hinsicht bei oberflächlicher Lesart durchaus missverständlich ist. Tatsächlich ist es bei der Bundespräsidentenwahl 2016 zu Fällen gekommen, in denen einem Wahlkartenwähler die Wahlkarte nach Stimmabgabe belassen oder wieder ausgehändigt wurde, womit also eine (wenn auch rechtswidrig[e]) doppelte Stimmabgabe de facto möglich gewesen wäre. Indem § 10a Abs 2 BPräsWG die Einbehaltung der Wahlkarte nicht ausdrücklich klargestellt hat, verstößt er gegen das Verfassungsgebot der Klarheit von Wahlrechtsvorschriften, die nämlich so klar sein müssen, dass es neben der Wortinterpretation keiner weiterer Auslegungsmethoden bedarf.

m) Die per Briefwahl oder Abgabe der Wahlkarte bei einer Wahlbehörde abgegebenen Wahlkarten(stimmen) langen sukzessive bei den zuständigen Wahlbehörden (auch bereits vor dem Wahltag) ein. Ein grundsätzliches Problem liegt nun darin, dass die Briefwahlstimmen, die zwar spätestens am Wahltag bis 17.00 Uhr eingelangt sein müssen (§10 Abs 3 BPräsWG), erst am Folgetag ab 9.00 Uhr ausgewertet werden (§14a BPräsWG). Damit besteht ein längerer, unbeobachteter Zeitraum, in dem die Briefwahlsendungen manipuliert werden können. Zwar schreibt § 10 Abs 6 BPräsWG vor, dass die Wahlkarten bis zur Auszählung 'amtlich unter Verschluss zu verwahren sind', doch reicht diese abstrakte Vorgabe nicht, um Manipulationsmöglichkeiten mit Sicherheit vorzubeugen. Von Verfassungs wegen wäre daher entweder eine sofortige Auszählung oder aber eine solche Regelung geboten, die mit Sicherheit ausschließen kann, dass es etwa in den Nachtstunden nach dem Wahltag zu Manipulationen kommen kann. Die Regelung, wonach die Briefwahlstimmen erst am Folgetag ausgezählt werden, ist daher ebenfalls verfassungswidrig. Dieses Problem wird noch dadurch verschärft, dass am Wahlabend bereits das vorläufige Endergebnis (ohne Briefwahlstimmen) feststeht. Allfällige manipulationswillige Personen bekommen daher – insbesondere bei knappen Ergebnissen – gleichsam amtlich 'auf dem Teller präsentiert', in welchem Umfang sie in der Nacht nach dem Wahltag oder am Folgetag bei der Auszählung der Briefwahlstimmen manipulieren müssten, um das Wahlergebnis noch in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die gesonderte Auszählung der Briefwahlstimmen erst am Folgetag, nachdem bereits das bundesweite vorläufige Endergebnis bekannt ist, widerspricht daher den Anforderungen an eine möglichst manipulationssichere Ausgestaltung des Wahlrechts und damit dem verfassungsrechtlichen Gebot der 'Reinheit der Wahlen'.

n) In letzterem Zusammenhang ist auch noch auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß § 5a Abs 11 BPräsWG haben die Gemeindewahlbehörden jene Wahlkartensendungen, die nicht übermittelt, sondern in der örtlich zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt worden sind, vor dem Wahltag abzuholen. Diese Bestimmung vermittelt daher jedenfalls am Ende des Wahltages (an dem diese Wahlkarten noch bei der Gemeindewahlbehörde abgeholt werden könnten) und nach Kenntnis des vorläufigen Endergebnisses, aber vor der Auszählung der Briefwahlstimmen, einen Überblick über die Zahl der zur Stimmabgabe nicht in Anspruch genommenen, aber ausgestellten Wahlkarten. Auch diese Bestimmung erleichtert daher Manipulationen, indem noch – wenn auch rechtswidrig und amtsmissbräuchlich – solche Stimmen nachgeschoben werden könnten. Diese Bestimmung entspricht daher ebenfalls nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine einfachgesetzliche Ausgestaltung des Wahlrechts, das möglichst wenig missbrauchsanfällig sein muss." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

Weiters führt der Anfechtungswerber aus, dass eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen betreffend die Briefwahl durch besachwaltete Personen bestehe. Auf das Wesentliche zusammengefasst wird dabei vorgebracht, dass der Stimmabgabe mittels Briefwahl mit dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte (§5a Abs 4 BPräsWG) und der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung (§10 Abs 3 BPräsWG) Rechtshandlungen vorausgehen würden, die entweder als Annex zum höchstpersönlichen Wahlrecht angesehen werden könnten – womit sie bei bestehender Sachwalterschaft nach geltender Rechtslage rechtswirksam nur durch den Besachwalteten vorgenommen werden könnten – oder aber als rechtsgeschäftliche – und damit dem Sachwalter obliegende – Handlungen betrachtet werden könnten. Je nach vertretener Rechtsansicht führe die Vornahme der besagten Rechtshandlungen durch den jeweils Unzuständigen zur Nichtigkeit der Stimmabgabe. Mangels Rechtssicherheit schaffender gesetzlicher Bestimmungen würden diesbezüglich unterschiedliche Praktiken bestehen. Die Säumnis des Gesetzgebers bei der Schaffung klarer Rechtsvorschriften führe zu einer "Verfassungswidrigkeit, die die Briefwahlregelung des BPräsWG insgesamt mit Verfassungswidrigkeit belastet […]".

4.3.3. Vor diesem Hintergrund formuliert der Anfechtungswerber die Anregung,

"der VfGH möge aus Anlass des vorliegenden Anfechtungsverfahrens gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 litb B VG von [Amts wegen] ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit

1. des Art 60 Abs 1 letzter Satz iVm Art 26 Abs 6 zweiter und dritter Satz B VG

2. sowie der §§5a, 10, 14a und 21 Abs 2 Bundespräsidentenwahlgesetz

einleiten und diese Bestimmungen bzw Teile davon unter anderem wegen des Verstoßes gegen das demokratische Prinzip als verfassungswidrig aufheben."

4.4. Abschließend führt der Anfechtungswerber aus, dass die vorgebrachten Rechtswidrigkeiten sowie die behauptete Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen zur Briefwahl das gesamte angefochtene Wahlverfahren erfassen würden, weshalb dieses Verfahren auch zur Gänze aufzuheben sei. Aus Gründen advokatorischer Vorsicht werde jedoch in eventu "die Aufhebung jener Teile des Wahlverfahrens beantragt, bei welchen es ganz gezielt identifizierbare Rechtswidrigkeiten gab".

5. Die Bundeswahlbehörde legte die Wahlakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Ausführungen des Anfechtungswerbers entgegentritt und die Abweisung der Wahlanfechtung begehrt. Dazu führt sie im Wesentlichen Folgendes aus:

5.1. Einleitend wird festgehalten, dass die vorliegende Anfechtungsschrift mutmaßliche Rechtswidrigkeiten, die nicht in den unmittelbaren Vollzugsbereich der Bundeswahlbehörde, sondern in den anderer Wahlbehörden fielen, enthalte. Die vereinzelt vorgebrachte Behauptung, das Bundesministerium für Inneres bzw. der Bundeswahlleiter habe Druck ausgeübt, um möglichst rasch ein endgültiges Ergebnis der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen zu erhalten, entspreche nicht den Tatsachen, weil der Fokus auf dem rechtskonformen Vollzug wahlrechtlicher Vorschriften gelegen sei.

Die Schilderung zahlreicher Vorfälle vor den in der Anfechtungsschrift genannten Bezirkswahlbehörden sei nach der Aktenlage – aus der keine der behaupteten Unregelmäßigkeiten hervorgehe – in keiner Weise nachvollziehbar und könne – unabhängig von Überprüfungen durch die Strafverfolgungsbehörden – daher nur Gegenstand eines Beweisverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof sein. Hinsichtlich der besonderen Bedeutung der Niederschrift für das Wahlverfahren und des Erfordernisses einer "Mängelrüge" durch die Mitglieder der Wahlbehörde werde auf die langjährige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen und die Beweiskraft der Niederschrift sowie die Bedeutung der Kontrollfunktion der Beisitzer der Wahlbehörden bei der Ermittlung des Wahlergebnisses hervorgehoben.

Die Anfechtungsschrift sei passagenweise unsubstantiiert. Dies betreffe etwa jene Ausführungen, wonach in bestimmten Stimmbezirken ein "eklatanter Unterschied" zwischen dem Urnenwahlergebnis einerseits und dem mittels Briefwahl erzielten Wahlergebnis andererseits bestehe, der Zweifel an der Richtigkeit des Wahlergebnisses begründe; hiebei handle es sich um reine Mutmaßungen des Anfechtungswerbers, die auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes den gesetzlichen Anforderungen an eine Wahlanfechtung nicht genügten.

5.2. Zur behaupteten Verletzung der Wahlgrundsätze und des Neutralitätsgebotes sowie der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Briefwahl wird festgehalten, dass die Beantwortung von Fragen zur Verfassungskonformität einzelner Bestimmungen in den einschlägigen Wahlrechtskodifikationen und die Bewertung medienrechtlicher Fragen nicht im Zuständigkeitsbereich der Bundeswahlbehörde lägen. Die Verfassungsmäßigkeit der Briefwahl sei vom Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg 19.893/2014 bestätigt worden.

Zur in der Anfechtungsschrift behaupteten Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen betreffend die Briefwahl durch besachwaltete Personen führt die Bundeswahlbehörde aus, dass es sich bei der Stimmabgabe um ein höchstpersönliches Recht handle und dies auch auf die Beantragung einer Wahlkarte sowie die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung zutreffe, was sich aus dem Gebot der strikten Wortinterpretation wahlrechtlicher Normen und der jüngsten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erschließen lasse. Das Erfordernis einer Bestätigung des Antrages durch den Sachwalter würde eine verfassungswidrige Einschränkung des Wahlrechts einer besachwalteten Person darstellen.

Der in der Anfechtungsschrift als Beweismittel angeführte Zeitungsartikel beziehe sich auf einen Zeitpunkt vor der Verabschiedung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2011, BGBl I 43/2011, mit dem "wesentliche, in der Anfechtungsschrift erwähnte Vorgänge bei der Stimmabgabe durch Menschen mit Behinderung detailliert neu geregelt" worden seien (vgl. zB § 5a Abs 8 Z 1 und 2 BPräsWG). Gemäß § 66 Abs 1 NRWO sei es zwingend erforderlich, dass eine Person, die von einer Begleitperson bei der Stimmabgabe unterstützt werden wolle, in der Lage sei, diese Person gegenüber dem Wahlleiter zu bestätigen. Es bestehe kein Auslegungsspielraum, auf Grund dessen es für zulässig erachtet werden könnte, dass eine andere Person – etwa ein Sachwalter – anstelle der Person, auf die die Wahlkarte ausgestellt sei, unterschreiben dürfe. Vielmehr komme für eine solche Person die Stimmabgabe mittels Briefwahl nicht in Betracht. Diese Person hätte ein Wahllokal aufzusuchen oder sich allenfalls der sogenannten "fliegenden Wahlbehörde" zu bedienen, von der sie am Krankenbett aufgesucht würde.

5.3. Zur Rechtswidrigkeit der Durchführung der Briefwahl wird betont, dass sämtliche Niederschriften der 113 Bezirkswahlbehörden einen korrekten Hergang der Auszählung bestätigten, konkret zB den Beginn mit der Auswertung der mittels Briefwahl eingelangten Wahlkarten am Montag nach dem Wahltag um 9.00 Uhr. Die Auswertung der zur Briefwahl verwendeten Wahlkarten könne aus Sicht der Bundeswahlbehörde in folgende Schritte untergliedert werden:

"1. Erfassung der Daten auf der Wahlkarte gemäß § 10 Abs 6 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971:

Unmittelbar nach dem Einlangen einer zur Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde – dieser Zeitpunkt kann z.B. auch bereits drei Wochen vor dem Wahltag liegen – wird die Aufreißlasche von einem durch die Bezirkswahlbehörde beauftragten Organwalter oder einer beauftragten Organwalterin geöffnet. In der Folge werden die in § 10 Abs 6 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 erwähnten Daten – zumeist elektronisch – erfasst. Anschließend ist die Wahlkarte bis zum Tag nach dem Wahltag, 9.00 Uhr, im Bereich der Bezirkswahlbehörde unter Verschluss aufzubewahren.

Es spricht aus Sicht der Bundeswahlbehörde nichts dagegen, anlässlich des Erfassens eine – rechtlich irrelevante – 'Vorsortierung' der Wahlkarten hinsichtlich jener Nichtigkeitsgründe vorzunehmen, die auch ohne Aufschneiden der Wahlkarte feststellbar sind. Hierbei handelt es sich insbesondere um den Nichtigkeitsgrund der fehlenden Unterschrift für die eidesstattliche Erklärung, wobei eine Vorsortierung in der Praxis lediglich eine erste (unverbindliche) Anordnung in Stößen oder Behältnissen bedeuten könnte, stets vorbehaltlich der abschließenden Überprüfung und Bewertung durch die Wahlbehörde. Keinesfalls darf die Wahlkarte bereits zum Zeitpunkt der Erfassung aufgeschnitten werden.

2. Feststellung der Nichtigkeitsgründe gemäß § 10 Abs 5 Z 1, 8, 9, 10 und 11 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 durch die Bezirkswahlbehörde:

Am Montag nach dem Wahltag, 9.00 Uhr, stellt die Bezirkswahlbehörde zunächst fest, ob bei den zu diesem Zeitpunkt noch verschlossenen Wahlkarten, die zur Briefwahl verwendet worden sind, Nichtigkeitsgründe entsprechend der in der Überschrift zitierten Gesetzesbestimmungen vorliegen. Eine Vorsortierung der Wahlkarten, die anlässlich der Erfassung der Wahlkarten stattgefunden haben kann (aber nicht muss), mag dazu geeignet sein, das nachfolgende Prozedere bei der Auswertung der Wahlkarten zu beschleunigen. Die Entscheidung über die Frage, ob eine Wahlkarte nichtig oder miteinzubeziehen ist, hat dennoch immer die Bezirkswahlbehörde mit einem Kollegialbeschluss zu treffen (Beispiel: Es könnte bei Durchsicht festgestellt werden, dass eine Wahlkarte, die bei einer Vorsortierung irrtümlich jenen Wahlkarten mit fehlender Unterschrift zugeordnet wurde, dennoch eine eidesstattliche Erklärung aufweist). Jene Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden können, werden, geordnet nach Nichtigkeitsgründen, tabellarisch erfasst. Die hierzu benötigten Formulare werden vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellt.

3. Aufschneiden der Wahlkarten:

Nach der Feststellung der oben erwähnten Nichtigkeitsgründe werden die Wahlkarten – im Beisein der Mitglieder der Wahlbehörde – vom Bezirkswahlleiter oder von der Bezirkswahlleiterin aufgeschnitten (§14a Abs 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971). Seitens des Bundesministeriums für Inneres wird hierzu ein maschinelles Aufschneiden empfohlen.

4. Feststellung der Nichtigkeitsgründe gemäß § 1[0] Abs 5 Z 2 bis 7 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971:

Beim Entnehmen der Wahlkarten durch die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde wird festgestellt, ob einer jener Nichtigkeitsgründe zu beachten ist, der erst nach Aufschneiden der Wahlkarte feststellbar ist. Insbesondere handelt es sich hier um den Nichtigkeitsgrund des falschen (zum Beispiel: blauen statt beigen) Wahlkuverts.

5. Auszählvorgang:

Ehe die […] den aufgeschnittenen Wahlkarten entnommenen Wahlkuverts 'konventionell' ausgezählt werden, werden sie in einem großen Behältnis gemischt. Der Auszählvorgang unterscheidet sich dann nicht von jenem Prozedere, das in einer örtlichen Wahlbehörde zu bewerkstelligen ist, allerdings ist der Vorgang vom Mengengerüst her nur in den seltensten Fällen mit einem Vorgang in einer örtlichen Wahlbehörde vergleichbar, da die Anzahl an auszuzählenden Briefwahlstimmen in aller Regel deutlich größer ist." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

Der Vorgang einer "allfälligen schlichten 'Vorsortierung' verschlossener Wahlkartenkuverts" werde als gesetzeskonform beurteilt, wenn das beschriebene Prozedere strikt eingehalten werde.

Abweichungen von der geschilderten Vorgehensweise seien lediglich in einigen Bezirkswahlakten verzeichnet (zB Bezirkswahlbehörde St. Veit an der Glan: Unterschriften der Beisitzer nur auf erster Seite der Niederschrift, letzte Seite nur von Bezirkswahlleiterin und Stellvertreterin unterzeichnet; Bezirkswahlbehörde Feldkirch: keine Originalunterschriften, sondern maschinell eingedruckte Namen unter der Beifügung "e.h."; Bezirkswahlbehörde Wien-Alsergrund: konkrete Anmerkungen eines Beisitzers zu bestimmten Wahlkarten).

In der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde Wien-Umgebung werde für den Tag nach der Wahl durch die Unterschriften sämtlicher Beisitzer zwar bestätigt, dass die Sitzung um 9.00 Uhr begonnen habe und um 13.35 Uhr beendet worden sei. Aus dem Beiblatt zur Niederschrift gehe jedoch eine Diskussion und nachfolgende Abstimmung hinsichtlich fehlender Stimmzettel hervor und werde ersichtlich, dass an dieser Abstimmung eine rechtswidriger Weise nominierte Beisitzerin beteiligt gewesen sei. Diese sei gleichzeitig Mitglied einer Sprengelwahlbehörde und einer Gemeindewahlbehörde gewesen, was nach § 10 Abs 5 NRWO unvereinbar sei.

Das Öffnen der zur Briefwahl verwendeten Wahlkarten ohne Beisein der Wahlbehörde stelle zwar einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften dar, es sei vom Anfechtungswerber aber nicht behauptet worden, dass es zu Manipulationen gekommen sein könnte, die zu einer Veränderung des Wahlergebnisses oder dazu geführt hätten, dass eine verlässliche Ermittlung des Wahlergebnisses durch die hiezu zuständigen Instanzen – objektiv – nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Es lägen auch keinerlei Hinweise auf Manipulationen vor. Bei den beigen Wahlkuverts für den zweiten Wahlgang handle es sich um "keine handelsüblich beziehbare Massenware"; die Stimmzettel seien ohne fachkundigen Druckprovider kaum reproduzierbar (Papierstärke, Faltung). Auch der Verdacht einer "Vernichtung" von Stimmen durch die schlichte Entfernung von Wahlkuverts habe sich bei einer Durchsicht der Aufzeichnungen hinsichtlich nicht miteinzubeziehender Wahlkarten in einer Grobprüfung nicht erhärtet.

5.4. Es sei bekannt, dass "in seltenen Einzelfällen beim Versenden der Wahlkarten Organwalterinnen und Organwalter in Gemeinden Kuverts vertauscht" hätten, was zum Teil durch Nachsenden eines Stimmzettels für den zweiten Wahlgang im Wege der zuständigen Gemeinde noch bereinigt worden sei. Bezüglich der "[f]alschfarbige[n] Kuverts" könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Versehen des Wählers selbst handle, der die Wahlkuverts vertauscht haben könnte.

Hinsichtlich des Miteinbeziehens einer Wahlkarte, die ein Wahlkuvert enthalte, auf das der Nichtigkeitsgrund des § 10 Abs 5 Z 4 BPräsWG zutreffe, sei in der Niederschrift der Bezirkswahlbehörde Baden ein Beschluss dokumentiert, diese in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehen.

"Die Bezirkswahlbehörde Baden war schon vor der Wahl von der Stadtgemeinde Traiskirchen in Kenntnis gesetzt worden, dass in dieser Gemeinde an die 120 blaue Wahlkuverts anstelle der gesetzlich vorgesehenen beigefarbenen Kuverts mit ausgegeben[en] Wahlkarten mitgeschickt worden seien. Offenkundig mit Blick auf diesen Sachverhalt in der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am der Beschluss gefasst wurde, 78 blaue Wahlkuverts und darüber hinaus auch drei weiße Wahlkuverts in die Ergebnisermittlung betreffend die Briefwahl miteinzubeziehen. Aus der Niederschrift geht hervor, dass der Bezirkswahlleiter-Stellvertreter die Mitglieder der Bezirkswahlbörde bezüglich der Rechtswidrigkeit dieses mehrheitlich getroffenen Beschlusses ausdrücklich informiert hat." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

5.5. Zur "Rechtswidrigkeit aufgrund Vorab-Informationen" führt die Bundeswahlbehörde Folgendes aus:

"Die österreichische Rechtsordnung sieht bezüglich der vorzeitigen Veröffentlichung von Wahlergebnisdaten keinerlei Regelungen oder Sanktionen vor. Nicht einmal das Bekanntgeben amtlicher Ergebnisse durch eine Gemeinde – obgleich aus Sicht der Bundeswahlbehörde aus demokratiepolitischer Sicht unerwünscht – wäre unzulässig. Ein diesbezügliches Verbot ist ausschließlich bezüglich der Durchführung der Europawahl in der Rechtsordnung implementiert (Art10 Abs 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments vom , zuletzt geändert durch Beschluss des Rates vom und ).

Die Bundeswahlbehörde bedient sich – angesichts des Nicht-Vorhandenseins gesetzlicher Regelungen – seit langer Zeit einer Vorgangsweise, die bei jeder Wahl von Neuem in der Sitzung der Bundeswahlbehörde festgelegt wird und die von den Mitgliedern der Bundeswahlbehörde zuletzt nach ausführlicher Darstellung – ohne Einwände – in der Sitzung am zur Kenntnis genommen worden ist. Üblich ist, dass Ergebnisdaten ab etwa 13.00 Uhr durch das Bundesministerium für Inneres an Medien weitergegeben werden, wenn die verantwortlichen Vertreterinnen und Vertreter der Medien dem Bundesministerium für Inneres in den Tagen zuvor in einer Medienerklärung schriftlich zugesichert haben, Daten nicht vor 17.00 Uhr zu veröffentlichen. Das Muster einer solchen Medienerklärung ist angeschlossen […].

Die Austria Presse Agentur (APA) hat bezüglich der von ihr mit Sperrfrist veröffentlichten Daten, die keineswegs ausschließlich vom Bundesministerium für Inneres stammen, eine Konventionalstrafe angedroht […]. Zusätzlich wird seitens des Bundesministeriums für Inneres zur Beleuchtung der in der Anfechtungsschrift skizzierten Umstände durch ein geschultes Team während des gesamten Wahltages eine umfangreiche Beobachtung der öffentlichen Medien und neuerdings auch sozialer Netzwerke durchgeführt. Bei dieser Medienbeobachtung hat sich bei der zurückliegenden Wahl herausgestellt, dass die Vorgaben des Bundesministeriums für Inneres strikt eingehalten wurden und dass festgestellte vorzeitige Veröffentlichungen stets durch Massenmedien bzw. durch soziale Netzwerke wie Twitter und Facebook erfolgten, die selbst keinen Zugriff auf die Daten des Bundesministeriums für Inneres hatten.

Seitens der Bundeswahlbehörde wird diese Vorgangsweise seit Jahren deshalb gewählt, um zu vermeiden, dass Medien Maßnahmen ergreifen, um auf andere Weise zu Daten zu kommen, die dann möglicherweise aus weniger zuverlässiger Quelle stammen. Die Daten könnten beispielsweise auch im Weg von Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen übermittelt werden, die, wie in § 61 Abs 2 NRWO klar geregelt ist, keiner wie immer gearteten Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Das 'Posten' (Online-Stellen) von Ergebnisdaten in sozialen Netzwerken wird seitens der Bundeswahlbehörde nicht befürwortet, aber in den gegebenen Rahmenbedingungen für faktisch unvermeidbar gehalten. Effektiv hintanhalten ließe sich eine solche Vorgangsweise wohl nur durch die Festlegung eines österreichweit einheitlichen Wahlschlusses aller Wahllokale. Eine solche gesetzliche Maßnahme hätte jedoch zur Folge, dass die bürgerfreundliche Anzahl an örtlichen Wahlbehörden, die sich auf alle österreichischen Gemeinden erstreckt, in Zukunft nicht mehr aufrechterhalten werden könnte."

5.6. Die "[m]assenweise Veröffentlichung des Wahlverhaltens" durch das "Posten" eines Fotos des ausgefüllten Stimmzettels im Internet bzw. in sozialen Medien werde nicht befürwortet, sei aber nicht ausdrücklich verboten. "[P]ro futuro" müsse hinsichtlich aller Wahlen die Frage der Vermeidbarkeit solcher Vorgänge gestellt werden (geheimes Wahlrecht). In der Wahlzelle habe der Wähler unbeobachtet zu sein, die Kontrolle auf das Vorhandensein "fotografietauglicher Geräte" vor der Stimmabgabe erscheine unrealistisch.

5.7. Die Bundeswahlbehörde führt weiters aus, dass es bei Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften durch die vollziehenden Stellen unmöglich sei, bei einer bundesweiten Wahl in Österreich zweimal zu stimmen. Diese Möglichkeit bestehe lediglich dann, wenn "Vorschriften – sei es vorsätzlich, sei es fahrlässig – durch Behörden nicht eingehalten" würden. Konkret wäre dies der Fall, wenn es eine Gemeinde verabsäume, im Wählerverzeichnis beim Namen eines Wahlkartenwählers einen Sperrvermerk anzubringen oder dieser anlässlich der Stimmabgabe übersehen werde. Die doppelte Stimmabgabe stelle eine strafbare Handlung gemäß § 266 Abs 1 StGB dar; dies sei in den drei in der Anfechtungsschrift genannten Fällen jedoch gerade nicht geschehen.

5.8. In Bezug auf die "[s]trittige[n] Entscheidungen über Stimmen der Urnenwahl" könne hinsichtlich der Bewertung zweier Stimmzettel keine Rechtswidrigkeit im Bereich der Sprengelwahlbehörde 1 der Gemeinde Biedermannsdorf erkannt werden (vgl. § 12 Abs 2 BPräsWG).

6. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des Wahlwerbers Dr. Alexander Van der Bellen, Mag. Robert Luschnik, (im Folgenden: beteiligte Partei) erstattete eine Äußerung, in der er den Ausführungen des Anfechtungswerbers entgegentritt und "beantragt[,] das Begehren des [Anfechtungswerbers] kostenpflichtig abzuweisen".

6.1. Einleitend werden allgemeine Rechtsausführungen getroffen, die im weiteren Verlauf der Stellungnahme im Detail erörtert werden (s. Punkt I.6.2. bis 6.5.). Darüber hinaus verweist die beteiligte Partei vor allem auf den Wortlaut des Art 141 Abs 1 vorletzter Satz B VG, wonach einer Wahlanfechtung dann stattzugeben ist, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit eines Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war:

Tatsächlich erwiesene Rechtswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes seien nicht ersichtlich, zumal die Niederschriften der einzelnen Bezirkswahlbehörden die Einhaltung aller relevanten wahlrechtlichen Verfahrensregeln belegen würden. Die Niederschriften würden als öffentliche Urkunden bis zum – vom Anfechtungswerber zu erbringenden – Beweis des Gegenteils vollen Beweis im Hinblick auf die in ihnen niedergelegten Inhalte begründen. Alle in die beanstandeten Wahlvorgänge eingebundenen Akteure hätten die Niederschriften unterzeichnet.

Hinsichtlich der im Wortlaut des Art 141 Abs 1 vorletzter Satz B VG genannten Beeinflussung des Wahlergebnisses durch Rechtswidrigkeiten im Rahmen eines Wahlverfahrens führt die beteiligte Partei – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass der vorliegenden Wahlanfechtung nur dann stattzugeben sei, wenn die darin behaupteten Rechtswidrigkeiten nachweisbar und von einem tatsächlichen und nicht nur theoretischen Einfluss auf das Wahlergebnis gewesen seien. Zur Begründung dieser Rechtsansicht wird u.a. Folgendes ausgeführt:

"Nicht zuletzt aufgrund des Umstands, dass der Verfassungsgerichtshof in Fällen einer Wahlanfechtung bislang im Wesentlichen immer aufgrund eines reinen Aktenverfahrens auf Grundlage der Wahlakten – ohne eigene Beweiserhebung – entscheiden konnte, entwickelte sich eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, wonach einer Wahlanfechtung stattgegeben wurde, wenn eine Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte, wobei kein Beweis für eine tatsächliche Manipulation erbracht werden musste.

Dies ist insofern nachvollziehbar, als ein Beweis für eine tatsächliche Manipulation des Wahlergebnisses nur auf Basis der Wahlakten kaum denkbar erscheint. Entscheidet der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht nur auf Basis der Aktenlage, sondern aufgrund von Beweiserhebungen/Befragungen, so ist ein anderer Maßstab anzuwenden. In diesem Fall erschiene es nämlich systemwidrig und nicht nachvollziehbar, würde der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidung über eine allfällig behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zwar auf Grund der Befragung von Zeugen fällen (wie im gegenständlichen Fall), nicht jedoch die Frage klären, ob es tatsächlich zu einer Manipulation des Wahlergebnisses gekommen ist.

Anders gesagt: Wenn der Verfassungsgerichtshof in Form einer Beweiserhebung prüft, ob eine Rechtswidrigkeit gegeben ist, so hat er auch zu prüfen, ob Beweise oder zumindest Hinweise auf eine tatsächliche Manipulation gegeben sind. In diesem Zusammenhang sei auf VfSlg 888/1927 verwiesen, wonach es für eine Wahlanfechtung zwar genüge[n] müsse, dass die erwiesene Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte. 'Das zu beurteilen liegt allerdings letzten Endes im Ermessen des Verfassungsgerichtshofs'. Daher muss der Verfassungsgerichtshof – zumindest für den Fall der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung – auch prüfen, ob es irgendwelche Indizien für eine Manipulation, insbesondere bei den Briefwahl[k]arten, gibt."

Von Einfluss auf das Wahlergebnis hätte eine allfällige Rechtswidrigkeit nur dann sein können, wenn eine (erwiesene) Rechtswidrigkeit es ermöglicht hätte, (von den Wahlbehörden unbemerkt) 15.432 Wahlkuverts bzw. Stimmzettel auszutauschen. Dies würde die Verwendung nicht-amtlicher Stimmzettel voraussetzen, da eine Manipulation bei Verwendung amtlicher Stimmzettel nachweisbar wäre. Die Nichtverwendung von Duplikaten im Rahmen des angefochtenen Wahlganges könne jedoch auf Grund näher bezeichneter Charakteristika der verwendeten Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel überprüft werden. Eine Manipulation des Wahlergebnisses sei somit auszuschließen, der Anfechtungswerber behaupte sie auch nur unsubstantiiert. Im Übrigen enthalte die Anfechtungsschrift "unrichtig[e] oder zumindest massiv irreführend[e]" Angaben dahingehend, wie viele Wahlkarten von den einzelnen behaupteten Rechtswidrigkeiten tangiert seien (s. Punkt I.4.2.1.: 28.438 statt 30.295, 54.337 statt 58.374 und 112.063 statt 120.067 betroffene Wahlkarten).

6.2. Sodann tritt die beteiligte Partei jenen Ausführungen in der Anfechtungsschrift entgegen, wonach sich in bestimmten Stimmbezirken bei einem Vergleich zwischen Wahlkartenergebnis und Gesamtergebnis des jeweiligen Stimmbezirkes Auffälligkeiten zeigen würden (s. Punkt I.4.2.1.). Dazu wird zusammengefasst vorgebracht, dass keine statistischen Auffälligkeiten gegenüber den Ergebnissen in allen anderen Wahlbezirken vorliegen würden und – entsprechende Rechtswidrigkeiten vorausgesetzt – ein Abweichen des bundesweiten Gesamtwahlergebnisses um 15.432 Stimmen zugunsten des Kandidaten Ing. Norbert Hofer statistisch "extrem unwahrscheinlich" sei. Das Wahlergebnis habe in Bezug auf Wahlkarten näher bezeichneten Wahlprognosen entsprochen; auch habe das Forschungsinstitut "SORA" in einer Analyse des angefochtenen Wahlganges Hinweise auf systematische Unregelmäßigkeiten explizit ausgeschlossen.

6.3. Zu den vom Anfechtungswerber im Hinblick auf § 21 Abs 2 erster Satz BPräsWG vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken (s. Punkt I.4.3.1.) führt die beteiligte Partei aus, dass der Verfassungsgerichtshof nie verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Frist geäußert und in der Entscheidung VfSlg 17.269/2004 sogar die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer einwöchigen Anfechtungsfrist bei der Wahl zum Europäischen Parlament indirekt bestätigt habe. Die vom Anfechtungswerber behauptete Unklarheit hinsichtlich des konkreten Zeitpunktes des Fristablaufes liege nicht vor, da nach Wochen bestimmte Fristen stets mit Ablauf jenes Tages endeten, der nach seiner Benennung dem Tag entspreche, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden habe.

Nicht geteilt würden auch die Bedenken des Anfechtungswerbers hinsichtlich einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der sonstigen gesetzlichen Grundlagen der Briefwahl.

6.4. Im Hinblick auf die in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten bei der Durchführung des angefochtenen Wahlganges in näher bezeichneten Stimmbezirken (s. Punkt I.4.2.1.) führt die beteiligte Partei zunächst allgemein – und auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass angesichts der Regelungsinhalte der §§18, 63 Abs 2, 65 und 84 NRWO iVm § 2 BPräsWG sowie § 10 Abs 6 und 7 BPräsWG ein relativ weiter Kreis solcher Wahlhandlungen bestehe, die vom Wahlleiter (selbständig oder Kraft hiezu ermächtigenden Beschlusses der Wahlbehörde) bzw. unter Heranziehung von Hilfskräften vorgenommen werden dürften. Zudem seien zwar mehrere Bestimmungen des BPräsWG selbst für Juristen nur schwer interpretierbar (so etwa § 10 Abs 6 leg.cit. hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der amtlichen Verwahrung von Wahlkarten unter Verschluss) bzw. würden diese Bestimmungen "flächendeckend 'missachtet' oder 'übersehen'" (so etwa die Anordnung in § 10a Abs 4 letzter Satz leg.cit., wonach Wahlkuverts von Urnenwählern nicht von diesen selbst, sondern nur vom Wahlleiter in die Wahlurne gelegt werden dürften); allerdings würde sich angesichts der veröffentlichten Datenlage zur Bundespräsidentenwahl 2016 kein "Hinweis auf mögliche Manipulationen oder Verfälschung[en] des Wählerwillens (im hier relevanten Ausmaß!)" ergeben.

Sodann führt die beteiligte Partei zusammengefasst Folgendes aus:

6.4.1. Einleitend wird festgehalten, dass das bloße "Vorsortieren" der Wahlkarten in nichtige und nicht miteinzubeziehende vor Montag, , zulässig sei. Viele der vom Anfechtungswerber behaupteten Rechtswidrigkeiten würden schon deswegen nicht vorliegen, weil die beanstandeten Wahlhandlungen rechtlich gedeckt seien. Dies betreffe etwa die Stimmbezirke Hermagor, Graz Umgebung und Kitzbühel, in denen die Voraussetzungen zur selbständigen Durchführung von Amtshandlungen durch den jeweiligen Wahlleiter gemäß § 18 Abs 1 NRWO vorgelegen seien. In den Stimmbezirken Villach, Innsbruck-Land und Schwaz seien die jeweiligen Wahlleiter wiederum auf Grund entsprechender Beschlüsse der Wahlbehörde gemäß § 18 Abs 3 leg.cit. zur Vornahme der beanstandeten Wahlhandlungen ermächtigt gewesen (für die Stimmbezirke Graz-Umgebung und Villach-Land sei das Vorliegen entsprechender Beschlüsse im Beweisverfahren zu erheben). Hinsichtlich der Stimmbezirke Freistadt und Bregenz sei auszuführen, dass "ein Beschluss nach § 18 Abs 3 NRWO gefasst wurde bzw dass die Nichtteilnahme von Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde im Lichte von § 18 Abs 1 NRWO zu werten " sei.

Die in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten in Bezug auf die Stimmbezirke Liezen und Kufstein würden nicht zutreffen, da insbesondere die Wahlkarten zu Beginn der Auszählung am um 9.00 Uhr noch ungeöffnet gewesen seien.

Im Hinblick auf die Stimmbezirke Leibnitz und Hollabrunn seien die jeweils vom Anfechtungswerber beanstandeten Wahlhandlungen nicht zur Beeinflussung des Wahlergebnisses geeignet gewesen und daher irrelevant.

Zu den übrigen vom Anfechtungswerber problematisierten Stimmbezirken (Südoststeiermark, Wien-Umgebung, Landeck und Wolfsberg) könne vorerst kein Vorbringen erstattet werden.

6.4.2. Insoweit jedoch die Anfechtungsschrift Ausführungen enthalte, die zutreffendenfalls sehr wohl geeignet erschienen, Bedenken hinsichtlich der zweifelsfreien Abbildung des Wählerwillens zu begründen, sei das Vorbringen des Anfechtungswerbers unsubstantiiert und durch die angebotenen Beweise "nur sehr bedingt gedeckt".

In Bezug auf den Stimmbezirk Gänserndorf lege der Anfechtungswerber hinsichtlich 11 von der Bezirkswahlbehörde einstimmig nicht miteinbezogener Wahlkarten nicht ausreichend substantiiert dar, inwiefern darin ein Gesetzesverstoß zu sehen sei. Dass Wahlkarten nicht vom Bezirkswahlleiter geöffnet und gemischt worden seien, würde keine Relevanz entfalten, da ausweislich der Beilagen zu diesem Anfechtungspunkt Mitglieder der Bezirkswahlbehörde tätig geworden seien und sich keine Hinweise auf Manipulationen oder Manipulationsversuche ergeben würden. Zudem sei das Vorbringen, wonach ausgeschiedene Wahlkarten bereits am in Kisten abgepackt worden seien, wobei Beisitzer und Wahlzeugen keine Möglichkeit gehabt hätten, diesen Vorgang zu überprüfen, durch die angebotenen Beweise nur bedingt gedeckt; so würden ausweislich der vom Anfechtungswerber vorgelegten Dokumente keine eigenen Wahrnehmungen der zu diesem Punkt benannten Zeugen bestehen; zudem sei ein Begehren auf Kontrolle dieses Vorganges – zu dem der Anfechtungswerber auch selbst nicht vorgebracht habe, dass diesem widersprochen worden wäre – offenbar nicht gestellt worden. Schließlich würden Angaben einer namentlich genannten Zeugin den Ausführungen des Anfechtungswerbers widersprechen; insbesondere seien die aussortierten Wahlkarten zu Beginn der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am um 9.00 Uhr gut sichtbar und zentral auf einem Tisch positioniert gewesen, die Ausschlussgründe seien besprochen (in einzelnen Fällen auch beraten) worden, die Wahlkarten hätten kontrolliert werden können und die "auszuzählenden Wahlkarten seien mehrmals gemischt worden".

In Bezug auf den Stimmbezirk Völkermarkt sei das Anfechtungsvorbringen, wonach eine Kontrolle der als nichtig ausgeschiedenen Wahlkarten nicht möglich gewesen und lediglich eine Anwesenheitsliste unterschrieben worden sei, durch die vorgelegten Beweismittel nicht gedeckt; insbesondere sei die schriftliche Aussage des vom Anfechtungswerber genannten Zeugen nicht unterfertigt und enthalte nur lapidare Ausführungen.

Insoweit der Anfechtungswerber die Lagerung ausgeschiedener Wahlkarten im Stimmbezirk Reutte beanstande und behaupte, dass eine Kontrolle dieser Wahlkarten nicht möglich gewesen wäre, lasse der Anfechtungswerber offen, wo die Lagerung stattgefunden habe und ob den Beisitzern eine entsprechende Kontrolle möglich gewesen wäre. Laut Auskunft einer namentlich genannten Zeugin habe der Wahlleiter in der Sitzung der Bezirkswahlbehörde die Zahl der ausgesonderten Wahlkarten bekannt gegeben und es hätte für die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde jederzeit die Möglichkeit zur Kontrolle bestanden.

6.4.3. Auch würde die vom Anfechtungswerber beanstandete (bloße) Vorsortierung von Wahlkarten in 59 Stimmbezirken keine Rechtswidrigkeit begründen. Auf das Wesentliche zusammengefasst bringt die beteiligte Partei hiezu vor, dass § 10 Abs 6 und 7 BPräsWG hinsichtlich bestimmter, das Wahlergebnis nicht beeinflussender Aspekte des Umganges mit Wahlkarten – insbesondere eben auch zur Frage der (bloßen) "Vorsortierung" von Wahlkarten – keine Anordnungen treffe, weshalb diese Wahlhandlungen keine Rechtswidrigkeit begründeten. Es handle sich insofern um rein "administrative" Tätigkeiten im Sinne der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom , WI2/2015.

Der vom Anfechtungswerber hinsichtlich des Stimmbezirkes Wels-Land behauptete Sachverhalt würde sich aus keinem der zum Beweis vorgelegten Dokumente "auch nur ansatzweise" ergeben.

In Bezug auf die vom Anfechtungswerber hinsichtlich des Stimmbezirkes "Wien 9" behaupteten Rechtswidrigkeiten seien "die dafür zum Beweis vorgelegten Beilagen […] in sich widersprüchlich […], wird doch die Zulassung von fünf strittigen Wahlkarten(kuverts) zwar in einer Eidesstättigen Erklärung, nicht aber im 'Datenblatt' erwähnt, wiewohl der weitere in der Eidesstättigen Erklärung genannte Vorfall dortselbst sehr wohl Erwähnung gefunden hat". Jedenfalls betreffe der in Rede stehende Vorfall höchstens 6 Stimmen und sei daher für sich allein nicht relevant.

6.4.4. Das Vorbringen des Anfechtungswerbers zu behaupteten Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit Wahlkuverts, die den gesetzlichen Farbvorgaben nicht entsprochen hätten, sei widersprüchlich. Denn es werde "gleichermaßen die Ausscheidung von insgesamt 292 Wahlkarten, die andersfarbige, nicht-beige Wahlkuverts enthielten, als Verletzung des aktiven Wahlrechts der betroffenen Wähler […] wie auch die Gültigerklärung solcher, in nicht-beigen Kuverts enthaltenen 210 Stimmzettel in 15 Stimmbezirken als Gesetzesverstoß gerügt". Im Übrigen liege auf Grund der Anzahl der behaupteterweise betroffenen Stimmen keine relevante Rechtswidrigkeit vor.

6.4.5. Im Hinblick auf die vom Anfechtungswerber vorgebrachten Rechtswidrigkeiten auf Grund der Weitergabe von Vorabinformationen über bestimmte Wahlergebnisse vor Feststehen des Endergebnisses (s. Punkt I.4.2.2.) führt die beteiligte Partei zusammengefasst aus, dass die beanstandeten Veröffentlichungen weder Teil des Wahlverfahrens im Sinne des Art 141 B VG noch gesetzlich untersagt seien.

Die vom Anfechtungswerber beanstandete "[massenweise] Veröffentlichung des Wahlverhaltens" (s. Punkt I.4.2.3.) könne keine Rechtswidrigkeit begründen, da derartige – im Übrigen auch vom Anfechtungswerber selbst vorgenommene – Veröffentlichungen das freie und geheime Wahlrecht nicht beeinträchtigten.

Im Zusammenhang mit der vom Anfechtungswerber beanstandeten, behaupteterweise tendenziösen Berichterstattung verschiedener Medien im Vorfeld des angefochtenen Wahlganges (s. Punkt I.4.2.4.) zitiert die beteiligte Partei auszugsweise VfSlg 13.839/1994, wonach allfällige Verletzungen des (früheren) Rundfunkgesetzes durch Organe des ORF im Kontext eines Volksabstimmungsverfahrens mangels rechtlicher Möglichkeit zur Verhinderung von Rechtsverletzungen weder der Bundesregierung noch anderen Staatsorganen anzulasten seien; Entsprechendes gelte nach Ansicht der beteiligten Partei auch für die Berichterstattung durch private Medien.

Im Hinblick auf die vom Anfechtungswerber sub titulo "[w]eitere Rechtswidrigkeiten beim angefochtenen Wahlgang" behaupteten Gesetzesverstöße (s. Punkt I.4.2.5.) führt die beteiligte Partei im Wesentlichen aus, dass die Summe dieser Rechtswidrigkeiten – ihren Nachweis vorausgesetzt – "lediglich eine äußerst geringe Anzahl an Stimmen betreffen würde, die nicht geeignet [wäre], auf das Wahlergebnis von Einfluss zu sein".

6.5. Abschließend begründet die beteiligte Partei ihre Rechtsansicht, wonach der angefochtene Wahlgang im Fall eines stattgebenden Erkenntnisses nicht zur Gänze aufzuheben sei:

Erwiesene Rechtsverstöße, die auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen wären, würden allenfalls einige wenige Bezirkswahlbehörden und ausschließlich die Ermittlung der Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen betreffen. Der angefochtene Wahlgang sei daher im Hinblick auf § 70 VfGG gegebenenfalls nur in diesem Umfang aufzuheben.

Eine dergestalt nur teilweise Wahlaufhebung sei auch möglich, da auf Grund der in § 10 Abs 6 BPräsWG statuierten Pflicht der Bezirkswahlbehörden zur Erfassung bestimmter Daten in Bezug auf bei ihnen einlangende, im Wege der Briefwahl übermittelten Wahlkarten einerseits und der bei den Wahlbehörden vorhandenen Wahlkuverts andererseits "lückenlos und vollständig ermittelt werden kann, welche Wähler am mittels Briefwahl in jenen Wahlbezirken gewählt haben, hinsichtlich deren der [Anfechtungswerber] Rechtswidrigkeiten geltend macht. Dies gilt auch für jene Wähler, die von ihrem Wahlrecht mittels Wahlkarte in 'fremden' Sprengeln Gebrauch gemacht haben, weil auch deren Daten erfasst sein müssen. Es besteht daher für jeden Wahlbezirk die Möglichkeit, gesondert eine Wiederholung der Briefwahl anzuordnen, bei der (etwa im Wege einer persönlichen Verständigung bzw nochmaligen Zustellung einer Wahlkarte nebst Erläuterungen, wie mit dieser vorzugehen sei) sichergestellt ist, dass alle Personen, die im zweiten Wahlgang von ihrem Stimmrecht mittels Wahlkarte Gebrauch gemacht haben, ihr Stimmrecht nochmals ausüben können." Auf diese Art könnte die zweifelsfreie Abbildung des Wählerwillens wiederhergestellt werden.

Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , WI22/2015, eine gesonderte Wiederholung der Briefwahl im Kontext einer Bezirksvertretungswahl für nicht möglich erachtete habe, da der dort relevante Sachverhalt anders gelagert gewesen sei.

7. Der Verfassungsgerichtshof hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

II. Rechtslage

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 (BPräsWG), BGBl 57/1971 idF BGBl I 158/2015, lauten wie folgt:

"§2. Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde berufen, die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl Nr 471, jeweils im Amt sind. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO, einschließlich der Bestimmungen über die internationale Wahlbeobachtung (insbesondere § 20a NRWO), sinngemäß anzuwenden.

[…]

§5. (1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die vor jeder Wahl des Bundespräsidenten neu anzulegen sind.

(2) Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§22 Abs 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, dass Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die Wahlvorschläge einzubringen beabsichtigten (§7).

§5a. (1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist, und sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde (§73 Abs 1 NRWO) in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechts gemäß den §§72 oder 74 NRWO in Betracht kommt.

(3) Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des Abs 2 weg, so hat er die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, daß er auf einen Besuch durch eine gemäß § 73 Abs 1 NRWO eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß Abs 1 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl Nr 839/1992, zu überprüfen. Im Fall des Abs 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs 1 NRWO und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.

(5) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§2a des Wählerevidenzgesetzes 1973) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 2a Abs 6 oder § 9 Abs 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 gestellt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.

(6) Die Wahlkarte und die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang sind jeweils als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Die Wahlkarte hat die in der Anlage 4 ersichtlichen Aufdrucke, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang hat die in der Anlage 5 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde, durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Die Lasche hat entsprechend der technischen Beschaffenheit der Wahlkarte Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung im Fall der Stimmabgabe mittels Briefwahl sowie zur Weiterleitung der Wahlkarte zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes oder QR-Codes durch die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten für Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz im Ausland sind in der entsprechenden Rubrik zu kennzeichnen. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E Government-Gesetz – E-GovG), BGBl I Nr 10/2004, versehen werden, wobei § 19 Abs 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. Die Wahlkarten-Formulare sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.

(7) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 11 Abs 2 und ein verschließbares weißes Wahlkuvert auszufolgen. Sofern die Bundeswahlbehörde die Namen von mehr als zwei Wahlwerbern veröffentlicht hat (§9) und der Antrag von einem im Ausland lebenden Wahlberechtigten stammt oder ein entsprechendes Begehren enthält, ist darüber hinaus eine Wahlkarte für den zweiten Wahlgang samt amtlichen Stimmzettel gemäß § 11 Abs 3 und einem beige-farbenen verschließbaren Wahlkuvert auszufolgen. Der Stimmzettel gemäß § 11 Abs 2 und das weiße Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen; der Stimmzettel gemäß § 11 Abs 3 und das beige-farbene Wahlkuvert sind gegebenenfalls in die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zu legen. Sämtliche Unterlagen sind dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat die jeweilige Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Im Fall einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk 'Wahlkarte für die Bundespräsidentenwahl XXXX' zu kennzeichnen.

(8) Für die Ausfolgung oder die Übermittlung beantragter Wahlkarten gilt:

1. Im Fall der persönlichen Ausfolgung einer Wahlkarte hat der Antragsteller eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

2. Bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§72 NRWO) ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu richten. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk 'Nicht an Postbevollmächtigte' zu versehen.

3. Werden Wahlkarten an den in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Pflegling selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.

4. Bei nicht in Z 2 genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß § 2a Abs 6 oder § 9 Abs 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973.

5. Werden Wahlkarten an den nicht in Z 2 genannten Personenkreis durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde übermittelt, so ist analog zu § 16 Abs 1 und 2 des ZustellgesetzesZustG vorzugehen, mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an wahlberechtigte Personen ausgefolgt werden kann, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Nachweis erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.

6. Schriftlich beantragte Wahlkarten, die vom Antragsteller persönlich abgeholt werden, dürfen seitens der Gemeinde nur gegen eine Übernahmebestätigung ausgefolgt werden. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Bei Ausfolgung einer schriftlich beantragten Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person hat diese die Übernahme der Wahlkarte zu bestätigen.

7. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.

(9) Empfangsbestätigungen über Wahlkarten, die durch Boten oder im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgefolgt wurden, sind in jedem Fall an jene Gemeinden zu übermitteln, die die Wahlkarten ausgestellt haben. Die Weiterleitung der den österreichischen Vertretungsbehörden vorliegenden Empfangsbestätigungen auf elektronischem Weg ist zulässig. Schriftlich gestellte Anträge, Empfangsbestätigungen, Aktenvermerke sowie eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge sind nach Ablauf der Frist gemäß Abs 1 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(10) Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(11) Die Gemeindewahlbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs7 letzter Satz), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Zu diesem Zeitpunkt sind in den Postgeschäftsstellen hinterlegte, nicht behobene als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs7 letzter Satz) auszusondern und für eine Übergabe an eine von der Gemeindewahlbehörde entsendete Person bereitzuhalten. Die Gemeindewahlbehörden haben das Bundesministerium für Inneres über allenfalls in ihrem Bereich aufbewahrte, als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (Abs7 letzter Satz) in Kenntnis zu setzen. Das Bundesministerium für Inneres hat geeignete Maßnahmen, z. B. Einrichtung einer Telefon-Hotline, zu treffen, dass Antragsteller über den Ort der Aufbewahrung von als Wahlkarten gekennzeichneten Sendungen (Abs7 letzter Satz) in Kenntnis gesetzt werden können. Bei österreichischen Vertretungsbehörden hinterlegte, nicht behobene Wahlkarten sind nach dem Wahltag zu vernichten. Die Gemeinde, die eine solche Wahlkarte ausgestellt hat, ist hierüber auf elektronischem Weg in Kenntnis zu setzen.

(12) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.

(13) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik 'Anmerkung' bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort 'Wahlkarte' in auffälliger Weise, die Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang ist gegebenenfalls mit dem Ausdruck 'Wahlkarte 2' zu vermerken. Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem jeweiligen Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck haben Gemeinden nach Weitergabe der Wählerverzeichnisse an die Gemeindewahlbehörde bis zum angeführten Zeitpunkt Kopien der Wählerverzeichnisse bereit zu halten, sofern sie nicht über andere Aufzeichnungen, z. B. in einer EDV-Applikation, über die ausgestellten Wahlkarten verfügen. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.

(14) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, dass dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.

(15) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Abs 4 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte sowie die Zahl der für den zweiten Wahlgang ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.

[…]

§9. (1) Am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschläge abzuschließen und unter Weglassung von Straßennamen und Ordnungsnummern in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen oder Nachnamen auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu veröffentlichen; bei Gleichheit von Familiennamen oder Nachnamen richtet sich die Reihenfolge subsidiär nach der alphabetischen Reihenfolge der Vornamen; sind auch die Vornamen gleich, so ist der Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages maßgeblich. Enthalten mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber, so ist der Name dieses Wahlwerbers nur einmal, jedoch unter Anführung der zustellungsbevollmächtigten Vertreter der zugehörigen Wahlvorschläge zu veröffentlichen.

(2) Die Kundmachung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren.

(3) Wird ein Wahlvorschlag nicht veröffentlicht, so ist der Kostenbeitrag (§7 Abs 9) zurückzuerstatten.

§10. (1) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der §§52 bis 55, 57 bis 59, 61 bis 67, 69 bis 72, 73 Abs 1 bis Abs 3 erster Satz und Abs 4 sowie 74 NRWO, der § 61 NRWO jedoch mit der Maßgabe, dass Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (§9) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.

(2) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend § 5a Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(3) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.

(4) Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, im Fall eines zweiten Wahlgangs aber frühestens am neunten Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs, erfolgen.

(5) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

3. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das weiße Wahlkuvert enthält,

4. die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,

5. die Wahlkarte zwei oder mehrere weiße Wahlkuverts enthält,

6. die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,

7. das Wahlkuvert beschriftet ist,

8. die Prüfung auf Unversehrtheit (§90 Abs 1 NRWO) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

9. aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder

10. die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist, oder

11. die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang vor dem neunten Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs einlangt oder offenkundig vor diesem Tag zur Stimmabgabe verwendet worden ist.

(6) Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde hat diese nach Sichtbarmachung der unter der Lasche befindlichen Daten zumindest die in den Feldern 'fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis', 'Gemeinde' sowie 'Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher' enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (§14a Abs 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(7) Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen. Gegebenenfalls hat die Bezirkswahlbehörde am Tag vor der Wahl für eine Entgegennahme von im Postweg übermittelten Wahlkarten Sorge zu tragen. Diese Wahlkarten sind ebenfalls nach den Vorgaben des Abs 6 zu erfassen.

§10a. (1) Der Wähler hat sich bei der Stimmabgabe zunächst entsprechend auszuweisen (§§67 und 70 Abs 1 NRWO). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnen des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlags (§5a Abs 6) den inliegenden amtlichen Stimmzettel auszuhändigen und anstelle des entnommenen weißen Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert zu übergeben. Das weiße Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat den Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel jedoch nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neuer amtlicher Stimmzettel auszufolgen.

(3) In einem zweiten Wahlgang ist bei einem Wahlkartenwähler neben dem beige-farbenen Wahlkuvert auch der Stimmzettel gemäß § 11 Abs 3 gegen einen Stimmzettel gemäß § 11 Abs 2 auszutauschen.

(4) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat er aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben. Dieser hat das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen.

(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(6) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

§11. (1) Bei der Wahl des Bundespräsidenten werden amtliche Stimmzettel verwendet.

(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und Familiennamen oder Nachnamen der Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach § 9 Abs 1 bestimmten Reihenfolge sowie Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der amtliche Stimmzettel hinsichtlich der weiblichen Form der Funktionsbezeichnung 'Bundespräsident' anzupassen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bundeswahlbehörde hergestellt werden.

(3) Der amtliche Stimmzettel für eine Stimmabgabe im Weg der Briefwahl im zweiten Wahlgang hat eine Rubrik für die Eintragung des Familiennamens oder Nachnamens des Wahlwerbers sowie allenfalls weitere Unterscheidungsmerkmale, den frühest möglichen Zeitpunkt der Stimmabgabe sowie im Übrigen die aus dem Muster der Anlage 6 ersichtlichen Angaben, insbesondere den Hinweis, wie der Wähler im Ausland in Erfahrung bringen kann, ob ein zweiter Wahlgang stattfindet und welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind, zu enthalten. Hat die Bundeswahlbehörde die Namen von weiblichen Wahlwerbern veröffentlicht, so ist der durch Anlage 6 vorgegebene Text des Stimmzettels entsprechend anzupassen.

(4) Stellt die Bundeswahlbehörde am einunddreißigsten Tag vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen 'Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?' oder 'Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?' und darunter die Worte 'ja' und 'nein', jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(5) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wahlwerber zu richten und hat zumindest dem Format DIN A5 zu entsprechen. Bei Stimmzetteln nach Abs 2 ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu sein.

(6) Die Bundeswahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Landeswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlbehörde zusätzlich einer Reserve von 15%, bei einem zweiten Wahlgang von 25%, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5% ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

(7) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(8) Der Strafe nach Abs 7 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

[…]

§14. (1) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs 2 oder 3 ist bei der Stimmenzählung

a) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen und

d) die Summe der auf die verschiedenen Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge (§9) entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen (Wahlwerbersummen)

festzustellen.

(2) Bei der Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs 4 ist bei der Stimmenzählung

a) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

d) die Summe der abgegebenen gültigen auf 'ja' lautenden Stimmen und

e) die Summe der abgegebenen gültigen auf 'nein' lautenden Stimmen festzustellen.

(3) Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§84 bis 89 Abs 1, 90 Abs 6 und 7, 93 Abs 1 erster Satz sowie die Abs 2 bis 4, 95 Abs 1, 96 Abs 6 mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§99, 103 und 104 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

§14a. (1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 70 Abs 3 NRWO von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§10 Abs 3) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 10 Abs 5 Z 2 bis 7 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen entsprechend § 14 Abs 1 oder 2 festzustellen.

(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß § 14 Abs 1 oder 2 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen hat die Bezirkswahlbehörde getrennt auszuweisen. Hierbei hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der von anderen Stimmbezirken stammenden, im Weg der Briefwahl abgegebenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken, anzugeben.

(3) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) Die Niederschriften gemäß Abs 1, 2 und 3 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 10 Abs 6 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(5) Am fünfzehnten Tag nach dem Wahltag, im Fall eines zweiten Wahlganges am fünfzehnten Tag nach diesem, hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Bundeswahlbehörde im Weg der Landeswahlbehörden bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.

[…]

§21. (1) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (§17, gegebenenfalls § 20) auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.

(2) Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Abs1) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§9) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§68 Abs 2, 69, 70 Abs 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl 471/1992 idF BGBl I 158/2015, lauten wie folgt:

"2. Abschnitt

Wahlbehörden

Allgemeines

§6. (1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter oder seinem Stellvertreter sowie einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung auch ein Ersatzbeisitzer zu berufen.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden können nur Personen sein, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Personen, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, scheiden aus der Wahlbehörde aus. Die nicht den Vorsitz führenden Stellvertreter sowie die Ersatzbeisitzer, die bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden, sind den Mitgliedern der Wahlbehörden im übrigen gleichzuhalten.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der in der Gemeinde, in der die betreffende Wahlbehörde ihren Sitz hat, seinen Hauptwohnsitz hat.

(5) Den Sitzungen der Wahlbehörden können nach Maßgabe des § 15 Abs 4 auch Vertreter der wahlwerbenden Parteien beiwohnen.

Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

§7. (1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Bundesgesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stand des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.

[…]

Beschlußfähigkeit, gültige Beschlüsse der Wahlbehörden

§17. (1) Die Wahlbehörden, ausgenommen die Sprengelwahlbehörden, sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 15 für die jeweiligen Wahlbehörde bestellten Beisitzer anwesend sind. Die Sprengelwahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Ersatzbeisitzer werden bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

§18. (1) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauensleute heranzuziehen.

(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 14 auf Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) eingebracht wurden.

(3) Außer in den Fällen der Abs 1 und 2 sowie der §§15 Abs 2, 42 Abs 1 und 113 kann der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat.

[…]

3. Abschnitt

Erfassung der Wahlberechtigten

Wählerverzeichnisse

§23. (1) Die Wahlberechtigten (§21 Abs 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden.

(2) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.

(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 21 Abs 1 auf Grund der Wählerevidenz anzulegen.

(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

[…]

Entscheidung über Berichtigungsanträge

§30. (1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

[…]

Ort der Ausübung des Wahlrechts

§37. (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

[…]

IV. HAUPTSTÜCK

Abstimmungsverfahren

[…]

Identitätsfeststellung

§67. (1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.

(3) Besitzt der Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Abs 2 bezeichneten Art nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß § 71 Abs 1 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

Stimmabgabe

§68. (1) Der Wähler hat sich zuerst entsprechend auszuweisen (§§67 und 70 Abs 1). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnung des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (§39 Abs 4) den inliegenden amtlichen Stimmzettel samt dem verschließbaren Wahlkuvert auszuhändigen. Dem Wahlkartenwähler aus dem eigenen Regionalwahlkreis hat der Wahlleiter anstelle des entnommenen verschließbaren Wahlkuverts das leere Wahlkuvert zu übergeben. Das verschließbare Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat jeden Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat jedoch ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm, wenn seine Wahlkarte die Bezeichnung des Regionalwahlkreises aufweist, in der auch der Wahlort liegt, ein amtlicher Stimmzettel des Regionalwahlkreises (§75), wenn es sich aber um einen Wahlkartenwähler aus einem anderen Regionalwahlkreis handelt, ein leerer amtlicher Stimmzettel auszufolgen (§76). Auf den leeren amtlichen Stimmzettel hat der Wahlleiter, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Nummer des Landeswahlkreises und den Buchstaben des Regionalwahlkreises einzusetzen, die auf der Wahlkarte eingetragen sind. Hat ein Wahlkartenwähler aus einem anderen Regionalwahlkreis nicht mehr das verschließbare Wahlkuvert zur Verfügung, so ist ihm ein neues verschließbares Wahlkuvert seines Landeswahlkreises auszufolgen.

(2) – (5) […]

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

§69. (1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.

(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik 'Abgegebene Stimme' des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.

Vorgang bei Wahlkartenwählern

§70. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 67 Abs 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach Abs 2 handelt, am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen. Wurde ein Wahllokal nur für Wahlkartenwähler bestimmt, so ist die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses auf der Wahlkarte zu vermerken. In einem solchen Wahllokal hat der Austausch der Wahlkuverts (§68 Abs 1 vierter und fünfter Satz) zu unterbleiben.

(2) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde, um sein Wahlrecht auszuüben, so hat er unter Verwendung des ihm bereits mit der Wahlkarte ausgefolgten Stimmzettels und unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seine Stimme abzugeben, nachdem er die Wahlkarte der Wahlbehörde übergeben hat.

(3) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde (§85 Abs 3 litk) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß § 72 Abs 1 eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß § 73 Abs 1 eingerichtet sind.

[…]

4. Abschnitt

Besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts

Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten

§72. (1) Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§52 bis 54 sind hierbei sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in Heil- und Pflegeanstalten anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(2) Werden Wahlsprengel gemäß Abs 1 errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Abs 1 zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.

(3) Die nach Abs 1 zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.

(4) Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Abs 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der §§39 und 40 sowie 68 und 70 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.

Ausübung der Wahl durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler

§73. (1) Um Wahlberechtigten, die auf Grund eines Antrages gemäß § 38 Abs 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, haben die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, spätestens am einundzwanzigsten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Das Beisein von Wahlzeugen sowie von höchstens zwei akkreditierten Personen gemäß § 20a Abs 3 ist zulässig. Die Bestimmungen der §§52 und 54 sind sinngemäß zu beachten.

(2) Bei Ausübung des Wahlrechts vor den besonderen Wahlbehörden sind die Vorschriften des § 72 Abs 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die bei der Stimmabgabe durch bettlägerige oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler von anderen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig.

(3) Die Stimmzettelprüfung durch die besonderen Wahlbehörden umfaßt nur die im § 84 Abs 2 bestimmte Feststellung. Die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 38 Abs 2 aus anderen Regionalwahlkreisen sind gesondert zu zählen und den gemäß Abs 4 tätig werdenden Wahlbehörden gesondert zu übergeben. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörden ist § 85 Abs 2 lita bis i, Abs 3 lita bis d und g sowie Abs 4 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Gemeindewahlbehörden, in Wien der Magistrat, haben unter Bedachtnahme auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses jene Wahlbehörde zu bestimmen, welche das Wahlergebnis der besonderen Wahlbehörden festzustellen hat. Diese Wahlbehörde hat sodann die ungeöffnet übernommenen Wahlkuverts der bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wähler des Regionalwahlkreises in die Feststellung ihres eigenen Wahlergebnisses ununterscheidbar einzubeziehen; die Wahlkuverts von bettlägerigen oder in ihrer Freiheit beschränkten Wählern aus anderen Regionalwahlkreisen sind nach den §§84 Abs 3 und 85 Abs 3 lith zu behandeln. Die Wahlakten einschließlich der Niederschriften der besonderen Wahlbehörden sind von diesen der feststellenden Wahlbehörde unverzüglich zu überbringen und bilden einen Teil deren Wahlaktes.

[…]

Niederschrift

§85. (1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Regionalwahlkreis, Landeswahlkreis) und den Wahltag;

b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs 4;

c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d) die Namen der anwesenden oder anwesend gewesenen akkreditierten Personen (§20a Abs 3);

e) die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung;

f) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

g) die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Regionalwahlkreisen;

h) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§71);

i) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);

j) die Feststellungen der Wahlbehörden nach § 84 Abs 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

k) die Zahl der gemäß § 70 Abs 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a) das Wählerverzeichnis;

b) das Abstimmungsverzeichnis;

c) die den Wählern gemäß § 70 Abs 1 oder Abs 2 abgenommenen Wahlkarten;

d) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

e) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f) die gültigen Stimmzettel, die je nach den Listennummern der Parteien und innerhalb dieser Reihenfolge nach Stimmzetteln mit und ohne vergebene Vorzugsstimmen in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

h) die gemäß § 84 Abs 6 ausgefüllten Vorzugsstimmenprotokolle

i) die von den Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§84 Abs 3 zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß § 89 Abs 2 gesondert weitergeleitet wurden;

j) gegebenenfalls Unterlagen gemäß § 39 Abs 6 und Abs 7 sowie nicht behobene Wahlkarten gemäß § 39 Abs 8;

k) die gemäß § 70 Abs 3 entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.

(5) Auf Wunsch hat der Wahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (§20a Abs 3) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der örtlichen Wahlbehörde auszufolgen.

(6) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(7) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(8) Handelt es sich um ein Wahllokal, das nur für Wahlkartenwähler bestimmt ist, so entfallen alle erforderlichen Tätigkeiten und Feststellungen, die blaue Wahlkuverts betreffen, insbesondere die Überprüfung von Stimmzetteln.

(9) Die gemäß § 70 Abs 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können."

3. § 292 des Gesetzes vom 1. August 1895, über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (ZivilprozessordnungZPO), RGBl. 113/1895 idF BGBl I 164/2005, lautet wie folgt:

"Beweiskraft der Urkunden.

§. 292.

(1) Urkunden, welche im Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind (öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren Sitz hat.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Thatsache oder der unrichtigen Beurkundung ist zulässig."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit der Anfechtung

1.1. Gemäß Art 141 Abs 1 lita B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten (vgl. VfSlg 10.951/1986, 13.068/1992, 13.071/1992, 15.168/1998, 15.169/1998, 17.192/2004).

1.2. Nach § 21 Abs 2 BPräsWG ist die Anfechtung der Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (§21 Abs 1 leg.cit.) wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§68 Abs 2, 69, 70 Abs 1 und 4 VfGG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 21 Abs 2 BPräsWG kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde beim Verfassungsgerichtshof nur "vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§9) angefochten werden".

1.3. Der Anfechtungswerber ist zustellungsbevollmächtigter Vertreter des auf dem Wahlvorschlag vom genannten Ing. Norbert Hofer. Dieser Wahlvorschlag wurde von der Bundeswahlbehörde am , gemeinsam mit fünf weiteren Wahlvorschlägen, kundgemacht.

1.4. Der Anfechtungswerber ist als zustellungsbevollmächtigter Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§9 BPräsWG) daher gemäß § 21 Abs 2 BPräsWG anfechtungslegitimiert.

1.5. Mit Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom wurde das Ergebnis der Wahl des Bundespräsidenten gemäß § 21 Abs 1 BPräsWG verlautbart und gemäß § 17 BPräsWG Dr. Alexander Van der Bellen als zum Bundespräsidenten gewählt erklärt. Die Anfechtung vom erweist sich somit jedenfalls als rechtzeitig.

1.6. Im Übrigen ist die Wahlanfechtung, weil auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der von dem Anfechtungswerber in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen. Es ist ihm hingegen verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens darüber hinaus von Amts wegen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl. VfSlg 17.589/2005, 19.245/2010; WI18/2015 ua.; , WI22/2015).

2.2. Der Anfechtungswerber bringt einerseits Bedenken gegen die Verfassungskonformität der der Wahl zugrunde liegenden Rechtsvorschriften vor und macht andererseits Rechtswidrigkeiten betreffend die im Rahmen des Vollzuges dieser Bestimmungen getätigten Vorgangsweisen geltend. Diese Bedenken beziehen sich im Wesentlichen auf die mittels Wahlkarte – insbesondere im Wege der Briefwahl – abgegebenen Stimmen. Diesbezüglich ist zufolge den im BPräsWG enthaltenen Regelungen von folgender Rechtslage auszugehen:

2.2.1. Nach § 5a Abs 1 BPräsWG haben Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthaltes im Ausland, einen Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben gemäß § 5a Abs 2 leg.cit. ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag etwa infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit oder wegen ihrer Unterbringung in einem "gerichtlichen Gefangenenhaus" unmöglich ist, und die die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 73 Abs 1 NRWO ("fliegende Wahlkommission") in Anspruch nehmen wollen, sofern nicht die Ausübung des Wahlrechtes in einem besonderen Wahlsprengel (§§72 oder 74 NRWO) in Betracht kommt. Fallen bei einem Wahlberechtigten nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des § 5a Abs 2 BPräsWG weg, so hat er gemäß § 5a Abs 3 leg.cit. die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine gemäß § 73 Abs 1 NRWO eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet.

Die Ausstellung der Wahlkarte ist gemäß § 5a Abs 4 BPräsWG bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 5a Abs 1 leg.cit. zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen.

§5a Abs 6 BPräsWG regelt die Details der Gestaltung und physischen Beschaffenheit der Wahlkarten: Demnach ist die Wahlkarte als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist dabei sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Bezirkswahlbehörde durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte durch entsprechende Perforation möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Bezirkswahlbehörde sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Dabei ist das Anbringen eines "Barcodes" oder "QR-Codes" durch die Gemeinde zulässig.

Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind dem Wahlberechtigten gemäß § 5a Abs 7 BPräsWG neben der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel gemäß § 11 Abs 2 leg.cit. und ein verschließbares weißes Wahlkuvert auszufolgen. Sofern die Bundeswahlbehörde die Namen von mehr als zwei Wahlwerbern veröffentlicht hat (§9 leg.cit.) und der Antrag von einem im Ausland lebenden Wahlberechtigten stammt oder ein entsprechendes Begehren enthält, ist darüber hinaus eine Wahlkarte für den zweiten Wahlgang samt amtlichem Stimmzettel gemäß § 11 Abs 3 leg.cit. und einem beige-farbenen verschließbaren Wahlkuvert auszufolgen.

2.2.2. Die Ausfolgung oder Übermittlung beantragter Wahlkarten regelt § 5a Abs 8 BPräsWG. Dabei ist etwa für den Fall der persönlichen Ausfolgung das Unterschreiben einer Übernahmebestätigung (§5a Abs 8 Z 1 leg.cit.) und bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten (§72 NRWO) eine postalische Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst (§5a Abs 8 Z 2 BPräsWG) vorgesehen. Bei nicht in § 5a Abs 8 Z 2 leg.cit. genannten Antragstellern ist gemäß § 5a Abs 8 Z 4 leg.cit. die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt, der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte auf Grund eines Antrages gemäß § 2a Abs 6 oder § 9 Abs 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973 (amtswegige Zusendung der Wahlkarte für im Ausland lebende Wahlberechtigte oder Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit nicht möglich ist). § 5a Abs 10 BPräsWG sieht vor, dass Duplikate für abhanden gekommene Wahlkarten von der Gemeinde grundsätzlich nicht ausgefolgt werden dürfen.

§5a Abs 12 BPräsWG bestimmt, dass ein Wahlberechtigter von der Gemeinde ehestmöglich davon in Kenntnis zu setzen ist, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde. Die Ausstellung der Wahlkarte ist gemäß § 5a Abs 13 leg.cit. im Wählerverzeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort "Wahlkarte" in auffälliger Weise, die Ausstellung einer Wahlkarte für den zweiten Wahlgang ist gegebenenfalls mit dem Ausdruck "Wahlkarte 2" zu vermerken. Bis zum 29. Tag nach dem jeweiligen Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist.

2.2.3. Das Wahlrecht kann gemäß § 10 Abs 2 BPräsWG von jenen Wählern, denen entsprechend § 5a leg.cit. Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Zudem besteht in näher bezeichneten Fällen (vgl. § 5a Abs 2 leg.cit.) auch die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 73 Abs 1 NRWO.

2.2.4. Die näheren Bestimmungen über den Wahlvorgang bei Wahlkartenwählern, die ihre Stimme persönlich in einem Wahllokal abgeben, enthalten § 70 NRWO iVm § 10 Abs 1 BPräsWG und § 10a BPräsWG:

Demnach haben gemäß § 70 Abs 1 NRWO Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 67 Abs 2 leg.cit. angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen (zB Personalausweise, Pässe und Führerscheine) vorzuweisen, aus denen sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahlkartenwählern sind, sofern es sich nicht um Wahlkartenwähler nach § 70 Abs 2 leg.cit. handelt (das sind jene Wahlkartenwähler, die vor ihrer nach der ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde erscheinen), am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken.

§10a Abs 2 BPräsWG sieht Folgendes vor: Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnen des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (§5a Abs 6 leg.cit.) den inliegenden amtlichen Stimmzettel auszuhändigen und anstelle des entnommenen weißen Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert zu übergeben. Das weiße Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat den Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel jedoch nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neuer amtlicher Stimmzettel auszufolgen.

In einem zweiten Wahlgang ist bei einem Wahlkartenwähler neben dem beige-farbenen Wahlkuvert auch der Stimmzettel gemäß § 11 Abs 3 BPräsWG gegen einen Stimmzettel gemäß § 11 Abs 2 leg.cit. auszutauschen (§10a Abs 3 leg.cit.).

Die Wahlkarte ist dem Wähler gemäß § 70 Abs 1 NRWO abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen.

2.2.5. § 10 Abs 3 BPräsWG regelt die Ausübung des Wahlrechtes mittels Briefwahl: Hiezu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Für die Abgabe einer Wahlkarte mittels Briefwahl im Ausland gelten spezifische Regelungen. Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann gemäß § 10 Abs 4 leg.cit. unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, im Fall eines zweiten Wahlganges aber frühestens am neunten Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlganges, erfolgen.

Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde hat diese gemäß § 10 Abs 6 BPräsWG nach Sichtbarmachung der unter der Lasche befindlichen Daten zumindest die in den Feldern "fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis", "Gemeinde" sowie "Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher" enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden "Barcodes" oder "QR-Codes" ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (§14a Abs 1 leg.cit.; dh. bis zum Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr) amtlich unter Verschluss zu verwahren. Gleichermaßen sind gemäß § 10 Abs 7 leg.cit. die am Wahltag von der Bezirkswahlbehörde entgegengenommenen Wahlkarten zu erfassen und zu verwahren.

2.2.6. Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter gemäß § 14a Abs 1 BPräsWG unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 70 Abs 3 NRWO von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§10 Abs 3 BPräsWG) vorliegen. Wahlkarten, die eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hiefür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 10 Abs 5 Z 2 bis 7 BPräsWG vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden; dies ist etwa der Fall, wenn die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält (§10 Abs 5 Z 2 leg.cit.) oder die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält (§10 Abs 5 Z 4 leg.cit.). Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das "Nicht-Miteinbeziehen" der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten.

Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen entsprechend § 14 Abs 1 oder 2 BPräsWG – etwa die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen – festzustellen.

§14a Abs 1, 2 und 3 BPräsWG sehen Niederschriften vor, die den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde bilden (§14a Abs 4 leg.cit.) und der Dokumentation der Überprüfung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen und der Feststellung der ermittelten Ergebnisse dienen (vgl. auch § 85 NRWO und § 14 Abs 3 BPräsWG).

§14 Abs 1 und 2 BPräsWG enthalten dabei die näheren Regelungen über die Feststellung der Ergebnisse der Auszählung. Aus § 14 Abs 3 leg.cit. ergibt sich, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich jener Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.

2.3. Zu den vorgebrachten Bedenken gegen die gesetzlichen Bestimmungen:

2.3.1. Der Anfechtungswerber behauptet zunächst die Verfassungswidrigkeit der gemäß § 21 Abs 2 erster Satz BPräsWG vorgesehenen einwöchigen Anfechtungsfrist. Die Bestimmung verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil diese Frist unangemessen kurz sei und daher keinen hinreichenden und effizienten Rechtsschutz gewährleiste. Des Weiteren verstoße sie gegen Art 7 Abs 1 B VG, weil keine sachliche Rechtfertigung dafür bestehe, dass bei sonstigen Wahlen (wie etwa bei der Wahl des Nationalrates) gemäß Art 141 B VG iVm § 68 Abs 1 VfGG eine Anfechtungsfrist von vier Wochen zur Verfügung stehe. Schließlich werde auch Art 18 B VG verletzt, weil § 21 Abs 2 BPräsWG bezüglich des Zeitpunktes, in dem die einwöchige Anfechtungsfrist ende, unzureichend determiniert sei.

2.3.1.1. Gemäß § 21 Abs 2 erster Satz BPräsWG kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages "[i]nnerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung" angefochten werden; über eine solche Anfechtung hat der Verfassungsgerichtshof längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden (insoweit entspricht diese Bestimmung § 80 Europawahlordnung – EuWO, der die Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments regelt; vgl. dazu u.a. VfSlg 17.269/2004 sowie 19.893/2014).

2.3.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hält die Frist von einer Woche für verfassungsrechtlich unbedenklich und sah sich auch in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht veranlasst, § 21 Abs 2 erster Satz BPräsWG in Prüfung zu ziehen (vgl. die Beschlüsse VfSlg 8877/1980, 14.253/1995 sowie W I-12/93 ua., mit denen die Anfechtung jeweils wegen Versäumung der einwöchigen Anfechtungsfrist als unzulässig zurückgewiesen wurde, ohne dass Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung entstanden wären).

Hinsichtlich der Verfassungskonformität kurzer Fristen in Wahlverfahren lässt sich der Verfassungsgerichtshof insbesondere von der Überlegung leiten, dass den wahlwerbenden Parteien im Wege der von ihnen in die Wahlbehörden zu entsendenden Beisitzer oder Vertrauenspersonen die für die Begründung einer Anfechtung erforderlichen Informationen rechtzeitig, und zwar schon vor dem den Beginn der Anfechtungsfrist nach Art 141 B VG iVm § 21 BPräsWG auslösenden Zeitpunkt der Verlautbarung des Wahlergebnisses, zugänglich werden (vgl. VfSlg 15.033/1997; WI22/2015).

Sowohl die einwöchige Anfechtungsfrist als auch die vierwöchige Entscheidungs-frist des Verfassungsgerichtshofes waren bereits in der Stammfassung des BPräsWG, BGBl 42/1951, enthalten. In den Gesetzesmaterialien wurde dazu ausgeführt, dass es "notwendig [ist], im § 21 Abs 2 dieses Verfahren näher zu erläutern, weil in den §§67 ff des Verfassungsgerichtshofgesetzes (VerfGG.) 1930 nur das Verfahren der Anfechtung von Wahlen in die allgemeinen Vertretungskörper geregelt ist. Aus diesem Grunde können auch nur einzelne Stellen der einschlägigen Bestimmungen des Verfassungsgerichtshofgesetzes als für sinngemäß anwendbar erklärt werden" (vgl. RV 290 BlgNR 6. GP, 11). Diese unterschiedliche Regelung des Verfahrens der Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten einerseits sowie der Anfechtung der im VfGG geregelten Wahlen in die allgemeinen Vertretungskörper andererseits entspricht der bereits auf verfassungsrechtlicher Ebene vorgesehenen unterschiedlichen Ausgestaltung dieser Staatsfunktionen (vgl. etwa die in Art 27 Abs 1 B VG normierte Kontinuität der Legislaturperiode des Nationalrates im Gegensatz zu der sich aus Art 60 Abs 5 B VG ergebenden Diskontinuität der Amtsperiode des Bundespräsidenten). Die Wahl des Bundespräsidenten kann somit nicht ohne weiteres mit sonstigen Wahlen verglichen werden. Im Hinblick auf den dem einfachen Gesetzgeber zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum bestehen keine Bedenken gegen die unterschiedliche Regelung der jeweiligen Anfechtungsfrist.

Gemäß § 35 Abs 1 VfGG ist – soweit im VfGG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die ZPO sinngemäß anzuwenden. In § 125 Abs 2 ZPO ist ausdrücklich geregelt, dass eine nach Wochen bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche endet, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an welchem die Frist begonnen hat (vgl. im Übrigen auch die im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften der § 32 Abs 2 AVG, § 902 ABGB und § 108 BAO). Soweit das Vorbringen des Anfechtungswerbers dahingehend zu verstehen ist, dass § 35 Abs 1 VfGG deshalb nicht anzuwenden sei, weil dieser nicht von den in § 21 Abs 2 letzter Satz BPräsWG enthaltenen Verweisungen auf das VfGG erfasst ist, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den in § 21 Abs 2 letzter Satz BPräsWG ausdrücklich für sinngemäß anwendbar erklärten §§68 Abs 2, 69, 70 Abs 1 und 4 VfGG um spezifische, die Anfechtung von Wahlen betreffende Verfahrensbestimmungen handelt. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die allgemeinen Bestimmungen betreffend das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht anwendbar wären. Der Verfassungsgerichtshof hegt somit gegen § 21 Abs 2 BPräsWG auch keine Bedenken im Hinblick auf Art 18 B VG.

2.3.2. Der Anfechtungswerber behauptet sodann, einzelne Bestimmungen des Art 26 Abs 6 B VG würden gegen das demokratische Grundprinzip verstoßen, und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Regelungen, wonach die Identität des Antragstellers "glaubhaft zu machen [ist]" und der Wahlberechtigte "durch Unterschrift an Eides statt zu erklären [hat], dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt ist", nicht mit den Grundsätzen des persönlichen, gleichen und geheimen Wahlrechtes vereinbar seien.

2.3.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg 10.412/1985 Briefwahlregelungen einer Kommunalwahlordnung im Lichte des persönlichen und geheimen Wahlrechtes als verfassungswidrig aufgehoben. Im Unterschied zur seinerzeit vorgefundenen Verfassungsrechtslage besteht im vorliegenden Fall für die maßgeblichen einfachgesetzlichen Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Briefwahl nunmehr eine besondere verfassungsgesetzliche Grundlage in Art 26 Abs 6 iVm Art 60 Abs 1 B VG idF BGBl I 27/2007. Demnach können Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, ihr Wahlrecht auf begründeten Antrag durch Briefwahl ausüben, wobei die Identität des Antragstellers glaubhaft zu machen ist und der Wahlberechtigte durch Unterschrift an Eides statt zu erklären hat, dass die Stimmabgabe persönlich und geheim – dh. von Dritten unbeobachtet und damit in einer für die Öffentlichkeit nicht erkennbaren Weise (vgl. RV 94 BlgNR 23. GP, 3) – erfolgt ist (vgl. VfSlg 19.893/2014).

Wie sich aus dieser Formulierung ergibt, hat der Verfassungsgesetzgeber die Briefwahl (als Distanzwahl) nicht als gleichwertige Form der Stimmabgabe zu jener vor der Wahlbehörde (als konventioneller Wahl bzw. "Urnenwahl"), sondern als Ausnahme vorgesehen, die gewissen Restriktionen (wie zB der Erforderlichkeit der Beantragung einer Wahlkarte) unterliegt (vgl. Eberhard , Die österreichische Wahlrechtsreform 2007, in: Gamper [Hrsg.], Entwicklungen des Wahlrechts am europäischen Fallbeispiel, 2010, 119 [131]; Poier , Briefwahl – Stärkung der Allgemeinheit der Wahl? Erste Erfahrungen aus der Anwendung der Briefwahl in Österreich, FS Manfred Prisching, 2010, 987 [992]).

2.3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen das verfassungsrechtlich vorgegebene System der Briefwahl keine Bedenken ob seiner Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien der Verfassung. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung seit Inkrafttreten der B VG-Novelle BGBl I 27/2007 bereits mehrfach mit Anfechtungen von Wahlen auf Grund behaupteter Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Stimmabgabe mittels Briefwahl auseinandergesetzt, ohne dass Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Briefwahl an sich hervorgekommen wären (vgl. VfSlg 19.245/2010, 19.246/2010, 19.893/2014; WI2/2015; , WI3/2015; , WI4/2015; , WI22/2015). So wurde in VfSlg 19.893/2014 zu Art 26 Abs 6 B VG und zu dem – mit Art 60 Abs 1 letzter Satz B VG wortgleichen – Art 23a Abs 4 B VG auch ausdrücklich festgehalten, dass diese Bestimmungen "nur unter der Voraussetzung verfassungswidrig [wären], dass ihre Erlassung eine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Art 44 Abs 3 B VG bewirkt hätte, die als solche vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten einer Volksabstimmung zu unterziehen gewesen wäre (vgl. VfSlg 2455/1952). Eine Gesamtänderung der Bundesverfassung ist eine Änderung, die einen der leitenden Grundsätze der Bundesverfassung – wie etwa das demokratische Prinzip (Art1 B VG) – berührt (vgl. VfSlg 2455/1952; weiters bereits VfSlg 1708/1948). Eine solche Gesamtänderung der Bundesverfassung liegt nicht vor".

2.3.2.3. Die vom Anfechtungswerber dargelegten Bedenken gegen die verfassungsgesetzlichen Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Briefwahl treffen sohin nicht zu.

2.3.3. Schließlich wendet sich der Anfechtungswerber gegen einzelne Bestimmungen des BPräsWG, in concreto gegen die §§5a, 10, 10a und 14a leg.cit. Seine Argumentation stützt der Anfechtungswerber einleitend im Wesentlichen darauf, dass bei der "herkömmliche[n] Wahl vor der Wahlbehörde" hohe Sicherheitsstandards einzuhalten seien (zB Überzeugung von der Identität des Wahlberechtigten und seiner Eintragung im Wählverzeichnis, Entgegennahme des Stimmzettels vor den Augen der Wahlbehörde, Vornahme der Wahl in einer gesicherten Wahlkabine, Einwurf des Stimmzettels in die Wahlurne und Auszählung der in der Wahlurne befindlichen Stimmen vor der Wahlbehörde im Angesicht aller anwesenden Beisitzer wahlwerbender Parteien unmittelbar nach Wahlschluss), wodurch diese nur minder manipulationsanfällig sei; eine verfassungskonform ausgestaltete Briefwahl müsse diesen Sicherheitsstandards ebenfalls entsprechen. Da "die konkrete, geltende [einfachgesetzliche] Ausgestaltung der Briefwahl diesen Standards nicht entspricht", sei diese verfassungswidrig.

2.3.3.1. Der Verfassungsgerichtshof geht bei der nachfolgenden Beurteilung der behaupteten Verfassungswidrigkeiten einzelner Bestimmungen des BPräsWG von folgendem grundlegenden Verständnis des Systems der Briefwahl aus (zur Rechtslage bei den mittels Briefwahl übermittelten Wahlkarten vgl. die Darstellung bei Punkt III.2.2.):

Grundsätzlich hat die Stimmabgabe vor der – nach der ursprünglichen Eintragung des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis – zuständigen Wahlbehörde zu erfolgen (vgl. § 3 Abs 2 sowie § 5 Abs 2 BPräsWG iVm § 37 Abs 1 NRWO). Bereits vor Inkrafttreten der B VG-Novelle BGBl I 27/2007 war jedoch die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Wahlkarte vor einer anderen Wahlbehörde (vgl. § 38 NRWO 1971 idF BGBl 471/1992 sowie bereits § 3a Wahlordnung 1920, StGBl. 316/1920) oder im Ausland (vgl. die zunächst als Verfassungsbestimmung erlassene Regelung des § 62a NRWO idF BGBl 148/1990 sowie später die nahezu wortgleiche einfachgesetzliche Regelung des § 60 NRWO idF BGBl 471/1992 und die verfassungsgesetzliche Grundlage des Art 26 Abs 6 B VG idF BGBl 470/1992) vorgesehen. Mit BGBl I 27/2007 ist die bis dahin nur für Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, vorgesehene Möglichkeit zur Stimmabgabe mittels Briefwahl auf alle österreichischen Staatsbürger ausgedehnt worden. Mit dieser Ausweitung der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechtes sollte den Gesetzesmaterialien zufolge bewirkt werden, dass "keine Wählergruppe mehr von vornherein wegen ihrer Abwesenheit am Wahltag von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist" (vgl. RV 88 BlgNR 23. GP, 2), womit jedenfalls – entsprechend den gewandelten gesellschaftlichen Gegebenheiten – die Möglichkeit einer größeren Partizipation der Wahlberechtigten an der demokratischen Willensbildung einhergeht.

Die Regelungen der Briefwahl mittels Wahlkarten bauen auf diesem schon bestehenden System der Wahlkarten auf. Aus diesem Grund existiert für sämtliche Varianten der Stimmabgabe, die voraussichtlich nicht vor der zuständigen Wahlbehörde erfolgt, nur eine Wahlkarte, mit welcher die Stimmabgabe entweder vor einer anderen (als der zuständigen) Wahlbehörde oder mittels Briefwahl (im Ausland oder im Inland) erfolgen kann (vgl. Grabenwarter/Krauskopf , Entwicklungsstufen der Distanzwahl im Spannungsfeld des freien, geheimen und persönlichen Wahlrechts, in: Gamper [Hrsg.], Entwicklungen des Wahlrechts am europäischen Fallbeispiel, 2010, 145 [170]).

Angesichts des Spannungsverhältnisses der Briefwahl zu den allgemeinen Wahlgrundsätzen, insbesondere zum persönlichen und geheimen Wahlrecht (vgl. VfSlg 10.412/1985 zur Unzulässigkeit der einfachgesetzlichen Einführung der Briefwahl wegen Verstoßes gegen die Verfassungsprinzipien der geheimen und persönlichen Wahl), stellt die in Art 26 Abs 6 B VG enthaltene Ermächtigung eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit für die einfachgesetzliche Einführung der Briefwahl dar. Im Hinblick auf den Grundsatz des persönlichen Wahlrechtes, das nicht nur die Wahl durch Stellvertreter ausschließt, sondern auch die physische Präsenz des Wählers vor der Wahlkommission voraussetzt (vgl. VfSlg 10.412/1985), stellt sich die verfassungsrechtliche Ermöglichung der Distanzwahl, die gerade die "nichtpersönliche Stimmabgabe" in Form der Briefwahl erlaubt (vgl. Holzinger/Unger , Art 26 B VG, in: Korinek/Holoubek et.al. [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 9. Lfg., 2009, Rz 54), als Ausnahme dar. Hinsichtlich des Grundsatzes des geheimen Wahlrechtes haben sich mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Briefwahl die Rahmenbedingungen für die Kontrolle der Sicherstellung des geheimen Wahlvorganges – auch im Vergleich zur Vorgängerregelung für die Briefwahl im Ausland – zugunsten eines höheren Maßes an Eigenverantwortung des Wählers verändert (vgl. Eberhard , aaO, 134 ff.).

Innerhalb dieses verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmens kann der einfache Gesetzgeber die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren treffen (vgl. Art 26 Abs 8 B VG). Dabei kommt dem Gesetzgeber insofern ein Gestaltungsspielraum zu, als er ein System schaffen muss, das in seiner Gesamtheit einerseits zwar den von der Verfassung vorgegebenen Wahlgrundsätzen in ihrer jeweiligen Ausprägung ausreichend Rechnung trägt, aber andererseits auch die vom Verfassungsgesetzgeber getroffene Grundsatzentscheidung der Ermöglichung von Distanzwahlen nicht durch komplexe und unpraktikable (Sicherheits )Vorschriften verunmöglicht.

2.3.3.2. Die vom Anfechtungswerber als mit den Wahlgrundsätzen nicht vereinbar angesehenen einfachgesetzlichen Bestimmungen des BPräsWG sind im Folgenden daher im Lichte der mit Einführung der Briefwahl in Art 26 Abs 6 B VG geschaffenen (Ausnahme )Form der Distanzwahl und der damit in Bezug auf die Briefwahl modifizierten Wahlgrundsätze zu betrachten; diese stellen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab dar.

Insgesamt sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, dass das einfachgesetzlich geregelte System der Briefwahl die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundsätze der geheimen und persönlichen Wahl weiter einschränkt als dies mit der verfassungsrechtlichen Konzeption der Briefwahl, wie sie Art 26 Abs 6 B VG enthält, zwangsläufig verbunden ist.

2.3.3.3. Der Anfechtungswerber behauptet die Verfassungswidrigkeit des BPräsWG, weil Art 26 Abs 6 B VG die Briefwahl nur "ausnahmsweise" für jene Wahlberechtigten zulasse, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthaltes im Ausland. Im Lichte der Wahlgrundsätze und der gebotenen restriktiven Auslegung der Briefwahlregelungen komme die Briefwahl bei Inlandsaufenthalten somit nur in Betracht, wenn nach der Art der Ortsabwesenheit auch keine andere inländische Wahlbehörde aufgesucht werden könne. Indem das BPräsWG in dieser Hinsicht keine Differenzierung vornehme, sondern die Briefwahl schlechthin bei jeder Ortsabwesenheit zulasse, sei es mit Verfassungswidrigkeit belastet.

Der Verfassungsgerichtshof vermag dieser Auffassung nicht zu folgen: Wie bereits ausgeführt (s. Punkt III.2.3.3.1.), hat der Verfassungsgesetzgeber bei der Regelung der Briefwahl in Art 26 Abs 6 B VG auf dem schon zuvor bestehenden, in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen vorgefundenen Wahlkartensystem aufgebaut, welches ebenfalls als Ausnahme zur Stimmabgabe vor der zuständigen Wahlbehörde konzipiert war. So hatten Wähler, die "sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr Wahlrecht nicht ausüben könnten", Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte (vgl. § 5a BPräsWG idF BGBl I 159/1998 sowie § 38 NRWO idF BGBl 471/1992). Da im Zeitpunkt der Beantragung der Wahlkarte gemäß § 5a Abs 4 BPräsWG auch nicht dahingehend zu differenzieren ist, ob diese für die Stimmabgabe vor einer anderen Wahlbehörde oder zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet wird, kann dem in Art 26 Abs 6 B VG hinsichtlich der Briefwahl genannten Grund der Ortsabwesenheit keine andere Bedeutung – nämlich im Sinne einer voraussichtlichen Abwesenheit vom Ort der "zuständigen" Wahlbehörde (so auch die Gesetzesmaterialien zu Art 26 Abs 6 B VG idF BGBl I 27/2007, RV 94 BlgNR 23. GP, 3; vgl. zudem den Wortlaut des § 5a Abs 1 BPräsWG) – zukommen, als ihm hinsichtlich der Stimmabgabe vor einer anderen Wahlbehörde bislang zugekommen ist bzw. nach wie vor zukommt. Es lässt sich daher dem Verfassungswortlaut keinesfalls entnehmen, dass die Briefwahl nur dann zulässig wäre, wenn der Besuch eines Wahllokales unter keinen Umständen – dh. etwa nur bei Ortsabwesenheit im Sinne einer unüberwindbaren Distanz zu (irgend )einem Wahllokal – möglich wäre. Eine Differenzierung bei der Ausstellung von Wahlkarten je nachdem, ob diese zur Stimmabgabe mittels Briefwahl oder vor einer anderen Behörde (oder vor einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 5a Abs 2 leg.cit.) verwendet werden soll, ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

2.3.3.4. Der Anfechtungswerber hegt gegen § 5a Abs 4 BPräsWG, wonach die Ausstellung der Wahlkarte "unter Angabe des Grundes gemäß Abs 1" zu beantragen ist, insofern verfassungsrechtliche Bedenken, als es sich dabei um eine bloße Formalvoraussetzung handle, deren Vorliegen von der Behörde nicht zu überprüfen sei, obwohl dies im Lichte des Grundsatzes der persönlichen und geheimen Wahl geboten wäre. So sei auch § 5a Abs 3 leg.cit. – demzufolge ein Wahlberechtigter, bei dem nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte aus Gründen des § 5a Abs 2 leg.cit. wegfallen, die Gemeinde, in deren Bereich er sich aufgehalten hat, rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen hat, dass er auf einen Besuch durch eine gemäß § 73 Abs 1 NRWO eingerichtete besondere Wahlbehörde verzichtet – verfassungswidrig, weil darin lediglich auf den Wegfall der Gründe gemäß § 5a Abs 2 BPräsWG und nicht auch auf den Wegfall der Gründe gemäß § 5a Abs 1 leg.cit. abgestellt werde.

Wie sich § 5a Abs 1 BPräsWG (sowie Art 26 Abs 6 B VG hinsichtlich der Stimmabgabe mittels Briefwahl) entnehmen lässt, geht es um eine bloß "voraussichtliche" Verhinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung, wobei die genannten Verhinderungsgründe ein breites Spektrum möglicher Gründe abdecken und zudem auch nur beispielhaft aufgelistet sind. Vor diesem Hintergrund ist der Maßstab der von der Gemeinde, bei der die Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 5a Abs 4 leg.cit. beantragt wurde, vorzunehmenden Kontrolle des Vorliegens dieser Ausnahmegründe weniger streng (vgl. Eberhard , aaO, 131; Poier , aaO, 992 f.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Wahlberechtigte gemäß § 5a Abs 12 leg.cit. von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen ist, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.

Der Verfassungsgerichtshof vermag keine verfassungsrechtliche Verpflichtung dahingehend zu erkennen, dass der einfache Gesetzgeber die Möglichkeit der Entziehung von beantragten und bereits ausgestellten Wahlkarten bei Wegfall bzw. Bekanntwerden des Nichtvorliegens des angegebenen Verhinderungsgrundes vorsehen müsste. Im Hinblick darauf, dass Wahlkarten bereits beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung beantragt werden können (vgl. § 5a Abs 4 BPräsWG) und Wahlberechtigte ihre Stimme bereits unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, im Fall eines zweiten Wahlganges aber frühestens am neunten Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlganges, abgeben können (vgl. § 10 Abs 4 leg.cit.), bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber hinsichtlich des Vorliegens der Verhinderungsgründe auf den Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne einer Prognoseentscheidung abstellt. Die Überprüfbarkeit des tatsächlichen Vorliegens der Verhinderungsgründe scheitert schon daran, dass es dem in Art 26 Abs 6 B VG vorgesehenen System der Briefwahl und dem damit verfolgten Ziel der Ausweitung der Möglichkeit der Wahlrechtsausübung (vgl. Punkt III.2.3.3.1.) immanent ist, dass Personen, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme bereits vor dem Wahltag abgeben (vgl. VfSlg 19.893/2014 zum "early voting"), das Nichtvorliegen der "voraussichtlichen" Verhinderung letztlich aber erst am Wahltag – und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stimmabgabe mittels Briefwahl bereits erfolgt ist – endgültig feststeht.

Den gegen § 5a Abs 3 BPräsWG vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung der in Abs 1 leg.cit. (Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthaltes im Ausland) und in Abs 2 leg.cit. (Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte wegen mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit oder Unterbringung u.a. in "gerichtlichen Gefangenenhäusern") genannten Gründe ist zu entgegnen, dass Abs 2 leg.cit. bei Vorliegen der darin genannten Gründe die Möglichkeit der Ausstellung einer Wahlkarte zur Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde, die die betroffene Person während der festgesetzten Wahlzeit aufsucht ("fliegende Wahlkommission" gemäß § 5a Abs 2 BPräsWG iVm § 73 Abs 1 NRWO), vorsieht. Wie der Regelung eindeutig entnommen werden kann, ist Sinn und Zweck der in § 5a Abs 3 BPräsWG enthaltenen Verpflichtung zur Verständigung der Behörde über den Wegfall der Voraussetzungen des Abs 2 leg.cit. der Verzicht auf den Besuch dieser besonderen Wahlbehörde (und die damit verbundenen organisatorischen, personellen und finanziellen Aufwendungen). Diese Bestimmungen stellen einen Sonderfall zu Abs 1 leg.cit. dar und sind daher nicht mit diesem zu vergleichen.

2.3.3.5. Zu § 5a Abs 4 BPräsWG, der u.a. auch vorsieht, dass die Ausstellung der Wahlkarte bei der "Gemeinde", von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, zu beantragen ist, bringt der Anfechtungswerber ferner vor, dass ein Verstoß gegen Art 18 Abs 1 und Art 83 Abs 2 B VG vorliege, weil nicht exakt geregelt sei, welches Gemeindeorgan hiefür zuständig sei und ob diese Aufgabe im eigenen oder im übertragenen Wirkungsbereich wahrzunehmen sei.

Dieses Vorbringen trifft vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, nicht zu: Da die Anlegung der Wählerverzeichnisse gemäß Art 26 Abs 7 B VG sowie § 5 Abs 2 BPräsWG iVm § 23 Abs 2 NRWO der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes und damit gemäß Art 119 Abs 2 B VG dem Bürgermeister obliegt, besteht kein Zweifel, dass dies – anders etwa als die Entscheidung über Berichtigungsanträge betreffend die Wählerverzeichnisse, die gemäß § 30 Abs 1 NRWO der Gemeindewahlbehörde (bzw. in Wien der Bezirkswahlbehörde) obliegt – auch für den Antrag auf Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 5a Abs 4 BPräsWG gilt. So sehen auch § 5a Abs 6 leg.cit. sowie die Anlagen 4 und 5 zum BPräsWG ausdrücklich vor, dass die Wahlkarte die Unterschrift des Bürgermeisters aufzuweisen hat.

2.3.3.6. Hinsichtlich der in § 5a Abs 4 BPräsWG weiters enthaltenen Regelung, wonach bei Anträgen auf Ausstellung einer Wahlkarte die Identität des Antragstellers "glaubhaft" zu machen ist, bringt der Anfechtungswerber – neben dem behaupteten Verstoß gegen das demokratische Grundprinzip (s. Punkt III.2.3.2.) – vor, dass diese Bestimmung von Art 26 Abs 6 B VG nicht gedeckt sei, weil die "Akzeptanz der Glaubhaftmachung" nur für die Briefwahl, nicht jedoch für die Stimmabgabe mittels Wahlkarte vor einer anderen Wahlbehörde vorgesehen sei. Da § 5a Abs 4 BPräsWG die "Glaubhaftmachung" auch für die Ausstellung von Wahlkarten zum Zwecke der Stimmabgabe vor einer anderen Wahlbehörde genügen lasse, liege eine Verfassungswidrigkeit vor.

Wie bereits unter Punkt III.2.3.3.1. ausgeführt, war die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Wahlkarte vor einer anderen Wahlbehörde bereits vor der verfassungsgesetzlichen Verankerung der Möglichkeit der Briefwahl mit BGBl I 27/2007 einfachgesetzlich vorgesehen; nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bestehen gegen die Ausübung der Wahl unter Benützung von Wahlkarten keine Bedenken (vgl. VfSlg 5362/1966). Da es sich bei der Stimmabgabe mittels Wahlkarte vor einer anderen Wahlbehörde um einen konventionellen Wahlvorgang handelt, mit dem einzigen Unterschied, dass die Stimmabgabe nicht vor der zuständigen Wahlbehörde, sondern vor einer anderen Wahlbehörde erfolgt, gelten die Wahlgrundsätze des Art 26 Abs 1 B VG uneingeschränkt. Aus diesem Grund haben Wahlkartenwähler bei der Stimmabgabe vor einer anderen Wahlbehörde (wie auch Wähler, die ohne Wahlkarte bei der zuständigen Wahlbehörde ihre Stimme abgeben) gemäß § 10a Abs 1 BPräsWG iVm §§67 und 70 Abs 1 NRWO – grundsätzlich (vgl. § 67 Abs 3 NRWO) – neben der Wahlkarte auch noch eine Urkunde oder eine amtliche Bescheinigung (Personalausweis, Pass und Führerschein, sonstiger amtlicher Lichtbildausweis) vorzuweisen, aus der sich die Identität mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.

Wenngleich sich die in Art 26 Abs 6 B VG vorgesehene "Akzeptanz der Glaubhaftmachung" dem Wortlaut nach nur auf die Stimmabgabe mittels Briefwahl bezieht, bestehen vor dem Hintergrund der bei der Stimmabgabe mittels Wahlkarte in einem anderen Wahllokal vorgesehenen Identitätskontrolle durch die Wahlbehörde keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass bei der Ausstellung der Wahlkarte zunächst die Identität des Antragstellers bloß "glaubhaft" zu machen ist.

Soweit die Ausführungen des Anfechtungswerbers zu den mit der bloßen "Glaubhaftmachung" der Identität einhergehenden Missbrauchsgefahren dahingehend zu verstehen sein sollten, dass damit ebenfalls die Verfassungswidrigkeit des § 5a Abs 4 BPräsWG behauptet wird, ist einerseits auf die zu Punkt III.2.3.3.1. gemachten Ausführungen hinsichtlich der mit dem verfassungsrechtlich ermöglichten System einer Distanzwahl verbundenen Konsequenzen sowie andererseits auf den Umstand zu verweisen, dass das Gesetz hinreichende Vorkehrungen zur Sicherung der persönlichen und geheimen Stimmabgabe trifft (vgl. zum Vorwurf der besonderen Missbrauchsgefahr in Pflegeheimen etwa § 5a Abs 8 Z 2 BPräsWG, wonach die Wahlkarte bei postalischer Versendung an den Empfänger selbst zu richten ist und ausschließlich diesem übergeben werden darf), zumal die persönliche und geheime Stimmabgabe nicht nur eidesstattlich zu erklären (vgl. Art 26 Abs 6 B VG sowie § 10 Abs 3 BPräsWG), sondern auch durch den strafrechtlichen Schutz der verfassungsgesetzlichen Wahlgrundsätze (vgl. §§261 ff. StGB) sowie den verfassungs- und strafgesetzlichen Schutz des Briefgeheimnisses (Art10 StGG, Art 8 EMRK, § 118 StGB) bewehrt ist (vgl. VfSlg 19.893/2014).

2.3.3.7. Weiters hegt der Anfechtungswerber gegen die in § 5a Abs 4 und 8 Z 6 BPräsWG vorgesehene Möglichkeit der Übergabe der Wahlkarte an eine bevollmächtigte Person das Bedenken, dass diese Bestimmung (angesichts der bereits mit der Inhaberschaft einer Wahlkarte verbundenen – wenn auch strafbaren – Möglichkeit zur Stimmabgabe unter fremdem Namen) dem Grundsatz des persönlichen Wahlrechtes widerspreche. Zudem widerspreche auch die in § 10 Abs 3 leg.cit. vorgesehene Möglichkeit der Abgabe der Wahlkarte durch einen Überbringer angesichts der damit eröffneten Manipulationsmöglichkeiten dem Grundsatz des persönlichen Wahlrechtes.

Auch mit diesem Vorbringen ist der Anfechtungswerber nicht im Recht: Wie der Verfassungsgerichtshof zu vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen bereits ausgesprochen hat, dient eine Regelung, wonach die Beantragung der Wahlkarte zwingend durch den jeweiligen Wahlberechtigten selbst erfolgen muss, jedenfalls dazu, die Möglichkeit von Manipulationen und Missbräuchen im Wahlverfahren auszuschließen. Im Hinblick darauf, dass der Verfassungsgesetzgeber mit der Einführung der Briefwahl ein höheres Maß an Eigenverantwortung des Wählers legitimiert (vgl. Punkt III.2.3.3.1.), begegnet es jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Gesetz darüber hinaus nicht auch dazu verpflichtet, die Wahlkarte entweder persönlich an die Wahlbehörde zu überbringen oder persönlich zur Post zu geben, sondern auch andere Formen, wie etwa die Überbringung durch einen Boten, zulässt und die Wahl der Übermittlungsform im Verantwortungsbereich des jeweiligen Wahlkartenwählers belässt (vgl. WI3/2015; , WI4/2015).

2.3.3.8. Nach Auffassung des Anfechtungswerbers sei auch § 5a Abs 8 Z 4 BPräsWG, wonach die Wahlkarte im Fall einer postalischen Versendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden ist, angesichts der grundlegenden Bedeutung des persönlichen Wahlrechtes verfassungswidrig, weil darin nicht die hoheitliche Zustellung der Wahlkarte nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes (im Folgenden: ZustellG) vorgesehen sei. Darüber hinaus sei es – selbst wenn die Zusendung in privatrechtlicher Form verfassungsrechtlich gedeckt wäre – mit dem Grundsatz des persönlichen Wahlrechtes jedenfalls nicht vereinbar, dass die eingeschriebene Zusendung ohne durch den Empfänger eigenhändig unterschriebenen Rückschein vorgesehen sei. Die damit vom Gesetzgeber eröffneten Manipulations- und Missbrauchsmöglichkeiten würden auch gegen den Grundsatz der Reinheit der Wahlen verstoßen.

Die im ZustellG geregelten Zustellformen gelten gemäß § 1 leg.cit. grundsätzlich für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen der Hoheitsverwaltung. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werdende staatliche Stellen haben dagegen nach den allgemeinen postrechtlichen Vorschriften wie auch andere Private vorzugehen (vgl. die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des ZustellG, BGBl 200/1982, RV 162 BlgNR 15. GP, 9). Da die Wahlbehörden bei der Zustellung von Wahlkarten hoheitlich, dh. in Vollziehung der Gesetze, tätig werden, ist das ZustellG auch grundsätzlich anwendbar. Wie sich jedoch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt, wonach die Verwaltungsverfahrensgesetze gemäß ArtI Abs 3 Z 4 EGVG in Wahlangelegenheiten keine Anwendung finden (vgl. VfSlg 13.420/1993, 19.733/2013; ) und es dem Normsetzer freisteht, "sich in einzelnen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die den Erfordernissen und Besonderheiten unterschiedlicher Verfahrensarten – konkret: der Verfahren in Wahlangelegenheiten – adäquat Rechnung tragen" (vgl. VfSlg 13.420/1993), steht es dem einfachen (Wahlrechts-)Gesetzgeber frei, auch im hoheitlichen Vollzug eine Zustellung nach den allgemeinen postrechtlichen Vorschriften vorzusehen. Dem stehen auch die Grundsätze des persönlichen und freien Wahlrechtes nicht entgegen, weil die Möglichkeit von Fehlern sowie Missbräuchen bei der Zusendung von Wahlkarten – die im Übrigen auch bei Anwendbarkeit des ZustellG nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnte – notwendige Konsequenz der vom Verfassungsgesetzgeber zugunsten einer höheren Eigenverantwortung getroffenen Systementscheidung ist. § 5a Abs 8 BPräsWG sieht – mit dem in den Gesetzesmaterialien zum Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl I 43/2011, erklärten Ziel, missbräuchliche Beantragungen zu verhindern (vgl. IA 1527/A BlgNR 24. GP, 52) – verschiedene Formen der Zustellung vor: So hat etwa gemäß Z 2 die Versendung bei Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten mittels eingeschriebener Briefsendung mit dem Vermerk "Nicht an Postbevollmächtigte" zu erfolgen, während gemäß Z 4 bei der sonstigen postalischen Versendung die Wahlkarte mittels eingeschriebener (dh. mit einer Übernahmebestätigung verbundener) Briefsendung zu versenden ist, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt oder der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen (in diesem Fall genügt die Versendung ohne "Einschreiben", dh. im Wesentlichen ohne die damit verbundene Aufgabe- und Abgabebestätigung). Mit diesem differenziert ausgestalteten System hat der Gesetzgeber eine Abwägungsentscheidung zwischen dem Interesse an einer sicheren Übermittlung von Wahlkarten nur an befugte Personen und dem Interesse an einer effizienten, effektiven und kostensparenden Vorgehensweise getroffen, die sowohl im Hinblick auf die Grundsätze des persönlichen und freien Wahlrechtes als auch auf das allgemeine Sachlichkeitsgebot gerechtfertigt ist.

2.3.3.9. § 5a Abs 11 BPräsWG sieht vor, dass Gemeindewahlbehörden dafür Sorge zu tragen haben, dass als Wahlkarten gekennzeichnete Sendungen (§5a Abs 7 letzter Satz leg.cit.), die in den örtlich zuständigen Postgeschäftsstellen hinterlegt worden sind, zum Zeitpunkt der letzten Schließung der jeweiligen Postgeschäftsstelle vor dem Wahltag abgeholt und am Wahltag für eine Ausfolgung an den Antragsteller bereitgehalten werden. Dagegen bringt der Anfechtungswerber vor, dass diese Bestimmung einen Überblick über die Zahl der zur Stimmabgabe nicht in Anspruch genommenen, aber ausgestellten Wahlkarten vermittle, und insofern Manipulationen erleichtere, als noch vor Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen solche Stimmen – wenn auch rechtswidrig und amtsmissbräuchlich – "nachgeschoben" werden könnten.

Diese Vorschrift will nicht die Möglichkeit von Manipulationen und Missbräuchen im Wahlverfahren ausschließen, sondern dient allein dem Zweck, Antragstellern, die ihre hinterlegte Wahlkarte nicht rechtzeitig vor dem Wahltag beheben konnten, eine "zweite Chance" einzuräumen, noch von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen (vgl. die Gesetzesmaterialien zum Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl I 43/2011, IA 1527/A BlgNR 24. GP, 52 f.). Im Übrigen genügt es, zu diesem Vorbringen auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach "[d]ie Annahme allein, dass in einzelnen Stadien dieser Abwicklung (straf )gesetzwidrige Handlungen theoretisch möglich sind, […] nichts an der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der gesetzlichen Regelung selbst [ändert], zumal ein solches rechtswidriges Verhalten auch nicht grundlos unterstellt werden darf. Sollte es in einem konkreten Wahlverfahren tatsächlich zu rechtswidrigen Vorgängen bei der Erfassung der Wahlkarten gekommen sein, können diese mittels Wahlanfechtung an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden" (vgl. WI2/2015).

2.. Gegen § 10 Abs 5 Z 1 BPräsWG, demzufolge die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl u.a. dann nichtig ist, wenn die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte "nachweislich" nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde, hegt der Anfechtungswerber das Bedenken, dass diese Bestimmung gegen den Grundsatz des persönlichen Wahlrechtes verstoße, weil dies im Umkehrschluss bedeute, dass eine nicht nachweisliche Stimmabgabe und eidesstattliche Erklärung durch einen Unbefugten berücksichtigt werde.

Ergänzend zu den Ausführungen unter Punkt III.2.3.2. ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass die – im Vergleich zur konventionellen Stimmabgabe vor der Wahlbehörde – geringere Kontrolle der Sicherstellung eines geheimen und persönlichen Wahlvorganges dem verfassungsgesetzlich vorgesehenen System der Briefwahl (als Distanzwahl) immanent ist. Damit verfangen auch die vom Anfechtungswerber angestellten Überlegungen nicht, dass etwa Stimmen, die unter Verletzung von strafrechtlichen Vorschriften von Unbefugten abgegeben wurden, dies aber nicht "nachweislich" ist, theoretisch berücksichtigt werden könnten, weil solche Umstände notwendige Konsequenzen der in Kauf genommenen geringeren Kontrollmöglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl darstellen.

2.. Dem Vorbringen des Anfechtungswerbers, wonach § 10a Abs 1 BPräsWG iVm § 67 NRWO, demzufolge jeder Wähler eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorlegen muss, aus der seine Identität "einwandfrei" ersichtlich ist, insofern gegen Art 7 B VG verstoße, als für die Stimmabgabe mittels Briefwahl die "Glaubhaftmachung" ausreichend sei, ist – unter Verweis auf die Ausführungen zu Punkt III.2.3.3.6. – entgegenzuhalten, dass die Stimmabgabe mittels Briefwahl nicht mit der konventionellen Stimmabgabe vor der Wahlbehörde vergleichbar ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Beantragung der Wahlkarte die Identität ohnedies auch insofern "nachzuweisen" ist, als die "Glaubhaftmachung" (bei mündlichen Anträgen) durch ein "Dokument" bzw. (bei schriftlichen Anträgen) "insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde" zu erfolgen hat (und diese Angaben von der Gemeinde überprüft werden können; vgl. § 5a Abs 4 BPräsWG) und der Antragsteller auch bei der Stimmabgabe mit seiner eidesstattlichen Erklärung (vgl. Art 26 Abs 6 B VG sowie § 10 Abs 3 BPräsWG) der Sache nach bestätigt, dass er die in der Wahlkarte bezeichnete Person ist.

2.. § 10a Abs 2 BPräsWG sieht u.a. vor, dass der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler nach Öffnen des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlages (vgl. § 5a Abs 6, wonach die "Wahlkarte […] als verschließbarer Briefumschlag herzustellen" ist) den inliegenden amtlichen Stimmzettel auszuhändigen und anstelle des entnommenen weißen (bzw. in einem zweiten Wahlgang: beige-farbenen; vgl. Abs 3 leg.cit.) Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert zu übergeben hat. Das weiße (bzw. beige-farbene) Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Dagegen hegt der Anfechtungswerber Bedenken im Hinblick auf Art 18 B VG, weil hinsichtlich der Wahlkarte – im Gegensatz zum Wahlkuvert ("vernichten") – die weitere Vorgangsweise nicht geregelt sei. Nach sinnorientierter Auslegung sei eine Rückgabe der Wahlkarte jedenfalls rechtswidrig; dies könne nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch missverstanden werden.

Zu diesem Vorbringen ist der Anfechtungswerber auf § 10 Abs 1 BPräsWG iVm § 70 Abs 1 dritter Satz NRWO zu verweisen, woraus sich eindeutig ergibt, dass die Wahlkarte dem Wähler abzunehmen, mit der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses zu versehen und der Niederschrift anzuschließen ist.

2.. Des Weiteren sieht der Anfechtungswerber in der in § 14a Abs 1 BPräsWG enthaltenen Anordnung, dass die am Wahltag bis 17.00 Uhr eingelangten Wahlkarten erst am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, ausgewertet werden, angesichts des dadurch entstehenden längeren, unbeobachteten Zeitraumes, in dem Briefwahlsendungen manipuliert werden könnten, einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzliche Gebot der Reinheit der Wahlen.

Dem ist zu entgegnen, dass § 10 Abs 6 letzter Satz BPräsWG ausdrücklich vorsieht, dass die Wahlkarte bis zur Auszählung (§14a Abs 1 leg.cit.) amtlich unter Verschluss zu verwahren ist (vgl. VfSlg 19.893/2014 zur wortidenten Bestimmung des § 46 Abs 4 EuWO). Im Übrigen ist auf die schon bei Punkt III.2.3.3.9. zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen.

2.. Schließlich behauptet der Anfechtungswerber die Verfassungswidrigkeit der Briefwahlregelung des BPräsWG insgesamt, weil Regelungen betreffend die Stimmabgabe mittels Briefwahl durch besachwaltete Personen fehlten. So habe die Stimmabgabe als höchstpersönliches Bürger- und Freiheitsrecht jedenfalls durch die besachwaltete Person selbst zu erfolgen. Anderes könnte jedoch für den Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte sowie die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung gelten, weil es sich im ersten Fall um eine Rechtshandlung vor einer Behörde handle und im zweiten Fall um eine rechtsgeschäftliche Erklärung; in beiden Fällen seien Handlungen der besachwalteten Person ohne Genehmigung des Sachwalters unwirksam. Alternativ wäre aber auch denkbar, dass beide Handlungen eine Annexhandlung zur Ausübung des Wahlrechtes darstellten und daher nicht in den Wirkungskreis des Sachwalters fielen. Indem der Wahlrechtsgesetzgeber diese Frage nicht geregelt und damit eine Ursache für Missverständnisse, Unklarheiten, Fälle vermeidbarer Nichtigkeit von Stimmen usw. gesetzt habe, sei das BPräsWG mit Verfassungswidrigkeit belastet.

Beim Wahlrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das jedenfalls die Wahl durch Stellvertreter ausschließt (vgl. VfSlg 10.412/1985). Im Gegensatz zu der mit VfSlg 11.489/1987 aufgehobenen Bestimmung des § 24 NRWO 1971 idF BGBl 136/1983, wonach vom Wahlrecht Personen ausgeschlossen waren, denen ein Sachwalter nach § 273 ABGB bestellt war, enthalten weder das BPräsWG noch die für anwendbar erklärten Teile der NRWO eine diesbezügliche Bestimmung (vgl. Art 26 Abs 5 B VG zur Zulässigkeit eines einfachgesetzlich vorgesehenen Ausschlusses vom Wahlrecht nur als Folge rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung). Da es sich bei der Beantragung der Wahlkarte sowie der Abgabe der eidesstattlichen Erklärung um untrennbare Teile des gesamten Wahlvorganges handelt, bedarf keine dieser von einer besachwalteten Person gesetzten Handlungen der Genehmigung des Sachwalters, sondern haben sowohl die Beantragung der Wahlkarte gemäß § 5a Abs 4 BPräsWG (vgl. WI3/2015, zur vergleichbaren Bestimmung des § 5 Abs 4 Vbg. Gemeindewahlgesetz) als auch die Abgabe der eidesstattlichen Erklärung gemäß § 10 Abs 3 BPräsWG ebenso wie die Stimmabgabe zwingend durch den Wahlberechtigten selbst zu erfolgen.

2.4. Zu den vorgebrachten Vollzugsfehlern im Zusammenhang mit der Briefwahl im Allgemeinen:

2.4.1. Der Anfechtungswerber bringt zusammengefasst vor, dass es bei der Handhabung der mittels Briefwahl eingelangten Wahlkarten zu zahlreichen Rechtswidrigkeiten im Vollzug gekommen sei (s. dazu Punkt I.4.2.1. sowie Punkt III.2.5.). Die Wahlkarten seien in zahlreichen Stimmbezirken bereits vor dem in § 14a Abs 1 BPräsWG vorgesehenen Termin durch hiezu nicht befugte Personen in miteinzubeziehende und nichtige Wahlkarten "vorsortiert" worden, wobei den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörden (teils) keine Möglichkeit einer Überprüfung zugestanden worden sei. Auch seien die Wahlkarten in einigen Stimmbezirken bereits geöffnet worden. In manchen Stimmbezirken seien zudem die Wahlkuverts aus diesen bereits entnommen worden und es sei überdies zum Teil bereits die Auszählung der Stimmen erfolgt.

Die Bundeswahlbehörde hält dem entgegen, dass den Niederschriften der Bezirkswahlbehörden die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht entnommen werden könnten. Die in der Anfechtungsschrift namentlich genannten Zeugen hätten es als Beisitzer unterlassen, die nunmehr vorgebrachten Unregelmäßig-keiten zu rügen und in den Niederschriften vermerken zu lassen. Gegen eine "Vorsortierung" der Wahlkarten im Zuge des Erfassens und ohne Öffnung derselben bestünden keine Bedenken, weil diese vorbehaltlich der abschließenden Überprüfung und Bewertung durch die Wahlbehörde erfolge.

Die beteiligte Partei bringt darüber hinaus vor, dass die beanstandete "Vorsortierung" lediglich eine Vorbereitungshandlung sei, die nicht "vor den Augen" der Mitglieder der Wahlbehörde vorgenommen werden müsse, sondern vom behördlichen (Hilfs-)Apparat vorgenommen werden könne. Weiters bringt sie vor, dass sich die Wahlbehörden bei der Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben der dafür notwendigen Hilfskräfte bedienen könnten und davon auszugehen sei, dass die in der Anfechtungsschrift als "nicht berechtigte Personen" bezeichneten Personen schlicht Hilfskräfte der Behörden seien, die zur Anwesenheit sowie zur Durchführung von Handlungen bei der Auszählung gesetzlich ermächtigt seien.

2.4.2. Vorweg ist festzuhalten, dass den Niederschriften der jeweiligen Wahlbehörde besondere Bedeutung zukommt (VfSlg 14.556/1996). Der Verfassungsgerichtshof verweist in seiner Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Dokumentation der Vorgänge bei der Ermittlung der Stimmen in den Niederschriften, die einen Bestandteil des Wahlaktes bilden (vgl. § 14a Abs 4 BPräsWG), darauf, dass es insbesondere Sache der Beisitzer (bzw. der Ersatzbeisitzer) ist, darauf zu dringen, etwaige Unregelmäßigkeiten in der Niederschrift festzuhalten, und für den Fall, dass dies verweigert wird, deren Unterfertigung unter Angabe des entsprechenden Grundes zu unterlassen (vgl. § 85 Abs 4 NRWO iVm § 14 Abs 3 BPräsWG). Der Verfassungsgerichtshof lässt sich dabei davon leiten, dass die Funktion der Beisitzer der Wahlbehörden auch in der – gegenseitigen – Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens sowie im Aufzeigen allfälliger Unregelmäßigkeiten besteht (VfSlg 4882/1964), damit diese nach Möglichkeit überhaupt vermieden oder noch während des Wahlvorganges abgestellt oder korrigiert werden können (vgl. VfSlg 14.556/1996).

Gemäß § 85 NRWO iVm § 14 Abs 3 BPräsWG hat die Wahlbehörde den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese hat bestimmte Mindestangaben (wie zB die Bezeichnung des Wahlortes und den Wahltag, die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen, die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung) zu enthalten. Darüber hinaus normiert § 14a Abs 1, 2 und 3 BPräsWG, dass in der Niederschrift u.a. die Gründe für das "Nicht Miteinbeziehen" von Wahlkarten sowie die Wahlergebnisse festzuhalten sind.

Da es sich bei einer solchen Niederschrift der Wahlbehörde um eine öffentliche Urkunde iSd § 292 ZPO – der gemäß § 35 Abs 1 VfGG sinngemäß anzuwenden ist – handelt, begründet diese vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird (§292 Abs 1 ZPO). Gemäß § 292 Abs 2 ZPO ist allerdings der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung zulässig. Dies kann etwa durch Vernehmung von Zeugen gemäß §§320 ff. ZPO erfolgen. Erst dann, wenn der Beweis dafür erbracht worden ist, dass sich der bezeugte Vorgang oder die bezeugte Tatsache nicht oder nicht in der bezeugten Form ereignet haben oder dass der Beurkundungsvorgang unrichtig war, findet freie richterliche Beweiswürdigung in diesem Umfang statt.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der Anfechtungswerber – angesichts einer auch von den Beisitzern unterfertigten Niederschrift – substantiiert (und zwar schon in der Anfechtungsschrift) darlegen muss, welche konkreten Umstände belegen sollen, dass die tatsächlichen Vorgänge von den in der Niederschrift festgehaltenen Vorgängen abweichen und wie deren Vorliegen bewiesen werden soll (vgl. idS VfSlg 11.255/1987, 14.556/1996).

Die im vorliegenden Fall relevanten Niederschriften der Wahlbehörden basieren auf einem vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellten Musterformular, welches zum Teil vorgefertigte, nicht auf die Adaptierung im Einzelfall ausgelegte Textpassagen enthält. Wenngleich angesichts dessen der Eindruck erweckt werden konnte, dass die Unterzeichnung der Niederschriften durch die Mitglieder der Wahlbehörde lediglich der Bezeugung jener Tatsachen dienen sollte, die in den zum individuellen Ausfüllen vorgesehenen Feldern festgehalten wurden (dh. insbesondere der jeweiligen Wahlergebnisse), begründen die Niederschriften der Wahlbehörden gemäß § 292 ZPO dennoch grundsätzlich vollen Beweis über alle darin festgehaltenen Tatsachen und Vorgänge, dh. – mit Blick auf die gesetzlich vorgesehenen Mindestangaben – jedenfalls auch über Gegenstand und Verlauf der Amtshandlung (vgl. etwa Punkt G der Niederschriften betreffend den darin festgehaltenen Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung um 9.00 Uhr).

Auf Grund des Vorbringens des Anfechtungswerbers, das – angesichts der konkreten Nennung von betroffenen Stimmbezirken, der Vorlage von eidesstattlichen Erklärungen und Datenblättern sowie der Namhaftmachung von Zeugen – in diesem Zusammenhang als hinreichend substantiiert zu qualifizieren ist, haben sich in einer Reihe von Stimmbezirken Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Darstellung der Vorgänge in diesen Niederschriften der Bezirkswahlbehörden ergeben. Wenngleich in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass die zur Widerlegung der Beweiskraft der Niederschriften vom Anfechtungswerber u.a. herangezogenen eidesstattlichen Erklärungen von Personen stammen, deren Sache es als Beisitzer der jeweiligen Wahlbehörde gewesen wäre, ihre Bedenken bereits in der Niederschrift festhalten zu lassen (dies wurde – abgesehen von wenigen Ausnahmen – von diesen nicht nur unterlassen, sondern sie haben teilweise durch ihre Unterschrift den Inhalt der Niederschrift auch selbst bezeugt), ändert dies nichts daran, dass sich in einer Reihe von Stimmbezirken bereits auf Grund der Anfechtungsschrift konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Darstellung der Vorgänge in diesen Niederschriften ergeben haben, die im Rahmen des durchgeführten Beweisverfahrens – insbesondere durch die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen – auch teils bestätigt wurden.

2.4.3. Wahlrechtsbestimmungen, wie insbesondere der die Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen regelnde § 14a BPräsWG, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als Formalvorschriften strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen sind (vgl. zB VfSlg 19.847/2014; WI1/2015; WI22/2015), dienen insgesamt dem Ziel, die Stimmabgabe zweifelsfrei zu dokumentieren und damit verbundene Unklarheiten möglichst zu beseitigen sowie eine nachvollziehbare Zuordnung der Stimmen zu den einzelnen Wahlparteien und die Überprüfbarkeit des Wahlverfahrens, insbesondere auch anlässlich einer Wahlanfechtung, sicherzustellen (vgl. WI1/2015; , WI22/2015). Auch im Zusammenhang mit der Briefwahl hat der Verfassungsgerichtshof, um die Gefahren von Manipulationen und Missbräuchen auszuschließen, in seiner bisherigen Rechtsprechung einen strengen Maßstab an die Einhaltung jener Vorschriften, die auch unter den Bedingungen der Briefwahl die Einhaltung der Wahlgrundsätze sicherstellen sollen, angelegt (vgl. dazu insbesondere VfSlg 19.246/2010, 19.278/2010; WI3/2015; , WI4/2015).

2.4.4. Gemäß § 14a BPräsWG (vgl. Punkt III.2.2.6.) ist die Ermittlung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen – beginnend mit der Überprüfung der Wahlkarten im Hinblick auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen – der Bezirkswahlbehörde vorbehalten.

2.4.5. Das BPräsWG sieht hinsichtlich der Wahlbehörden die sinngemäße Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der NRWO vor (§2 BPräsWG). Die Bezirkswahlbehörde besteht gemäß § 10 Abs 2 NRWO aus dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut aus dem Bürgermeister, in der Stadt Wien aus dem Leiter des Magistratischen Bezirksamtes oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzern. Der Bezirkswahlleiter hat gemäß § 10 Abs 3 leg.cit. für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung mehrere Stellvertreter zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu seiner Vertretung berufen sind. Gemäß § 17 Abs 1 leg.cit. ist die Bezirkswahlbehörde beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der gemäß § 15 leg.cit. bestellten Beisitzer anwesend sind. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich; der Vorsitzende stimmt nicht mit, bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt (§17 Abs 2 leg.cit.). § 18 leg.cit. sieht die Möglichkeit der selbständigen Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter u.a. dann vor, wenn – ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung – eine Wahlbehörde, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt (§18 Abs 1 leg.cit.). Zudem kann der Wahlleiter gemäß § 18 Abs 3 leg.cit. – außer in den Fällen der Abs 1 und 2 – unaufschiebbare Amtshandlungen selbständig vornehmen, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hat (vgl. zur Vornahme von Amtshandlungen durch den Wahlleiter in zu § 18 leg.cit. vergleichbaren Fällen VfSlg 15.028/1997, 15.695/1999, 19.247/2010).

In diesem Zusammenhang ist auf die besondere Bedeutung hinzuweisen, die den – in Art 26a B VG vorgesehenen – Wahlbehörden als Kollegium bei der Durchführung von Wahlen und der – gegenseitigen – Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens zukommt. Insbesondere die Regelungen über die (proporzmäßige) Zusammensetzung der Wahlbehörden, deren stimmberechtigte Beisitzer durch die von Wahlen betroffenen politischen Parteien nominiert werden, verbürgen die Objektivität dieser Behörden (vgl. den Motivenbericht zur Wahlordnung für die konstituierende Nationalversammlung, 62 Blg PrNV, 22). Bei Tätigkeiten, die mit der Auszählung der Stimmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, dienen sie letztlich dazu, die Transparenz der Ermittlung des Wahlergebnisses sicherzustellen, eine gegenseitige Kontrolle zu gewährleisten und die Möglichkeit von Manipulationen zu verhindern. Im Hinblick darauf, dass die Durchführung des Wahlverfahrens grundsätzlich den Wahlbehörden als Kollegium vorbehalten ist (Art26a B VG), ist die – gesetzlich nur in engen Grenzen zulässige – Ermächtigung zur selbständigen Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter restriktiv zu interpretieren (s. dazu auch Punkt III.2.6.2.1.).

Aus § 17 Abs 1 iVm § 18 Abs 1 NRWO ergibt sich, dass – damit die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde gegeben ist – eine ordnungsgemäße Einberufung der Wahlbehörde geboten ist; anderenfalls wäre eine rechtmäßige Durchführung der der Bezirkswahlbehörde als Kollegium vorbehaltenen Amtshandlungen nicht gewährleistet. Dabei setzt eine ordnungsgemäße Einberufung der Wahlbehörde voraus, dass im Hinblick auf § 6 Abs 3 und § 17 Abs 3 leg.cit. die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer der Wahlbehörde über den Ort, die Zeit und den Gegenstand der vorzunehmenden Amtshandlung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden; der bloße Hinweis auf die Möglichkeit der Anwesenheit der Beisitzer und Ersatzbeisitzer bei der Durchführung der der Wahlbehörde als Kollegium obliegenden Aufgaben ist für eine ordnungsgemäße Einberufung nicht ausreichend. Folglich kommt eine selbständige Vornahme von Amtshandlungen durch den Wahlleiter gemäß § 18 Abs 1 leg.cit. nur dann in Betracht, wenn die Beisitzer und Ersatzbeisitzer ordnungsgemäß einberufen worden sind. Eine ordnungsgemäße Einberufung vorausgesetzt, darf der Wahlleiter überdies die Amtshandlung gemäß § 18 Abs 1 leg.cit. nur unter der Voraussetzung selbständig durchführen, dass die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt. Darunter sind jedoch keinesfalls solche Amtshandlungen zu verstehen, deren Vornahme für einen gesetzlich ausdrücklich festgelegten – späteren – Zeitpunkt bestimmt ist (vgl. insbesondere § 14a Abs 1 BPräsWG, der die Vornahme der Amtshandlung der Bezirkswahlbehörde für den Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, festlegt).

Die Möglichkeit der Wahlbehörde, im Vorhinein den Wahlleiter generell zur Durchführung unaufschiebbarer Amtshandlungen nach § 18 Abs 3 NRWO ausdrücklich zu ermächtigen (vgl. etwa die Beispiele in Stein/Vogl/Wenda , Nationalrats-Wahlordnung 1992 [NRWO] 4 , 2013, § 18, Anm. 2), scheidet für jene Amtshandlungen aus, die unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen; dazu zählen jedenfalls die durch § 14a Abs 1 BPräsWG der Bezirkswahlbehörde vorbehaltenen Amtshandlungen. Eine Übertragung dieser Aufgaben im Vorhinein an den Wahlleiter würde die Grenzen des gesetzlichen Vorbehaltes dieser Aufgaben zugunsten der Wahlbehörde als Kollegium überschreiten.

2.4.6. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, dürfen sich die Mitglieder der Wahlbehörden bei Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben der Unterstützung durch Hilfskräfte (vgl. § 7 Abs 2 NRWO iVm § 2 BPräsWG) bedienen (vgl. VfSlg 14.847/1997, 19.247/2010). Im Zusammenhang mit der Einbindung von Hilfskräften im Wahlverfahren (vgl. VfSlg 11.020/1986, 16.035/2000; vgl. auch VfSlg 19.247/2010) und insbesondere bei der Entscheidung über eine gegen das Wahlergebnis erhobene Anfechtung (vgl. VfSlg 14.847/1997) hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die abgegebenen Stimmzettel bzw. Wahlakten nur den (als Kollegium amtierenden) Mitgliedern der Wahlbehörden (unter ständiger gegenseitiger Kontrolle) und auch ihnen nur so weit zur Verfügung stehen, als es zur Erfüllung der diesen Organwaltern wahlgesetzlich übertragenen Aufgaben notwendig ist; allenfalls "beigezogene Hilfsorgane dürfen nur unter den Augen des Kollegiums arbeiten" (VfSlg 11.020/1986, 14.847/1997, 16.035/2000, 19.247/2010; WI2/2015; vgl. auch VfSlg 4882/1964). Unter diesen Voraussetzungen ist demnach eine Unterstützung der (kollegial agierenden) Bezirkswahlbehörde durch Hilfskräfte bei den Amtshandlungen gemäß § 14a BPräsWG zulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der behaupteten Beteiligung nicht befugter Personen im Wahlverfahren auch generell bereits wiederholt auf das Gebot der sicheren Verwahrung der Wahlakten hingewiesen (VfSlg 11.020/1986, 14.847/1997, 19.908/2014; weiters VfSlg 3047/1956, 9011/1981; vgl. dazu § 10 Abs 6 und § 14a Abs 4 BPräsWG). Eine Überantwortung zur unkontrollierten Überprüfung der Stimmen an dazu nicht befugte Personen führt letztendlich dazu, dass eine Überprüfung durch die hiezu zuständigen Behörden – objektiv – nicht mehr gewährleistet ist (vgl. zum Gebot des auf die Wahlbehörde [als Kollegium] beschränkten Zugriffes auf die Wahlunterlagen VfSlg 14.847/1997).

2.4.7. Von den gemäß § 14a BPräsWG der Bezirkswahlbehörde als Kollegium vorbehaltenen Tätigkeiten unterscheiden sich jene Tätigkeiten, die dem Ermittlungsverfahren vorgelagert sind und auf die Ermittlung des Wahlergebnisses unmittelbar keine Auswirkungen haben. Da diese Tätigkeiten nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze, sondern der Vorbereitung der Sitzung der Wahlbehörde dienen, bestehen gegen die Beiziehung von der Wahlbehörde zugewiesenen Hilfskräften, die unter der Anleitung und Aufsicht des Wahlleiters tätig werden (vgl. § 7 Abs 1 und 2 NRWO iVm § 2 BPräsWG), keine Bedenken (vgl. etwa § 10 Abs 6 BPräsWG).

Gegen eine – wie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung gezeigt hat – im Zuge der Erfassung der Wahlkarten nach § 10 Abs 6 BPräsWG vorgenommene "Vorsortierung" der Wahlkarten in miteinzubeziehende und nichtige Wahlkarten anhand "evidenter Nichtigkeitsgründe", also solcher, die ohne Öffnung der Wahlkarten ohne Weiteres festgestellt werden können (zB das Fehlen der Unterschrift nach § 14a Abs 1 erster Satz BPräsWG), bestehen folglich keine Bedenken; handelt es sich doch um solche dem Ermittlungsverfahren vorgelagerte Tätigkeiten, wodurch die eigentliche Prüfung gemäß § 14a Abs 1 BPräsWG durch die Bezirkswahlbehörden als Kollegium in keiner Weise beeinträchtigt wird. Soweit daher der Bezirkswahlbehörde als Kollegium die Überprüfung der Wahlkarten anhand der bei der Erfassung der Wahlkarten aufgenommenen Daten in dem Sinne möglich ist, dass sie überprüfen kann, ob die Anzahl der "vorsortierten" Wahlkarten mit jener der erfassten Wahlkarten übereinstimmt (auch eine namentliche Zuordnung der Wahlkarten zu den einzelnen erfassten Wählern kann dabei erfolgen) und ob die Wahlkarten beschädigt sind, ist eine Rechtswidrigkeit dieser Tätigkeiten nicht anzunehmen.

Um eine dem § 14a Abs 1 BPräsWG entsprechende Überprüfung der Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses, die Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers sowie das Vorliegen der auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§10 Abs 3 leg.cit.) zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass sich alle noch verschlossenen, nämlich sowohl die miteinzubeziehenden als auch die auf Grund "evidenter Nichtigkeitsgründe" als nichtig zu wertenden Wahlkarten jedenfalls zu Beginn der der Bezirkswahlbehörde als Kollegium gemäß § 14a Abs 1 BPräsWG obliegenden Amtshandlung in den Mitgliedern zugänglichen Räumlichkeiten, in denen die Auszählung stattfindet, befinden, der Wahlleiter auf die Möglichkeit der Überprüfung derselben hinweist und allen Mitgliedern die Möglichkeit offensteht, sich vom Vorliegen der Nichtigkeitsgründe zu überzeugen.

Eine der Bezirkswahlbehörde als Kollegium vorbehaltene (verbindliche) Überprüfung der Wahlkarten ist jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn bereits zuvor eine Öffnung der Wahlkarten durch andere Personen erfolgt ist. Die Öffnung der Wahlkarten muss nämlich der Bezirkswahlbehörde als Kollegium vorbehalten sein.

2.5. Zu den vorgebrachten Vollzugsfehlern im Zusammenhang mit der Briefwahl im Besonderen:

Hinsichtlich der zu den einzelnen Stimmbezirken vorgebrachten Rechtswidrigkeiten hat das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Folgendes ergeben:

2.5.1. Innsbruck-Land

2.5.1.1. Nach dem Vorbringen des Anfechtungswerbers seien die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen bereits am Sonntag, , ausgezählt worden. Die Auszählung sei in Abwesenheit der Beisitzer, also nicht durch die Bezirkswahlbehörde erfolgt. Den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde sei in der Sitzung am Montag, , Beginn 16.00 Uhr, über das Ergebnis der Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen berichtet worden.

Die Bundeswahlbehörde hat sich in ihrer Gegenschrift nicht zum Vorbringen des Anfechtungswerbers hinsichtlich der Vorgänge in der Bezirkswahlbehörde Innsbruck-Land geäußert.

Die beteiligte Partei bringt in ihrer Äußerung im Wesentlichen vor, dass die Bezirkswahlbehörde am Sonntag, , den Beschluss gefasst habe, die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen von Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land unter Anwesenheit des Bezirkswahlleiter-Stellvertreters auszuzählen und den Beisitzern die Möglichkeit zu geben, hiebei anwesend zu sein. Die Beisitzerin ***** habe hievon Gebrauch gemacht und sei am Montag, , zwei Stunden anwesend gewesen. Die Bezirkswahlbehörde habe somit einen Beschluss gemäß § 18 Abs 3 NRWO gefasst, es liege keine Rechtswidrigkeit vor.

2.5.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bezirkswahlleiter ***** sowie die Beisitzer *****, ***** und ***** als Zeugen vernommen.

2.5.1.3. Auf Grund des Akteninhalts und der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen stellt der Verfassungsgerichtshof folgenden – im Hinblick auf das Antragsvorbringen – rechtserheblichen Sachverhalt fest:

Im Stimmbezirk Innsbruck-Land sind 14.712 Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt; davon wurden 13.814 Wahlkarten in die Ergebnisermittlung miteinbezogen. 265 Stimmen wurden als ungültig gewertet; von den 13.549 gültigen Stimmen entfielen 5.208 Stimmen auf Ing. Norbert Hofer und 8.341 Stimmen auf Dr. Alexander Van der Bellen.

Die Einberufung für die Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , erfolgte durch den Bezirkswahlleiter für 16.00 Uhr. Der maßgebliche Abschnitt der Einberufung vom lautet (ohne die Hervorhebungen im Original):

"Weiters hat die Bezirkswahlbehörde auf Grund der Möglichkeit der Briefwahl am Tag nach dem Wahltag ab 09.00 Uhr mit der Prüfung und Auszählung der an die Bezirkswahlbehörde übermittelten Wahlkarten zu beginnen.

Entsprechend der Bestimmungen des § 7 Abs 2 Nationalratswahlordnung ist dabei vorgesehen, dass – auf Grund des zu erwartenden Umfanges – diese Tätigkeit unter Mithilfe von Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erfolgen wird. Es ist daher geplant, am Montag, dem um 08.00 Uhr mit einer Einschulung der Mitarbeiter und anschließend mit der Auswertung der Briefwahlkarten zu beginnen.

Nachdem zu erwarten ist, dass auf Grund der Anzahl der übermittelten Wahlkarten – wie die Erfahrungen der letzten Wahlen gezeigt haben – diese Auszählung im Laufe d[e]s Nachmittags abgeschlossen werden kann, findet die abschließende Sitzung der Bezirkswahlbehörde zum Beschluss des endgültigen Wahlergebnisses am

Montag, dem um 16.00 Uhr

im Amtsgebäude der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck,

6020 Innsbruck, Gilmstraße 2, 3. Stock

Besprechungszimmer 304

statt.

Zu diesem Anlass ergeht abermals das höfliche Ersuchen, im Falle einer Verhinderung sich mit den jeweiligen Ersatzbeisitzern/innen abzusprechen, damit hier eine vollständige und entscheidungsfähige Bezirkswahlbehörde zustande kommt."

Die Öffnung der Wahlkarten erfolgte bereits vor der für Montag, , 16.00 Uhr, anberaumten Sitzung der Bezirkswahlbehörde, konkret am Abend des Wahltages, Sonntag, , durch den Bezirkswahlleiter und dessen Stellvertreter. Weiters wurden von diesen beiden Personen am Abend des Wahltages einzelne Wahlkuverts aus den Wahlkarten entnommen und in ein (versperrbares) Behältnis gegeben.

Die Wahlkuverts wurden am Montag, , ab 9.00 Uhr geöffnet. Dabei waren der Bezirkswahlleiter, der Bezirkswahlbehörde zugewiesene Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land und (für einen bestimmten Zeitraum) auch eine Beisitzerin anwesend.

Die Sitzung der Bezirkswahlbehörde wurde am Montag, , um 16.00 Uhr eröffnet, wobei die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde in beschlussfähiger Anzahl anwesend waren. Die Sitzung dauerte bis 16.30 Uhr.

2.5.1.4. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Rechtmäßigkeit des Auswertungsvorganges durch die Bezirkswahlbehörde Innsbruck-Land erwogen:

Im Stimmbezirk Innsbruck-Land wurden die Wahlkarten – entgegen § 14a BPräsWG und dem Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B VG – bereits am Abend des Wahltages, somit vor der für Montag, , anberaumten Sitzung der Bezirkswahlbehörde in Abwesenheit der Beisitzer durch den Bezirkswahlleiter und dessen Stellvertreter geöffnet.

Es kann dahinstehen, ob es tatsächlich – wie vom Bezirkswahlleiter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt – in der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Sonntag, , 19.00 Uhr, einen – jedenfalls nicht dokumentierten und nicht förmlichen – Beschluss gab, der den Bezirkswahlleiter zur Vornahme von Tätigkeiten der Bezirkswahlbehörde für Montag, , (ab 9.00 Uhr) ermächtigte. Die Öffnung und Auswertung von Wahlkarten und Wahlkuverts kann nämlich von vornherein nicht Gegenstand eines Beschlusses gemäß § 18 Abs 3 NRWO iVm § 2 BPräsWG sein (vgl. Punkt III.2.4.5.).

Die Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl im Stimmbezirk Innsbruck-Land verstößt aus diesen Gründen gegen § 14a BPräsWG und gegen den Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B VG und ist daher rechtswidrig.

Diese Rechtswidrigkeit erfasst jedenfalls die im Stimmbezirk Innsbruck-Land in die Ergebnisermittlung miteinbezogenen 13.814 Wahlkarten.

2.5.2. Südoststeiermark

2.5.2.1. Nach dem Vorbringen des Anfechtungswerbers sei im Stimmbezirk Südoststeiermark die gesamte Überprüfung der Wahlkarten und Auszählung der Stimmen durch Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark erfolgt. Die Beisitzer der Bezirkswahlbehörde hätten keine Einladung zu einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde für Montag, , 9.00 Uhr, zur Überprüfung und Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen erhalten, sie seien nicht über Ort und Zeitpunkt der Überprüfung und Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen benachrichtigt worden. Vielmehr seien die Beisitzer für eine Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , mit Beginn 15.00 Uhr eingeladen worden. In dieser Sitzung sei nur ein Bericht über das bereits vorliegende Endergebnis erfolgt.

Des Weiteren bringt der Anfechtungswerber vor, dass sich am Montag, , um 10.30 Uhr zwei Beisitzer der Freiheitlichen Partei Österreich (FPÖ) zur Bezirkswahlbehörde begeben hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Auswertung der Wahlkarten "bereits voll im Gange" gewesen. Der Bezirkswahlleiter-Stellvertreter ***** habe mitgeteilt, dass die Bezirkswahlbehörde den Auftrag erteilt habe, die notwendigen Vorarbeiten für die Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen zu leisten. Die Stimmzettel seien, für die beiden Beisitzer erkennbar, bereits ausgezählt in getrennten Stapeln in einem Raum gelegen, in den sie hineinsehen konnten.

Die "offizielle Sitzung" der Bezirkswahlbehörde habe am Montag, , um 15.00 Uhr begonnen. Zu diesem Zeitpunkt seien die Wahlkarten bereits ausgewertet gewesen und ein Ergebnis der Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sei bereits vorgelegen, welches den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde lediglich bekannt gegeben worden sei.

Die Bundeswahlbehörde und die beteiligte Partei erstatteten kein Vorbringen zum Stimmbezirk Südoststeiermark.

2.5.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bezirkswahlleiter *****, den Bezirkswahlleiter-Stellvertreter ***** sowie die Beisitzerin ***** als Zeugen vernommen.

2.5.2.3. Auf Grund des Akteninhalts und der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen stellt der Verfassungsgerichtshof folgenden – im Hinblick auf das Antragsvorbringen – rechtserheblichen Sachverhalt fest:

Im Stimmbezirk Südoststeiermark sind 8.150 Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt; davon wurden 7.598 Wahlkarten in die Ergebnisermittlung miteinbezogen. 204 Stimmen wurden als ungültig gewertet; von den 7.394 gültigen Stimmen entfielen 4.201 Stimmen auf Ing. Norbert Hofer und 3.193 Stimmen auf Dr. Alexander Van der Bellen.

Der Bezirkswahlleiter hat die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde mit Schreiben vom für Montag, , mit Beginn um 15.00 Uhr zu einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde eingeladen. Weitere Einladungen zu Sitzungen am Wahltag und für den Tag nach dem Wahltag sind nicht ergangen. In der Tagesordnung zu dieser Sitzung findet sich der Punkt 4. "Feststellung des Wahlergebnisses der Briefwahl im Stimmbezirk". Am Abend des begann der Bezirkswahlleiter-Stellvertreter mit insgesamt acht Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark mit dem Öffnen der Wahlkarten und kurze Zeit später mit der Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen. Dieser Vorgang wurde um 0.30 Uhr des beendet. Beisitzer waren bei diesem Vorgang nicht anwesend.

Am Montag, , in der Zeit von 15.00 bis 15.30 Uhr fand die Sitzung der Bezirkswahlbehörde für den Tag nach dem Wahltag statt. Diese Sitzung wurde vom Bezirkswahlleiter ***** geleitet. Der am Sonntag, , zum Bezirkswahlleiter-Stellvertreter bestellte ***** war bei dieser Sitzung ebenso anwesend wie acht Beisitzer, zwei Ersatzbeisitzer und zwei Vertrauenspersonen. In dieser Sitzung wurden weder Wahlkarten geöffnet noch mittels Briefwahl abgegebene Stimmen ausgezählt. Vielmehr wurde das in der Nacht von 22. auf ermittelte Ergebnis der Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen zum Beschluss der Bezirkswahlbehörde erhoben.

2.5.2.4. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Rechtmäßigkeit des Auswertungsvorganges durch die Bezirkswahlbehörde Südoststeiermark erwogen:

Im Stimmbezirk Südoststeiermark erfolgte keine ordnungsgemäße Einberufung der Bezirkswahlbehörde für die Auswertung der eingelangten Wahlkarten. Diese wurden entgegen der Vorschrift des § 14a BPräsWG und entgegen dem Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B VG in Abwesenheit der Beisitzer und außerhalb einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde geöffnet. Auch die Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen fand auf die gleiche Weise statt.

Die Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl im Stimmbezirk Südoststeiermark verstößt schon aus diesem Grund gegen § 14a BPräsWG und gegen den Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B VG und ist daher rechtswidrig.

Diese Rechtswidrigkeit erfasst jedenfalls die im Stimmbezirk Südoststeiermark in die Ergebnisermittlung miteinbezogenen 7.598 Wahlkarten.

2.5.3. Villach

2.5.3.1. Nach dem Vorbringen des Anfechtungswerbers seien im Stimmbezirk Villach die eingelangten Wahlkarten bereits am Sonntag, , ohne Beisein der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde in nichtige und in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehende getrennt, geöffnet und die Stimmen ausgezählt worden. Im Zeitpunkt des gesetzlich vorgeschriebenen Auszählungsbeginns durch die Bezirkswahlbehörde am Montag, , 9.00 Uhr, seien sämtliche mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen fertig ausgezählt gewesen. Dies gehe aus der eidesstattlichen Erklärung der Beisitzerin ***** hervor. Das Ergebnis dieser Auszählung sei ihr am Montag, , 9.00 Uhr, von einem Mitarbeiter des Wahlamtsbüros Villach, *****, informell mitgeteilt worden. Dieses mitgeteilte Ergebnis sei in der für Montag, , 16.30 Uhr, anberaumten Sitzung der Bezirkswahlbehörde bestätigt worden.

Die vorzeitige und durch nicht befugte Personen erfolgte Auszählung sei durch den Bezirkswahlleiter ***** eigenmächtig und ohne Kenntnis der übrigen Mitglieder der Bezirkswahlbehörde veranlasst worden. Es habe weder einen Beschluss gegeben, die Wahlkarten im Vorfeld (in nichtige und in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehende) zu sortieren noch sei eine vorzeitige Auszählung (außerhalb der Bezirkswahlbehörde ohne Beisitzer und Wahlzeugen) beschlossen worden. Die Beisitzer ***** und ***** seien bei der Auswertung der Wahlkarten und Auszählung der Stimmen nicht anwesend gewesen.

Der Bezirkswahlleiter sei dem Verlangen der beiden Beisitzer nach Protokollierung der dargelegten Rechtswidrigkeit in der Niederschrift trotz Zusicherung nicht nachgekommen. Die in Punkt G der Niederschrift festgehaltene Darstellung, wonach das von § 14a BPräsWG vorgesehene Prozedere eingehalten wurde, entspreche demnach nicht den Tatsachen. Als sich im Zuge der Sitzung der Kärntner Landeswahlbehörde am herausstellte, dass der Einwand der Beisitzer nicht protokolliert worden war, hätten die beiden von der FPÖ entsandten Mitglieder der Landeswahlbehörde die Unterfertigung der Niederschrift der Landeswahlbehörde Kärnten über die Sitzung zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses verweigert; dies mit der Begründung, dass unter anderem in Villach bereits am Sonntag ausgezählt worden sei.

Die Bundeswahlbehörde hat sich in ihrer Gegenschrift nicht zum Vorbringen des Anfechtungswerbers hinsichtlich der Vorgänge in der Bezirkswahlbehörde Villach geäußert.

Die beteiligte Partei bringt in ihrer Äußerung im Wesentlichen vor, dass aus dem Protokoll der konstituierenden Sitzung der Bezirkswahlbehörde im Jahr 2013 hervorgehe, dass diese die Magistratsabteilung für Wahlen damit betraut habe, die Wahlkarten am Tag nach der Wahl ab 9.00 Uhr zu bearbeiten, und die Bezirkswahlbehörde zur Teilnahme bzw. Aufsicht eingeladen sei. Das Protokoll sei von allen anwesenden Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde unterschrieben worden. In rechtlicher Hinsicht liege ein Beschluss gemäß § 18 Abs 3 NRWO vor, wonach der Wahlleiter unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen könne, zu deren Vornahme ihn die Wahlbehörde ausdrücklich ermächtigt hätte.

2.5.3.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bezirkswahlleiter *****, die Beisitzer *****, ***** und ***** sowie den Abteilungsleiter des Melde- und Standesamtes Villach ***** als Zeugen vernommen.

2.5.3.3. Auf Grund des Akteninhalts und der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen stellt der Verfassungsgerichtshof folgenden – im Hinblick auf das Antragsvorbringen – rechtserheblichen Sachverhalt fest:

Im Stimmbezirk Villach sind 3.620 Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt; davon wurden 3.498 Wahlkarten in die Ergebnisermittlung miteinbezogen. 55 Stimmen wurden als ungültig gewertet; von den 3.443 gültigen Stimmen entfielen 1.305 Stimmen auf Ing. Norbert Hofer und 2.138 Stimmen auf Dr. Alexander Van der Bellen.

Der Bezirkswahlleiter hat die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde mit Schreiben vom für Montag, , um 16.30 Uhr zu einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde eingeladen. Weitere Einladungen zu Sitzungen am Wahltag oder für den Tag nach dem Wahltag sind nicht ergangen. In der Tagesordnung zu dieser Sitzung findet sich der Punkt 2. "Feststellung des endgültigen Ergebnisses incl. Briefwahlstimmen".

Der Abteilungsleiter des Melde- und Standesamtes Villach hat die einlangenden Wahlkarten in seinem Büro laufend auf das Vorliegen von "evidenten Nichtigkeitsgründen" (vgl. Punkt III.2.4.7.) überprüft und die Wahlkarten in miteinzubeziehende und nicht miteinzubeziehende "vorsortiert". Des Weiteren hat er die miteinzubeziehenden Wahlkarten laufend in seinem Büro geöffnet und die Wahlkuverts entnommen.

Am Montag, , um 6.45 Uhr begann er mit fünf Mitarbeitern des Magistrats Villach mit dem Öffnen der Wahlkuverts und mit der Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen. Dieser Vorgang wurde kurz vor 9.00 Uhr beendet. Weder der Bezirkswahlleiter noch die Beisitzer waren bei diesem Vorgang anwesend.

Am Montag, , in der Zeit von 16.30 bis ca. 16.45 Uhr fand die Sitzung der Bezirkswahlbehörde für den Tag nach dem Wahltag statt. Diese Sitzung wurde vom Bezirkswahlleiter ***** geleitet. Anwesend waren sechs Beisitzer, zwei Ersatzbeisitzer, eine Vertrauensperson sowie der Abteilungsleiter des Melde- und Standesamtes Villach als Schriftführer. In dieser Sitzung wurden weder Wahlkarten geöffnet noch Stimmen ausgezählt. Vielmehr wurde das von 6.45 Uhr bis kurz vor 9.00 Uhr ermittelte Ergebnis der Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen zum Beschluss der Bezirkswahlbehörde erhoben.

2.5.3.4. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Rechtmäßigkeit des Auswertungsvorgangs durch die Bezirkswahlbehörde Villach erwogen:

Im Stimmbezirk Villach erfolgte keine ordnungsgemäße Einberufung der Bezirkswahlbehörde. Die Wahlkarten wurden entgegen § 14a BPräsWG und entgegen dem Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B VG in Abwesenheit der Beisitzer und außerhalb einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde geöffnet. Auch die Auszählung der Stimmen fand auf die gleiche Weise statt.

Die Ermittlung des Ergebnisses der Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen im Stimmbezirk Villach verstößt schon aus diesem Grund gegen § 14a BPräsWG und gegen den Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B VG und ist daher rechtswidrig.

Diese Rechtswidrigkeit erfasst jedenfalls die im Stimmbezirk Villach in die Ergebnisermittlung miteinbezogenen 3.498 Wahlkarten.

2.5.4. Kitzbühel

2.5.4.1. Nach dem Vorbringen des Anfechtungswerbers sei die gesamte Auswertung der Wahlkarten nicht durch die Bezirkswahlbehörde, sondern durch Mitarbeiter der Gemeinde Kitzbühel und durch Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel durchgeführt worden und habe die Auszählung verfrüht begonnen.

Die Bundeswahlbehörde hat sich in ihrer Gegenschrift nicht zum Vorbringen des Anfechtungswerbers hinsichtlich der Vorgänge in der Bezirkswahlbehörde Kitzbühel geäußert.

Die beteiligte Partei bringt in ihrer Äußerung im Wesentlichen vor, dass mit der Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen erst am Montag, , in der Früh begonnen worden sei und die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde ausdrücklich aufgefordert worden seien, daran teilzunehmen.

2.5.4.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bezirkswahlleiter *****, die Bezirkswahlleiter-Stellvertreterin ***** sowie die Beisitzer ***** und ***** als Zeugen vernommen.

2.5.4.3. Auf Grund des Akteninhalts und der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen stellt der Verfassungsgerichtshof folgenden – im Hinblick auf das Antragsvorbringen – rechtserheblichen Sachverhalt fest:

Im Stimmbezirk Kitzbühel sind 4.549 Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt; davon wurden 4.237 Wahlkarten in die Ergebnisermittlung miteinbezogen. 54 Stimmen wurden als ungültig gewertet; von den 4.183 gültigen Stimmen entfielen 1.710 Stimmen auf Ing. Norbert Hofer und 2.473 Stimmen auf Dr. Alexander Van der Bellen.

Mit Schreiben vom erging eine Einladung des Bezirkswahlleiters an die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde für Sonntag, . Nach Anführung der Tagesordnung für den Wahltag heißt es in der Einladung:

"Es ist beabsichtigt, nach Feststellung des vorläufigen Gesamtergebnisses die Sitzung bis Montag, , zu vertagen.

Bei der Fortsetzung der Sitzung hat die Bezirkswahlbehörde ab 09:00 Uhr folgende Maßnahmen zu treffen:

1. Überprüfung der eingelangten Briefwahlkarten auf Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift bzw. eidesstattlichen Erklärung des Wählers. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden.

2. Feststellung, ob bei Briefwahlkarten ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 10 Abs 5 Z 1 bis 11 Bundespräsidentenwahlgesetz vorliegt und diese deshalb nicht in die Ergebnisermittlung einbezogen werden dürfen. […]

3. Auswertung der in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehenden Briefwahlkarten betreffend gültige und ungültige Stimmen sowie auf die einzelnen Wahlwerber entfallenden Stimmen und Sofortmeldung des Ergebnisses an die Landeswahlbehörde.

[…]

Es wird gebeten, am Montag, , um 17.30 Uhr, zur Beurkundung der endgültigen Wahlergebnisse im Stimmbezirk Kitzbühel unbedingt anwesend zu sein bzw. im Verhinderungsfall die Teilnahme Ihres/r Ersatzbeisitzers/in zu veranlassen."

Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde wurden für Montag, , 9.00 Uhr, ordnungsgemäß einberufen.

In der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Sonntag, , wurde in der Zeit nach 17.00 Uhr von dem Bezirkswahlleiter und der Bezirkswahlleiter-Stellvertreterin auf die nicht miteinzubeziehenden Wahlkarten hingewiesen. An der Sitzung nahmen neben dem Bezirkswahlleiter und der Bezirkswahlleiter-Stellvertreterin fünf Beisitzer und ein Ersatzbeisitzer teil. Die Bezirkswahlleiter-Stellvertreterin zeigte den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde jene Wahlkarten, von denen sie ausging, dass sie nach einer Vorprüfung auf Grund "evidenter Nichtigkeitsgründe" (s. Punkt III.2.4.7.) nicht miteinzubeziehen sein würden, und verwies auf die übrigen über 4.000 Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung miteinbezogen werden sollten und in einem anderen versperrten Raum lagen. Sie erklärte den Mitgliedern der Wahlbehörde die verschiedenen Gründe, aus denen eine Miteinbeziehung nicht in Betracht komme, und fragte ausdrücklich, ob die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde die einzelnen Wahlkarten ansehen wollten oder ob diese durchgegeben werden sollten. Einzelne Beisitzer nahmen sodann eine stichprobenartige Überprüfung der nicht miteinzubeziehenden Wahlkarten vor.

Die Sitzung der Bezirkswahlbehörde wurde am Montag, , um 9.00 Uhr von der Bezirkswahlleiter-Stellvertreterin fortgesetzt. Ein Beisitzer, *****, war zu diesem Zeitpunkt anwesend. Zunächst wurden unter der Leitung der Bezirkswahlleiter-Stellvertreterin unter Mithilfe der Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel und des Beisitzers ***** bei fallweiser Anwesenheit des Bezirkswahlleiters jene Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehen waren, geöffnet, in der Folge die Wahlkuverts entnommen sowie gemischt und von 11.00 bis 14.00 Uhr die Stimmen ausgezählt.

Am Montag, , nach 17.30 Uhr fragte der Bezirkswahlleiter die übrigen Mitglieder der Bezirkswahlbehörde, ob es Einwendungen zur Ermittlung des Ergebnisses gebe, und wies darauf hin, dass diese an dieser Stelle vorgebracht werden sollten.

2.5.4.4. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Rechtmäßigkeit des Auswertungsvorganges durch die Bezirkswahlbehörde Kitzbühel erwogen:

Die Überprüfung der Wahlkarten daraufhin, ob sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Miteinbeziehung in die Ergebnisermittlung erfüllen, fand im Hinblick auf das Vorliegen "evidenter Nichtigkeitsgründe" (vgl. Punkt III.2.4.7.) laufend bereits vor Montag, , 9.00 Uhr, statt. Im Hinblick auf die im Rahmen der Sitzung vom Sonntag, , erfolgte Kontrolle (vgl. Punkt III.2.5.4.3.), gelangt der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, dass insoweit keine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Gesetzesverletzung stattfand. Diese Vorgänge am Abend des und am Vormittag des folgenden Tages waren insgesamt von der Ladung zur Sitzung erfasst, zu der alle Mitglieder der Bezirkswahlbehörde ordnungsgemäß einberufen worden waren und die nur für die Nachtstunden unterbrochen wurde. Auf der Tagesordnung waren die Punkte "Überprüfung der eingelangten Briefwahlkarten auf Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift bzw. eidesstattlichen Erklärung des Wählers. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden." und "Feststellung, ob bei Briefwahlkarten ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 10 Abs 5 Z 1 bis 11 [BPräsWG] vorliegt", ausdrücklich ausgewiesen. Dass ein Teil dieser Überprüfungsvorgänge bereits vorbereitet war, macht den Vorgang der Überprüfung im vorliegenden Fall nicht rechtswidrig, weil allen anwesenden Mitgliedern die "Nicht-Miteinbeziehung" der betroffenen Wahlkarten transparent gemacht wurde und sie die Möglichkeit zur Überprüfung hatten (von der auch Gebrauch gemacht wurde) und daher im Sinne des Gesetzes den Vorgang auch beobachtet haben.

Auch die Öffnung der Wahlkarten erfolgte im Einklang mit § 14a BPräsWG, und zwar am Montag nach dem Wahltag nach 9.00 Uhr, durch die Bezirkswahlleiter-Stellvertreterin. Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde im Einklang mit dem Gesetz die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen festgestellt. Dass zu diesem Zeitpunkt nur noch ein Beisitzer anwesend war, schadet gemäß § 18 Abs 1 NRWO iVm § 2 BPräsWG nicht, waren doch alle Mitglieder der Bezirkswahlbehörde auch zu den Wahlhandlungen am Tag nach der Wahl ordnungsgemäß unter Angabe von Uhrzeit und Tagesordnung (auch für diesen Tag) einberufen.

Da die Nichtbeachtung der Beginnzeit nach § 14a Abs 1 BPräsWG von 9.00 Uhr für sich allein keine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Gesetzesverletzung darstellt, ist der Vorgang der Auswertung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen im Stimmbezirk Kitzbühel nicht zu beanstanden.

2.5.5. Villach-Land

2.5.5.1. Der Anfechtungswerber bringt zur Auswertung der im Stimmbezirk Villach-Land mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen zusammengefasst vor, es sei bereits am Sonntag, , zur Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen gekommen, und zwar "entgegen der Bestimmung des § 14a BPräsWG vor dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt unter Ausschaltung der Bezirkswahlbehörde". Die von der FPÖ gestellten Mitglieder der Bezirkswahlbehörde, ***** und *****, hätten keine Möglichkeit gehabt, an der Prüfung der Wahlkarten auf allfällige Nichtigkeit sowie an der Auszählung der Stimmen teilzunehmen. Die Bezirkswahlbehörde sei erst für Montag, , 14.00 Uhr, geladen worden. Einer der beiden Beisitzer sei auf Grund des gesetzlich vorgesehenen Beginns um 9.00 Uhr des zur Bezirkswahlbehörde gegangen, zu diesem Zeitpunkt sei die Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen bereits abgeschlossen gewesen; sie sei von Personen durchgeführt worden, die nicht Mitglieder der Bezirkswahlbehörde gewesen seien. Die (ausgeschriebene) Sitzung der Bezirkswahlbehörde an diesem Tag um 14.00 Uhr habe lediglich der "formalen Unterfertigung der bereits vorbereiteten Niederschrift der Bezirkswahlbehörde" gedient.

Die Bundeswahlbehörde hat sich in ihrer Gegenschrift nicht zum Vorbringen des Anfechtungswerbers hinsichtlich der Vorgänge in der Bezirkswahlbehörde Villach-Land geäußert.

Die beteiligte Partei bringt in ihrer Äußerung unter Verweis auf die Zeugin ***** im Wesentlichen vor, in der Einladung zur Sitzung der Bezirkswahlbehörde für Montag, , 14.00 Uhr, sei auf die Möglichkeit hingewiesen worden, ab 9.00 Uhr bei der Auszählung anwesend zu sein.

2.5.5.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bezirkswahlleiter *****, die Bezirkswahlleiter-Stellvertreterin *****, den Beisitzer ***** sowie die Ersatzbeisitzerin ***** als Zeugen vernommen.

2.5.5.3. Auf Grund des Akteninhalts und der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen stellt der Verfassungsgerichtshof folgenden – im Hinblick auf das Antragsvorbringen – rechtserheblichen Sachverhalt fest:

Im Stimmbezirk Villach-Land sind 4.657 Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt; davon wurden 4.332 Wahlkarten in die Ergebnisermittlung miteinbezogen. 119 Stimmen wurden als ungültig gewertet; von den 4.213 gültigen Stimmen entfielen 1.955 Stimmen auf Ing. Norbert Hofer und 2.258 Stimmen auf Dr. Alexander Van der Bellen.

Die Bezirkswahlbehörde wurde mit einer schriftlichen Einladung vom vom Bezirkswahlleiter zu einer "Vorbesprechung zur Bundespräsidentenwahl 2016" am Mittwoch, , 9.00 Uhr, eingeladen, wobei keine Tagesordnung angegeben wurde. Laut der Niederschrift über diese Sitzung vom nahmen an der Sitzung mit Ausnahme von ***** alle Beisitzer der Bezirkswahlbehörde sowie der Ersatzbeisitzer ***** teil. Als einer der Gegenstände der Sitzung scheint "3. Vorgangsweise bzgl. der Feststellung der Wahlergebnisse" auf.

Zu diesem Punkt gibt die Niederschrift Folgendes wieder:

"Es wird festgehalten, dass seitens der anwesenden Beisitzer/innen dem Bezirkswahlleiter bzw. seiner Stellvertreterin wie bereits im Zuge der am stattgefundene[n] konstituierende[n] Sitzung der Bezirkswahlbehörde Villach-Land für die Nationalratswahl 2013 beschlossen, auch weiterhin – aktuell für die Bundespräsidentenwahl 2016 – stimmeneinhellig die Ermächtigung erteilt wird, die vorbereitenden Feststellungen des Wahlergebnisses im Stimmbezirk gemäß § 14a BPräsWG 1971, BGBl Nr 57/1971, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 158/2015 sowohl am Wahltag um 17.00 Uhr, als auch am Tag nach der Wahl, 09.00 Uhr, unter Aufsicht der obgenannten Wahlleiter durch das qualifizierte Hilfspersonal der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land durchzuführen.

Dies beinhaltet insbesondere die Ergebnisermittlung der im Wege der Briefwahl eingelangten Wahlkarten, die Überprüfung der örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen aufgrund der Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, die Ermittlung des Gesamtergebnisses für den Bereich des Stimmbezirkes.

Den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde wird selbstverständlich die Möglichkeit eingeräumt, jederzeit an den Ermittlungen persönlich teilnehmen zu können."

Mit einer schriftlichen "Einladung" vom wurden die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde für Montag, , 14.00 Uhr, zu einer Sitzung mit folgender Tagesordnung geladen:

"1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

2. Überprüfung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

3. Überprüfung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

4. Feststellung des endgültigen Bezirksergebnisses

5. Allfälliges"

Diese Einladung enthält noch folgenden Passus:

"Selbstverständlich bleibt es den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde unbenommen, sich bei der Bezirkswahlbehörde bereits am Wahltag Informationen über das Wahlergebnis in den einzelnen Gemeinden einzuholen bzw. sich auch über den aktuellen Stand des Ermittlungsverfahrens zu informieren oder vor Ort ab 17.00 Uhr bzw. am Montag, dem [,] ab 09.00 Uhr in die Unterlagen Einsicht zu nehmen."

Am Sonntag, , ab 17.00 Uhr, nahm die Bezirkswahlleiter-Stellvertreterin *****, gemeinsam mit acht weiteren der Bezirkswahlbehörde zugewiesenen Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land folgende Tätigkeiten vor: Die eingelangten Wahlkarten wurden – soweit sie nicht bereits "vorsortiert" waren – daraufhin geprüft, ob sie im Sinne des § 14a Abs 1 BPräsWG in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehen sind. Die miteinzubeziehenden Wahlkarten wurden geöffnet, die Wahlkuverts (soweit vorhanden) und daraus (ebenfalls soweit darin befindlich) die Stimmzettel entnommen, deren Gültigkeit überprüft, ungültige Stimmzettel ausgeschieden und registriert sowie die gültigen Stimmen den beiden Wahlwerbern zugeordnet und ausgezählt. Die Ergebnisse dieser Auswertung wurden festgehalten. Am Montag, , ab 9.00 Uhr, wurden diese Ergebnisse nochmals überprüft und die für den Wahlakt erforderlichen Protokolle angefertigt. An diesem Tag fand um 14.00 Uhr eine Sitzung der Bezirkswahlbehörde statt, bei der der Bezirkswahlleiter *****, seine Stellvertreterin *****, sowie die Beisitzer *****, *****, *****, ***** und *****, sowie die Ersatzbeisitzer *****, ***** und ***** anwesend waren.

2.5.5.4. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Rechtmäßigkeit des Auswertungsvorganges durch die Bezirkswahlbehörde Villach-Land erwogen:

Die dem Bezirkswahlleiter bzw. seiner Stellvertreterin in der Sitzung der Bezirkswahlbehörde vom erteilte Ermächtigung, sowohl am Wahltag um 17.00 Uhr als auch am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, die "vorbereitenden Feststellungen des Wahlergebnisses im Stimmbezirk gemäß § 14a BPräsWG 1971" durch "das qualifizierte Hilfspersonal der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land" durchzuführen, ist von § 18 Abs 3 NRWO iVm § 2 BPräsWG nicht gedeckt und daher rechtswidrig. Die Durchführung der in § 14a BPräsWG vorgesehenen Schritte zur Ermittlung des Ergebnisses der im Wege der Briefwahl abgegebenen Stimmen ohne Beisein der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde ist daher rechtswidrig. Die Öffnung der Wahlkarten ohne Beisein der Beisitzer mit der Möglichkeit, die Wahlkuverts zu öffnen, verletzt den Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B VG. Der Hinweis in der Einladung vom , die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde könnten sich über den aktuellen Stand des Ermittlungsverfahrens informieren und in die Unterlagen Einsicht nehmen, bildet keine ordnungsgemäße Einberufung im Sinne des § 18 Abs 1 NRWO iVm § 2 BPräsWG, sodass die in § 14a BPräsWG der Bezirkswahlbehörde vorbehaltenen Handlungen nicht durch die Bezirkswahlleiter-Stellvertreterin unter Beteiligung von Hilfskräften im Sinne des § 7 Abs 2 NRWO iVm § 2 BPräsWG durchgeführt werden durften.

Diese Rechtswidrigkeit erfasst jedenfalls die im Stimmbezirk Villach-Land in die Ergebnisermittlung miteinbezogenen 4.332 Wahlkarten.

2.5.6. Schwaz

2.5.6.1. Nach dem Vorbringen des Anfechtungswerbers sei eine vorzeitige Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen durch nicht befugte Personen in Abwesenheit der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde am Montag, , 9.00 Uhr, erfolgt.

Die Bundeswahlbehörde hat sich in ihrer Gegenschrift nicht zum Vorbringen des Anfechtungswerbers hinsichtlich der Vorgänge in der Bezirkswahlbehörde Schwaz geäußert.

Die beteiligte Partei bringt in ihrer Äußerung im Wesentlichen vor, dass der Anfechtungswerber selbst ausführe, es sei mit der Auszählung am Montag, , erst um 9.00 Uhr begonnen worden, obwohl die Bezirkswahlbehörde am Sonntag, , einstimmig beschlossen habe, dass der Bezirkswahlleiter mit Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft Schwaz die Wahlkarten am Montag, , bereits ab 7.00 Uhr auszählen würde. Es habe eine ordnungsgemäße Einberufung zur Sitzung am Montag, , gegeben, auch sei ein Beschluss gemäß § 18 Abs 3 NRWO gefasst worden. Die Auszählung sei ordnungsgemäß erfolgt.

2.5.6.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bezirkswahlleiter-Stellvertreter *****, die Beisitzer ***** und ***** sowie den Ersatzbeisitzer ***** als Zeugen vernommen.

2.5.6.3. Auf Grund des Akteninhalts und der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen stellt der Verfassungsgerichtshof folgenden – im Hinblick auf das Antragsvorbringen – rechtserheblichen Sachverhalt fest:

Im Stimmbezirk Schwaz sind 5.273 Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt; davon wurden 4.957 Wahlkarten in die Ergebnisermittlung miteinbezogen. 103 Stimmen wurden als ungültig gewertet; von den 4.854 gültigen Stimmen entfielen 2.217 Stimmen auf Ing. Norbert Hofer und 2.637 Stimmen auf Dr. Alexander Van der Bellen.

Die Einberufung für die Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , erfolgte durch den Bezirkswahlleiter Stellvertreter für 14.00 Uhr. Der maßgebliche Abschnitt der Einberufung vom lautet (ohne die Hervorhebungen im Original):

"Die zur Briefwahl benutzten Wahlkarten müssen am Tag nach der Wahl von der Bezirkswahlbehörde ausgewertet werden. Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses dürfen wir Sie zu einer weiteren Sitzung am

Montag, dem 23[.] Mai 2016, um 14:00 Uhr

im 3. Stock der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Zimmer H 312 (Sitzungszimmer)

einladen und wiederum um Ihr verlässliches Erscheinen bitten.

Wie bereits beim 1[.] Wahlgang praktiziert, werden die Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Schwaz im Auftrag der Bezirkswahlbehörde am Montag, den 23[.] Mai 2016, ab 07:00 Uhr, mit dem Öffnen der Wahlkarten beginnen und dann in 2er-Teams die Auswertung vornehmen. Es steht natürlich allen Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde frei, den Ablauf zu verfolgen.

In der Anlage dürfen wir Ihnen die aktuelle Zusammensetzung der Bezirkswahlbehörde übermitteln.



Sollten Sie selbst an diesem Termin verhindert sein, bitte ich Sie, dafür Sorge zu tragen, dass Ihr Stellvertreter bzw. Ihre Stellvertreterin an der Sitzung teilnimmt."

Die Öffnung der Wahlkarten und der weitere Auswertungsvorgang erfolgten am Montag, , ab 9.00 Uhr durch den Bezirkswahlleiter Stellvertreter in (teilweiser) Anwesenheit von zwei Beisitzern. Vor Beginn der für Montag, , 14.00 Uhr, anberaumten Sitzung der Bezirkswahlbehörde waren somit die Wahlkarten geöffnet und war die Auszählung vorgenommen.

Die Sitzung der Bezirkswahlbehörde wurde tatsächlich am Montag, , um 14.00 Uhr eröffnet, wobei die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde in beschlussfähiger Anzahl anwesend waren. Die Sitzung dauerte bis 14.15 Uhr.

2.5.6.4. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Rechtmäßigkeit des Auswertungsvorganges durch die Bezirkswahlbehörde Schwaz erwogen:

Die rechtmäßige Durchführung der der Bezirkswahlbehörde als Kollegium vorbehaltenen Amtshandlungen setzt eine ordnungsgemäße Einberufung der Wahlbehörde voraus (s. Punkt III.2.4.5.). In der durch den Bezirkswahlleiter-Stellvertreter vorgenommenen Einberufung wurde als Sitzungstermin für die Ermittlung des Ergebnisses der Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen Montag, , 14.00 Uhr, angeführt. Da die Öffnung der Wahlkarten und die sonstigen Schritte zur Ermittlung dieses Ergebnisses vor dem in der Ladung genannten Zeitpunkt in Anwesenheit von bloß zwei Beisitzern, die für diesen Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß einberufen worden waren, durchgeführt wurden, liegt ein Verstoß gegen § 14a BPräsWG und gegen den Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B VG vor. Es genügt nämlich nicht, die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde (bloß) auf die Möglichkeit der Teilnahme bei Schritten zur Ermittlung des Ergebnisses hinzuweisen; § 17 Abs 1 iVm § 18 Abs 1 NRWO verlangt vielmehr eine ordnungsgemäße (und daher auch rechtzeitige) Einberufung zu einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde mit der konkreten Angabe von Ort, Zeit und Gegenstand der vorzunehmenden Amtshandlung.

Es kann hier dahin stehen, ob es tatsächlich – wie vom Bezirkswahlleiter Stellvertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt – in der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Wahltag, Sonntag, , 18.00 Uhr, einen Beschluss gab, mit dem der Wahlleiter (gemeinsam mit Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft Schwaz) zur Auswertung der Wahlkarten am Tag nach dem Wahltag, Montag, , 7.00 Uhr, ermächtigt wurde. Die Öffnung von Wahlkarten kann nämlich von vornherein nicht Gegenstand eines Beschlusses gemäß § 18 Abs 3 NRWO iVm § 2 BPräsWG sein.

Diese Rechtswidrigkeit erfasst jedenfalls die im Stimmbezirk Schwaz in die Ergebnisermittlung miteinbezogenen 4.957 Wahlkarten.

2.5.7. Wien-Umgebung

2.5.7.1. Nach dem Vorbringen des Anfechtungswerbers seien im Stimmbezirk Wien-Umgebung die Wahlkarten zu Beginn der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , 9.00 Uhr, bereits in nichtige und für die Ergebnisermittlung zu berücksichtigende Wahlkarten "vorsortiert" gewesen. Die Wahlkarten seien zu diesem Zeitpunkt geöffnet und die Wahlkuverts aus den Wahlkarten entnommen worden. Diese Tätigkeiten seien von hiezu nicht befugten Personen durchgeführt worden. Die Öffnung der Wahlkuverts und die Entnahme der Stimmzettel sei ebenfalls durch hiezu nicht befugte Personen erfolgt, jedenfalls nicht durch den Bezirkswahlleiter unter Beobachtung der Beisitzer und auch sonst nicht durch die Bezirkswahlbehörde. Außerdem habe eine erste Auszählung einen Fehlbestand von 10 Stimmzetteln ergeben. Bei einer zweiten Auszählung hätten schlussendlich noch 3 Stimmzettel gefehlt. Diese seien durch einen Beschluss der Bezirkswahlbehörde als ungültig gewertet worden. Eine Protokollierung der Missstände sei unterblieben, weil einer Beisitzerin trotz mehrmaligem Nachfragen versichert worden sei, dass das Öffnen der Wahlkarten in "Anwesenheit" [gemeint wohl: Abwesenheit] der Beisitzer üblich und gesetzeskonform gewesen sei.

In der Gegenschrift der Bundeswahlbehörde wurde zur Bezirkswahlbehörde Wien-Umgebung vorgebracht, dass die Beisitzerin ***** rechtswidrig als Beisitzerin der Bezirkswahlbehörde nominiert gewesen sei, weil sie auch Mitglied der Gemeindewahlbehörde von Schwechat gewesen sei. Eine Tätigkeit in der Bezirkswahlbehörde einerseits und in einer Gemeindewahlbehörde andererseits sei gemäß § 10 Abs 5 NRWO unvereinbar.

Die beteiligte Partei hat in ihrer Äußerung zur Bezirkswahlbehörde Wien Umgebung in Bezug auf die Anfechtungsschrift kein Vorbringen erstattet.

2.5.7.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bezirkswahlleiter-Stellvertreter *****, die Beisitzerin ***** (ihrer Befragung als Zeugin standen die von der Bundeswahlbehörde vorgebrachten Einwände nicht entgegen) und den Ersatzbeisitzer ***** als Zeugen vernommen.

2.5.7.3. Auf Grund des Akteninhalts und der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen stellt der Verfassungsgerichtshof folgenden – im Hinblick auf das Antragsvorbringen – rechtserheblichen Sachverhalt fest:

Im Stimmbezirk Wien-Umgebung sind 10.914 Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt; davon wurden 10.142 Wahlkarten in die Ergebnisermittlung miteinbezogen. 266 Stimmen wurden als ungültig gewertet; von den 9.876 gültigen Stimmen entfielen 3.757 Stimmen auf Ing. Norbert Hofer und 6.119 Stimmen auf Dr. Alexander Van der Bellen.

Der Bezirkswahlleiter hat die Bezirkswahlbehörde für Montag, , 9.00 Uhr, zu einer Sitzung eingeladen. Zu Beginn der Sitzung waren die Wahlkarten bereits in miteinzubeziehende und nicht miteinzubeziehende getrennt. Diese "Vorsortierung" war durch Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung bereits am Sonntag, , zwischen 18.00 und 21.00 Uhr vorgenommen worden. Auch der Bezirkswahlleiter und der Bezirkswahlleiter-Stellvertreter waren am Sonntagabend anwesend und haben dies kontrolliert. Beisitzer waren am Sonntagabend keine anwesend. Nach dieser "Vorsortierung" wurden weiters auch die Wahlkarten am Sonntagabend geöffnet und die Wahlkuverts aus den Wahlkarten entnommen. Die geöffneten Wahlkarten wurden im Sitzungsraum in Kartons aufbewahrt. Die aus den Wahlkarten entnommenen Wahlkuverts wurden auf Tischen im Sitzungszimmer gestapelt. Nach Beendigung dieser Handlungen wurde das Sitzungszimmer verschlossen und versiegelt.

Die ausgesonderten, nicht miteinzubeziehenden Wahlkarten wurden im Büro eines Mitarbeiters der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung aufbewahrt.

Bei der Sitzung am Montag, , waren der Bezirkswahlleiter-Stellvertreter, sechs Beisitzer und drei Ersatzbeisitzer anwesend. Die Sitzung wurde vom Bezirkswahlleiter-Stellvertreter ***** geleitet. Der Vorgang der Auswertung der bereits am Sonntag aus den Wahlkarten entnommenen Wahlkuverts durch die Bezirkswahlbehörde hat am Montag, , um etwa 9.15 Uhr begonnen.

3 fehlende Stimmzettel wurden durch Beschluss der Bezirkswahlbehörde mit einer Gegenstimme für ungültig erklärt. Die Sitzung wurde am Montag, , um 13.35 Uhr beendet.

2.5.7.4. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Rechtmäßigkeit des Auswertungsvorganges durch die Bezirkswahlbehörde Wien-Umgebung erwogen:

Das Öffnen der Wahlkarten entgegen den Vorgaben des § 14a BPräsWG, ohne dass die Beisitzer der Bezirkswahlbehörde die Möglichkeit hatten, dies zu beobachten und zu überwachen, ist rechtswidrig und verletzt den Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B VG.

Diese Rechtswidrigkeit erfasst jedenfalls die im Stimmbezirk Wien-Umgebung in die Ergebnisermittlung miteinbezogenen 10.142 Wahlkarten.

2.5.8. Landeck

2.5.8.1. Nach dem Vorbringen des Anfechtungswerbers seien zu Beginn der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , die Wahlkarten bereits in nichtige und in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehende Wahlkarten sortiert gewesen; sie seien zu diesem Zeitpunkt bereits geöffnet und die Wahlkuverts seien entnommen gewesen. Diese Tätigkeiten seien durch hiezu nicht befugte Personen durchgeführt worden, erst die Öffnung der Wahlkuverts und die Entnahme der Stimmzettel sei durch die Bezirkswahlbehörde erfolgt.

Weder hat sich die Bundeswahlbehörde in ihrer Gegenschrift noch die beteiligte Partei in ihrer Äußerung zum Vorbringen des Anfechtungswerbers hinsichtlich der Vorgänge in der Bezirkswahlbehörde Landeck geäußert.

2.5.8.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bezirkswahlleiter-Stellvertreter ***** sowie die Beisitzer *****, ***** und ***** als Zeugen vernommen.

2.5.8.3. Auf Grund des Akteninhalts und der Zeugenaussagen stellt der Verfassungsgerichtshof folgenden – im Hinblick auf das Antragsvorbringen – rechtserheblichen Sachverhalt fest:

Im Stimmbezirk Landeck sind 2.655 Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt; davon wurden 2.449 Wahlkarten in die Ergebnisermittlung miteinbezogen. 59 Stimmen wurden als ungültig gewertet; von den 2.390 gültigen Stimmen entfielen 838 Stimmen auf Ing. Norbert Hofer und 1.552 Stimmen auf Dr. Alexander Van der Bellen.

Mit Schreiben des Bezirkswahlleiters ***** wurden die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde für Sonntag, , 18.00 Uhr, für die Feststellung des vorläufigen Bezirksergebnisses auf Grund der Wahlakten der Gemeinden geladen. Weiters erfolgte in diesem Schreiben die Ladung zu einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde für Montag, , 9.00 Uhr, zur Auswertung der eingelangten Wahlkarten. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass etwa um 11.30 Uhr (je nach Anzahl der eingelangten Wahlkarten) das endgültige Bezirksergebnis durch die Bezirkswahlbehörde festgestellt werde.

Am Montag, , fand in den Räumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft Landeck die Sitzung der Wahlbehörde statt, zu der schriftlich geladen worden war. Ab 9.00 Uhr waren der Bezirkswahlleiter-Stellvertreter *****, die Beisitzerin ***** (die bereits früher gekommen war) sowie weitere neun der Bezirkswahlbehörde zugewiesene Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Landeck anwesend. Ab etwa 9.30 Uhr war ein weiterer Beisitzer, *****, anwesend. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Ergebnis der Stimmauszählung am Ende der Sitzung, die laut Niederschrift bis 12.00 Uhr dauerte, waren zwei weitere Beisitzer, ***** und *****, sowie die Ersatzbeisitzerin ***** anwesend.

Mit Unterstützung der Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Landeck, darunter zwei Personen, die eine Maschine zum Aufschneiden der Wahlkarten bedienten, wurden ab 9.00 Uhr jene von sämtlichen aufliegenden Wahlkarten, die in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehen waren, aufgeschnitten, die Wahlkuverts entnommen, geöffnet und die Stimmzettel – nach Aussortierung in gültige und ungültige – ausgezählt. Diese Tätigkeiten erfolgten im selben Raum und wurden vom Bezirkswahlleiter-Stellvertreter *****, von den Beisitzern ***** (von Anfang an) und ***** (ab etwa 9.30 Uhr) sowie von den Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft Landeck durchgeführt. Kurz vor Abschluss der Auswertung, etwa zwischen 11.00 und 11.30 Uhr, trafen die weiteren Beisitzer ***** und ***** sowie die Ersatzbeisitzerin ***** ein, denen die Möglichkeit gegeben wurde, stichprobenartige Kontrollen durchzuführen.

2.5.8.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich einerseits aus den vorgelegten Urkunden, insbesondere der Niederschrift "am Tag nach dem Wahltag" vom Montag, , deren Beweiskraft lediglich hinsichtlich des Zeitraumes erschüttert wurde, in dem jeweils die einzelnen als anwesend angeführten Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörde tatsächlich anwesend waren. Der konkrete Ablauf der Sitzung und der festgestellten Vorgänge zur Auswertung der eingelangten Wahlkarten ergeben sich andererseits aus den bis auf unwesentliche Details übereinstimmenden Aussagen der Zeugen *****, ***** und *****. Der wesentliche Vorgang der Auswertung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen wird auch im Detail von der Zeugin ***** bestätigt, die im ersten Teil ihrer Befragung angab, sich an die Anwesenheit des Beisitzers ***** ab 9.00 Uhr zu erinnern. Aus den Aussagen der Zeugen ***** und ***** ergab sich Gegenteiliges. Auf Grund einer neuerlichen Befragung von ***** und ***** konnte – wegen des für den Verfassungsgerichtshof glaubwürdigen Eindruckes der beiden Zeugen – aufgeklärt werden, dass es sich hiebei um einen Irrtum der Zeugin ***** gehandelt hat, die die Beisitzer ***** und ***** verwechselt hatte.

Der vom Anfechtungswerber angebotene Zeuge ***** wurde zweimal geladen; er entschuldigte sein Fernbleiben mit einem Auslandsaufenthalt und stand dem Verfassungsgerichtshof nicht zur Verfügung. Angesichts der sonstigen Beweisergebnisse sieht der Verfassungsgerichtshof den Inhalt der Niederschrift "am Tag nach dem Wahltag" vom Montag, , nur hinsichtlich der Angaben über den Zeitraum der Anwesenheit der Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor der formellen Beschlussfassung als widerlegt an.

2.5.8.5. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Rechtmäßigkeit des Auswertungsvorganges durch die Bezirkswahlbehörde Landeck erwogen:

Die Auswertung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen gemäß § 14a BPräsWG erfolgte gemäß § 18 Abs 1 NRWO iVm § 2 BPräsWG, denen zufolge der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen hat, wenn – ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung – eine Wahlbehörde nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, im Bereich der Bezirkswahlbehörde Landeck rechtmäßig.

2.5.9. Hermagor

2.5.9.1. Nach dem Vorbringen des Anfechtungswerbers seien die eingelangten Wahlkarten bereits zu Beginn der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , in nichtige und miteinzubeziehende Wahlkarten sortiert und geöffnet gewesen. Die Wahlkuverts seien bereits aus den Wahlkarten entnommen worden. Diese Tätigkeit sei durch nicht befugte Personen durchgeführt worden. Erst die Öffnung der Wahlkuverts und die Entnahme der Stimmzettel sei durch die Bezirkswahlbehörde erfolgt. Diese Vorgangsweise sei auf Grund eines Beschlusses aus dem Jahr 2013 gewählt worden.

Die Bundeswahlbehörde hat sich in ihrer Gegenschrift nicht zum Vorbringen des Anfechtungswerbers hinsichtlich der Vorgänge in der Bezirkswahlbehörde Hermagor geäußert.

Die beteiligte Partei bringt in ihrer Äußerung im Wesentlichen vor, dass der Beisitzer ***** mitgeteilt habe, dass die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde eingeladen gewesen seien, alles zu kontrollieren und den Handlungen beizuwohnen. Dies sei auch möglich gewesen, aber kein Beisitzer habe davon Gebrauch gemacht. Die Wahlhandlungen seien unter der Aufsicht des Bezirkswahlleiters durchgeführt worden. Die Voraussetzungen nach § 18 Abs 1 NRWO iVm § 2 BPräsWG seien vorgelegen.

2.5.9.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Bezirkswahlleiter ***** sowie die Beisitzer ***** und ***** als Zeugen vernommen.

2.5.9.3. Auf Grund des Akteninhalts und der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen stellt der Verfassungsgerichtshof folgenden – im Hinblick auf das Antragsvorbringen – rechtserheblichen Sachverhalt fest:

Im Stimmbezirk Hermagor sind 1.707 Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt; davon wurden 1.627 Wahlkarten in die Ergebnisermittlung miteinbezogen. 51 Stimmen wurden als ungültig gewertet; von den 1.576 gültigen Stimmen entfielen 686 Stimmen auf Ing. Norbert Hofer und 890 Stimmen auf Dr. Alexander Van der Bellen.

Eine Einladung des Bezirkswahlleiters erging an die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde für Montag, , um 9.00 Uhr. Diese hatte – soweit maßgeblich – folgenden Inhalt:

"Aus Anlass der Bundespräsidentenwahl am findet am Montag, dem um 09:00 Uhr, in der Bezirkshauptmannschaft Hermagor […] die Sitzung der Bezirkswahlbehörde Hermagor mit folgender Tagesordnung statt:

- Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit

- Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

- Ermittlung und Feststellung des endgültigen Bezirksergebnisses

- Allfälliges

Es wird höflich ersucht, an der Sitzung verlässlich teilzunehmen. […]

Wie bereits im Zuge der Nationalratswahl beschlossen, wird das vorläufige Bezirksergebnis durch den Bezirkswahlleiter und seine[n] Stab am Sonntag ermittelt und der Landeswahlbehörde übermittelt. Ebenso werden bereits alle Vorbereitungsarbeiten zur Auswertung der Briefwahlstimmen in gewohnter Art und Weise erledigt. Dazu ergeht der Hinweis, dass es jedem Mitglied der Bezirkswahlbehörde jederzeit freisteht[,] in diese Vorbereitungen Einsicht zu nehmen. Die Bezirkswahlbehörde ist am Wahltag ab 08.00 Uhr besetzt."

Der Bezirkswahlleiter hat die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde für Montag, , mit Beginn um 9.00 Uhr zu einer Sitzung eingeladen. In der Einladung ist lediglich festgehalten, dass die Bezirkswahlbehörde am Wahltag ab 8.00 Uhr besetzt sei. Eine Einladung zu einer Sitzung am Wahltag erfolgte am nur mündlich. In der Tagesordnung der schriftlichen Einladung für Montag, , findet sich der Punkt "Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses".

Am Sonntag, , ab 17.00 Uhr öffnete der Bezirkswahlleiter gemeinsam mit dem Bezirkswahlleiter-Stellvertreter und einer Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Hermagor die eingelangten Wahlkarten. Die Wahlkuverts wurden aus den Wahlkarten entnommen und in eine verschlossene Wahlurne gelegt. Dieser Vorgang wurde um 19.45 Uhr beendet. Beisitzer waren bei diesem Vorgang nicht anwesend.

Am Montag, , in der Zeit von 9.00 bis 11.45 Uhr fand die Sitzung der Bezirkswahlbehörde für den Tag nach dem Wahltag statt. Diese Sitzung wurde vom Bezirkswahlleiter geleitet. Der Bezirkswahlleiter-Stellvertreter war bei dieser Sitzung ebenso anwesend wie sieben Beisitzer und ein Ersatzbeisitzer. In dieser Sitzung wurden die Wahlkuverts geöffnet und die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen ausgezählt.

2.5.9.4. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Rechtmäßigkeit des Auswertungsvorganges durch die Bezirkswahlbehörde Hermagor erwogen:

Im Stimmbezirk Hermagor wurden die Wahlkarten entgegen der Vorschrift des § 14a BPräsWG in Abwesenheit der Beisitzer geprüft und geöffnet. Auch die Wahlkuverts wurden auf die gleiche Weise entnommen und in ein hiefür vorbereitetes Behältnis gelegt. Dieses Vorgehen widerspricht der gesetzlichen Vorgabe des § 14a BPräsWG, die Überprüfung und Öffnung der Wahlkarten unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer durchzuführen, und dem Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B VG. Die Hinweise in der Einladung, dass es jedem Mitglied der Bezirkswahlbehörde jederzeit freistehe, "in diese Vorbereitungen" Einsicht zu nehmen, und dass die Bezirkswahlbehörde am Wahltag ab 8.00 Uhr besetzt sei, vermögen daran nichts zu ändern.

Der Vorgang der Auswertung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen im Stimmbezirk Hermagor verstößt daher schon aus diesem Grund gegen § 14a BPräsWG und gegen den Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B VG und ist rechtswidrig.

Diese Rechtswidrigkeit erfasst jedenfalls die im Stimmbezirk Hermagor in die Ergebnisermittlung miteinbezogenen 1.627 Wahlkarten.

. Wolfsberg

.1. Nach dem Vorbringen des Anfechtungswerbers, seien die Wahlkarten zu Beginn der Sitzung am Montag, , bereits in nichtige und miteinzubeziehende Wahlkarten "vorsortiert" und geöffnet gewesen. Dies sei durch nicht befugte Personen erfolgt.

Weder die Bundeswahlbehörde noch die beteiligte Partei haben sich hinsichtlich der Vorgänge in der Bezirkswahlbehörde Wolfsberg inhaltlich geäußert.

.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bezirkswahlleiter ***** sowie die Beisitzer ***** und ***** als Zeugen vernommen.

.3. Auf Grund des Akteninhalts und der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen stellt der Verfassungsgerichtshof folgenden – im Hinblick auf das Antragsvorbringen – rechtserheblichen Sachverhalt fest:

Im Stimmbezirk Wolfsberg sind 3.154 Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt; davon wurden 2.921 Wahlkarten in die Ergebnisermittlung miteinbezogen. 89 Stimmen wurden als ungültig gewertet; von den 2.832 gültigen Stimmen entfielen 1.457 Stimmen auf Ing. Norbert Hofer und 1.375 Stimmen auf Dr. Alexander Van der Bellen.

Die Einberufung für die Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , erfolgte durch den Bezirkswahlleiter für 9.00 Uhr. Der Text der Einberufung vom Montag, , lautet (ohne die Hervorhebungen im Original):

"Aus Anlass des zweiten Wahlganges zur Bundespräsidentenwahl 2016 werden Sie zu einer Sitzung der Bezirkswahlbehörde Wolfsberg eingeladen.

Datum: , 09.00 Uhr

Ort: Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg, Sitzungssaal 1, Tiefparterre

Tagesordnung:

1. Feststellung der Beschlussfähigkeit

2. Auszählung der ha. bis , 17.00 Uhr, eingelangten Wahlkarten

3. Feststellung und Weiterleitung des Stimmergebnisses an die Landeswahlbehörde

4. Allfälliges

Um verlässliche Teilnahme wird ersucht.

Im Falle der Verhinderung wird ersucht, die Bezirkswahlleitung ([…], Telefon-Nr […], E-Mail [...] ) unverzüglich zu verständigen, damit der/die Ersatzbeisitzer/Ersatzbeisitzerin eingeladen werden kann."

Die Öffnung der Wahlkarten erfolgte am Montag, , ab 8.15 Uhr nur durch den Bezirkswahlleiter, dessen Stellvertreter und Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg. Bis zum Beginn der Sitzung am Montag, , 9.00 Uhr, waren ca. 3.000 Wahlkarten geöffnet. Die weiteren Auszählungsschritte erfolgten in der Sitzung ab 9.00 Uhr in Anwesenheit der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde.

Die Sitzung der Bezirkswahlbehörde begann tatsächlich am Montag, , um 9.00 Uhr, wobei die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde in beschlussfähiger Anzahl anwesend waren. Die Sitzung dauerte bis 11.10 Uhr.

.4. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Rechtmäßigkeit des Auswertungsvorganges durch die Bezirkswahlbehörde Wolfsberg erwogen:

Im Stimmbezirk Wolfsberg wurden die Wahlkarten – entgegen § 14a BPräsWG und dem Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B VG – bereits am Montag, , um 8.15 Uhr, somit vor der für Montag, , 9.00 Uhr, anberaumten Sitzung der Bezirkswahlbehörde in Abwesenheit der Beisitzer durch den Wahlleiter und dessen Stellvertreter sowie durch Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg geöffnet.

Es kann dahinstehen, ob es tatsächlich – wie vom Bezirkswahlleiter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt – in der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Wahltag des ersten Wahlganges einen – jedenfalls nicht dokumentierten und nicht förmlichen – Beschluss gab, der den Bezirkswahlleiter (gemeinsam mit Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg) zur Vornahme von Tätigkeiten der Bezirkswahlbehörde unter anderem beim zweiten Wahlgang ermächtigte. Die Öffnung von Wahlkarten kann nämlich von vornherein nicht Gegenstand eines Beschlusses gemäß § 18 Abs 3 NRWO iVm § 2 BPräsWG sein.

Die Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl im Stimmbezirk Wolfsberg verstößt somit gegen § 14a BPräsWG und gegen den Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B VG und ist daher rechtswidrig.

Diese Rechtswidrigkeit erfasst jedenfalls die im Stimmbezirk Wolfsberg in die Ergebnisermittlung miteinbezogenen 2.921 Wahlkarten.

. Hollabrunn

.1. Nach dem Vorbringen des Anfechtungswerbers seien im Stimmbezirk Hollabrunn zu Beginn der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , 9.00 Uhr, die Wahlkarten bereits teilweise geöffnet gewesen. Weiters seien die Wahlkarten bereits in nichtige und miteinzubeziehende "vorsortiert" gewesen. Beides sei nicht durch dazu befugte Personen erfolgt (weder durch den Bezirkswahlleiter unter Beobachtung der Beisitzer noch sonst durch die Bezirkswahlbehörde).

Die Bundeswahlbehörde hat sich in ihrer Gegenschrift nicht zum Vorbringen des Anfechtungswerbers hinsichtlich der Vorgänge in der Bezirkswahlbehörde Hollabrunn geäußert.

Die beteiligte Partei bringt in ihrer Stellungnahme vom vor, die Beisitzerin ***** habe mitgeteilt, sie sei am Montag, , kurz vor 9.00 Uhr bei der Bezirkswahlbehörde erschienen. Zu diesem Zeitpunkt seien bis auf sie und ein weiteres Mitglied der Bezirkswahlbehörde alle bereits anwesend gewesen und es sei gerade mit dem Öffnen der Wahlkarten begonnen worden. Das Öffnen sei auch durch der Bezirkswahlbehörde zugewiesene Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn in Anwesenheit und unter der Kontrolle der Bezirkswahlbehörde erfolgt. Die Öffnung der Wahlkarten sei somit in Anwesenheit der beschlussfähigen Bezirkswahlbehörde erfolgt. Eine allenfalls vorliegende Rechtswidrigkeit für einen sehr kurzen Zeitraum vor 9.00 Uhr am Montag, , sei nicht geeignet, Einfluss auf das Wahlergebnis zu haben, und daher irrelevant.

Die beteiligte Partei beantragte in diesem Zusammenhang die Einvernahme von ***** als Zeugin. Diesen Antrag zog sie jedoch in der mündlichen Verhandlung vom zurück.

.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bezirkswahlleiter-Stellvertreter sowie die Beisitzer ***** und ***** als Zeugen vernommen.

.3. Auf Grund des Akteninhalts und der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen stellt der Verfassungsgerichtshof folgenden – im Hinblick auf das Antragsvorbringen – rechtserheblichen Sachverhalt fest:

Im Stimmbezirk Hollabrunn sind 4.315 Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt; davon wurden 4.024 Wahlkarten in die Ergebnisermittlung miteinbezogen. 193 Stimmen wurden als ungültig gewertet; von den 3.831 gültigen Stimmen entfielen 1.765 Stimmen auf Ing. Norbert Hofer und 2.066 Stimmen auf Dr. Alexander Van der Bellen.

Die Ladung für die Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , erfolgte durch den Bezirkswahlleiter bereits für 8.30 Uhr. Um etwa 8.40 Uhr, nachdem die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde in beschlussfähiger Anzahl anwesend waren, wurde die Sitzung durch den Bezirkswahlleiter-Stellvertreter tatsächlich eröffnet. Im Hinblick auf das Vorbringen der beteiligten Partei ist festzuhalten, dass es sich bei der demnach später (erst kurz vor 9.00 Uhr) eingetroffenen ***** nicht um eine Beisitzerin, sondern um eine Vertrauensperson (§15 Abs 4 NRWO) und somit um kein Mitglied der Bezirkswahlbehörde handelt. Zu Beginn der Sitzung erklärte der Bezirkswahlleiter-Stellvertreter, dass im Zuge des Einlangens der Wahlkarten bereits eine "Vorsortierung" in miteinzubeziehende und nichtige Wahlkarten stattgefunden habe.

Diese "Vorsortierung" war von einem der Bezirkswahlbehörde zugewiesenen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn unter der Aufsicht und Anleitung des Bezirkswahlleiters durchgeführt worden, der auch die Lasche von den Wahlkarten entfernt hatte. Die vorerst auf Grund "evidenter Nichtigkeitsgründe" (vgl. Punkt III.2.4.7.) als nichtig gewerteten Wahlkarten befanden sich bereits zu Beginn der Sitzung der Bezirkswahlbehörde in einer separaten Kiste im Sitzungsraum, wohin sie mit allen anderen Wahlkarten kurz vor Sitzungsbeginn vom Bezirkswahlleiter-Stellvertreter gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn gebracht worden waren. Zuvor waren sie in einem verschlossenen Raum in der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn aufbewahrt worden. Den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde stand es während der Sitzung am Montag, , offen, in die als nichtig "vorsortierten" Wahlkarten Einsicht zu nehmen.

Um etwa 8.45 Uhr begannen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn auf dem Gang vor dem Sitzungsraum mit Zustimmung der anwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde mit dem Aufschneiden der Wahlkarten. Es bestand für die Behördenmitglieder jederzeit die Möglichkeit, dem "Aufschneidevorgang" beizuwohnen. Die geöffneten Wahlkarten wurden sogleich nach dem Öffnen wieder in den Sitzungsraum gebracht, wo sie von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde gezählt und weiter auf die sonstigen Nichtigkeitsgründe (zB fehlende oder "falsch-farbige" Wahlkuverts) geprüft wurden. Daran schloss sich der eigentliche Auszählvorgang an, hinsichtlich dessen vom Anfechtungswerber keinerlei Mängel behauptet werden. Die Auszählung war etwa um 12.00 Uhr beendet, um 12.15 Uhr wurde die Sitzung der Bezirkswahlbehörde geschlossen.

Der Zeuge ***** hat seine Angaben in der der Wahlanfechtung angeschlossenen eidesstattlichen Erklärung dahingehend klargestellt, dass sich die darin enthaltene Behauptung, die Wahlkarten seien bereits teilweise geöffnet gewesen, auf den Zeitpunkt 9.00 Uhr bezogen habe, nicht aber auf den Beginn der Sitzung um 8.40 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war auch nach den Angaben des Zeugen noch keine Wahlkarte geöffnet.

.4. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Rechtmäßigkeit des Auswertungsvorganges durch die Bezirkswahlbehörde Hollabrunn erwogen:

Den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde war eine Prüfung sämtlicher durch einen der Bezirkswahlbehörde zugewiesenen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn unter der Aufsicht des Bezirkswahlleiters "vorsortierter" Wahlkarten während der Sitzung am Montag, , – und damit einer von diesem Mitarbeiter vorgenommenen selbständigen Sortierung anhand "evidenter Nichtigkeitsgründe" (vgl. Punkt III.2.4.7.) – möglich; die Wahlkarten befanden sich während der Sitzung im Sitzungsraum. Diese Vorgangsweise war rechtmäßig. Die Ergebnisse der "Vorsortierung" wurden von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde nicht beanstandet. Eine unrichtige Beurteilung dieser Nichtigkeitsgründe wird auch in der Anfechtung nicht behauptet.

Sowohl das Öffnen der Wahlkarten als auch das "Nicht-Miteinbeziehen" von Wahlkarten wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen nach § 14a Abs 1 iVm § 10 Abs 5 Z 2 bis 7 BPräsWG und schließlich die Auswertung der in den miteinzubeziehenden Wahlkarten befindlichen Wahlkuverts erfolgte – auch unter Mitwirkung von Hilfskräften (§7 Abs 2 NRWO) – unter Aufsicht und Mitwirkung der Bezirkswahlbehörde. Ein allenfalls im Hinblick auf die Vorgabe des § 14a Abs 1 BPräsWG geringfügig verfrühter Beginn der Prüfung der Wahlkarten (ab 8.45 Uhr), der einer an alle Mitglieder der Bezirkswahlbehörde versendeten Ladung entsprach, ist für die Wahlanfechtung ohne rechtliche Bedeutung. Der Auswertungsvorgang erweist sich insoweit als rechtmäßig.

. Freistadt

.1. Nach dem Vorbringen des Anfechtungswerbers seien zu Beginn der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , die eingelangten Wahlkarten bereits in nichtige und in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehende sortiert und geöffnet gewesen. Diese Tätigkeiten seien von hiezu nicht befugten Personen, jedenfalls nicht durch den Bezirkswahlleiter unter Beobachtung der Beisitzer und auch sonst nicht durch die Bezirkswahlbehörde durchgeführt worden.

Die Bundeswahlbehörde hat sich in ihrer Gegenschrift nicht zum Vorbringen des Anfechtungswerbers hinsichtlich der Vorgänge in der Bezirkswahlbehörde Freistadt geäußert.

Die beteiligte Partei erwidert in ihrer Äußerung, der Bezirkswahlleiter sei von den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde ermächtigt worden, mit der Auszählung bereits am Sonntag, , ab 17.00 Uhr, zu beginnen. Alle Mitglieder seien auch schriftlich zu diesem Termin und auch zur Mitarbeit eingeladen, die Teilnahme daran sei jedoch freigestellt worden. An der Auszählung hätten der Bezirkswahlleiter bzw. dessen Stellvertreter, die Beisitzer ***** und ***** sowie Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt teilgenommen. Am Montag, , sei die Bezirkswahlbehörde zusammengetreten, und es habe für alle die Möglichkeit gegeben, alles zu überprüfen.

.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bezirkswahlleiter ***** sowie die Beisitzer *****, ***** und ***** als Zeugen vernommen.

.3. Auf Grund des Akteninhalts und der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen stellt der Verfassungsgerichtshof folgenden – im Hinblick auf das Antragsvorbringen – rechtserheblichen Sachverhalt fest:

Im Stimmbezirk Freistadt sind 6.491 Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt; davon wurden 6.185 Wahlkarten in die Ergebnisermittlung miteinbezogen. 247 Stimmen wurden als ungültig gewertet; von den 5.938 gültigen Stimmen entfielen 2.312 Stimmen auf Ing. Norbert Hofer und 3.626 Stimmen auf Dr. Alexander Van der Bellen.

Mit Schreiben vom verständigte der Bezirkswahlleiter die Beisitzer und Ersatzbeisitzer von insgesamt fünf Sitzungen im Zusammenhang mit der Bundespräsidentenwahl 2016; darunter eine für Mittwoch, , 8.00 Uhr, und je eine für Sonntag, , ab 17.00 Uhr, und Montag, , um 8.45 Uhr.

Als Tagesordnung für die Sitzung am wurde unter anderem angegeben:

"2. Information über den Verlauf der Wahlvorbereitung, das Geschehen am Wahltag und am Folgetag.

3. Ermächtigung des Wahlleiters, am Wahltag die administrativen Geschäfte, wie Entgegennahme und Weiterleitung des vorläufigen Wahlergebnisses, sowie alle unaufschiebbaren Maßnahmen selbstständig vorzunehmen."

Punkt 2. der Tagesordnung für den 24. April und lautete jeweils:

"2. Aufarbeitung der Briefwahl"

Die Punkte 2. und 3. der Tagesordnung für den 25. April und lauteten jeweils:

"2. Feststellung des Wahlergebnisses

3. Feststellung des Endergebnisses der Briefwahl"

Bei der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am waren neben dem Bezirkswahlleiter alle Beisitzer mit Ausnahme von ***** sowie zwei Ersatzbeisitzer, ***** und *****, anwesend. Nach der von sämtlichen Anwesenden unterfertigten Niederschrift vom wurde unter Punkt 3. eine "Information über den Verlauf der Wahlvorbereitungen, das Geschehen am Wahltag und am Folgetag" behandelt; hiezu hält die Niederschrift Folgendes fest: "Die Bezirkswahlbehörde wurde vor dem Wahltag einberufen, um [...] darüber zu informieren, dass am Wahltag die administrativen Geschäfte, wie Entgegennahme und Weiterleitung des Wahlergebnisses, sowie alle unaufschiebbaren Maßnahmen nach entsprechender Ermächtigung durch die Bezirkswahlbehörde vom Wahlleiter und den Hilfskräften des Amtes selbständig vorbereitet werden". In dieser Sitzung wurde auch der Beschluss gefasst, dass mit Vorarbeiten zur Auszählung der Briefwahl bereits am Wahltag um 17.00 Uhr begonnen werde.

Infolge der Verständigung vom fand am Sonntag, , ab 17.00 Uhr eine Sitzung der Bezirkswahlbehörde statt. Bei dieser waren neben dem Bezirkswahlleiter ***** die Beisitzer ***** und ***** sowie der Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ***** und eine weitere Anzahl von Mitarbeitern (etwa zehn) der Bezirkshauptmannschaft Freistadt anwesend.

Diese Personen haben ab 17.00 Uhr die Wahlkuverts entnommen und in weiterer Folge die in den Wahlkuverts befindlichen Stimmzettel auf ihre Gültigkeit überprüft und ausgezählt. Diese Arbeiten waren bis etwa 21.30 Uhr beendet, bis dahin war das Ergebnis der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen des Stimmbezirkes Freistadt ermittelt.

Am Montag, , fand zwischen 8.45 und 9.30 Uhr eine Sitzung der Bezirkswahlbehörde statt, bei der die in der Niederschrift vom Montag, , vom "Tag nach dem Wahltag" ausgewiesenen Personen anwesend waren. Bei dieser Sitzung lagen die am Vorabend ausgewerteten Unterlagen über die eingelangten Wahlkarten im Sitzungszimmer auf und waren einer Kontrolle durch die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde zugänglich. In dieser Sitzung wurden die in der zuletzt erwähnten Niederschrift vom "Tag nach dem Wahltag" beurkundeten Bezirksergebnisse festgestellt.

.4. Soweit der festgestellte Sachverhalt von den erwähnten Urkunden abweicht, beruht er auf den detaillierten Angaben des Zeugen *****, der auf den Verfassungsgerichtshof einen glaubwürdigen Eindruck machte und dessen Angaben auch mit jenen der Zeugen ***** und ***** übereinstimmen, wobei diese bei den Vorgängen am Sonntag, , nicht persönlich anwesend waren, ihnen die Tatsachen aber vom Hörensagen bekannt waren. Dass die Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Sonntag, , 17.00 Uhr, stattgefunden und bis 21.30 Uhr gedauert hat, ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen *****, der sich im Übrigen seiner Aussage entschlagen hat.

.5. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Rechtmäßigkeit des Auswertungsvorganges durch die Bezirkswahlbehörde Freistadt erwogen:

Der Beschluss der Bezirkswahlbehörde vom , mit dem der Bezirkswahlleiter ermächtigt wurde, "unter Zuhilfenahme von Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft Freistadt die Vorarbeiten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses vorzunehmen", war rechtswidrig, soweit damit auch – wofür andere Passagen der betreffenden Niederschrift und der Verständigung vom über die Sitzungen der Bezirkswahlbehörde sprechen – Handlungen gemeint sind, die gemäß § 14a Abs 1 BPräsWG der Wahlbehörde als Kollegium vorbehalten sind, weil § 18 Abs 3 NRWO iVm § 2 BPräsWG sich auf solche Vorgänge nicht bezieht (s. Punkt III.2.4.5.). Da am Sonntag, , ab 17.00 Uhr, nur zwei Beisitzer anwesend waren, war die Wahlbehörde gemäß § 17 Abs 1 NRWO iVm § 2 BPräsWG nicht beschlussfähig. Da auch kein Fall des § 18 Abs 1 NRWO iVm § 2 BPräsWG vorlag – die Auswertung der eingelangten Wahlkarten hätte erst ab dem folgenden Tag, 9.00 Uhr, erfolgen dürfen und wäre daher erst ab diesem Zeitpunkt dringlich im Sinne dieser Vorschrift gewesen –, wurde die Auswertung dieser Wahlkarten rechtswidrig vorgenommen.

Diese Rechtswidrigkeit erfasst jedenfalls die im Stimmbezirk Freistadt in die Ergebnisermittlung miteinbezogenen 6.185 Wahlkarten.

. Liezen

.1. Der Anfechtungswerber bringt vor, dass die eingelangten Wahlkarten bereits zu Beginn der Sitzung am Montag, , in nichtige und miteinzubeziehende Wahlkarten sortiert und zudem bereits geöffnet gewesen seien. Diese Tätigkeiten seien durch nicht befugte Personen vollzogen worden. Erst die Entnahme der Wahlkuverts, deren Öffnung und die Auszählung der Stimmen sei durch die Bezirkswahlbehörde erfolgt.

Die Bundeswahlbehörde hat sich in ihrer Gegenschrift nicht zum Vorbringen des Anfechtungswerbers hinsichtlich der Vorgänge in der Bezirkswahlbehörde Liezen geäußert.

Die beteiligte Partei bringt in ihrer Äußerung im Wesentlichen vor, dass alles "überkorrekt" abgelaufen sei und die Wahlkarten zu Beginn der Sitzung der Bezirkswahlbehörde zwar "vorsortiert", aber geschlossen gewesen seien.

.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bezirkswahlleiter ***** und den Beisitzer ***** als Zeugen vernommen.

.3. Auf Grund des Akteninhalts und der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen stellt der Verfassungsgerichtshof folgenden – im Hinblick auf das Antragsvorbringen – rechtserheblichen Sachverhalt fest:

Im Stimmbezirk Liezen sind 9.328 Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt; davon wurden 8.748 Wahlkarten in die Ergebnisermittlung miteinbezogen. 209 Stimmen wurden als ungültig gewertet; von den 8.539 gültigen Stimmen entfielen 3.937 Stimmen auf Ing. Norbert Hofer und 4.602 Stimmen auf Dr. Alexander Van der Bellen.

Mit Schreiben vom erging eine Einladung des Bezirkswahlleiters an die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde für Sitzungen am Sonntag, , und am Montag, . Diese hatte – soweit maßgeblich – folgenden Inhalt:

"Einladung zu den Sitzungen der Bezirkswahlbehörde Liezen für die Bundespräsidentenwahl 2016 am Sonntag, – Beginn: 18.00 Uhr und Montag, – Beginn: 09.00 Uhr im Sitzungssaal der Bezirkshauptmannschaft Liezen […]

Beisitzer, Ersatzbeisitzer bzw. Vertrauenspersonen, welche noch nicht angelobt wurden, werden vor der Sitzung vom Bezirkswahlleiter Bezirkshauptmann ***** angelobt.

Tagesordnung für Sonntag,

1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Eröffnung der Sitzung

2. Zahlenmäßige Überprüfung der Gemeindeergebnisse[…], Zusammenrechnen der örtlichen Wahlergebnisse für den Bereich des politischen Bezirkes Liezen und Berichterstattung an die Landeswahlbehörde (§88 NRWO 1992 idgF).

3. Allfälliges

Tagesordnung für Montag,

1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Eröffnung der Sitzung

2. Überprüfung und Ermittlung der Stimmen der im Weg der Briefwahl eingelangten Wahlkarten

3. Sofortmeldung an die Landeswahlbehörde

4. Allfälliges

Um Ihr verlässliches Erscheinen wird gebeten."

Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde wurden für Montag, , 9.00 Uhr, ordnungsgemäß einberufen. Die Sitzung wurde um 9.10 Uhr vom Bezirkswahlleiter in Anwesenheit des Bezirkswahlleiter-Stellvertreters und der erschienenen Beisitzer und Ersatzbeisitzer eröffnet. Der Bezirkswahlleiter-Stellvertreter zeigte den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde jene Wahlkarten, von denen er ausging, dass sie nach einer Vorprüfung auf Grund "evidenter Nichtigkeitsgründe" (vgl. Punkt III.2.4.7.) nicht miteinzubeziehen sein würden. Er erklärte den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde die verschiedenen Gründe, aus denen eine Miteinbeziehung nicht in Betracht komme, und ersuchte die Beisitzer die Wahlkarten selbst zu prüfen. Einzelne Beisitzer nahmen in der Folge eine stichprobenartige Überprüfung der nicht miteinzubeziehenden Wahlkarten vor. Die miteinzubeziehenden Wahlkarten wurden daraufhin in der Sitzung laufend geöffnet, gleichzeitig wurden die Wahlkuverts von Personengruppen entnommen und ausgezählt. Die Sitzung war um 13.15 Uhr beendet.

.4. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Rechtmäßigkeit des Auswertungsvorganges durch die Bezirkswahlbehörde Liezen erwogen:

Die Überprüfung der Wahlkarten daraufhin, ob sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Miteinbeziehung in die Ergebnisermittlung erfüllen, fand – nach einer "Vorsortierung" durch Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Liezen auf Grund "evidenter Nichtigkeitsgründe" (vgl. Punkt III.2.4.7.) – im Rahmen der Sitzung am Montag, , in einer Weise statt, die den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde die Möglichkeit einer Überprüfung der nicht miteinzubeziehenden Wahlkarten eröffnete, weshalb insoweit keine Rechtsverletzung stattfand.

Auch die Öffnung der Wahlkarten erfolgte im Einklang mit § 14a BPräsWG, und zwar am Montag nach dem Wahltag nach 9.00 Uhr, durch die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde unter Beiziehung von Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft Liezen.

Schließlich hat die Bezirkswahlbehörde im Einklang mit dem Gesetz die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen in Anwesenheit der ordnungsgemäß einberufenen Mitglieder der Bezirkswahlbehörde ausgezählt und das Ergebnis festgestellt.

Der Vorgang der Auswertung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen im Stimmbezirk Liezen war daher nicht rechtswidrig.

. Bregenz

.1. Nach dem Vorbringen des Anfechtungswerbers seien zu Beginn der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , die Wahlkarten bereits in nichtige oder miteinzubeziehende Wahlkarten "vorsortiert" und bereits geöffnet worden. Dies sei durch nicht befugte Personen durchgeführt worden.

Die Bundeswahlbehörde hat sich in ihrer Gegenschrift nicht zum Vorbringen des Anfechtungswerbers hinsichtlich der Vorgänge in der Bezirkswahlbehörde Bregenz geäußert.

Die beteiligte Partei bringt in ihrer Äußerung im Wesentlichen vor, dass mit der Auszählung und Öffnung der Wahlkarten am Montag, , vor 9.00 Uhr begonnen worden sei. Der Termin (Montag, , 9.00 Uhr) sei den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde bekannt gegeben worden, eine Teilnahme daran sei ihnen freigestellt worden. Am Montag, , 9.00 Uhr, seien ca. 1.500 der ca. 10.000 Wahlkarten geöffnet gewesen. Dieser Vorgang sei vom Bezirkswahlleiter transparent gemacht worden; alle Beisitzer hätten dies gut geheißen. Es habe somit einen Beschluss gemäß § 18 Abs 3 NRWO gegeben bzw. sei die Nichtteilnahme von Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde im Lichte von § 18 Abs 1 NRWO zu werten. Die vorzeitige Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sei nicht geeignet, einen Einfluss auf das Wahlergebnis zu haben, und damit irrelevant, zumal das von Seiten des Anfechtungswerbers nominierte Mitglied der Bezirkswahlbehörde anwesend gewesen sei.

.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bezirkswahlleiter-Stellvertreter ***** sowie die Beisitzer ***** und ***** als Zeugen vernommen.

.3. Auf Grund des Akteninhalts und der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen stellt der Verfassungsgerichtshof folgenden – im Hinblick auf das Antragsvorbringen – rechtserheblichen Sachverhalt fest:

Im Stimmbezirk Bregenz sind 10.159 Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt; davon wurden 9.523 Wahlkarten in die Ergebnisermittlung miteinbezogen. 140 Stimmen wurden als ungültig gewertet; von den 9.383 gültigen Stimmen entfielen 2.718 Stimmen auf Ing. Norbert Hofer und 6.665 Stimmen auf Dr. Alexander Van der Bellen.

Die Einberufung für die Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , erfolgte in der Sitzung vom . In der Niederschrift zur Sitzung vom wurde unter "TOP V – Allfälliges" festgehalten, dass "im Falle einer Stichwahl (Termin: ) [...] eine zusätzliche Sitzung der Bezirkswahlbehörde am mit Beginn um 09.00 Uhr statt[finde]". Des Weiteren wurden der Gegenstand und der Ort der Sitzung näher angeführt.

Die Sitzung der Bezirkswahlbehörde wurde tatsächlich am Montag, , um 9.00 Uhr eröffnet, wobei die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde in beschlussfähiger Anzahl anwesend waren. Die Sitzung dauerte bis 16.30 Uhr.

Zu Beginn der Sitzung am Montag, , 9.00 Uhr, waren die Wahlkarten in nichtige und miteinzubeziehende Wahlkarten "vorsortiert" sowie – nach Aussage des Zeugen ***** – 300 Wahlkarten bzw. – nach den Aussagen der Zeugen ***** und ***** – 1.000 bis 1.500 Wahlkarten geöffnet. Die Öffnung der Wahlkarten war durch Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Bregenz ohne entsprechende Anweisung und auch ohne Anwesenheit des Bezirkswahlleiters oder dessen Stellvertreters vorgenommen worden. Die nicht miteinzubeziehenden und miteinzubeziehenden Wahlkarten befanden sich während der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , im Sitzungszimmer.

In der Niederschrift über die Sitzung der Bezirkswahlbehörde vom wurde nachweislich der Beschluss gefasst, den Bezirkswahlleiter gemäß § 18 Abs 3 NRWO iVm § 2 BPräsWG zu ermächtigen, am Tag nach der Wahl und am Tag nach der "Stichwahl" folgende, der Bezirkswahlbehörde obliegende Aufgaben durchzuführen:

"3.1. die Entgegennahme der bei den Gemeinden entgegen genommenen Wahlkarten (egal welchen Stimmbezirkes) und Sofortmeldung der Zahl an die Landeswahlbehörde (§88 Abs 2 NRWO) und

3.2. beginnend um 09:00 Uhr, die Prüfung und Auszählung der im Wege der Briefwahl rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, Zusammenrechnung und Weiterleitung des Ergebnisses an die Landeswahlbehörde (§90 Abs 2 NRWO)."

.4. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Rechtmäßigkeit des Auswertungsvorganges durch die Bezirkswahlbehörde Bregenz erwogen:

Im Stimmbezirk Bregenz wurden Wahlkarten entgegen § 14a BPräsWG und dem Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B VG bereits vor der mit Montag, , 9.00 Uhr, anberaumten Sitzung der Bezirkswahlbehörde durch Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Bregenz in Abwesenheit des Bezirkswahlleiters oder dessen Stellvertreters geöffnet. Da das Öffnen von Wahlkarten von vornherein nicht Gegenstand eines Beschlusses gemäß § 18 Abs 3 NRWO iVm § 2 BPräsWG sein kann (s. Punkt III.2.4.5.), liegt ein Verstoß gegen § 14a BPräsWG und gegen den Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B VG vor.

Diese Rechtswidrigkeit erfasst höchstens 1.500 im Stimmbezirk Bregenz in die Ergebnisermittlung miteinbezogene Wahlkarten.

. Kufstein

.1. Nach dem Vorbringen des Anfechtungswerbers seien im Stimmbezirk Kufstein zu Beginn der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , die Wahlkarten bereits in nichtige und in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehende Wahlkarten "vorsortiert" gewesen. Die Wahlkarten seien zu diesem Zeitpunkt auch teilweise geöffnet und die Wahlkuverts aus der Wahlkarte entnommen gewesen. Diese Tätigkeit sei von hiezu nicht befugten Personen durchgeführt worden. Erst die Öffnung der Wahlkuverts und die Entnahme der Stimmzettel seien durch die Bezirkswahlbehörde erfolgt. Schon das Öffnen der Wahlkarten durch nicht befugte Personen und ohne Beobachtung durch die Beisitzer eröffne eine Manipulationsmöglichkeit.

Die Bundeswahlbehörde hat sich in ihrer Gegenschrift nicht zum Vorbringen des Anfechtungswerbers hinsichtlich der Vorgänge in der Bezirkswahlbehörde Kufstein geäußert.

Die beteiligte Partei bringt in ihrer Äußerung im Wesentlichen vor, dass laut der Beisitzerin ***** am Montag, , um 9.00 Uhr mit der korrekten Abwicklung und Auszählung begonnen worden sei. Es seien der Bezirkswahlleiter bzw. dessen Stellvertreter, einzelne Beisitzer sowie Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Kufstein anwesend gewesen. Vor der Sitzung sei es nur zu einer Sortierung der ungeöffneten Wahlkarten gekommen. Die Wahlkarten seien von Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft Kufstein und Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde geöffnet worden.

.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bezirkswahlleiter ***** sowie die Beisitzer ***** und ***** als Zeugen vernommen.

.3. Auf Grund des Akteninhalts und der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen stellt der Verfassungsgerichtshof folgenden – im Hinblick auf das Antragsvorbringen – rechtserheblichen Sachverhalt fest:

Im Stimmbezirk Kufstein sind 5.667 Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt; davon wurden 5.313 Wahlkarten in die Ergebnisermittlung miteinbezogen. 57 Stimmen wurden als ungültig gewertet; von den 5.256 gültigen Stimmen entfielen 2.198 Stimmen auf Ing. Norbert Hofer und 3.058 Stimmen auf Dr. Alexander Van der Bellen.

Die bei der Bezirkswahlbehörde eingelangten Wahlkarten waren zu Beginn der Sitzung am Montag, , 9.00 Uhr, bereits in miteinzubeziehende und nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sortiert. Diese Sortierung wurde bereits am Sonntag, , vom Bezirkswahlleiter-Stellvertreter und dem der Bezirkswahlbehörde zugewiesenen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft durchgeführt.

Zu Beginn der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , 9.00 Uhr, befanden sich sowohl sämtliche miteinzubeziehende als auch sämtliche nicht miteinzubeziehende Wahlkarten im Raum der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, in dem die Auszählung durch die Bezirkswahlbehörde erfolgte. Eine Kontrolle auch der nicht miteinzubeziehenden Wahlkarten war für die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde jederzeit möglich. Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde wurden auf diese Möglichkeit auch ausdrücklich hingewiesen.

Der Bezirkswahlleiter-Stellvertreter hat am Montag, , ab ca. 8.00 Uhr teils zusammen mit dem der Bezirkswahlbehörde zugewiesenen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft in einem Büro im zweiten Stock der Bezirkshauptmannschaft Kufstein damit begonnen, Wahlkarten mittels einer Maschine aufzuschneiden. Dabei waren keinerlei andere Mitglieder der Bezirkswahlbehörde anwesend. Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde wurden über den Zeitpunkt, ab dem mit dem Öffnen der Wahlkarten begonnen wird, vorab nicht in Kenntnis gesetzt und dazu auch nicht eingeladen. Wie der Zeuge ***** glaubwürdig darlegt, wurden bis zum Beginn der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , 9.00 Uhr, rund 1.000 Wahlkarten geöffnet.

Die Wahlkarten wurden am Montag, , auch nach dem Sitzungsbeginn um 9.00 Uhr noch vom Bezirkswahlleiter-Stellvertreter im zuvor erwähnten Büro im zweiten Stock der Bezirkshauptmannschaft Kufstein mittels einer Maschine geöffnet. Dies dauerte bis ca. 10.00 Uhr. Der Raum, in dem die Auszählung erfolgte, befand sich im ersten Stock der Bezirkshauptmannschaft Kufstein. Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde wussten, wo die Wahlkarten aufgeschnitten werden, und hatten ab Sitzungsbeginn jederzeit die Möglichkeit, das Öffnen der Wahlkarten zu überwachen und zu kontrollieren.

Vor Beginn der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , 9.00 Uhr, wurden noch keine Wahlkuverts aus den Wahlkarten entnommen.

.4. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Rechtmäßigkeit des Auswertungsvorganges durch die Bezirkswahlbehörde Kufstein erwogen:

Den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde war – nach einer "Vorsortierung" durch den Bezirkswahlleiter-Stellvertreter und den der Bezirkswahlbehörde zugewiesenen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Kufstein – im Rahmen der Sitzung am Montag, , eine Überprüfung der Wahlkarten daraufhin, ob sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Miteinbeziehung in die Ergebnisermittlung erfüllen, möglich; insoweit fand keine Gesetzesverletzung statt.

Im Stimmbezirk Kufstein wurden Wahlkarten entgegen der Vorschrift des § 14a BPräsWG und entgegen dem Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B VG bereits vor Montag, , 9.00 Uhr geöffnet. Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde wurden über den Zeitpunkt, ab dem mit dem Öffnen der Wahlkarten begonnen wird, vorab nicht in Kenntnis gesetzt und dazu auch nicht eingeladen.

Die Ermittlung des Ergebnisses der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen im Stimmbezirk Kufstein verstößt schon aus diesem Grund gegen § 14a BPräsWG und gegen den Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B VG und ist daher rechtswidrig.

Da die genaue Anzahl jener mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen, die von dieser Rechtswidrigkeit betroffen sind, nicht festgestellt werden konnte, erfasst diese Rechtswidrigkeit höchstens 1.000 im Stimmbezirk Kufstein in die Ergebnisermittlung miteinbezogene Wahlkarten.

. Graz-Umgebung

.1. Nach dem Vorbringen des Anfechtungswerbers seien die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen von "Beamten" ausgezählt worden.

Die Bundeswahlbehörde hat sich in ihrer Gegenschrift nicht zum Vorbringen des Anfechtungswerbers hinsichtlich der Vorgänge in der Bezirkswahlbehörde Graz Umgebung geäußert.

Die beteiligte Partei bringt in ihrer Äußerung im Wesentlichen vor, dass aus der Einladung zur Sitzung der Bezirkswahlbehörde für Montag, , hervorgegangen sei, dass an diesem Tag ab 9.00 Uhr mit der Auszählung begonnen werde und dass alle Mitglieder die Möglichkeit hätten, daran teilzunehmen und dies zu beobachten.

.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bezirkswahlleiter *****, den Beisitzer ***** sowie den Ersatzbeisitzer ***** als Zeugen vernommen.

.3. Auf Grund des Akteninhalts und der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen stellt der Verfassungsgerichtshof folgenden – im Hinblick auf das Antragsvorbringen – rechtserheblichen Sachverhalt fest:

Im Stimmbezirk Graz-Umgebung sind 17.376 Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt; davon wurden 15.901 Wahlkarten in die Ergebnisermittlung miteinbezogen. 402 Stimmen wurden als ungültig gewertet; von den 15.499 gültigen Stimmen entfielen 7.596 Stimmen auf Ing. Norbert Hofer und 7.903 Stimmen auf Dr. Alexander Van der Bellen.

Mit schriftlicher Einladung vom berief der Bezirkswahlleiter-Stellvertreter für die Bezirkswahlbehörde eine "abschließende Sitzung" mit Beginn für Montag, , 17.00 Uhr, ein. Laut Punkt 3. der Tagesordnung diente diese Sitzung der "Erläuterung der Vorgänge bei der Auszählung der Briefwahlkartenstimmen und Beschlussfassung". Weiters enthält diese Einladung folgenden Text:

"Wie Ihnen sicherlich bereits bekannt ist, erfolgt die Auszählung der durch Briefwahl/Wahlkarten abgegebenen Stimmen durch die Bezirkswahlbehörde. Diese Arbeiten werden von einem Team der Bediensteten der BH Graz Umgebung am Montag, dem [,] ab 9:00 Uhr im großen Sitzungssaal erledigt, wobei Ihnen als Mitglied der Bezirkswahlbehörde natürlich jederzeit die Möglichkeit offen steht, diese Arbeiten zu beobachten. Eine Notwendigkeit dazu besteht grundsätzlich nicht."

Die im Wege der Briefwahl bei der Bezirkswahlbehörde eingelangten Wahlkarten wurden unter Aufsicht des Bezirkswahlleiter-Stellvertreters von einem Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zu einem wesentlichen Teil bereits am Freitag, , maschinell aufgeschnitten ("geschlitzt"); die sonstigen Wahlkarten, insbesondere auch jene, die danach, von Freitag bis Sonntag, , 17.00 Uhr, eingelangt sind, wurden am Sonntag ab diesem Zeitpunkt – wiederum maschinell – unter Aufsicht des Bezirkswahlleiters bzw. des Bezirkswahlleiter-Stellvertreters aufgeschnitten. Sonstige Mitglieder der Bezirkswahlbehörde oder sonstige Personen waren dabei nicht anwesend.

Der Bezirkswahlleiter veranlasste am Sonntag, , später Nachmittag, die telefonische Benachrichtigung von Beisitzern bzw. Ersatzbeisitzern der FPÖ und der Grünen für die Sitzung der Bezirkswahlbehörde am nächsten Tag, wie aus einem Aktenvermerk vom Montag, , hervorgeht.

Ab Montag, , 7.15 Uhr, wurden im Beisein der Beisitzerin ***** (ab 11.00 Uhr) und des Ersatzbeisitzers ***** (ab 8.55 Uhr) vom Bezirkswahlleiter, seinem Stellvertreter sowie weiteren der Bezirkswahlbehörde zugewiesenen Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung die Wahlkuverts aus den Wahlkarten entnommen, in der Folge die Stimmzettel ausgezählt und das Ergebnis der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen ermittelt.

Bei der (formellen) Sitzung der Bezirkswahlbehörde um 17.00 Uhr lagen die ausgewerteten Wahlunterlagen einschließlich jener Wahlkarten, die nicht in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wurden, im Sitzungssaal auf; diese konnten von den anwesenden Beisitzern kontrolliert werden. In dieser Sitzung wurde das Bezirksergebnis formell festgestellt.

.4. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Rechtmäßigkeit des Auswertungsvorganges durch die Bezirkswahlbehörde Graz-Umgebung erwogen:

Das Öffnen (durch maschinelles Aufschneiden) der Wahlkarten ohne Beisein der Beisitzer verstößt gegen § 14a BPräsWG und gegen den Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B VG und ist daher rechtswidrig. Da die Beisitzer bzw. Ersatzbeisitzer zu diesem Vorgang nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 18 Abs 1 NRWO iVm § 2 BPräsWG einberufen worden waren, war eine selbständige Durchführung dieser Handlungen durch den Bezirkswahlleiter bzw. dessen Stellvertreter nicht zulässig. Gemäß § 18 Abs 3 NRWO iVm § 2 BPräsWG ist auch ein Beschluss, den Bezirkswahlleiter zu diesen Handlungen zu ermächtigen, rechtswidrig, wobei ergänzend noch zu betonen ist, dass auch die vorgelegte Ermächtigung des Bezirkswahlleiters aus dem Jahr 2013 nur die Nationalratswahl 2013 betrifft und eine sich nicht auf konkrete Wahlen beziehende Ermächtigung gemäß § 18 Abs 3 NRWO iVm § 2 BPräsWG selbst bei Vorliegen der sonstigen darin genannten Voraussetzungen jedenfalls unzulässig wäre. Der Umstand, dass eine Entnahme der Wahlkuverts aus den geöffneten Wahlkarten, insbesondere wenn dies in großer Anzahl geschehen wäre, am Aussehen der Wahlkarten bemerkt hätte werden können, wie der Bezirkswahlleiter bei der Vernehmung vor dem Verfassungsgerichtshof meinte, ist für diese Beurteilung nicht von Relevanz: Durch das Öffnen der Wahlkarten waren die Wahlkuverts in einer Weise zugänglich, die es ermöglicht hätte, festzustellen, von wem die Stimme abgegeben wurde, weil dessen Daten auf der Wahlkarte aufscheinen. Durch diesen Vorgang wurde daher der Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B VG verletzt.

Diese Rechtswidrigkeit erfasst jedenfalls die im Stimmbezirk Graz-Umgebung in die Ergebnisermittlung miteinbezogenen 15.901 Wahlkarten.

. Leibnitz

.1. Nach dem Vorbringen des Anfechtungswerbers sei die Sitzung der Bezirkswahlbehörde bereits am Sonntag, , 17.00 Uhr, eröffnet worden und die Zählung der eingelangten Wahlkarten bereits ab diesem Zeitpunkt erfolgt.

Die Bundeswahlbehörde hat sich in ihrer Gegenschrift nicht zum Vorbringen des Anfechtungswerbers hinsichtlich der Vorgänge in der Bezirkswahlbehörde Leibnitz geäußert.

Die beteiligte Partei bringt in ihrer Äußerung im Wesentlichen vor, dass die Auszählung zwar bereits am Sonntag, , erfolgt sei, dies aber ausschließlich durch die Bezirkswahlbehörde geschehen sei.

.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bezirkswahlleiter-Stellvertreter *****, den Beisitzer ***** und die Vertrauensperson ***** als Zeugen vernommen.

.3. Auf Grund des Akteninhalts und der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen stellt der Verfassungsgerichtshof folgenden – im Hinblick auf das Antragsvorbringen – rechtserheblichen Sachverhalt fest:

Im Stimmbezirk Leibnitz sind 7.303 Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt; davon wurden 6.794 Wahlkarten in die Ergebnisermittlung miteinbezogen. 178 Stimmen wurden als ungültig gewertet; von den 6.616 gültigen Stimmen entfielen 3.785 Stimmen auf Ing. Norbert Hofer und 2.831 Stimmen auf Dr. Alexander Van der Bellen.

Mit Schreiben vom erging eine Einladung des Bezirkswahlleiters an die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde. Diese hatte – soweit maßgeblich – folgenden Inhalt:

"Am Sonntag, , findet mit Beginn um 16.00 Uhr im großen Sitzungssaal der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, Erdgeschoss, die Sitzung der Bezirkswahlbehörde statt.

Als Mitglied der Bezirkswahlbehörde werden Sie eingeladen, verlässlich an dieser Sitzung teilzunehmen. Bei Verhinderung kontaktieren Sie bitte ihre Parteileitung zwecks Entsendung eines Ersatzmitgliedes.

Tagesordnung:

29. Begrüßung durch den Vorsitzenden

30. Angelobung der noch nicht angelobten Mitglieder

31. Feststellung des Ergebnisses für den Wahltag

32. Allfälliges

Gleichzeitig mit dieser Einladung ergeht folgende Ankündigung:

Am Montag, , (Tag nach dem Wahltag), findet ebenfalls in der ha. Bezirkshauptmannschaft Leibnitz eine Sitzung der Bezirkswahlbehörde statt.

Tagesordnung:

22. Feststellung des Ergebnisses für die im Stimmbezirk mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen

23. Feststellung des Ergebnisses für den Tag nach dem Wahltag

24. Allfälliges

Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde werden ersucht, auch an diesem Tag ihre Agenden wahrzunehmen."

Der Bezirkswahlleiter hat somit die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde mit Schreiben vom für Sonntag, , 16.00 Uhr, geladen und für Montag, , eine weitere Sitzung angekündigt. Laut Tagesordnung für die Sitzung am Sonntag, , sollte in dieser lediglich die Feststellung des Ergebnisses für den Wahltag, nicht aber die Feststellung des Ergebnisses der für die im Stimmbezirk mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen erfolgen; diese war vielmehr für die Sitzung am Montag, , angekündigt.

Am Sonntag, , eröffnete der Bezirkswahlleiter-Stellvertreter die Sitzung der Bezirkswahlbehörde. Gegen 17.00 Uhr fragte der Bezirkswahlleiter-Stellvertreter die sechs erschienenen Beisitzer und die erschienene Vertrauensperson, ob sie damit einverstanden seien, wenn die für den Tag nach dem Wahltag vorgesehenen Wahlhandlungen im Zusammenhang mit den mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen bereits am Sonntagabend durchgeführt würden. Alle anwesenden Mitglieder der Bezirkswahlbehörde erklärten sich mit diesem Vorgehen einverstanden.

Am Sonntag, , ab 17.00 Uhr, öffnete der Bezirkswahlleiter-Stellvertreter sodann gemeinsam mit den anwesenden Beisitzern, einer Vertrauensperson und Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz die eingelangten Wahlkarten. Die Wahlkuverts wurden aus den Wahlkarten entnommen und die darin befindlichen Stimmzettel ausgezählt. Der Vorgang der Öffnung von Wahlkarten und der Stimmenauszählung war um 20.30 Uhr beendet. Am Montag, , fand keine Sitzung der Wahlkommission statt.

.4. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Rechtmäßigkeit des Auswertungsvorganges durch die Bezirkswahlbehörde Leibnitz erwogen:

Im Stimmbezirk Leibnitz wurden die Wahlkarten unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 14a BPräsWG und gegen den Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B VG geöffnet. Zwar waren dabei sechs Beisitzer und eine Vertrauensperson anwesend und hat der Bezirkswahlleiter-Stellvertreter die Anwesenden am Beginn des Vorganges des Öffnens der Wahlkarten am Sonntag, , gefragt, ob sie mit dem Öffnen der eingelangten Wahlkarten sowie der Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen bereits am Sonntag, , einverstanden wären. Allerdings waren nicht sämtliche Mitglieder der Bezirkswahlbehörde am Sonntagabend anwesend und konnten insbesondere die Abwesenden auf Grund der Einladung auch nicht erkennen, dass bereits am Sonntagabend die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen ausgezählt würden und am Montag nach dem Wahltag keine Sitzung mehr stattfinden würde.

Die Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl im Stimmbezirk Leibnitz verstößt gegen § 14a BPräsWG und den Grundsatz der geheimen Wahl gemäß Art 60 Abs 1 B VG und ist daher rechtswidrig. Bei diesem Ergebnis kann es angesichts einander teils widersprechender Zeugenaussagen dahinstehen, ob der Vorgang der Überprüfung der nicht miteinzubeziehenden Wahlkarten im Einklang mit dem Gesetz stattgefunden hat.

Diese Rechtswidrigkeit erfasst jedenfalls die im Stimmbezirk Leibnitz in die Ergebnisermittlung miteinbezogenen 6.794 Wahlkarten.

. Gänserndorf

.1. Nach dem Vorbringen des Anfechtungswerbers sei eine "Vorsortierung" der Wahlkarten vor der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , ohne Möglichkeit der Kontrolle dieses Vorganges durch die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde erfolgt. Die nicht miteinbezogenen Wahlkarten seien bereits in Kisten abgepackt worden, lediglich 9 Wahlkarten seien der Bezirkswahlbehörde vorgelegt worden. Zudem seien nach Wahlschluss um 17.00 Uhr am Wahltag (Sonntag, ) 11 Wahlkarten "gefunden" worden, deren vorherige Weiterleitung unterlassen worden sei. Es sei einstimmig festgestellt worden, dass diese Wahlkarten nicht mehr miteinzubeziehen gewesen seien. Darüber hinaus sei die Öffnung der Wahlkarten nicht vom Bezirkswahlleiter vorgenommen worden.

Die Bundeswahlbehörde hat sich in ihrer Gegenschrift nicht zum Vorbringen des Anfechtungswerbers hinsichtlich der Vorgänge in der Bezirkswahlbehörde Gänserndorf geäußert.

Die beteiligte Partei bringt in ihrer Äußerung im Wesentlichen vor, dass das Vorbringen des Anfechtungswerbers durch die angebotenen Beweise nur sehr bedingt gedeckt sei. Beide auch als Zeugen aufgebotenen Beisitzer würden in ihren "Datenblättern" auf bereits in Kisten abgepackte, nicht miteinbezogene Wahlkarten verweisen, hätten darüber aber augenscheinlich keine eigenen Wahrnehmungen. Beide Zeugen hätten es nicht für notwendig erachtet, eine Kontrolle durchzuführen. Die Wahlzeugin ***** habe gegenüber der beteiligten Partei andere Angaben gemacht, die dem Vorbringen des Anfechtungswerbers widersprächen. Die Sichtung der Wahlkarten vor der Sitzung sei gängige Praxis gewesen, die Wahlzeugin ***** habe daher nicht darauf geachtet, ob ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei. Die Sitzung der Bezirkswahlbehörde habe am Montag, , um 9.00 Uhr begonnen, die aussortierten Wahlkarten seien gut sichtbar und zentral auf einem Tisch positioniert gewesen. Die Nichtigkeitsgründe seien besprochen worden, die Wahlkarten hätten kontrolliert werden können. Bestimmte Fälle nicht miteinzubeziehender Wahlkarten seien beraten worden, die auszuzählenden Wahlkarten habe man mehrmals gemischt.

.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Bezirkswahlleiter-Stellvertreterin *****, den Beisitzer ***** sowie die Wahlzeugin ***** als Zeugen vernommen.

.3. Auf Grund des Akteninhalts und der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen stellt der Verfassungsgerichtshof folgenden – im Hinblick auf das Antragsvorbringen – rechtserheblichen Sachverhalt fest:

Im Stimmbezirk Gänserndorf sind 7.112 Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt; davon wurden 6.646 Wahlkarten in die Ergebnisermittlung miteinbezogen. 193 Stimmen wurden als ungültig gewertet; von den 6.453 gültigen Stimmen entfielen 3.254 Stimmen auf Ing. Norbert Hofer und 3.199 Stimmen auf Dr. Alexander Van der Bellen.

Die Einberufung für die Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , erfolgte durch den Bezirkswahlleiter für 9.00 Uhr.

Die Sitzung der Bezirkswahlbehörde wurde tatsächlich am Montag, , 9.00 Uhr, eröffnet, wobei die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde in beschlussfähiger Anzahl anwesend waren. Die Sitzung dauerte bis 14.45 Uhr.

Die Wahlkarten waren zu Beginn der Sitzung nicht geöffnet; sämtliche weiteren Auszählungshandlungen erfolgten in der Sitzung am Montag, , ab 9.00 Uhr im Beisein der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde.

Zu Beginn der Sitzung am Montag, , 9.00 Uhr, waren die Wahlkarten in nichtige und miteinzubeziehende Wahlkarten "vorsortiert". Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde hatten während der Sitzung am Montag, , 9.00 Uhr, Gelegenheit, die Sortierung in miteinzubeziehende und nicht miteinzubeziehende Wahlkarten zu prüfen. In der Sitzung wurde die "Nicht-Miteinbeziehung" von 18 Wahlkarten diskutiert und letztlich beschlossen.

Nach Schluss der Wahl (im zweiten Wahlgang) am Sonntag, , 17.00 Uhr, wurden der Bezirkswahlbehörde 11 Wahlkarten übermittelt, die bereits am Freitag, , bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf eingelangt waren. Infolge des nicht zeitgerechten Einlangens bei der Bezirkswahlbehörde wurden diese nicht miteinbezogen.

.4. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Rechtmäßigkeit des Auswertungsvorganges durch die Bezirkswahlbehörde Gänserndorf erwogen:

Sämtliche Schritte zur Ermittlung des Ergebnisses der Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen wurden auf Grund einer ordnungsgemäßen Einberufung durch die Bezirkswahlbehörde in Anwesenheit der Bezirkswahlleiter-Stellvertreterin und der Beisitzer durchgeführt.

Gegen die im Zuge der Erfassung nach § 10 Abs 6 BPräsWG vor der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , 9.00 Uhr, durch den Bezirkswahlleiter bzw. die Bezirkswahlleiter-Stellvertreterin und – unter der Aufsicht und Anleitung des Bezirkswahlleiters stehende – Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vorgenommene "Vorsortierung" der Wahlkarten in nichtige und miteinzubeziehende Wahlkarten anhand "evidenter Nichtigkeitsgründe" (vgl. Punkt III.2.4.7.) bestehen keine Bedenken. Da die Bezirkswahlbehörde als Kollegium die Möglichkeit hatte, die "vorsortierten" Wahlkarten in der Sitzung vom Montag, , 9.00 Uhr, in jeglicher Hinsicht zu überprüfen, liegt insoweit keine Rechtswidrigkeit vor.

Da das vor dem Verfassungsgerichtshof durchgeführte Beweisverfahren nicht ergeben hat, dass die "Nicht-Miteinbeziehung" der 11 verspätet weitergeleiteten Wahlkarten und von 18 weiteren Wahlkarten durch die Bezirkswahlbehörde zu Unrecht erfolgte, liegen die vom Anfechtungswerber behaupteten Verstöße im Stimmbezirk Gänserndorf nicht vor.

. Völkermarkt

.1. Der Anfechtungswerber bringt vor, dass im Stimmbezirk Völkermarkt eine Kontrolle der als nichtig gewerteten Wahlkarten nicht möglich gewesen sei. Zum Zeitpunkt des gesetzlich normierten Beginns der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , 9.00 Uhr, seien die nichtigen Wahlkarten bereits von den in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehenden Wahlkarten separiert ("vorsortiert") gewesen, und die Beisitzer und Wahlzeugen hätten nicht einmal nachträglich die (theoretische) Möglichkeit gehabt, diesen Vorgang zu überprüfen. Zudem habe der Beisitzer ***** die Niederschrift "am Tag nach dem Wahltag" nicht gesehen, sondern lediglich eine "Anwesenheitsliste" unterschrieben. Offensichtlich sei dem Beisitzer lediglich die letzte Seite, nicht aber das vollständige Protokoll zur Unterschrift vorgelegt worden.

Die Bundeswahlbehörde und die beteiligte Partei erstatteten kein Vorbringen zum Stimmbezirk Völkermarkt.

.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bezirkswahlleiter-Stellvertreter ***** sowie die Beisitzer ***** und ***** als Zeugen vernommen.

.3. Auf Grund des Akteninhalts und der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen stellt der Verfassungsgerichtshof folgenden – im Hinblick auf das Antragsvorbringen – rechtserheblichen Sachverhalt fest:

Im Stimmbezirk Völkermarkt sind 2.712 Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt; davon wurden 2.462 Wahlkarten in die Ergebnisermittlung miteinbezogen. 90 Stimmen wurden als ungültig gewertet; von den 2.372 gültigen Stimmen entfielen 982 Stimmen auf Ing. Norbert Hofer und 1.390 Stimmen auf Dr. Alexander Van der Bellen.

Der Bezirkswahlleiter für den Stimmbezirk Völkermarkt hat die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde für Montag, , 9.00 Uhr, zu einer Sitzung eingeladen. Bei dieser Sitzung waren neun Personen anwesend; der Bezirkswahlleiter, der Bezirkswahlleiter-Stellvertreter und sieben Beisitzer. Die Wahlkarten waren zu Beginn der Sitzung bereits in miteinzubeziehende und nichtige "vorsortiert". Diese "Vorsortierung" wurde laufend bei Einlangen der Wahlkarten vom Sekretariat des Bezirkshauptmannes anhand "evidenter Nichtigkeitsgründe" (vgl. Punkt III.2.4.7.) vorgenommen. Dieses Sekretariat befindet sich zwischen dem Büro des Bezirkswahlleiters und dem Büro des Bezirkswahlleiter-Stellvertreters. Beide haben die "Vorsortierung" mitkontrolliert und standen den Sekretärinnen für Fragen zur Verfügung. Die Urnen, in denen die Wahlkarten aufbewahrt wurden, waren versperrt und befanden sich im Sekretariat.

Bei Beginn der Sitzung am Montag, , 9.00 Uhr, wurden die Wahlkarten in den Sitzungssaal gebracht. Die Beisitzer hatten in der Sitzung der Bezirkswahlbehörde die Möglichkeit, die bereits im Vorfeld ausgesonderten Wahlkarten zu kontrollieren.

Die Wahlkarten waren bei Sitzungsbeginn noch verschlossen und wurden erst während der Sitzung der Bezirkswahlbehörde geöffnet. Während des Öffnens der Wahlkarten waren Beisitzer anwesend. Das Öffnen der Wahlkarten hat von ca. 9.15 bis etwa 11.30 Uhr gedauert. Anschließend wurden die Stimmzettel gezählt.

.4. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Rechtmäßigkeit des Auswertungsvorganges durch die Bezirkswahlbehörde Völkermarkt erwogen:

Den Mitgliedern der Bezirkswahlbehörde war – nach einer "Vorsortierung" durch Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt unter der Aufsicht des Bezirkswahlleiters bzw. des Bezirkswahlleiter-Stellvertreters – im Rahmen der Sitzung am Montag, , eine Überprüfung der Wahlkarten daraufhin, ob sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Miteinbeziehung in die Ergebnisermittlung erfüllen, möglich, weshalb insoweit keine Gesetzesverletzung stattfand.

Auch die Öffnung der Wahlkarten erfolgte im Einklang mit § 14a BPräsWG, und zwar am Montag nach dem Wahltag nach 9.00 Uhr, durch die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde.

Schließlich wurden im Einklang mit dem Gesetz die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen in Anwesenheit der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde ausgezählt und das Ergebnis festgestellt.

Der Auswertungsvorgang der Bezirkswahlbehörde Völkermarkt war daher nicht rechtswidrig.

. Reutte

.1. Nach dem Vorbringen des Anfechtungswerbers hätten die als nichtig gewerteten Wahlkarten nicht kontrolliert werden können, da diese nicht einmal in dem Raum gelagert worden seien, in dem die Auszählung stattgefunden habe.

Die Bundeswahlbehörde hat sich in ihrer Gegenschrift nicht zum Vorbringen des Anfechtungswerbers hinsichtlich der Vorgänge in der Bezirkswahlbehörde Reutte geäußert.

Die beteiligte Partei bringt in ihrer Äußerung im Wesentlichen vor, dass der Bezirkswahlleiter in der Sitzung der Bezirkswahlbehörde die Zahl der als nichtig gewerteten Wahlkarten bekannt gegeben habe; dies sei zur Kenntnis genommen worden. Es hätte für die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde jederzeit die Möglichkeit bestanden, diese Wahlkarten zu kontrollieren.

.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Bezirkswahlleiter ***** sowie die Beisitzer ***** und ***** als Zeugen vernommen.

.3. Auf Grund des Akteninhalts und der im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen stellt der Verfassungsgerichtshof folgenden – im Hinblick auf das Antragsvorbringen – rechtserheblichen Sachverhalt fest:

Im Stimmbezirk Reutte sind 2.322 Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt; davon wurden 2.170 Wahlkarten in die Ergebnisermittlung miteinbezogen. 40 Stimmen wurden als ungültig gewertet; von den 2.130 gültigen Stimmen entfielen 777 Stimmen auf Ing. Norbert Hofer und 1.353 Stimmen auf Dr. Alexander Van der Bellen.

Mit einer schriftlichen "Einladung" vom wurden die Mitglieder der Bezirkswahlbehörde zur Teilnahme an zwei Sitzungen zur Ermittlung des Ergebnisses der Bundespräsidentenwahl 2016 eingeladen, und zwar für Sonntag, , 17.30 Uhr, und für Montag, , 9.00 Uhr. Die Tagesordnung für die erste Sitzung enthielt den Punkt "Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses", die Tagesordnung für die zweite Sitzung den Punkt "Auswertung der Briefwahlkarten, sowie die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses".

Entsprechend der Einladung vom fand am Montag, , zwischen 9.00 und 11.45 Uhr eine Sitzung der Bezirkswahlbehörde statt, an der die in der Niederschrift als anwesend angeführten Personen teilnahmen. Darüber hinaus war noch eine Anzahl der Bezirkswahlbehörde zugewiesener Mitarbeiter (etwa fünf) der Bezirkshauptmannschaft Reutte anwesend. In der Sitzung wurden zunächst die in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehenden Wahlkarten geöffnet, die Wahlkuverts entnommen und auf mehrere Arbeitstische im betreffenden Raum verteilt, wo jeweils ein Team bestehend aus zumindest einem Mitglied der Bezirkswahlbehörde und einem Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Reutte die Sortierung in gültige und ungültige Stimmen und die Stimmenauszählung vornahm. Die eingelangten Wahlkarten wurden bereits bei ihrer Erfassung gemäß § 10 Abs 6 BPräsWG durch die Bezirkswahlleiter-Stellvertreterin auf Grund "evidenter Nichtigkeitsgründe" (vgl. Punkt III.2.4.7.) in miteinzubeziehende und nicht miteinzubeziehende sortiert und die nicht miteinzubeziehenden getrennt unter Verschluss genommen. Bei der Ermittlung des Bezirksergebnisses während der Sitzung am Montag, , sind diese nicht miteinbezogenen 112 Wahlkarten (s. Beilage zur Niederschrift der Bezirkswahlbehörde) nicht im Sitzungszimmer aufgelegen. Der Bezirkswahlleiter hat auf diese Wahlkarten und die Kriterien, nach denen sie aussortiert wurden, hingewiesen. Auf Verlangen eines der Mitglieder der Bezirkswahlbehörde hätten die nicht miteinzubeziehenden Wahlkarten ohne nennenswerten Zeitaufwand sofort in das Sitzungszimmer gebracht werden können. Allerdings hat kein Mitglied der Bezirkswahlbehörde hiezu eine Frage gestellt oder den Wunsch geäußert, diese Wahlkarten nachzukontrollieren.

.4. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Rechtmäßigkeit des Auswertungsvorganges durch die Bezirkswahlbehörde Reutte erwogen:

Die Ermittlung der Stimmen auf Grund der gemäß § 10 Abs 5 BPräsWG miteinzubeziehenden Wahlkarten entspricht § 14a leg.cit. und ist daher rechtmäßig. Allerdings liegt hinsichtlich jener Wahlkarten, die auf Grund "evidenter Nichtigkeitsgründe" (vgl. Punkt III.2.4.7.) nicht in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wurden, folgende Rechtswidrigkeit vor: Nach dieser Rechtsvorschrift hat die Prüfung, ob eine Wahlkarte in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehen oder wegen Vorliegens der Kriterien gemäß § 10 Abs 5 leg.cit. als nichtig zu werten ist, der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung der Beisitzer vorzunehmen. Dieser Vorschrift widerspricht es zwar nicht, wenn eine "Vorsortierung" bereits beim Erfassen der Wahlkarten erfolgt, doch setzt dies voraus, dass die nicht miteinzubeziehenden Wahlkarten einer (nachprüfenden) Kontrolle durch die Bezirkswahlbehörde zugänglich sind (vgl. Punkt III.2.4.7.). Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn diese Wahlkarten bei der Sitzung der Bezirkswahlbehörde aufliegen, sodass jedes Mitglied der Bezirkswahlbehörde ohne Weiteres eine Prüfung daraufhin vornehmen kann, ob die Wahlkarten zu Recht nicht in die Ergebnisermittlung miteinbezogen wurden. Da diesem Erfordernis in der Sitzung der Bezirkswahlbehörde am Montag, , nicht entsprochen wurde, ist insofern die Feststellung des Bezirksergebnisses rechtswidrig.

Von dieser Rechtswidrigkeit sind insgesamt 112 auf Grund "evidenter Nichtigkeitsgründe" als nichtig gewertete Wahlkarten erfasst.

2.6. Der Anfechtungswerber bringt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vor, dass die Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit den mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen auf das Wahlergebnis von Einfluss seien.

Dem hält die Bundeswahlbehörde in ihrer Gegenschrift entgegen, dass "keinerlei Hinweise auf wie auch immer geartete Manipulationen vor[liegen]" und es "eines erheblichen Maßes an Phantasie und logistischem Aufwand bedürfen [würde], um – selbst bei einem, von einer Amtsperson gesetzwidrig (ohne Beisein der Mitglieder der Wahlbehörde) geöffneten Wahlkartenkuvert – eine Veränderung des Stimmverhaltens vornehmen zu wollen".

Die beteiligte Partei bringt in ihrer Äußerung sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem vor, dass "aufgrund des Umstands, dass der Verfassungsgerichtshof in Fällen einer Wahlanfechtung bislang im Wesentlichen immer aufgrund eines reinen Aktenverfahrens auf Grundlage der Wahlakten – ohne eigene Beweiserhebung – entscheiden konnte, […] sich eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs [entwickelt habe], wonach einer Wahlanfechtung stattgegeben wurde, wenn eine Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte, wobei kein Beweis für eine tatsächliche Manipulation erbracht werden musste". Entscheide der Verfassungsgerichtshof jedoch auf Grund von Beweiserhebungen und Befragungen, so sei ein anderer Maßstab anzuwenden. Es sei dann die Frage zu klären, ob es tatsächlich zu einer Manipulation des Wahlergebnisses gekommen sei. Der Verfassungsgerichtshof müsse daher prüfen, ob es irgendwelche Indizien für eine Manipulation, insbesondere bei den Wahlkarten, gebe. Auch könne bei Klärung der Frage, ob eine Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss war bzw. sein konnte, nicht nur "die rein hypothetische (und nach allgemeiner Lebenserfahrung vollkommen unrealistische) Verschiebung aller in den strittigen Bezirken auf Dr. Van der Bellen entfallenen Briefwahlstimmen zu Ing. Norbert Hofer herangezogen werden". Denn es widerspreche – schon allein auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung – jeder statistischen Wahrscheinlichkeit, alle von einer Rechtswidrigkeit in einem Stimmbezirk erfassten mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen hypothetisch einem von zwei Kandidaten einer Stichwahl, im konkreten Fall Ing. Norbert Hofer, zuzurechnen; rein spekulativ-hypothetische Möglichkeiten müssten außer Betracht bleiben. Weiters könne ein Missbrauch durch "Ungültigmachen" von mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen angesichts der Gesamtzahl der ungültigen mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen von vornherein nicht von Einfluss auf das Wahlergebnis sein. Schließlich liege – selbst wenn man von der Rechtswidrigkeit jeweils aller mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen in einem Stimmbezirk ausgehe – die Summe der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen in jedem strittigen Stimmbezirk unterhalb jener "Relevanzgrenze", die sich aus der Differenz der Stimmen von Dr. Alexander Van der Bellen und Ing. Norbert Hofer in jedem Stimmbezirk ergebe. Zudem sei es für den Verfassungsgerichtshof überprüfbar, ob es sich bei den in den strittigen Stimmbezirken in das Wahlergebnis miteinbezogenen Stimmzetteln um amtliche Stimmzettel oder Fälschungen bzw. nichtamtliche Duplikate handle, weshalb eine Überprüfung der eingelangten Stimmzettel vorzunehmen sei.

2.6.1. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist einer Wahlanfechtung nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde; sie muss darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein (Art141 Abs 1 dritter Satz B VG iVm § 70 Abs 1 erster Satz VfGG). Dazu hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass diese (zweite) Voraussetzung bereits erfüllt ist, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte (vgl. etwa VfSlg 11.738/1988, 19.278/2010, 19.345/2011, 19.734/2013; WI1/2015; , WI22/2015).

2.6.2. Dabei ist das Vorliegen dieser Voraussetzung nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bereits dann zu bejahen, wenn eine Vorschrift der Wahlordnung verletzt wurde, die die Möglichkeit von Manipulationen und Missbräuchen im Wahlverfahren ausschließen will, und zwar ohne dass es des Nachweises einer konkreten – das Wahlergebnis tatsächlich verändernden – Manipulation bedürfte.

2.6.2.1. Bereits in dem – der Sache nach zur gleichen (wenn auch einfachgesetzlichen) Rechtslage ergangenen – Erkenntnis VfSlg 888/1927, bei dem es um einen Fall ging, in dem der Verfassungsgerichtshof wegen gesetzwidriger nachträglicher Öffnung des Wahlaktes nicht mehr verlässlich das Wahlergebnis eines Wahlsprengels überprüfen konnte, ist der Verfassungsgerichtshof von der Annahme ausgegangen, dass nicht der Nachweis erbracht werden müsse, dass die von ihm als erwiesen angenommenen Rechtswidrigkeiten tatsächlich auf das Wahlergebnis in der Art von Einfluss waren, dass sich genau feststellen lässt, wie viele Stimmen einer Partei zu viel oder zu wenig zuerkannt wurden; bei einer solchen Interpretation wäre nur in den seltensten Fällen eine Aufhebung möglich. Er kommt daher zum Ergebnis:

"Es muß daher genügen, daß die erwiesene Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluß sein konnte (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes Nr 256, 327, 391 und 447 der Sammlung). Das zu beurteilen steht allerdings letzten Endes im Ermessen des Verfassungsgerichtshofes. Wenn dieser im vorliegenden Falle einen sehr rigorosen Maßstab angelegt hat, so geschah dies im Interesse der Gesetzmäßigkeit der Wahlen, die in einer demokratischen Republik, in der alle maßgebenden Staatsorgane durch Wahl berufen werden, eines der Fundamente des Staates bildet."

An dieser Rechtsprechung hat der Verfassungsgerichtshof bis in jüngste Zeit festgehalten (vgl. zuletzt WI22/2015). Bereits in VfSlg 1904/1950 betonte er, dass dieser Standpunkt nicht nur für die Abgrenzung des aktiven und des passiven Wahlrechtes und für die Einbringung der Wahlvorschläge, sondern insbesondere auch für die formale Gestaltung des Abstimmungs- und Ermittlungsverfahrens sowie "in mindestens eben demselben Ausmaß auch für die Beurteilung der Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel" maßgebend ist (s. auch VfSlg 2157/1951). Mit dem Erkenntnis VfSlg 3047/1956 wurde eine Wahl ab dem Abstimmungsverfahren aufgehoben, weil Wahlakten nicht ausreichend versiegelt waren und es deswegen nicht möglich war, "jeden Zweifel an der Unversehrtheit der Wahlakten und Stimmzettel auszuschließen".

In VfSlg 5861/1968 sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass es auch nicht darauf ankomme, ob derartige Gesetzwidrigkeiten, auf die sich die Anfechtungswerberin berufe, ihr selbst zur Last zu legen sind. Bereits die gesetzwidrige Einrichtung von Wahlbehörden sah der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 11.167/1986 als eine Rechtsverletzung an, bei der die gesetzmäßige Durchführung von Wahlen nicht mehr garantiert werde, weswegen dies von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnte und eine Wahlwiederholung erforderlich machte. In VfSlg 11.740/1988 nahm er an, dass schon die rechtswidrige unbefugte Anwesenheit von Personen in einem Wahllokal von Einfluss auf das Wahlergebnis sein kann.

In zahlreichen weiteren Fällen bis in jüngste Zeit hat der Verfassungsgerichtshof Wahlen wegen des Vorliegens derartiger Rechtswidrigkeiten aufgehoben, ohne dass es darauf ankam, dass ein Missbrauch nachgewiesen wurde oder auch nur wahrscheinlich war; schon gar nicht musste die festgestellte Gesetzwidrigkeit zu einer tatsächlichen Verfälschung des Wahlergebnisses in einem Ausmaß führen, das auf das Ergebnis der Wahl von Einfluss war (vgl. etwa VfSlg 11.020/1986, 11.740/1988, 14.556/1996, 14.847/1997, 15.375/1998, 16.035/2000, 17.418/2004, 19.246/2010, 19.278/2010; WI3/2015, und , WI4/2015).

Auch die vorliegende Wahlanfechtung und die von den Verfahrensparteien vorgebrachten Argumente bieten keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Sie beruht auf dem Grundgedanken, dass es dem Einzelnen nur in den seltensten Fällen möglich sein wird, einen konkreten Missbrauch durch die Verletzung von das Wahlverfahren regelnden Rechtsvorschriften im Einzelfall nachzuweisen. Die gesetzlichen Vorschriften über das Wahlverfahren sollen garantieren, dass ein solcher Missbrauch von vornherein nicht möglich ist. Dabei kommt den Wahlbehörden eine zentrale Rolle zu: Ihre kollegiale Organisation mit stimmberechtigten Beisitzern, die durch die von Wahlen betroffenen politischen Parteien (bei bundesweiten Wahlen, soweit sie im Nationalrat vertreten sind) nominiert werden, ermöglicht eine gegenseitige Kontrolle, die sicherstellen soll, dass die Wahlgrundsätze eingehalten werden und keine rechtswidrige Beeinflussung oder Veränderung des Wahlergebnisses erfolgt (vgl. dazu bereits die Ausführungen unter Punkt III.2.4.5.).

Die gesetzlichen Vorschriften behalten daher insbesondere Ermittlungsvorgänge und sonstige Handlungen im Zuge des Wahlverfahrens, bei denen eine Veränderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses durch unmittelbare Manipulation der Wahlunterlagen – bis hin zum Stimmzettel – möglich wäre, diesen kollegialen Wahlbehörden vor. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen dürfen diese Handlungen durch den Wahlleiter bzw. seine Stellvertreter vorgenommen werden, ungeachtet des Umstandes, dass diese als Beamte oder sonstige Bedienstete der staatlichen Verwaltung jedenfalls zu gesetzmäßigem Handeln verpflichtet sind.

Letzten Endes liegt der wiedergegebenen Rechtsprechung die Überlegung zugrunde, dass demokratische Wahlen die politische Macht der obersten Funktionsträger des Staates begrenzen und diese – wie die historische Erfahrung und Vorgänge in anderen Ländern ohne funktionierende Demokratie zeigen – versucht sein könnten, mit Hilfe der ihnen zur Verfügung stehenden Machtmittel Wahlergebnisse zu manipulieren. Auch in einer stabilen Demokratie sichert die genaue Einhaltung der Wahlvorschriften das Vertrauen der Bürger in die Gesetzmäßigkeit der Wahlen und damit – wie bereits das Erkenntnis VfSlg 888/1927 besagt – in eines der Fundamente des Staates.

2.6.2.2. § 14a BPräsWG regelt die Vorgangsweise der Wahlbehörde bei der Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen und dient somit unmittelbar der Einhaltung der Wahlgrundsätze und der Vermeidung von Manipulationen und Missbräuchen. Die festgestellten Verletzungen dieser Bestimmung und jener, die mit ihr im Zusammenhang stehen, wie insbesondere § 18 Abs 1 NRWO, bilden daher Rechtswidrigkeiten, die von Einfluss auf das Wahlergebnis im Sinne des Art 141 B VG sein konnten. Ein Nachweis, dass es tatsächlich zu Manipulationen gekommen ist, ist nicht erforderlich.

Dabei macht es – entgegen der Ansicht der beteiligten Partei – auch keinen Unterschied, in welcher Weise das Beweisverfahren des Verfassungsgerichtshofes durchgeführt wird, insbesondere ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde oder nicht. Das Beweisverfahren dient nämlich im Zusammenhang mit den behaupteten Rechtswidrigkeiten dazu, zu erheben, ob es zu den behaupteten Verletzungen jener Wahlvorschriften gekommen ist, die die Möglichkeit von Manipulationen und Missbräuchen ausschließen sollen.

Der Verfassungsgerichtshof hält dabei ausdrücklich fest, dass keiner der von ihm im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen Anhaltspunkte für tatsächliche Manipulationen wahrgenommen hat.

Die dargestellte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und die ihr zugrunde liegenden Überlegungen verbieten es auch, auf die Wahrscheinlichkeit von Manipulationen oder Missbräuchen nach der allgemeinen Lebenserfahrung abzustellen, wie es letztlich die beteiligte Partei in ihrer Argumentation verlangt; auch die Darlegung, dass das Ergebnis der Auszählung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen in jenen Bezirken, in denen Rechtswidrigkeiten festgestellt wurden, statistisch nicht von den anderen Stimmbezirken abweicht, läuft letztlich wiederum bloß darauf hinaus, dass in großem Ausmaß vorgenommene Manipulationen unwahrscheinlich seien.

2.6.3. Soweit die beteiligte Partei in diesem Zusammenhang im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Entscheidung VfSlg 11.738/1988 verwiesen hat, betrifft diese einen anderen Sachverhalt, nämlich "rein spekulativ-hypothetische" Überlegungen über den Wahlausgang, wenn mangels Zulassung einer wahlwerbenden Gruppierung diese an einer Wahl gar nicht teilgenommen hätte. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Beurteilung möglicher Folgen der Verletzung von Vorschriften, die Manipulationen und Missbräuche bei der Stimmenauswertung verhindern sollen, stellt hingegen – angesichts des notwendigerweise unbekannten Wählerverhaltens – auf die zumindest theoretisch mögliche Verschiebung aller von den festgestellten Rechtswidrigkeiten erfassten Stimmen ab (vgl. etwa VfSlg 14.556/1996, 19.278/2010). Dabei sind nicht nur einzelne, allenfalls auch "wahrscheinlichere" Manipulationsmöglichkeiten wie das "Ungültigmachen" von Stimmen, sondern wiederum alle theoretisch möglichen Fälle von Manipulationen und Missbräuchen in Betracht zu ziehen; die der Sicherung der Wahlgrundsätze dienenden Rechtsvorschriften sollen nämlich – wie vorhin dargelegt – auch vor Manipulationen und Missbräuchen durch den die Wahl organisierenden Staat selbst schützen. Aus diesem Grund ist es in einem Fall wie dem vorliegenden auch erforderlich, die in den einzelnen Stimmbezirken festgestellten, unterschiedlich gelagerten Rechtsverletzungen in ihren möglichen Auswirkungen gemeinsam zu betrachten, sodass für die Beurteilung des möglichen Einflusses auf das Wahlergebnis die von Rechtswidrigkeiten erfassten mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen zusammenzuzählen sind (vgl. hiezu zB VfSlg 14.847/1997).

Gemäß Art 60 Abs 2 B VG ist zum Bundespräsidenten gewählt, wer mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen für sich hat. In Anbetracht des unter Punkt I.3. dargestellten Wahlergebnisses besteht zwischen den Wahlwerbern Dr. Alexander Van der Bellen und Ing. Norbert Hofer ein Stimmenunterschied von 30.863 Stimmen. Dieses Wahlergebnis stellt dabei (auch) die Summe der Ergebnisse der einzelnen Stimmbezirke dar, weshalb auch die Stimmen jener Stimmbezirke, in denen die Auszählung rechtswidrig erfolgt ist, zusammenzuzählen sind. Bildet man die Summe der von den festgestellten Rechtswidrigkeiten erfassten Stimmen – die theoretisch sowohl Ing. Norbert Hofer als auch Dr. Alexander Van der Bellen hätten zukommen können – aus den Stimmbezirken Innsbruck-Land, Südoststeiermark, Villach, Villach-Land, Schwaz, Wien-Umgebung, Hermagor, Wolfsberg, Freistadt, Graz-Umgebung und Leibnitz, so ergibt sich, dass diese bereits die Differenz von 30.863 Stimmen insofern übersteigt, als mehr als 77.769 Stimmen von Rechtswidrigkeiten erfasst sind, wobei angesichts der 30.863 bei weitem übersteigenden Anzahl von 77.769 Stimmen auf die Frage, wie viele Stimmen in den Stimmbezirken Bregenz, Kufstein und Reutte von den Rechtswidrigkeiten tatsächlich erfasst sind (s. Punkt III.., 15. und 20.), nicht weiter eingegangen werden muss.


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Stimmbezirk
miteinbezogene Wahlkarten
gültige Stimmen
ungültige Stimmen
Stimmen für Ing. Norbert Hofer
Stimmen für Dr. Alexander Van der Bellen
von Rechtswidrigkeiten erfasste Stimmen
Innsbruck-Land
13.814
13.549
265
5.208
8.341
13.814
Südoststeiermark
7.598
7.394
204
4.201
3.193
7.598
Villach
3.498
3.443
55
1.305
2.138
3.498
Villach-Land
4.332
4.213
119
1.955
2.258
4.332
Schwaz
4.957
4.854
103
2.217
2.637
4.957
Wien-Umgebung
10.142
9.876
266
3.757
6.119
10.142
Hermagor
1.627
1.576
51
686
890
1.627
Wolfsberg
2.921
2.832
89
1.457
1.375
2.921
Freistadt
6.185
5.938
247
2.312
3.626
6.185
Graz-Umgebung
15.901
15.499
402
7.596
7.903
15.901
Leibnitz
6.794
6.616
178
3.785
2.831
6.794
Gesamtsumme
77.769
75.790
1.979
34.479
41.311
77.769

Der Verfassungsgerichtshof geht bei der Berechnung im Konkreten von folgenden Überlegungen aus: Werden die für Ing. Norbert Hofer (das sind 2.220.654) und Dr. Alexander Van der Bellen (das sind 2.251.517) insgesamt abgegebenen Stimmen um die für diese Wahlwerber in den in diese Berechnung einbezogenen, von Rechtswidrigkeiten betroffenen Stimmbezirken gewerteten Stimmen bereinigt und wird anschließend die Summe der von den festgestellten Rechtswidrigkeiten erfassten Stimmen (dazu gehören auch die als ungültig gewerteten Stimmen) ausschließlich Ing. Norbert Hofer (wenn auch nur theoretisch) zugerechnet, so hätte dieser um 53.738 Stimmen mehr als Dr. Alexander Van der Bellen. Dies bedeutet, dass die Rechtswidrigkeiten von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnten.

2.7. Zum Vorbringen im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Freiheit der Wahl:

2.7.1. Zur Anwendbarkeit des Art 3 des 1. ZPEMRK

2.7.1.1. Nach Art 3 des 1. ZPEMRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleisten. Aus dem Hinweis auf "gesetzgebende Organe" folgt, dass nur Wahlen zu Organen mit Gesetzgebungskompetenzen vom Schutzbereich dieses Grundrechtes erfasst sind ( Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention 3 , 2009, 681 f.).

2.7.1.2. Wahlen zu einem Staatsoberhaupt fallen von vornherein nicht unter Art 3 des 1. ZPEMRK ( Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention 6 , 2016, § 23 Rz 109). So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa ausdrücklich entschieden, dass die Wahl zum Präsidenten von Litauen nicht von der Garantie des Art 3 des 1. ZPEMRK erfasst ist (EGMR [GK], Fall Paksas , Appl. 34.932/04 [Z72], NLMR 2011, 8).

2.7.1.3. Nichts anderes kann für die Wahl des Bundespräsidenten der Republik Österreich gelten: Der Bundespräsident wirkt zwar durch die Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Bundesgesetze (Art47 Abs 1 B VG) am Gesetzgebungsverfahren mit, dadurch wird er aber nicht zu einem gesetzgebenden Organ im Sinne von Art 3 des 1. ZPEMRK.

2.7.1.4. Art 3 des 1. ZPEMRK ist daher auf die Bundespräsidentenwahl nicht anwendbar.

2.7.2. Zur Veröffentlichung von Vorabinformationen:

2.7.2.1. Der Anfechtungswerber bringt vor, dass der Grundsatz der Freiheit der Wahl insbesondere durch die Weitergabe von Vorabinformationen an "ausgewählte Medienvertreter" (insb. an die APA), aber etwa auch an die ARGE Wahlen, durch die Wahlbehörden entgegen der in Art 20 Abs 3 B VG normierten Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit verletzt worden sei. Zudem sei die Veröffentlichung einzelner Wahlergebnisse durch Gemeinden – in sozialen Medien oder auf der Gemeindehomepage – bereits vor 17.00 Uhr rechtswidrig gewesen. Die Veröffentlichung von ausgefüllten Stimmzetteln, von Wahlergebnissen und sonstigen Meinungskundgaben durch Wahlberechtigte in sozialen Medien habe die Wahlentscheidung und somit den Grundsatz der Freiheit der Wahl beeinflusst. Nach Auffassung des Anfechtungswerbers bestehe keine Notwendigkeit, vor Schluss der Abstimmung und im Zeitraum zwischen Schluss der Abstimmung und Vorliegen des Endergebnisses Informationen über den Wahlausgang bekannt zu geben. Die Herausgabe von Informationen über tatsächliches Wahlverhalten bereits vor Schließung der Wahllokale sei unzulässig, weil dadurch das Wahlverhalten der noch nicht zur Wahl erschienenen Wähler beeinflusst werde. Die Praxis, "Informationen mit einer Sperrfrist 'nur' an ausgewählte Medienvertreter weiterzugeben", sei gesetzlich nicht gedeckt und führe zur Verbreitung der Informationen in einem Ausmaß, "das nicht mehr toleriert werden kann und jedenfalls von Bedeutung für den Wahlausgang ist".

2.7.2.2. Die Bundeswahlbehörde führt in ihrer Gegenschrift aus, dass für die vorzeitige "Veröffentlichung von Wahlergebnisdaten keinerlei Regelungen oder Sanktionen" in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehen seien, obgleich die Bekanntgabe amtlicher Ergebnisse, zB durch eine Gemeinde, "aus demokratiepolitischer Sicht unerwünscht" sei.

Die Bundeswahlbehörde beschließe seit langer Zeit bei jeder Wahl von Neuem – in Bezug auf die Wahl des Bundespräsidenten 2016 sei dies mit Beschluss vom geschehen –, dass "Ergebnisdaten ab etwa 13.00 Uhr durch das Bundesministerium für Inneres an Medien weitergegeben werden, wenn die verantwortlichen Vertreterinnen und Vertreter der Medien dem Bundesministerium für Inneres in den Tagen zuvor in einer Medienerklärung schriftlich zugesichert haben, Daten nicht vor 17.00 Uhr zu veröffentlichen". Zudem drohe seitens der APA bei Weitergabe von mit Sperrfrist veröffentlichten Daten eine Konventionalstrafe. Die von der Bundeswahlbehörde gewählte Vorgehensweise solle vermeiden, dass Medien durch andere Maßnahmen Daten "aus möglicherweise weniger zuverlässiger Quelle" erlangen (zB Wahlzeugen, die nach § 61 Abs 2 NRWO keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen). Obgleich das "Posten" von Ergebnisdaten in sozialen Medien von der Bundeswahlbehörde nicht befürwortet werde, sei dies wohl "faktisch unvermeidbar". Einzig die Festlegung eines österreichweit einheitlichen Wahlschlusses aller Wahllokale, der zwangsläufig zur Verringerung örtlicher Wahlbehörden führen würde, könnte das Vorab-"Posten" effektiv hintanhalten.

Die beteiligte Partei führt aus, dass das Veröffentlichen von Wahlergebnissen durch die Bundeswahlbehörde nicht gesetzlich untersagt sei. Die Veröffentlichung von Einzelergebnissen durch die APA, einzelne online Medien sowie Einzelpersonen sei nicht Teil des Wahlverfahrens. Handlungen von privaten Unternehmen und einzelnen Bürgern seien den Wahlbehörden nicht zuzurechnen und könnten folglich nicht die Grundlage für eine Wahlanfechtung bilden.

2.7.2.3. Den Art 26, 95 und 117 Abs 2 B VG liegt das Prinzip der "Reinheit", verstanden im Sinne von "Freiheit" der Wahlen (zum Nationalrat, zu den Landtagen und zu den Gemeinderäten) zugrunde (vgl. VfSlg 13.839/1994, 14.371/1995; s. auch VfSlg 4527/1963, 17.418/2004, 19.107/2010). Art 60 B VG verbürgt seit BGBl I 27/2007 auch für die Wahl des Bundespräsidenten ausdrücklich den Grundsatz der Freiheit der Wahl.

2.7.2.4. Diesem Grundsatz entspricht die "Freiheit der politischen Willensbildung und -betätigung" und das Postulat der "Reinheit der Wahlen", in deren Ergebnis der wahre Wille der Wählerschaft zum Ausdruck kommen soll (vgl. VfSlg 2037/1950, 13.839/1994, 19.772/2013, 19.820/2013). Wie der Verfassungsgerichtshof zur Freiheit der Wahlwerbung in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, darf der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt werden (vgl. VfSlg 13.839/1994, 14.371/1995, 17.418/2004, 19.107/2010; WI5/2015; vgl. auch VfSlg 3000/1956, 4527/1963).

2.7.2.5. Ob eine Beeinflussung der Wähler durch staatliche Organe hoheitlich oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt, ist nicht entscheidend. Werden durch ein solches Vorgehen staatlicher Organe die zum Schutz der Wahlfreiheit gezogenen Schranken überschritten, so ist dies – im Rahmen des Vorbringens in der Anfechtungsschrift – im Verfahren gemäß Art 141 B VG vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifen (vgl. VfSlg 3000/1956, 13.839/1994; WI11/2015 ua.).

2.7.2.6. Vorab ist daher klarzustellen, dass der Grundsatz der Freiheit der Wahl die Wähler lediglich vor staatlicher Beeinflussung schützen soll, ohne die ihm ebenfalls immanente Freiheit der Wahlwerbung sinnwidrig zu beschränken (vgl. VfSlg 3000/1956, 17.418/2004; WI5/2015). Entgegen den Behauptungen in der Anfechtungsschrift zielt dieser Grundsatz nicht darauf ab, rein private Einflussnahme auf die Wahlentscheidung einzelner oder auch vieler Personen hintanzuhalten (vgl. schon VfSlg 47/1921).

2.7.2.7. Auf Grund des Akteninhalts und des Beweisverfahrens stellt der Verfassungsgerichtshof folgenden – im Hinblick auf das Antragsvorbringen – rechtserheblichen Sachverhalt fest:

Mit der Anfechtungsschrift hat der Anfechtungswerber mehrere APA-Meldungen mit Sperrfrist , 17.00 Uhr vorgelegt, die belegen und hinreichend substantiieren, dass mittels sozialer Medien Informationen über das Wahlergebnis einem großen Kreis an Wahlberechtigten zur Kenntnis gelangt sind. Den Meldungen ist zu entnehmen, dass der Wahlsieg von Ing. Norbert Hofer "ziemlich sicher" und ein "Drehen" des Ergebnisses unwahrscheinlich sei. Zudem sind relativ detaillierte Angaben zum Auszählungsgrad und zu Teilergebnissen einzelner Gemeinden enthalten. Auch eine Meldung des Wirtschaftsblattes (13.06 Uhr) enthält stimmengenaue Endergebnisse einzelner Gemeinden in Niederösterreich und im Burgenland.

2.7.2.8. In ihrer Gegenschrift und in der mündlichen Verhandlung bestätigt die Bundeswahlbehörde, dass – nach Unterfertigung einer schriftlichen Zusicherung durch die ca. 20 "Empfänger" (vor allem Medien und Forschungsinstitute), vor 17.00 Uhr nichts zu veröffentlichen – ab etwa 13.00 Uhr Ergebnisse (sogenannte "Rohdaten") an diese "Empfänger" weitergegeben wurden. Die Medienbeobachtung des Bundesministeriums für Inneres am Wahltag habe ergeben, "dass die Vorgaben des Bundesministeriums für Inneres strikt eingehalten worden seien und dass festgestellte vorzeitige Veröffentlichungen stets durch Massenmedien bzw. durch soziale Netzwerke wie Twitter und Facebook erfolgt seien, die selbst keinen Zugriff auf die Daten des Bundesministeriums für Inneres" gehabt hätten. Es könne jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die von Dritten vorzeitig veröffentlichten Informationen auf den an die Empfänger weitergeleiteten "Rohdaten" basierten.

2.7.2.9. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt hat, ist die bloße Herausgabe von Informationen an die Wahlberechtigten durch staatliche Organe (vgl. VfSlg 14.371/1995, 19.107/2010) ebenso zulässig wie eine Reaktion auf Kritik mit einer Richtigstellung oder Gegendarstellung (vgl. VfSlg 3000/1956, 17.418/2004; s. auch VfSlg 19.107/2010; vgl. außerdem VfSlg 19.772/2013). Das Ausmaß der staatlichen Aktivitäten darf nie das Maß einer "staatlichen Desinformation" annehmen und so das Abstimmungsverhalten faktisch beeinträchtigen (vgl. VfSlg 13.839/1994). Gerade der Umstand, dass bei den Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern sowie bei der Wahl des Bundespräsidenten die Stimmbürger zwischen mehreren Wahlparteien oder Wahlwerbern zu entscheiden haben, erfordert ein besonderes Maß an Äquidistanz der staatlichen Organe gegenüber den wahlwerbenden Parteien (vgl. VfSlg 3000/1956, 17.418/2004; vgl. zur Direktwahl des Bürgermeisters WI5/2015; vgl. hingegen zu Volksabstimmungen VfSlg 13.839/1994). Diese Überlegungen sind auch auf den zweiten Wahlgang der Wahl des Bundespräsidenten übertragbar.

2.. In Anbetracht dessen verstößt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die seitens der Bundeswahlbehörde in ihrer Gegenschrift und in der mündlichen Verhandlung zugestandene, zuletzt durch Beschluss vom ausdrücklich gebilligte und daher der Bundeswahlbehörde zuzurechnende Praxis der Veröffentlichung von Informationen über (Gesamt-)Ergebnisse vor Wahlschluss (sogenannte "Rohdaten"), wie insbesondere die Weitergabe an ca. 20 ausgewählte Empfänger (vor allem Medien und Forschungsinstitute), gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl. Es ist nämlich – ungeachtet der uneingeschränkten Pflicht zur Amtsverschwiegenheit von Mitgliedern der Wahlbehörde (vgl. VfSlg 11.740/1988) – nicht ausgeschlossen, dass die systematische Weitergabe von solchen Vorabinformationen durch die Wahlbehörden an bestimmte "Empfänger", und die damit einhergehende, von den Behörden nicht kontrollierbare Weitergabe an Dritte, von Einfluss auf das Wahlverhalten und damit auf das Ergebnis der Wahl sein kann; dies umso mehr als auf Grund heutiger Kommunikationsmöglichkeiten eine sofortige und weitreichende, sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckende Verbreitung dieser Informationen erfolgen kann. Daran vermag auch die Möglichkeit, dass beispielsweise veröffentlichte Hochrechnungen nicht allein auf den von der Bundeswahlbehörde übermittelten "Rohdaten", sondern auch auf anderweitig erlangten Daten basieren, nichts zu ändern, zumal – wie auch der Vertreter der Bundeswahlbehörde in der mündlichen Verhandlung angegeben hat – nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von Dritten veröffentlichten Informationen – zumindest zum Teil – auf den von der Bundeswahlbehörde übermittelten (Teil )Wahlergebnissen basieren.

2.. Im Hinblick auf die Art der erwiesenen Rechtswidrigkeit ist davon auszugehen, dass diese – angesichts des knappen Wahlausganges und der nachweislich österreichweiten Verbreitung der vorab veröffentlichten Wahlergebnisse – auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte (vgl. VfSlg 3000/1956, 8270/1978, 17.418/2004; WI5/2015; anders VfSlg 47/1921, 8694/1979).

2.. Die Feststellung, dass die Übermittlung von Vorabinformationen durch die Wahlbehörden während der Öffnungszeiten der Wahllokale dem Grundsatz der Freiheit der Wahl widerspricht, erfolgt vor dem Hintergrund, dass derzeit keine anderen wirksamen Regelungen oder Maßnahmen existieren, um eine Veröffentlichung von (Teil-)Wahlergebnissen vor Wahlschluss zu verhindern. Dem Gesetzgeber stehen im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes verschiedene Möglichkeiten offen, um zu gewährleisten, dass nicht noch während der Öffnungszeiten der Wahllokale erhebliche Teile der Bevölkerung Informationen über Ergebnisse in einzelnen Gemeinden erhalten (vgl. die in zahlreichen Staaten bestehende Festlegung eines einheitlichen Zeitpunktes der Schließung der Wahllokale, die Anordnung von "Datensperren" oder eines "Verbotes verfrühter Auszählung"; vgl. dazu schon die Vorschläge in der Anlage zum Bericht der parlamentarischen Enquete-Kommission, 1004 BlgNR 21. GP) und für den Fall, dass diese noch nicht gewählt haben, ihr Wahlverhalten nach den vorab bekannt gewordenen Ergebnissen und/oder darauf basierenden Hochrechnungen ausrichten können.

2.7.3. Der Anfechtungswerber verweist zudem auf das rundfunkrechtliche Objektivitätsgebot für die Wahlberichterstattung und erblickt im Verstoß gegen das Neutralitätsgebot durch die öffentlich-rechtliche Berichterstattung eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens. Soweit der Anfechtungswerber in – unzureichend substantiierten – Ausführungen die "Wahlberichterstattung" des ORF, die fehlende Objektivität einzelner Journalisten und Moderatoren bei der Fragestellung in Debatten (verbale und unsachliche "Attacken") sowie von bestimmten Printmedien rügt, wird damit keine im Wahlanfechtungsverfahren nach Art 141 B VG aufzugreifende (unzulässige) Einflussnahme auf die Wahlwerbung geltend gemacht (vgl. VfSlg 13.839/1994 [insb. Punkte 2.2.3.6. und 2.2.4.2.2.]; WI11/2015 ua.); ein – dem gegenüber für die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens relevantes – Handeln staatlicher Organe (vgl. schon VfSlg 10.948/1986 mwN), das mit der aus dem Grundsatz der Freiheit der Wahl abzuleitenden Äquidistanzpflicht gegenüber den Wahlwerbern unvereinbar wäre (vgl. VfSlg 17.418/2004), wird indes nicht behauptet (vgl. VfSlg 17.589/2005).

2.7.4. Das Vorbringen zur Unterbindung von Inseraten, Werbesendungen oder sonstiger Werbung in anderen Medien ist nicht substantiiert; es ist daher nicht näher auf die allgemeinen Vorwürfe einer Benachteiligung durch bestimmte Medien einzugehen (vgl. zum ORF zB VfSlg 10.948/1986, 11.572/1987, 13.839/1994, 17.589/2005; vgl. zum Welser Privatfernsehen WI11/2015 ua.).

2.7.5. Vorgebracht wird zudem, dass wegen der Veröffentlichung ausgefüllter Stimmzettel ein erheblicher psychischer Druck auf den Wahlberechtigten gelastet habe. Um wegen der Wahl keine Nachteile im sozialen Umfeld zu erfahren, hätten sich die Wähler gegen Ing. Norbert Hofer entschieden. Es sei zu einer faktischen Beschränkung der Wahlgrundsätze durch Zwang von privater Seite gekommen, sodass der wahre Wille der Wählerschaft nicht zum Ausdruck kommen habe können. Die Grenze der Meinungsfreiheit verlaufe dort, wo dies zum Schutze wesentlicher Interessen des Staates notwendig sei.

Die freiwillige Veröffentlichung des individuellen Wahlverhaltens durch Private, insbesondere in den sozialen Medien, stellt – wie bereits unter Punkt III.2.7.2.6. ausgeführt – keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl dar.

2.8. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt sich ein Eingehen auf die sonstigen in der Anfechtungsschrift vorgebrachten Vollzugsfehler, auch wenn sie sich auf die unter Punkt III.2.5. im Einzelnen dargelegten Stimmbezirke beziehen oder wenn diese in der Gegenschrift zugestanden wurden. So wurden beispielsweise im Stimmbezirk Baden "120 blaue Wahlkuverts anstelle der gesetzlich vorgesehenen beigefarbenen Wahlkuverts" mit Wahlkarten ausgegeben. Die Bezirkswahlbehörde hat offenkundig mit Blick auf diesen Sachverhalt beschlossen, 78 Wahlkarten mit blauen Wahlkuverts und darüber hinaus auch 3 mit weißen Wahlkuverts in die Ergebnisermittlung miteinzubeziehen (vgl. die Niederschrift der Bezirkswahlbehörde vom , insbesondere den Beschluss auf Miteinbeziehung dieser Wahlkarten; s. dazu auch Punkt I.5.4.). Dadurch wurden 81 Wahlkarten fälschlicherweise miteinbezogen, die als nichtig zu werten gewesen wären.

2.9. Zur Reichweite der Aufhebung:

2.9.1. Der Anfechtungswerber bringt vor, dass das gesamte Wahlverfahren des zweiten Wahlganges von einer Aufhebung zu erfassen sei, weil es zu Rechtswidrigkeiten gekommen sei, die auf das gesamte Wahlergebnis von Einfluss gewesen seien. Dem hält die beteiligte Partei entgegen, dass allenfalls einige wenige Bezirkswahlbehörden und ausschließlich die Ermittlung der Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen betroffen seien und der angefochtene Wahlgang gegebenenfalls nur in diesem Umfang aufzuheben sei. Es könne auf Grund der gemäß § 10 Abs 6 BPräsWG erfassten Daten lückenlos und vollständig ermittelt werden, welche Wähler am mittels Briefwahl in den betroffenen Stimmbezirken gewählt hätten, weshalb für jeden Stimmbezirk die Möglichkeit bestünde, eine gesonderte Wiederholung der Briefwahl anzuordnen.

2.9.2. Gemäß § 70 Abs 1 zweiter Satz VfGG hat der Verfassungsgerichtshof in dem der Anfechtung stattgebenden Erkenntnis entweder das ganze Wahlverfahren oder von ihm genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben.

2.9.2.1. Eine Einschränkung der Aufhebung auf jene Wähler, deren Wahlkarten mittels Briefwahl bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt sind und deren Daten gemäß § 10 Abs 6 BPräsWG von dieser erfasst wurden, kommt nicht in Betracht:

Gemäß § 3 Abs 2 BPräsWG erfolgt die Stimmabgabe, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden. § 3 Abs 3 leg.cit. sieht nunmehr vor, dass jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut einen Stimmbezirk bildet; in der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk. Im Stimmbezirk werden die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zusammengefasst. Die Stimmbezirke der Landeswahlkreise werden in einem oder mehreren der gemäß § 3 NRWO eingerichteten Regionalwahlkreise entsprechend der Anlage 1 der NRWO zusammengefasst. Ein eigener Wahlkreis oder ein Stimmbezirk für Briefwähler ist somit gesetzlich nicht vorgesehen. Die von der beteiligten Partei vermeinte Beschränkung einer Aufhebung auf jene Wähler, deren Daten gemäß § 10 Abs 6 BPräsWG erfasst worden sind, ist somit nicht möglich, weil diese in keinem eigenen Wahlsprengel im Sinne der gesetzlichen Vorschriften erfasst sind. Auch liegt kein von vornherein festgelegter und abgegrenzter Wählerkreis vor; vielmehr ergibt sich erst im Zuge des Einlangens der Wahlkarten durch die Erfassung der unter den Laschen befindlichen Daten gemäß § 10 Abs 6 leg.cit. der Kreis jener Personen, die ihre Stimme mittels Briefwahl abgegeben haben.

Gemäß § 36 NRWO iVm § 5 BPräsWG nehmen an der Bundespräsidentenwahl nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Gemäß § 23 NRWO iVm § 5 BPräsWG sind die Wahlberechtigten bei der Bundespräsidentenwahl in ein Wählerverzeichnis einzutragen, deren Anlegung den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes obliegt. Gemäß § 23 Abs 4 NRWO iVm § 5 BPräsWG sind die Wählerverzeichnisse in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen. Gemäß § 24 Abs 1 NRWO iVm § 5 Abs 2 BPräsWG ist jeder Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gelten gemäß § 5 Abs 2 BPräsWG dabei die §§28 ff. NRWO. Durch diese Regelungen wird eine Überprüfbarkeit der Wählerverzeichnisse, die letztlich jenen Wählerkreis umfassen, der in einer Gemeinde bzw. einem Wahlsprengel wahlberechtigt ist, gewährleistet. Eine vergleichbare Möglichkeit hinsichtlich der gemäß § 10 Abs 6 BPräsWG durch die Bezirkswahlbehörde nach Einlangen der für die Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten – auch aus anderen Stimmbezirken (§14 Abs 3 und § 14a Abs 1 erster Satz leg.cit.) – erfassten Daten besteht jedenfalls nicht (vgl. WI22/2015).

2.9.2.2. Die Vorschriften des BPräsWG und die anzuwendenden Vorschriften der NRWO ordnen die Wählerschaft – ausgehend von den Wählerverzeichnissen der örtlichen Wahlbehörden – den übergeordneten Wahlbehörden entsprechend ihrer hierarchischen Struktur je nach ihrem geographischen Wirkungsbereich zu, sodass sie in Bezug auf diese jeweils eine Wahlkörperschaft bilden, in der bei der Ermittlung des Ergebnisses nicht weiter danach unterschieden wird, ob die Stimme an der Wahlurne oder im Wege der Briefwahl abgegeben wird. Auch eine Beschränkung der Aufhebung der Wahl auf einen gesamten Stimmbezirk, in dem es bei der Auswertung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen zu Rechtswidrigkeiten gekommen ist, oder auf einen Bereich der jeweils übergeordneten Wahlbehörden kommt aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Gemäß § 10 Abs 2 BPräsWG kann das Wahlrecht von Wählern, denen entsprechend § 5a leg.cit. Wahlkarten ausgestellt wurden, entweder durch Übersendung der verschlossenen Wahlkarte (Briefwahl) oder auch in jedem Wahllokal ausgeübt werden. Somit konnten Wähler, denen in den Gemeinden der betroffenen Stimmbezirke eine Wahlkarte ausgestellt wurde, ihre Stimme nicht nur vor der nach der ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zuständigen Wahlbehörde oder einer anderen Wahlbehörde im entsprechenden Stimmbezirk abgeben, sondern auch in einem Wahllokal außerhalb ihres Stimmbezirkes. Anders als nach den Bestimmungen der NRWO erfolgt gemäß § 14 Abs 3 BPräsWG die Auszählung der von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen dabei nicht im Regionalwahlkreis jener Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, sondern im Bereich der Wahlbehörde, in dem sie abgegeben wurden (vgl. § 14a Abs 1 erster Satz BPräsWG). Dies führt letztlich zu einer Vermischung der von Wahlberechtigten des eigenen Stimmbezirkes und fremder Stimmbezirke abgegebenen Stimmen, die eine beschränkte Aufhebung der Wahl im Wirkungsbereich einzelner Wahlbehörden mangels klarer Abgrenzbarkeit derselben nicht zulässt.

Eine Einschränkung der Aufhebung auf die in den Wählerverzeichnissen der von den festgestellten Rechtswidrigkeiten betroffenen Stimmbezirke eingetragenen Wähler würde nämlich einerseits bedeuten, dass Wählern, die im angefochtenen Wahlgang bereits ihre Stimme in einem anderen Stimmbezirk mittels Wahlkarte abgegeben haben, bei einer Wiederholungswahl die Möglichkeit eingeräumt werden würde, nochmals von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen ("Doppelwahl"). Andererseits würde eine auf diese Weise beschränkte Aufhebung dazu führen, dass jenen Wählern, die in die Wählerverzeichnisse eines anderen Stimmbezirkes eingetragen sind und mit einer Wahlkarte in dem von einer festgestellten Rechtswidrigkeit betroffenen Stimmbezirk gewählt haben, bei der Wiederholungswahl kein Stimmrecht zukäme und sie dadurch vom Wahlrecht ausgeschlossen wären.

Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, lediglich auf die Wählerverzeichnisse des jeweiligen Stimmbezirkes abzustellen, sondern es wäre erforderlich, die Wählerverzeichnisse einerseits – zur Verhinderung einer "Doppelwahl" – um jene Wähler zu verringern, die unter Vorweis der beantragten Wahlkarte in einem Wahllokal in einem anderen Stimmbezirk gewählt haben, und andererseits – zur Vermeidung eines Ausschlusses vom Wahlrecht – um jene Wähler zu ergänzen, denen die Wahlkarte in einem anderen Stimmbezirk ausgestellt worden ist und die ihre Stimme in einem Wahllokal in einem von der Aufhebung betroffenen Stimmbezirk abgegeben haben.

Eine in dieser Weise erfolgende Abgrenzung würde – obgleich die Namen der Wahlkartenwähler gemäß § 70 Abs 1 zweiter Satz NRWO iVm § 10 Abs 1 BPräsWG am Schluss des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Niederschrift über den Wahlvorgang anzumerken sind – jedoch dazu führen, dass kein von vornherein festgelegter und abgegrenzter Wählerkreis zur Teilnahme an einer Wiederholungswahl berechtigt ist. Eine auf diese Weise erstellte Zusammenfassung der bei der Wiederholungswahl Wahlberechtigten wäre nicht in dem Maß überprüfbar, wie es durch ein abgeschlossenes Wählerverzeichnis gewährleistet wird (vgl. Punkt III.2.9.2.1.); aus diesem Grund sind die Folgen der Aufhebung im vorliegenden Fall auch nicht mit VfSlg 14.847/1997 und WI1/2015, vergleichbar.

2.9.2.3. Im Übrigen fehlen für eine Wiederholungswahl entsprechende gesetzliche Regelungen; insbesondere in Bezug darauf, wie und von welcher Behörde jenen Wählern Wahlkarten ausgestellt werden könnten, die zwar in einem von der Aufhebung betroffenen Stimmbezirk gewählt haben, denen aber ihre Wahlkarte in einem anderen Stimmbezirk ausgestellt worden ist.

2.9.2.4. Darüber hinaus ist der zweite Wahlgang der Bundespräsidentenwahl auch deshalb zur Gänze aufzuheben, weil sich die rechtswidrige Weitergabe von Vorabinformationen durch die Bundeswahlbehörde (vgl. Punkt III.2.7.) auf das gesamte Bundesgebiet bezogen hat.

2.10. Dem vom Anfechtungswerber gestellten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "das gesamte Wahlverfahren betreffend die mit BGBl II 28/2016 ausgeschriebene Wahl des Bundespräsidenten ab der Anordnung des zweiten Wahlgangs durch Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom aufheben und für nichtig erklären", ist daher stattzugeben. Das Verfahren des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl vom wird ab der Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom aufgehoben, soweit mit dieser die Vornahme eines zweiten Wahlganges am angeordnet wird.

Obgleich die §§18 und 19 BPräsWG Bestimmungen über die Anordnung eines zweiten Wahlganges enthalten, sind diese auf eine Wiederholungswahl nicht anwendbar: So sieht § 18 leg.cit. nämlich vor, dass wenn "kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinn des § 17 erster Satz für sich [hat], […] am vierten Sonntag nach dem ersten Wahlgang, für den Fall, dass der erste Wahlgang nicht an einem Sonntag durchgeführt wurde, am fünften Sonntag nach dem ersten Wahlgang, ein zweiter Wahlgang zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt[findet], die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erhalten haben (engere Wahl)". § 19 Abs 1 leg.cit. sieht vor, dass "[d]ie Bundeswahlbehörde […] die Vornahme einer engeren Wahl spätestens am achten Tag nach dem Wahltag durch Kundmachung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet anzuordnen [hat]". Da beide Zeitpunkte jedoch bereits in der Vergangenheit liegen, können diese Bestimmungen für den Fall einer Wiederholungswahl nicht zur Anwendung gelangen. Auch liegt kein Fall des § 20 Abs 3 leg.cit. vor. Mangels spezifischer gesetzlicher Bestimmungen für den Fall einer Wiederholungswahl ist nach § 1 Abs 1 zweiter Satz leg.cit. vorzugehen; der Wahltag für die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl ist von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen.

IV. Ergebnis

1. Die Auswertung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen wurde in den Stimmbezirken Innsbruck-Land, Südoststeiermark, Villach, Villach-Land, Schwaz, Wien-Umgebung, Hermagor, Wolfsberg, Freistadt, Bregenz, Kufstein, Graz Umgebung, Leibnitz und Reutte rechtswidrig vorgenommen.

2. Die Übermittlung von (Teil-)Ergebnissen der Wahl vor Wahlschluss an ausgewählte Empfänger durch die Bundeswahlbehörde verstößt gegen den Grundsatz der Freiheit der Wahl.

3. Die unter Punkt 1. und 2. genannten Rechtswidrigkeiten sind von Einfluss auf das Wahlergebnis.

4. Der Anfechtung wird daher stattgegeben. Das Verfahren des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl vom wird ab der Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom aufgehoben, soweit mit dieser die Vornahme eines zweiten Wahlganges am angeordnet wird.

5. Der Wahltag für die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl ist nach § 1 Abs 1 zweiter Satz BPräsWG von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2016:WI6.2016