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VfGH vom 25.09.2015, WI5/2015

VfGH vom 25.09.2015, WI5/2015

Leitsatz

Stattgabe der Anfechtung der Stichwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Sittersdorf wegen unzulässiger Einflussnahme auf die Wahlwerbung durch amtliche Aussendungen des Bürgermeisters und des zweiten Vizebürgermeisters und somit Verletzung der bundesverfassungsgesetzlich gewährleisteten Freiheit der Wahlen

Spruch

I. Die Anfechtung wird hinsichtlich des Erstanfechtungswerbers zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Anfechtung stattgegeben und das Verfahren zum zweiten Wahlgang für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Sittersdorf am aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren

1. Am fand die mit Verordnung der Kärntner Landesregierung vom , LGBl 48, ausgeschriebene Wahl der Gemeinderäte und der Bürgermeister der Kärntner Gemeinden, darunter der Gemeinde Sittersdorf, statt.

2. Da bei der Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Sittersdorf kein Wahlwerber mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreichen konnte, fand zwischen jenen beiden Wahlwerbern für das Amt des Bürgermeisters, auf die im ersten Wahlgang bei der Wahl zum Bürgermeister die meisten Stimmen entfielen und die auf Grund des Ergebnisses der Gemeinderatswahl Mitglieder des Gemeinderates sind, ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) gemäß § 84 Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 (K-GBWO 2002) am statt. Diese beiden Wahlwerber waren der von der Wählergruppe "Sozialdemokratische Partei Österreichs – Team Strauß – SPÖ" vorgeschlagene Jakob Strauß und der von der Wählergruppe "Willibald Wutte – WUTTE" vorgeschlagene Ing. Willibald Wutte.

3. Am machte die Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Sittersdorf durch Anschlag an der Amtstafel kund, dass bei dem zweiten Wahlgang insgesamt 1.474 gültige Stimmen abgegeben wurden, 18 Stimmen wurden als ungültig gewertet. Von den gültigen Stimmen entfielen

auf Jakob Strauß 743 Stimmen und

auf Ing. Willibald Wutte 731 Stimmen.

4. Gegen dieses Wahlergebnis erhob der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wählergruppe "Willibald Wutte – WUTTE" Einspruch gemäß § 87 K GBWO 2002, der mit Bescheid der Landeswahlbehörde vom , zugestellt am , teils wegen fehlenden Einflusses der festgestellten Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis abgewiesen wurde, soweit er sich auf die behauptete Rechtswidrigkeit im Zuge der Wahlwerbung bezieht, hingegen mangels Zuständigkeit der Landeswahlbehörde zurückgewiesen wurde.

5. Mit ihrer am eingebrachten, auf Art 141 B VG gestützten Anfechtung begehren der Erstanfechtungswerber und die Wählergruppe "Willibald Wutte – WUTTE" (Zweitanfechtungswerberin), vertreten durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter, die Nichtigerklärung und Aufhebung der "Wahl des Jakob Strauß zum Bürgermeister der Gemeinde Sittersdorf".

6. Begründend bringen die Anfechtungswerber vor, dass entgegen § 56a Abs 3 Z 2 K-GBWO 2002 sechs Wahlkarten ohne Wahlkuverts in die Stimmenzählung miteingeflossen seien, in 25 Fällen entgegen § 37 Abs 4 Z 7 K-GBWO 2002 von einem Boten überbrachte und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete Wahlkarten von diesem Boten sofort wieder mitgenommen worden seien und dass zwei im Vorfeld der Wahl zugestellte näher bezeichnete Aussendungen des Bürgermeisters und des zweiten Vizebürgermeisters geeignet gewesen seien, auf das Wahlverhalten der wahlberechtigten Wähler zum Nachteil der Anfechtungswerber wesentlichen Einfluss zu nehmen, und das Wahlverfahren mit Rechtswidrigkeit belasten würden. Zu diesem letztgenannten Punkt wird in der Anfechtungsschrift insbesondere Folgendes ausgeführt:

"c)

Tatsächlich erfolgte ein rechtswidriger Eingriff des Jakob Strauß und des Horst Krainz in das Wahlverfahren und eine Verletzung der Freiheit der Wahlen.

Das als amtliche Aussendung des Bürgermeisters der Gemeinde Sittersdorf (siehe erste Zeilen oben: 'Amtliche Mitteilung! Zugestellt durch Post.at

DER BÜRGERMEISTER DER GEMEINDE SITTERSDORF

LAbg. Jakob Strauß' )

an jeden Gemeindehaushalt ergangene Schreiben[…] enthält im Wesentlichen einen direkt an die Wahlberechtigten der Gemeinde gerichteten Aufruf, den Amtsinhaber und Aussender des Schreibens, Jakob Strauß, anlässlich der bevorstehenden Bürgermeisterwahl wieder zu wählen.

Unter anderem enthält das Schreiben auf Seite 2 Absatz 4 eine Herabwürdigung der Kandidaten anderer wahlwerbender Gruppen […]:

'Es ist mir gelungen in vielen und manchmal sehr langen, zähen Verhandlungen mit dem Land Kärnten sehr viel Positives für Sittersdorf zu erreichen. Mein Landtagsmandat und meine Kontakte zur Regierung waren dabei sicher kein Nachteil. Ich habe aber eben diesen Einsatz für Sittersdorf bei meinen politischen Mitstreitern sehr vermisst! Wo waren sie, als es darum ging Projekte auszuarbeiten, die Finanzierung sicherzustellen und diese auch umzusetzen?

Es ist nicht genug, zu Sitzungsterminen zu erscheinen und bei Beschlüssen die Hand zur Zustimmung oder Ablehnung zu erheben. Politik ist sehr viel mehr – Politik bedeutet Arbeit!'

Damit unterstellt Jakob Strauß in seiner Funktion als zur Vertretung nach außen berufenes, gewähltes Organ der Gemeinde[…] pauschal sämtlichen anderen wahlwerbenden Gruppen bzw. den von diesen namhaft gemachten Kandidaten - darunter dem Erstanfechtungswerber bzw. dem von der Zweitanfechtungswerberin namhaft gemachten Kandidaten Ing. Willibald Wutte - zumindest implizit sowohl Faulheit als auch mangelnde Fachkompetenz. Jakob Strauß stellt damit bei richtiger Betrachtung im Ergebnis unter anderem den Erstanfechtungswerber bzw. den von der Zweitanfechtungswerberin namhaft gemachten Kandidaten Ing. Willibald Wutte als 'unwählbar' hin.

d)

Die gleichermaßen amtliche Aussendung des damaligen 2. Vizebürgermeisters Horst Krainz erging ebenso an jeden Gemeindehaushalt und war an die bei den bevorstehenden Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen Wahlberechtigten der Gemeinde gerichtet. Sie ist mit 'Klarstellung des Referenten und 2. Vizebürgermeister[s] Horst Krainz' tituliert und greift den Erstanfechtungswerber bzw. den von der Zweitanfechtungswerberin namhaft gemachten Kandidaten Ing. Willibald Wutte bereits in den ersten beiden Absätzen verbal an:

'Bei der Podiumsdiskussion am in der VS St. Philippen war die Kandidatur des ehemaligen Vizebürgermeisters Ing. Willibald Wutte, welcher mit einer eigenen Namensliste in den Wahlkampf geht, ebenfalls Thema. In zahlreichen Gesprächen und Diskussionen war der Vorwurf zu hören, dass Bürgermeister LAbg. Jakob Strauß für sein Ausscheiden aus seiner politischen Funktion und der SPÖ verantwortlich sei.

Tatsache ist aber, dass Herr Ing. Wutte während einer SPÖ-Fraktions-Sitzung im März 2013 in welcher er mit sehr kritischen Fragen im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit konfrontiert wurde, mit den Worten 'scheinbar bin ich nicht erwünscht' aufgestanden und gegangen ist – ohne dass von jemanden [sic] eine Aufforderung hiezu ausgesprochen wurde. Diesem überstürzten Verlassen der Sitzung folgte eine SMS-Mitteilung an den Bürgermeister, worin Herr Ing. Wutte ausdrücklich erklärt hat, dass er alle Funktionen in der Partei und Gemeinde mit sofortiger Wirkung zurücklegt. [...][']

In weiterer Folge werden vom Verfasser haltlose Unterstellungen unternommen, um den Erstanfechtungswerber bzw. den von der Zweitanfechtungswerberin namhaft gemachten Kandidaten Ing. Willibald Wutte öffentlich zu diffamieren und im Zeitpunkt der Wahlen 'mundtot' zu machen bzw. ebenfalls 'unwählbar' erscheinen zu lassen […]:

'Ebenso hat Herr Ing. Wutte zum Ausdruck gebracht, dass sein ordentlicher Wohnsitz in Hart 1 in der KG Lauchenholz und somit im Gemeindebereich der Gemeinde St. Kanzian a.K. liegt. Daher sei es auch nicht richtig gewesen, ihn als 1. Vizebürgermeister der Gemeinde Sittersdorf anzugeloben. Interessant erscheint in diesem Zusammenhang, dass Herr Ing. Wutte erst Jahre später erkannt hat, dass dieser Vorgang nicht ordnungsgemäß war.

Was hat sich Ing. Wutte bei seiner Angelobung gedacht, wenn ihm dieser Umstand durchaus bewusst war? [...]

Damit Ing. Wutte nun in der Gemeinde Sittersdorf kandidieren kann, hat er sich (ohne Familienangehörige) rechtzeitig vor dem Wahlstichtag an seinem Anwesen in Kleinzapfen 10 mit ordentlichem Wohnsitz angemeldet.

Nach dem freiwilligen Rücktritt von Herrn Ing. Wutte wurden mir innerhalb der Gemeindegremien die Agenden, z.B. Straßenbau, Wasserversorgung uvm., übertragen. Bei der Aufarbeitung der umfassenden Angelegenheiten in diesem Bereich wurden von mir gravierende Ungereimtheiten festgestellt, welche in den Verantwortungsbereich des damaligen Referenten Ing. Wutte gefallen sind.

 Eigenmächtige Vergabe und Durchführung von Arbeiten (ohne Beschluss des GV und GR), welche schlussendlich tausende von Euro gekostet haben [...]

 Doppelte Abrechnung der Planung zur UV-Anlage im HB Homelischach

 Nichteinhaltung der Kärntner Bauordnung: Wohnungsvermietung ohne Bauvollendungsmeldung [...]

 Auch in seinem privaten Bereich wurde Fehlverhalten festgestellt, z.B. die Errichtung eines Wasseranschlusses zu seinem Wohnhaus Hart 1/2 [...] möglicher illegaler Wasserbezug über einen längeren Zeitraum. Verspätete und pauschalierte Zahlung von Kanalbereitstellungs- und benützungsgebühren [sic] bei seinem Objekt in Kleinzapfen 10, usw.).

In seiner Verantwortung als ehem. Referent hat er [gemeint der Erstanfechtungswerber bzw. der von der Zweitanfechtungswerberin namhaft gemachte Kandidat und zustellungsbevollmächtigte Vertreter] scheinbar wissentlich gegen bestehende gesetzliche Bestimmungen verstoßen. [...]

Sie, geschätzte Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen, mögen sich dazu eine eigene Meinung bilden!'

Das hier in auszugsweisen Textzitaten wiedergegebene Ausmaß an Diffamierung des Erstanfechtungswerbers bzw. des von der Zweitanfechtungswerberin namhaft gemachten Kandidaten und zustellungsbevollmächtigten Vertreter[s], welche für sich bereits an üble Nachrede grenzt, ist kaum zu überbieten und geht überdies selbst weit über das von der Rechtsprechung als zulässig erachtete und von der public figure zu ertragende Maß hinaus.

e)

Beide vorgenannten, nach ihrer Aufmachung unzweifelhaft als amtlich zu qualifizierende Aussendungen von Organen der Gemeinde Sittersdorf vom Februar 2015 (je nicht taggenau datiert, wobei die postalische Zustellung im zeitlichen Nahebereich vor dem ersten Wahltag am erfolgte) waren für sich geeignet, auf das Wahlverhalten der wahlberechtigten Wähler zum Nachteil der Anfechtungswerber wesentlichen Einfluss zu nehmen[,] und erstreckt sich diese Wirkung gerade auch auf gegenständliche Wahl vom .

Sie beschränken sich weder der Form[…] noch dem Inhalt nach auf eine bloße (amtliche) Information der Wahlberechtigten (vgl. VfSlg 14.370) oder eine Richtigstellung in Beantwortung vorangehender Kritik (vgl. VfSlg 3.000/1956), sondern wenden sich die beiden Aussendungen ihrem Inhalt nach subjektiv wertend gegen andere wahlwerbende Gruppen, wie insbesondere jene der Anfechtungswerber. Jakob Strauß tätigte in seiner Funktion als Amtsinhaber eine unzulässige direkte Aufforderung zur Stimmabgabe zugunsten seiner Person bzw. wahlwerbenden Gruppe (vgl. VfSlg WI-2/04, 17.418).

Dieses Vorgehen des Jakob Strauß und des Horst Krainz als Vertreter bzw. prominente Mitglieder der mit den Anfechtungswerbern konkurrierenden wahlwerbenden Gruppe (Partei) 'SPÖ' belastet das Wahlverfahren mit Rechtswidrigkeit." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

7. Die Kärntner Landeswahlbehörde legte den Wahlakt vor, sah von der Erstattung einer Gegenschrift aber ab.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 (K-GBWO 2002), LGBl 32 (WV), idF LGBl 85/2013, lauten wie folgt:

"§84

Zum Bürgermeister gewählter Wahlwerber, Stichwahl

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat jenen Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, sofern dieser Wahlwerber auf Grund des Ergebnisses der Gemeinderatswahl auch Mitglied des Gemeinderates ist. Hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben, ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der abgegebenen gültigen auf 'Ja' lautenden Stimmen die Summe der abgegebenen gültigen auf 'Nein' lautenden Stimmen übersteigt, sofern dieser Wahlwerber auf Grund des Ergebnisses der Gemeinderatswahl auch Mitglied des Gemeinderates ist.

(2) Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit im Sinne des Abs 1 für sich oder wurde der Bewerber, der eine Mehrheit im Sinne des Abs 1 zwar erreicht hat, nicht auch zum Mitglied des Gemeinderates gewählt, so findet am zweiten Sonntag nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) zwischen jenen beiden Wahlwerbern statt, auf die im ersten Wahlgang bei der Wahl zum Bürgermeister die meisten Stimmen entfallen sind und die auf Grund des Ergebnisses der Gemeinderatswahl Mitglieder des Gemeinderates sind. Sind auf zwei oder mehrere Kandidaten gleichviele Stimmen entfallen, entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Wahlbehörde zu ziehende Los, welcher Kandidat in die Stichwahl kommt.

(3) Für die Durchführung der Stichwahl gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für die Wahl des Bürgermeisters in gleicher Weise. Der Wahltag und die Kandidaten für die Stichwahl sind ortsüblich kundzumachen. In der nach dem Muster Anlage 3 gestalteten Wahlkarte wird der Ausdruck 'Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl' jeweils durch den Ausdruck 'Bürgermeisterstichwahl' ersetzt. Der amtliche Stimmzettel für die Stichwahl ist nach dem Muster der Anlage 7 zu gestalten, wobei der Text im Kopf des Stimmzettels 'Amtlicher Stimmzettel für die Stichwahl des Bürgermeisters der Gemeinde ...' zu lauten hat und sich die Reihenfolge der Wahlwerber nach der Zahl der im ersten Wahlgang erreichten Stimmen richtet.

(4) Haben in der Stichwahl beide Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl erreicht, so ist die Stichwahl unter Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes jeweils im Abstand von zwei Wochen so lange zu wiederholen, bis ein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(5) Stirbt einer der Kandidaten, zwischen denen die Stichwahl stattfindet, vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Stichwahl oder ist ein einziger Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters nicht im Gemeinderat vertreten, so ist eine Nachwahl (§85) auszuschreiben. Nachwahlen sind auch auszuschreiben, wenn sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben hat und die Summe der abgegebenen gültigen auf 'Ja' lautenden Stimmen die Summe der abgegebenen gültigen auf 'Nein' lautenden Stimmen nicht übersteigt.

[…]

§87

Einspruch

(1) Binnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses in der Gemeinde (§86 Abs 5) kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei, die in der Gemeinde einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates – bei der Wahl des Bürgermeisters für diese Wahl – rechtzeitig vorgelegt hat (§40), wegen rechnungsmäßiger Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, das auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich Einspruch erhoben werden. In einem Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern eine rechnungsmäßige Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens angenommen wird. Einen solchen Einspruch kann auch der Wahlwerber erheben, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat den Einspruch mit den Wahlakten binnen zwei Tagen der Landeswahlbehörde vorzulegen.

(3) Die Landeswahlbehörde hat die Wahlhandlung aufgrund der vorgelegten Wahlakten zu überprüfen. Fehlt dem Einspruch eine hinreichende Begründung, so kann die Landeswahlbehörde den Einspruch ohne weitere Überprüfung zurückweisen. Ergibt die Überprüfung eine ziffernmäßige Unrichtigkeit der Ermittlung, wurde eine Person zu Unrecht für gewählt erklärt oder wurde einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt, so hat die Landeswahlbehörde sogleich das Ergebnis zu berichtigen, die Wahl zu Unrecht für gewählt erklärter Personen aufzuheben oder bei zu Unrecht erfolgter Aberkennung der Wählbarkeit einer wählbaren Person auszusprechen, ob hiedurch die Wahl anderer Personen nichtig geworden ist und in diesem Falle die Wahl dieser Personen aufzuheben. Die Kundmachung der Gemeindewahlbehörde ist für nichtig zu erklären und die Kundmachung des berichtigten Ergebnisses zu veranlassen.

(4) Ergibt die Überprüfung der vorgelegten Wahlakten eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, die auf das Wahlergebnis Einfluss hatte, so hat die Landeswahlbehörde entweder das Ergebnis der Ermittlungen richtigzustellen, das ganze Wahlverfahren oder von ihr genau zu bezeichnende Teile davon aufzuheben und die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl, die binnen zwei Monaten durchzuführen ist, anzuordnen. Für die Wahl kann die Landeswahlbehörde die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen entsprechend verkürzen."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit der Anfechtung

1.1. Gemäß Art 141 Abs 1 litb B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe der Gemeinde, so auch über die Anfechtung einer Direktwahl des Bürgermeisters (vgl. zB VfSlg 19.246/2010; WI1/2014). Nach Art 141 Abs 1 zweiter Satz B VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

1.2. Nach § 68 Abs 1 VfGG ist die Wahlanfechtung – soweit das in Betracht kommende Gesetz nicht anderes bestimmt – binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet wird, binnen vier Wochen nach Zustellung von einer gemäß § 67 Abs 2 VfGG antragsberechtigten Wählergruppe einzubringen. Gemäß § 67 Abs 2 letzter Satz VfGG ist neben den antragsberechtigten Wählergruppen auch noch jener Wahlwerber zur Anfechtung berechtigt, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Wahlanfechtung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht werden.

1.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 6739/1972 ausgesprochen, dass unter Aberkennung der Wählbarkeit nur solche Maßnahmen zu verstehen sind, durch die der Wahlwerber davon ausgeschlossen wird, gewählt zu werden; andere Maßnahmen im Verlaufe des Wahlverfahrens, mögen sie auch auf die Wahl und die durch diese bedingte Position des Wahlwerbers von Einfluss sein, haben keinen Einfluss auf die Wählbarkeit. Unter Aberkennung der Wählbarkeit ist demgemäß insbesondere auch die Nichtzulassung zur Wahl aus in der Person des Wahlwerbers gelegenen Gründen zu verstehen, nicht hingegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlages aus anderen Gründen (vgl. auch VfSlg 18.552/2008, 19.278/2010).

1.2.2. Eine solche Aberkennung der Wählbarkeit hat der Erstanfechtungswerber nicht behauptet, weshalb er zur Anfechtung nicht legitimiert ist und die Anfechtung insoweit zurückzuweisen ist.

1.3. Gemäß § 87 Abs 1 K-GBWO 2002 kann binnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei, die rechtzeitig einen Wahlvorschlag vorgelegt hat, "wegen rechnungsmäßiger Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, [die] auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich Einspruch erhoben werden", über den die Landeswahlbehörde zu entscheiden hat. Die Anfechtung der Wahl gemäß Art 141 Abs 1 litb B VG beim Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 68 Abs 1 VfGG erst in weiterer Folge binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zulässig.

1.3.1. Aus der an Art 141 Abs 1 B VG angelehnten und auf die Überprüfung des "Wahlverfahrens" abstellenden Formulierung des § 87 Abs 1 und Abs 4 K GBWO 2002 ergibt sich damit ein umfassendes, dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorgelagertes Administrativverfahren, in dem nicht nur Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der "Wahlhandlung" bzw. die rechnungsmäßige Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses vorgebracht werden können (§87 Abs 3 K-GBWO 2002), sondern die Geltendmachung sämtlicher Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens – und somit auch von Rechtswidrigkeiten im Zuge der Wahlwerbung – zulässig ist.

1.3.2. Alle von der Zweitanfechtungswerberin in der Anfechtungsschrift an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens wurden – zulässigerweise – auch im Einspruch ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters gemäß § 87 K-GBWO 2002 vorgebracht. Über diesen Einspruch hat die Landeswahlbehörde mit Bescheid vom , zugestellt am , abgesprochen. Die am beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Anfechtung erweist sich sohin als rechtzeitig.

1.4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Anfechtung der Zweitanfechtungswerberin zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der von der anfechtungswerbenden Partei in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen. Es ist ihm hingegen verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens darüber hinaus von Amts wegen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl. VfSlg 17.589/2005, 19.245/2010; WI1/2014).

2.2. Die Zweitanfechtungswerberin bringt vor, dass durch die amtlichen Aussendungen des Bürgermeisters und des zweiten Vizebürgermeisters der Gemeinde Sittersdorf vom Februar 2015 ein rechtswidriger Eingriff in das Wahlverfahren und eine Verletzung der Freiheit der Wahlen erfolgt sei. Beide Aussendungen seien für sich geeignet gewesen, auf das Wahlverhalten der wahlberechtigten Wähler zum Nachteil der Anfechtungswerber wesentlichen Einfluss zu nehmen; diese Wirkung erstrecke sich gerade auch auf die Wahl vom . Sie würden sich weder der Form noch dem Inhalt nach auf eine bloße (amtliche) Information der Wahlberechtigten oder eine Richtigstellung in Beantwortung vorangehender Kritik beschränken, sondern sich ihrem Inhalt nach subjektiv wertend gegen andere wahlwerbende Gruppen, wie insbesondere jene der Anfechtungswerber, wenden. Der Bürgermeister habe in seiner Funktion als Amtsinhaber eine unzulässige direkte Aufforderung zur Stimmabgabe zugunsten seiner Person bzw. wahlwerbenden Gruppe getätigt.

2.3. Die genannten, an die Gemeindebürger der Gemeinde Sittersdorf gerichteten Aussendungen wurden im Februar 2015 und damit im Vorfeld der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl am ausgesendet und sind der Anfechtungsschrift beigelegt.

2.3.1. Die Aussendung des Bürgermeisters stellt sich wie folgt dar:

/Dokumente/Vfgh/JFT_20150925_15W_I00005_00/image001.jpg

/Dokumente/Vfgh/JFT_20150925_15W_I00005_00/image002.png

2.3.2. Die Aussendung des zweiten Vizebürgermeisters stellt sich wie folgt dar:

/Dokumente/Vfgh/JFT_20150925_15W_I00005_00/image003.png

/Dokumente/Vfgh/JFT_20150925_15W_I00005_00/image004.png

2.4. Den Art 26, 95 und 117 Abs 2 B VG liegt das Prinzip der "Reinheit", verstanden im Sinne von "Freiheit" der Wahlen (zum Nationalrat, zu den Landtagen und zu den Gemeinderäten) zugrunde (vgl. VfSlg 13.839/1994, 14.371/1995, 19.820/2013; s. auch VfSlg 4527/1963, 17.418/2004, 19.107/2010). Dieser bundesverfassungsrechtliche Wahlrechtsgrundsatz gilt gleichermaßen für die Direktwahl eines Bürgermeisters gemäß Art 117 Abs 6 B VG (ebenso Trauner , Die Direktwahl des Bürgermeisters, in Pabel (Hrsg.), Das österreichische Gemeinderecht, 2013, Rz 13 f.; vgl. auch VfSlg 19.107/2010).

2.5. Aus dem Grundsatz des freien Wahlrechtes wird insbesondere auch die – von staatlichen Organen unbeeinflusste – Freiheit der Wahlwerbung abgeleitet. Demnach darf die Wahlwerbung nicht sinnwidrig beschränkt und der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt werden (vgl. VfSlg 13.839/1994, 14.371/1995, 17.418/2004, 19.107/2010, 19.820/2013; vgl. auch VfSlg 3000/1956, 4527/1963).

2.6. Sowohl das Schreiben des Bürgermeisters als auch jenes des zweiten Vizebürgermeisters der Gemeinde Sittersdorf wurden im Februar 2015, das heißt kurz vor der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl am , ausgesendet. Da sich beide Schreiben inhaltlich insbesondere mit der Wahl des Bürgermeisters auseinandersetzen und auf jene Wahlwerber eingehen, die bei der Stichwahl am schließlich tatsächlich antraten, ist angesichts des zeitlichen Zusammenhanges mit beiden Wahlen davon auszugehen, dass diesen Schreiben auch noch im Verfahren zur Stichwahl Bedeutung zukam.

2.7. Die Aussendungen des Bürgermeisters und des zweiten Vizebürgermeisters der Gemeinde Sittersdorf sind ausdrücklich als "Amtliche Mitteilung" bezeichet und tragen auch sonst die Merkmale eines "amtlichen" Schreibens der Gemeinde Sittersdorf (vgl. dazu VfSlg 17.418/2004, 19.107/2010). Im Kopf der Schreiben wird jeweils auf die "Gemeinde Sittersdorf" bzw. den "Bürgermeister der Gemeinde Sittersdorf" hingewiesen; zudem sind das Gemeindewappen und die Fertigungsklausel "Bürgermeister" bzw. "2. Vzbgm." unter Angabe des Vor- und Familiennamens des Amtsträgers sowie unter Beifügung der jeweiligen Unterschrift, im Schreiben des zweiten Vizebürgermeisters auch des Amtssiegels, abgedruckt. Damit sind die Aussendungen solche eines Gemeindeorgans und nicht etwa – im Rahmen der Wahlwerbung übliche – (Meinungs )Äußerungen von Personen, die erkennbar als Repräsentanten einer (wahlwerbenden) Partei auftreten, mögen sie daneben auch eine staatliche Funktion oder – so wie hier – eine Gemeindefunktion innehaben.

2.8. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt hat, sind bloße Informationen der Wahlberechtigten durch Gemeindeorgane (vgl. VfSlg 14.371/1995) ebenso zulässig wie eine Reaktion auf Kritik mit einer Richtigstellung oder Gegendarstellung (vgl. VfSlg 3000/1956). Die Grenze einer zulässigen Replik sah der Verfassungsgerichtshof aber bei in subjektiv wertender Weise getätigten Aussagen gegen einen bestimmten Wahlwerber überschritten (vgl. VfSlg 17.418/2004; s. dazu auch VfSlg 19.107/2010; zur Unzulässigkeit subjektiv wertender Äußerungen in amtlichen Schreiben anlässlich von Volksbefragungen vgl. außerdem VfSlg 19.772/2013). Gerade der Umstand, dass bei den Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern – anders etwa als bei einer Volksabstimmung, bei der die "Abstimmungsberechtigten […] nicht dazu aufgerufen [sind], eine Wahlpartei und damit Personen zu wählen, sondern über eine von der gewählten gesetzgebenden Körperschaft bereits getroffene Entscheidung einer Sachfrage (positiv oder negativ) abzustimmen", weshalb eine "'Werbung' für ein positives Abstimmungsergebnis" durch staatliche Organe in bestimmten Grenzen zulässig ist (s. VfSlg 13.839/1994) – die Stimmbürger zwischen mehreren Wahlparteien zu entscheiden haben, erfordert ein besonderes Maß an Äquidistanz der Gemeindeorgane gegenüber den wahlwerbenden Parteien (vgl. VfSlg 17.418/2004). Diese Überlegung trifft auf eine Direktwahl des Bürgermeisters gleichermaßen zu.

2.8.1. Wenngleich das Schreiben des zweiten Vizebürgermeisters als "Klarstellung des Referenten und 2. Vizebürgermeisters" bezeichnet ist, überschreitet es die in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gezogene Grenze einer zulässigen Richtigstellung durch ein Gemeindeorgan.

2.8.1.1. Anders als in VfSlg 19.107/2010 enthält das Schreiben nicht bloß allgemeine Ausführungen bzw. eine bloße Darstellung von Geschehnissen – insbesondere der näheren Umstände des Ausscheidens dieses Wahlwerbers aus seiner politischen Funktion und der SPÖ – aus einer anderen Perspektive innerhalb der Schranken einer zulässigen Gegendarstellung, sondern richtet sich mit konkreten Anschuldigungen in subjektiv wertender Weise gegen einen bestimmten, namentlich genannten Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters, der auch bei der Stichwahl am antrat. Ob die erhobenen Anschuldigungen den Tatsachen entsprechen, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu entscheiden und für die Beurteilung der Zulässigkeit der Aussendung des zweiten Vizebürgermeisters nicht ausschlaggebend.

2.8.1.2. Der zweite Vizebürgermeister, also ein Organ der Gemeinde Sittersdorf, hat daher mit dieser ihm zuzurechnenden (vgl. oben Punkt III.2.7.) Aussendung unter Missachtung des Gebotes der Äquidistanz der Gemeindeorgane gegenüber den wahlwerbenden Parteien (s. zuvor Punkt III.2.8.) in unzulässiger Weise Einfluss auf die Wahlwerbung genommen. Durch diese Aussendung wurde somit die bundesverfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit der Wahlen verletzt.

2.8.2. Das dem Bürgermeister als Organ der Gemeinde Sittersdorf zuzurechnende (vgl. nochmals oben Punkt III.2.7.) Schreiben geht über eine bloße Information der Gemeindebürger hinaus und ist jedenfalls als Wahlempfehlung für Jakob Strauß zu verstehen. Mit dem erforderlichen besonderen Maß an Äquidistanz der Gemeindeorgane gegenüber den wahlwerbenden Parteien (s. zuvor Punkt III.2.8.) ist eine solche Wahlempfehlung in einem amtlichen Schreiben eines Gemeindeorgans für einen von einer der konkurrierenden Wählergruppen vorgeschlagenen Bürgermeisterkandidaten nicht vereinbar. Auch der Bürgermeister der Gemeinde Sittersdorf hat daher – als Organ der Gemeinde – in unzulässiger Weise Einfluss auf die Wahlwerbung genommen und durch die ihm zuzurechnende Aussendung die bundesverfassungsgesetzlich gewährleistete Freiheit der Wahlen verletzt.

2.9. Im Hinblick auf die Art der erwiesenen Rechtswidrigkeiten ist weiters davon auszugehen, dass diese auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnten (vgl. VfSlg 17.418/2004).

2.10. Demgemäß ist das Verfahren zur Stichwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Sittersdorf am schon aus diesem Grund aufzuheben.

2.11. Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es keines näheren Eingehens auf das restliche Anfechtungsvorbringen.

IV. Ergebnis

1. Die Anfechtung ist daher hinsichtlich des Erstanfechtungswerbers zurückzuweisen.

2. Im Übrigen ist der Anfechtung stattzugeben und das Verfahren zum zweiten Wahlgang für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Sittersdorf am aufzuheben.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:WI5.2015