VfGH vom 23.11.2015, WI4/2015

VfGH vom 23.11.2015, WI4/2015

Leitsatz

Stattgabe der Anfechtung der Stichwahl des Bürgermeisters der Gemeinde Hohenems wegen unzulässiger Ausstellung von Wahlkarten auf Grund rechtswidriger Anträge mangels persönlicher Beantragung durch den jeweiligen Wahlberechtigten

Spruch

Der Anfechtung wird stattgegeben.

Das Verfahren zum zweiten Wahlgang für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Hohenems am wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren

1. Am fanden die mit Verordnung der Vorarlberger Landesregierung, LGBl 68/2014, ausgeschriebenen Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters aller Gemeinden des Landes, darunter der Gemeinde Hohenems, statt.

2. Da bei den Wahlen in die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenems mehrere Parteien mindestens ein Gemeindevertretungsmandat erhielten und keiner der Wahlwerber dieser Parteien für das Amt des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen konnte, fand zwischen jenen beiden Wahlwerbern für das Amt des Bürgermeisters, auf die die meisten gültigen Stimmen entfielen, ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) gemäß § 51 Vbg. Gemeindewahlgesetz (Vbg. GWG) am statt. Diese beiden Wahlwerber waren der von der Wählergruppe "Bürgermeister Richard Amann – Volkspartei Hohenems" vorgeschlagene DI Richard Amann und der von der Wählergruppe "Dieter Egger Freiheitliche (FPÖ) und Parteifreie Hohenems" vorgeschlagene Dieter Egger.

3. Am wurde von der Gemeindewahlbehörde durch Anschlag an der Amtstafel veröffentlicht, dass auf Grund des Ergebnisses des zweiten Wahlganges der Wahlwerber DI Richard Amann zum Bürgermeister der Gemeinde Hohenems gewählt wurde (vgl. § 58 iVm § 49 Abs 3 und 5 Vbg. GWG). Aus der Niederschrift über die Feststellung des Gemeindewahlergebnisses ergibt sich, dass bei dem zweiten Wahlgang insgesamt 7.301 gültige Stimmen abgegeben wurden, 68 Stimmen wurden als ungültig gewertet. Von den gültigen Stimmen entfielen

auf DI Richard Amann 3.711 Stimmen und

auf Dieter Egger 3.590 Stimmen.

4. Mit ihrer am eingebrachten, auf Art 141 B VG gestützten Anfechtung begehrt die Wählergruppe "Dieter Egger Freiheitliche (FPÖ) und Parteifreie Hohenems" (anfechtungswerbende Partei), vertreten durch ihren Zustellungsbevollmächtigten, die Nichtigerklärung und Aufhebung des "zweiten Wahlgang[es] für die Wahl des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hohenems vom (= Stichwahl)".

Begründend macht die anfechtungswerbende Partei insbesondere Verstöße gegen §§5, 32, 33, 37, 37a, 41a und 43 Vbg. GWG sowie Verletzungen des "verfassungsrechtliche[n] Gebot[es][,] für Wahlen den objektiven Beweiswert des Wahlaktes zu schaffen und auch nicht zu vermindern", und des Transparenzgebotes geltend und führt dazu wörtlich – auszugsweise – insbesondere Folgendes aus:

"IV. Behauptete Rechtswidrigkeiten:

4.1. Im Zuge der Beantragung, der Ausgabe von Wahlkarten und der Wahl mit diesen Wahlkarten sowie der Aufbewahrung der Wahlkarten bis zur Auszählung und der Aufbewahrung des Wahlaktes ist es bei der Stichwahl des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hohenems vom zu zahlreichen groben Rechtswidrigkeiten gekommen. Verletzt wurden insbesonders die §§5 (insbesonders § 5 (3), (4), (5), (7)), 32 (insbesonders 32 (2) (3)), 33, 37 und 37a (insbesonders § 37a (2) und (5)), 41a (5) und 43 (insbesonders auch § 43 (5)) Vbg. GWG LGBl 30/1999 idg Fassung, aber auch das verfassungsrechtliche Gebot[,] für Wahlen den objektiven Beweiswert des Wahlaktes zu schaffen und auch nicht zu vermindern, sowie das Transparenzgebot.

[…]

4.3. Gemäß § 5 Abs 3 GWG können nach lita.) Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland oder

nach litb.) Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder aus ähnlichen Gründen gehunfähig sind und deshalb die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige in Anspruch nehmen wollen,

die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen. Die Gehunfähigkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen, wenn diese nicht amtsbekannt ist.

Aus diesem Wortlaut des GWG ergibt sich eindeutig, dass die Ausstellung einer Wahlkarte vom Wahlberechtigten persönlich, schriftlich oder mündlich beantragt werden muss. Die Antragstellung durch einen Dritten ist nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig nicht zulässig und entspricht auch dies der Judikatur des VfGH (vgl. WI-5/10). Auch dies zum Schutz von Missbrauch und der unbeeinflussten Wahlentscheidung (auch ob der Wahlberechtigte wählen will oder nicht). Dabei ist jeweils anzugeben der tatsächliche Verhinderungsgrund, sowie ist die Identität des Antragstellers gemäß [den] Vorgaben des GWG nachzuweisen.

Dazu bestimmt § 5 Abs 4 GWG konkret, dass beim mündlichen Antrag die Identität durch ein Dokument nachzuweisen ist, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung des Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden. Diesbezüglich stellt sich allerdings vom Gesetzestext her auch die Frage, wie ein schriftlicher Antragsteller amtsbekannt sein kann. Dies käme nämlich nur bei einer persönlich erscheinenden Person in Frage, die dem anwesenden Beamten persönlich bekannt ist.

Gemäß § 5 (5) GWG ist die Ausstellung einer Wahlkarte im Wählerverzeichnis beim Namen des Wahlberechtigten auffällig anzumerken. Daraus ergibt sich wohl auch, dass anzugeben ist, an wen die Wahlkarten übermittelt wurden und wer sie beantragt hat.

Gemäß § 5 Abs 7 GWG sind der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert in die Wahlkarte zu legen. Diese ist dann unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden […]. Dies ist nach dem eindeutigen Wortlaut des GWG und auch nach der Judikatur des VfGH (vgl. WI-3/10) dahingehend zu verstehen, dass die Wahlkarte ausschließlich dem Wahlberechtigten oder einer von ihm bevollmächtigten Person übergeben oder übersendet werden darf. Nach dem Wortlaut des GWG, aber auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dabei zwingend davon auszugehen, dass jeder Dritte, dem die Wahlkarte übergeben oder übersendet wird, sei es ein Familienangehöriger oder eine sonstige andere Person[…] als der Wahlberechtigte[,] einen Nachweis der Vollmacht erbringen [muss]. Es ist nicht ausdrücklich erwähnt, wie dies zu erfolgen hat, aber aus dem GWG abzuleiten, dass eine schriftliche Vollmacht als Nachweis zu fordern ist. Weiters ist auch eine Verpflichtung zur Dokumentation dieser Vollmachtsvorlage gegeben. Diese Vorschrift soll vor Missbrauch bei der Briefwahl schützen, insbesonders davor, dass eine andere Person als der Wahlberechtigte selbst die Stimme abgibt, aber auch davor, dass ein Wahlberechtigter von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen wird.

Gemäß § 33 in Verbindung mit § 37a GWG ist vorgesehen, dass der Wahlkartenwähler auf drei Arten seine Stimmen abgeben kann, nämlich in seinem Wahlsprengel, in einem anderen Wahlsprengel, jeweils unter Vorlage der Wahlkarten[,] oder aber durch Briefwahl gemäß § 37a Abs 1. Diesbezüglich ist bei der Briefwahl die Übermittlung der verschlossenen Wahlkarten durch den Wahlberechtigten an die zuständige Gemeindewahlbehörde vorgesehen. Dies bedeutet offensichtlich, dass nur der Wahlberechtigte persönlich die Wahlkarte abgeben darf oder persönlich zur Post aufgeben muss.

Gemäß § 37a (7) GWG hat der Wahlleiter dafür zu sorgen, dass die Wahlkarten, die brieflich einlangen, unter Verschluss zu verwahren sind.

Gemäß § 32 (3), der auch für Wahlkartenwähler gilt (vgl. § 32 (1))[,] ist die Wahlkarte ungeöffnet in eine Urne zu legen.

Gemäß § 37 GWG ist extra vorgesehen, dass gehunfähige oder kranke Personen vor der eingerichteten besonderen Kommission für Gehunfähige ihre Stimme abzugeben haben.

Durch diese Vorschriften des GWG soll offensichtlich ebenfalls Missbrauch vermieden werden. Dies dahingehend, dass sichergestellt ist, dass auch tatsächlich der Wahlberechtigte das Wahlrecht ausübt und dieses unbeobachtet, persönlich und unbeeinflusst ausüben kann.

Gemäß § 37a Abs 2 GWG ist vorgeschrieben, dass der Wahlkartenwähler den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen hat und dies wegen der Wichtigkeit dieser Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechtes auch noch eidesstattlich durch Unterschrift auf der Wahlkarte bestätigen muss. Dies bedeutet aber eindeutig, dass Vorgänge, bei welchen andere Personen den Stimmzettel für den Wahlberechtigten ausgefüllt haben oder aber die Ausfüllung des Stimmzettels unter Beobachtung oder unter Beeinflussung von Personen, z.B. Repräsentanten einer Organisation, denen der Wahlberechtigte angehört, erfolgt ist, ebenfalls rechtswidrig sind.

Gemäß § 41a (5) GWG sind die auszuwertenden Wahlkarten an die zur Auswertung zuständige Wahlbehörde versiegelt zu übergeben. Eine Versiegelung ist nur dann nicht notwendig, wenn die Gemeindewahlbehörde selbst als Sprengelwahlbehörde zur Auswertung zuständig ist. Die Versiegelung ist in der Niederschrift festzuhalten.

Für die Durchführung der Wahl gilt generell das Transparenzgebot und auch das Gebot der sicheren Verwahrung der Wahlakten (vgl. WI1/2014 ua.) und lässt sich dies aus dem GWG zumindest aus den § 37a (5), § 32 (3), § 43, insbesonders auch § 43 (5) ableiten:

Die Wahl ist transparent durchzuführen und so zu dokumentieren, dass sie nachprüfbar ist[,] und ist ein entsprechender Wahlakt anzulegen und zu versiegeln. Alle relevanten Unterlagen sind in diesem Zusammenhang dem Wahlakt beizulegen und dürfen selbstverständlich nicht vernichtet bzw. fortgeworfen werden.

Sowohl bei der Wahl[…] als auch noch im Stadium des Anfechtungsverfahrens gilt das Gebot, dass Wahlunterlagen angelegt und vor Verfälschung zu sichern sind, sodass deren Beweiswert objektiv nicht angezweifelt werden muss oder vermindert wird (vgl. WI1/2014 u.a.).

4.4. Zu den zuvor angeführten Rechtswidrigkeiten besteht die ständige Judikatur des VfGH, dass wahlrechtliche Formalvorschriften strikt und nach ihrem Wortlaut auszulegen sind (vgl. VfSlg 12289/1990, 15375/1998, WI-3/10-11=VfSlg 19246, VfSlg 19278 u.a.). Diese formalen Vorschriften des Wahlgesetzes sollen nämlich sicherstellen, dass mögliche Wahlmanipulationen ausgeschlossen werden, insbesonders auch die Stimmabgabe durch dritte Personen, also andere Personen als den Wahlberechtigten, verhindern, sowie sicherstellen, dass die Ausübung der Wahl nach dem freien Willen des Wahlberechtigten erfolgt (dies umfasst auch die Entscheidung, ob er wählen geht oder nicht) und dass ein Wahlberechtigter nicht durch Manipulationen von der Ausübung seines Wahlrechtes ausgeschlossen wird. Auch gilt der Grundsatz, dass die Wahl so abzuwickeln und die Wahlunterlagen, aber auch die Wahlkarten so aufzubewahren und unter Verschluss zu halten sind, dass deren objektiver Beweiswert nicht verloren geht oder gemindert wird (vgl. WI1/2014 u.a.).

Diese Voraussetzungen für eine gültige Stichwahl des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hohenems vom wurden, wie nachfolgend angeführt, alle bei dieser Stichwahl verletzt.

4.5. Bei der Stichwahl für den Bürgermeister der Stadtgemeinde Hohenems war die Ausgangssituation die, dass die Wahlliste die Emsigen Grüne[…] 13 % der Stimmen erreicht hatte. Der bisherige Bürgermeister und Bürgermeisterkandidat der ÖVP war ca. 10 % hinter seinem Gegenkandidaten Dieter Egger (FPÖ) geblieben. Auf dieser Grundlage wurde von der wahlwerbenden Partei ÖVP[…] dem Spitzenkandidaten […] von den Emsigen Grünen für den Fall, dass die Emsigen Grünen behilflich sind, dass DI Richard Amann die Stichwahl des Bürgermeisters gewinnt, zugesagt, dass er trotz seiner bloß 13 % für seine Person Vizebürgermeister wird. Auf der Liste der Emsigen Grünen kandidierten auch Vertreter des [Vereins X.], insbesonders an 4. Stelle Y. C. Der [Verein X.] mit ca. 10 % der Wahlberechtigten in Hohenems und einer guten Organisation war offensichtlich der Überzeugung, dass der Kandidat Dieter Egger, FPÖ, eine schlechte Zusammenarbeit mit dem Bürgermeister bedeutet[,] und erkannte offensichtlich die Chance[,] bei der Stichwahl und entsprechendem Ausgang für die nächsten Jahre ein entsprechendes politisches Gewicht in der Stadt Hohenems zu bekommen. Dabei handelt es sich noch um nichts Rechtswidriges, wohl aber um das Umfeld, wie es zu den nachfolgend geschilderten Vorgängen, die krasse Verletzungen der Bestimmungen des Wahlgesetzes bedeuten, gekommen ist […].

4.6. Auf der Wahlliste der Emsigen Grünen kandidierte u.a. Frau A. K. Sie entrüstete sich nach der Stichwahl bei einem von ihr gewünschten Gespräch mit dem Bürgermeisterkandidaten Dieter Egger und ihren Nachbarinnen, Frau E. N.[…] und Frau L. M. U., dass aus einem Gespräch von ihr mit Stadtrat B. A., A. Y. […], Stellvertretender Obmann des [Vereins X.], und Y. C. (Stadtvertreter Emsige Grüne) eine Beeinflussung der Wahl klar hervorgekommen sei. Es sei davon die Rede gewesen, dass man über den [Verein X.] Wahlkarten bei der Stichwahl organisiert und zusätzlich sogar beim Ausfüllen der Wahlzettel geholfen habe. Viele der ersten und zweiten Generation türkisch stämmiger Hohenems[er]/innen seien ganz oder fast Analphabeten bzw. der Sprache nicht richtig mächtig und deshalb gar nicht in der Lage, die Wahlzettel zu lesen und zu verstehen. Deshalb seien nach den Angaben von B. A., A. Y. und Y. C. eine Vielzahl von Wahlkarten durch […]Mitglieder [des Vereins X.] organisiert worden und sogar Wahlzettel durch diese im großen Stil ausgefüllt worden. Aus diesem Grund kündigte Frau A. K. an, dass sie bei ihrer Wahlliste Emsige Grüne aufgrund dieser Vorgänge bei der Stichwahl des Bürgermeisters von Hohenems nicht mehr zur Verfügung stehen werde, weil sie mit solchen demokratiegefährdenden Methoden nichts zu tun haben wolle […].

4.7. Mehrere Mitglieder des [Vereins X.] bestätigten mündlich, dass der [Verein X.] Wahlkarten für sie organisiert hat, obwohl sie eigentlich gar nicht wählen wollten und entweder zum Ausfüllen der Wahlzettel gedrängt, zum Teil aber die Wahlzettel auch für sie ausgefüllt zu haben [sic]. Die Zivilcourage, eine diesbezügliche schriftliche Bestätigung auszustellen[,] hatte nur T. H. Dieser bestätigt mit Schreiben vom , dass für ihn und seine beiden Schwestern Y. A. und N. T. gegen Aushändigung der Wahlausweise Wahlkarten organisiert wurden. Dies obwohl sie eigentlich gar nicht wählen wollten. Die Repräsentanten des [Vereins X.] hätten dabei auch die Wahlzettel für sie ausgefüllt und ihnen die ausgefüllten Wahlzettel im Kuvert übergeben zur Unterfertigung. Danach seien die Wahlkarten durch Herrn O. G., den Obmann des [Vereins X.], wieder mitgenommen worden und bei der Bürgerservicestelle abgeben worden. Er und seine Schwestern wüssten deshalb nicht einmal, was sie gewählt hätten […].

4.8. Außerdem schickte M. B. am ein E-Mail an Dieter Egger. Dies dahingehend, dass er am um ca. 14.20 Uhr in der Bürgerservicestelle des Rathauses der Stadt Hohenems einen Meldezettel holen wollte. Dabei habe er wahrgenommen, dass der Obmann des [Vereins X.] und ein weiterer junger türkischer Mann im Türstock des anderen Zimmers gestanden seien. Der Obmann [des Vereins X.] habe dann mehrmals auf Türkisch etwas in den Raum mit der offenen Türe gerufen. Kurz darauf sei eine türkische Frau mit einem Zettel herausgekommen und habe ihn etwas gefragt. Er habe ihr dann auf dem Zettel etwas gezeigt und sei die türkische Frau wieder - offensichtlich für die Stimmabgabe - in den anderen Raum hineingegangen. Danach hätten alle drei zusammen die Bürgerservicestelle verlassen. Danach kam ein Mitarbeiter der Stadt Hohenems aus dem betreffenden Raum, in dem die türkische Dame war[,] und fragte M. B., ob er auch eine Briefwahl vornehmen möchte […].

4.9. Im Zuge der Recherchen wurden seitens der Anfechtungswerberin 2 x Anfragen an den zuständigen Juristen der Stadt Hohenems, Mag. M. P.[,] gestellt. Aus diesen zwei Anfragebeantwortungen vom und ergibt sich, dass in keinem einzigen Fall, in welchem Wahlkarten an Dritte ausgehändigt worden sind, (seien es Familienangehörige oder sonstige dritte Personen) eine Vollmacht verlangt oder nachgewiesen worden ist, weiters dass nicht nur an Familienangehörige, sondern auch an dritte Personen (bezeichnet werden diese als sonstige nahestehende Personen) Wahlkarten ausgehändigt worden seien und dass es sich dabei sicherlich um mehr als 100 andere Personen als die Wahlberechtigten gehandelt hat, an welche Wahlkarten derart ausgegeben wurden. Dies schließe er aus den Druckdaten der Wählerkarten (ohne dies weiter zu konkretisieren) […]. Wie viele Wahlkarten dies genau waren, könne nicht festgestellt werden, weil dies nicht dokumentiert worden sei. Insbesonders wurde nicht die Vorlage einer Vollmacht verlangt und konnte deshalb auch keine Kopie der Vollmacht von der Wahlbehörde [entgegengenommen werden]. Es wurde also auch offensichtlich nicht festgehalten, welche Wahlberechtigte[n] die Wahlkarten persönlich erhalten haben oder bei welchen die Wahlkarten an Dritte ausgehändigt oder verschickt wurden. Sicherlich seien dies aber mehr als 100 Fälle gewesen.

Laut Auskunft Mag. P., Jurist für die Gemeindewahlbehörde (vgl. […] Niederschrift der Gemeindewahlbehörde vom )[,] seien teilweise die Wahlausweise eingesammelt worden oder hätten diese dritten Personen teilweise einen Lichtbildausweis für die nicht anwesende Person vorgelegt. Offensichtlich wurde von dritten Personen, die für den Wahlberechtigten die Wahlkarte abgeholt haben, teilweise überhaupt nichts verlangt, also auch kein Wahlausweis oder Lichtbildausweis[…].

Zusätzlich seien die eingesammelten Wahlausweise 'vernichtet' worden, sodass die Aufzeichnungen der Stadt Hohenems für den Wahlakt und die damit zusammenhängenden Dokumente nur schwer nachvollziehbar seien. Dies wird seitens der Stadt Hohenems in der Niederschrift der Wahlbehörde vom bestätigt […].

4.10. Im S.-Heim […] wurden per Sammel-E-Mail zumindest 11 Wahlkarten angefordert und für das Heim M.-S.-S. […] per Sammel-E-Mail zumindest 13 Wahlkarten. Dabei ist davon auszugehen, dass in diesen beiden Pensionistenheimen insgesamt ca. 130 Insassen sind[,] und ist unklar bzw. davon auszugehen, dass auch noch weitere Wahlkarten für Insassen der Pensionistenheime besorgt worden sind. Die von der Bürgerservicestelle der Stadt Hohenems ausdrücklich eingeräumten zumindest 24 Wahlkarten wurden offensichtlich gesamthaft von den Verantwortlichen der Pensionistenheime angefordert, von dieser Bürgerservicestelle ausgedruckt und als zugeklebtes Übergabekuvert vom Zivildiener der jeweiligen Anstalt abgeholt sowie nach einigen Tagen wieder gesammelt zur Bürgersammelstelle von diesem zurückgebracht. Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass im S.-Heim die Frau des Bürgermeisters[…] Mitarbeiterin ist.

4.11. Weiters bestätigte Mag. P. in seiner zweiten Auskunft vom […], dass die Wahlkarten nach deren Erfassung in einem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Teil der Bürgerservicestelle Hohenems gelagert wurden. Unter Verschluss gehalten wurden sie nicht. Vor dem Zugriff nicht befugter Mitarbeiter des Rathauses oder sonstiger Personen (auch Politikern, die im Rathaus eingehen) wurden sie nicht geschützt und schon gar nicht versiegelt. Eine Urne für die persönliche Rückgabe der Wahlkarten wurde bereitgestellt, aber nicht jeweils verwendet. Vielfach wurden die Wahlkarten am Schalter abgegeben. Weiters wurden die meisten in die Briefkästen des Rathauses und der Bürgerservicestelle geworfen oder auf dem Postwege der Stadt übermittelt. Vom Wahlleiter unter Verschluss gehalten wurden auch die brieflich übermittelten Wahlkarten nicht […].

4.12. Auch wurden offensichtlich Wahlkarten in mehreren Fällen nicht verschlossen abgegeben, waren aber bei der Vorlage vor der zuständigen Wahlbehörde für die Wahlkartenauswertung in der Zwischenzeit verschlossen worden […].

4.13. Außerdem wurden laut der Statistik für die Wahlkarten 947 persönliche Wahlkarten abgegeben, es wurden aber nur 913 Wahlkarten persönlich abgeholt. Dies[…] wurde von Mag. P. dahingehend erklärt, dass mehrere Anträge gestellt und erfasst worden seien, bevor die entsprechenden Unterlagen (Wahlzettel) bereits vorhanden waren. Diese Wahlkarten seien dann auch per Post zugestellt worden. Die Differenz erkläre sich dadurch, dass die Anträge im Wahlprogramm mit ihrem tatsächlichen Eingang erfasst worden seien. Welche Fälle dies konkret seien, könne aus Mag. P. vorliegenden Listen nicht näher angegeben werden.

4.14. In der zweiten E-Mail vom […] räumt Mag. P. weiters ein, dass es doch eine Wahlkommission für Gehunfähige gegeben habe[…]. Drei Personen hätten als gehunfähig diese Wahlkommission in Anspruch genommen. Deren Gehunfähigkeit sei amtsbekannt und hätten die betreffenden Wähler deshalb kein ärztliches Zeugnis vorlegen müssen.

Aus letzterer Auskunft ergibt sich offensichtlich weiters, dass in den Pensionistenheimen keine Anträge für Gehunfähige gestellt wurden, obwohl dort wohl zahlreiche gehunfähige Personen vorhanden sind. Dort ist offensichtlich auch nicht die Kommission für die Gehunfähigen erschienen (weil laut Angaben Mag. P. nur 3 Personen vor dieser gewählt haben), damit die Gehunfähigen dort persönlich die Wahlkarten bei Anwesenheit einer Kommission, der verschiedene Parteien angehören, abgeben konnten, sondern wurden zumindest im Ausmaß von 24 Stück stattdessen Wahlkarten eingesammelt und durch den jeweiligen Zivildiener zur Bürgerinformationsstelle zurückgebracht (vgl. auch das Vorbringen in dieser Anfechtung unter Pkt. 4.10.).

4.15. Es ist davon auszugehen, dass nicht nur eine Vielzahl von Wahlkarten ohne Vollmacht an Dritte ausgegeben wurde[…], sondern in ähnlichem oder noch größerem Ausmaß und nur mit teilweiser Übersch[n]eidung dieser Fälle die Wahlkarten auch durch Dritte und nicht ausschließlich durch die Wahlberechtigten, wie im GWG vorgesehen, angefordert wurden. So räumt Mag. P. in der Niederschrift der Wahlbehörde vom […] ein, dass der [Verein X.] zumindest für 23 Personen Wahlkarten angefordert hat, weil diese keinen Internetanschluss gehabt hätten[,] und an die Wahlberechtigten per Post versendet worden seien. Wie unter Pkt. 4.10. angeführt wird, wird von derselben Stelle auch eingeräumt, dass zumindest 24 Wahlkarten für die Pensionistenheime von dritter Seite angefordert worden sind.

Diesbezüglich ist ebenfalls davon auszugehen, dass […] auch hier keine nachvollziehbare Dokumentation erfolgt ist, wer den Antrag auf Ausstellung der Wahlkarte gestellt hat, dies sowohl bei den schriftlichen[…] als auch bei den mündlichen Anträgen auf Ausstellung einer Wahlkarte[,] und ist davon auszugehen, dass die Gründe für die Ausstellung der Wahlkarte ebenfalls weder verlangt[…] noch dokumentiert worden sind. Auch ist davon auszugehen, dass die dazugehörigen Anträge und Unterlagen auch diesbezüglich nur unvollständig ausgefüllt von der Bürgerservicestelle zu den Unterlagen des Wahlaktes beigefügt worden sind.

Zudem wurde an F. B. laut Protokoll der Gemeindewahlbehörde eine Wahlkarte ausgegeben, obwohl die Frist gemäß § 5 (4) GWG dafür abgelaufen war und die Ausstellung der Wahlkarte deshalb nicht mehr zulässig war. Freitag[,] der , 12 Uhr, wäre der letztmögliche Termin gewesen […].

4.16. Außerdem bestätigt W. K., ein pensionierter Kriminalbeamter, dass seine Enkeltochter[…] für ihn und seine Lebensgefährtin […] jeweils unter Beifügung von Passkopien per Email eine Wahlkarte angefordert hat. Die Wahlkarten wurden diesen beiden Personen dann per Post zugestellt. Statt der Wahlkarte für die Lebensgefährtin […] war von der Bürgerservicestelle der Stadtgemeinde Hohenems eine Wahlkarte für Frau E. H., welche im S. Pflegeheim […] in Pflege ist, beigefügt.

W. K. hat in weiterer Folge die Wahlkarte von Frau H. in der Bürgerservicestelle wieder abgegeben und dafür ohne Vollmacht eine richtige Wahlkarte für […] seine Lebensgefährtin, ohne Vorlage einer Vollmacht und auch ohne Vorlage sonstiger Unterlagen, etwa des Wahlausweises oder des Passes oder richtig, einer Vollmacht, ausgehändigt bekommen. Beim Warten ist ihm zusätzlich aufgefallen, dass einige türkisch stämmige Migranten Wahlkarten abholten. Diese hätten die Wahlkarten und offensichtlich auch die Stimmzettel miteinander gleich ausgefüllt und dann wieder abgegeben. Die Wahlkartenkuverts seien dabei jeweils nicht verschlossen, sondern geöffnet an die Bürgerservicestelle der Stadtgemeinde Hohenems abgegeben worden […].

4.17. Die Auskünfte des Mag. M. P. beruhen nur auf bruchstückhaften Unterlagen, weil diesbezüglich ausreichende Dokumentationen offensichtlich in der Bürgerservicestelle nicht erfolgt sind[,] und teilweise angeblich auf einer Rücksprache mit den Mitarbeitern in der Bürgerservicestelle, in welcher die Wahlkarten ausgegeben und in Empfang genommen worden sind.

Diesbezüglich war für die juristische Betreuung der Stichwahl Mag. M. P. zuständig. Dass dies nicht die Stadtamtsdirektorin Mag. R. war, ergibt sich aus der Tatsache, dass gleich nach dem ersten Wahlgang am der bisher amtierende Bürgermeister DI Richard Amann die Stadtamtsdirektorin gekündigt hat.

4.18. Außerdem stellten offensichtlich auch Mitarbeiter der Bürgerservicestelle Hohenems fest, dass es bei den Wahlkarten zu verdächtigen Aktivitäten gekommen ist und zur Organisation von Wahlkarten und der konzertierten Stimmabgabe. Offensichtlich aus Angst wurden diese Informationen aber nur anonym ab[ge]geben. So verschickte offensichtlich ein Mitarbeiter der Stadt Hohenems, allerdings anonym, an verschiedenste Stellen am ein E-Mail, dass es zu Wahlmanipulationen bei den Wahlkarten genommen sei[,] und wurde dort auch darauf hingewiesen, dass viele Wahlkarten mit gleicher Handschrift unterschrieben seien […].

4.19. R. M. bestätigt, dass er sich für die Briefwahl entschieden hat und deshalb in die Bürgerservicestelle der Stadt Hohenems ging. Er erhielt die Wahlkarte und füllte den Wahlzettel aus und gab diesen in das noch nicht vollkommen verschlossene Kuvert. Er wollte die Wahlkarte in die Wahlurne werfen. Die Mitarbeiterin der Bürgerservicestelle hielt ihn davon ab und teilte mit, dass sie die Wahlkarte später persönlich in die Wahlurne werfe[,] und gab sie offensichtlich noch nicht vollkommen verschlossen zu einem Stoß von bereits auf ihrem Schreibtisch vorhandenen Wahlkarten […].

4.20. A. M. ging in die Bürgerservicestelle der Stadt Hohenems, um eine Wahlkarte zu beantragen. Diese wurde ihr von der Mitarbeiterin der Bürgerservicestelle ohne Ausweis ausgehändigt, obwohl A. M. diese Mitarbeiterin nicht kannte. Daraufhin fragte A. M., ob sie nicht auch gleich die Wahlkarten für ihren Freund und dessen Großeltern mitnehmen könne. Die Wahlausweise hatte sie dabei, jedoch weder einen Ausweis[…] noch eine Vollmacht der betreffenden Personen. Sie bekam die Wahlkarten für ihren Freund und dessen Großeltern (also drei Wahlkarten) ohne jegliche Vollmacht mit […].

4.21. Damit ergibt sich aus den schriftlichen Auskünften vom 05.04. und des Mag. M. P. […] sowie aus seinen Angaben gegenüber der Wahlbehörde vom , dass bei der Stichwahl vom eindeutig nachfolgende Rechtswidrigkeiten dieser Wahl, welche deren Aufhebung erfordern, unterlaufen sind:

4.21.1. dass bei der Ausgabe von Wahlkarten an Familienangehörige oder sonstige Dritte[…] in keinem einzigen Fall eine Vollmacht verlangt wurde und dass derartige Wahlkartenausgaben an Dritte im großem Stil erfolgt sind, also sicherlich an mehr als 100 Personen (vgl. die Ausführungen zu Pkt. 4.9. dieser Wahlanfechtung). Dazu kommen auch die unter 4.10. dieser Wahlanfechtung geschilderten Vorgänge. Damit wurde krass gegen § 5 (7) GWG und die diesbezügliche ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verstoßen (vgl. VfGH WI-3/10 u.a.), wobei diese Bestimmungen des GWG vor Missbrauch bei der Ausübung des Wahlrechtes mit Wahlkarten schützen sollen und deshalb eindeutig eine Vollmacht von Dritten zu fordern ist.

Dies ergibt sich auch aus den Bestätigungen über Umstände bei der Stichwahl vom gemäß Pkt. 4.6., 4.7., 4.16., 4.18. [und] 4.20 durch private Personen.

4.21.2. dass in sehr vielen Fällen eine Beantragung der Wahlkarten durch Dritte (schriftlich oder mündlich) und nicht durch den Wahlberechtigten selbst erfolgt ist (=massive Verletzung des § 5 (3) GWG) und der Judikatur des VfGH dazu (vgl. W[l]-5/10). Auch diese Vorschrift dient dem Schutz vor Missbrauch, aber auch dem Schutz der unbeeinflussten und geheimen Wahlausübung durch die Wahlberechtigten und dem Recht selbst zu entscheiden, ob der Wahlberechtigte an der Wahl teilnimmt oder nicht.

Auch wurde § 5 (4) GWG verletzt, indem einer Person nach Freitag 12 Uhr, nämlich am Wahlsonntag selbst, eine Wahlkarte ausgestellt wurde (vgl. Pkt. 4.15., letzter Absatz dieser Anfechtung).

Dies ergibt sich auch aus den Bestätigungen über Umstände bei der Stichwahl vom gemäß Pkt. 4.6., 4.7., 4.8, 4.10., 4.15., 4.16., 4.17.) durch private Personen und Mag. P.

4.21.3. dass die Wahlkartenwähler nicht wie im GWG vorgesehen entweder brieflich gemäß § 37 a gewählt haben oder aber gemäß § 33 iVm § 32 (1) und 3 GWG ihre Wahlkarte vor einer Sprengelbehörde oder der Wahlkommission für Gehunfähige gemäß § 37 jeweils in die Wahlurne persönlich geworfen haben. Vielmehr wurden in der Bürgerservicestelle offensichtlich die Wahlkarten nicht in die Wahlurne gegeben und auch von Dritten entgegengenommen (vgl. 4.10.), sondern bei den Mitarbeiter[n] der Bürgerservicestelle zunächst auf dem Tisch gestapelt, teilweise nicht einmal in geschlossenem Zustande[,] und dann in einen nicht verschlossenen Teil der Bürgerservicestelle gelegt, welcher nur der Öffentlichkeit nicht zugänglich war, aber auch unbefugten Mitarbeitern des Rathauses und sonstigen Personen. Auch diese Vorschriften dienen dem Schutz vor Missbrauch und auch dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass der gesamte Wahlvorgang und Wahlakt, aber auch die abgegebenen Wahlkarten von Manipulationen ausgeschlossen sind[,] und [dem] verfassungsrechtliche[n] Gebot[,] den objektiven Beweiswert der Wahlkarten und des gesamten Wahlaktes zu erhalten (vgl. VfGH WI1/2014 u.a.). Dieser Grundsatz gilt im Übrigen auch nach der Auszählung der Wahlkarten bis zur Übermittlung der Wahlakten an den VfGH im Anfechtungsverfahren. Auch für diesen letzten Abschnitt der Wahl bis zur Vorlage der Wahlakten bestehen Zweifel, ob dieses Gebot eingehalten wurde, zumal DI Richard Amann über Wahldetails öffentlich unterrichtet[e], z.B. dass der Vater von D. E. für seine Frau auch ohne Vollmacht eine Wahlkarte geholt und abgegeben habe, die er womöglich deshalb erhielt, weil der Wahlakt nicht verschlossen geblieben ist, sondern weil er in diesen auch nach der Auszählung Einsicht nehmen konnte.

Dies ergibt sich auch aus den Bestätigungen über Umstände bei der Stichwahl vom gemäß Pkt. 4.10., 4.11., 4.12., 4.16., 4.18., 4.19. durch private Personen bzw. Mag. P.

4.21.4. Der Wahlleiter der Wahlbehörde der Stadt Hohenems hat bei der Stichwahl vom weder dafür gesorgt, dass die brieflich eingelangten Wahlkarten sofort bis zur Auszählung durch die zuständige Sprengelwahlbehörde unter Verschluss kommen und die persönlich abgegebenen Wahlkarten ausschließlich in die in der Bürgerservicestelle vorhandene Urne geworfen werden und ebenfalls unter Verschluss kommen. Auch wurden diese Wahlkarten nicht bis zur Auszählung versiegelt und der auszählenden Sprengelwahlbehörde (Wahlsprengel 13) nicht in versiegeltem Zustand übergeben. Dies wäre auch in der Niederschrift festzuhalten gewesen. Damit waren die Wahlkarten Manipulationen ausgesetzt und nicht befugten Mitarbeitern oder sonstigen Personen, die im Rathaus ein[-] […]und ausgehen können, z.B. Politikern, zugänglich. Tatsächlich hätten selbst die Mitarbeiter der Bürgerservicestelle nach § 37a (5) GWG keinen Zugang zu den Wahlkarten haben dürfen.

Auch diese Vorschriften dienen dem Schutz vor Missbrauch und auch dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass der gesamte Wahlvorgang und Wahlakt, aber auch die abgegebenen Wahlkarten vo[r] Manipulationen geschützt […] sind[,] und dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass der objektive Beweiswert der Wahlkarten und des gesamten Wahlaktes zu erhalten ist (vgl. VfGH WI1/2014 u.a.). Dies wurde zumindest in der Zeit ab Ausgabe der ersten Wahlkarte in der Bürgerservicestelle für die Stichwahl des Bürgermeisters vom bis zur Auszählung der Wahlkarten im Wahlsprengel 13 verletzt.

Dies ergibt sich auch aus den Bestätigungen über Umstände bei der Stichwahl vom gemäß Pkt. 4.10., 4.11., 4.12., 4.16., 4.18. und 4.19 durch private Personen bzw. Mag. P.

4.21.5. dass nicht die wichtigen Wahlunterlagen eingesammelt und zum Wahlakt gegeben wurden, nicht die erforderlichen Dokumentationsschritte für eine ordnungsgemäße Wahl bei den Wahlkarten erfolgt sind und sogar einbehaltene diesbezügliche Unterlagen, insbesonders die Wahlausweise, die dritte Personen (die ohne Vollmacht für die Wahlberechtigten Wahlkarten übernommen hatten), vernichtet worden sind [sic]. Dadurch wurde wiederum die Objektivität des Wahlaktes und der Wahlunterlagen unterwandert und ist deren Beweiswert nicht im erforderlichen Ausmaß[…] sowie nicht mehr im zunächst gegebenen Ausmaß vorhanden (vgl. VfGH WI1/2014 u.a.).

4.21.6. Bei Gehunfähigen wurde weder ein Nachweis der Gehunfähigkeit verlangt, obwohl die Gehunfähigen nicht persönlich erschienen waren und deshalb ihre Gehunfähigkeit nicht festgestellt werden konnte und auch nicht in allen Fällen amtsbekannt gewesen sein kann, weiters wurde der Grund für die Wahlkartenausstellung, nämlich Gehunfähigkeit[,] nicht festgehalten und erfolgte die Ausübung des Wahlrechtes nicht vor der dafür extra vorgesehenen Wahlkommission für Gehunfähige, sondern wurden deren Stimmen zum größten Teil offensichtlich von dritten Personen in der Bürgerstelle abgegeben. Dadurch wurde gegen die Bestimmungen des § 37 GWG verstoßen, welche ebenfalls vor Manipulationen schützen sollen und zusätzlich die unbeeinflusste und freie Wahlausübung des gehunfähigen Wahlberechtigten garantieren sollen.

Dies ergibt sich auch aus den Bestätigungen über Umstände bei der Stichwahl vom gemäß Pkt. 4.10.[…] und 4.14. durch private Personen.

4.21.7. Außerdem ergibt sich aus dem GWG[,] aber auch der Verfassung der Grundsatz der unbeeinflussten freien Wahl, insbesonders aus de[n] §[§] 37a (2), 33 iVm 37 und 32 GWG. Im vorliegenden Fall ist es aber zu massiven Beeinflussungen der Entscheidung des Wahlberechtigten - wählen zu gehen oder nicht - gekommen, aber auch zu organisierten Beeinflussungen der Stimmabgabe, insbesonders beim [Verein X.] und auch durch die Organisation der Stimmabgabe in den Pflegeheimen S. Heim […] und Heim M. S.-S. […], die sogar so weit ging, dass sogar die Wahlzettel für die Wahlberechtigten von Dritten ausgefüllt wurden. Dies verstößt auch gegen die Garantie der freien und unbeeinflussten Wahl gemäß den Vorgaben des VfGH, wie in der Entscheidung WIII3/2013 bestätigt[,] und die nicht nur eine Vorgabe an die Behörden ist, sondern auch für Dritte gilt, wenn sie ein akzeptables Ausmaß überschreitet, sodass deren Aktivitäten die Wahl ebenfalls anfechtbar machen können.

Dies ergibt sich auch aus den Bestätigungen über Umstände bei der Stichwahl vom gemäß Pkt 4.6., 4.7., 4.8., 4.10. und 4.16. durch private Personen oder Mag. P.

4.22. Aus den zuvor angeführten Umständen ergibt sich auch, dass das Wahlergebnis der Stichwahl vom durch die Verletzung der Vorschriften des Vorarlberger Gemeindewahlgesetzes derart beeinflusst werden konnte, dass sich dadurch das Wahlergebnis verändert hat. Bei Rechtswidrigkeiten, die Manipulationen und Missbräuche verhindern sollten, ist dies bereits für eine Wahlanfechtung ausreichend (vgl. VfSlg 15375/1988 sowie WI-3/10). Bei den vorliegenden Erhebungsergebnissen und dem groben Ausreißer beim Wahlergebnis der Wahlkarten bei der Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Hohenems vom , welcher die Bürgermeisterwahl unter ungewöhnlichen Umstände[n] gedreht und entsch[ie]den hat, ergibt sich sogar, dass alles dafür spricht, dass das Wahlergebnis bei der Stichwahl des Bürgermeisters für die Stadtgemeinde Hohenems tatsächlich durch die Rechtswidrigkeiten bei der Wahl verändert wurde und die Wahl für den anderen Bürgermeisterkandidaten ausgegangen ist, als dies ohne diese Rechtswidrigkeiten der Fall gewesen wäre.

Zwar fehlt es an genauen Dokumentationen, jedoch ist eine Beeinflussung des Wahlergebnisses dahingehend, dass es sich durch die vorgekommenen Rechtswidrigkeiten verändert haben kann bzw. tatsächlich verändert hat, gesichert, weil

 Mag. P. von der Stadt Hohenems selbst einräumt, dass sicherlich in mehr als 100 Fällen dritte Personen für die Wahlberechtigten ohne Vollmacht die Wahlkarten abgeholt haben (wobei dies bedeutet, dass dies jedenfalls auch um einiges mehr Fälle[…] als 121 Fälle gewesen sein können).

 Mag. P. von der Stadt Hohenems selbst einräumt, dass in zumindest weiteren 24 Fällen bei den Pensionistenheimen ohne Vollmacht Wahlkarten abgeholt wurden und auch davor nicht durch den Wahlberechtigten, sondern durch Dritte diese Wahlkarten beantragt wurden und diese Wahlkarten auch nicht vom Wahlberechtigten persönlich bei den zuständigen Stellen abgegeben wurden.

 Mag. P. von der Stadt Hohenems selbst einräumt, dass zusätzlich der [Verein X.] für zumindest 23 Mitglieder Wahlkarten über das Internet besorgt hat und diese Wahlkarten von der Bürgerservicestelle an die Wahlberechtigten geschickt wurden. Daraus ergibt sich, dass es sich jedenfalls bei diesen 23 Fällen um zusätzlich[e] Fälle handelt, welche nicht unter jene Fälle fallen, bei denen die Wahlkarten durch Dritte ohne Vollmacht abgeholt wurden.

 die übrigen geschilderten Rechtswidrigkeiten, die für zusätzliche Wahlkarten eine Ungewissheit der tatsächlichen Stimmenzuteilung ergeben, zusätzlich zu den zuvor angeführten Fällen hinzukommen und weiters

 gemäß der Judikatur (vgl. VfGH WI1/2014) davon auszugehen ist, dass bei Rechtswidrigkeiten, durch welche die Objektivität des Wahlaktes verlorengegangen ist bzw. erheblich beeinträchtigt wurde, der Wahlgang generell als unzulässig beeinflusst anzusehen ist, wobei dies jedenfalls gilt, wenn die Wahlkartenabgabe nicht näher dokumentiert wurde oder wenn die Wahlkarten nicht unter Verschluss gegeben wurden, sondern von der Abgabe der Wahlkarten bis zur Stimmenauszählung herumgelegen sind und auch nicht versiegelt wurden und unbefugten Personen entgegen dem GWG zugänglich waren. Diese Unsicherheit betrifft deshalb die gesamten Wahlkarten, also 1.294 Wahlkarten. Diese Judikatur gilt wohl auch für generelle Vorgänge, die erwiesen sind und bei denen es zu einer nicht näher quantifizierbaren[,] aber organisierten Beeinflussung der Wahlausübung (ob gewählt wird und wie gewählt wird) oder sogar der Abgabe von Stimmzetteln für Dritte gekommen ist (vgl. 4.21.4, 4.21.5 und 4.21.7).

[Darüber hinaus] ist das Ergebnis bei der Stichwahl vom signifikant auffällig. Dies im Vergleich zu der Anzahl der Wahlkarten beim ersten Wahlgang, nämlich 1010 Wahlkarten im Verhältnis zu 1231 Wahlkarten bei der Stichwahl zum Bürgermeister. Außerdem ist das Ergebnis bei den Wahlkarten bei der Stichwahl des Bürgermeisters vom vollkommen entgegen dem Trend in allen übrigen Wahlsprengeln und auch zum Ergebnis der Wahlkarten beim ersten Wahlgang. Selbst wenn man dort alle Wahlkarten der anderen Wahlwerber DI Richard Amann zuordnen würde, hätte er nicht das Wahlergebnis der Wahlkarten bei der Stichwahl auch nur annäh[er]nd erreichen können.

Dieter Egger hatte 121 Stimmen weniger als DI Richard Amann bei dieser Stichwahl. Da er im ersten Wahlgang als Bürgermeister mehr Stimmen hatte, hätte ihm der Wegfall von 121 Stimmen für DI Richard Amann zur Wahl als Bürgermeister der Stadtgemeinde Hohenems gereicht, weil er bei Stimmengleichheit damit Bürgermeister gewesen wäre. Es sind deshalb maximal 121 Stimmen bei den Wahlkarten als entscheidend für die Wahl [anzusehen].

Es ist hier also jedenfalls zumindest nicht von vornherein auszuschließen, dass die zuvor angeführten Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis zumindest von Einfluss sein konnten - bereits dies wäre ausreichend für die erfolgreiche Wahlanfechtung -[,] sondern es ist vielmehr sogar davon auszugehen, dass durch die zuvor angeführten Rechtswidrigkeiten bei der Stichwahl vom das Wahlergebnis bei den Wahlkarten verfälscht wurde und die Wahl zugunsten des Bürgermeisterkandidaten DI Richard Amann ausgegangen ist, der in den übrigen Wahlsprengeln (ohne Wahlkarten) generell ca. 2 % weniger Stimmen hatte als sein Gegenkandidat (vgl. VfSlg 11740/1988, 15375/1998, VfGH WI-3/10 und WI 5/10). Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Stichwahl des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hohenems (Bürgermeisterstichwahl) vom liegen aus den zuvor angeführten Umständen und Rechtswidrigkeiten eindeutig vor." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

5. Die Vorarlberger Landeswahlbehörde legte den Wahlakt vor, sah von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch ab.

6. Die Gemeinde Hohenems übermittelte in Ergänzung zum vorgelegten Wahlakt Ausdrucke jener schriftlichen Wahlkartenanträge, die bei der Gemeindewahlbehörde in digitaler Form eingebracht worden seien, und erstattete eine Stellungnahme, in der sie dem Vorbringen der anfechtungswerbenden Partei entgegentritt und hinsichtlich der Ausstellung der Wahlkarten – auszugsweise – insbesondere Folgendes ausführt:

"Die von der wahlanfechtenden Partei dargelegten Rechtswidrigkeiten in Zusammenhang mit dem Missbrauch der Wahlkartenwahl werden, soweit diese überhaupt der Wahlbehörde zugeordnet werden können, zurückgewiesen.

[…]

Bei jenen Personen, die um die Ausstellung einer Wahlkarte aufgrund eines mündlichen oder schriftlichen Antrages ersucht haben, wurde dies ordnungsgemäß im Wählerverzeichnis vermerkt. Das Gemeindewahlgesetz kennt hierbei keine Bestimmung, dass durch die Gemeinde eigene Aufzeichnungen darüber zu führen bzw. diese Dokumente aufzubewahren sind, wenn jemand einen mündlichen Antrag stellt bzw. wenn an eine legitimierte Person eine Wahlkarte übergeben wird. Die Erfassung der Daten erfolgt dabei über ein elektronisches Datenverarbeitungsprogramm, welches den Gemeinden von der Vorarlberger Gemeindeinformatik zur Verfügung gestellt wird.

Ebenso ergeben sich aus dem GWG keine Hinweise, in welcher Weise eine Vollmacht vorzulegen ist. Dass, wie von der anfechtenden Partei behauptet, dies nur schriftlich möglich ist, ist weder dem GWG noch den hierzu ergangenen erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu entnehmen. Dementsprechend konnten die Mitarbeiter der Bürgerservicestelle der Stadtverwaltung Hohenems, die mit der Ausgabe von Wahlkarten beauftragt waren, durchaus auch mündliche Vollmachten [entgegennehmen].

[…]

Von den 1.237 für die Stichwahl einzubeziehenden Wahlkarten, ist nur ein geringer Teil migrantischen U[r]sprungs und auch von diesen sind nicht alle dem [Vereins X.] zuzuordnen.

Es ist legitim, dass der Verein seine technische Infrastruktur den Mitgliedern zur Verfügung stellt, um schriftliche Wahlkartenanträge mittels EDV zu erstellen, zumal diesen Anträgen die erforderlichen Legitimationsnachweise nach § 5 GWG beigestellt waren. Die Wahlkarten aus diesen schriftlichen Anträgen wurden per Post an die jeweilige Wohnadresse der Antragsteller versendet. Wenn hierbei kritisiert wird, dass nicht nachvollzogen werden kann, wer die Anträge tatsächlich gestellt hat, muss dem [entgegengehalten] werden, dass das Gemeindewahlgesetz diese Möglichkeit so vorsieht. Ob diesbezüglich die entsprechende Gesetzesstelle als verfassungswidrig ausgelegt werden muss, ist durch die Wahlbehörde nicht zu beurteilen.

Das Instrument der Briefwahl weist seine Schwächen auf. Diese sind auch hinlänglich bekannt, weshalb gerade hier ein erhöhtes Augenmerk darauf zu richten ist, eine missbräuchliche Verwendung dieses Instrumentes [hintanzuhalten].

Wie schon gegenüber der Gemeindewahlbehörde mitgeteilt, ist es unbestritten, dass in mehreren Fällen Wahlkarten an Familienangehörige übergeben worden sind. Dies steht jedoch auch in Einklang mit § 5 GWG. Es ist auch richtig, dass mehrere Personen mit der Abholung der Wahlkarte der Gemeinde den [i]hnen zugesandten Wahlausweis übergeben haben. Dieser wurde in weiterer Folge vernichtet, da er einerseits aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht aufzubewahren ist und sowohl für die Stadt Hohenems als auch den Wahlberechtigten durch die Ausstellung der Wahlkarte ohne Bedeutung ist. Die Beantragung der Wahlkarte – ob schriftlich oder mündlich – wurde […] im verwendeten Wahlbearbeitungsprogramm entsprechend vermerkt und ist auch im Wählerverzeichnis ausgewiesen.

Für die Insassen der beiden in Hohenems befindlichen Sozialheime der S. gGmbH wurden insgesamt 24 Wahlkarten ausgestellt. Dies ergibt sich eindeutig aus der Gesamtliste der ausgestellten Wahlkarten. Hierbei wurde der Stadt vom Sekretariat der Wohnheime nach interner Befragung eine Liste jener Personen zugesandt, welche sich für eine Wahlkarte gemeldet haben. Die Zustellung erfolgte per Boten und wurden die ausgefüllten Wahlkarten auch per Boten retourniert. An dieser bürgerfreundlichen Vorgangsweise ist nichts auszusetzen und entspricht dies den gesetzlichen Anforderungen. Entgegen der Ansicht der anfechtenden Partei ist es auch nicht erforderlich, dass Personen in den Sozialheimen die eigens eingerichtete Wahlkommission für Gehunfähige in Anspruch nehmen, können diese doch mittels der Briefwahl von ihrem Wahlrecht auch anderweitig Gebrauch machen.

Dass die Ehefrau von Gemeindewahlleiter und Bürgermeister DI Amann hierbei bei der S. gGmbH beschäftigt ist, ist hierbei irrelevant, zumal [s]ie in die Vorgangsweise nicht involviert war.

Jene drei Personen, welche am Wahltag die Wahlkommission für Gehunfähige in Anspruch genommen haben, sind amtsbekannt und nehmen diese Kommission schon seit mehreren unterschiedlichen Wahlen in Anspruch. Insoweit war in diesen Fällen die Vorlage eines eigenen ärztlichen Zeugnisses nicht notwendig.

Es ist richtig, dass in mehreren Fällen innerhalb von Familienverbänden Wahlkarten ausgestellt und übergeben worden sind, ohne dass hier vom einzelnen betroffenen Wahlberechtigten ein eigener mündlicher oder schriftlicher Antrag vorgelegen ist. Insoweit wurde den gesetzlichen Anforderungen nach § 5 GWG nicht vollinhaltlich Rechnung getragen. Allerdings erfolgt dies nur in jenen Fällen, in welchen die Mitarbeiter aufgrund ihrer Erfahrung auch sicher sein konnten, dass die entsprechenden Wahlkarten tatsächlich an die Wahlberechtigten übermittelt werden. Ein Missbrauch mit Wahlkarten ist der Stadt Hohenems nicht bekannt und gab es diesbezüglich weder bei dieser Wahl noch in der Vergangenheit entsprechende Hinweise oder Beschwerden. Auch aus den zahlreichen vorgelegten Beilagen der wahlanfechtenden Partei ergibt sich diesbezüglich kein einziger stichhaltiger Hinweis, sondern belegen die Personen lediglich Vermutungen und Mutmaßungen.

Darüber hinaus wird auch bestritten, dass diese – zwar formalgesetzlich nicht korrekte Vorgangsweise – Auswirkungen hinsichtlich des Wahlausganges hatte. Wahlkarten, die nicht per Post übermittelt worden sind, wurden an Personen ausgegeben, die sich entweder ordnungsgemäß legitimierten oder aber den Mitarbeitern der Bürgerservicestelle persönlich bekannt waren. Hierbei wurde auch keine Fraktion oder Gruppierung bevorzugt, sondern erfolgte die Ausgabe an Mitstreiter beider politischer Parteien, was von der wahlanfechtenden Partei auch selbst eingeräumt wird.

Die Stimmendifferenz in der Stichwahl betrug 121 Stimmen. Auch wenn die Vorgangsweise in einzelnen Fällen in Hinblick auf die formalgesetzlichen Anforderungen im Nachhinein betrachtet nicht richtig war, ist die Durchführung der Stichwahl an sich nicht rechtswidrig verlaufen und hatte die gewählte Vorgangsweise keine Auswirkungen auf das tatsächliche Ergebnis."

7. Die Wählergruppe "Bürgermeister Richard Amann – Volkspartei Hohenems", vertreten durch ihren Zustellungsbevollmächtigten, übermittelte eine Äußerung, in der sie dem Vorbringen der anfechtungswerbenden Partei insbesondere wie folgt entgegentritt:

"Zu den behaupteten Rechtswidrigkeiten:

Zu 4.3:

Die Anfechtungswerberin hält fest, dass sich aus dem Wortlaut des GWG eindeutig ergibt, dass die Ausstellung einer Wahlkarte vom Wahlberechtigten persönlich, schriftlich oder mündlich beantragt werden muss. Nach Ansicht der Anfechtungswerberin ergibt sich somit, dass die Antragstellung durch einen Dritten nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig nicht zulässig ist und dies der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (WI-5/10) entspricht.

Zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht wird einerseits § 5 Abs 4 GWG zitiert, wobei diesbezüglich der Gesetzestext in Frage gestellt wird, andererseits § 5 Abs 5 GWG, wonach die Ausstellung einer Wahlkarte im Wählerverzeichnis beim Namen des Wahlberechtigten auffällig anzumerken ist[,] und schließt die Anfechtungswerberin hieraus, dass anzugeben ist, an wen die Wahlkarten übermittelt wurden und wer sie beantragt hat.

Hiebei übersieht die Anfechtungswerberin jedoch, dass die Anmerkung des mit einer Wahlkarte Ausgestatteten im Wählerverzeichnis ausschließlich den Grund hat, den Wahlleiter bzw. die Wahlzeugen davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Wahlkarte ausgegeben wurde, um dadurch zu verhindern, dass ein mit einer Wahlkarte ausgestatteter Wähler allenfalls sein Wahlrecht ein weiteres Mal in Anspruch nimmt.

Des Weiteren zitiert die Anfechtungswerberin Abs 7 des § 5 GWG, wonach amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert in die Wahlkarte zu legen sind, die dann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist.

[Wenngleich] es richtig ist, dass nach dem Wortlaut des GWG, aber auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes[,] zwingend davon auszugehen ist, dass jeder Dritte[,] dem die Wahlkarte übergeben oder übersendet wird, sei es ein Familienangehöriger oder eine sonstige andere Person als der Wahlberechtigte[,] einen Nachweis der Vollmacht erbringen [muss], so ist es jedoch nicht richtig, dass aus dem GWG abzuleiten ist, dass eine schriftliche Vollmacht als Nachweis zu fordern ist.

Bei Auslegung von Bestimmungen sind die Grundsätze anzuwenden, die der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Wahlverfahren herausgearbeitet hat. Eine Wortinterpretation des § 5 Abs 4 bzw. Abs 7 des GWG in der Fassung LGBl 23/2008, 61/2012 und wahlrechtliche Formalvorschriften – sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen (vgl. z.B. VfSlg12.2289/1990 [sic], 15.375/1998) – ergibt [sic], dass darin abschließend festgelegt wird, in welcher Art Wahlkarten ausgestellt werden können.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes () hat die Behörde in der Regel von der Rechtsgültigkeit einer mündlich erteilten Vollmacht auszugehen, da das Bürgerliche Recht die Erteilung einer Vollmacht grundsätzlich an keine Form bindet. Auch § 10 Abs 4 AVG nor[…]miert, dass die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen kann, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Da sohin im GWG nicht ausdrücklich erwähnt ist, wie die Bevollmächtigung zu erfolgen hat bzw. der Nachweis der Vollmacht zu erbringen ist, ist daher die Forderung der Anfechtungswerberin[,] ausschließlich eine schriftliche Vollmacht als Nachweis der Bevollmächtigung zu gestatten[,] nicht zulässig.

Diesen Umständen Rechnung tragend, hat die entsprechende Formulierung in Absatz 4 des § 5 GWG Einfluss genommen, dass 'ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt ein schriftlicher Antrag gestellt werden kann, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist.' Eine korrespondierende Bestimmung ist z.B. dem § 34 a Abs 1 TGWO 1994 fremd. Die TGWO 1994 bestimmt lediglich, dass der Antrag gemäß § 34 a Abs 2 leg. cit mündlich zu stellen ist oder fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder [in] jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden kann. Die Wahlkartenbeantragung durch eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person ist daher nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesstelle nicht möglich.

In § 34 a Abs 4 TGWO 1994 ist jedoch festgehalten, dass die Übergabe einer Wahlkarte an eine bevollmächtigte Person zulässig ist. Die Überbindung des Sachverhaltes WI-3/10 auf den gegenständlichen Sachverhalt ist daher nicht zulässig. Nach dem Gemeindewahlgesetz (GWG) sind daher sowohl der Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte als auch die Übergabe einer Wahlkarte an Bevollmächtigte möglich und ausdrücklich zulässig.

Die Anfechtungswerberin hält des Weiteren fest, dass die Wahl transparent durchzuführen und so zu dokumentieren ist, dass sie nachprüfbar ist[,] und ein entsprechender Wahlakt anzulegen und zu versiegeln ist.

Sie hält fest, dass sowohl bei der Wahl als auch im Stadium des Anfechtungsverfahrens das Gebot gilt, dass Wahlunterlagen angelegt und vor Verfälschung zu sichern sind, sodass deren Beweiswert objektiv nicht angezweifelt werden muss oder verhindert wird. Die Antragsgegnerin hält ausdrücklich fest, dass diesen Grundsätzen zuzustimmen ist und[,] wie von der Anfechtungswerberin unter 4.4 festgehalten[,] die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich Formalvorschriften strikt und nach ihrem Wortlaut auszulegen ist.

Entgegen der Ansicht der Anfechtungswerberin wurden jedoch die Voraussetzungen für eine gültige Stichwahl des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Hohenems vom nicht verletzt.

Zu 4.5:

Die Mutmaßung der Anfechtungswerberin, wonach auf Grund der Ausgangssituation seitens des Bürgermeisters dem Kandidaten B. A. von den 'Emsigen und Grünen' der Vizebürgermeister für den Fall seiner Unterstützung des amtierenden Bürgermeisters zugesagt worden sei, wird als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Dem amtierenden Bürgermeister wurde Unterstützung durch B. A. ausschließlich aus dem Grund zugesagt, die Bürgermeisterwahl eines FPÖ Kandidaten zu verhindern. Insbesondere wurde der sogenannte 'Judensager' des FPÖ-Kandidaten Dieter Egger von B. A. thematisiert und zum absoluten Wahlthema erhoben. Darüber hinaus entspricht es nicht den Tatsachen, dass [der Verein X.] ca. 10 % der Wahlberechtigten in Hohenems stellt. Mit dieser Feststellung versucht die Anfechtungswerberin in unzulässiger Weise zu suggerieren, dass diese 10 % der Hohenemser Wahlberechtigten - sohin ca. 1.000 Hohenemser Wahlberechtigte - allesamt den 1.226 Wahlkartenwählern zuzuordnen sind.

Zu 4.6. – 4.8:

Es ist ein demokratiepolitisches Grundgesetz, dass Parteien bzw. deren Mitglieder im Rahmen von Werbeveranstaltungen oder Wahlkämpfen sich in der Regel sowohl an die eigenen Sympathisanten als auch an Unentschlossene richten. Insbesondere sollen im Wahlkampf noch unentschlossene Wähler mit Argumenten versorgt und zur Stimmabgabe bewegt werden.

Die von der Anfechtungswerberin unter Punkt 4.6. – 4.8. angeführten Sachverhalte sind daher unter diesem Gesichtspunkt zu werten.

Festgehalten wird von der Anfechtungswerberin, dass in der 1. und 2. Generation türkischstämmige Hohenemser ganz oder fast Analphabeten sind bzw. der deutschen Sprache nicht mächtig oder gar nicht in der Lage sind, die Wahlzettel zu lesen oder zu verstehen. Es erhebt sich sohin die Frage, ob das an die FPÖ Hohenems gerichtete Schreiben vom […] überhaupt vom Verfasser stammt. Bei der von E. N. und L. M. U. unterfertigten eidesstattlichen Erklärung vom […] handelt es sich offensichtlich um eine [v]orgefertigte, da diese ursprünglich lediglich von einer Person zu unterfertigen gewesen wäre.

Sachverhalte, wie die angeführten, können keinesfalls die von der Anfechtungswerberin behauptete Verletzung des Transparenzgebotes erhärten.

Zu[…] 4.9:

In dem E-Mail vom […] hält Mag. M. P. fest, dass sich im Nachhinein nur schwer rekonstruieren lässt, [wie viele] Wahlkarten durch [d]ritte Personen persönlich abgeholt wurden. Er hält fest, dass unter Berücksichtigung der Druckdaten für die Wahlkarten sicherlich mehr als 100 Personen Wahlkarten, welche für Familienangehörige und sonst nahestehende Personen bestimmt waren, mitgenommen haben.

Seitens der Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass es sich hiebei um eine äußerst vage Schätzung handelt, welche durch keinerlei Beweismittel gedeckt ist. Mag. P. hält auch fest, dass Personen, welche persönlich im Amt waren[,] sich entsprechend legitimiert haben. Soferne sie bekannt waren und für Familienangehörige Wahlkarten mitgenommen haben, wurden ihnen diese ausgefertigt.

In diesem Vorgehen kann keinesfalls ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gesehen werden.

Zu 4.10:

Wenn festgehalten wird, dass per Sammel-E-Mail im S.heim […] zumindest 11 Wahlkarten angefordert und für das Heim M.-S.-S. […] per Sammel-E-Mail zumindest 13 Wahlkarten angefordert wurden, ist dies richtig. Es ist auch weiters richtig, dass die zugeklebten Übergabekuverts von Zivildienern der jeweiligen Anstalt abgeholt sowie gesammelt zur Sammelstelle zurückgebracht wurden.

Die weitergehende Feststellung der Antragswerberin, wonach die Gattin des Bürgermeisters […] als Mitarbeiterin des S.heimes fungiert[,] ist untergriffig und wird ihr indirekt Wahlbetrug oder zumindest direkte Beeinflussung der Heiminsassen vorgeworfen.

Zu 4.11 bis 4.14:

Richtig ist, dass Mag. P. anlässlich seiner zweiten Auskunft festhielt, dass die Wahlkarten nach deren Erfassung in einem der Öffentlichkeit nicht zugängigen Teil der BSS gelagert wurden, wobei eine Urne für die persönliche Rückgabe bereitgestellt wurde. Er hält des Weiteren fest, dass die meisten Wahlkarten in die Briefkästen des Rathauses und der BSS geworfen und auf dem Postwege der Stadt übermittelt wurden.

Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass die Wahlkarten anschließend nicht unter Verschluss gehalten wurden, sodass die diesbezüglichen Vorwürfe nicht gerechtfertigt sind.

Entgegen der Erklärung des W. K. – ehemaliger Kriminalbeamter – waren sämtliche Wahlkarten verschlossen: auch jene, die in den Briefkasten geworfen wurden, waren sämtliche verschlossen.

Insbesondere hat es sich so verhalten, dass die einzelnen Wähler die Wahlkarte in der Wahlzelle ausgefüllt haben oder die Mitarbeiter der Stadt Hohenems während des Wählens den Raum verlassen haben […].

Im Übrigen hat es sich so verhalten, dass bei Einlangen der Wahlkarte überprüft wird, ob diese unbeschädigt ist, des Weiteren ob sie verschlossen und unterzeichnet ist.

Die Wahlkarte wird im Anschluss daran erfasst und in ein Behältnis gegeben. Nach den Wahlunterlagen, welche der Behörde zur Verfügung gestellt werden, ergibt sich sohin, dass die Wahlkarten unbeschädigt und unterzeichnet waren. Insgesamt wurden drei Wahlkarten ausgeschieden, eine[,] weil sie beschädigt war[,] und zwei weitere, da sie mit keiner Unterschrift versehen waren.

Zu 4.14 und 4.15:

Es ist dem jeweiligen Wähler vorbehalten, ob er im Anlassfalle die Wahlkommission für Gehunfähige in Anspruch nimmt oder sich eine Wahlkarte ausstellen lässt. [Inwieweit] dies von Belang sein sollte, verschließt sich der Antragsgegnerin.

Des Weiteren wird der Inhalt der Beilage 8 durch die Antragstellerin verzerrt wiedergegeben.

In der Sitzung der Gemeindewahlbehörde vom wurde lediglich festgehalten, dass der [Verein X.] seine Mitglieder bei der schriftlichen Antragstellung mittels EDV unterstützt hat; nicht mehr und nicht weniger.

Hinsichtlich des Sachverhaltes, welcher F. B. betrifft[,] ist festzuhalten, dass diese ihr persönliches Wahlrecht in Anspruch genommen hat, obgleich eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Im Zuge der Auszählung der Wahlkarten wäre sohin aufgefallen, hätte sie eine Wahlkarte ausgefüllt und abgegeben. Es mag durchaus sein, dass fälschlicherweise für B. F. am eine Wahlkarte ausgestellt wurde, wie bereits vorerwähnt wurde diese jedoch nicht in Anspruch genommen.

Zu 4.16:

Wenngleich der Umstand, wonach der Lebensgefährtin von W. K.[…] eine falsche Wahlkarte per Post zugestellt wurde, richtig ist, wird entschieden bestritten, dass Wahlkartenkuverts nicht verschlossen, sondern geöffnet in der Bürgerservicestelle der Stadtgemeinde Hohenems abgegeben worden seien […].

Zu 4.18 bis 4.20:

Die Anfechtungswerberin hält fest, dass außerdem auch Mitarbeiter der Bürgerservicestelle Hohenems offensichtlich feststellten, dass es bei den Wahlkarten zu verdächtigen Aktivitäten gekommen ist und zur Organisation von Wahlkarten und der konzertierten Stimmabgabe[,] und bietet hiebei Beweis durch Beilage ./12, anonymes E-Mail vom [,] an.

Mit dieser Behauptung versucht die Anfechtungswerberin[,] den [Verein X.] in unzulässiger Weise zu diskreditieren.

Es ergibt sich aus dem Inhalt des angeblichen E-Mails vom kein Hinweis, dass dieses von einem städtischen Mitarbeiter verfasst worden sein sollte. Nach Ansicht der Antragsgegnerin ist es auch nicht möglich, ein E-Mail anonym zu versenden, sodass die diesbezüglichen Überlegungen zurückzuweisen sind. Auch die Bestätigung von R. M. ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Bestimmungen der brieflichen Stimmabgabe zu erhärten.

Auch die Schilderung der Zeugin M. A. ergibt lediglich, dass sie nicht mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestattet war, nicht jedoch, dass sie für die Entgegennahme der Wahlkarten nicht bevollmächtigt war.

Zu 4.21:

Wie bereits unter 4.3. festgehalten, sind die Bestimmungen des GWG nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen.

In § 5 GWG ist nicht normiert, dass die Erteilung einer Vollmacht ausschließlich schriftlich zu erfolgen hat.

Es wurde daher durch die geschilderte Vorgehensweise keinesfalls krass gegen § 5 Abs 7 GWG und die diesbezügliche ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verstoßen.

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes WI-5/10 wird lediglich der § 39 Abs 1 NöGRWO 1994 zitiert und in weiterer Folge festgehalten, in welcher Art Wahlkarten ausgestellt werden können. Es wird sohin festgehalten, dass eine Antragstellung über das Telefon nicht zulässig ist, da § 39 Abs 1 NöGRWO 1994 im Gegensatz zu[m] Vorarlberger GWG nicht erlaubt, einen Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte durch eine dritte Person zu stellen, gleichgültig ob diese bevollmächtigt ist oder nicht.

Wenn in der Folge seitens der Anfechtungswerberin wiederholt festgehalten wird, dass in sehr vielen Fällen eine Beantragung der Wahlkarten durch Dritte (schriftlich oder mündlich) und nicht durch die Wahlberechtigten selbst erfolgt ist (= massive Verletzung des § 5 Abs. 2 GWG und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dazu), so entfernt sich die Antragstellerin vom Inhalt des § 5 GWG. In § 5 Abs 4 GWG ist unter anderem festgehalten, dass ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt ein schriftlicher Antrag gestellt werden kann, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Eine wortgetreue Interpretation dieser Gesetzesstelle lässt einzig und allein den Schluss zu, dass in § 5 GWG jedenfalls eine Bevollmächtigung (auf welche Art auch immer) vorgesehen ist. Der Schutz der unbeeinflussten und geheimen Wahlausübung durch die Wahlberechtigung [sic] und das Recht selbst zu entscheiden, ob der Wahlberechtigte an der Wahl teilnimmt oder nicht, sind daher gewahrt.

Des Weiteren wird seitens der Anfechtungswerberin behauptet, dass Mitarbeiter der Bürgerservicestelle offensichtlich die Wahlkarten nicht in die Wahlurne gegeben haben und Wahlkarten auch von Dritten entgegengenommen wurden.

Die Anfechtungswerberin sieht hiebei einen Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutz vor Missbrauch und auch dem verfassungsrechtlichen Gebot dienend, dass der gesamte Wahlvorgang und Wahlakt, aber auch von abgegebenen Wahlkarten von Manipulationen ausgeschlossen sind [sic].

Dem ist [entgegenzuhalten], dass gem. § 37 a GWG der Leiter der Gemeindewahlbehörde die Wahlkarten, die brieflich einlangen, bis zur Prüfung (§41 a) unter Verschluss zu verwahren hat. An keiner Stelle wird gefordert, dass der Wahlleiter jede einzelne Wahlkarte unverzüglich unter Verschluss zu verwahren hat.

Tatsächlich hat es sich so verhalten, dass die Wahlkarten am Abend aus der Urne herausgenommen, registriert und im Anschluss daran in ein verschlossenes Behältnis gegeben wurden.

Mit dieser Vorgehensweise waren Manipulationen an Wahlkarten ausgeschlossen. Im Übrigen wird seitens der Antragstellerin kein einziger Akt einer Manipulation konkret erwähnt, sondern stützen sich die Anfechtungsgründe ausschließlich auf theoretische, durch nichts belegbare Überlegungen.

Des Weiteren mutmaßt die Anfechtungswerberin, dass der Wahlakt nicht verschlossen geblieben sei, da Dl Richard Amann Kenntnis hatte, dass der Vater von D. E. für seine Frau auch ohne Vollmacht eine Wahlkarte abgeholt habe. Derartige Annahmen sind sohin ins Reich der reinen Spekulation zu verweisen.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich die Bürgerservicestelle nicht im Rathaus befindet, sodass die Wahlkarten jedenfalls keinerlei Manipulationen durch Fremde oder Politiker ausgesetzt sein konnten. Lediglich die Mitarbeiter der Bürgerservicestelle, welche die Wahlkarten auch [entgegengenommen] haben, hatten Zugang zu den Wahlkarten.

Im Übrigen wurden die Wahlkarten versiegelt und in versiegeltem Zustand übergeben.

Die Antragsgegnerin ist daher der Ansicht, dass eine hinreichende Substantiierung behaupteter Rechtswidrigkeiten nicht gegeben ist.

[Inwieweit] ein Verstoß nach § 37 a Abs 5 GWG von der Anfechtungswerberin gesehen wird, ist nicht nachvollziehbar. Wie bereits vorerwähnt hat der Leiter der Gemeindewahlbehörde die Wahlkarten, die brieflich einlangen, bis zur Prüfung (§41a) unter Verschluss zu verwahren; dies ist jedenfalls erfolgt.

[Inwieweit] des Weiteren gegen die Bestimmung des § 37 GWG verstoßen worden sein sollte, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es ist den Gehunfähigen anheimgestellt, ob sie die Wahlkommission für Gehunfähige in Anspruch nehmen oder durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ihrem Wahlrecht nachkommen. Diese Möglichkeiten sind ausdrücklich im § 5 GW[G] vorgesehen, sodass jedenfalls eine unbeeinflusste und freie Wahlausübung des gehunfähigen Wahlberechtigten gewährleistet war.

Des Weiteren ist die Anfechtungswerberin der Ansicht, dass es zu massiven Beeinflussungen der Wahlberechtigten, wählen zu gehen oder nicht, gekommen ist, insbesondere eine organisierte Beeinflussung der Stimmabgabe beim [Verein X.][,] und dadurch gegen den Grundsatz der unbeeinflussten freien Wahl verstoßen wurde.

Welcher Art die behaupteten Beeinflussungen gewesen sein sollten, wird seitens der Anfechtungswerberin jedoch nicht aufgezeigt.

Die Anfechtungswerberin stützt sich ausschließlich auf Mutmaßungen, Beweise vom Hörensagen etc. In keinem einzigen Fall kann die Anfechtungswerberin klar darlegen, in welcher Form eine Beeinflussung stattgefunden haben sollte. Der Umstand, dass […]Mitglieder [des Vereins X.] vermehrt den Bürgermeister gewählt haben, liegt ausschließlich darin, dass es zugestandenermaßen Empfehlungen für den amtierenden Bürgermeister gegeben hat und abgeraten wurde, den Kandidaten der Freiheitlichen Partei zu wählen. Zu den Erfordernissen demokratischer Wahlen gehört auch die Freiheit der Wahlwerbung und die strikte Neutralität der staatlichen Behörden, die sich jedes Einflusses auf die Wahlentscheidung zu enthalten haben.

In diesen Empfehlungen liegt jedoch keine Beeinflussung einer Wahl, sondern sind diese Empfehlungen Ausfluss der freien Meinungsäußerung und entspricht dies dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der freien Meinungsäußerung, sohin dem Grundsatz der Demokratie.

Einer Wahlanfechtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann [stattzugeben], wenn die behauptete Rechtswidrigkeit erwiesen wurde; sie muss darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein. Dies bedeutet, dass die Erheblichkeit von Wahlfehlern zu prüfen ist.

Bei einem Wahlresultat von 108 zu 101 Stimmen und zwei wahlwerbenden Parteien ist die Frage der Rechtmäßigkeit von 7 Stimmen geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen (VFSLG 5879/1968).

Im gegenständlichen Falle hatte Dieter Egger 121 Stimmen weniger als Dl Richard Amann bei der Stichwahl.

Dies bedeutet, dass die Anfechtungswerberin jedenfalls nachzuweisen hätte, dass bei zumindest 61 der ausgefüllten Wahlkarten Unregelmäßigkeiten gegeben waren. Lediglich erwiesene Rechtswidrigkeiten können daher auf das Wahlergebnis Einfluss haben.

Seitens der Anfechtungsgegnerin wird bestritten, dass das Wahlergebnis der Stichwahl vom durch die Verletzung der Vorschriften des Vorarlberger Gemeindewahlgesetzes derart beeinflusst werden konnte, dass sich dadurch das Wahlergebnis verändert hätte.

Wie die Anfechtungswerberin richtigerweise festhält, fehlt es an genauen Dokumentationen. Es liegen keinerlei Beweisergebnisse vor, wonach sich das Wahlergebnis durch behauptete Rechtswidrigkeiten tatsächlich verändert haben konnte bzw. tatsächlich verändert hat.

Insbesondere wird wiederholt, dass die Aussage von Mag. P., wonach in mehr als 100 Fällen dritte Personen für Wahlberechtigte ohne Vollmacht die Wahlkarten abgeholt haben, einerseits eine reine Schätzung darstellt und andererseits diese Personen die Wahlkarten lediglich ohne schriftliche Vollmacht abgeholt haben.

Was die behaupteten Malversationen durch den [Verein X.] betrifft, so ist eine schriftliche Antragstellung jedenfalls ohne Vorlage eines Lichtbildausweises oder einer Urkunde möglich, wenn der Antragsteller amtsbekannt ist. Seitens der Anfechtungswerberin wird jedenfalls nicht behauptet, dass der jeweilige Antragssteller nicht amtsbekannt war.

Zusammenfassend wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass die Wortinterpretation eine Maxime darstellt, die vom Verfassungsgerichtshof stets in der Auslegung von Wahlordnungen hervorgehoben wird.

Nach Ansicht der Antragsgegnerin wurden die Bestimmungen de[s] Vorarlberger GW[G] eingehalten und bestehen keine Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens, welche eine Anfechtung der Bürgermeisterstichwahl rechtfertigen könnten.

Die von der Anfechtungswerberin behauptete signifikante Auffälligkeit des Ergebnisses der Stichwahl ist nicht gegeben. Das Ergebnis der Stichwahl sowie die Anzahl der Wahlkarten, die dem amtierenden Bürgermeister die Stimme gaben, gründet sich in dem Umstand, dass sich die wahlwerbenden Listen Richard Amann – Volkspartei Hohenems, K. R. (Bürgerbewegung Hohenems), B. A. (Emsige und Grüne) sowie G. U. (SPÖ und Parteifreie) zusammenschlossen[,] um gemeinsam gegen die Liste B von Dieter Egger – Freiheitliche FPÖ und Parteifreie Hohenems zu werben und zu stimmen.

Das Ergebnis der Stichwahl vom ist daher nicht das Ergebnis behaupteter Manipulationen, sondern das Ergebnis eines harten und intensiven Wahlkampfes sowie einer gelungenen Mobilisierung einzelner Wählerschichten.

Die von der Anfechtungswerberin behaupteten Rechtswidrigkeiten lagen einerseits nicht vor, andererseits waren sie für das Ergebnis der Stichwahl nicht ausschlaggebend.

Wenn man davon ausgehen sollte, dass unter Bezugnahme auf Beilage 6 – deren Richtigkeit ausdrücklich bestritten wird – eine direkte Beeinflussung beim Ausfüllen der Wahlkarten stattgefunden haben sollte[,] […] so war dieser Einzelfall für den Ausgang der Stichwahl unbedeutend und vernachlässigbar.

Nach Ansicht der Anfechtungsgegnerin liegen daher – wie bereits vorerwähnt – keine Umstände vor, welche eine Rechtswidrigkeit der Stichwahl begründen und eine Voraussetzung für eine Anfechtung der Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Hohenems rechtfertigen könnten." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

8. Die anfechtungswerbende Partei erstattete eine "ergänzende Stellungnahme", in der sie auf das Vorbringen der Gemeinde Hohenems und der Wählergruppe "Bürgermeister Richard Amann – Volkspartei Hohenems" replizierte.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Vbg. Gesetzes über das Verfahren bei Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters (Gemeindewahlgesetz – GWG.), LGBl 30/1999, idF LGBl 21/2014, lauten:

"§2

Wahl des Bürgermeisters

Der Bürgermeister ist von den Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes zu wählen. Er ist nicht von den Wahlberechtigten zu wählen, wenn er nach den §§61 Abs 1 und 63 Abs 4 des Gemeindegesetzes von der Gemeindevertretung zu wählen ist.

[…]

§5

Wahlkarten

(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Wahlkartenwähler), können ihr Wahlrecht ausüben durch

a) Stimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel nach Abs 1 oder in einem sonstigen Wahlsprengel der Gemeinde,

b) Stimmabgabe vor einer Wahlkommission für Gehunfähige im Falle des Abs 3 litb sowie des § 37 Abs 3 oder

c) Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde (Briefwahl).

(3) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,

a) die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland,

b) die infolge Krankheit oder aus ähnlichen Gründen gehunfähig sind, die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige in Anspruch nehmen wollen und dies bei der Antragstellung unter Angabe der Adresse der gewünschten Stimmabgabe erklären. Die Gehunfähigkeit ist durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen. Vom Erfordernis der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses kann bei jenen Personen abgesehen werden, deren Gehunfähigkeit amtsbekannt ist.

(4) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen, wenn sie unter Angabe des Grundes spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich darum ansuchen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde, glaubhaft gemacht werden.

(5) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten die Beifügung seines Namens. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis beim Namen des Wahlberechtigten auffällig anzumerken.

(6) Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Wahlkarten ist unzulässig. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten können an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Die Gemeinde hat daraufhin ein Duplikat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.

(7) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Wähler gleichzeitig mit der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen. Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.

[…]

§37a

Briefliche Stimmabgabe

(1) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (§5), können ihr Wahlrecht auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl).

(2) Hiezu hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen sowie die Wahlkarte zu verschließen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen.

(3) Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis Schließen des letzten Wahllokals beim Gemeindeamt einlangt.

(4) Zur Prüfung, ob die Wahlkarten einzubeziehen sind, ist die Gemeindewahlbehörde zuständig (§41a Abs 1). Zur Auswertung der nach dieser Prüfung einzubeziehenden Wahlkarten ist die Gemeindewahlbehörde als Sprengelwahlbehörde zuständig, soweit sie hiezu nicht eine oder mehrere andere Sprengelwahlbehörden bestimmt hat. Sie hat eine solche Bestimmung vorzunehmen, wenn sie nicht selbst als Sprengelwahlbehörde (§6 in Verbindung mit § 8 Abs 3 Landtagswahlgesetz) tätig ist.

(5) Der Leiter der Gemeindewahlbehörde hat Wahlkarten, die brieflich einlangen, bis zur Prüfung (§41a) unter Verschluss zu verwahren.

[…]

§48

Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat jenen Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt zu erklären,

a) dessen Partei mindestens ein Gemeindevertretungsmandat erhalten hat und

b) der mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat.

(2) Hat keiner der Wahlwerber, dessen Partei mindestens ein Gemeindevertretungsmandat erhalten hat, mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so ist nach den Bestimmungen des 8. Abschnittes vorzugehen.

(3) Wurde nur über einen einzigen Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters abgestimmt, hat ihn die Gemeindewahlbehörde als zum Bürgermeister gewählt zu erklären, wenn seine Partei mindestens ein Gemeindevertretungsmandat erhalten hat und mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf 'ja' lauten.

(4) Wenn nach den Abs 1 bis 3 kein Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt erklärt wird und nicht nach den Bestimmungen des 8. Abschnittes vorzugehen ist, ist der Bürgermeister nach § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen.

§49

Niederschrift der Gemeindewahlbehörde,

Kundmachung der Wahlergebnisse

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Ergebnisse der Wahlen in einer Niederschrift zu beurkunden.

[…]

(3) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:

a) den Namen des Wahlwerbers, der zum Bürgermeister gewählt wurde, oder,

b) im Fall der Stichwahl, die Namen der beiden Wahlwerber, zwischen denen die Stichwahl stattfindet, oder allenfalls

c) die Feststellung, dass der Bürgermeister gemäß § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen ist.

[…]

(5) Die Gemeindewahlbehörde hat die Feststellungen gemäß Abs 2 litd bis f und Abs 3 durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist unverzüglich vorzunehmen und hat eine Woche zu dauern. In der Kundmachung ist der Tag, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde, anzugeben und auf die Möglichkeit des Einspruches gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse nach § 50 hinzuweisen.

§50

Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse

(1) Binnen drei Tagen nach Verlautbarung der Wahlergebnisse (§49 Abs 5) kann jede Partei, deren Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung veröffentlicht wurde (§20 Abs 1), gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Wahlergebnisse bei den Wahlen in die Gemeindevertretung und jede Partei, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters veröffentlicht wurde (§24 Abs 2), gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Wahlergebnisse bei der Wahl des Bürgermeisters durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter Einspruch erheben. Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die ziffernmäßigen Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Der Einspruch ist bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich einzubringen und von dieser samt den bezüglichen Akten spätestens am Tag nach Ablauf der Einspruchsfrist im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde vorzulegen.

(2) Fehlt eine Begründung nach Abs 1, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden. In den übrigen Fällen hat die Landeswahlbehörde die Ermittlung der Wahlergebnisse zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse unverzüglich richtig zu stellen, die Kundmachung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 49 Abs 5 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.

(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.

8. Abschnitt

Zweiter Wahlgang für die Wahl des Bürgermeisters (Stichwahl)

§51

Stichwahl

(1) Ein zweiter Wahlgang für die Wahl des Bürgermeisters (Stichwahl) hat stattzufinden, wenn

a) bei den Wahlen in die Gemeindevertretung mehrere Parteien mindestens ein Gemeindevertretungsmandat erhalten haben und

b) keiner der Wahlwerber dieser Parteien für das Amt des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.

(2) Die Stichwahl findet zwischen jenen beiden Wahlwerbern für das Amt des Bürgermeisters statt, die die meisten gültigen Stimmen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die höhere Zahl der bei den Wahlen in die Gemeindevertretung für die Partei abgegebenen gültigen Stimmen. Haben die Parteien beider Wahlwerber bei den Wahlen in die Gemeindevertretung die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das Los.

[…]

§58

Sinngemäße Anwendung anderer Bestimmungen

Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auch für die Stichwahl sinngemäß. Die Stimmzettel sind den Wahlberechtigten jedoch nicht zuzustellen."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit der Anfechtung

1.1. Gemäß Art 141 Abs 1 litb B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe der Gemeinde, so auch über die Anfechtung einer Direktwahl des Bürgermeisters (vgl. zB VfSlg 19.246/2010; ). Nach Art 141 Abs 1 zweiter Satz B VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

1.2. Nach § 68 Abs 1 VfGG ist die Wahlanfechtung – soweit das in Betracht kommende Gesetz nicht anderes bestimmt – binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet wird, binnen vier Wochen nach Zustellung von einer gemäß § 67 Abs 2 VfGG antragsberechtigten Wählergruppe einzubringen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Wahlanfechtung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht werden.

1.2.1. § 50 Vbg. GWG sieht die Möglichkeit eines Einspruches gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Wahlergebnisse bei den Wahlen in die Gemeindevertretung und bei der Wahl des Bürgermeisters vor. Diese Bestimmung ist gemäß § 58 Vbg. GWG für die Stichwahl sinngemäß anzuwenden. Zur Geltendmachung aller anderen (das sind sämtliche nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffende) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens offen.

1.2.2. Im vorliegenden Fall strebt die anfechtungswerbende Partei in ihrer Anfechtungsschrift nicht die Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr sonstige Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens, wofür die unmittelbare Anfechtung nach Art 141 Abs 1 litb B VG eröffnet wird.

1.2.3. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der Anfechtungsfrist ist die Beendigung des Wahlverfahrens (vgl. zB VfSlg 19.246/2010), das ist bei der Wahl des Bürgermeisters nach dem Vbg. GWG für den Fall eines zweiten Wahlganges gemäß dem 8. Abschnitt des Vbg. GWG die der jeweiligen Gemeindewahlbehörde obliegende Veröffentlichung des Namens des Wahlwerbers, der zum Bürgermeister gewählt wurde, durch Anschlag an der Amtstafel (vgl. § 58 iVm § 49 Abs 3 und 5 Vbg. GWG). Aus dem vorgelegten Wahlakt ergibt sich, dass die Gemeindewahlbehörde den Namen des Wahlwerbers, der im zweiten Wahlgang zum Bürgermeister gewählt wurde, am durch Anschlag an der Amtstafel veröffentlicht hat. Die am beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Anfechtung erweist sich sohin als rechtzeitig.

1.3. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Anfechtung zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der von der anfechtungswerbenden Partei in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen. Es ist ihm hingegen verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens darüber hinaus von Amts wegen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl. VfSlg 17.589/2005, 19.245/2010; ).

2.2. Die anfechtungswerbende Partei macht in verschiedener Hinsicht Rechtswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Beantragung und Ausstellung von Wahlkarten geltend. In der Anfechtungsschrift wird dazu insbesondere Folgendes ausgeführt:

2.2.1. Vonseiten des Vereins X. seien eine Vielzahl von Wahlkarten organisiert worden und Mitglieder zum Ausfüllen der Stimmzettel gedrängt oder sogar Stimmzettel ausgefüllt worden.

2.2.2. In keinem einzigen Fall, in dem Wahlkarten an Dritte (seien es Familienangehörige oder sonstige dritte Personen) ausgehändigt worden seien, sei eine Vollmacht verlangt oder nachgewiesen worden. Auskünften des zuständigen Juristen der Gemeinde Hohenems zufolge habe es sich sicherlich um mehr als 100 andere Personen als die Wahlberechtigten gehandelt, an die Wahlkarten derart ausgegeben worden seien. Wie viele Wahlkarten es genau waren, könne nicht festgestellt werden, da dies nicht dokumentiert worden sei.

2.2.3. Durch das S.-Heim seien per Sammel-E-Mail zumindest elf Wahlkarten angefordert worden, durch das Heim M.-S.-S. zumindest 13 Wahlkarten. Die Wahlkarten seien von der Bürgerservicestelle ausgedruckt und als zugeklebtes Übergabekuvert vom Zivildiener des jeweiligen Heimes abgeholt sowie nach einigen Tagen wieder gesammelt zurückgebracht worden.

2.2.4. Es sei weiters davon auszugehen, dass nicht nur eine Vielzahl von Wahlkarten ohne Vollmacht an Dritte ausgegeben worden sei, sondern in ähnlichem oder noch größerem Ausmaß und nur mit teilweiser Überschneidung dieser Fälle die Wahlkarten auch durch Dritte und nicht durch die Wahlberechtigten angefordert worden seien. So habe der Verein X. Wahlkarten für Personen angefordert, weil diese keinen Internetanschluss gehabt hätten, und seien zumindest 24 Wahlkarten für die Pensionistenheime von dritter Seite angefordert worden. Diesbezüglich sei ebenfalls davon auszugehen, dass keine nachvollziehbare Dokumentation hinsichtlich der Person des Antragstellers erfolgt sei, die Gründe für die Ausstellung der Wahlkarte weder verlangt noch dokumentiert worden seien und die dazugehörigen Anträge und Unterlagen nur unvollständig ausgefüllt von der Bürgerservicestelle dem Wahlakt beigefügt worden seien.

2.3. Auf Grund der Anfechtungsschrift und der übermittelten Äußerung bzw. Stellungnahme sowie des Wahlaktes geht der Verfassungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

2.3.1. Der Verfassungsgerichtshof erachtet es als erwiesen, dass in mehreren Fällen Dritte für ihnen nahestehende Personen bzw. Familienangehörige Wahlkarten mündlich beantragt haben, die diesen in der Folge auch ausgestellt worden sind. Dies wurde bereits in der "Niederschrift über die am Mittwoch, den , […] stattgefundene Sitzung der Gemeindewahlbehörde", die die Unterschriften des Schriftführers und des Gemeindewahlleiters, DI Richard Amann, trägt, festgehalten und in der Stellungnahme der Gemeinde Hohenems an den Verfassungsgerichtshof bestätigt. Auch die Wählergruppe "Bürgermeister Richard Amann – Volkspartei Hohenems" stellt dieses Vorgehen in ihrer Äußerung der Sache nach nicht in Abrede. Dass in der "Statistik Wahlkartenantrag" in der Kategorie "Antragsart", Typ "Vollmacht", keine Wahlkartenanträge verzeichnet sind, vermag vor diesem Hintergrund keine Zweifel an der Ausstellung von Wahlkarten auf Antrag dritter Personen zu wecken. Eine nähere Konkretisierung, um wie viele Fälle es sich genau handelt, war dem Verfassungsgerichtshof angesichts der fehlenden Dokumentation dieses Vorgehens nicht möglich. Weder aus den von der Landeswahlbehörde vorgelegten Unterlagen noch aus der Anfechtungsschrift, der übermittelten Äußerung der Wählergruppe "Bürgermeister Richard Amann – Volkspartei Hohenems" oder der Stellungnahme der Gemeinde Hohenems ergeben sich diesbezügliche Anhaltspunkte. In der genannten Niederschrift über die Sitzung der Gemeindewahlbehörde wird dazu insbesondere festgehalten, dass "fälschlicherweise die eingesammelten Wahlausweise 'vernichtet' worden sind, sodass die Aufzeichnungen der Stadt für den Wahlakt und die damit zusammengehörige Dokumentation schwer nachvollziehbar ist".

2.3.2. Weiters geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass in insgesamt 24 Fällen gesammelt für mehrere Bewohner Wahlkartenanträge durch die in der Anfechtungsschrift genannten Heime gestellt worden sind. Dies ergibt sich zum einen aus der Stellungnahme der Gemeinde Hohenems und wird zum anderen von der Wählergruppe "Bürgermeister Richard Amann – Volkspartei Hohenems" auch ausdrücklich bestätigt.

2.4. Die Beantragung und Ausfolgung der Wahlkarten sowie die Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler sind im Vbg. GWG näher geregelt:

2.4.1. Gemäß § 5 Abs 4 Vbg. GWG ist die Wahlkarte den Wahlberechtigten vom Bürgermeister jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, auszustellen, wenn sie unter Angabe des Grundes spätestens am Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich oder spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, mündlich darum ansuchen. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann dieser Bestimmung zufolge ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist.

2.4.2. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind dem Wähler gemäß § 5 Abs 7 Vbg. GWG gleichzeitig mit der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel und ein Wahlkuvert auszufolgen. Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist.

2.4.3. Üben Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht durch Briefwahl aus, so hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen sowie die Wahlkarte zu verschließen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die Wahlkarte ist so rechtzeitig an die Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass sie spätestens bis Schließen des letzten Wahllokales beim Gemeindeamt einlangt (§37a Vbg. GWG).

2.5. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Formalvorschriften der Wahlordnung strikt nach ihrem Wortlaut auszulegen (vgl. zB VfSlg 1904/1950, 4168/1962, 5861/1968, 6750/1972, 7435/1974, 8848/1980, 10.610/1985, 12.289/1990, 15.375/1998, 17.141/2004, 19.734/2013, 19.847/2014; zuletzt ). Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsmaxime ergibt sich für die Frage, ob einzelne Schritte im Verlauf der Beantragung, Ausfolgung und Rückübermittlung von Wahlkarten durch von den jeweiligen Wählern verschiedene Personen gesetzt werden können, Folgendes:

2.5.1. Die Möglichkeiten der Beantragung einer Wahlkarte sind in § 5 Abs 4 Vbg. GWG abschließend geregelt und auf die Antragstellung durch den jeweiligen Wahlberechtigten selbst beschränkt. Eine – schriftliche oder mündliche – Antragstellung durch eine vom jeweiligen Wahlberechtigten verschiedene Person ist – auch wenn sie dazu bevollmächtigt sein sollte – nicht vorgesehen. § 5 Abs 4 Vbg. GWG legt nämlich ausdrücklich fest, dass den Wahlberechtigten eine Wahlkarte auszustellen ist, "wenn sie" – also die jeweiligen Wahlberechtigten selbst – darum ansuchen. Die Beantragung einer Wahlkarte durch eine vom jeweiligen Wahlberechtigten selbst verschiedene Person scheidet damit unabhängig davon, ob hiezu eine entsprechende Vollmacht erteilt worden ist, jedenfalls aus (vgl. auch VfSlg 19.278/2010); die Ausstellung einer Wahlkarte auf Grund eines von einem Dritten gestellten Antrages ist unzulässig.

2.5.2. Im Gegensatz zur Beantragung einer Wahlkarte, bei der die Vertretung durch einen Bevollmächtigten nicht zulässig ist, sieht § 5 Abs 7 Vbg. GWG vor, dass dann, wenn dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben wird, die Wahlkarte samt Stimmzettel und Wahlkuvert "dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist". Diese Bestimmung eröffnet damit ausdrücklich die Möglichkeit, die vom jeweiligen Wahlberechtigten beantragte Wahlkarte an eine – zuvor – von diesem hiezu bevollmächtigte Person auszufolgen. Eine besondere Form, in der diese Bevollmächtigung zu erfolgen hat, insbesondere ein zwingendes Gebot einer schriftlichen Bevollmächtigung, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen. Damit scheidet eine mündliche Bevollmächtigung nicht generell aus. Um beurteilen zu können, ob die Voraussetzungen für die Ausfolgung der Wahlkarte an eine vom jeweiligen Wahlberechtigten verschiedene, dritte Person erfüllt sind, ist das Vorliegen einer Vollmacht aber jedenfalls vor der Ausfolgung der Wahlkarte zu überprüfen und in einer jeden Zweifel ausschließenden Form nachzuweisen. Das Bestehen einer Bevollmächtigung und deren Nachweis müssen zur Vermeidung von Unklarheiten und zur Verhinderung von Missbräuchen sowie zur Überprüfbarkeit im Falle einer Wahlanfechtung nachvollziehbar dokumentiert werden (vgl. auch VfSlg 19.278/2010 zur Dokumentationspflicht bei einem mündlich gestellten Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte). Diese Dokumentation stellt einen Bestandteil der für das verfassungsgerichtliche Verfahren maßgeblichen Wahlunterlagen dar.

2.5.3. Eine nähere Regelung, auf welchem Weg die Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln ist, nachdem der Wähler das Wahlkuvert mit dem ausgefüllten Stimmzettel in die Wahlkarte gelegt und diese verschlossen hat, enthält das Vbg. GWG nicht. Es ist bloß in zeitlicher Hinsicht normiert, dass die Wahlkarte "so rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln [ist], dass sie spätestens bis Schließen des letzten Wahllokals beim Gemeindeamt einlangt" (§37a Abs 3 Vbg. GWG). Daraus folgt, dass die Form der Übermittlung vom Wahlkartenwähler – auf dessen Risiko – frei bestimmt werden kann und dabei lediglich der zeitliche Rahmen eingehalten werden muss. Denkbar ist somit insbesondere auch eine Übermittlung durch einen Boten (ebenso Erläut. zur RV 8/2008 BlgLT [Vbg.] 28. GP, 31, 39).

2.5.4. Die Beantragung der Wahlkarte muss zwingend durch den jeweiligen Wahlberechtigten selbst erfolgen, bei der Ausfolgung der Wahlkarte und der Rückübermittlung an die Gemeindewahlbehörde kann sich der Antragsteller eines Bevollmächtigten bzw. Boten bedienen. Diese strengere Regelung bei der Beantragung der Wahlkarte dient jedenfalls dazu, die Möglichkeit von Manipulationen und Missbräuchen im Wahlverfahren auszuschließen; die vorgenommene Differenzierung begegnet somit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch schon VfSlg 19.246/2010). Auch dass das Vbg. GWG nicht dazu verpflichtet, die Wahlkarte entweder persönlich an die Wahlbehörde zu überbringen oder persönlich zur Post zu geben, sondern auch andere Formen, wie etwa die Überbringung durch einen Boten, zulässt und die Wahl der Übermittlungsform im Verantwortungsbereich des jeweiligen Wahlkartenwählers belässt, begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2.6. Für den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich aus der unter Punkt III.2.4. und III.2.5. dargestellten Rechtslage somit Folgendes:

Die Beantragung einer Wahlkarte durch vom jeweiligen Wähler verschiedene Personen stand unabhängig davon, ob es sich bei den Antragstellern um Familienangehörige bzw. nahestehende Personen des Wählers handelt oder nicht, nicht mit den maßgeblichen Bestimmungen des Vbg. GWG im Einklang (vgl. § 5 Abs 4 Vbg. GWG), da nach dem Vbg. GWG die Beantragung einer Wahlkarte zwingend vom jeweiligen Wahlberechtigten selbst vorgenommen werden muss und jegliche Form der Vertretung ausscheidet. Die Beantragung der Wahlkarten durch dritte Personen, etwa durch Familienangehörige oder gesammelt für mehrere Bewohner der in der Anfechtungsschrift genannten Heime, erfolgte somit rechtswidrig. Die Ausstellung von Wahlkarten auf Grund dieser rechtswidrigen Anträge war unzulässig.

2.7. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist einer Wahlanfechtung nicht schon dann stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde; sie muss darüber hinaus auch auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein (Art141 Abs 1 Satz 3 B VG iVm § 70 Abs 1 Satz 1 VfGG): Dazu sprach der Verfassungsgerichtshof wiederholt aus, dass diese (zweite) Voraussetzung bereits erfüllt ist, wenn die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte (vgl. etwa VfSlg 11.738/1988, 19.345/2011, 19.734/2013; ).

2.7.1. Bei der Verletzung einer Vorschrift der Wahlordnung, die – so wie hier – die Möglichkeit von Manipulationen und Missbräuchen im Wahlverfahren ausschließen will, ist das Vorliegen dieser Voraussetzung jedenfalls zu bejahen, ohne dass es des Nachweises einer konkreten – das Wahlergebnis tatsächlich verändernden – Manipulation bedürfte (vgl. VfSlg 14.847/1997, 15.375/1998, 19.246/2010, 19.278/2010).

2.7.2. Voraussetzung für die Ausstellung einer Wahlkarte ist gemäß § 5 Abs 4 Vbg. GWG die persönliche Beantragung der Wahlkarte durch den Wahlberechtigten. Im vorliegenden Fall wurden in 24 Fällen Wahlkarten durch die in der Anfechtungsschrift genannten Heime für deren Bewohner beantragt. In einer mangels entsprechender Dokumentation nicht näher bestimmbaren Zahl wurden zudem Anträge auf Ausstellung von Wahlkarten durch Familienangehörige bzw. nahestehende Personen für Dritte gestellt. Da eine Antragstellung durch dritte Personen – unabhängig davon, ob diese dazu bevollmächtigt wurden oder nicht – unzulässig ist, hätten in diesen Fällen mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 5 Abs 4 Vbg. GWG keine Wahlkarten ausgestellt werden dürfen.

2.7.3. Der Niederschrift über die Feststellung des Gemeindewahlergebnisses zufolge liegen beim zweiten Wahlgang für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Hohenems am 121 Stimmen zwischen DI Richard Amann und Dieter Egger. Eine Konkretisierung, ob tatsächlich mehr oder weniger als 121 Wahlkarten von den festgestellten Rechtswidrigkeiten betroffen sind, würde mangels entsprechender Dokumentation auf bloßen Spekulationen beruhen und kann vom Verfassungsgerichtshof daher nicht vorgenommen werden. Angesichts der 1.294 insgesamt ausgestellten Wahlkarten lässt sich für den Verfassungsgerichtshof jedenfalls nicht ausschließen, dass – zusätzlich zu den rechtswidrig auf Antrag Dritter für Heimbewohner ausgestellten 24 Wahlkarten – in mindestens 97 Fällen Wahlkarten von Familienangehörigen bzw. nahestehenden Personen beantragt und Wahlkarten hierauf rechtswidrig ausgestellt worden sind. Dass Wahlkarten in diesem Ausmaß betroffen waren, ist zudem keineswegs unplausibel. Der Verfassungsgerichtshof muss daher bei der Beurteilung der Sachlage davon ausgehen, dass die festgestellten Rechtswidrigkeiten von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnten (vgl. VfSlg 19.278/2010).

2.8. Demgemäß ist das Verfahren zum zweiten Wahlgang für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Hohenems am schon aus diesem Grund aufzuheben.

2.9. Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es keines näheren Eingehens auf das restliche Anfechtungsvorbringen.

IV. Ergebnis

1. Der Anfechtung ist daher stattzugeben.

2. Das Verfahren zum zweiten Wahlgang für die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Hohenems am ist aufzuheben.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:WI4.2015