VfGH vom 27.09.2018, WI2/2018

VfGH vom 27.09.2018, WI2/2018

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Gemeinderatswahl der Landeshauptstadt Innsbruck; keine Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl durch Fehler in der Ausfertigung der in der Wahlzelle anzuschlagenden oder aufzulegenden Kundmachung der Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters; keine Darlegung einer konkreten Rechtswidrigkeit betreffend die Feststellung der Anzahl der Vorzugsstimmen

Spruch

Der Anfechtung der Gemeinderatswahl der Landeshauptstadt Innsbruck wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren

1.Am fanden die von der Tiroler Landesregierung mit Kundmachung vom (LGBl 6/2018) ausgeschriebenen "Wahlen des Gemeinderates und des(r) Bürgermeisters(in) in der Landeshauptstadt Innsbruck" statt.

2.Der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck lagen die von der Hauptwahlbehörde überprüften, gemäß § 46 des Tiroler Gesetzes vom über die Innsbrucker Wahlordnung 2011 (IWO 2011), LGBl 120 idF LGBl 75/2017, kundgemachten Wahlvorschläge folgender Wahlparteien zugrunde:

Wahlvorschlag 1: "DIE VOLKSPARTEI ( ÖVP )"

Wahlvorschlag 2: "Bürgermeisterin Christine Oppitz-Plörer Liste FÜR INNSBRUCK ( FI )"

Wahlvorschlag 3: "Georg Willi – Die Innsbrucker Grünen ( GRÜNE )"

Wahlvorschlag 4: "Sozialdemokratische Partei Österreichs – Irene Heisz ( SPÖ )"

Wahlvorschlag 5: "FPÖ – RUDI FEDERSPIEL ( FPÖ )"

Wahlvorschlag 6: "PIRAT ( PIRAT )"

Wahlvorschlag 7: "Tiroler Seniorenbund – Für Alt und Jung ( TSB )"

Wahlvorschlag 8: "GERECHTES INNSBRUCK ( GERECHT )"

Wahlvorschlag 9: "Alternative Liste Innsbruck ( ALI )"

Wahlvorschlag 10: "BÜRGERINITIATIVEN INNSBRUCK ( BI )"

Wahlvorschlag 11: "Bürgerforum Tirol – Liste Fritz ( FRITZ)"

Wahlvorschlag 12: "NEOS – Innsbruck ( NEOS )"

3.Der Wahl "des(r) Bürgermeisters(in) in der Landeshauptstadt Innsbruck" lagen die von der Hauptwahlbehörde überprüften, gemäß § 46 IWO 2011 kundgemachten Wahlvorschläge zugrunde:

Wahlvorschlag 1: Franz Xaver GRUBER (ÖVP)

Wahlvorschlag 2: Mag. Christine OPPITZ-PLÖRER (FI)

Wahlvorschlag 3: Georg WILLI (GRÜNE)

Wahlvorschlag 4: Irene HEISZ(SPÖ)

Wahlvorschlag 5: Rudolf FEDERSPIEL (FPÖ)

Wahlvorschlag 6: Mag. Dr. Heinrich STEMESEDER (PIRAT)

Wahlvorschlag 8: Gerald DEPAOLI (GERECHT)

Wahlvorschlag 11: Thomas MAYER (FRITZ)

Wahlvorschlag 12: Mag. Dagmar Margit KLINGLER-NEWESELY (NEOS)

4.Laut Kundmachung der Hauptwahlbehörde der Landeshauptstadt Innsbruck durch Anschlag an der Amtstafel am wurden bei dieser Wahl insgesamt 51.199 gültige Stimmen abgegeben, 1.318 Stimmen wurden als ungültig gewertet; es gelangten 40 Mandate zur Vergabe. Dabei entfielen auf den

Wahlvorschlag 1: "DIE VOLKSPARTEI ( ÖVP )" 6.230 Stimmen (5 Mandate)

Wahlvorschlag 2: "Bürgermeisterin Christine Oppitz-Plörer Liste FÜR INNSBRUCK ( FI )" 8.270 Stimmen (7 Mandate)

Wahlvorschlag 3: "Georg Willi – Die Innsbrucker Grünen ( GRÜNE )" 12.371 Stimmen (10 Mandate)

Wahlvorschlag 4: "Sozialdemokratische Partei Österreichs – Irene Heisz ( SPÖ )" 5.286 Stimmen (4 Mandate)

Wahlvorschlag 5: "FPÖ – RUDI FEDERSPIEL ( FPÖ )" 9.505 Stimmen (8 Mandate)

Wahlvorschlag 6: "PIRAT ( PIRAT )" 201 Stimmen (0 Mandate)

Wahlvorschlag 7: "Tiroler Seniorenbund – Für Alt und Jung ( TSB )" 1.392 Stimmen (1 Mandat)

Wahlvorschlag 8: "GERECHTES INNSBRUCK ( GERECHT )" 1.586 Stimmen (1 Mandat)

Wahlvorschlag 9: "Alternative Liste Innsbruck ( ALI )" 1.220 Stimmen (1 Mandat)

Wahlvorschlag 10: "BÜRGERINITIATIVEN INNSBRUCK ( BI )" 1.063 Stimmen (0 Mandate)

Wahlvorschlag 11: "Bürgerforum Tirol – Liste Fritz ( FRITZ )" 1.652 Stimmen (1 Mandat)

Wahlvorschlag 12: "NEOS – Innsbruck ( NEOS )" 2.423 Stimmen (2 Mandate).

5.Laut Kundmachung der Hauptwahlbehörde der Landeshauptstadt Innsbruck durch Anschlag an der Amtstafel am wurden bei der Bürgermeisterwahl insgesamt 49.678 gültige Stimmen abgegeben, 2.837 Stimmen wurden als ungültig gewertet. Dabei entfielen auf

Franz Xaver GRUBER (ÖVP) 4.533 Stimmen

Mag. Christine OPPITZ-PLÖRER (FI) 12.064 Stimmen

Georg WILLI (GRÜNE) 15.341 Stimmen

Irene HEISZ(SPÖ) 3.470 Stimmen

Rudolf FEDERSPIEL (FPÖ) 10.516 Stimmen

Mag. Dr. Heinrich STEMESEDER (PIRAT) 216 Stimmen

Gerald DEPAOLI (GERECHT) 1.158 Stimmen

Thomas MAYER (FRITZ) 1.072 Stimmen

Mag. Dagmar Margit KLINGLER-NEWESELY (NEOS) 1.308 Stimmen

Da keiner der Bewerber die für die Wahl zum Bürgermeister erforderliche Stimmenmehrheit erreichte, fand am ein zweiter Wahlgang (engere Wahl) zwischen den Bewerbern Georg Willi und Mag. Christine Oppitz-Plörer statt.

Am wurde von der Hauptwahlbehörde kundgemacht, dass auf Grund des Ergebnisses dieser engeren Wahl des Bürgermeisters der Bewerber Georg Willi zum Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck gewählt wurde. Dieser Kundmachung zufolge wurden bei der engeren Wahl des Bürgermeisters 44.962 gültige Stimmen abgegeben, 633 Stimmen wurden als ungültig gewertet. Von den gültigen Stimmen entfielen

auf Mag. Christine Oppitz-Plörer 21.171 Stimmen und

auf Georg Willi 23.791 Stimmen.

6.Mit ihrer am eingebrachten, auf Art 141 Abs 1 lita B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift stellt die Wählergruppe "BÜRGERINITIATIVEN INNSBRUCK" (BI), vertreten durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter, den Antrag, "der Verfassungsgerichtshof wolle […] das Wahlverfahren und Ergebnis der Innsbrucker Gemeinderatswahl vom , allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, für nichtig erklären".

Begründend wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Zum Sachverhalt:

[…] Am fand die Wahl zum Innsbrucker Gemeinderat statt. Zu dieser Wahl haben insgesamt 12 Listen, darunter die Anfechtun[gs]werberin, iSd IWO 2011 idgF [f]rist- und gesetzeskonform Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderat[es] gem[äß] § 36 IWO, sowie die meisten Listen zusätzlich und zeitgleich dazu auch Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters iSd § 41 IWO eingereicht. Die Anfechtungswerberin hat ganz bewusst keinen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters iSd § 41 IWO eingebracht.

[…] Die Anfechtungswerberin geht ursprünglich aus der Interessengemeinschaft Bürgerinitiativen Innsbruck, kurz IGBI, einem Dachverband der Innsbrucker Bürgerinitiativen, hervor. Aufgrund ihrer basisdemokratischen Struktur und ihrer diesbezüglichen Grund- und Gründungsidee war sie sowohl zuvor als IGBI[…] als auch nach Formierung der Wahlgruppe Bürgerinitiativen Innsbruck (BI) seit jeher darauf bedacht, herkömmliche Hierarchiegefüge zu vermeiden und sich vielmehr als sehr bürgernahe 'Bewegung' aufzustellen und zu strukturieren. Dies korrespondiert auch unmittelbar mit der Idee einer Bürgerinitiative an sich, deren Quintessenz des Machtgefüges eher von unten nach oben gedacht ist und eine Bürgerbewegung 'auf Augenhöhe' mit allen anderen Bürgern darstellen soll.

Daher kam die Anfechtungswerberin intern schon sehr früh überein, dass eben anlässlich des Antretens bei der Innsbrucker Gemeinderatswahl 2018 gerade kein Bürgermeisterkandidat namhaft gemacht wird. Die Anfechtungswerberin hat daher durch ihren zustellbevollmächtigten Vertreter lediglich einen Wahlvorschlag iSd § 36 IWO 2011 zur Innsbrucker Gemeinderatswahl am unter gleichzeitiger Beilage von mehr als 100 Unterstützungserklärungen und Beischluss einer Wahlwerberliste fristgerecht iSd § 36 Abs 2 IWO bei der zuständigen Hauptwahlbehörde, der Magistratsabteilung II der Stadtgemeinde Innsbruck, eingereicht.

Dieser Wahlvorschlag beinhaltete ausschließlich nur einen Wahlvorschlag im Sinne einer Wahlwerberliste zum Gemeinderat iSd § 36 IWO, deren Erstgereihter der zustellungsbevollmächtige Vertreter der Anfechtungswerberin, Herr Mag. Berthold Schwan, ist. Die Anfechtungswerberin verzichtete aber aus der oben geschilderten politischen Überzeugung[…] und als Signal gegenüber ihrer Wählerklientel[…] wissentlich und absichtlich auf die Abgabe eines Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters iSd § 41 IWO und gab einen solchen nicht ab.

[…] Für die Einreichung eines Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisterkandidaten sind in § 41 IWO zusätzliche materielle formelle Voraussetzungen normiert.

So ist etwa neben der Namhaftmachung von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Beruf und Adresse des Bürgermeisterkandidaten gem[äß] § 41 IWO überdies für die Namhaftmachung eines Vorschlages für die Wahl des Bürgermeisters zusätzlich gesetzlich gefordert, dass

[…]1. ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters nur von einer Wählergruppe eingebracht werden darf, die zugleich auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt;

[…]2. eine Wählergruppe nur den in der Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber auch als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen kann;

[…]3. der Bürgermeisterwahlvorschlag zusätzlich von mehr als der Hälfte der Wahlwerber aus der Wahlwerberliste der Anfechtungswerberin unterfertigt werde.

All dies unterblieb seitens der Anfechtungswerberin, da sie eben nur einen Wahlvorschlag iSd § 36 IWO, absichtlich[…] aber gerade keinen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters iSd § 41 IWO eingebracht hat.

[…] Die Leiterin der zuständigen Hauptwahlbehörde […] hat nach Einreichung des Wahlvorschlages zum Gemeinderat nach § 36 IWO durch die Anfechtungswerberin mit Mailschreiben vom den zustellbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe, Bürgerinitiativen Innsbruck (BI), Mag. Berthold Schwan, iS eines Verbesserungsauftrages nach § 43 IWO darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Geburtsdaten der beiden erstgereihten Personen des eingereichten Wahlvorschlages zum Gemeinderat offensichtliche Tippfehler vorliegen, allfällige zweite Vornamen der Kandidaten zusätzlich (unterstrichen) anzuführen sind und diese Änderungen vom zustellbevollmächtigten Vertreter Mag. Berthold Schwan bis spätestens Freitag den , 17:00 Uhr zu bestätigen sind. Diesem Auftrag kam die Anfechtungswerberin fristgerecht nach.

Daraufhin erfolgte seitens der Hauptwahlbehörde die endgültige Prüfung der Wahlvorschläge gem[äß] § 44 IWO, sowie die Kundmachung […] der Wahlvorschläge iSd § 46 IWO. Diese Kundmachung seitens der Hauptwahlbehörde ist nach dem Informationsstand der Anfechtungswerberin […] sowohl im Hinblick auf den Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin[…] als auch im Hinblick auf die Wahlvorschläge von anderen Wählergruppen, namentlich der Wählergruppe 'Bürgerforum – Liste Fritz'[,] auch korrekt erfolgt.

[…] Aufgrund der ordnungsgemäßen Einreichung und der darauffolgenden Kundmachung hätten die Wahlvorschläge zu 'Wahlvorschlag 10, Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' nun zwar die 15 namhaft gemachten Kandidaten aufweisen müssen, das weitere Feld unter der Überschrift Wahlvorschlag 10, 'Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters'[,] h[ä]tte jedoch jedenfalls leer bleiben müssen. Dem war jedoch nicht so.

Aus völlig unerfindlichen Gründen und im Hinblick auf den Wahlvorgang nach der IWO 2011 in jedenfalls rechtswidriger Weise wurde unter [der] Überschrift Wahlvorschlag 10 'Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters' ein Herr Thomas Mayer als Kandidat für die Wahl des Bürgermeisters angeführt. Dieser ist aber weder im Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin iSd § 36 IWO enthalten, daher naturgemäß auch nicht erstgereiht, noch ist er überhaupt […] der Wählergruppe der Anfechtungswerberin zuzuordnen. Er ist aus dieser [nicht nur] vor Monaten im Unfrieden 'ausgetreten', zur Wählergruppe 11 Bürgerforum – Liste Fritz übergetreten und – zu allem Überfluss – auch noch zugleich als erstgereihter Kandidat zu eben dieser Gemeinderatswahl [angetreten], sondern zusätzlich auch als Bürgermeisterkandidat für die Wählergruppe […] 11 'Bürgerforum – Liste Fritz' angetreten und auch so auf der Wahlliste ausgewiesen.

Wäre der Wahlbehörde bloß die Rechtswidrigkeit unterlaufen, dass das Feld unter der Rubrik 'Wahlvorschlag 10 für die Wahl des Bürgermeisters' nicht leer geblieben wäre, sondern etwa dort wie es § 41 IWO zwingend vorsieht, der Erstgereihte aus der Wahlwerberliste 10 der Anfechtungswerberin für den Gemeinderat, nämlich Mag. Berthold Schwan unrichtigerweise eingesetzt worden, so wäre dies zwar im Hinblick auf den von der Anfechtungswerberin eingereichten Wahlvorschlag zwar ebenfalls unrichtig, jedoch im Hinblick auf das [N]icht[-]Wahlverhalten oder auf ein alternatives Wahlverhalten nicht ganz so verfälschend gewesen.

In unrichtiger und rechtswidriger Art und Weise ist jedenfalls im Ergebnis bei den in der Wahlkabine aufgelegten bzw. angeschlagenen offiziellen Listen der Wahlvorschläge unter Wahlvorschlag 10 [–] statt (richtigerweise) eines leeren Feldes beim Bürgermeisterkandidaten[…] oder (weniger falsch) Mag. Berthold Schwan als Bürgermeisterkandida[t] [–] Herr[…] Thomas Mayer als Bürgermeisterkandidaten der Anfechtungswerberin erwähnt. Dies widerspricht nicht nur objektiv dem von der Anfechtungswerberin eingereichten Wahlvorschlag deutlich, sondern ist zudem aus vielerlei Gründen nachteilig für die Anfechtungswerberin, was sich zudem auch in relevanter Weise auf das Wahlergebnis auswirkte.

Besonders gravierend im negativen Sinn wiegt die unrichtige Anführung des Thomas Mayer als Bürgermeisterkandidat der Anfechtungswerberin insbesondere deshalb, weil Herr Thomas Mayer auf der aufgelegten Liste der Wahlvorschläge nun im Ergebnis gleich zweimal als Bürgermeisterkandidat, nämlich einmal unrichtigerweise unter Wahlvorschlag 10 für die Wahlgruppe der Anfechtungswerberin und sodann gleich nochmals als Bürgermeisterkandidat und auch als erstgereihte Person im Wahlvorschlag 11, 'Bürgerforum Tirol – Liste Fritz (FRITZ)[,]' für den Gemeinderat genannt wurde. Dabei stehen die Listen von Wahlvorschlag 10 der Anfechtungswerberin mit Wahlvorschlag 11 in direkter politischer Konkurrenz.

Für die Sympathisanten der Anfechtungswerberin kommt erschwerend hinzu, dass es sich bei Herrn Thomas Mayer um ein früheres Mitglied der Anfechtungswerberin handelt, von welcher dieser sich jedoch nach einem erfolglosen 'Putschversuch[…]' noch im Jänner 2018 im Unfrieden durch Ausschluss getrennt hat. Folglich wurde er aus dem Kreis der Anfechtungswerberin ausgeschieden und schloss sich sodann direkt der Wählergruppe von Bürgerforum – Liste Fritz, der politischen Konkurrentin als alternative Kleinpartei zur Anfechtungswerberin, an.

Damit war Herr Thomas Mayer aufgrund der offenbaren Rechtswidrigkeit der von der Wahlbehörde ausgefertigten Wahlvorschl[äge], im Verhältnis zu den eingelangten Wahlvorschlägen, in geradezu denkunmöglicher Art und Weise auf einem Wahlvorschlag zu ein und derselben Wahl zwei Mal, und zwar für zwei unterschiedliche und konkurrierende Parteien und damit für unterschiedliche politische Inhalte, als Bürgermeisterkandidat geführt[…] und zudem – wenngleich diesbezüglich dann nur noch einmal – als erstgereihter Kandidat für den Gemeinderat für die Wahlgruppe 'Bürgerforum – Liste Fritz' auf dem Wahlvorschlag angeführt. Dieser Umstand wurde schon zuvor medial verbreitet und hat der Anfechtungswerberin schon vor der Wahl geschadet, weil so der Eindruck einer 'zerstrittenen' Partei medial lanciert wurde, welcher Eindruck immer jungen und kleinen politischen Bewegungen in besonderem Maße schadet.

[…] Zusätzlich zu dieser Rechtswidrigkeit kam es zu einer Mehrzahl von weiter[e]n Mängel[n] in diesem Wahlverfahren.

So wiesen etwa auch die amtlichen Stimmzettel, die gem[äß] § 50 IWO alleine auf Anordnung der Wahlbehörde gestaltet werden dürfen, Mängel auf. Dabei lag etwa insofern ein weiterer Fehler vor, als in […]§41 Abs 3 litb IWO geregelt ist, dass zunächst der Nachname und darauffolgend der Vorname des Kandidaten zu führen ist. Beim Kandidaten der 'Grünen', Herrn Georg Willi, bei welchem die Einhaltung dieser Reihenfolge eine na[c]hvollziehbare Bedeutung zukommt, war aber gerade diese gesetzlich vorgesehene Reihenfolge vertauscht.

Überdies kam es bei der Feststellung der Vorzugsstimmen offenkundig zu einem weiteren Fehler der Wahlbehörde, die gem[äß] § 72 Abs 2 IWO auch für die Feststellung der Vorzugsstimmen zuständig ist. So wurden etwa für den auf der Wahlliste der Anfechtungswerberin dreizehntgereihten Kandidaten, Herrn Ing. *****************, tatsächlich zumindest 6 Vorzugsstimmen abgeben. [Dem] Ergebnis der Wahlbehörde [ist] hingegen nur die Abgabe von lediglich 3 Stimmen zugunsten Herrn Ing. ***************** zu entnehmen.

Auch hierbei handelt es sich um einen der Wahlbehörde zurechenbaren Fehler und somit Missbrauch der zwingenden Wahlvorschriften. Herrn Ing. ***************** ist dies bekannt geworden, weil zumindest 6 Wähler ihm nach der Wahl mitgeteilt haben, dass sie ihm eine Vorzugsstimme gegeben haben und sie auch bereit seien, dies an Eides [s]tatt zu erklären.

[…]

[…] Anfechtungsgründe

Gemäß Art 141 Abs 1 lita B-VG erkennt der VfGH ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Gemeinderatswahl (zB VfSlg 8973/1980). Nach Art 141 Abs 1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.

Die Voraussetzungen einer zulässigen Anfechtung sind im gegenständlichen Fall [als] erfüllt anzusehen, da das gegenständliche Wahlverfahren im Verhältnis zu den gesetzlichen Vorgaben in der IWO insofern rechtswidrig erfolgte, als die Angaben auf den in den Wahlsprengeln aufliegenden Wahlvorschlägen gerade nicht den eingereichten Wahlvorschlägen entsprach[en] und dieser Umstand für das Wahlergebnis letztlich ausschlaggebend war.

Dabei genügt für eine Anfechtung nach stRspr. bereits der Umstand, dass die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte (vgl. VfSlg 6424/1971 und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie 7392/1974, 7784/1976, 7850/1976).

Nachfolgend werden die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Abstimmungsverfahrens und dessen relevanter Einfluss auf das Abstimmungsergebnis […] dargelegt […]:

[…] Rechtswidrigkeit des Abstimmungsverfahrens

Nach hL und ständiger Rechtsprechung des VfGH sind die Bestimmungen der Wahlordnung streng nach ihrem Wortlaut [so] auszulegen, dass die zuständigen Wahlbehörden demnach an die Formvorschriften der konkreten gesetzlichen Regelung, hier der IWO, streng gebunden sind (VfSlg 15.375/1998; , uva).

Die Wahlbehörde ist gemäß § 46 IWO für die Kundmachung der Wahlvorschläge und weiter für die Ausfertigung derselben, welche sodann in den gesamten Wahlsprengeln öffentlich aufliegen, verantwortlich. Dass letztlich nur falsche, dh. mit den eingereichten Wahlvorschlägen nicht in Einklang zu bringende, Wahlvorschläge zur Wahl aufgelegt wurden, bzw. in den Wahlkabinen als Informationsquelle aufgehängt wurden, in welchen ein und dieselbe Person unrichtigerweise für zwei konkurrierende Wahlgruppen als Bürgermeisterkandidat genannt ist, stellt im Hinblick auf die Bestimmungen der IWO 2011 idgF eine grobe Rechtswidrigkeit dar, die kausal für das Nichterreichen eines Mandates durch die Anfechtungswerberin war. Diese falschen Wahlvorschläge insbesondere betreffend den Bürgermeisterkandidaten der Anfechtungswerberin wurden in den Wahlsprengeln und in den Wahllokalen am Wahltag an der Wand zur Information aufgehängt oder direkt in den Wahlkabinen platziert, wo sich der Wähler noch bis zum Schluss über die Kandidaten und Parteien informieren kann.

Jedenfalls unterließ es die Wahlbehörde ganz offenbar und entgegen ihrer Verpflichtung nach § 43 IWO, die Wahlvorschläge sorgsam zu überprüfen. Die Tatsache, dass Hr. Thomas Mayer fälschlicherweise zwei Mal genannt wurde, ist iSd […] gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 41 IWO[,] undenkbar und rechtlich unmöglich. Immerhin können [i]n einer Liste nicht zwei Personen zugleich 'erstgereiht' sein. Ebenso wenig ist es denkmöglich, dass ein und dieselbe Person auf zwei konkurrierenden – und nicht gekoppelte[n] – Listen als Erstgereihter aufscheint, all dies ist hier natürlich auch gar nicht passiert. Dies führt deutlich vor Augen, dass die Wahlbehörde die Wahlvorschläge augenscheinlich zu wenig überprüft hat oder aber auf die Ausfertigung des offiziellen Aushanges der Wahlvorschläge keinerlei Augenmerk gelegt hat und sohin die strenge Bindung an die Formalvorschriften, wie sie der VfGH normiert, rechtswidrig außer Acht gelassen hat.

Gemäß § 43 Abs 3 IWO hätte die Wahlbehörde zumindest, wenn ihr ihr eigener Fehler schon nicht von selbst aufgefallen ist, Herrn Thomas Mayer ausdrücklich auffordern müssen, sich zu entscheiden, für welche Wählergruppe er denn nun tatsächlich kandidiert, da er auf mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, dies jedoch aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen unmöglich ist. Darauf fußend sind auch die Stimmzettel unrichtig bzw rechtswidrig ausgefertigt worden, für welche ebenfalls die Wahlbehörde nach § 50 IWO Sorge zu tragen hat.

Aus dem Grundsatz des freien Wahlrechtes darf der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht beeinträchtigt werden, weder in faktischer noch in rechtlicher Hinsicht (vgl. VfSlg 13.839/1994, 14.371/1995, 17.418/2004, 19.107/2010, [19.820]/2013, , vgl. auch VfSlg 3000/1956, 4527/1963).

Das der Wahlbehörde zurechenbare rechtswidrige Verhalten war jedoch kausal dafür, dass die Wähler bei ordnungsgemäßem Ablauf des Wahlverfahrens, insbesondere bei korrekten ausgehängten Wahlvorschlägen anders gewählt hätten und sohin das Wahlergebnis gerade im Hinblick auf das Ergebnis für die Anfechtungswerberin insoferne anders ausgefallen wäre, als sie bei richtigem Aushang ein Manda[t] im Gemeinderat erreicht hätte.

Der VfGH vertritt in bisheriger Rspr. die ständige Ansicht, dass die Formalvorschriften in den Wahlgesetzen sehr streng auszulegen sind, ja sie sogar wortwörtlich zu interpretieren sind, sodass sie keine Spielräume für Interpretationen als Rechtfertigung für Abweichungen von den zugrundeliegenden Normen zulassen. Die strengen Formvorschriften sind Ausfluss des Wahlrechtes, da[s] neben den Menschenrechten ein kerndemokratisches Recht ist und als Grundpfeiler der Demokratie einen besonderen Schutz verdient. Umso mehr erschüttern rechtswidrig durchgeführte Wahlen letztendlich das gesamte demokratische System (VfGH WI3/2015-30 vom ).

[…]

[…] Maßgeblichkeit und Relevanz für das Wahlergebnis

Für die Anfechtungswerberin waren diese unrichtigen und rechtswidrigen in der Wahlkabine aufgelegten offiziellen Wahlvorschläge, abgesehen von der offensichtlichen Verletzung der Form- bzw. Wahlvorschriften der IWO, jedenfalls von eklatantem Nachteil. […]

Zunächst hat sich Thomas Mayer seit seinem Austreten aus der Wahlgruppe mehrfach negativ und abfällig […] gegenüber der Anfechtungswerberin geäußert. […]

Aufgrund der 'Doppelnominierung' für zwei konkurrierende und politisch auch wesensfremde Parteien beim Wahlvorschlag kam es offenkundig auch bei einigen Wählern zu einer Verwechslung der Listen und Inhalte, zumal aus Sicht der Wähler der Eindruck entstand, dass die beiden Parteien zusammenarbeiten und daher gemeinsam einen gleichen Kandidaten aufgestellt haben. Daraus ergibt sich, dass [sich] offensichtlich eine bestimmte Anzahl von Wählern letztlich bei der Auswahl, welcher von den beiden Parteien sie ihre Stimme gibt, […] für den Wahlvorschlag 11 'Bürgerforum – Liste Fritz' entschieden haben, zumal diese im Gegensatz zur Anfechtungswerberin bereits über längere Zeit besteht und somit über einen höheren Bekanntheitsgrad verfügt und aus Sicht der Wähler ohnehin derselbe 'Spitzenkandidat' nominiert war. […]

Aber auch die Anhänger und potentiellen Wähler der Anfechtungswerberin fühlten sich von der Anfechtungswerberin angesichts dieser unrichtigen Wahllisten letztendlich in der letzten Sekund[e] vor der Stimmabgabe plötzlich hinter das Licht geführt, zumal die Anfechtungswerberin zuvor ausdrücklich und auch medial der Öffentlichkeit gegenüber verbreiten ließ, dass sie von der Aufstellung eines Kandidaten zur Bürgermeisterwahl 2018 ausdrücklich absehen werde. Dies lag nicht nur [an] dem oben geschilderten Selbstverständnis dieser Wahlgruppe als 'Bürgerinitiative', sondern auch – auch dies im Gegensatz zu manch anderer Kleinpartei – an einer realitätsnahen Grundhaltung, die sie ihren Sympathisanten und Wählern gegenüber kommunizieren wollte. […]

Darüber hinaus äußerte sich die Anfechtungswerberin auch in einer Vielzahl von persönlichen Gesprächen mit potentiellen Wählern, welche sich bei Veranstaltungen und Wahlkampftouren ergaben, dass die Anfechtungswerberin definitiv keinen Bürgermeisterkandidaten stellen wird. Den potenziellen Wählern, Interessierten und Sympathisanten wurde von de[n] Proponenten der Anfechtungswerberin auch dargelegt, dass das positive daran sei, dass die Wähler [der] Anfechtungswerberin aufgrund der Tatsache, dass die Anfechtungswerberin ohnehin keinen eigenen Bürgermeisterkandidaten nominiert hat, […] ihren Präferenzen hinsichtlich der bekannten (oder bisherigen) Bürgermeisterkandidaten ja getrost 'treu bleiben [können], was von dem Großteil der Gesprächspartner äußerst positiv angenommen wurde.

Dementsprechend waren die Wähler dann verwundert, dass entgegen de[n] Versprechungen der Anfechtungswerberin[…] dann aufgrund der aufgelegten unrichtigen offiziellen Wahllisten direkt bei der Stimmabgabe doch ein Bürgermeisterkandidat auf den Wahlvorschlägen präsentiert wurde. Damit fühlten sich auch diese potentiellen 'Wechselwähler' gleichsam in letzter Sekunde von der Anfechtungswerberin bei der Wahl, auch unabhängig von der Person des Thomas Mayer, hintergangen. Sie haben sich dann in letzter Sekunde für eine andere Liste entsch[ie]den. Letztlich haben auch Sympathisanten der Anfechtungswerberin aus dem 'engeren Kreis' der Person des 'Bürgermeisterkandidaten' Thomas Mayer gegenüber aufgrund der medial verbreiteten Vorgeschichte eine große Abneigung gehegt und sohin die Nominierung für die Wählerschaft nicht nachvollziehbar erachtet und sich in Folge kurzerhand gegen die Wahl der Anfechtungswerberin entschieden.

Das rechtswidrige Verhalten der Wahlbehörde war kausal für den Wahlausgang. Der Anfechtungswerberin fehlen für den Einzug in den Gemeinderat jedenfalls weniger als 157 Stimmen. Unter der Annahme, dass die 'Wechselwähler' sich immer nur zwischen den Kleinparteien entschieden haben, gar nur 79 Stimmen. Hätten die Wähler zum Zeitpunkt der Stimmabgabe gewusst, dass die Anfechtungswerberin tatsächlich nicht Herrn Thomas Mayer als Bürgermeisterkandidat aufgestellt hat, sondern dass es sich dabei nur um einen der Wahlbehörde zurechenbaren Fehler handelt[ und] sie vielmehr wie angekündigt gar keine[n] Kandidaten für die Bürgermeisterwahl aufgestellt hat, hätten zumindest 157 Wähler ihre Stimme der Bürgerinitiative Innsbruck[…] und nicht zum Beispiel den Kleinparteien Liste ALI oder Bürgerforum – Liste Fritz gegeben, dann hätte die Anfechtungswerberin ihr Ziel, den Erhalt eines Mandats[,] jedenfalls und leicht erreicht.

Abgesehen davon[…] ist bei Vorliegen einer Verletzung der Wahlordnung, die die Möglichkeit von Manipulationen und Missbräuchen im Wahlverfahren ausschließen will, wie sie konkret vorliegt, nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH dem Erfordernis des Einflusses der Rechtswidrigkeiten auf das Wahlergebnis jedenfalls entsprochen, ohne dass es des Nachweises einer konkreten – das Wahlergebnis auch tatsächlich verändernden – Manipulation bedürfte (vgl. VfSlg 15.375/1998; W [I]-3/10-11; WI-5/10).

Im gegenständlichen Fall ist es zu tatsächlichen Manipulationen und Missbräuchen gekommen, die in mannigfacher Hinsicht das Wahlergebnis verfälscht haben, weshalb dem konkreten Antrag auf Wahlanfechtung jedenfalls stattzugeben sein wird." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

7.Die Hauptwahlbehörde der Landeshauptstadt Innsbruck legte die Bezug habenden Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Wahlanfechtung als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen. Begründend führt sie darin Folgendes aus:

"[…] Sachverhalt:

Die Anfechtungswerberin 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)', vertreten durch ihren Zustellungsbevollmächtigen Mag. Berthold Schwan, hat am gemäß § 36 Abs 2 Innsbrucker Wahlordnung 2011 (IWO 2011) einen Wahlvorschlag für die Wahl zum Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck am eingebracht.

Die Hauptwahlbehörde hat nach Einreichung des Wahlvorschlages den Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 43 Abs 2 lite IWO 2011 aufgefordert, offensichtliche Mängel im Wahlvorschlag zu verbessern und hat dieser in der Folge seine Zustimmung zur Richtigstellung erteilt.

Für die Wahl zum Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck am hat die Anfechtungswerberin keinen Wahlvorschlag eingebracht.

Gemäß § 44 IWO 2011 erfolgte am durch die Hauptwahlbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit und die Reihung der bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters.

Die entsprechende Kundmachung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck erfolgte am einerseits an der Amtstafel des Stadtmagistrates Innsbruck und andererseits zeitgleich auch an der Online-Amtstafel, die auf der Homepage der Landeshauptstadt Innsbruck abrufbar ist.

Sowohl die Kundmachung an der Amtstafel als auch die online abrufbare Kundmachung sind inhaltlich richtig und vollständig erfolgt. Es wurde kein Bürgermeisterkandidat für die Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' angeführt. Gleiches gilt für die gemäß § 35 Abs 4 IWO 2011 mit den Wahlkarten auszufolgende Ausfertigung der Kundmachung.

In der Folge wurde eine externe Druckerei beauftragt, diese Kundmachung in Plakatform für den Anschlag in den Wahlzellen anzufertigen. Die Druckerei hat die Plakate als Konzept zur Kontrolle übermittelt. Das Konzept wurde auf Richtigkeit und Druckfehler überprüft und nach mehrmaliger Verbesserung endgültig zum Druck freigegeben. Nach der Lieferung der Plakate am wurden diese stichprobenartig überprüft und am für die einzelnen Sprengelwahlleiter verpackt und zum Aushang in den Wahlzellen am Wahlsonntag bereitgestellt.

Wann und wie sich in diesem Ablauf der aufgezeigte Redaktionsfehler in Bezug auf den vermeintlichen Bürgermeisterkandidaten der Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' eingeschlichen hat, kann nicht nachvollzogen werden. Auch kann nicht mehr festges[t]ellt werden, ob der Redaktionsfehler die Plakataushänge in allen Wahlzellen oder nur in einzelnen betroffen hat.

Tatsache ist jedoch, dass es am Wahlsonntag keinerlei Anfragen der Wähler in Bezug auf den vermeintlichen Bürgermeisterkandidaten der Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' gegeben hat. Weder direkt bei den Sprengelwahlleitern in den 152 Wahlsprengeln noch bei dem für Fragen eingerichteten Telefondienst sind Fragen zu den auf den Plakaten in den Wahlzellen angeführten Bürgermeisterkandidaten aufgeworfen worden. Das Redaktionsversehen wurde der Hauptwahlbehörde erst nach dem Wahlsonntag durch die Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' telefonisch aufgezeigt.

[…] Grundsätzliches:

[…] unzuständige Behörde:

Die gegenständliche Anfechtung ist gegen eine unzuständige Behörde gerichtet.

Gemäß § 8 Abs 1 IWO 2011 sind zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters Wahlbehörden zu bilden. Die Wahlbehörden bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Wahlen des Gemeinderates und Bürgermeisters im Amt.

Die ausführende Wahlbehörde ist im gegenständlichen Fall die 'Hauptwahlbehörde für die Wahl des Gemeinderates und Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck am , p.A. Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck'. Die Anfechtungswerberin hätte daher in ihrer Anfechtung jedenfalls die Hauptwahlbehörde für die Wahl des Gemeinderates und Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck als Anfechtungsgegnerin anführen müssen.

Tatsächlich führt die Anfechtungswerberin in ihrem Schriftsatz als Anfechtungsgegnerin die 'Stadt Innsbruck als ausführende Wahlbehörde, p.A. Allgemeine Bezirks- und Gemeindeverwaltung, Maria-Theresien-Straße 18, 6020 Innsbruck' an. Der im Schriftsatz angeführten Anfechtungsgegnerin 'Stadt Innsbruck' fehlt es damit an der Passivlegitimation für die gegenständliche[...] Anfechtung und ist die Anfechtung schon aufgrund dieses Formalmangels zurückzuweisen.

[…]

[…] Fehlen der Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens:

Im gegenständlichen Fall fehlt es bereits an der Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens.

Daher ist einleitend – bevor auf die einzelnen Anfechtungsgründe im Detail eingegangen wird – zum Aushang der Wahlvorschläge in den Wahlzellen auf die Bestimmungen der IWO 2011 zu verweisen:

Gemäß § 46 IWO hat der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde die Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die nicht nach § 39 Abs 1 zurückgezogen oder nach § 45 Abs 1 zurückgewiesen wurden, unverzüglich, spätestens jedoch am 17. Tag vor dem Wahltag durch öffentlichen Anschlag kundzumachen, wobei anstelle des Geburtsdatums lediglich das Geburtsjahr der Wahlwerber anzuführen ist und der Name und die Adresse der Zustellungsbevollmächtigten wegzulassen sind. Hierbei ist auf allfällige Koppelungen von Wahlvorschlägen hinzuweisen. Mängel eines Wahlvorschlages, die nach dessen Kundmachung festgestellt werden, berühren dessen Gültigkeit nicht.

Die Kundmachung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck am gemäß § 46 IWO ist durch die Hauptwahlbehörde – vollinhaltlich richtig und vollständig – am an der Amtstafel erfolgt. Dies wird auch von der Anfechtungswerberin in ihrer Anfechtung […] ausdrücklich bestätigt. Damit ist die Kundmachung gemäß § 46 IWO 2011 jedenfalls ordnungsgemäß erfolgt. Allfällige Mängel eines Wahlvorschlages, die nach dieser ordnungsgemäßen Kundmachung festgestellt werden, berühren dessen Gültigkeit gemäß § 46 Abs 1 letzter Satz IWO 2011 nicht.

§48 IWO 2011 regelt in der Folge lediglich die Einrichtung der Wahllokale. […]

Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass lediglich eine Ausfertigung der Kundmachung nach § 46 anzuschlagen oder aufzulegen ist. Damit hat der Anschlag bzw. die Auflage in den Wahlzellen keine normative Wirkung, sondern lediglich deklarative Bedeutung. Ein allfälliger dabei unterlaufender offensichtlicher Redaktionsfehler ist daher niemals geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu begründen. Unterstrichen wird dies durch die ausdrückliche gesetzliche Festlegung in § 46 Abs 1 letzter Satz IWO, wonach Mängel eines Wahlvorschlages, die nach dessen Kundmachung festgestellt werden[,] dessen Gültigkeit nicht berühren.

Im gegenständlichen Fall ist die Kundmachung der Wahlvorschläge nach § 46 IWO ordnungsgemäß und inhaltlich richtig und vollständig erfolgt, insbesondere ist darin kein Bürgermeisterkandidat für die Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' angeführt. Gleiches gilt für die an der elektronischen Amtstafel angeschlagene Kundmachung, die online abrufbar war. Auch die gemäß § 35 Abs 4 IWO an die Wahlberechtigten mit der Wahlkarte auszufolgende Ausfertigung der Kundmachung erfolgte inhaltlich richtig und vollständig ohne Anführung eines Bürgermeisterkandidaten für die Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)'.

Ein allenfalls aufgetretener offensichtlicher Redaktionsfehler in Bezug auf die Anführung eines Bürgermeisterkandidaten für die Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' beim Anschlag einer Ausfertigung der (inhaltlich richtig erfolgten) Kundmachung der Wahlvorschläge bei der Einrichtung der Wahlzellen ist in keiner Weise geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zu begründen. Eine Rechtswidrigkeit wird durch den klaren Wortlaut des § 46 Abs 1 letzter Satz IWO ausdrücklich ausgeschlossen. Das von der Anfechtungswerberin aufgezeigte Redaktionsversehen ist ohne jede Relevanz für die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens.

Damit fehlt es bereits an der grundlegenden Voraussetzung des Vorliegens einer Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gemäß § 70 VfGG. Ungeachtet dessen hat der aufgezeigte Redaktionsfehler auch keinerlei Einfluss auf das Wahlergebnis.

[…] Fehlender Einfluss des Redaktionsfehlers auf das Wahlergebnis:

Die von der Anfechtungswerberin behauptete Beeinflussung des Wahlergebnisses der Wahl zum Gemeinderat am durch diesen Redaktionsfehler kann ausgeschlossen werden.

Die Plakate in – allenfalls auch nur einzelnen – Wahlzellen sind die einzige Stelle, an der der aufgezeigte Redaktionsfehler aufgetreten ist. Ansonsten wurde der Wahlvorschlag der Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' im gesamten Wahlverfahren, insbesondere in der Kundmachung gemäß § 46 IWO 2011, welche die einzig maßgebliche Stelle ist, korrekt angeführt.

Die Plakate in den Wahlzellen, die lediglich eine Ausfertigung der Kundmachung darstellen, sind zudem aufgrund der Fülle an Wahlwerbern und Wählergruppen und der begrenzt zur Verfügung stehenden Fläche in den Wahlzellen in relativ kleiner Schrift gedruckt […]. Der Redaktionsfehler in einer einzigen Spalte des Plakates ist daher keinesfalls augenscheinlich, sondern fällt nur bei sehr genauem bzw. gezieltem Lesen des Wahlvorschlages der Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' auf. Es ist daher sehr unwahrscheinlich, dass dieser Redaktionsfehler mehr als einem Wähler aufgefallen ist. Dies zeigt sich allein dadurch, dass es diesbezüglich am Wahltag in keinem der 152 Wahlsprengel (sofern der Redaktionsfehler überhaupt in allen Wahlsprengeln aufgetreten ist) Anfragen bei den Sprengelwahlleitern gegeben hat. Der Redaktionsfehler ist der Wahlbehörde durch keinen einzigen Wähler, die Presse oder [S]onstige aufgezeigt worden. Hätte es Monierungen gegeben, wäre sofort reagiert worden.

Weiters war auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck am – entsprechend dem ordnungsgemäß kundgemachten Wahlvorschlag – für die Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' kein Bürgermeisterkandidat angeführt. Der Kandidat Herr Thomas Mayer war – ebenfalls entsprechend dem ordnungsgemäß kundgemachten Wahlvorschlag – als Bürgermeisterkandidat für die Wählergruppe 'Bürgerforum Tirol – Liste Fritz' angeführt […].

Die Behauptung der Anfechtungswerberin, dass ein Wähler allein aufgrund der irrtümlichen Anführung eines Bürgermeisterkandidaten auf einem Plakat in der Wahlzelle sein Stimmverhalten ändert, entbehrt jeglicher Grundlage. Die von der Anfechtungswerberin gezogenen Schlüsse sind nicht nachvollziehbar.

Da der Wahlvorschlag richtig kundgemacht und auch an jeder anderen Stelle im gesamten Wahlverfahren, insbesondere auch auf den Stimmzetteln, richtig angeführt wurde, ist der Fehler auf den Plakataushängen so offensichtlich, dass jedem Wähler bewusst sein muss, dass die Angabe auf dem Plakat nicht richtig sein kann. Sofern ein Wähler dem Plakataushang in der Wahlkabine überhaupt Aufmerksamkeit schenkt, steht für jeden Wähler spätestens bei der Durchsicht der Stimmzettel fest, dass nur die Angaben auf diesen maßgeblich sein können und nichts anderes. Durch die korrekten Angaben auf den Stimmzetteln – auf die sich die Aufmerksamkeit der Wähler bei der Stimmabgabe konzentriert – werden allfällige Zweifel einzelner Wähler endgültig ausgeräumt.

Zudem sind die Sprengelwahlleiter jederzeit für Rückfragen zur Verfügung gestanden und hätten allfällige Missverständnisse sofort aufklären können. Diesbezüglich hat es jedoch – wie bereits festgehalten – in keinem der 152 Wahlsprengel Rückfragen oder sonstige Monierungen gegeben.

Eine Beeinflussung des Wahlergebnisses durch das aufgezeigte Redaktionsversehen auf den Plakataushängen in den Wahlzellen ist damit geradezu denkunmöglich.

[…] Zum übrigen Vorbringen in der Anfechtung:

[…] amtliche Stimmzettel:

Die amtlichen Stimmzettel sowohl für die Wahl des Gemeinderates als auch für die Wahl des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck am dürfen gemäß § 50 Abs 1 IWO 2011 nur über Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

Der Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck am führt unter dem Wahlvorschlag Nr 10 die Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' mit der gesetzlichen Möglichkeit, zwei Vorzugsstimmen vergeben zu können, auf […].

Der Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl am führt keinen Bürgermeisterkandidaten für die Wählergruppe 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' an. Dagegen geht aus dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck am eindeutig hervor, dass Thomas Mayer als Bürgermeisterkandidat für die Wählergruppe 'Bürgerforum Tirol – Liste Fritz' auftritt […].

Beide Stimmzettel sind inhaltlich richtig und entsprechen den Bestimmungen des § 50 IWO 2011.

Ungeachtet dessen, dass die Anfechtungswerberin dadurch nicht beschwert wäre, ist in Bezug auf das Vorbringen[…] betreffend die Bezeichnung eines Wahlkandidaten der Wählergruppe 'Die Grünen'[…] auf die […] Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters am zu verweisen, auf denen die Namen der Kandidaten in korrekter Reihenfolge angeführt sind.

[…] Auszählung der Vorzugsstimmen:

Die Feststellung der Anzahl der Vorzugsstimmen, die auf jeden Wahlwerber entfallen, ist jedenfalls Teil der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses.

Gemäß § 79 Abs 5 IWO 2011 kann binnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundgemacht wurde, hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderates durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der Überprüfungsantrag ist zu begründen.

Ein derartiger schriftlicher Überprüfungsantrag, der auch die Überprüfung der Vorzugsstimmen zu enthalten hätte, ist nicht eingelangt. Insbesondere hat die Anfechtungswerberin keinen solchen Überprüfungsantrag eingebracht. Zudem führt die Anfechtungswerberin […] explizit an, dass die gegenständliche Anfechtung nicht die konkrete ziffernmäßige Ermittlung des Ergebnisses im Sinn des § 79 Abs 5 der IWO 2011 betrifft.

Damit ist die Anfechtungswerberin nicht berechtigt, eine unrichtige Auszählung bzw. Bewertung der Vorzugsstimmen für einen Kandidaten mit der gegenständlichen Anfechtung geltend zu machen.

Ungeachtet dessen ist eine diesbezügliche Beeinflussung des Wahlergebnisses aber jedenfalls ausgeschlossen. Selbst wenn die Behauptungen der Anfechtungswerberin zutreffen würden, hat – wie der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich in seiner Entscheidung vom , SIgNr 13013, GZ WI-11/91, WI-12/91, judiziert – die unrichtige Stimmzettelbewertung in nur zwei Fällen keinen Einfluss auf das Wahlergebnis. Nicht[s] anderes kann für eine allfällige unrichtige Bewertung von drei Vorzugsstimmen gelten.

[…]

Die von der Anfechtungswerberin behauptete Anzahl von angeblich nicht berücksichtigten Vorzugsstimmen kann seitens der Hauptwahlbehörde nicht verifiziert werden.

[…] Stimmenergebnis:

Die von der Anfechtungswerberin aufgelisteten Ergebnisse und Prozentzahlen in Bezug auf das Stimmenergebnis entsprechen der Richtigkeit. Im Rahmen der Urnenwahl haben 947 der Wahlberechtigten ihre Stimme für die Anfechtungswerberin abgegeben. Das sind ca. 2 % der in den Wahlsprengeln abgegebenen, gültigen Stimmen.

Die Behauptung der Anfechtungswerberin, dass ihr in Anbetracht der Mandatsvergabe an die stimmenschwächste Wählergruppe innerhalb der vergebenen Mandate für den Erhalt eines Mandates 157 Stimmen fehlen würden, ist allerdings in keiner Weise nachvollziehbar und entbehrt jeder Grundlage. Ebenso ist der von der Anfechtungswerberin gezogene Schluss, dass 'Unter der Maßgabe, dass all diese Wähler bei richtiger Wahlliste die Anfechtungswerberin gewählt hätten, gar nur 79 Stimmen' fehlen würden, vollkommen aus der Luft gegriffen.

Die Anfechtungswerberin geht vollkommen unbegründet davon aus, dass eine bestimmte Anzahl von Wählern, die die Wählergruppe 'Alternative Liste Innsbruck (ALI)' gewählt haben, ohne das Redaktionsversehen in der Plakatkundmachung anstatt der Wählergruppe 'Alternative Liste Innsbruck (ALI)' die Anfechtungswerberin gewählt hätten. Diese Annahme ist geradezu absurd, da keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass es ausschließlich zu einer Stimmenverschiebung zwischen den Wählergruppen 'Alternative Liste Innsbruck (ALI)' und 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' gekommen wäre. Dieser Schluss ist in keiner Weise nachvollziehbar. Selbst wenn das Redaktionsversehen tatsächlich Einfluss auf das Stimmverhalten gehabt hätte – was ausdrücklich bestritten wird – hätte dies eine – wenn auch nur geringfügige – Verschiebung des gesamten Stimmergebnisses zur Folge haben müssen. Eine 1:1 Verschiebung zwischen 'Alternative Liste Innsbruck (ALI)' und 'Bürgerinitiativen Innsbruck (BI)' ist denkunmöglich und kann ausgeschlossen werden.

[…] Zusammenfassung:

In Bezug auf die Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck am können sämtliche von der Anfechtungsgegnerin behaupteten Manipulationen und Missbräuche jedenfalls ausgeschlossen werden. Eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens ist nicht gegeben. Insbesondere liegt keine Rechtswidrigkeit in Bezug auf die Kundmachung der Wahlvorschläge vor. Der aufgezeigte Redaktionsfehler auf den Plakataushängen in den Wahlzellen – und nur dort – war jedenfalls ohne jeden Einfluss für den Wahlausgang.

Insgesamt sind die vorgebrachten Anfechtungsgründe weder geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens aufzuzeigen, noch einen Einfluss auf das Wahlergebnis zu haben. […]" (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

8.Der Verfassungsgerichtshof brachte die Anfechtung auch den anderen Wählergruppen zur Kenntnis, die an der angefochtenen Wahl teilgenommen haben. Die Wählergruppe "Bürgerforum Tirol – Liste Fritz ( FRITZ)" erstattete, vertreten durch ihre Zustellungsbevollmächtigte, eine Äußerung, in der sie dem Vorbringen der Anfechtungswerberin entgegentritt und auf einige Klarstellungen im Hinblick auf das Vorbringen und die Vorgeschichte der beiden Wählergruppen eingeht. Die Wählergruppe "NEOS – Innsbruck ( NEOS )" erstattete, vertreten durch ihren Zustellungsbevollmächtigten, ebenfalls eine Äußerung, in der sie dem Vorbringen der Anfechtungswerberin entgegentritt. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die von der Anfechtungswerberin behauptete Rechtswidrigkeit nur die Bürgermeisterwahl betreffe, "zumal eine oder mehrere Ausfertigungen (die Anfechtungswerberin legt sich diesbezüglich nicht fest) der Kundmachung gemäß § 46 IWO eine fehlerhafte Darstellung der Kundmachung gemäß § 46 Abs 6 IWO (Wahl des Bürgermeisters) enthalten würden". Mängel von Wahlvorschlägen, die nach der Kundmachung gemäß § 46 IWO 2011 festgestellt werden, würden dessen Gültigkeit nicht mehr berühren (§46 Abs 1 letzter Satz IWO 2011). Zudem bleibe das Vorbringen zu vage und würden keine Vorkommnisse in einem bestimmten Wahllokal bezeichnet. Die Ausführungen der Anfechtungswerberin zum Einfluss der behaupteten Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis würden sich in "reinen Mutmaßungen" erschöpfen, die zudem in sich nicht schlüssig seien.

9.Die Anfechtungswerberin hat eine Replik erstattet.

II.Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom über die Innsbrucker Wahlordnung 2011 (IWO 2011), LGBl 120 idF LGBl 75/2017, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"1. Abschnitt

§1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Wahl des Gemeinderates, des Bürgermeisters, des Stadtsenates und der Ausschüsse des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt 40.

(3) (Landesverfassungsbestimmung) Der Bürgermeister wird außer in den Fällen der §§46 Abs 8, 77 Abs 5, 78 Abs 5 und 80 Abs 4 zweiter Satz von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen, freien und persönlichen Mehrheitswahlrechtes gewählt.

(4) Die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters sind gleichzeitig durchzuführen, soweit sich aus den §§46 Abs 8, 77 Abs 5, 78 Abs 5 und 80 Abs 4 nichts anderes ergibt.

(5) Die Mitglieder des Gemeinderates, des Stadtsenates und der Ausschüsse sowie der Bürgermeister bleiben im Amt, bis die neu gewählten Organe ihr Amt übernommen haben. Dies gilt auch für den Fall der Aufhebung einer Wahl mit Wirkung vor der Vergabe der Mandate oder vor der Stimmabgabe.

[…]

§3

Wahlausschreibung

(1) Die Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auf einen Sonntag (Wahltag) auszuschreiben. Der Wahltag darf nicht mehr als vier Wochen vor oder nach dem Ablauf von sechs Jahren nach den letzten Wahlen des Gemeinderates liegen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt.

(2) In der Wahlausschreibung ist weiters der Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag muss zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem 70. Tag vor dem Wahltag liegen.

(3) In der Wahlausschreibung ist ferner der Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters nach § 78 zu bestimmen. Dieser Tag darf nicht mehr als drei Wochen nach dem Wahltag liegen und muss ebenfalls ein Sonntag sein.

(4) In der Wahlausschreibung ist auf das Wahlrecht (§5) hinzuweisen.

(5) Die Wahlausschreibung ist von der Stadt durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

[…]

2. Abschnitt

Wahlbehörden

§8

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind Wahlbehörden zu bilden. Die Wahlbehörden bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Amt.

(2) Den Wahlbehörden obliegen:

a) die Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben und

b) die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben.

Die Wahlbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden, sie unterliegen jedoch mit Ausnahme der Landeswahlbehörde nach Maßgabe der Abs 6 und 7 des § 9 der Aufsicht durch den Gemeinderat.

(3) Die Wahlhandlungen sind von den Wahlleitern nach Maßgabe des § 16 zu leiten.

(4) Über die Sitzungen der Wahlbehörden ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(5) Örtliche Wahlbehörden sind

a) die Hauptwahlbehörde,

b) die Gemeindewahlbehörde,

c) die Sprengelwahlbehörden und

d) die Sonderwahlbehörden.

(6) Überörtliche Wahlbehörde ist die Landesregierung (§87 Abs 5).

(7) Die Stadt hat den örtlichen Wahlbehörden die erforderlichen Hilfsorgane und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfsorgane haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor der Schließung des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) unzulässig.

[…]

§10

Hauptwahlbehörde

(1) Für das gesamte Stadtgebiet ist eine Hauptwahlbehörde zu bilden.

(2) Die Hauptwahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der rechtskundig sein muss, als Vorsitzendem und acht Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde hat der Bürgermeister einen rechtskundigen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Zwei Beisitzer der Hauptwahlbehörde müssen Richter des Dienst- oder Ruhestandes sein. Diese Beisitzer und ihre Ersatzmitglieder sind vom Bürgermeister auf Vorschlag des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck zu bestellen.

(4) Die Hauptwahlbehörde führt die Aufsicht über die anderen Wahlbehörden. Ihr obliegt insbesondere

a)die Bildung der Wahlsprengel,

b)die Festlegung der Aufgaben der Sprengelwahlbehörden,

c)die Bildung der Sonderwahlbehörden sowie

d)die Festlegung der Wahlzeit und der Wahllokale.

[…]

4. Abschnitt

Wahlwerbung

§36

Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates

(1) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am 49. Tag vor dem Wahltag die Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder sowie die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates nach den Abs 2 bis 6 durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

(2) Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates frühestens am Stichtag und spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken.

(3) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Wählergruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung;

b) die Wahlwerberliste, in der, mit arabischen Ziffern gereiht, die Wahlwerber unter Angabe ihres Familien- bzw. Nachnamens und Vornamens, ihres Geburtsdatums, ihres Berufes und ihrer Adresse anzuführen sind; die Wahlwerberliste darf höchstens 80 Wahlwerber enthalten; sie muss jedoch mindestens fünf Wahlwerber enthalten;

c) die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes sowie der Zustelladresse im Landesgebiet.

(4) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Dem Wahlvorschlag sind die nach dem Muster der Anlage 2 ausgefüllten Unterstützungserklärungen (Abs5) anzuschließen.

(5) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, dass die in der Unterstützungserklärung genannte Person die Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 erfüllt. Diese Bestätigung darf vom Bürgermeister nur dann ausgestellt werden, wenn

a) die in der Unterstützungserklärung genannte Person persönlich erscheint und ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen) nachweist,

b) die Unterstützungserklärung die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden Wählergruppe enthält und

c) die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der zuständigen Behörde der Stadt geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist.

(6) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Bestätigung nach Abs 5 unverzüglich auszustellen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Für die Ausstellung der Bestätigung sind keine Verwaltungsabgaben oder sonstigen Abgaben zu entrichten. Der Bürgermeister hat hierfür geeignete Verzeichnisse zu führen, aus denen hervorgeht, für welche Personen eine solche Bestätigung bereits ausgestellt wurde.

(7) In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(8) In den Wahlvorschlag darf ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, als Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er schriftlich erklärt, dass er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen ist. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Hauptwahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden seines Herkunftsmitgliedstaates verlangen, mit der bestätigt wird, dass er nach dem Recht dieses Staates seines passiven Wahlrechtes nicht verlustig gegangen oder dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(9) Der Zustellungsbevollmächtigte vertritt die Wählergruppe nach außen. Ist er auch Wahlwerber und gibt er als solcher Erklärungen ab, so sind diese von ihm gesondert zu unterfertigen. Fehlt in einem Wahlvorschlag die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten, so gilt der erstgereihte Wahlwerber als solcher.

[…]

§41

Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters

(1) Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat spätestens am 49. Tag vor dem Wahltag die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters nach den Abs 2 bis 6 durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

(2) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Dabei gelten Wählergruppen miteinander gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe. Eine Wählergruppe darf nur den in der Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden.

(3) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Wählergruppe,

b) den Familiennamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Adresse des Wahlwerbers.

(4) Der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Wahlwerber aus der Wahlwerberliste des von der Wählergruppe nach Abs 3 lita für die Wahl des Gemeinderates nach § 36 eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.

(5) Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muss hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung nach Abs 4.

(6) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates ist auch Zustellungsbevollmächtigter für den von dieser Wählergruppe eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters.

(7) Ändert sich nach § 37 die Bezeichnung einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs 3 lita entsprechend.

[…]

§43

Behebung von Mängeln

(1) Die Hauptwahlbehörde hat die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahl–vorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem § 36 bzw. dem § 41 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Hauptwahlbehörde hat weiters die bei ihr rechtzeitig eingelangten Koppelungserklärungen unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem § 38 entsprechen. Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§7 Abs 3 und 4) hat der der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde die Daten der Wahlwerber, gegebenenfalls unter Heranziehung einer vom Zustellungsbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Datei, elektronisch zu erfassen und eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl Nr 68/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 87/2012, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen; die Landespolizeidirektion Wien hat diese Auskunft zu erteilen. Stellt die Hauptwahlbehörde bei einem Wahlvorschlag oder bei einer Koppelungserklärung Mängel fest, so hat sie den Zustellungsbevollmächtigten aufzufordern, die Mängel bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, zu beheben.

(2) […]

(3) Ein Wahlwerber, der auf mehreren Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters enthalten ist, ist von der Hauptwahlbehörde aufzufordern, sich schriftlich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Entscheidet sich der Wahlwerber bis zu dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt nicht, so wird er nur auf dem als ersten bei der Wahlbehörde eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los. Die Unterfertigungen des Wahlwerbers nach diesem Gesetz gelten nur hinsichtlich jenes Wahlvorschlages als erfolgt, auf dem er belassen wird.

(4) […]

§44

Endgültige Prüfung der Wahlvorschläge

(1) Am 18. Tag vor dem Wahltag hat die Hauptwahlbehörde endgültig über die Zulässigkeit und die Reihung der bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters und über die Gültigkeit der Koppelungserklärungen zu entscheiden. Ist ein Beisitzer der Hauptwahlbehörde Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe, so bleibt sein Stimmrecht auch bei der Entscheidung über den eigenen Wahlvorschlag unberührt. Dies gilt auch für den Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde, der Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe ist, hinsichtlich seines Rechtes nach § 21 Abs 2 dritter Satz.

(2) Die Hauptwahlbehörde hat in der Niederschrift über diese Sitzung die Entscheidungen nach Abs 1 mit ihren Gründen und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.

(3) Ist zum Zeitpunkt der Mitteilung des Todes eines Wahlwerbers nach § 42 Abs 3 die endgültige Prüfung der Wahlvorschläge noch nicht erfolgt, so ist diese erst am 18. Tag vor dem neuen Wahltag durchzuführen. Ist sie hingegen bereits erfolgt, so findet spätestens am 18. Tag vor dem neuen Wahltag nur mehr die endgültige Prüfung des Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters bzw. des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates jener Wählergruppe statt, deren Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters gestorben ist.

§45

Entscheidung über die Wahlvorschläge und die Koppelungen

(1) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die

a) verspätet eingebracht wurden,

b) keine Bezeichnung nach § 36 Abs 3 lita enthalten,

c) nicht die Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 36 Abs 3 litb enthalten,

d) nicht nach § 36 Abs 4 ausreichend unterstützt sind.

(2) Zurückzuweisen sind Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters, wenn

a) der Wahlvorschlag nicht gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde; dies gilt nicht im Fall des § 80 Abs 4 lita und in jenen Fällen des § 80 Abs 4 litb, in denen der Bürgermeister vom Volk gewählt wird,

b) der vorgeschlagene Wahlwerber nicht nach § 6 Abs 2 wählbar ist, im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags die Voraussetzung nach § 41 Abs 2 dritter Satz nicht erfüllt oder im Fall des § 80 Abs 4 litb im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags nicht Mitglied einer Gemeinderatspartei ist, auf die zumindest eine Stelle im Stadtsenat entfällt,

c) die Wählergruppe einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht hat, der nach Abs 1 zurückzuweisen ist,

d) im Wahlvorschlag die Bezeichnung der Wählergruppe nach § 41 Abs 3 lita fehlt,

e) der Wahlvorschlag die Angaben nach § 41 Abs 3 litb nicht enthält,

f) der Wahlvorschlag nicht von der Mindestanzahl an Wahlwerbern nach § 41 Abs 4 unterfertigt ist,

g) die Zustimmungserklärung nach § 41 Abs 5 fehlt,

h) im Fall des § 42 Abs 2 oder 3 kein anderer Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters namhaft gemacht wurde.

[(3) - (6) …]

(7) Entscheidungen nach den Abs 1 bis 6 sind dem Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden Wählergruppe unter Angabe des Grundes schriftlich bekannt zu geben.

§46

Kundmachung der Wahlvorschläge und der Koppelungen

(1) Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat die Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die nicht nach § 39 Abs 1 zurückgezogen oder nach § 45 Abs 1 zurückgewiesen wurden, unverzüglich, spätestens jedoch am 17. Tag vor dem Wahltag durch öffentlichen Anschlag kundzumachen, wobei anstelle des Geburtsdatums lediglich das Geburtsjahr der Wahlwerber anzuführen ist und der Name und die Adresse der Zustellungsbevollmächtigten wegzulassen sind. Hierbei ist auf allfällige Koppelungen von Wahlvorschlägen hinzuweisen. Mängel eines Wahlvorschlages, die nach dessen Kundmachung festgestellt werden, berühren dessen Gültigkeit nicht.

(2) In der Kundmachung nach Abs 1 hat sich die Reihung der Wahlvorschläge der Wählergruppen, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten sind, nach der Anzahl der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Mandate zu richten. Bei gleicher Anzahl an Mandaten bestimmt sich die Reihung nach der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Anzahl an Stimmen. Bei gleicher Anzahl an Stimmen entscheidet über die Reihung das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los. Als im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten gilt eine Wählergruppe, wenn ihre Bezeichnung gegenüber der bisherigen unverändert geblieben ist oder wenn eine Erklärung der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates dieser Gemeinderatspartei vorliegt, dass diese Wählergruppe ihre Nachfolgerin ist. Liegt eine solche Erklärung vor, so ist jedenfalls diese Wählergruppe an der dieser Gemeinderatspartei zukommenden Stelle zu reihen. Tragen zwei oder mehrere Wählergruppen die Bezeichnung einer im zuletzt gewählten Gemeinderat vertretenen Gemeinderatspartei, so ist an der dieser Gemeinderatspartei zukommenden Stelle jene der neuen Wählergruppen zu reihen, für die die zuvor genannte Erklärung der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates dieser Gemeinderatspartei vorliegt. Die Erklärungen sind bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich an die Hauptwahlbehörde abzugeben.

(3) Im Anschluss an die nach Abs 2 gereihten Wahlvorschläge sind die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen anzuführen, wobei sich ihre Reihung nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages richtet. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihung das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.

(4) Die nach den Abs 2 und 3 bestimmte Reihung der Wahlvorschläge ist in der Kundmachung durch Voransetzen der Worte 'Wahlvorschlag Nr 1, 2 usw.' vor die Bezeichnung der Wählergruppe ersichtlich zu machen.

(5) Bei der Reihung nach den Abs 2 und 3 gelten Wählergruppen gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe.

(6) Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe für die Wahl des Bürgermeisters ist, sofern er nicht nach § 42 Abs 4 zurückgezogen wurde oder nach § 42 Abs 5 als zurückgezogen gilt oder nach § 45 Abs 2 zurückgewiesen wurde, jeweils im Anschluss an ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundzumachen.

[(7) - (9) …]

5. Abschnitt

Abstimmungsverfahren

§47

Wahlort und Wahlzeit

(1) Die Hauptwahlbehörde hat den Ort (Wahllokal) und die Zeit der Stimmabgabe (Wahlzeit) in den Wahlsprengeln zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes möglichst erleichtert wird. Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Sprengelwahlbehörde und für Wähler, die in einem Verzeichnis nach § 34 Abs 5 eingetragen sind, vor der Sonderwahlbehörde statt.

[(2) - (3) …]

§48

Wahllokale und ihre Einrichtung

(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hierzu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde, in seiner unmittelbaren Nähe ein weiterer Tisch für die Vertrauenspersonen, ein verschließbares Behältnis für die nach § 57 Abs 1 litb abgegebenen Wahlkarten, eine Wahlurne und eine Wahlzelle, das ist ein abgesonderter, ausreichend beleuchteter Raum im Wahllokal, in dem der Wähler unbeobachtet seine Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder ein Stehpult mit Schreibgeräten befinden. Überdies ist in der Wahlzelle eine Ausfertigung der Kundmachung nach § 46 anzuschlagen oder aufzulegen. Zur rascheren Abfertigung der Wähler können auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden.

(2) Ferner ist dafür zu sorgen, dass im Gebäude des Wahllokals ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht, in dem ebenfalls eine Ausfertigung der Kundmachung nach § 46 anzuschlagen oder aufzulegen ist.

(3) […]

[…]

§50

Gestaltung des amtlichen Stimmzettels

(1) Für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters sind zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

(2) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hat für jede Wählergruppe eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat von links nach rechts zu enthalten:

a) die Nummer des Wahlvorschlages nach § 46 Abs 4,

b) einen Kreis,

c) die Bezeichnung der Wählergruppe,

d) eine allfällige Kurzbezeichnung der Wählergruppe und

e) einen Raum zur Eintragung zweier Wahlwerber der gewählten Wählergruppe (Vorzugsstimmen).

Im amtlichen Stimmzettel ist auch darauf hinzuweisen, welche Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates miteinander gekoppelt sind. Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 3 zu enthalten. Die Reihung der Wählergruppen auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach der Reihung der Wählergruppen in der Kundmachung nach § 46. In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen zu gestalten.

(3) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat für jeden Wahlwerber eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat von links nach rechts zu enthalten:

a) den Familiennamen und Vornamen und das Geburtsdatum des Wahlwerbers und die Bezeichnung der Wählergruppe und

b) einen Kreis.

Im Übrigen hat der amtliche Stimmzettel noch die weiteren Angaben nach dem Muster der Anlage 4 zu enthalten. Die Reihung der Wahlwerber auf dem amtlichen Stimmzettel richtet sich nach ihrer Reihung in der Kundmachung nach § 46. In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen zu gestalten.

(4) Die Größe des amtlichen Stimmzettels für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Wahlvorschläge zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder erforderlichenfalls ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der Wählergruppen nach Abs 2 litc und die Angaben nach Abs 3 lita die gleiche Größe der Rechtecke, der Druckbuchstaben und der Zahlen und für die Kurzbezeichnungen der Wählergruppen einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Bezeichnungen der Wählergruppen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Bei den Angaben nach Abs 3 lita sind jedoch für die Bezeichnung der Wählergruppe kleinere Druckbuchstaben zu verwenden als für die Angaben über den Wahlwerber. Die Worte 'Wahlvorschlag Nr ...' sind klein, die Ziffern unterhalb derselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben und Zahlen muss einheitlich schwarz sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und der Kreise müssen in gleicher Stärke ausgeführt sein. Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates müssen von anderer Farbe sein als die amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters.

(5) […]

[…]

§79

Feststellung und Kundmachung der Wahlergebnisse, Überprüfungsanträge

(1) Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Niederschrift gelten die Bestimmungen des § 71 Abs 2 lita bis e, g und h.

(2) Hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates hat die Niederschrift überdies zu enthalten:

a) die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate,

b) die Namen der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach der Reihenfolge der Mandatszuweisung nach § 75 Abs 2 bis 4 und

c) die Namen der Ersatzmitglieder nach ihrer Reihung nach § 75 Abs 5.

(3) Hinsichtlich der Wahl des Bürgermeisters hat die Niederschrift überdies zu enthalten:

a) den Namen des Wahlwerbers, der als Bürgermeister gewählt wurde, oder

b) im Fall der engeren Wahl die Namen der beiden Wahlwerber, zwischen denen die engere Wahl stattfindet, oder

c) die Feststellung, dass der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist.

(4) Die Hauptwahlbehörde hat die Feststellungen nach den Abs 2 und 3 und nach § 71 Abs 2 lith, soweit sich diese auf die Feststellungen nach § 67 beziehen, unverzüglich durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat die Bestimmung des Abs 5 als Belehrung zu enthalten.

(5) Binnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundgemacht wurde, hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderates, und jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht wurde, hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses für die Wahl des Bürgermeisters durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Der Überprüfungsantrag ist zu begründen.

(6) Ein nicht begründeter Überprüfungsantrag ist von der Hauptwahlbehörde ohne weitere Überprüfung unverzüglich zurückzuweisen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Hauptwahlbehörde das Wahlergebnis sofort richtigzustellen. Das richtige Wahlergebnis ist von der Hauptwahlbehörde durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

(7) Nach Ablauf der Frist zur Stellung eines Überprüfungsantrages oder nach der Entscheidung über einen solchen Antrag hat die Hauptwahlbehörde die versiegelten Wahlakten an den Bürgermeister weiterzuleiten und das Wahlergebnis der Landesregierung zu melden.

§80

Vorrücken der Ersatzmitglieder, Neuwahlen

[(1) - (2) …]

(3) Die Landesregierung hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters auch dann auszuschreiben, wenn

a) eine Wahl des Gemeinderates vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist,

b) der Gemeinderat nach § 10 Abs 2 lita des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl Nr 53, seine Auflösung beschlossen hat oder

c) der Gemeinderat nach § 82 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 oder nach § 10 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl Nr 123/1967, aufgelöst wurde.

(4) Die Landesregierung hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters auszuschreiben, wenn

a) die Wahl des Bürgermeisters vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist oder

b) der Bürgermeister vorzeitig aus dem Amt scheidet, es sei denn, dass der Bürgermeister innerhalb von zwei Jahren vor dem nach § 3 Abs 1 frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 85 Abs 2 vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.

(5) […]"

III.Erwägungen

1.Zur Zulässigkeit der Anfechtung

1.1.Gemäß Art 141 Abs 1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, somit auch über die Anfechtung von Wahlen zum Gemeinderat (vgl. VfSlg 19.245/2010, 19.247/2010, 20.043/2016, 20.044/2016, 20.139/2017). Nach Art 141 Abs 1 zweiter Satz B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden.

1.1.1.Nach § 67 Abs 2 zweiter Satz VfGG sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die bei der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl vorgelegt haben. Hinsichtlich der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck am trifft dies nach der Aktenlage auf die anfechtungswerbende Partei zu.

1.1.2.Nach § 68 Abs 1 VfGG ist die Wahlanfechtung – soweit das in Betracht kommende Gesetz nichts anderes bestimmt – binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet wird, binnen vier Wochen nach Zustellung einzubringen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Wahlanfechtung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht werden.

1.1.3.Nun sieht zwar § 79 Abs 5 IWO 2011 u.a. für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates schriftliche Überprüfungsanträge an die Hauptwahlbehörde vor, doch nur gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses. Zur Geltendmachung aller anderen (das sind sämtliche nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffende) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens offen.

1.1.4.Vorliegend strebt die anfechtungswerbende Partei in ihrer Anfechtungsschrift nicht die Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr ausschließlich sonstige Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens, wofür die unmittelbare Wahlanfechtung nach Art 141 Abs 1 lita B-VG eröffnet wird. Entgegen der Ansicht der Hauptwahlbehörde handelt es sich auch bei der "Feststellung der Anzahl der Vorzugsstimmen" (für einen bestimmten Kandidaten der Anfechtungswerberin) nicht um eine im Überprüfungsverfahren nach § 79 IWO 2011 hinsichtlich der "ziffernmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses" geltend zu machende Rechtswidrigkeit. Die begehrte Nachprüfung beschränkt sich nämlich nicht auf ein bloßes Nachzählen der Stimmzettel, sondern hat die Rechtmäßigkeit der Zuordnung dieser Stimmzettel zur jeweiligen Partei bzw. der Vorzugsstimmen zum konkreten Wahlwerber zum Gegenstand (vgl. VfSlg 19.908/2014, 20.024/2015, 20.139/2017 mwN).

1.1.5.Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist ist die Beendigung des Wahlverfahrens (vgl. zB VfSlg 1904/1950, 20.024/2015, 20.139/2017; ), das ist im vorliegenden Fall die (der Hauptwahlbehörde gemäß § 79 Abs 4 IWO 2011 obliegende unverzügliche) Kundmachung des Ergebnisses der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates durch öffentlichen Anschlag, einschließlich der Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate sowie der Namen der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach der Reihenfolge der Mandatszuweisung nach § 75 Abs 2 bis 4 IWO 2011 und der Ersatzmitglieder nach ihrer Reihung nach § 75 Abs 5 IWO 2011 unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Überprüfungsantrages betreffend die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses (vgl. § 79 IWO 2011). Aus dem vorgelegten Wahlakt ergibt sich, dass die Gemeindewahlbehörde das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates am kundgemacht hat. Die am übermittelte Anfechtung erweist sich daher als rechtzeitig.

1.1.6.Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Anfechtung der Wahl der Mitglieder des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom zulässig.

1.1.7.Soweit die Hauptwahlbehörde die Unzulässigkeit der Anfechtung damit begründet, dass die Anfechtung gegen die unzuständige Behörde gerichtet ist, nämlich gegen die "Stadt Innsbruck als ausführende Wahlbehörde", ist darauf hinzuweisen, dass §§67 ff. VfGG die Bezeichnung der zuständigen Behörde nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung vorsehen. Die unzutreffende Bezeichnung der Anfechtungsgegnerin steht der Zulässigkeit der Anfechtung nicht entgegen.

2.In der Sache

2.1.Der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der von der anfechtungswerbenden Partei in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen. Es ist ihm hingegen verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens darüber hinaus von Amts wegen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl. VfSlg 20.067/2016, 20.071/2016; ; , WI1/2018).

2.2.Die Anfechtungswerberin sieht eine Rechtswidrigkeit des Verfahrens zur Wahl des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck am zunächst darin begründet, dass auf den in den Wahlzellen anzuschlagenden oder aufzulegenden Ausfertigungen der Kundmachung der Wahlvorschläge iSd § 48 Abs 1 IWO 2011 fälschlicherweise für die Wählergruppe der Anfechtungswerberin ein Kandidat für die Bürgermeisterwahl aufgeschienen sei. Die Anfechtungswerberin habe keinen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht. Der Erstgereihte des Wahlvorschlages 11, "Bürgerforum Tirol – Liste Fritz ( FRITZ)", sei zusätzlich (also ein zweites Mal) auf der Ausfertigung der Kundmachung des Wahlvorschlages 10 aufgeschienen.

2.2.1.Für die Wahl des Gemeinderates sowie für die Wahl des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck sind jeweils Wahlvorschläge einzubringen (§§36 bis 40 IWO 2011: Gemeinderat; §§41 f. IWO 2011: Bürgermeister; §§43 bis 46 IWO 2011: beide Wahlen), von der Hauptwahlbehörde zu überprüfen und – sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – kundzumachen (§46 IWO 2011).

2.2.2.Gemäß § 36 Abs 3 lita IWO 2011 hat der Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates "die Bezeichnung der Wählergruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung" zu enthalten. Zudem müssen die Wahlwerberliste (litb: mindestens fünf, höchstens 80 Wahlwerber; gereiht mit arabischen Ziffern; unter Angabe von Name, Geburtsdatum, Beruf, Adresse) sowie die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten (litc: Name, Geburtsjahr, Beruf, Zustelladresse im Landesgebiet) angegeben werden. In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber gemäß § 36 Abs 7 IWO 2011 nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Dem Wahlvorschlag sind weiters die ausgefüllten Unterstützungserklärungen von mindestens 100 Wahlberechtigten anzuschließen (§36 Abs 4 und 5 IWO 2011).

2.2.3.Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Eine Wählergruppe darf gemäß § 41 Abs 2 IWO 2011 nur den in der Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden. Dieser Wahlvorschlag hat gemäß § 41 Abs 3 IWO 2011 die Bezeichnung der Wählergruppe (lita) sowie "den Familiennamen und Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Adresse des Wahlwerbers" (litb) zu enthalten. Der Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte der Wahlwerber aus der Wahlwerberliste des von der Wählergruppe nach § 41 Abs 3 lita IWO 2011 für die Wahl des Gemeinderates nach § 36 IWO 2011 eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein (§41 Abs 4 IWO 2011) und der vorgeschlagene Wahlwerber muss hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben (§41 Abs 5 IWO 2011). Gemäß § 41 Abs 6 IWO 2011 ist der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates auch Zustellungsbevollmächtigter für den von dieser Wählergruppe eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters. Eine Änderung der Bezeichnung einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates hat die Änderung der Bezeichnung der Wählergruppe für die Wahl des Bürgermeisters zur Folge (§41 Abs 7 IWO 2011).

2.2.4.Die Hauptwahlbehörde hat die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters unverzüglich daraufhin zu prüfen, ob sie § 36 bzw. § 41 IWO 2011 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind (§43 Abs 1 IWO 2011). Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§7 Abs 3 und 4 IWO 2011) hat der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde die Daten der Wahlwerber, gegebenenfalls unter Heranziehung einer vom Zustellungsbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Datei, elektronisch zu erfassen und eine beschränkte Auskunft aus dem Strafregister (§6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl 68/1972 idF BGBl I 87/2012) einzuholen. Gemäß § 43 Abs 3 IWO 2011 ist ein Wahlwerber, der auf mehreren Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters enthalten ist, von der Hauptwahlbehörde aufzufordern, sich schriftlich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Entscheidet sich der Wahlwerber bis zu dem in § 43 Abs 1 IWO 2011 genannten Zeitpunkt (19. Tag vor dem Wahltag) nicht, so wird er nur auf dem als ersten bei der Wahlbehörde eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters belassen.

2.2.5.Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat gemäß § 46 Abs 1 IWO 2011 die Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die nicht zurückgezogen oder zurückgewiesen wurden, unverzüglich, spätestens jedoch am 17. Tag vor dem Wahltag durch öffentlichen Anschlag kundzumachen, wobei anstelle des Geburtsdatums lediglich das Geburtsjahr der Wahlwerber anzuführen ist und der Name und die Adresse der Zustellungsbevollmächtigten wegzulassen sind. Mängel eines Wahlvorschlages, die nach dessen Kundmachung festgestellt werden, berühren dessen Gültigkeit nicht. Nähere Regelungen über die Reihung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates finden sich in § 46 Abs 2 bis 5 IWO 2011. Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe für die Wahl des Bürgermeisters ist jeweils im Anschluss an ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundzumachen (§46 Abs 6 IWO 2011).

2.2.6.Gemäß § 48 Abs 1 IWO 2011 muss das Wahllokal für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein. Hiezu gehört u.a. eine Wahlzelle, das ist ein abgesonderter, ausreichend beleuchteter Raum im Wahllokal, in dem der Wähler unbeobachtet seine Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen kann. In der Wahlzelle müssen sich ein Tisch oder ein Stehpult mit Schreibgeräten befinden. Überdies ist in der Wahlzelle eine Ausfertigung der Kundmachung (an der Amtstafel) nach § 46 IWO 2011 anzuschlagen oder aufzulegen.

2.2.7.Die von der Anfechtungswerberin behauptete Rechtswidrigkeit der Ausfertigungen der Kundmachung in den Wahlzellen (§48 Abs 1 IWO 2011) für die Wahl zum Gemeinderat liegt nicht vor:

2.2.7.1.Bereits aus dem Aufbau und der Struktur der Innsbrucker Wahlordnung 2011 – insbesondere aus den Regelungen über die Einbringung, Überprüfung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge sowie über die Neuwahlen des Gemeinderates bzw. des Bürgermeisters im Falle der Aufhebung einer der Wahlen durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. § 80 Abs 3 lita und Abs 4 lita IWO 2011) – geht hervor, dass es sich bei der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck, die zwar gemäß § 1 Abs 4 IWO 2011 gemeinsam abzuhalten sind, ausdrücklich um zwei (eigenständige) Wahlen handelt. Auch die Tatsache, dass die Kundmachung für beide Wahlen gemäß § 46 Abs 6 IWO 2011 unter einem dergestalt erfolgt, dass die Wahlvorschläge inklusive Wahlwerberlisten für die Wahl des Gemeinderates sowie "jeweils im Anschluss an ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates" der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht werden, und die Ausfertigungen in den Wahlzellen iSd § 48 Abs 1 IWO 2011 ebenfalls die Wahlvorschläge für beide Wahlen zu enthalten haben, ändert nichts daran, dass es sich um zwei eigenständige Wahlen handelt.

2.2.7.2.Wie sich daher aus dem dazu im Zuge des Verfahrens getätigten, unstrittigen Vorbringen in der Anfechtungsschrift und entsprechend den Ausführungen in der Gegenschrift aus den vorgelegten Wahlakten ergibt (insbesondere aus dem Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin, der Niederschrift der zweiten Sitzung der Hauptwahlbehörde vom , in der die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit und die Reihenfolge der eingereichten Wahlvorschläge erfolgt ist, sowie der Kundmachung der Wahlvorschläge sowohl für die Wahl des Gemeinderates als auch für die Wahl des Bürgermeisters nach § 46 IWO 2011 durch Aushang an der Amtstafel), wurde für die Anfechtungswerberin – mangels Einbringung – kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters veröffentlicht. Dass die Kundmachung an der Amtstafel rechtswidrig war, hat die Anfechtungswerberin auch nicht behauptet.

2.2.7.3.Auf einer nicht mehr feststellbaren Anzahl der gemäß § 48 Abs 1 IWO 2011 in den Wahlzellen anzuschlagenden oder aufzulegenden Ausfertigungen der Kundmachung der Wahlvorschläge iSd § 46 IWO 2011 scheint jedoch unterhalb des Wahlvorschlages samt den Kandidaten der Anfechtungswerberin für die Gemeinderatswahl auch ein Kandidat für die Wahl des Bürgermeisters auf. Dabei handelt es sich um dieselbe Person, die in der Wahlwerberliste des Wahlvorschlages 11, "Bürgerforum Tirol – Liste Fritz ( FRITZ)", an der ersten Stelle gereiht war und als Wahlwerber dieser Wählergruppe für die Wahl zum Bürgermeister vorgeschlagen wurde. Es kann nicht mehr festgestellt werden, ob alle der gemäß § 48 Abs 1 IWO 2011 in den Wahlzellen angeschlagenen oder aufliegenden Ausfertigungen der Kundmachung der Wahlvorschläge an der Amtstafel nach § 46 IWO 2011 und alle Wahllokale oder Wahlsprengel betroffen waren.

2.2.7.4.Aus den vorgelegten Wahlakten geht hingegen eindeutig hervor, dass der Fehler lediglich die Ausfertigungen der Kundmachung nach § 46 IWO 2011 (s. § 48 Abs 1 IWO 2011) betrifft und sich ausschließlich auf die Wahl des Bürgermeisters bezieht, nicht hingegen auf die Wahl des Gemeinderates. Ein solcher Fehler könnte daher allenfalls zur Rechtswidrigkeit der Wahl des Bürgermeisters führen, nicht jedoch zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens über die Wahl des Gemeinderates. Der Fehler betreffend die Wahl des Bürgermeisters auf den in den Wahlzellen anzuschlagenden oder aufzulegenden Ausfertigungen nach § 48 Abs 1 IWO 2011 stellt daher keine Rechtswidrigkeit des Verfahrens der Wahl des Gemeinderates dar.

2.2.8.Das Vorbringen der Anfechtungswerberin, die Wahl des Gemeinderates sei wegen Rechtswidrigkeit der Ausfertigungen der Kundmachung in den Wahlzellen (§48 Abs 1 IWO 2011) rechtswidrig, geht daher ins Leere.

2.3.Zudem führt die Anfechtungswerberin unter Berufung auf den Grundsatz der Freiheit der Wahl in Bezug auf die behauptete fehlerhafte Ausfertigung der Kundmachung für die Wahl des Bürgermeisters aus, das "der Wahlbehörde zurechenbare rechtswidrige Verhalten" sei "kausal" dafür gewesen, dass die Wähler bei der Wahl des Gemeinderates "bei korrekten ausgehängten Wahlvorschlägen anders gewählt hätten". Dies sei insbesondere deshalb anzunehmen, weil es sich beim zu Unrecht angeführten Kandidaten um den politischen Konkurrenten der Anfechtungswerberin und den Bürgermeisterkandidaten einer anderen Wählergruppe handle. Das Wahlergebnis wäre gerade im Hinblick auf das Ergebnis für die Anfechtungswerberin insofern anders ausgefallen, "als sie bei richtigem Aushang ein Manda[t] im Gemeinderat erreicht hätte". Die Anfechtungswerberin habe vor der Wahl mehrfach betont, definitiv keinen Bürgermeisterkandidaten vorzuschlagen. So sei jedoch der Anschein entstanden, dieses Versprechen sei gebrochen worden. Potentielle Wähler hätten sich wegen der fehlerhaften Ausfertigung der Kundmachung der Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters direkt bei der Stimmabgabe "in letzter Sekunde für eine andere Liste entschieden", weil sie sich "hintergangen" gefühlt hätten.

2.3.1.Den Art 26, 95 und 117 Abs 2 B-VG liegt das Prinzip der "Reinheit", verstanden im Sinne von "Freiheit" der Wahlen (zum Nationalrat, zu den Landtagen und zu den Gemeinderäten) zugrunde (vgl. VfSlg 13.839/1994, 14.371/1995; s. auch VfSlg 4527/1963, 17.418/2004, 19.107/2010; vgl. auch § 1 Abs 2 IWO 2011).

2.3.2.Diesem Grundsatz entspricht die "Freiheit der politischen Willensbildung und -betätigung" und das Postulat der "Reinheit der Wahlen", in deren Ergebnis der wahre Wille der Wählerschaft zum Ausdruck kommen soll (vgl. VfSlg 2037/1950, 13.839/1994, 19.772/2013, 19.820/2013, 20.071/2016). Wie der Verfassungsgerichtshof zur Freiheit der Wahlwerbung in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, darf der Wähler in der Freiheit seiner Wahl nicht in rechtlicher oder faktischer Weise beeinträchtigt werden (vgl. VfSlg 13.839/1994, 14.371/1995, 17.418/2004, 19.107/2010, 20.006/2015, 20.071/2016; vgl. auch VfSlg 3000/1956, 4527/1963).

Ob eine Beeinflussung der Wähler durch staatliche Organe hoheitlich oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt, ist nicht entscheidend. Werden durch ein solches Vorgehen staatlicher Organe die zum Schutz der Wahlfreiheit gezogenen Schranken überschritten, so ist dies – im Rahmen des Vorbringens in der Anfechtungsschrift – im Verfahren gemäß Art 141 B-VG vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifen (vgl. VfSlg 3000/1956, 13.839/1994, 20.044/2016).

2.3.3.Wie der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt hat, kann der Grundsatz der Freiheit der Wahl infolge den Wahlbehörden zuzurechnender Tätigkeit, die geeignet war, die Wähler in die Irre zu führen – insbesondere durch einen (fehlgeleiteten) Einsatz der Autorität der Gemeinde gegen eine Wahlpartei im Wahlkampf oder eine gezielte diffamierende oder sehr weitreichende (Fehl)Information der Wählerschaft – verletzt werden, wenn dadurch eine Ungleichheit der Wahlchancen bewirkt wird (vgl. VfSlg 3000/1956, 8270/1978, 13.839/1994, 17.418/2004, 19.107/2010, 20.006/2015, 20.071/2016). Es ist jedoch nicht schlechterdings alles, was auf die Chancen einer wahlwerbenden Partei bei einer Wahl von Einfluss sein kann, für die Rechtmäßigkeit der Wahl von Bedeutung (vgl. VfSlg 16.310/2001, 20.044/2016).

2.3.4.Obgleich es sich bei der Wahl des Gemeinderates und der Wahl des Bürgermeisters um zwei eigenständige Wahlen handelt, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine behauptete Rechtswidrigkeit bei der Wahl des Bürgermeisters die "Freiheit der politischen Willensbildung und -betätigung" bei der Wahl des Gemeinderates beeinträchtigen kann: Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nämlich nur eine solche Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt; überdies darf gemäß § 41 Abs 2 IWO 2011 dabei nur der in der Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihte Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen werden.

Wie bereits unter Punkt III.2.2.7. dargelegt, ist die gesetzlich vorgesehene Kundmachung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters an der Amtstafel gemäß § 46 IWO 2011 ohne einen (fälschlicherweise aufscheinenden) Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin für die Wahl des Bürgermeisters und somit fehlerfrei erfolgt. Auch die im Zuge der Bestimmungen über die Ausstellung von Wahlkarten von der Hauptwahlbehörde ausgefolgte "Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters" (§35 Abs 4 IWO 2011) stimmt mit der Kundmachung nach § 46 IWO 2011 überein und enthält ausschließlich die veröffentlichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters. Allein die in der Wahlzelle anzuschlagende oder aufzulegende Ausfertigung der Kundmachung an der Amtstafel nach § 46 IWO 2011, die in § 48 Abs 1 IWO 2011 vorgesehen ist, weist zu Unrecht denselben Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters für zwei Wahlvorschläge auf (Nr 10 und 11).

Gemäß § 50 Abs 1 IWO 2011 sind für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters zwei getrennte amtliche Stimmzettel zu verwenden. Wie sich aus den Wahlakten ergibt, entsprechen die Stimmzettel sowohl für die Wahl des Gemeinderates als auch für die Wahl des Bürgermeisters den gesetzlichen Vorgaben und der Kundmachung der Wahlvorschläge an der Amtstafel gemäß § 46 IWO 2011; der Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters enthält daher keinen Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin. Auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sind entsprechend den Vorgaben des § 50 Abs 3 IWO 2011 die Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters namentlich genannt und die Wählergruppen angeführt.

2.3.5.In Anbetracht dieser Umstände und vor allem im Hinblick darauf, dass sowohl der Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters als auch die ihn nominierende Wählergruppe auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters angeführt sind, kommt der in der Wahlzelle anzuschlagenden oder aufzulegenden Ausfertigung der Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters keine solche Bedeutung zu, dass dadurch eine irrtümliche oder fehlerhafte Stimmabgabe bei der Gemeinderatswahl bewirkt werden könnte. Es liegt demnach keine mit VfSlg 11.021/1986 vergleichbare Ausgangslage vor, weil dort – angesichts der (den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden) unbedruckten Stimmzettel und des Fehlens der gesetzlich vorgesehenen Abschriften der Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl des Gemeinderates in den Wahlzellen – dem Wähler überhaupt "kein Behelf zur Orientierung" über die Bezeichnung der Wahlvorschläge zur Verfügung stand.

2.3.6.Der Verfassungsgerichtshof kann daher in Anbetracht der vorliegenden Gegebenheiten nicht finden, dass der Grundsatz der Freiheit der Wahl im Hinblick auf die Wahl des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck verletzt worden ist.

2.4.Im Hinblick auf das Vorbringen der Anfechtungswerberin, die Stimmzettel gemäß § 50 IWO 2011 selbst seien mangelhaft gewesen, weil der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters nicht von links nach rechts "den Familiennamen und Vornamen und das Geburtsdatum des Wahlwerbers und die Bezeichnung der Wählergruppe" (§41 Abs 3 lita IWO 2011) des Kandidaten des Wahlvorschlages "Georg Willi – Die Innsbrucker Grünen ( GRÜNE )", Georg Willi, aufweise, sondern die Reihenfolge von Vor- und Familienname vertauscht worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen ausschließlich die Wahl des Bürgermeisters betrifft. Zu deren Anfechtung ist die Anfechtungswerberin mangels Einbringung eines Wahlvorschlages nicht legitimiert.

2.5.Zudem bringt die Anfechtungswerberin vor, bei der Feststellung der Vorzugsstimmen für den an 13. Stelle gereihten Wahlwerber der Anfechtungswerberin für die Wahl des Gemeinderates sei es "offenkundig zu einem weiteren Fehler der Wahlbehörde" gekommen. Obgleich dem Wahlwerber von zumindest sechs Wählern nach der Wahl mitgeteilt worden sei, dass sie ihm eine Vorzugsstimme gegeben hätten, seien dem Ergebnis der Wahlbehörde lediglich drei Stimmen zugunsten dieses Wahlwerbers zu entnehmen.

Der Verfassungsgerichtshof vertritt für das Wahlanfechtungsverfahren in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die von der Wählergruppe (Partei) behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens in der Anfechtungsschrift (selbst) hinreichend substantiiert werden muss (vgl. VfSlg 9441/1982, 15.695/1999, 17.305/2004, 19.245/2010; ). Die soeben wiedergegebene Behauptung der Anfechtungswerberin entspricht diesem Erfordernis nicht. Es wird nämlich in keiner Weise dargelegt, welche Rechtswidrigkeit konkret vorliegen soll. Die bloße Behauptung, dass bei der Feststellung der Vorzugsstimmen ein Fehler passiert sei, ist zu abstrakt gehalten. Das Anfechtungsvorbringen entzieht sich daher in diesem Punkt einer Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. VfSlg 9441/1982, 19.245/2010).

IV.Ergebnis

1.Der Anfechtung ist daher nicht stattzugeben.

2.Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VFGH:2018:WI2.2018
Schlagworte:
Wahlen, Gemeinderat, Bürgermeister, Wahlrecht freies, Wahlergebnis, Kundmachung, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Präjudizialität

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