VfGH vom 18.06.2015, WI2/2015

VfGH vom 18.06.2015, WI2/2015

Leitsatz

Keine Stattgabe einer Anfechtung der Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Eberndorf vom März 2015; keine Bedenken gegen die Bestimmung der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung hinsichtlich der Erfassung der einlangenden Wahlkarten durch Hilfskräfte

Spruch

Der Anfechtung wird nicht stattgegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Anfechtung und Vorverfahren

1. Am fand die mit Verordnung der Kärntner Landesregierung vom , LGBl 48, ausgeschriebene Wahl der Gemeinderäte und der Bürgermeister der Kärntner Gemeinden, darunter auch die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Eberndorf, statt.

2. In der Gemeinde Eberndorf lagen dieser Wahl die von den folgenden Wählergruppen eingebrachten Wahlvorschläge zugrunde:

"Team Wedenig – Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)",

"Die Freiheitlichen in Eberndorf/Kühnsdorf (BZÖ)",

"Team Friedl Wintschnig – Eberndorfer Volkspartei (VP)",

"Team Kramer (TEAMK)",

"Freiheitliche Liste – Glantschnig Kajetan (FPÖ)".

3. Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Eberndorf vom wurden bei dieser Wahl 3.561 gültige und 110 ungültige Stimmen abgegeben. Von den gültigen Stimmen entfielen 1.704 Stimmen auf die Wählergruppe "Team Wedenig – Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)", 74 Stimmen auf die Wählergruppe "Die Freiheitlichen in Eberndorf/Kühnsdorf (BZÖ)", 780 Stimmen auf die Wählergruppe "Team Friedl Wintschnig – Eberndorfer Volkspartei (VP)", 567 Stimmen auf die Wählergruppe "Team Kramer (TEAMK)" und 436 Stimmen auf die Wählergruppe "Freiheitliche Liste – Glantschnig Kajetan (FPÖ)".

4. Die Gemeinderatsmandate wurden auf der Grundlage dieses Ergebnisses wie folgt zugewiesen:

"Team Wedenig – Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ)": 12 Mandate

"Team Friedl Wintschnig – Eberndorfer Volkspartei (VP)": 5 Mandate

"Team Kramer (TEAMK)": 3 Mandate

"Freiheitliche Liste – Glantschnig Kajetan (FPÖ)": 3 Mandate

5. Gegen dieses Wahlergebnis hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter des "Team Kramer" Einspruch erhoben, der mit Beschluss der Landeswahlbehörde vom , zugestellt am , mangels hinreichender Begründung gemäß § 87 Abs 3 Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 (K-GBWO 2002), LGBl 32 (WV), idF LGBl 85/2013, als unzulässig zurückgewiesen wurde.

6. Mit ihrer am eingebrachten, auf Art 141 B VG gestützten Anfechtung begehrt die anfechtungswerbende Partei die Nichtigerklärung und Aufhebung des Wahlverfahrens vom Beginn der Wahlhandlung an. Einleitend stellt sie zunächst fest, dass nicht behauptet werde, die Gemeindewahlbehörde habe "im Wahlverfahren gegen bestehende Gesetze und Erlässe verstoßen". Die anfechtungswerbende Partei geht allerdings davon aus, dass bei der Ermittlung des Wahlergebnisses eine verfassungswidrige Bestimmung (§56a Abs 4 K GBWO 2002) anzuwenden gewesen sei, die geeignet sei, das Wahlergebnis zu beeinflussen, und es tatsächlich auch beeinflusst habe.

Die Verfassungswidrigkeit des § 56a Abs 4 K-GBWO 2002 begründet die anfechtungswerbende Partei im Wesentlichen wie folgt:

"Gemäß § 56 a K-GBWO hat ein Wähler, dem eine Wahlkarte ausgestellt wurde, den amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat der Wähler die Wahlkarte zu verschließen, in das voradressierte Überkuvert zu legen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.

Aus § 56 a Abs 4 K-GBWO ergibt sich daher, dass die Gemeindewahlbehörde bei Öffnen des Überkuverts bereits feststellen kann, ob der Wähler die geforderte eidesstattliche Erklärung gemäß § 56 a Abs 2 K-GBWO abgegeben hat oder nicht. Fehlt diese Erklärung, ist gemäß § 80 Abs 2 K-GBWO eine derartige Wahlkarte in die Ergebnisermittlung nicht einzubeziehen.

Damit eröffnet sich aber theoretisch die Möglichkeit, dass die Gemeindewahlbehörde, die in dieser Phase des Wahlverfahrens in der Regel aus einem Beamten besteht, welcher die einlangenden Wahlkarten entgegennimmt, bestimmte Wähler, deren politische Einstellung bekannt ist, auf ein allfälliges Fehlen der eidesstättigen Erklärung bzw. Unterschrift aufmerksam machen kann, andere Wähler hingegen nicht. Auf diese Art und Weise kann das Wahlergebnis zugunsten bestimmter wahlwerbende[r] Gruppierungen beeinflusst werden, zumal die fehlende Unterschrift auf der Wahlkarte der häufigste Grund für die Ungültigkeit der per Briefwahl abgegebenen Wahlstimmen ist. Die Anfechtungswerberin ist naturgemäß nicht in der Lage zu beweisen, dass [D]erartiges tatsächlich geschieht, genauso wenig kann nachgewiesen werden, dass dies nicht geschieht. Indiz dafür wäre ein vom allgemeinen Wahlergebnis stark abweichendes 'Wahlergebnis' bei den ungültigen Wahlkarten, was aber nur durch deren Öffnung festgestellt werden könnte. Dies hat die Anfechtungswerberin beantragt, die Öffnung wurde von der Landeswahlbehörde aber mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um 'nicht näher substantiierte Mutmaßungen' handle.

Nach Rechtsauffassung der Anfechtungswerberin muss eine Wahlordnung gewährleisten, dass jegliche Mutmaßungen hinsichtlich der Wahrung der Gleichheit des Wahlrechtes und des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen [werden]. § 56 a Abs 4[ K]-GBWO ermöglicht aber gerade derartige Mutmaßungen, weshalb diese Bestimmung nach Ansicht der Anfechtungswerberin gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der gleichen und geheimen Wahl verstößt."

7. Die Kärntner Landeswahlbehörde legte die Wahlakten vor.

II. Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 (K-GBWO 2002), LGBl 32 (WV), idF LGBl 85/2013, lauten – auszugsweise – wie folgt:

"§3

Wirkungskreis der Wahlbehörden und der Wahlleiter

(1) Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden. Die Wahlleiter haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie haben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie die Beschlüsse der Wahlbehörden durchzuführen.

(2) Den Wahlbehörden werden die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zugewiesen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird. Die damit verbundenen Kosten sind von der Gebietskörperschaft zu tragen, die für den Aufwand des betreffenden Amtes aufzukommen hat.

[…]

§36

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen, wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

§37

Ausstellung der Wahlkarte

[…]

(2) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde durch Verwendung eines nach dem Muster der Anlage 3a gestalteten voradressierten Überkuverts verdeckt sind und dass es nach Verschließen des Überkuverts durch den Wähler nach dem Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde möglich ist, ohne Öffnung der Wahlkarte die persönlichen Daten des Wählers sowie seine eidesstattliche Erklärung sichtbar zu machen. Das Überkuvert ist mit dem Vermerk 'Überkuvert für die Wahlkarte' zu kennzeichnen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützte Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters, die Beisetzung seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.

(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller neben der Wahlkarte samt voradressiertem Überkuvert auch die amtlichen Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen. Letztere sind in den im Abs 2 genannten Briefumschlag zu legen. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Im Falle einer postalischen Versendung ist das Kuvert, in dem sich die Wahlkarte befindet, mit dem Vermerk 'Wahlkarte für Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl XXXX' zu kennzeichnen.

[…]

§56a

Vorgang bei der Briefwahl

(1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§36 und 37 Wahlkarten ausgestellt wurden, außer in einem Wahllokal in der betreffenden Gemeinde auch im Wege der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die jeweilige Gemeindewahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).

(2) Hiezu hat der Wähler die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat der Wähler die Wahlkarte zu verschließen, in das voradressierte Überkuvert zu legen und so rechtzeitig im Postwege oder unmittelbar an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die Kosten für die Übermittlung der Wahlkarte an die Gemeindewahlbehörde im Postwege hat die Gemeinde zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn

1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht vom Wahlberechtigten abgegeben wurde;

2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert oder mehrere Wahlkuverts enthält;

3. das Wahlkuvert beschriftet ist;

4. die Prüfung der Unversehrtheit des Verschlusses (§80 Abs 2) ergeben hat, dass dieser derart beschädigt ist, dass ein vorausgegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann;

5. die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag vor dem Schließen des letzten Wahllokales in der betreffenden Gemeinde eingelangt ist.

(4) Nach Einlangen der für die Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Gemeindewahlbehörde sind die Überkuverts zu öffnen, die persönlichen Daten der Briefwähler zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung (§80 Abs 2) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

[…]

§80

Ermittlung der Wahlergebnisse für die Wahl des Gemeinderates

(1) Soferne die Stimmenabgabe innerhalb einer Gemeinde in mehreren Wahlsprengeln stattgefunden hat, hat die Gemeindewahlbehörde aufgrund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 78 Abs 1 übermittelten Wahlakten für die Wahl des Gemeinderates die Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen zu überprüfen und etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen. Daraufhin hat die Gemeindewahlbehörde die gesamte Zahl der in den Wahllokalen in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Summe der auf jede Partei entfallenen Stimmen zu ermitteln.

(2) Als nächsten Schritt prüft der Gemeindewahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer der Gemeindewahlbehörde die gemäß § 56a im Wege der Briefwahl eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen die Voraussetzungen des § 56a Abs 2 erfüllen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen oder auf die Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 56a Abs 3 zutreffen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. Sie sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Versagen der Einbeziehung sind in der Niederschrift festzuhalten. Danach öffnet der Gemeindewahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen Wahlkuverts und legt diese in ein hiefür vorbereitetes Behältnis. Die im Sinne von § 75 Abs 3 vorletzter oder letzter Satz ungeöffnet gebliebenen Wahlkuverts werden ebenfalls in das Behältnis gelegt. Nach gründlichem Mischen hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die für die Wahl des Gemeinderates und die für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen Stimmzettel zu trennen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen – jeweils getrennt für die Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters – festzustellen:

1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen bzw. die auf jeden Wahlwerber für das Amt des Bürgermeisters entfallenden gültigen Stimmen – hat sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bürgermeisters beworben – die Summe der gültigen auf 'ja' und die Summe der gültigen auf 'nein' lautenden Stimmen.

(3) Sodann hat die Gemeindewahlbehörde unter Zusammenrechnung der nach Abs 1 und 2 ermittelten Teilergebnisse für die Wahl des Gemeinderates die endgültige Gesamtsumme der in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die in der Gemeinde auf jede Partei entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen) festzustellen, die Parteisummen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben, unter jede Parteisumme die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiteren Teilzahlen; dabei sind die Brüche mitaufzuschreiben. Die Parteisummen und die aus ihnen gewonnenen Teilzahlen werden dann der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates erreicht ist. Auf jede Partei entfallen danach so viele Mandate, wie ihre Parteisumme und deren Teilzahlen Ordnungsziffern erhalten. Wenn nach dieser Berechnung zwei Parteien auf das letzte zu vergebende Mandat den selben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Beisitzer zu ziehende Los.

(4) Das nach Abs 3 ermittelte Gesamtergebnis der Wahl des Gemeinderates und das nach § 82 Abs 2 ermittelte Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist in der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde in der im § 75 Abs 4 gegliederten Form zu beurkunden. Der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde sind in den im Abs 1 bezeichneten Gemeinden die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden als Beilagen anzuschließen. Sie bilden den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.

(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund dafür anzugeben.

[…]

§87

Einspruch

(1) Binnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses in der Gemeinde (§86 Abs 5) kann vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei, die in der Gemeinde einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates – bei der Wahl des Bürgermeisters für diese Wahl – rechtzeitig vorgelegt hat (§40), wegen rechnungsmäßiger Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, das auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich Einspruch erhoben werden. In einem Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern eine rechnungsmäßige Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens angenommen wird. Einen solchen Einspruch kann auch der Wahlwerber erheben, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat den Einspruch mit den Wahlakten binnen zwei Tagen der Landeswahlbehörde vorzulegen.

(3) Die Landeswahlbehörde hat die Wahlhandlung aufgrund der vorgelegten Wahlakten zu überprüfen. Fehlt dem Einspruch eine hinreichende Begründung, so kann die Landeswahlbehörde den Einspruch ohne weitere Überprüfung zurückweisen. Ergibt die Überprüfung eine ziffernmäßige Unrichtigkeit der Ermittlung, wurde eine Person zu Unrecht für gewählt erklärt oder wurde einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt, so hat die Landeswahlbehörde sogleich das Ergebnis zu berichtigen, die Wahl zu Unrecht für gewählt erklärter Personen aufzuheben oder bei zu Unrecht erfolgter Aberkennung der Wählbarkeit einer wählbaren Person auszusprechen, ob hiedurch die Wahl anderer Personen nichtig geworden ist und in diesem Falle die Wahl dieser Personen aufzuheben. Die Kundmachung der Gemeindewahlbehörde ist für nichtig zu erklären und die Kundmachung des berichtigten Ergebnisses zu veranlassen.

(4) Ergibt die Überprüfung der vorgelegten Wahlakten eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, die auf das Wahlergebnis Einfluss hatte, so hat die Landeswahlbehörde entweder das Ergebnis der Ermittlungen richtigzustellen, das ganze Wahlverfahren oder von ihr genau zu bezeichnende Teile davon aufzuheben und die teilweise oder gänzliche Wiederholung der Wahl, die binnen zwei Monaten durchzuführen ist, anzuordnen. Für die Wahl kann die Landeswahlbehörde die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen entsprechend verkürzen."

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit der Anfechtung

1.1. Gemäß Art 141 Abs 1 lita B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, somit auch über die Anfechtung von Wahlen zum Gemeinderat (vgl. VfSlg 19.247/2010, 19.278/2010). Nach Art 141 Abs 1 zweiter Satz B VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden. Dabei kann insbesondere auch die Verfassungswidrigkeit einer anzuwendenden Norm geltend gemacht werden.

1.2. Gemäß § 67 Abs 2 zweiter Satz VfGG sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die bei der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl vorgelegt haben. Dies trifft nach der Aktenlage auf die anfechtungswerbende Partei zu.

1.3. Nach § 68 Abs 1 VfGG ist die Wahlanfechtung – soweit das in Betracht kommende Gesetz nicht anderes bestimmt – binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens oder, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gegründet wird, binnen vier Wochen nach Zustellung einzubringen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die Wahlanfechtung erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges eingebracht werden.

1.3.1. Gemäß § 87 K-GBWO 2002 kann binnen einer Woche nach der Kundmachung des Wahlergebnisses vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei, die rechtzeitig einen Wahlvorschlag vorgelegt hat, wegen rechnungsmäßiger Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses oder wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, die auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich Einspruch erhoben werden, über den die Landeswahlbehörde zu entscheiden hat. Die Anfechtung der Wahl gemäß Art 141 Abs 1 lita B VG beim Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 68 Abs 1 VfGG erst in weiterer Folge binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung zulässig.

1.3.2. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der anfechtungswerbenden Partei hat einen Einspruch gemäß § 87 K-GBWO 2002 eingebracht, den die Landeswahlbehörde mit Beschluss vom , zugestellt am , zurückgewiesen hat. Die am beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Anfechtung erweist sich sohin als rechtzeitig.

1.4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Anfechtung zulässig.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur in den Grenzen der von der anfechtungswerbenden Partei in der Anfechtungsschrift behaupteten Rechtswidrigkeiten nachzuprüfen. Es ist ihm hingegen verwehrt, die Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens darüber hinaus von Amts wegen einer weiteren Überprüfung zu unterziehen (vgl. VfSlg 17.589/2005, 19.245/2010; ).

2.2. Die Anfechtung, die sich ausschließlich auf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit des § 56a Abs 4 K-GBWO 2002 gründet, ist nicht begründet:

2.3. Gemäß § 36 K-GBWO 2002 haben Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

2.3.1. Eine Wahlkarte ist gemäß § 37 Abs 2 K-GBWO 2002 als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Durch entsprechende Vorkehrungen ist dabei sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde durch Verwendung eines Überkuverts verdeckt sind. Weiters ist sicherzustellen, dass es nach Verschließen des Überkuverts durch den Wähler möglich ist, nach Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde ohne Öffnung der Wahlkarte die persönlichen Daten des Wählers und die eidesstattliche Erklärung sichtbar zu machen.

2.3.2. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, sind dem Antragsteller die Wahlkarte, das Überkuvert, die amtlichen Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert auszufolgen (vgl. § 37 Abs 3 K-GBWO 2002).

2.3.3. Bei der Ausübung des Wahlrechtes mittels Briefwahl hat der Wähler schließlich gemäß § 56a Abs 2 K-GBWO 2002 die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Auf der Wahlkarte ist sodann durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt wurden. Anschließend hat der Wähler die Wahlkarte zu verschließen, sie in das Überkuvert zu legen und rechtzeitig an die zuständige Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.

2.3.4. Nach dem Einlangen des Kuverts bei der Gemeindewahlbehörde sind das Überkuvert zu öffnen, die persönlichen Daten des Briefwählers zu erfassen und die Wahlkarte anschließend bis zur Auszählung amtlich unter Verschluss zu verwahren (§56a Abs 4 K-GBWO 2002). Weitere Schritte sind zu diesem Zeitpunkt nicht zu setzen; insbesondere erfolgt keine Überprüfung der eingelangten Wahlkarte auf ihre Gültigkeit und keine Erfassung der Stimmabgabe.

2.3.5. Erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens prüft schließlich der Gemeindewahlleiter – unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer der Gemeindewahlbehörde – die eingelangten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie anschließend, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen oder auf die ein Nichtigkeitsgrund (vgl. § 56a Abs 3 K-GBWO 2002) zutrifft, werden in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen. Danach hat der Gemeindewahlleiter die Wahlkarten zu öffnen, die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen und diese in ein Behältnis zu legen, um sie dem weiteren Ermittlungsverfahren zuzuführen (§80 Abs 2 K-GBWO 2002).

2.4. Die anfechtungswerbende Partei geht davon aus, dass sich beim Öffnen der Überkuverts gemäß § 56a Abs 4 K-GBWO 2002 "theoretisch die Möglichkeit" eröffne, "dass die Gemeindewahlbehörde, die in dieser Phase des Wahlverfahrens in der Regel aus einem Beamten besteht, welcher die einlangenden Wahlkarten entgegennimmt, bestimmte Wähler, deren politische Einstellung bekannt ist, auf ein allfälliges Fehlen der eidesstättigen Erklärung bzw. Unterschrift aufmerksam machen kann, andere Wähler hingegen nicht". Dadurch könne das Wahlergebnis zugunsten bestimmter wahlwerbender Gruppierungen beeinflusst werden, zumal die fehlende Unterschrift auf der Wahlkarte der häufigste Grund für die Ungültigkeit der per Briefwahl abgegebenen Wahlstimmen sei. Eine Wahlordnung müsse gewährleisten, dass jegliche Mutmaßungen hinsichtlich der Wahrung der Gleichheit des Wahlrechtes und des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen werden. § 56a Abs 4 K-GBWO 2002 ermögliche aber gerade derartige Mutmaßungen, weshalb diese Bestimmung gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der gleichen und geheimen Wahl verstoße.

2.5. § 56a K-GBWO 2002 wurde zuletzt mit LGBl 11/2012 novelliert. Bis zu dieser Novelle war in dieser Bestimmung angeordnet, dass "[d]ie Gemeindewahlbehörde […] die für die Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bis zur Auszählung (§80 Abs 2) amtlich unter Verschluss zu verwahren" hat. Ebenso wie in der vergleichbar novellierten Regelung in § 60 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl 471, idF BGBl I 43/2011, wo zuvor (ebenfalls) die Erfassung der auf den Wahlkarten befindlichen Daten und die Verwahrung der Wahlkarten durch die Wahlbehörde vorgesehen war (vgl. § 60 Nationalrats-Wahlordnung idF BGBl I 13/2010; vgl. auch § 46 Europawahlordnung, BGBl 117/1996, idF BGBl I 13/2010 bzw. BGBl I 43/2011), ist auch in § 56a K GBWO 2002 nunmehr geregelt, dass nach Einlangen der Wahlkarten "bei" der jeweiligen Wahlbehörde die persönlichen Daten des Briefwählers zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung (§80 Abs 2 K GBWO 2002) amtlich unter Verschluss zu verwahren sind. Auf Grund dieser Änderungen sind die in § 56a K GBWO 2002 genannten Tätigkeiten nicht (mehr) ausschließlich Aufgabe der Wahlbehörde als Kollegialorgan, sondern können auch durch hiezu beauftragte Hilfskräfte vorgenommen werden (ebenso zu § 60 Nationalrats-Wahlordnung idF BGBl I 43/2011 Stein/Vogl/Wenda , Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO) 4 , 2013, § 60 Anm. 17).

2.6. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dürfen sich die Mitglieder der Wahlbehörden bei Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben der Unterstützung durch Hilfsorgane (vgl. § 3 Abs 2 K GBWO 2002) bedienen (vgl. VfSlg 14.847/1997, 19.247/2010). Im Zusammenhang mit der Einbindung von Hilfsorganen im Wahlverfahren (vgl. 11.020/1986, 16.035/2000; vgl. auch VfSlg 19.247/2010) und insbesondere bei der Entscheidung über eine gegen das Wahlergebnis erhobene Anfechtung (vgl. VfSlg 14.847/1997) hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die abgegebenen Stimmzettel bzw. Wahlakten nur den (als Kollegium amtierenden) Mitgliedern der Wahlbehörden (unter ständiger gegenseitiger Kontrolle) und auch ihnen nur so weit zur Verfügung stehen, als es zur Erfüllung der diesen Organwaltern wahlgesetzlich übertragenen Aufgaben notwendig ist; allenfalls "beigezogene Hilfsorgane dürfen nur unter den Augen des Kollegiums arbeiten" (VfSlg 11.020/1986, 14.847/1997, 16.035/2000; vgl. auch VfSlg 4882/1964).

2.7. Von diesen Konstellationen unterscheidet sich die Tätigkeit von Hilfskräften gemäß § 56a Abs 4 K GBWO 2002 aber ganz entscheidend dadurch, dass es sich bei der Öffnung der Überkuverts, Erfassung der persönlichen Daten und Sicherstellung der entsprechenden Verwahrung bis zur Auszählung (§80 Abs 2 K GBWO 2002) um dem Ermittlungsverfahren vorgelagerte, rein administrative Tätigkeiten handelt. Eine Beurteilung der eingelangten Wahlkarten und allfällige Veranlassung einer Verbesserung bestehender Mängel oder gar die Prüfung und Zuordnung der darin enthaltenen Stimmzettel kommt den Hilfskräften dem eindeutigen Wortlaut des § 56a Abs 4 K GBWO 2002 zufolge dabei nicht zu. Erst im Zuge des Ermittlungsverfahrens werden durch den Gemeindewahlleiter – unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer der Gemeindewahlbehörde – die Unversehrtheit des Verschlusses der Wahlkarte, das Vorliegen der Voraussetzungen der eidesstattlichen Erklärung (§56a Abs 2 K GBWO 2002) und das Fehlen von Nichtigkeitsgründen (§56a Abs 3 K GBWO 2002) überprüft und allenfalls ungültige Wahlkarten ausgesondert. In weiterer Folge öffnet schließlich der Gemeindewahlleiter die Wahlkarte (vgl. § 80 Abs 2 K GBWO 2002).

2.8. Gegen eine solche Ausgestaltung der Erfassung der einlangenden Wahlkarten, bei der die Beurteilung der Wahlkarten und Auswertung der darin enthaltenen Stimmzettel ausschließlich bei der – kollegial zusammengesetzten – Wahlbehörde liegt und sich die Tätigkeit der Hilfskräfte auf rein administrative Aufgaben, die auf die tatsächliche Ermittlung des Wahlergebnisses keine Auswirkungen haben, beschränkt, bestehen entgegen dem Vorbringen der anfechtungswerbenden Partei aus Sicht des Verfassungsgerichtshofes – im Rahmen der durch Art 26 B VG erlaubten Ausgestaltung der Briefwahl (vgl. auch ) – keine Bedenken im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Wahlgrundsätze, insbesondere jene der gleichen und geheimen Wahl. Die Annahme allein, dass in einzelnen Stadien dieser Abwicklung (straf-)gesetzwidrige Handlungen theoretisch möglich sind, ändert nichts an der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der gesetzlichen Regelung selbst, zumal ein solches rechtswidriges Verhalten auch nicht grundlos unterstellt werden darf. Sollte es in einem konkreten Wahlverfahren tatsächlich zu rechtswidrigen Vorgängen bei der Erfassung der Wahlkarten gekommen sein, können diese mittels Wahlanfechtung an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden. Eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens wurde von der anfechtungswerbenden Partei aber nicht substantiiert behauptet bzw. sogar ausdrücklich ausgeschlossen.

2.9. Gegen die im Wahlverfahren anzuwendende Regelung des § 56a Abs 4 K GBWO 2002 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch , Punkt 2.4.4. zu § 46 Abs 4 Europawahlordnung). Zu einer über die in der Wahlanfechtung geltend gemachten Rechtswidrigkeiten hinausgehenden Prüfung war der Verfassungsgerichtshof nicht befugt (vgl. VfSlg 17.589/2005, 19.245/2010; ).

IV. Ergebnis

1. Der Anfechtung ist daher nicht stattzugeben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2015:WI2.2015